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BGH · V ZH 137/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 137/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Mattem, Offterdinger und Br» Groll für Recht erkannt; Mit Rücksicht darauf, daß bereits vor Eintragung der Eigentumsänderung ein Teilkauf pr cis von 25 000 BM gezahlt wird, bewilligen und beantragen wir die Eintragung einer Sicherungs-hypothek von 25 000 BM nebst 14 v.H* Zinsen von heute ab und zu Gunsten der Käuferin im Grundbuch, Biese Sicherungshypothek soll brief-los sein. Für diesen Fall verpflichtet sich die Käuferin, die Löschung der zu ihren Gunsten zur Eintragung im Grundbuch bewilligten und beantragten Sicherungshypothek unverzüglich nach Rückzahlung des Betrages von 25 000 DI.! Hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs unterwerfen sich die Verkäufer als Gesamtschuldner gegenüber der Käuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen . Der als Anzahlung von der Käuferin in bar geleistete Betrag von 25 000 DM bleibt bis zur Tilgung auf dem genannten Grundstück 2ur Sicherung eingetragen. Juni 1962, während die Beklagten Vorbringen, dieser Harne sei frühestens im Jahre 1963 eingetragen worden, von der Blankozession hätten sie erst im laufe des Rechtsstreits Kenntnis erhalten. Juli 1962 teilte Rechtsanwalt Dr. den Beklagten mit, der Anspruch der Käuferin aus dem Abkommen vom 31. ten mit, sie habe ihre Forderung im Juni dieses Jahres an Wendt Graf abgetreten, aber diese Abtretung erkläre sie für ungültig und bitte die Beklagten an keinen anderen, sondern an sie zu zahlen. Unbestritten ist, daß Gräfin B^HUB insgesamt nur 10 000 DM von den Beklagten zurückerhalten hat. Der Kläger begehrte als Gläubiger der Forderung aus der Vereinbarung vom 31« Mai 1962, die seines Erachtens mit der Hypothekenforderung nicht identisch ist, und auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 21. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Forderung der Gräfin dann nicht wirksam abgetreten Worden ist, wenn diese Forderung mit der hypothekarisch gesicherten Forderung identisch ist, denn auf die Abtretung der Hypothokenfor*-derung finden die Vorschriften der §§ 873 ? Die Entscheidung hängt daher von der Frage ab, ob die auf Grund der Aufhebung des Kaufvertrags entstandene Forderung auf Rückzahlung des vorausbezahlten Betrages sich als die durch die Hypothek gesicherte Forderung darstellt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die eventuell künftig entstehende Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung ungeachtet des Grundes der Unwirksamkeit des Kaufvertrags gesichert werden sollte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Käuferin leistete eine Anzahlung auf den Kaufpreis'des noch schwebend unwirksamen Kaufvertrags. Schon daraus ergibt sich, daß der Rückzahlungsanspruch gesichert werden sollte, der als unbedingter dann zur Entstehung gelangt, wenn der Vertrag nicht wirksam wird und aus diesem Grund der Erfüllungsanspruch entfällt. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Parteien in den weiteren Absätzen der Kr. 7 eine Regelung insbesondere für den von ihnen ins Auge gefaßten Fall getroffen haben, daß dem Kaufvertrag die behördlich erforderliche Genehmigung versagt würde. Die Hypothek ist durch diese Vereinbarung auch nicht wirksam aufgehoben worden oder durch Verzicht untergegangen, da zur Aufhebung die Böschung des Hypothekenrechts im Grundbuch und zu dem Verzicht dessen Eintragung im Grundbuch erforder lieh ist (§§ 875 Abs. 1 und 1165 Abs. 1 BGB). In dem Schreiben haben die Beklagten zwar erklärt, den neuen Käufer zu unmittelbaren Zahlungen an Graf veranlas- Wie schon dargelegt, wollten die Beklagten allein ihre Schuld gegenüber der Gräfin erfüllen, und sie haben Zahlung an Graf nur insoweit in Aussicht gestellt. Abgesehen davon ist aber auch nichts dafür vorgetragen, daß Graf oder der Kläger von dem Zeitpunkt an, in dem die Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung aufgekommen waren, nach deren Mitteilung etwa die Beklagten von der teilweisen Zahlung an die Gläubigerin und von dem weiteren Ei’laßvertrag hätten abhalten kühnen. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, daß cs den Beklagten gerade darauf angekommen sei, befreiend an die Gräfin Bzu leisten unter gleichseitigem Weder von Graf noch von dem Kläger konnten die Beklagten einen weiteren Erlaß der Forderung erwarten; sie konnten mangels Eintragung auch keine LöschungsBewilligung erteilen. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision in diesem Zusammenhang kommt es nicht an, da es sich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt. In der lat kann der Kläger mangels Wirksamkeit der Abtretung nicht durch die Zahlung an die wirkliche Gläubigerin geschädigt worden sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten im eigenen Interesse am 18. November 1962 trots der damaligen Zweifel über den wahren Gläubiger die Gelegenheit v/ahrn ahnen, die Zahlung an die Gräfin BflP zu leisten und dabei einen weiteren Erlaß von 10 OQO DM für sich zu erreichen. Mangels einer wirksamen Abtretung der Forderung ist der Zeitpunkt, zu dem der Harne des Klägers in die Abtretungsurkunde eingesetzt worden ist, unerheblich. Dort ist ausgeführt, die Beklagten hätten die Notlage der Gräfin in sittenwidriger Weise ausgenutzt, da sie - wie unbestritten ist - von deren Anzahlung in Hohe von 25 000 DM letztlich nur 10 000 DM surückbezahlt haben. Auf Seite 12 der Berufungsbegründung ist schließlich vorgetragen, dem Kläger habe gegenüber der Zedentin ein obligatorischer Anspruch auf formgereehte Abtretung zugestanden und die Beklagten hätten udurch ihre Handlung vorsätzlich und zugleich sittenwidrig zu dem Nachteil der Abtretungsempfänger in diese Hechts-’ beZiehung eingegriffenu. Allein die Ausnutzung des Umstandes, daß die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung unwirksam war, stellt auch dann keine unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger dar, wenn die Zedentin sich diesem gegenüber zuvor zur Abtretung verpflichtet haben sollte. Die von der Revision geforderte Gesamtwürdigung dieses Verhaltens zusammen mit dem Schreiben der Beklagten vom 21. Mangels Aktivlegitimation des Klägers stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich die Beklagten dem Kläger gegenüber auf die Zahlung und die Vereinbarung vom 18. 4. Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum sum Nachteil des Klägers festgestollt werden kann, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2R0 als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1154 BGB
ForderungGräfinZahlungAbtretungKlägerGrafRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ	.-Nein
BGB § 276 Fa
 Zur Frage, ob ein Schuldner, der sich gegenüber einem scheinbaren Zessionär zur Zahlung bereit erklärt hat, vor der Zahlung an den wirklichen Gläubiger den Schein-zessionar benachrichtigen muß.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 1969 - V 2R 127/66 - OLG Koblon
LG frier
BUNDESGERICHTSHOF
yj
IM NAMEN DES VOLKES
V ZH 137/66
URTEIL
Verkündet am
17. Oktober 1969 i/üst , JuGtifchauptookretä
«I» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Harald Graf von Schi Post	über	GiflB
i n
- ProzelBbovollmäehtigtcr
 Klägers and Revisionskiagc: Rechtsanwalt Br»
gegen
1.	den Kaufmann Friedrich Wilhelm M a
in	Haus
2.	die Ehefrau Else M a	-Pi
 geh» DfliB in	?	Haus	Vi
 Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Projseßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Ü
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Mattem, Offterdinger und Br» Groll
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Koblenz vom Io Juli 1966 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Im März 1962 verkauften die Beklagten ihr Hausgrundstück unter gleichzeitiger Auflassung an Frau Jolanthe Gräfin	die	auf	den Kaufpreis 25 000
Bi! anzahlte. Basu ist unter Hr« II, 7 des Vertrages bestimmt:
”7. Mit Rücksicht darauf, daß bereits vor Eintragung der Eigentumsänderung ein Teilkauf pr cis von 25 000 BM gezahlt wird, bewilligen und beantragen wir die Eintragung einer Sicherungs-hypothek von 25 000 BM nebst 14 v.H* Zinsen von heute ab und zu Gunsten der Käuferin im Grundbuch, Biese Sicherungshypothek soll brief-los sein.
Für den Fall, daß die Stadtgemeinde Bü^BHUB die Genehmigung zu diesem Vertrage aufgrund des
 
Bundesbaugesetses nicht ^erteilt, verpflichten sich die. Verkäufer, den Betrag von 25 OOÖ DH spätestens bis zu dem 31» Dezember 1962 zurückzuzahlen .
