der südlich davon auf der anderen Seite der Landstraße liegende Sportplatz mit Umgebung (Lgb.-Nr. 1230 ganz mit 136,83 a ) und der daran im Nordwesten angrenzende Teil des westlich vom Hauptbau zwischen Gutenburger Weg und der Schlücht befindlichen Grundstücks Lgb.-Nr. 1277 (etwa 20 a-_ von insgesamt 115,08 a )„ Die restlichen Teile der Grundstücke Lgb.-Nr. 1229 und 1277 mit rund 270 a ,bestehend insbesondere aus dem sogenannten Neubau (auf Lgb.-Nr. 1229? bei Lgb.-Nr. j im wesentlichen in der Einbeziehung von verschiedenem Gelände in der Umgebung des Hauptbaus: bei Meßbrief II ist es mehr nördliches Nachbargebiet, insbesondere der Garten bei der Waschküche, der nach dem'alten Grundbuchbeschrieb sogenannte Hausgarten a, bei Meßbrief I mehr ostwärtiges und südliches Nachbargebiet, darunter die sogenannten Anlagen und die als "Ödung" (früher ,fÖder Hain”) bezeichnete Böschung. „ * (bei Abweichungen hinsichtlich der Einzelteile) in der Gesamtabgrenzung des Übergabegeländes im wesentlichen mit dem Vertragswortlaut (ebenso hinsichtlich der Gesamtgröße), während Meßbrief I (nach Grenzziehung und Gesamtflächenmaß) vom Vertragstext abweicht. Mit der noch gegen den Vater erhobenen und gegen die Beklagte fortgeführten Klage begehrte der Kläger u.a. im Wege der ßtufenklage Rechnungslegung, fürsorglich Le3 -stung des Offenbarungseides, und Herausgabe des hiernach Erlangten sowie von-Inventar. Pas Landgericht hat durch Teilurteil - neben Klagabweisung in anderen Punkten - die Beklagte zur Auskunfterteilung über die seit dem Erbfall gezogenen Rohnutzungen "aus den aufgeiassenen Grundstücken Lgb.-Nr. 1230, 1229/'< ond 1277/3" sowie über das in ihrem Besitz befindliche Inventar verurteilt. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung.der Beklagten dagegen zurückgewj esen und den Auskunftsanspruch in der Urteilsformel klarstellend auf das im folgenden abgegrenzte Übernahmegelände bezogen. Hinsichtlich der Auskunftsklage legt es den Berufungsantrag des Klägers dahin aus, daß er sich auf die den Gegenstand <3er begehrten Feststellung bildenden Grundstücke bezieht. Auch das trifft zu und wird von der Revision nicht ; Das Berufungsgericht gründet diese Auffassung auf die zweitinstanzliche Aussage des Klägers als Partei sowie die Bekundungen der Mutter der Parteien und des beurkundenden Notars als Zeugen- Es sieht in der abweichen-den Geländebezeichnung und -abgrenzung im Vertragstext eine rechtlich unschädliche PalschbeZeichnung und erklärt das Vertragswerk mit dem dem festgestellten Parteiwilien entsprechenden Inhalt für wirksamEs verneint daher sowohl versteckten Einigungsmangel als auch Anfechtbarkeit v/egen Irrtums. i. a) Hinsichtlich des sogenannten Hausgartens a (Garten bei der Waschküche) stellt das Berufungsgericht fest, daß er nach dem übereinstimmenden Willen von tfberge Eie Revision rügt zunächst Nitberücksichtigung des von der Mutter bezeugten und vom Kläger bestätigten Umstands, daß der Vermessungsingenieur Schiliinger bei der ersten Vermessung deshalb mit der Abmessung eines größeren Geländestücks von Lgb .-Nr. 1277 zur Übernahme beauftragt worden sei, weil der Kläger einen Ausgleich für den "irrtümlich in den Vertrag aufgenommenen" sogenannten Hausgarten a erhalten sollte- Eie Revision schließt aus diesem Umstand, daß sich Übergeber und Übernehmer bei Ver tragsschluß nicht in allen Punkten über die Geländeab-grenzung einig gewesen seien; sonst hätte man dem Dip], -Ing. nur die wirklich gemeinten Grundstücke zu zeigen und nicht die Ausmessung eines Ersatzgeländes auf Dgb.