Juli 1954 als Seihst- und Alleinschuldner zwei Hypotheken im Umstellungshetrage von 10 925?21 DM und 1 294,18 DM sowie die auf diese Posten entfallenden Hypothekengewinn-abgaben nach dem Stande vom 1c Juli 19541 Da deren genaue Hohe damals noch nicht feststand, -wurden sie vorläufig mit 87 780,61 DM angerechnet0 Die Parteien vereinbarten (§ 2 e der Urkunde), daß, sollte sich bei der endgültigen Errechnung ein höherer oder niedrigerer Betrag per 1, Juli 1954 ergeben^ ein Mehrbetrag von der Verkäuferin zu zahlen und gegebenenfalls von der letzten Kaufpreisrate zu kürzen? für Berlin um 1/5 ermäßigt wurde * beliefen sich die Übergangsabgaben bis zu dem 1„ Juli 1954 nunmehr auf 7 300*98 DMo Den überschüssigen Betrag von 2 563*92 DM verrechnete die Hypothekenbank AG zugunsten der Beklagten auf die nach dem 1. Juli 1954 fälligen Abgaben-raten, Die Klägerin 1st der Auffassung, die Beklagten hätten phr diesen Betrag zu erstatten* Bis zu dem Io Juli 1954 müsse B±e die Leistungen aus der Hypothekengewinnabgabe, .erbringen* ihr müßte daher auch die Ermäßigung bis zu diesem Zeitpunkt zugute kommen* Dem stehe § 2 e des Kaufvertrages glicht entgegen* Er betreffs die Anrechnung der nach dem g-tand vom 1 * Juli 1954 übernommenen Abgabe auf den Kauf-, preisi Die Ermäßigung der Abgabe sollte lediglich für die rryknnft den Beklagten zugute kommen* nicht aber für die yargangenheit0 Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, daß eine nach Vertragsabschluß verordnete Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe den Beklagten zugute komme, und zwar auch hinsichtlich der vor dem 1=> Juli 1954 fällig gewordenen Raten0 Die Parteien hätten mit der zukünftigen allgemeinen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe für Berlin'gerechnet? die erhofften Vorteile sollten, wie sich aus § 2 e des Kaufvertrages ergebe, nur den Beklagten zugute kommeno Eine Unterscheidung zwischen Leistungen, die vor und nach dem 1„ Juli 1954 zu erbringen waren, sei dabei nicht vorgesehen worden. Die Klägerin sei daher verpflichtet, ihre Leistungen ungeachtet der erwähnten gesetzlichen Ermäßigung zu erbringen„ Mithin stehe ihr der ”überschüssige11 Betrag nicht zu0 Sie müsse vielmehr weitere 'i 086,57 DM zahlen, da sie auf ihre Schuld von 10 950,48 DM nur 9 864,90 DM abgetragen habe0 Die Klägerin herühme sich darüber hinaus, weitere Forderungen gegen die Beklagten zu haben, die sich aus der durch die rückwirkende.Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe bedingten Erhöhung der Vermögensabgabe '-ergäbeno Solche Ansprüche stünden ihr aber nicht zur Eine zusätzliche Belastung der Klägerin durch die Erhöhung der Vermögensabgabe sei auch nicht erkennbar«, Diese sei in Berlin bis zu dem 1 ■■ April 1957 auf 1/3 ermäßigt worden; es bestehe die Aus-" sicht, daß die Ermäßigung über den 1>; April 1957 hinaus gewährt werdet Die Be'klagten haben im Wege der Widerklage beantragt s daß der Klägerin weitere Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Grundstückskauf-vertrag vorn 29* Juni 1954? nicht zustünderu Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeteru Sie hat hierzu vorgetragens Durch die Rückwirkung der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe habe sich die von ihr zu zahlende Vermögensabgabe erheblich erhöhte Nach der gesetzlichen Regelung bei Vertragsabschluß hätte ihr abgabepflichtiges Vermögen 9 207?93 DM betragen,' das sich noch.um die familienermäßigung des § 53 DAG vermindert haben würdeo Die rückwirkende Ermäßigung der Kypothekenge-winnabga.be habe ihr Vermögen für die Berechnung der Vermögensabgabe auf 38 700 DM erhöht. Die Klausel in § 2 e des Vertrages könne nach Treu und Glauben nur so aufgefaßt werden* daß den Beklagten lediglich der Diffe rensbetrag aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe und der dadurch bedingten Erhöhung der Vermögensabgabe zusteheo In jedem Balle habe die Klägerin Ausgleichsan-sprücheIhr Wille sei nie darauf gerichtet gewesen, den Beklagten die Vorteile aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe durch Zahlung einer erhöhten eigenen Vermögensabgabe zu erkaufen«. 