OB jemand durch eine arglistige Täuschung zu dem Abschluß eines Vertrages bestimmt v/orden ist, läßt sich in der Regel nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins beurteilen (Ergänzung zu IM BGB § 123 Nr. 16)• Durch schriftlichen Vertrag vom 15- Dezember I960 erteilte die Klägerin dem Beklagten, der sich als Immobilienmakler betätigt, den Alleinauftrag zu dem Verkauf des vorbezeichneten Grundstücks. März 1961 teilte er der Klägerin mit, daß er einen ernsthaften Käufer an der Hand habe, der 90 000 PM für das Grundstück biete; er wolle versuchen, ihn noch zu einer Erhöhung des Angebotes zu bewegen« April 1961 verkauften die Klägerin und ihre Tante das Grundstück zu dem Preise von 90 000 PM an den Beklagten, der in Anrechnung auf den Kaufpreis die Hypothek von 14 000 PM Übernahm. April 1961 als Scheingeschäft und auch infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, Ira übrigen stützt die Klägerin ihren Anspruch auch auf Verletzung der Pflichten des Beklagten aus dem Mäklervertrag Bovixe auf unerlaubte Handlung. Per Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er habe niemanden gefunden, der an dem Erwerb des Grundstücks zu einem 90 000 DM übersteigenden Preis interessiert gewesen sei. März 1961 beauftragt habe, das Grundstück für ihn, abex* im eigenen Namen zu kaufen, sei nach dem Abschluß des Vertrages von dem Kaufvorhaben zurückgetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die .Anschlußberufung den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von insgesamt 32 250 DM verurteilt. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Klägerin als frühere Miteigentümerin des veräußerten Grundstücks allein zur Anfechtung berechtigt war oder ob der Vertrag nur von der Klägerin und ihrer Tante gemeinschaftlich angefochten werden konnte. Die Y/irkungen einer begründeten Anfechtung beschränken sich allerdings auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anfechtenden und dem Anfechtungsgegner, während die Präge der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB zu beurteilen ist. Die von der Revision angezogene Bemerkung von Palandt {aaO § 741 An. 6 c), daß Gestaltungsrechte wie Anfechtung oder Kündigung hinsichtlich eines gemeinsamen Rechts grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausübbar seien, bezieht sich auf einen anderen als den hier vorliegenden Pall. Die Klägerin und ihre Tante, denen das Miteigentum an dem veräußerten Grundstück zustand, bildeten zwar eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Das Oberlandesgericht geht von der Tatsache aus, daß Pradella seinen Kaufauftrag schon vor dem Ab“ Schluß des Vertrages zurückgezogen hatte und der Beklagte das Grundstück für eigene Rechnung gekauft hat. Nach der weiteren Peststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin hiei'von nicht unterrichtete Pr ist vielmehr beim Abschluß des Vertrages der Klägerin gegenüber noch als Beauftragter aufgeti'eten. Der Beklagte habe, so führt das Oberlandesgericht aus, bewußt bei der Klägerin den Eindruck aufrechterhalten, daß er nach wie vor im Auftrag handele, weil er befürchtet habe, die Klägerin werde das Grundstück nicht verkaufen, wenn sie erkenne, daß er es für sich selbst erwerben wolle. von der Vorspiegelung einer Tatsache gesprochen« Sie rügt deshalb, daß das Oberlandesgericht, weil nur eine Täuschung durch Verschweigen in Betracht kommen könne, keine Erwägungen darüber angestellt habe, ob der Beklagte zur Aufklärung der Klägerin verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht auf die Feststellung beschränkt, daß der Beklagte die Klägerin vor dem Abschluß des Kaufvertrages nicht über den wirklichen Sachverhalt unterrichtet habe, sondern weiter festgestellt, daß der Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin gegenüber noch bei der Klägerin den Eindruck aufrechterhalten habe, er handele, was in Wirklichkeit nicht der Pall war, nach durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache, so daß es auf den anderen Anfechtungsgrund des Verschweigens einer Tatsache nicht ankommt. Bür die Annahme, daß die Klägerin mit einem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten persönlich einverstanden gewesen sei oder daß zu demindest der Beklagte von einer solchen Annahme habe ausgehen dürfen, sind keine Tatsachen