-Nr. 1277 anstelle eines irrig zugrunde gelegten Teilstücks von Lgb.-Nr. 1229 auf2utragen brauchen. b) Die Revision rügt weiter Nicht Berücksichtigung des Umstands, daß die Grenzziehung im Meßbrief II, der den Waschküchengarten ins Übernahmegelände einbezieht, unstrei- Auch dort hat der Kläger, im Gegensatz zu seinem zweitinstanzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren, das Übergabegelände, über das er mit dem Vater einig gewesen sei, entsprechend dem Meßbrief II abgegrenzt (Schriftsatzvortrag I 51» 89> 91» mündliche Aussage I 67? Pas Berufungsgericht hat sich mit diesem Wechsel in der Sachdarstellung des Klägers gerade mit Bezug auf den sogenannten Hausgarten a (Waschküchengarten) eingehend befaßt. Es hält die neuere Barstellung des Klägers für glaubhaft, weil sie mit den Bekundungen der Mutter in beiden Instanzen und mit dem £ eigenen Schriftsatzvortrag der Beklagten in der Berufungs- begründung übereinstimme und bei der erstinstanzlichen Aussage des Klägers ein Mißverständnis auf seiner Seite nicht ausgeschlossen sei. Es stellt darüber hinaus ausdrücklich fest, daß es die neuere Parsteilung des Klägers auch in dem - allerdings als weniger wahrscheinlich angesehenen - Pall für überzeugend halten würde, daß die frühere Parsteilung des Klägers nicht auf Mißverständnis beruhen sollte, sondern darauf, daß der Kläger f,in Verkennung der Rechtslage glaubte, zu seinem vermeintlichen Vorteil seine Angaben11 Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß der erstinstanzliche Schriftsatzvortrag des Klägers die Präge der Geländeabgrenzung nur summarisch und bagatellisierend behandelt (vgl. I 51, 89, 133, 171, 189, 191, 235), daß die Beklagte in beiden Instanzen im wesentlichen unverändert vortrug, der Wille des Vaters habe sich auf das im Meßbrief I bezeichnete Übernahmegelände bezogen, und daß die erstinstanzliche Aussage des Klägers über seinen hiervon abweichenden (und dem Inhalt des Meßbriefs II entsprechenden) eigenen Vertragswillen von der Beklagten selbst alsbald in ihrer Richtigkeit angezweifelt wurde (I 83/85s man habe den Eindruck, der Kläger habe keine eigene Erinnerung an seinen früheren Willen wiedergegeben, sondern nur eine Schlußfolgerung aus dem Vertragstext auf einen Konnte das Berufungsgericht hiernach bei der Beweiswürdigung ohne Rechtsverstoß der zweitinstanzlichen Aussage des Klägers gegenüber seiner früheren Barstellung den Verzug geben (insoweit erhebt die Revision keine Rüge), so brauchte es sich mit dem Umstand, daß der Meßbrief II auf den in gleicher Linie wie seine frühere Barstellung liegenden Angaben des Klägers beruhte, nicht noch ausdrücklich auseinanderzuset2en. Nach der (mit dem Meßbrief I übereinstimmenden) Pest Stellung des Berufungsgerichts gehört zu dem Übergäbegelände u.a. auch von Lgb.-Nr. 1229 das an den Hauptbau nach Süden anmittelbar angrenzende, im Osten von der Böschung(,,ödung1*) und nach Südwesten von der Landstraße Gurtweil/Tiengen be- Die Revision rügt Nichtberücksichtigung des Umstands, daß dieses Geländestück sowohl vom Kläger selbst bei seiner Vernehmung in erster Instanz und in seinem Schriftsatzvortrag im Verfahren betreffend einstweilige Verfügung als auch vom Zeugen Sch^PP^^' in einem Schreiben in jenem Verfügungsverfah-ren an das Gericht sowie im Meßbrief II als nicht zu dem Übergabegelände gehörig bezeichnet worden sei. Vielmehr drängten sich dieselben Erwägungen, die das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des