Für diesen Fall verpflichtet sich die Käuferin, die Löschung der zu ihren Gunsten zur Eintragung im Grundbuch bewilligten und beantragten Sicherungshypothek unverzüglich nach Rückzahlung des Betrages von 25 000 DI.! zu bewilligen*
Hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs unterwerfen sich die Verkäufer als Gesamtschuldner gegenüber der Käuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen . •."
Die Sicherungshypothek wurde im Betrag von 25 000 DM unter Bezugnahme auf die Bewilligung im Grundbuch eingetragen. Am 31. Mai 1962 vereinbarten die Vertragsparteien:
"Die Unterzeichneten erklären hiermit, daß sie im beiderseitigen Einvernehmen den am 14. März 1962 abgeschlossenen Vertrag .... in allen Funkten für ungültig erklären.
Der als Anzahlung von der Käuferin in bar geleistete Betrag von 25 000 DM bleibt bis zur Tilgung auf dem genannten Grundstück 2ur Sicherung eingetragen.
Die Tilgung ist wie folgt zu leisten:
bis	zu dem	31«12.1962	5	000 DU
bis	zu dem	30, 6.1963	7	500 DU
bis	zu dem	31.12.1963	7	500	DU.
Die restlichen DM 5 000 entfallen als Unkosten zugunsten des Verkäufers«,
Bei Verkauf des Grundstücks verpflichten sich die Eheleute	den	ganzen	Betrag	von	20	000	DII
aus dem Uriös sofort zurückzuzahlen."
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0
Am 7. Juni 1962 gab die Käuferin eine als “Abtretung” bezeichnete Erklärung ab. Darin wird zuerst die Sicherungshypothek, sodann die Anzahlung auf Grund des Kaufvertrags erwähnt und alsdann fortgefahren:
"Dieser Kaufvertrag ist durch Erklärung zwischen den Grundstückseigentümern und mir am 31.Hai 1962 in allen seinen Teilen aufgehoben worden.
In der Erklärung vom 31. Mai 1962 haben sich die Grundstückseigentümer ... verpflichtet, den von mir gezahlten Kaufpreis wie folgt zurücksuzah-len:
Diese meine Forderung gegen die Ehe 1 exite .... in Höhe von 20 ODO DM, zahlbar in 3 Eaten wie angegeben, trete ich hiermit ab an
 Die Abtretung des Betrags von insgesamt 20 000 DM erfolgt zu dem Zwecke der Sieherunge^ies Wendt Graf zu	in	DüflIM	gewahrten
 Darlehens.”
Als Zessionär wurde später an der dafür vorgesehenen und offen gelassenen Stelle der Harne de3 Klägers eingesetzt , nach seiner Behauptung schon am 9. Juni 1962, während die Beklagten Vorbringen, dieser Harne sei frühestens im Jahre 1963 eingetragen worden, von der Blankozession hätten sie erst im laufe des Rechtsstreits Kenntnis erhalten.
Am 12. Juli 1962 teilte Rechtsanwalt Dr. den Beklagten mit, der Anspruch der Käuferin aus dem Abkommen vom 31. Mai 1962 sei an Graf	abge-
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treten worden. Nach Verkauf des Grundstücks verlangte er am 15. Oktober 1962 und 8. November 1962 unter gleichseitiger Anrechnung seiner Anwaltskosten iah-
ten antworteten am 21. November 1962 Kechtsanwalt
 ter Hinweis darauf, daß sie sich nicht im Verzug befänden und sich an die notariell festgelegten Abmachungen hielten, ab. Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt :
"Der Betrag von 20 000 DM. ist im Grundbuch eingetragen, die Rückzahlxmg erfolgt vereinbarungsgemäß und gelangt erst gar nicht in unsere Hände. Wir Y?erden unserem Käufer mitteilen, daß er diesen Betrag, wie von Ihnen aufgegeben, an ... zugunsten von Wendt Graf	überweisen
 soll. Wir bitten noch um Mitteilung, von wem die Löschungsbewilligung erteilt wird.11
Am 22. November- 1962 teilte Gräfin	den	Beklag-
ten mit, sie habe ihre Forderung im Juni dieses Jahres an Wendt Graf	abgetreten, aber diese
 Abtretung erkläre sie für ungültig und bitte die Beklagten an keinen anderen, sondern an sie zu zahlen.
