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BGH · in den 7/1

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in den 7/1

-■ Proseßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VZivilsenat des Bundesgerichtshofs hat'auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. 4" Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 14. ■ Der Kläger hat' auch die' übrigen 'Kosten des " '/Rechtsstreits zu tragen. März 1965 eröffnet.'Die Beklagte meldete zunächst unter Br. 132 der Konkurs'tabeile eine Forderung von 530"038,52 DM an, die sie: jedoch rait Schreiben vom 11 . Werts--liegendes Gebot erstanden ■ hat Der" Kläger/hatdie Ansicht vertreten, :die -Beklagte -müsse sich gemäß § 114 a ZVG hinsichtlich der' Differenz zwischen 423 407,09 DM. Der von ihr in die Abrechnung eingesetzte Betrag für den Wert des Grundstücks in Höhe von . Endlich könne der Kläger seine'angebliche Forderung : /nicht auf § 812 BGB stützen, da es an der Unmittelbarkeit einer Vermögensverfügung zwischen den .Parteien fehle, durch die'sie, „die Beklagte, auf Kosten des Gerneinsohuld-ners ■■■'•ungerecht'' bereichert worden sei. Dagegen hat sich den Kläger mit der Berufung gewandt' und beantragt. A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt; .Die Klage-:forderung stehe .dem Kläger nach § 812 BGB zu. ..Für die .präge, .ob und inwieweit die Beklagte nach § 11.4 a ZVG als .■hefriodigt;geltc, sei der festgesetzte Verkehrswert des p" Grundstücks maßgebend, an den auch das Prozeßgericht gebunden sei. Rer Beklagten sei der Zuschlag zu einem Gebot erteilt worden, das einschließlich des Kapitalwerts der nach den 'Verateigerungsbedingungen bostehonbleibenden Rechte mit 423 407,09 BM um 101 592,91 RM unter den 525 000 BM ausmachenden' 7/10 des Grundstüekswertos bleibe. Rio Beklagte gelte daher nach § 114 a ZVG auch insoweit als aus dem Grund-.stück befriedigt', als ihr Anspruch durch ihr Meistgebot Iferm durch den Zuschlag die Zwischenbereehtigten bei der Zwangsversteigerung ausfielen, dürfe der Ersteher nicht noch dadurch begünstigt werden, daß bei der Frage nach ;der fingierten Befriedigung dos Erstehers die ausgefallenen dinglichen Rechte der vorhergehenden Zwischen-•gläubiger berücksichtigt werden. Dann würden nämlich sowohl die «2wischengläub iger” '\in:Hühe ■ ihrer ausgefallenen Rechte,■■ zugleich-aber auch 'der'.Ersteher,' hier die Beklagte, ihre 'persönlichen.Por-clerüngen gegen den Schuldner behalten, obwohl es dem Ersteher (der Beklagten) gelungen sei, das Grundstück unter der 7/10-Gronze des Verkehr'swertes zu erwerben. und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrag steht, der durch das Gebot noch gedeckt ■wira*r'ift §: 114 a 2TG gerade fehle, v is komme mithin darauf an, ob im Zeitpunkt des Zuschlags (am 13- November 1963) noch eine Forderung der Beklagten gegen den Gemeinschuldner bestanden habe, di© durch :hie■'■.■'Fiktion dos § 114 a 2VG ."erlöschen "konnte. November 1963 125 038,19 PH ^betragen, ln Hoho von 101 592,91 DM sei die Forderung der ^Beklagten gegen, den Gemeinschuldner mit dem Zuschlag er-'loschen, ihr habe mithin nur noch eine Restforderung von 23 445,28 BM isugestanden,---Tatsächlich" habe aber die Beklagte nach dem Zuschlag noch 55 005,65 BM und 172 BM, also 31 732,37 BM (Klagesummo) zuviel erhalten. Die Beklagte hatte sich für ihre Barlehensforderung vom Gemeinschuldner Sicherungen (Grundschulden und Forderungsabtretung) geben lassen. Ba die abgetretenen Forderungen nicht mehr beständen, die Beklagte dafür aber