geltend gemacht. Baß es der Klägerin, wie die Revision unter Hinweis auf den Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen hervorhebt, auf eine schnelle Erledigung des Grundstücksverkaufs angekommen sei, steht einem arglistigen Verhalten des Beklagten ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß das Grundstück angeblich zu einem höheren Preis als 90 000 BM nicht verkauft werden konnte. Für die Entscheidung könnte es allerdings von Bedeutung sein, ob der Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages davon ausgehen durfte, es werde der Klägerin gleichgültig sein, ob er das Anv/esen für sich oder einen Britten erwerbe. Er hat vielmehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts befürchtet, die Klägerin werde das Anwesen nicht verkaufen, wenn ihr klar werde, daß er es für sich erwerben wolle. März 1961 nicht entnehmen zu können, daß die Klägerin mit einem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten persönlich einverstanden gewesen In der als Grundstückskaufvertrag nichtigen Vereinbarung kommt zwar ein Einverständnis der Klägerin mit einem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten zu dem Ausdruck» Diese Vereinbarung unterscheidet sich jedoch von dem notariellen Vertrag vom 7» April 1961 vor allem dadurch, daß sie eine zusätzliche Zahlung von 10 000 DM an die Klägerin vorsah, die in dem notariellen Vertrag nicht enthalten ist. Ob der Mäklervertrag, wie die Revision meint, mit dem Abschluß des Vertrages vom 25 <> März 1961 beendet v/ar, mag dahinstehen, da es für die Entscheidung auf diese Drage nicht ankommt. Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arg-listigei' Täuschung setzt nach § 123 Abs. 1 BGB weiter voraus, daß die Klägerin durch die Täuschung des Beklagten zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt worden ist. nicht bereit finden, das Grundstück gerade an den Mäkler su einem Preis zu verkaufen, der erheblich unter dem zunächst vorgesehen gewesenen Betrag liege» Bas Berufungsgericht meint, daß es sich hier um einen Fall der dargelegten Art handele, Ber Beklagte habe der Klägerin erklärt, daß cs ihm nicht gelinge, zu dem von ihr geforderten Preis von 130 000 bis 135 000 BM einen Käufer zu finden, und daß das Anwesen nicht zu einem über 90 000 BM hinausgehenden Preis zu verkaufen sei. Bei dieser Sachlage habe es für die Klägerin von erheblicher Bedeutung sein müssen, ob der Beklagte den Verkauf des Anwesens nur ~ wenn auch in der Form eines Verkaufs durch ihn im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung - vermitteln oder ob er das Anwesen für sich selbst erwerben wollte. Wenn danach die vom Beklagten vorgcspiegelto Tatsache, er kaufe das Grundstück nur für Rechnung Pradellas, für die Entschließung eines vernünftig abwägenden Verkäufers, der sich in der Lago der Klägerin befunden habe, von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sich auch die Klägerin durch die Täuschung des Beklagten zu dem Abschluß des Kaufvertrages habe bestimmen lassen. Es wäre deshalb Sache des Beklagten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit, daß die Klägerin auch bei Kenntnis des wahren Sachverhalts das Grundstück an ihn verkauft haben würde, darzulegen und zu beweisen. Biese Ausführungen werden von der Revision mit Recht insoweit beanstandet, als das Berufungsgericht die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins angewandt hat. Ob jemand durch eine arglistige Täuschung zu dem Abschluß eines Vertrages bestimmt worden ist, hängt von den individuellen Umständen des einzelnen Palles ab. Infolgedessen kann die Präge, ob und inwieweit die arglistige Täuschung des Beklagten für die Willensentschließung der Klägerin bestimmend oder mitbostimmend war, nicht nach den allgemeinen Regeln der Lebenserfahrung beantwortet worden. Klägerin durch die Täuschung sum Abschluß des Vertrages bestimmt worden sei. Die Begründung des angefochtenen ürteils läßt jedoch nicht eindeutig erkennen, ob das Oberlandesgericht auch ohne Rücksicht auf die von ihm irrtümlich angenommene Möglichkeit eines Anscheinsbeweises den Beweis der Ursächlichkeit der Täuschung für den Willensentschluß der Klägerin als geführt angesehen hat oder ob es nicht vielmehr infolge dieses Irrtums an die Beweisführung der Klägerin zu geringe Anforderungen gestellt hat.