Ihr Anwalt, I)r.	wies	die Beklagten nach ei-
ner gemeinsamen Besprechung mit ihr und dem Beklagten zu 1) am 18. Dezember 1962 schriftlich darauf hin, daß eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung an den Grafen IflHHBl nicht erfolgen könne; im Auftrag der Gräfin	bitte	er,	Zahlungen	ausschließ-
lich an sie zu leisten. Am selben lag erteilte Gräfin eine Quittung über 14 000 Bll; die restlichen
 lung von 20 000 DM an Graf
, Die Beklag
 Dr. 1
Sie lehnten die Zahlung der Kosten un-
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u
6 000 DM sollten nach Löschung der Hypothek zahlbar sein. Unbestritten ist, daß Gräfin B^HUB insgesamt nur 10 000 DM von den Beklagten zurückerhalten hat.
Der Kläger begehrte als Gläubiger der Forderung aus der Vereinbarung vom 31« Mai 1962, die seines Erachtens mit der Hypothekenforderung nicht identisch ist, und auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 21. November 1962	11	000	DM.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen.
/
Die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz den Klaganspruch auf 20 000 DM erhöht hat, blieb ohne Erfolg.
Der Kläger verfolgt mit der Revision den Klagan-spruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Forderung der Gräfin	dann	nicht
 wirksam abgetreten Worden ist, wenn diese Forderung mit der hypothekarisch gesicherten Forderung identisch ist, denn auf die Abtretung der Hypothokenfor*-derung finden die Vorschriften der §§ 873 ? 878 BGB
 
entsprechende Anwendung (§ 1154 Abs. 5 BGB). Die Entscheidung hängt daher von der Frage ab, ob die auf Grund der Aufhebung des Kaufvertrags entstandene Forderung auf Rückzahlung des vorausbezahlten Betrages sich als die durch die Hypothek gesicherte Forderung darstellt. Die Hypothekenforderung bedarf der Eintragung im Grundbuch (§ 1115 Abc. 1 BGB); die Auslegung dieser Grundbucheintragung ist vom Re-visionsgericht in vollem Umfang nachzuprüfen.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die eventuell künftig entstehende Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung ungeachtet des Grundes der Unwirksamkeit des Kaufvertrags gesichert werden sollte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Käuferin leistete eine Anzahlung auf den Kaufpreis'des noch schwebend unwirksamen Kaufvertrags. Die hypothekarische Sicherung erfolgte nach dem maßgebenden ersten Absatz der Hr. 7 des Kaufvertrags "mit Rücksicht darauf, daß bereits vor Eintragung der Eigentumsänderung” - also vor der Wirksamkeit des Kaufvertrags und vor der vollständigen Erfüllung der Verkäufer - “ein feilkauf« preis von 25 000 DM gezahlt wird.“ Schon daraus ergibt sich, daß der Rückzahlungsanspruch gesichert werden sollte, der als unbedingter dann zur Entstehung gelangt, wenn der Vertrag nicht wirksam wird und aus diesem Grund der Erfüllungsanspruch entfällt. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Parteien in den weiteren Absätzen der Kr. 7 eine Regelung insbesondere für den von ihnen ins Auge gefaßten Fall getroffen haben, daß dem Kaufvertrag die behördlich erforderliche Genehmigung versagt würde. Die Parteien
 hielten insbesondere diesen Pall für möglich; die Nichterwähnung anderer Fälle des Wegfalls des Kaufvertrags als Rechtsgrund für die Anzahlung läßt nicht den Schluß zu, daß in solchen anderen, weniger wahrscheinlich vorgestellten Fällen der Rückzah-lungaanspruch etwa nicht gesichert vrorden sollte.
Der durch die einverständliche Aufhebung des Kaufvertrags entstandene Rückzahlungsanspruch war sonach die durch die Hypothek gesicherte Forderung.