den Betrag von 48 260,31 DM erhalten habe, sei sie verpflichtet, nach § 818 Abs. 1 BGB: an den Kläger die Klagesumme zu zahlen, B) Bie Rüge der Revision,-die sich gegen die Auf- : fassung dos Berufungsgerichts richtet,.die ausgefallenen Zwischenrechte seien bei Anwendung des § 114 a 2VG nicht .zu '■berücksichtigen, ...hat im Ergebnis Erfolg. Es kann aber auch nicht der gesamten gesetzlichen Regelung (§§ 74 a, 74 b, 114 a ZYG) entnommen werden, daß eine andere als die dem Gesetzeswort-laut entsprechende Auslegung des § 114 a ZYG für die vorliegende ' Streitfrage geboten wäre. f of lauf er das § 114 a ZYG war - im wesentlichen gleichlautend - § 3 VO Uber Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. § 114 a soll grundsätzlich die Bevorzugung,'- die dem nach | 74 1) -selbst hebungsbe- ' rechtigten Ersteher zuteil wird, dadurch ln vollem Um-faBg ausgleichen-, daß sich der Erwerber zu dem leil ■■«binesr Rechts, ’ mit dem er"'bei her Höhe "'he Ines ■ Gebots ausfällt, bis zu dem innerhalb der Grenze von 7/10 liegenden Betrage- als aus dem Grundstück befriedigt an-nohon lassen muß (vgl. ://; Weiterhin ist zu beachten, daß in der Begründung des "Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen auf dem ..Gebiet der Zwangsvollstreckung" vom 5September 1952 (Deutseher Bundestag 1, .Wahlperiode 1949 Drucksache Ir. Diese .Formulierung spricht ebenfalls dagegen, daß auch der Ersteher, dessen Anspruch bei einem Gebot in Höhe von f 70 des Grundstückswerts nicht zur Hebung :kommen würde, als- befriedigt gelten soll, ..wenn er -das Grundstück zu einem'niedrigeren Gebot erstanden hat. : Jonäs/Pohle (aaO ■ § 114- a ZfG An. 1) führen aus, der : gläubiger habe bei Erwerb des ■ dinglichen Rechts das Grund“ stück als lentsprbehenden Gegenwert anerkannt; er müsse dich deshalb den Grundstüekswert mit '7/10 anrechheri" lassen» ■'"Die: Erwägung''hat jedoch im Gesetz'"keinen erkennbaren Aus™"" Beklagte hat nicht nur :an die untere1' Grenze ihres ■ techts gebotdn, sie" hat vielmehr den "Zuschlag zu'."einem viel tiüfer gehenden Gebot erhalton. 2R 206/63 (Y/M 1966, 1179, 1183) darauf hingewiesen, daß diese Regelung der Klarstellung im Hinblick auf § 74 a dient, die Rechtslage nicht anders wäre, wenn sie fehlte. All dies ist für die Auslegung des § 114 a nicht von Bedeutung^ Wenn schließlich Jonas/Pöhle aaö An. 2 ihre Atiffassung damit begründen, die Zwisehenrechte seien aus-1gefallen und endgültig ausgeschieden, so fehlt es, wie Pried1ander/Hosiosky/Pascho aaO mit Recht bemerken, gerade an der gesetzlichen Bestimmung, daß die Zwischen- .. gungsleistungen von insgesamt 55 177,65 DM ist eine Rest-schuld, aber keine Forderung des GomeinSchuldners an die Beklagte, verblieben. Weil die Beklagte hiernach nicht auf Kosten des Gemeinschuldners bereichert ist, kommt es auf die sonstigen sich gegen die Ausführungen des Berufung s ger ic 111s zur ungerechtfertigten Bereicherung richtenden Angriffe der Revision nicht mehr an. Klägers auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund herleiten läßt/ muß das ange f'oehtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgev/iesen werden.

Zitierte Normen: § 114a ZVG § 812 BGB § 114a ZVG
betragenGrundstückRechtZYGKlägerGebot

Volltext der Entscheidung

.Wachs chlagewerk: .3 a
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ZYG § 114 a
■■in den 7/1Ö Wert ties Grithds tücks fall end e 2wis ohenrecht e r
'.Mud hei der Anrechnung auch dann zu herticksichtigen, wenn "sie hei der Versteigerung ausgefallen" Sinei.