sogenannten Hausgartens a anstellte (oben 1), mit umgekehrtem Vorzeichen auch hinsichtlich der sogenannten "Anlagen" auf.Die Beklagte hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, daß die Grenzziehung im Meßbrief I, der die "Anlagen" in das Übergabegelände einbezieht, dem Willen des Vaters zur Zeit des Vertragsabschlusses entspreche (I 85)« Die Mutter der Parteien hat als Zeugin bereits in erster Instanz bekundet, die Zugehörigkeit der "Anlagen" zu dem Übergabegelände entspreche dem übereinstimmenden Willen von* Vater und Sohn bei Vertrags Schluß (I 124)- Das Landgericht, das der Abgrenzung den Meßbrief II zugrunde legte, hat dadurch allerdings die Zugehörigkeit der "Anlagen" zu dem Übergabegelände verneint; es hat sich jedoch nicht ausdrücklich mit diesem Geländestück befaßt. allein auf den sogenannten Hausgarten a(Waschküchengarten) ; dieser war nach dem von der Beklagten in der Beru-fungsinstanz nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Klä- j gers (II 47) der einzige einschlägige Streitpunkt.. Die Beklagte hat auch die antragsund begründungsmäßige Umstellung des Klägers vom Meßbrief II auf den Meßbrief I nicht zu dem Anlaß genommen zu widersprechendem Schriftsatzvortrag über die Zugehörigkeit weiterer Teilstücke von Bgb.-Nr. enthalten -, im Meßbrief II dagegen als Teil des beim Vater verbleibenden Geländes aufgeführt - in dem hier sogenannten, mit dem *: alten nicht identischen "Hausgarten a" von 12,83 a * enthal- Unter diesen Umständen muß angenommen werden- daß das Berufungsgericht trotz der abweichenden Schriftsatz] ichen und mündlichen Darstellung des Klägers in erster Instanz und im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Zugehörigkeit der ,rAnlagen” (und der genannten übrigen nur im Meßbrief I einbezogenen Teilstücke) zu dem Übernahmegelände aus denselben Gründen stillschweigend bejaht hat, aus denen es die Zugehörigkeit des Waschküchen-gartens (und des weiteren nur im Meßbrief II einbezogenen Geländes) verneint hat.
Y 2E_137/58 Verkündet am 24* Oktober 1959 Symalla, Justizhauptsekretär qj s Urkundsbeamter^ der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Meta R Kreis Wi geb. in Beklagten, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den Konditormeister Hans Kreis Wi in G Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter3 Rechtsanwalt Br. - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 24. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivil senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 25« Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien sind Geschwister. Der Vater starb 1954; die Beklagte ist seine TestamentSerbin. Ein halbes Jahr vor seinem Tod, am 6. März 1954? schloß der Vater mit dem Kläger einen notariellen Übergabevertrag nebst Auflassung über einen Tei2 seines Grundbesitzes in . Voi Übernahmepreis von 50 000 DM sollten 10 CCO DIvI an dem auf . April 's 954 festgesetzten Tag der Übergabe und des Nutzungsübergangs bezahlt werden, der Rest sollte ungesichert bleiben und mit jährlich 4 # einschließlich 2 # Amortisation1 verzinst werden. Der Kläger zahlte die '>0 000 Gegenstand von Übergabevertrag und Auflassung seilte von den drei durch die Landstraße Gurtweil/Tiengen und den Weg nach Gutenburg getrennten Nachbargrundstücken Lgb.-Nr. 1229, 1230 und 1277 mit insgesamt 443,34 a folgendes Gelän- einigen angrenzenden Stücken (etwa 20 a * von dem insgesamt 191?43 a umfassenden Grundstück Lgb.-Nr. 1229)? der südlich davon auf der anderen Seite der Landstraße liegende Sportplatz mit Umgebung (Lgb.