1 Das Berufungsgericht: hat den Vertrag vom 29•> Juni 1954 dahin ausgelegt 9 ' daßdie .'.auf die Kapitalschuld zu leistenden Üb e rg a ngs ab gab e n bis zu dem 1. ges ergebe sich nämlich,, daß den Beklagten ein Vor teil aus einer künftigen, erwarteten,allgemeinen.Ermäßigung uer HypotheKengewinnäbgabe für die Zeit ab 1, Juli >954 ^us tehe ? als sie vorträgt, den Beklagten sei die Anwartschaft auf die Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe als Äquivalent für die besondere Gestaltung der Mietpreise in Berlin zuerkannt worden0 Das bedeute, daß die Ermäßigung ihnen auch zukomme, soweit ihre Rückwirkung gesetzlich angeordnet worden sei, hie Revision übersieht aber dabei,, daß nach den Urteilsfeststellungen die Beklagten erst vom 1, Juli 1954 an Leistungen übernommen habenc Auf die früher fälligen Übergangsabgaben kann sich sonach die Zubilligung der Anwartschaft selbst dann nicht bezogen haben, wenn sie aus den angeführten Gründen gewährt worden ist* 2, Zum Peststellungsantrag der Widerklage führt das Berufungsgericht aus; her Klägerin stünden aus der durch die rückwirkende allgemeine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe bedingten Erhöhung ihrer Vermögensabgabe Ansprüche gegen die Beklagten zu. Das ergebe die Auslegung des Kaufvertrages* Die Parteien hätten damit gerechnety daß eine künftige allgemeine Ermäßigung der Hypothekengewinnäbgabe für West-Berlin erfolgen werde; sie seien sieh auch darüber einig .gewesen, daß dieser Vorteil den Beklagten zugute kommen sollte* Diese Erwartung sei eingetroffen*. Wenn sie bei dieser Sachlage überein'gekommen seien, eine künftige Ermäßigung der Hypothekengewinnabga.be solle den Beklagten zugute kommen, so könne diese Vertragsbestimmung nur dahin verstanden, werden, daß den Beklagten die Vorteile aus einer künftigen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe nur insoweit zustehen sollten, als sich für die Klägerin daraus keine neue Belastung ergeben dürfe. Die Beklagten könnten die Ermäßigung nur in Höhe des Saldobetrages zwischen dem Vorteil der Beklagten hinsichtlich der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe und dem Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Erhöhung der Vermögensabgabe beanspruchen* Sonst hätte die Klägerin nicht das aus dem Vertrage erhalten, was:sie vereinbarungsgemäß bekommen sollt Für diese Auslegung spreche auch* dai3 die Beklagten keinen entscheidenden Wert auf die Vergütung aus einer künftigen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe gelegt hätten0 a) Die Revision greift zunächst die Bemerkung des Bern l'ungsgeri.ehts an9 die Beklagten hätten keinen entscheidenden Wert auf die Vergünstigungen aus einer künftigen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe gelegt; denn die maßgebenden Sätze des § 2 e des Kaufvertrages seien allein auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin eingefügt worden. Dort sei ausgeführt..worden, daß die Beklagten gefordert hatten, eine für die Zukunft etwa erfolgende allgemeine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe müsse ihnen zugute kommeno- An diesen Vortrag sei die .Klägerin gebundene. Stellung des Berufungsgerichts keineswegs aus, die Beklagten hätten auf die Vergünstigung keinen entscheidenden Wert gelegte Wenn sie nämlich nicht selbst die Aufnahme einer entsprechenden' Klausel in den Vertrag verlangten, diese vielmehr auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin im Interesse der Beklagten in den Vertragstext eingefügt wurde, so durfte das Berufungsgericht caraus schließen, daß die Beklagten jedenfalls bei den maßgebenden Vertragsabschlußverhandlungen auf die Vergünstigungen keinen entscheidenden Wert legten» Es ist mithin nicht