BGH, Urt. v. 29. März 1968 - V ZR 137/67 - OLG Celle
IG Göttingen
BUNDES G-E'R! C H T S:H OF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
,2'9.;':Mlrz 1968" ' : r'B i --T t h „ . dustisaagestellter
aU Urkundsbearnter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
■■derKreis'- und Stadt Sparkasse B(
vertreten durch ihren Vorstand,
 in El
 BeklagtenBerufungsbeklagten
 und Revisionsklägerin,
 procaiBbevollmächtigter: 'Rechtsanwalt "Br'.
g e gen
 den Rechtsanwalt lotharU	inlw:
als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Karl SflHHMjun., El
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-■ Proseßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VZivilsenat des Bundesgerichtshofs hat'auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Bri Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattem, Hill, Offterdinger und ■ ;Dr. Grell
 für Recht erkannt:	/	^	1
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle'vom 29- Juni 1967 aufgehoben.
4" Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 14. November 1966 wird zurückgewiasen.
■ Der Kläger hat' auch die' übrigen 'Kosten des " '/Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts Wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte gehörte zu den C-roBgläubigern des Gemeinschuldners Karl	lan° irl	Das	Konkur
 verfahren, das noch schwebt, wurde am 1. März 1965 eröffnet.'Die Beklagte meldete zunächst unter Br. 132 der Konkurs'tabeile eine Forderung von 530"038,52 DM an, die sie: jedoch rait Schreiben vom 11 . Oktober 1963 auf
393 247,17 Dl ermäßigte.
 
Pie Beklagte Betrieb -die Zwangsversteigerung des ■gewerblichen Grundstücks des Gemeinschuldners in BIH IWHI» 'BSÄBsiraßeeingetragen im Grundbuch von B—I : HM *4« 1|| Bl.	wogen	einer Hauptforderung von
1QCT 000 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 9» März 1961 aus der in Abteilung 111 Nr. 10 des Grundbuchseingetragenen Grund schuld. Auf ihren Antrag setzte das Versbeigerungs-gericht den Verkehrswert des Grundstücks einschließlich , Inventar - rechtskräftig - auf 750 000 DM fest. Das Mindestgebot (7/10 hiervon) betrug 525 000 DM* Im ersten Versteigerungstermin wurden Gebote nicht abgegeben, im zweiten Versteigerungstermin am 13* November 1963 blieb
 die Beklagte mit einem Bargebot von 265 000 DM Meistbietende. Unter Berücksichtigung der bestehenbleibenden
 Hechte Abt. II Nr. 1 von 200 DM» Abteilung III Nr. 2 von 30 000 DM und Abteilung III Nr. 5 von 128 207,09 DM
entsprach dies einem Gebot von 423 407,09 DM.
Nach dem lei lungs plan des Amtsgerichts	vom
16.■ Dezember 1963 waren der Grundschuld Abteilung III Nr. 105 aus der die Beklagte die Zwangsversteigerung betrieb, ..Hechte zu dem Gesamtbetrag von 491 744,07 PM vorrangig. Im Verteilungsverfahron erhielt die Beklagte 13 366,63 DM.
In ihrer dem Kläger übersandten Gesamtabrechnung per 7. Februar 1966 errechnete sich die Beklagte noch
.eine Restforderung gegen den Gemeinschüldner in Höhe von ■69 860,54. DM.
Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte wegen eines Teils Ihrer persönlichen
/Förderung"' gegen den Gomein&chuläner' dadurch als be- '
.friedigt zu gelten hat,' daß oie das: Grund stück- durch •bin unter der 7/1O-Grenze des- festgesetzten Verkehrs-
Werts--liegendes Gebot erstanden ■ hat
 Der" Kläger/hatdie Ansicht vertreten, :die -Beklagte -müsse sich gemäß § 114 a ZVG hinsichtlich der' Differenz zwischen 423 407,09 DM. und 525 000 DK, also in. Höhe weiterer 101 592,91 DM, für befriedigt halten. Sie müsse daher 31 732,37 DM an die -Konkursmasse zurückzahlen. Dieser Betrag ergebe sieh aus der Differenz zwischen dem von der.. Beklagten auf Grund ihrer .Abrechnung vom 7. Februar 1966 geforderten Betrag von--"-'/69- 860,54 DM und der seiner Ansicht nach gemäß § 114 a ZVG anzurechnendeh Summe von '"'■101 592,91 DM.	•	••	;-
Der" Kläger hat beantragt, -■
"die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger -"31 732,37 DM nebst 4 Einsen ab Klagezu-i Stellung zu zahlen,	";/
Die Beklagte hat beantragt,	h
die Klage abzuweisen.