Nachschlagev/erk: ja BGHZ : nein
BGB § 123; ZPO § 286 C
OB jemand durch eine arglistige Täuschung zu dem Abschluß eines Vertrages bestimmt v/orden ist, läßt sich in der Regel nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins beurteilen (Ergänzung zu IM BGB § 123 Nr. 16)•
BGH, Urt. v. 20. September 1966 V ZR 137/65 - OLG München
IG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
20. September 1968 V/ ü s t ,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Immobilienmaklers Hermann S in Straße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
gegen
die Ehefrau Berta H in
geb. N(
Straße ^
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prhr. von
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe,
Dr. Preitag und Hill
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war zu drei Vierteln Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Straße 0 in München. Der restliche Miteigentumsanteil gehörte ihrer Tante Maria Das Grundstück war mit
einer Hypothek von 14 000 DM belastet.
Durch schriftlichen Vertrag vom 15- Dezember I960 erteilte die Klägerin dem Beklagten, der sich als Immobilienmakler betätigt, den Alleinauftrag zu dem Verkauf des vorbezeichneten Grundstücks. Als Mäklerlohn wurden 3 v.H. der Verkaufssumme vereinbart. In der Folgezeit bot der Beklagte in Zeitungsanzeigen das Grundstück zu dem
Preise von 130 000 Ms 135 000 DM sum Verkauf an und führte auch Interessenten zu dem Anwesen. Mit Schreiben vom 18. März 1961 teilte er der Klägerin mit, daß er einen ernsthaften Käufer an der Hand habe, der 90 000 PM für das Grundstück biete; er wolle versuchen, ihn noch zu einer Erhöhung des Angebotes zu bewegen«
Am 25. März 1961 schlossen die Parteien folgenden schriftlichen Vertrag:
HZw^chen Frau Berta und Hermann
3Münchon^wird^ol^endes vereinbart:
Herr Hermann kauft das Grundstück zu dem
Prei^von 90 000 PM (Neunzigtausend) in der ^HHBstraßc Nr. 0, abzüglich Hypothek, sowie LastenausgMich. Es wird lastenfrei verkauft.
Herr verzichtet auf die Provision von
dem ganzen Grundstück und leistet an Frau HflU zusätzlich einen Betrag von 10 000 PM (Zehntausend) Pie 90 000 PM abzüglich Lasten werden in bar entrichtet bei Eintragung in das Grundbuch. Pie 10 000 PM können auf Wunsch bereits nach Verbrief ung ausbezahlt werden.
Pie Vereinbarung wird hiermit bestätigt."
Pie Tante der Klägerin sollte von diesem Vertrag nicht unterrichtet werden. Pie zusätzliche Zahlung von 10 000 PM sollte der Klägerin allein zufließen.
Purch notariellen Vertrag vom ?. April 1961 verkauften die Klägerin und ihre Tante das Grundstück zu dem Preise von 90 000 PM an den Beklagten, der in Anrechnung auf den Kaufpreis die Hypothek von 14 000 PM Übernahm. Per Rest des Kaufpreises sollte nach Eintragung einer Auflassungsvormorkung in bar anteilig an die Klägerin und ihre Tante bezahlt werden.