-Nr. 1230 ganz mit 136,83 a ) und der daran im Nordwesten angrenzende Teil des westlich vom Hauptbau zwischen Gutenburger Weg und der Schlücht befindlichen Grundstücks Lgb.-Nr. 1277 (etwa 20 a-_ von insgesamt 115,08 a )„ Die restlichen Teile der Grundstücke Lgb.-Nr. 1229 und 1277 mit rund 270 a ,bestehend insbesondere aus dem sogenannten Neubau (auf Lgb.-Nr. 1229? nerdostwärts. vom Hauptgebäude) sowie aus landwirtschaftlichem Gelände, sollten dem Vater verbleiben. Über die Grenzziehung im einzelnen herrscht Streit. Der Vertragstext folgte in der Abgrenzung des Übergabege- DM am 5. April 1954. Eine Übergabe ist nicht erfolgt. de seins das1Hauptgebäude (Gastwirtschaft B |) mit ländes dem Grundstücksbeschrieb im Grundbuch (Lgb.-Nr. 1230 mit 136,83 a, Hofreite und Hausgarten a und b von Lgb.-Nr. 1229 mit zusammen 21*13 Hofreite und Vorland von Lgb.-Nr. 1277 mit zusammen 18,97 a:; Gesamtfläche 176,93 a). Nach Protokollierung stellte sich heraus, daß dieser Grundstücksbeschrieb hinsichtlich der Kulturarten und ihrer Abgrenzung nicht mehr der Wirklichkeit entsprach Tim die Durchführung des Vertrags zu ermöglichen, wurden auf Betreiben der Vertragsparteien und auf Grund ihrer unterschiedlichen Angaben vom Zeugen Diplomingenieur Sch£|^| nacheinander zwei Meßbriefe angefertigt, der sogenannte Meßbrief I vom 28. April 1954 und der sogenannte Meßbrief II vom 10. Dezember 1954» Diese beiden Meßbriefe weichen - außer in der Bezeichnung der Kulturarten - bezüglich der Lgb.-Nr. 1229 und 1277 voneinander ab sowohl in der Abgrenzung des Übernahmegeländes (neue Lagerbuchnummern 1229 uhd ) als auch in seinem Plächenmaß (Umfang von -M99Q Lgb.-Nr, 1229 « nach Meßbrief I 20,73 a.-< nach Meßbrief II 21,13 a*;' Umfang von Lgb.-Nr. = 36,05 bzw. 18r97 a*;. Gesamtumfang einschließlich Lgb.-Nr. 1230 = 193-61 bzw. 176.93 *a). Die Abgrenzungsunterschiede bestehen bei Lgb.- • 977 Nr. —5~ in der entfernter oder näher gezogenen Nordgrenze, 2 1229 bei Lgb.-Nr. j im wesentlichen in der Einbeziehung von verschiedenem Gelände in der Umgebung des Hauptbaus: bei Meßbrief II ist es mehr nördliches Nachbargebiet, insbesondere der Garten bei der Waschküche, der nach dem'alten Grundbuchbeschrieb sogenannte Hausgarten a, bei Meßbrief I mehr ostwärtiges und südliches Nachbargebiet, darunter die sogenannten Anlagen und die als "Ödung" (früher ,fÖder Hain”) bezeichnete Böschung. Meßbrief II deckt sich hin- 1 ppp sichtlich Lgb.-Nr. „ * (bei Abweichungen hinsichtlich der Einzelteile) in der Gesamtabgrenzung des Übergabegeländes im wesentlichen mit dem Vertragswortlaut (ebenso hinsichtlich der Gesamtgröße), während Meßbrief I (nach Grenzziehung und Gesamtflächenmaß) vom Vertragstext abweicht. r * ~ Die Parteien streiten darüber, ob und bezüglich welchen Geländes zur Zeit des Vertragsschlusses Billigkeit zwischen den Vertragschließenden hinsichtlich Übergabe und Eigentumsübergang bestand. Per Kläger behauptet völlige Einigung und daher Wirksamkeit des Vertrages. Pie Beklagte macht Bissens. Irrtumsanfechtung und nachträgliche Aufhebung geltend. Mit der noch gegen den Vater erhobenen und gegen die Beklagte fortgeführten Klage begehrte der Kläger u.a. im Wege der ßtufenklage Rechnungslegung, fürsorglich Le3 -stung des Offenbarungseides, und Herausgabe des hiernach Erlangten sowie von-Inventar. Pas Landgericht hat durch Teilurteil - neben Klagabweisung in anderen Punkten - die Beklagte zur Auskunfterteilung über die seit dem Erbfall gezogenen Rohnutzungen "aus den aufgeiassenen Grundstücken Lgb.