■:	Sie	hat ausgoführt, dem Kläger stehe keine Forderung
.zu und in diesem Zusammenhang vorgebracht: Ihrer Abrechnung vom 7. Februar 1966 dürfe nicht der im Zwangsverstei-gerungsvörfahren festgeotellte Verkehrswert des Grundstück zugrunde gelegt werden, weil dieser zu hoch bemessen gewesen sei. Der Verkehrswert liege höchstens zwischen 400 ÖQÖ und 450 OOC DM. Der von ihr in die Abrechnung eingesetzte Betrag für den Wert des Grundstücks in Höhe von
,	-	5	~ b ;;	;
;; 4Ö5 407Vo9 DM tröffe daher zu.
'./■Bei der Zwangsversteigerung seien vorhandene''Zwischen' rechte anderer Gläubiger ausgefallen. Ein höherer Yerstei-gerungserlöe wäre zunächst diesen Gläubigern zugute ge-vioW'ßiiiJiag iuösc zu' ihren, der Beklagten', Gunsten berück-
■sichtigt 'werden.	;■	1	b,.v
Yiberdies trete die fingierte Befriedigung mit dem Zusehlagsbeschluß nur insoweit ein, als ein als befriedigt
 vzu "geltender Anspruch überhaupt bestanden:habe. Daran habe cs,'■ aber göfehlt.: lach dem ZuschlagöbesoliluB seien für sie nur noch 6 745,34' DM an Zahlungen eingegsngen. Bis sum Zuschlag hätte sic sich im wesentlichen schon aus ihren Sicherungsrechten befriedigt gehabt."
Ferner hätten Zahlungen auf Außenstände des Gemein- " Schuldners, eile ihr -zugef loosen seien, jedenfalls nicht der »Konkursmasse'1, ‘ sondern alsdann der Firma „Zugestanden/ Der Kläger Boi deshalb snr Geltendmachung •
etwaiger Forderungen ihr gegenüber gar nicht aktiv legi™ , timiert.
. Endlich könne der Kläger seine'angebliche Forderung : /nicht auf § 812 BGB stützen, da es an der Unmittelbarkeit einer Vermögensverfügung zwischen den .Parteien fehle, durch die'sie, „die Beklagte, auf Kosten des Gerneinsohuld-ners ■■■'•ungerecht'' bereichert worden sei.
/Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.	;	7>
Dagegen hat sich den Kläger mit der Berufung gewandt' und beantragt.
6
■■■■•; das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage .■ stattzugeben.
Uio Beklagte beantragt, '
' die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen • wiederholt und ergänzt.	;
Bas Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattgegeben.
Rie Beklagte hat Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges auf Klagabweisung gerichtetes Begehren weiter- . verfolgt. Bor Kläger bittet, das Rechtsmittel zurüekzuweisen.
Entecheidungsgrtinde:
A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt; .Die Klage-:forderung stehe .dem Kläger nach § 812 BGB zu. ..Für die .präge, .ob und inwieweit die Beklagte nach § 11.4 a ZVG als .■hefriodigt;geltc, sei der festgesetzte Verkehrswert des p" Grundstücks maßgebend, an den auch das Prozeßgericht gebunden sei. Rer Beklagten sei der Zuschlag zu einem Gebot erteilt worden, das einschließlich des Kapitalwerts der nach den 'Verateigerungsbedingungen bostehonbleibenden Rechte mit 423 407,09 BM um 101 592,91 RM unter den 525 000 BM ausmachenden' 7/10 des Grundstüekswertos bleibe. Rio Beklagte gelte daher nach § 114 a ZVG auch insoweit als aus dem Grund-.stück befriedigt', als ihr Anspruch durch ihr Meistgebot
7
ukLeht .gedeckt sei, aber ""bei einem solchen von 525'ÖOO'M d;gedeöfct 'gewesen wäre.