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Am 5. Juni 1961 wurde zugunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragene Durch notariellen Vertrag vom 6. Juni 1961 verkaufte der Beklagte das Grundstück zu dem Preise von 133 000 DM
lieh war, den Kaufpreis aufzubringen, wurde der Xaufvei'-trag am 13. Juli 1961 wieder aufgehoben» Durch notariellen Vertrag vom selben Tag verkaufte der Beklagte das Anwesen ebenfalls zu dem Preise von 133 000 DM an den Bauunternehmer
Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm, den Restbetrag von 119 000 DM an den Beklagten bezahlte und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde» Der Beklagte hat den auf Grund des Vertrages vom 7» April 1961 in bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises in 3 Raten an die Klägerin und deren Tante bezahlt» Die in dem Vertrag vom 25. März 1961 vorgesehene zusätzliche Zahlung von 10 000 DM hat der Beklagte nicht geleistet»
Mit einem an den Beklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom 6» Pebruar 1962 hat die Klägerin den Kaufvertrag vom 7. April 1961 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie verlangt mit der Klage die Zahlung von drei Vierteln des vom Beklagten bei der Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses» Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Der Beklagte habe sie über das Vorhandensein von Kaufinteressenten, über die von diesen gebotenen Beträge sowie über die Höhe des angemessenen Preises getäuscht» Der von SchOT^ gezahlte Kaufpreis habe dem wirklichen Wert des Grundstücks entsprochen. Der Beklagte habe ihr bei den dem Abschluß des Kaufvertrages vorangegangenen Besprechungen vorgespiegelt, daß Kauf Interessent der Hotelier in Prankfurt sei. Er habe dann den Kaufvertrag im
an die Eheleute
. Da es den Käufern nicht mög-
Georg Sch
, der die Hypothek von 14 000 DM in
eigenen Namen abgeschlossen, hierbei aber angegeben? daß er in Stellvertretung für Pradella handele. In Wirklichkeit habe der Beklagte überhaupt nicht die Absicht gehabt, das Grundstück für zu kaufen;
vielmehr habe er es für sich selbst erwerben wollen, um es mit hohem Gewinn Weiterverkäufen zu können. Der Vertrag vom 25. März 1961 sei wirksam, der Kaufvertrag vom 7. April 1961 als Scheingeschäft und auch infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, Ira übrigen stützt die Klägerin ihren Anspruch auch auf Verletzung der Pflichten des Beklagten aus dem Mäklervertrag Bovixe auf unerlaubte Handlung.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 52 250 DM nebst 4 v.H, Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Per Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er habe niemanden gefunden, der an dem Erwerb des Grundstücks zu einem 90 000 DM übersteigenden Preis interessiert gewesen sei. Daß es ihm gelungen sei, das Anwesen für 135 000 DM an Sc] zu verkaufen, sei ein ausgesprochener Glücksfall gewesen. Der Vertrag vom 25. März 1961 sei durch den
notariellen Vertrag überholt und auch im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben worden. Im übrigen hatte der Beklagte zunächst behauptet, der ihn dux’ch
Telegramm vom 29. März 1961 beauftragt habe, das Grundstück für ihn, abex* im eigenen Namen zu kaufen, sei nach dem Abschluß des Vertrages von dem Kaufvorhaben zurückgetreten. Im laufe des HechtsStreits hat der Beklagte eingeräumt, das Anwesen in Wahrheit nicht für Rechnung der schon vox* dem 7. April 1961
den Kaufauftrag zurückgezogen habe, sondern für eigene
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Rechnung gekauft zu haben« Er will hiervon die Klägerin, was diese jedoch bestreitet, vor dem Abschluß des Vertrages in Kenntnis gesetzt haben.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage ira übrigen den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die .Anschlußberufung den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von insgesamt 32 250 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Der Klageanspruch ist auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB) begründet, wenn der Kaufvertrag vom 7. April 1961 zu Recht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angofochten ist. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages bejaht. Seine Ausführungen sind jedoch zu dem Teil nicht frei von Rechtsirrtum.
I. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Klägerin als frühere Miteigentümerin des veräußerten Grundstücks allein zur Anfechtung berechtigt war oder ob der Vertrag nur von der Klägerin und ihrer Tante gemeinschaftlich angefochten werden konnte. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die von der Klägerin allein erklärte An-
fechtung zulässig war. Die von der Revision erbetene Nachprüfung dieses Punktes führt zu einer Bestätigung der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung. Anfechtungsberechtigt ist im Palle einer arglistigen Täuschung der Getäuschte. In der Rechtsprechung (RGZ 56, 423, 424; 65, 399, 405) imd auch im Schrifttum (Palandt BGB 27. Aufl. § 143 Anm« 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 143 Anm. 7; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 143 Anin. 6; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 143 Anm. 14 c, § 123 Anm. 41) ist anerkannt, daß, wenn mehrere Anfochtungs-berechtigte vorhanden sind, jeder von ihnen allein die Anfechtung erklären und die sich hieraus ergebenden Rechte selbständig geltend machen kann. Ist von mehreren auf derselben Seite stehenden Vertragschließenden nur einer getäuscht, so steht nur diesem das Anfechtungsrecht zu. Die Y/irkungen einer begründeten Anfechtung beschränken sich allerdings auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anfechtenden und dem Anfechtungsgegner, während die Präge der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB zu beurteilen ist. Die von der Revision angezogene Bemerkung von Palandt {aaO § 741 Anm. 6 c), daß Gestaltungsrechte wie Anfechtung oder Kündigung hinsichtlich eines gemeinsamen Rechts grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausübbar seien, bezieht sich auf einen anderen als den hier vorliegenden Pall. Die Klägerin und ihre Tante, denen das Miteigentum an dem veräußerten Grundstück zustand, bildeten zwar eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Bei einem etwaigen Anfechtungsrecht der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um ein einer Bruchteilsgemeinschaft zustehendes Recht.
Gegen die Zulässigkeit der Anfechtung des Vertrages durch die Klägerin allein bestehen deshalb keine Bedenken.
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II. Das Oberlandesgericht geht von der Tatsache aus, daß Pradella seinen Kaufauftrag schon vor dem Ab“ Schluß des Vertrages zurückgezogen hatte und der Beklagte das Grundstück für eigene Rechnung gekauft hat. Nach der weiteren Peststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin hiei'von nicht unterrichtete Pr ist vielmehr beim Abschluß des Vertrages der Klägerin gegenüber noch als Beauftragter aufgeti'eten.
Der Beklagte habe, so führt das Oberlandesgericht aus, bewußt bei der Klägerin den Eindruck aufrechterhalten, daß er nach wie vor im Auftrag handele, weil
er befürchtet habe, die Klägerin werde das Grundstück nicht verkaufen, wenn sie erkenne, daß er es für sich selbst erwerben wolle. Er habe damit die Klägerin arg-listig getäuscht.
Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründet. Die Täuschungshandlung im Sinne des § 123 Abs* 1 BGB kann in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder in der Unterdrückung v/ahrer Tatsachen bestehen. Der Unterschied zwischen beiden Arten der Täuschung ist insofern von Bedeutung, als nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 62, 149? 150;
77, 309, 314), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 8. Oktober 1954 - I ZR 42/53,
TM BGB § 123 Nr. 10), eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache eine Offenbarungspflicht voraussetst, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfochtenden die Tatsache mitzuteilen. Die Revision führt dazu aus, das Berufungsgericht habe die Täuschungshandlung des Beklagten zu Recht negativ als ein Unterlassen der Aufklärung bezeichnet, jedoch an anderer Stelle unrichtigerweise
von der Vorspiegelung einer Tatsache gesprochen« Sie rügt deshalb, daß das Oberlandesgericht, weil nur eine Täuschung durch Verschweigen in Betracht kommen könne, keine Erwägungen darüber angestellt habe, ob der Beklagte zur Aufklärung der Klägerin verpflichtet gewesen sei. Es trifft zu, daß das angefochtene Urteil keine Ausführungen über eine etwaige Aufklärungspflicht des Beklagten enthält. Darin liegt jedoch kein für die Entscheidung ursächlicher Hechtsverstoß. Die Revision übersieht, daß der Tatrichter ersichtlich beide Palle einer Täuschungshandlung für gegeben hält. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht auf die Feststellung beschränkt, daß der Beklagte die Klägerin vor dem Abschluß des Kaufvertrages nicht über den wirklichen Sachverhalt unterrichtet habe, sondern weiter festgestellt, daß der Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin gegenüber noch
bei der Klägerin den Eindruck aufrechterhalten habe, er handele, was in Wirklichkeit nicht der Pall war, nach
durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache, so daß es auf den anderen Anfechtungsgrund des Verschweigens einer Tatsache nicht ankommt. Die Unterlassung der Prüfling einer Aufklärungspflicht des Beklagten ist deshalb für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich.