-Nr. 1230, 1229/'< ond 1277/3" sowie über das in ihrem Besitz befindliche Inventar verurteilt. In den -Ent Scheidung sgründen wird das Übergabegelände im wesentlichen gemäß dem Meßbrief II abgegrenzt. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung.der Beklagten dagegen zurückgewj esen und den Auskunftsanspruch in der Urteilsformel klarstellend auf das im folgenden abgegrenzte Übernahmegelände bezogen. Es hat ferner auf die mit Anschlußberufung erweiterte Klage festgestellt, daß Übergabevertrag und Auflassung mit bestimmter Geländeabgrenzung wirksam seien. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Per Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Kläger hat dem Land Baden-Württemberg den Streit verkündet. Dieses ist dem Rechtsstreit nicht beigetre- '« ten. t ' Ent s chei dungsjgründe % I. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bejaht das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der Klagerweiterung i (§§ 264 > 270, 525 ZPO) und zutreffend das Peststellungs-interesse (§ 256 ZPO). 4 4 Hinsichtlich der Auskunftsklage legt es den Berufungsantrag des Klägers dahin aus, daß er sich auf die den Gegenstand <3er begehrten Feststellung bildenden Grundstücke bezieht. Auch das trifft zu und wird von der Revision nicht ; t angegriffen. i 2. In sachlicher Hinsicht hält das Berufungsgericht Übergabe vertrag und Auflassung für wirksam zustandegekommen; es verneint Teilunwirksamkeit und daher feinen Fall des § 139 BGB. Es stimmt zwar in diesem rechtlichen Ergebnis mit dem Landgericht überein. In der tatsächlichen Ab-grenzung des übergabegelBndes dagegen weicht das Oberlan- , < desgericht entscheidend vom Landgericht ab* es legt nämlich nicht, wie das Landgericht, die Grenzziehung des Meß- > briefs II zu Grunde, sondern im wesentlichen diejenige des 1229 Meßbriefs I, und zwar bei Lgb.-Nr. 1 J in vollem Umfang, 1277 bei Lgb.-Hr. ^ mit der Maßgabe, daß die Nordgrenze zwischen der Grenze von Meßbrief I und der von Meßbrief II in Höhe eines bestimmten markanten Punktes im Gelände (allein- » stehender Baum etwa 7 m nordwestlich der Waschküche) verläuft. Das Berufungsgericht gründet diese Auffassung auf die zweitinstanzliche Aussage des Klägers als Partei sowie die Bekundungen der Mutter der Parteien und des beurkundenden Notars als Zeugen- Es sieht in der abweichen-den Geländebezeichnung und -abgrenzung im Vertragstext eine rechtlich unschädliche PalschbeZeichnung und erklärt das Vertragswerk mit dem dem festgestellten Parteiwilien entsprechenden Inhalt für wirksamEs verneint daher sowohl versteckten Einigungsmangel als auch Anfechtbarkeit v/egen Irrtums. Einen formlosen Aufhebungsvertrag hält es zwar für rechtlich möglich- aber für tatsächlich nicht erv/iesen. II- Eie Revision rügt hinsichtlich der Feststellung beiderseitiger Einigkeit über die Geländeabgrenzung in zwei Punkten Verletzung des § 286 ZPO- Eie Rügen sind unbegründet , i. a) Hinsichtlich des sogenannten Hausgartens a (Garten bei der Waschküche) stellt das Berufungsgericht fest, daß er nach dem übereinstimmenden Willen von tfberge i ber und Übernehmer zur Zeit des Vertragsschlusses nicht zu dem Übernahmegelände gehört. Eie Revision rügt zunächst Nitberücksichtigung des von der Mutter bezeugten und vom Kläger bestätigten Umstands, daß der Vermessungsingenieur Schiliinger bei der ersten Vermessung deshalb mit der Abmessung eines größeren Geländestücks von Lgb .