Aua der Vereinbarung vom 31* Mai 1962 läßt sich entgegen der Meinung der Revision nichts anderes ent nehmen. Sie ist nicht Bestandteil der Eintragungsbe-willigung. Für Dritte war allein die Eintragung im Grundbuch maßgebend. Die Hypothek ist durch diese Vereinbarung auch nicht wirksam aufgehoben worden oder durch Verzicht untergegangen, da zur Aufhebung die Böschung des Hypothekenrechts im Grundbuch und zu dem Verzicht dessen Eintragung im Grundbuch erforder lieh ist (§§ 875 Abs. 1 und 1165 Abs. 1 BGB). Abgese hen davon enthält die Vereinbarung vom 31* Mai 1962 die ausdrückliche Erklärung: !,Der als Anzahlung ... geleistete Betrag von 25 000 DM bleibt bis zur Tilgung auf dem genannten Grundstück zur Sicherung eingetragen” . Die Parteien brachten damit zu dem Auedruck, daß die Sicherungshypothek jetzt ihre Wirksamkeit en falten sollte. Die Vorstellung der an der Abtretungs erklärung Beteiligten hatte auf den Bestand der Hypothek keinen Einfluß.
2.	Der Kläger möchte das Schreiben der Beklagten vom 21. November 1962 an Rechtsanwalt Br. PflH
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als Schuldversprechen aufgefaßt wissen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Ansicht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das Schreiben vom 21. November 1962 kann das Revisionsgericht in Verbindung mit dem zu den Akten gegebenen vorausgegangenen Schreiben Rechtsanwalts Dr.	unter	diesem	rechtlichen
 Gesichtspunkt selbständig würdigen. In dem Schreiben haben die Beklagten zwar erklärt, den neuen Käufer zu unmittelbaren Zahlungen an Graf	veranlas-
sen zu wollen. Entgegen der Meinung der Revision war dies aber nicht als uneingeschränkte Zahlungsverpflichtung zu verstehen. Die Beklagten wandten sich in diesem Schreiben vielmehr in erster Dinie gegen die Auferlegung von Anwaltskosten und erklärten, sie hielten sich an die getroffenen notariell festgelegten Vereinbarungen und befänden sich nicht in Verzug. In diesem Zusammenhang haben sie ausgeführt, sie würden ihrem Käufer aufgeben, daß er den Betrag, wie von Recht sanv. alt Dr.	verlangt, zugunsten von
 Graf	überweisen solle. Die Beklagten gingen
 somit offensichtlich von der Richtigkeit dessen aus, was ihnen Rechtsanwalt Dr.	in seinem vor-
ausgegangenen Schreiben raitgeteilt hatte. Sie wollten keinen selbständigen Verpflichtungsgrund gegenüber Graf	oder einem unbekannten Dritten schaf-
fen, sondern nach ausdrücklicher Darstellung ihre gegenüber der Gräfin	bestehende	Verpflichtung
 erfüllen. Dieses Ziel konnte, wie ohne weiteres erkennbar war, nur erreicht werden, wenn die Beklagten ihre Schuld an den Berechtigten zahlten, so daß die Bereitschaft, entsprechend der anv/altschaftlichen Aufforderung an den Grafen	zu zahlen, die
 Wirksamkeit der Abtretung voraussetzte.
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Aus demselben Grund entfällt eine Haftung aus veranlaßtem Reohtssehein. Eine Verpflichtung kam abex* auch nicht, v/ie die Revision meint, “nach der
 Art eines Vertragsverhältnisses“ auf Unterlassung jeder Leistungsbehinderung an den angeblichen Zessionär oder auf Mitteilung von jeder Veränderung in
 den Verhältnissen zustande. Wie schon dargelegt, wollten die Beklagten allein ihre Schuld gegenüber der Gräfin	erfüllen,	und	sie haben Zahlung
 an Graf	nur	insoweit	in	Aussicht	gestellt.
als er in Wirklichkeit Gläubiger gev/orden ist. Diese Voraussetzung lag jedoch nicht vor und es wäre Sache des Zessionärs gewesen, sich dieser Voraussetzung zu versichern. Dazu hat im übrigen gerade das Schreiben der Beklagten vom 21. November 1962 Anlaß
 gegeben, da diese darin die zutreffende Ansicht zu dem
 Ausdruck gebracht haben, daß die abgetretene Forderung hypothekarisch gesichert sei (vgl. zweitletzter Absatz: "Der Betrag von 20 000 DM ist im Grundbuch
 eingetragen“). Unter diesen Umständen bestand für die Beklagten keine Pflicht, Rechtsanwalt Dr. f(
__	t
von den auf gekommenen Zweifeln an der Gläubigor-sohaft Mitteilung zu machen. Abgesehen davon ist aber auch nichts dafür vorgetragen, daß Graf oder der Kläger von dem Zeitpunkt an, in dem die Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung aufgekommen waren, nach deren Mitteilung etwa die Beklagten von der teilweisen Zahlung an die Gläubigerin und von dem weiteren Ei’laßvertrag hätten abhalten kühnen. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, daß cs den Beklagten gerade darauf angekommen sei, befreiend an die Gräfin Bzu leisten unter gleichseitigem
11
weiteren Erlaß der Forderung und Erlangung der Löschungsbewilligung. Weder von Graf	noch
 von dem Kläger konnten die Beklagten einen weiteren Erlaß der Forderung erwarten; sie konnten mangels Eintragung auch keine LöschungsBewilligung erteilen. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision in diesem Zusammenhang kommt es nicht an, da es sich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt.