Die arglistige Täuschung setzt voraus, daß der Täuschende den Vorsatz hat, durch die Täuschung auf den Erklärungswillen des anderen Teiles einzuwirken.
Nach der Rechtsprechung (BGB RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 6 mit Nachweisen) genügt das Bewußtsein, daß der Getäuschte in seiner Entschließung durch die Täuschung beeinflußt werden könnte. Die tatsächlichen Feststellungen des Be-
als Beauftragter
aufgetreten sei, indem er
wie vor im Auftrag P
. Hierin liegt eine Täuschung
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rufungsgerichts rechtfertigen die Schlußfolgerung, daß der Beklagte 3ich heim Abschluß des Vertrages vom 7. April 1961 der Klägerin gegenüber einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, ist nicht begründet. Bür die Annahme, daß die Klägerin mit einem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten persönlich einverstanden gewesen sei oder daß zu demindest der Beklagte von einer solchen Annahme habe ausgehen dürfen, sind keine Tatsachen geltend gemacht. Baß es der Klägerin, wie die Revision unter Hinweis auf den Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen hervorhebt, auf eine schnelle Erledigung des Grundstücksverkaufs angekommen sei, steht einem arglistigen Verhalten des Beklagten ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß das Grundstück angeblich zu einem höheren Preis als 90 000 BM nicht verkauft werden konnte. Es stellt deshalb keinen Rechtsvorstoß dar, daß das Oberlandesgericht hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist. Für die Entscheidung könnte es allerdings von Bedeutung sein, ob der Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages davon ausgehen durfte, es werde der Klägerin gleichgültig sein, ob er das Anv/esen für sich oder einen Britten erwerbe.
Eine solche Vorstellung hat der Beklagte jedoch nicht gehabt. Er hat vielmehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts befürchtet, die Klägerin werde das Anwesen nicht verkaufen, wenn ihr klar werde, daß er es für sich erwerben wolle. Bas Oberlandesgericht glaubt auch aus dem Vertrag vom 25. März 1961 nicht entnehmen zu können, daß die Klägerin mit einem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten persönlich einverstanden gewesen
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seio Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. In der als Grundstückskaufvertrag nichtigen Vereinbarung kommt zwar ein Einverständnis der Klägerin mit einem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten zu dem Ausdruck» Diese Vereinbarung unterscheidet sich jedoch von dem notariellen Vertrag vom 7» April 1961 vor allem dadurch, daß sie eine zusätzliche Zahlung von 10 000 DM an die Klägerin vorsah, die in dem notariellen Vertrag nicht enthalten ist. Ob der Mäklervertrag, wie die Revision meint, mit dem Abschluß des Vertrages vom 25 <> März 1961 beendet v/ar, mag dahinstehen, da es für die Entscheidung auf diese Drage nicht ankommt.
III. Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arg-listigei' Täuschung setzt nach § 123 Abs. 1 BGB weiter voraus, daß die Klägerin durch die Täuschung des Beklagten zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat diese Voraus Setzung bejaht. Es geht davon aus, daß derjenige, der ein Grundstück verkaufen wolle, dann, wenn der von ihm beauftragte Mäkler sich außerstande erkläre, einen Verkauf zu dem gewünschten Preis zu vermitteln, sich zwar häufig bereit finden werde, das Grundstück zu einem wesentlich niedrigeren Preis an einen ihm vom Mäkler zugeführten Interessenten zu verkaufen. Er werde jedoch, wenn in einem solchen Pall der Mäkler erkläre, das Grundstück selbst erwerben zu wollen, regelmäßig befürchten, daß der Mäkler sich nicht genügend um einen Verkauf zu dem geforderten Preis bemüht habe, um das Grundstück selbst zu einem günstigen Preis kaufen zu können. Er werde sich deshalb - gleichgültig, ob dieser Verdacht im Einselfall begründet sei oder nicht - im allgemeinen
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nicht bereit finden, das Grundstück gerade an den Mäkler su einem Preis zu verkaufen, der erheblich unter dem zunächst vorgesehen gewesenen Betrag liege» Bas Berufungsgericht meint, daß es sich hier um einen Fall der dargelegten Art handele, Ber Beklagte habe der Klägerin erklärt, daß cs ihm nicht gelinge, zu dem von ihr geforderten Preis von 130 000 bis 135 000 BM einen Käufer zu finden, und daß das Anwesen nicht zu einem über 90 000 BM hinausgehenden Preis zu verkaufen sei. Bei dieser Sachlage habe es für die Klägerin von erheblicher Bedeutung sein müssen, ob der Beklagte den Verkauf des Anwesens nur ~ wenn auch in der Form eines Verkaufs durch ihn im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung - vermitteln oder ob er das Anwesen für sich selbst erwerben wollte. Wenn danach die vom Beklagten vorgcspiegelto Tatsache, er kaufe das Grundstück nur für Rechnung Pradellas, für die Entschließung eines vernünftig abwägenden Verkäufers, der sich in der Lago der Klägerin befunden habe, von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sich auch die Klägerin durch die Täuschung des Beklagten zu dem Abschluß des Kaufvertrages habe bestimmen lassen. Es wäre deshalb Sache des Beklagten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit, daß die Klägerin auch bei Kenntnis des wahren Sachverhalts das Grundstück an ihn verkauft haben würde, darzulegen und zu beweisen. Bas habe er nicht getan.
Biese Ausführungen werden von der Revision mit Recht insoweit beanstandet, als das Berufungsgericht die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins angewandt hat. Es ist zwar richtig, daß der Bundesgerichtshof in dem vom Oberlandesgericht angeführten Urteil vom 12. November 1957 (VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177 = LM
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BOB Nr. 16 zu § 123) für den Beweis der Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für die Willenserklärung des Anfechtenden den Beweis des ersten Anscheins zugelassen hat. Es handelte sich dabei jedoch um ein Umsatz-geschüft (Verkauf von Motoren zwischen Handelsfirmen), das dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht gleichgestellt worden kann. Eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis dos ersten Anscheins setzt, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 283, 290) wiederholt ausgesprochen hat (zoB. in den Urteilen vom 25» März 1953,
II ZR 146/52, LM ZPO Nr. 11 zu § 286 (0), 26, Januar 1956, II ZR 50/54, LM WO Nr. 2 zu § 61, 10. April 1958, II ZR 324/56, WM 1958, 991 und 30. März I960, V ZR 16/59, LM BOB Nr. 21 zu § 123), voraus, daß es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt. Bas bedeutet, daß ein Tatbestand vorliegen muß, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer' bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Binzelfall geschlossen werden kann. Um einen solchen typischen Geschehensablauf handelt es sich hier nicht. Ob jemand durch eine arglistige Täuschung zu dem Abschluß eines Vertrages bestimmt worden ist, hängt von den individuellen Umständen des einzelnen Palles ab. Infolgedessen kann die Präge, ob und inwieweit die arglistige Täuschung des Beklagten für die Willensentschließung der Klägerin bestimmend oder mitbostimmend war, nicht nach den allgemeinen Regeln der Lebenserfahrung beantwortet worden. Bas Berufungsgericht hat zwar verschiedene Tatbestände hervorgehoben, die nach seiner Auffassung nicht gegen die Annahme sprechen, daß die
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Klägerin durch die Täuschung sum Abschluß des Vertrages bestimmt worden sei. Die Begründung des angefochtenen ürteils läßt jedoch nicht eindeutig erkennen, ob das Oberlandesgericht auch ohne Rücksicht auf die von ihm irrtümlich angenommene Möglichkeit eines Anscheinsbeweises den Beweis der Ursächlichkeit der Täuschung für den Willensentschluß der Klägerin als geführt angesehen hat oder ob es nicht vielmehr infolge dieses Irrtums an die Beweisführung der Klägerin zu geringe Anforderungen gestellt hat.
IVo Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten dos Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe
Dr. Prcitag
Hill