-Nr. 1277 zur Übernahme beauftragt worden sei, weil der Kläger einen Ausgleich für den "irrtümlich in den Vertrag aufgenommenen" sogenannten Hausgarten a erhalten sollte- Eie Revision schließt aus diesem Umstand, daß sich Übergeber und Übernehmer bei Ver tragsschluß nicht in allen Punkten über die Geländeab-grenzung einig gewesen seien; sonst hätte man dem Dip], -Ing. nur die wirklich gemeinten Grundstücke zu zeigen und nicht die Ausmessung eines Ersatzgeländes auf Dgb.-Nr. 1277 anstelle eines irrig zugrunde gelegten Teilstücks von Lgb.-Nr. 1229 auf2utragen brauchen. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Aufnahme veralteter Kultur-artbezeichnungen und Geländeabgrenzungen in den Vertrags-Text ergaben, konnten auch dann, wenn die Vertragschließenden über die wirklich gewollte Grenzziehung völlig einig waren und blieben, dazu führen, daß nicht nur die Bezeichnung der Kulturart und die Grenzziehung, sondern auch der Plächenumfang der einzelnen Teilstücke und der Flächenin-halt des gesamten Übergabegeländes gegenüber den unrichtigen Angaben im Vertragstext sich ändern mußten, um den von vornherein vorhandenen wirklichen Willen der Parteien klarzustellen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an. ob die nachträglichen Verhandlungen zwischen Vater und Sohn über eine ’'Änderung** des Vertragswerks hinsichtlich des Übe*e-nahmegeländes nur die Anpassung der urkundlichen Unterlagen an den fortdauernden ursprünglichen Parteiwillen oder darüber hinaus die Fixierung von zwischenzeitlichen Willensänderungen der Beteiligten bezweckten - eine Frage, über die sowohl dem beiderseitigen Parteivortrag in den Tatinstanzen als auch den von der Revision angeführten Äußerungen Schillingers (Schreiben vom 10. Juli 1956 und Aussage vom 22. April 1958) nichts Eindeutiges zu entnehmen ist. A b) Die Revision rügt weiter Nicht Berücksichtigung des Umstands, daß die Grenzziehung im Meßbrief II, der den Waschküchengarten ins Übernahmegelände einbezieht, unstrei- tig auf den eigenen Angaben des Klägers beruht. Pas Berufungsgericht hat diesen Umstand aber im Urteilstatbestand wenigstens andeutungsweise erwähnt, indem es den Kläger als Veranlasser des Meßbriefs II bezeichnet (BU S. 4 oben); übersehen wurde der Umstand also nicht. Paß das Berufungsgericht sich mit ihm in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, enthält keinen Rechts-verstoß. Penn dieses Verhalten des Klägers liegt in derselben Linie wie seine Sachdarstellung in der ersten Instanz des vorliegenden Verfahrens und im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit umgekehrten Parteirollen ® (Landgericht Waldshut 1 Q l/55). Auch dort hat der Kläger, im Gegensatz zu seinem zweitinstanzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren, das Übergabegelände, über das er mit dem Vater einig gewesen sei, entsprechend dem Meßbrief II abgegrenzt (Schriftsatzvortrag I 51» 89> 91» mündliche Aussage I 67? fürsorglicher Klagantrag zu 1. in I 49» 63; anders erstmals Hauptantrag zu I 1 in I 131» 137). Pas Berufungsgericht hat sich mit diesem Wechsel in der Sachdarstellung des Klägers gerade mit Bezug auf den sogenannten Hausgarten a (Waschküchengarten) eingehend befaßt. Es hält die neuere Barstellung des Klägers für glaubhaft, weil sie mit den Bekundungen der Mutter in beiden Instanzen und mit dem £ eigenen Schriftsatzvortrag der Beklagten in der Berufungs- begründung übereinstimme und bei der erstinstanzlichen Aussage des Klägers ein Mißverständnis auf seiner Seite nicht ausgeschlossen sei. Es stellt darüber hinaus ausdrücklich fest, daß es die neuere Parsteilung des Klägers auch in dem - allerdings als weniger wahrscheinlich angesehenen - Pall für überzeugend halten würde, daß die frühere Parsteilung des Klägers nicht auf Mißverständnis beruhen sollte, sondern darauf, daß der Kläger f,in Verkennung der Rechtslage glaubte, zu seinem vermeintlichen Vorteil seine Angaben11 (in bewußter Abweichung vom wirklichen damaligen Willen der Beteiligten) "an den Wortlaut' des Vertrags anpassen zu'müssen". Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß der erstinstanzliche Schriftsatzvortrag des Klägers die Präge der Geländeabgrenzung nur summarisch und bagatellisierend behandelt (vgl. I 51, 89, 133, 171, 189, 191, 235), daß die Beklagte in beiden Instanzen im wesentlichen unverändert vortrug, der Wille des Vaters habe sich auf das im Meßbrief I bezeichnete Übernahmegelände bezogen, und daß die erstinstanzliche Aussage des Klägers über seinen hiervon abweichenden (und dem Inhalt des Meßbriefs II entsprechenden) eigenen Vertragswillen von der Beklagten selbst alsbald in ihrer Richtigkeit angezweifelt wurde (I 83/85s man habe den Eindruck, der Kläger habe keine eigene Erinnerung an seinen früheren Willen wiedergegeben, sondern nur eine Schlußfolgerung aus dem Vertragstext auf einen i solchen Willen gezogen). i Konnte das Berufungsgericht hiernach bei der Beweiswürdigung ohne Rechtsverstoß der zweitinstanzlichen Aussage des Klägers gegenüber seiner früheren Barstellung den Verzug geben (insoweit erhebt die Revision keine Rüge), so brauchte es sich mit dem Umstand, daß der Meßbrief II auf den in gleicher Linie wie seine frühere Barstellung liegenden Angaben des Klägers beruhte, nicht noch ausdrücklich auseinanderzuset2en. i 2. Nach der (mit dem Meßbrief I übereinstimmenden) Pest Stellung des Berufungsgerichts gehört zu dem Übergäbegelände u.a. auch von Lgb.-Nr. 1229 das an den Hauptbau nach Süden anmittelbar angrenzende, im Osten von der Böschung(,,ödung1*) und nach Südwesten von der Landstraße Gurtweil/Tiengen be- grenzte Geländedreieck, das mit "Anlagen* bezeichnet ist und ungefähr 2,5 s umfaßt (lto Grundbuchbeschrieb 2,74 *c» . iaut Meßbrief II 2,48 e)-. Die Revision rügt Nichtberücksichtigung des Umstands, daß dieses Geländestück sowohl vom Kläger selbst bei seiner Vernehmung in erster Instanz und in seinem Schriftsatzvortrag im Verfahren betreffend einstweilige Verfügung als auch vom Zeugen Sch^PP^^' in einem Schreiben in jenem Verfügungsverfah-ren an das Gericht sowie im Meßbrief II als nicht zu dem Übergabegelände gehörig bezeichnet worden sei. Es trifft zu, daß diese genannten Äußerungen mit der Feststellung des Berufungsgerichts inhaltlich in Widerspruch stehen. Es ist jedoch auch hier kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß das Berufungsgericht dies übersehen hätte. Vielmehr drängten sich dieselben Erwägungen, die das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des sogenannten Hausgartens a anstellte (oben 1), mit umgekehrtem Vorzeichen auch hinsichtlich der sogenannten "Anlagen" auf. Die Beklagte hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, daß die Grenzziehung im Meßbrief I, der die "Anlagen" in das Übergabegelände einbezieht, dem Willen des Vaters zur Zeit des Vertragsabschlusses entspreche (I 85)« Die Mutter der Parteien hat als Zeugin bereits in erster Instanz bekundet, die Zugehörigkeit der "Anlagen" zu dem Übergabegelände entspreche dem übereinstimmenden Willen von* Vater und Sohn bei Vertrags Schluß (I 