3.	Einen Schadensersatzanspruch aus § 826 oder § 823 Abs. 2 BGB verneint das Berufungsgericht. Ec führt aus, es sei unwesentlich, ob den Beklagten die Vorgänge hinsichtlich der beabsichtigten Abtretung
 im .einzelnen bekannt guweson seien; in dex- Zahlung
 an die Gräfin B(
liege keine sittenwidrige Schä-
digung des Klägers, weil er durch die Abtretungser-
klärung nicht Gläubiger der Forderung geworden sei.
In der lat kann der Kläger mangels Wirksamkeit der Abtretung nicht durch die Zahlung an die wirkliche Gläubigerin geschädigt worden sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten im eigenen Interesse am 18. November 1962 trots der damaligen Zweifel über den wahren Gläubiger die Gelegenheit v/ahrn ahnen, die Zahlung an die Gräfin BflP zu leisten und dabei einen weiteren Erlaß von 10 OQO DM für sich zu
 erreichen. Mangels einer wirksamen Abtretung der Forderung ist der Zeitpunkt, zu dem der Harne des Klägers in die Abtretungsurkunde eingesetzt worden ist, unerheblich.
Die Revision rügt weiter, bei der Prüfung des Deliktsanspruchs sei der Sachvortrag in der Berufungs-
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begründung (So 9 ff? Bl. 145 ff OA) übei'gangen wor- ' den. Dort ist ausgeführt, die Beklagten hätten die Notlage der Gräfin	in	sittenwidriger Weise
 ausgenutzt, da sie - wie unbestritten ist - von deren Anzahlung in Hohe von 25 000 DM letztlich nur 10 000 DM surückbezahlt haben. Daraus kann der Kläger jedoch keinen Ersatzanspruch für sich ableiten. Nicht anders ist die Sachlage, wenn der Erlaßvertrag über weitere 10 000 DM wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein sollte.
Auf Seite 12 der Berufungsbegründung ist schließlich vorgetragen, dem Kläger habe gegenüber der Zedentin ein obligatorischer Anspruch auf formgereehte Abtretung zugestanden und die Beklagten hätten udurch ihre Handlung vorsätzlich und zugleich sittenwidrig zu dem Nachteil der Abtretungsempfänger in diese Hechts-’ beZiehung eingegriffenu. An anderer Stelle ist behauptet, die Notlage habe die Zedentin geneigt gemacht, an der sittenwidrigen Schädigung mitzuwirkon. Soweit der Kläger damit etwa eine Verleitung der Zedentin zu dem Vertragsbruch behaupten will, fehlt für eine schlüssige Begründung schon eine Substantiierung hinsichtlich der Verleitung und deren Ursächlichkeit für einen Schaden des Klägers. Darüber hinaus ist für diesen ganz allgemein gehaltenen und bestritten gebliebenen Vortrag kein Beweis angetreten. Allein die Ausnutzung des Umstandes, daß die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung unwirksam war, stellt auch dann keine unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger dar, wenn die Zedentin sich diesem gegenüber zuvor zur Abtretung verpflichtet haben sollte.
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Die von der Revision geforderte Gesamtwürdigung dieses Verhaltens zusammen mit dem Schreiben der Beklagten vom 21. November 1962 führt zu keinem anderen Ergebnis. Mangels Aktivlegitimation des Klägers stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich die Beklagten dem Kläger gegenüber auf die Zahlung und die Vereinbarung vom 18. Dezember 1962 berufen können, nicht.
4.	Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum sum Nachteil des Klägers festgestollt werden kann, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2R0 als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Mattern
 Offterdinger	Dr.	Grell