Zwar wären bei einem'den Betrag von 423 407 >09 7)1 übersteigenden gebot der Beklagten nicht sogleich der ge-meinsohuldner, sondern bis zu einem Mehrgebot von 68 081,98 DM nur clio der Beklagten vorgehendeny bei der Versteigerung aber ausgefallenen dinglichen Gläubiger begünstigt worden. :i)ie ausgefallenen "Zwischenrechte111 seien gedoch bei An-Wendung des § 114 a ZVG nicht zu berücksiohtigcn. Bas folge f aus S-inn und Zweck der Vorschrift. Es handle sich bei § 714 a ZVG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners. Sie wolle vermeiden, daß der dinglich Berechtigte das Grundstück unterhalb der 7/10-Grenzo billig erstehe und dazu noch soine volle persönliche Forderung behalte.
Iferm durch den Zuschlag die Zwischenbereehtigten bei der Zwangsversteigerung ausfielen, dürfe der Ersteher nicht noch dadurch begünstigt werden, daß bei der Frage nach ;der fingierten Befriedigung dos Erstehers die ausgefallenen dinglichen Rechte der vorhergehenden Zwischen-•gläubiger berücksichtigt werden. Andernfalls wäre der Schutzzweck des-.§114 a ZVG zu lasten des Schuldners aü£™
' gehoben'. Dann würden nämlich sowohl die «2wischengläub iger” '\in:Hühe ■ ihrer ausgefallenen Rechte,■■ zugleich-aber auch 'der'.Ersteher,' hier die Beklagte, ihre 'persönlichen.Por-clerüngen gegen den Schuldner behalten, obwohl es dem Ersteher (der Beklagten) gelungen sei, das Grundstück unter der 7/10-Gronze des Verkehr'swertes zu erwerben.
■Für diese Auslegung spreche ferner, daß ein Zusatz wie im § 74 b ZVG "... und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrag steht, der durch das
 Gebot noch gedeckt ■wira*r'ift §: 114 a 2TG gerade fehle,
v is komme mithin darauf an, ob im Zeitpunkt des Zuschlags (am 13- November 1963) noch eine Forderung der
 Beklagten gegen den Gemeinschuldner bestanden habe, di© durch :hie■'■.■'Fiktion dos § 114 a 2VG ."erlöschen "konnte. Bas sei der Pall.
o Pie persönliche Forderung der Beklagten gegen den Gemoinschuldner habe am 13. November 1963 125 038,19 PH ^betragen, ln Hoho von 101 592,91 DM sei die Forderung der ^Beklagten gegen, den Gemeinschuldner mit dem Zuschlag er-'loschen, ihr habe mithin nur noch eine Restforderung von 23 445,28 BM isugestanden,---Tatsächlich" habe aber die Beklagte nach dem Zuschlag noch 55 005,65 BM und 172 BM, also 31 732,37 BM (Klagesummo) zuviel erhalten. Um diesen Betrag sei die Beklagte auf Kosten des Gemeinschuldners ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte hatte sich für ihre Barlehensforderung vom Gemeinschuldner Sicherungen (Grundschulden und Forderungsabtretung) geben lassen. Sie :: sei um die :ihr sicherungshalber abgetretenen Forderungen in Höhe des Klagebetrags bereichert, weil der Redhtsgrund für .diese zur Sicherheit vorgenommenen Zessionen durch die Befriedigungswirkung des § 114 a ZVG entfallen sei.
Ba die abgetretenen Forderungen nicht mehr beständen, die Beklagte dafür aber den Betrag von 48 260,31 DM erhalten habe, sei sie verpflichtet, nach § 818 Abs. 1 BGB: an den Kläger die Klagesumme zu zahlen,
B) Bie Rüge der Revision,-die sich gegen die Auf- : fassung dos Berufungsgerichts richtet,.die ausgefallenen Zwischenrechte seien bei Anwendung des § 114 a 2VG nicht .zu '■berücksichtigen, ...hat im Ergebnis Erfolg.
 
ft.' Der Wortlaut des Gesetzes'spricht gegen dieAuffassung 'des Berufungsgerichts, das der herrschenden Meinung 'gefolgt ist (vgl.-Jonao/Pohle, Zwangsvollstreekungsrecht 16. Aufl. § 114 a ZwYG Anin. 2 b; Steiner/Riedel, ZYG 7.