124)- Das Landgericht, das der Abgrenzung den Meßbrief II zugrunde legte, hat dadurch allerdings die Zugehörigkeit der "Anlagen" zu dem Übergabegelände verneint; es hat sich jedoch nicht ausdrücklich mit diesem Geländestück befaßt. In zweiter Instanz hat die Mutter ihre genannte erstinstanzliche Aussage wiederholt (.11 105/6). Der Kläger hat bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung die Zugehörigkeit dadurch bestätigt, daß er die Grenzziehung im Meßbrief I, der sie 11 -'t einbezieht, als dem seinerzeitigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprechend bekundete (II 104). Eine ausdrückliche Erwähnung der "Anlagen” ist J aber, abgesehen von den in der Bevisionsbegründung aufgeführten Stellen, überhaupt nur in den genannten beiden Aussagen der Mutter enthalten, dagegen weder in den zweitinstanzlichen mündlichen Aussagen des Klägers noch, soweit ersichtlich, an irgend einer Stelle im gesamten * Schriftsatzvortrag beider Parteien in beiden TatInstanzen j i des vorliegenden Verfahrens. Der beiderseitige Sachvor-trag in der Berufungsinstanz bezieht sich- was die Zuge- . * hörigkeit von Teilstücken zu dem Übergabegelände anlangt, ^ ^ allein auf den sogenannten Hausgarten a(Waschküchengarten) ; dieser war nach dem von der Beklagten in der Beru-fungsinstanz nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Klä- j gers (II 47) der einzige einschlägige Streitpunkt.. Die Beklagte hat auch die antragsund begründungsmäßige Umstellung des Klägers vom Meßbrief II auf den Meßbrief I nicht zu dem Anlaß genommen zu widersprechendem Schriftsatzvortrag über die Zugehörigkeit weiterer Teilstücke von Bgb.-Nr. ; 1229» hinsichtlich*deren die beiden Meßbriefe ebenfalls * voneinander abweichen (außer den Anlagen und der benachbar- J ten Böschung ist auch die an den Hauptbau nordostwärts an- ! » grenzende Geländeecke im Meßbrief I ins Übergabegelände | f einbezogen - im Teilstück Hofreite von 20,73 a. enthalten -, im Meßbrief II dagegen als Teil des beim Vater verbleibenden Geländes aufgeführt - in dem hier sogenannten, mit dem *: alten nicht identischen "Hausgarten a" von 12,83 a * enthal- i ten -; umgekehrt ist außer dem umstrittenen Waschküchen- j garten auch das daran westlich angrenzende Geländedrei- l eck am Gutenburger Weg, das den Zugang für den sogenann- i ten Heubau ostwärts des Waschküchengartens enthält, zwar im Meßbrief II’, aber nicht im Meßbrief I zu dem Übergabegelände gerechnet). I Unter diesen Umständen muß angenommen werden- daß das Berufungsgericht trotz der abweichenden Schriftsatz] ichen und mündlichen Darstellung des Klägers in erster Instanz und im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Zugehörigkeit der ,rAnlagen” (und der genannten übrigen nur im Meßbrief I einbezogenen Teilstücke) zu dem Übernahmegelände aus denselben Gründen stillschweigend bejaht hat, aus denen es die Zugehörigkeit des Waschküchen-gartens (und des weiteren nur im Meßbrief II einbezogenen Geländes) verneint hat. Daß es diese Einzelheiten nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt angesichts des Pehlens entsprechenden Schriftsatzvortrags in den Tatinstanzen keinen Rechtsfehler dar. III. Der hiernach rechtsirrtumsfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die vom Berufungsgericht getroffene Pest Stellung und zugleich nach § 260 BGB den zuerkannten Auskunft sanspruch. Daher war die Revision als unbegründet mit der Kosten folge aus § ?7 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Preitag Dr. Mattem