Aufl. .:§ 114 a Anm. 2, 3; Zeller,' ZYG 7« Aufl, .§114 a Anm.
3 ßiit: weiteren Naclweisen). Es kann aber auch nicht der gesamten gesetzlichen Regelung (§§ 74 a, 74 b, 114 a ZYG) entnommen werden, daß eine andere als die dem Gesetzeswort-laut entsprechende Auslegung des § 114 a ZYG für die vorliegende ' Streitfrage geboten wäre.	..	/
f of lauf er das § 114 a ZYG war - im wesentlichen gleichlautend - § 3 VO Uber Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 - ZwYV - (RGBl I 302 ff).
Auch die Auslegung des § 3 war im hier maßgeblichen Punkt umstritten (vgl. im Sinne der hier vertretenen Ansicht Priedländor/Hosiosky/Pasehe, Zwangsvollstreckungsreeht der -' Io tg d s e tage bung 1933 § 3 Anm. 4; a .A. insbesondere Jonas, Das".Zwangsvollstreckungsnotrecht 3. Aufl. § 5 Anm. 2' b; .... :Schoan Aop 1937, 85, .89; Sohultze/Seifert, .Yollstreckungs-1 /.schütz, Yollstreckungsmaßnahmen YO vom. 26. Hai 1933 § 3 ;Anm. 5),"."
§ 114 a ZYG steht im Zusammenhang mit § 74 b ZYG? der .dem'früheren '§ 2 ZwVV entspricht (vgl. Priedländer/Hosiosky/ pasche aaO S. 2» Jaeckel/Güthc, ZYG 7. Aufl* § 83 Rdn. .13 S. 412)1 'Beide Yorschriften, §§ 114 a und 74 b, setzen voraus, daß ein zur Befriedigung :aus.dem Grundstück Berechtigter bietet, und bestimmen, daß er als Meistbietender einen Ausfall hinnehmen muß, der zusammen mit seinem Gebot und dom Kapitalwert der bestehehbleibenden Rechte 7/10 des .Grundstüokwerts betrügt. § 114 a soll grundsätzlich die
 Bevorzugung,'- die dem nach | 74 1) -selbst hebungsbe- ' rechtigten Ersteher zuteil wird, dadurch ln vollem Um-faBg ausgleichen-, daß sich der Erwerber zu dem leil ■■«binesr Rechts, ’ mit dem er"'bei her Höhe "'he Ines ■ Gebots ausfällt, bis zu dem innerhalb der Grenze von 7/10 liegenden Betrage- als aus dem Grundstück befriedigt an-nohon lassen muß (vgl. :Jaeekel/Güth.e -aäO). 11	-
://; Weiterhin ist zu beachten, daß in der Begründung des "Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen auf
 dem ..Gebiet der Zwangsvollstreckung" vom 5September 1952 (Deutseher Bundestag 1, .Wahlperiode 1949 Drucksache Ir. . 3668 S. : 17) folgendes angeführt ist: HDer neu einge- 1 fügte § 114 a ZYG stimmt mit § 3 ZwVV überein. Die Notwendigkeit seiner Übernahme in das Zwangcversteigerungs-gesets und damit in das Dauerrecht ergibt sich aus der Aufrechterhaltung 13 er T/IO-Wert-Grenzeda der Gesetz-,geber" andem Grundgedanken, dieser Sohutzvorschrift fest-' , hält, muß ein Ersteher, .dessen dingliches Hecht Innerhalb .dieses Wortberoiohs des Grundstücks liegt, .ea sich gefallen ..lassen, .daß er als zu dem Betrag der 1/10-Wert-Grenze (soll heißen ■ 7/10-Wert-Grenze) befriedigt angesehen wird." Diese .Formulierung spricht ebenfalls dagegen, daß auch der Ersteher, dessen Anspruch bei einem Gebot in Höhe von f 70 des Grundstückswerts nicht zur Hebung :kommen würde, als- befriedigt gelten soll, ..wenn er -das Grundstück zu einem'niedrigeren Gebot erstanden hat. Die'Verletzung dee Mindestgebots führt danach nur zu. einer praktischen ; ■Erhöhung des Gebote (vgl. Bruns, Zv/angsvollstr.eckungsreeht §131 'II 2 b).	1:
11
: Jonäs/Pohle (aaO ■ § 114- a ZfG Anm. 1) führen aus, der : gläubiger habe bei Erwerb des ■ dinglichen Rechts das Grund“ stück als lentsprbehenden Gegenwert anerkannt; er müsse dich deshalb den Grundstüekswert mit '7/10 anrechheri" lassen» ■'"Die: Erwägung''hat jedoch im Gesetz'"keinen erkennbaren Aus™""
. druck "’gefunion. Zeller (aaO Anm. 3) . macht zur-Begründung " .der Anrechmingsrogel geltend, es bestehe" die Gefahr, daß ein dinglich Berechtigter nur an die untere Grenze seines Rechts heranbiotot, ein anderer aber nicht'1 mehr zu bieten wage,Iweil er ihn sonst ausbieten müsseVvhiose Überlegung .kommt in einem Ralle dor vorliegenden Art nicht zu dem fragen; dio. Beklagte hat nicht nur :an die untere1' Grenze ihres ■ techts gebotdn, sie" hat vielmehr den "Zuschlag zu'."einem viel tiüfer gehenden Gebot erhalton. :
Darauf ? daß § 114'a im Gegensatz zu § 74 b nicht verlangt, döB: "das Recht dos Erstehors im Rang unmittelbar hinter dem letzten noch gedeckten Betrag stehen muß, kommt es nicht an. Der Senat hat im Urteil1 vom 14. Oktober 1966, ? 2R 206/63 (Y/M 1966, 1179, 1183) darauf hingewiesen, daß diese Regelung der Klarstellung im Hinblick auf § 74 a dient, die Rechtslage nicht anders wäre, wenn sie fehlte. All dies ist für die Auslegung des § 114 a nicht von Bedeutung^ Wenn schließlich Jonas/Pöhle aaö Anm. 2 ihre Atiffassung damit begründen, die Zwisehenrechte seien aus-1gefallen und endgültig ausgeschieden, so fehlt es, wie Pried1ander/Hosiosky/Pascho aaO mit Recht bemerken, gerade an der gesetzlichen Bestimmung, daß die Zwischen- .. rechte 'bei der Anrechnung im Rahmen des § 114 a nicht mitzuzihlen sind.
'^Wirtschaftliche-Gesichtspunkte lassen sich zur Be- ' grundung dor einen wie der anderen Ansicht anführen.
12
■/Bei dieser ■ Sachlage ,muß es■ "bei 'der sich an den:'fort laut des. Gesetzes ’haltenden Auslegung .verhielten.
Tom. Boden dieser ReehtsauffasBung ergibtsich im ...” Hinblick auf §114 a 2VG’folgende Berechnung; /Das Selat-:: gebot der Beklagten blieb um 101 592191 IW hinter'der 7/1 Ö-Wert-Grenze zurück. Von diesem Betrag wären-noch :
68 071,98 DM auf Rechte entfallen, die der Grundschuld Abteilung III Nr. 10 vorgingen. Nur der Rest in Höhe von 35 520,93 DM hätte zur Deckung des der Beklagten zustohen-den Anspruchs zur Verfügung gestanden, der sich nach den
 Feststellungen des Tatriehters zur Zeit des Zuschlags auf 125 036,19 DM belief. Die Forderung der Beklagten betrug somit nach dem Zuschlag {§ 114 a ZVG) 91 517,98 DM. Auch nach Abzug der später der Beklagten zugeflossenen Til-:
gungsleistungen von insgesamt 55 177,65 DM ist eine Rest-schuld, aber keine Forderung des GomeinSchuldners an die
 Beklagte, verblieben. Weil die Beklagte hiernach nicht
 auf Kosten des Gemeinschuldners bereichert ist, kommt
 es auf die sonstigen sich gegen die Ausführungen des Berufung s ger ic 111s zur ungerechtfertigten Bereicherung richtenden Angriffe der Revision nicht mehr an.
. Da sich der Anspruch des. Klägers auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund herleiten läßt/ muß das ange f'oehtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgev/iesen werden.
Hie Kosten des gesamten Hechtsstreits treffen den /Kläger mach J 91 ZPO-	'	•	.
Dm ‘Augustin	.	*	Mattem	.	•	Hill
 Offterdinger	Pr.	Grell