dargetan, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände bei der Auslegung des Vertrages unbeachtet gelassen hato Im übrigen handelt es sich bei dieser Erwägung um eine zusätzliche Überlegung» Die Auslegung des Vertrages wird durch die vorausgehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes •getragen* Wollte die Revision indes zu dem Ausdruck bringen, bei Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags der Klägerin hätte das Bericht aus den Erwägungen der Revision zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, so kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden« Haben die Beklagten gefordert, die Ermäßigung müsse ihnen zugute kommen, weil ihnen nicht zuzu demuten sei, daß die Mieten in Berlin stabil blieben, ohne daß ihnen andererseits ein Äquivalent in der Gestalt der Hypothekengewinnabgabe zukomme, so bedeutet dies noch nicht, daß ihnen der Aiesamte Vorteil aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe zufallen muß* Die Ermäßigung der Hy- pothekengewinnabgabe um 1/3 wiikte sich allgemein nicht in dieser gesamten Hohe aus, wenn durch die Verminderung der abzugsfähigen Hypothekengewinnabgabe eine höhere Vermögensabgabe ausgelöst wüi?de:0;. I ZR 25/57, So 20 der Urteilsgründe), Das Berufungsgericht.hat jedenfalls den Vertrags ausgelegt* Unklarheiten bestehen demnach nicht * Die Auffassung der Revision, der Ehemann der Klägerin (Rechtsanwalt) hätte damit rechnen müssen, daß sich die Ermäßigung der Hypothekenge wirmabgabe 'auf die Vermögensabgabe ungünstig auswirken werde, trifft nicht zu« Die Vorschläge, die dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung dieses Teilgebiets des Lastenausgleichsrechts gemacht worden waren, lauteten ursprünglich anders (vgl, hierzu Buren, Haus und Wohnung 1955? die Klägerin von der Mehrbelastung durch die Vermögensabgabe freizustellen * Den Beklagten kommen die Vorteile aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe nur insoweit zu? wie sie sich aus dem Saldo des Vorteils aus der Ermäßigung der Hyp01hekengewinnabgabe und des Nachteils aus, der Erhöhung'der Vermögensabgabe ergibt (Bl. 20 der Urteilsabschrift9 SA Bl* 24)« Die von der
V ZR 57 Verkündet am 30, April 1958 Symalla, Justizobersekretär ,].s Urkundebeamter der Geschäf ts-s telle I m Nam e n ä e s Volkes In dem Rechtsstreit 1c des Kaufmanns Willy CflHBs lraße 2 o des Kaufmanns Franz c, M M ü rn in B| Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger, ~ ProseßbevollmäGhtigters Rechtsanwalt Dr, Frau Senta d in Kl eoorene von braße^K Klägerin,. Widerbeklagte , Be ruf ungs beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmachtigteri Rechtsanwalt Prof hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, April 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br« lasche sowie der Bundesrichter .Br« - Augustin, Schuster., Ir.; Preitag und Dr0 Mattem für Recht erkanntt Bie Revision gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Kammergerichts vom 21 -o Mai 1957 wird zurückgewiesen a Bie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beruf ungs- und des Revisionsverfahrens zu trageno Von Rechts wegen 2 Durch notariellen Vertrag vom 29« Juni 1954 verkaufte die Klägerin ihr Hausgrundstück in BfUHHP- H traßeCB ? an die Beklagten zu glei-chen Teilen*, Unter Anrechnung auf den Kaufpreis - 160 000 DM - übernahmen, die Käufer mit Zinspflicht ah 1 . Juli 1954 als Seihst- und Alleinschuldner zwei Hypotheken im Umstellungshetrage von 10 925?21 DM und 1 294,18 DM sowie die auf diese Posten entfallenden Hypothekengewinn-abgaben nach dem Stande vom 1c Juli 19541 Da deren genaue Hohe damals noch nicht feststand, -wurden sie vorläufig mit 87 780,61 DM angerechnet0 Die Parteien vereinbarten (§ 2 e der Urkunde), daß, sollte sich bei der endgültigen Errechnung ein höherer oder niedrigerer Betrag per 1, Juli 1954 ergeben^ ein Mehrbetrag von der Verkäuferin zu zahlen und gegebenenfalls von der letzten Kaufpreisrate zu kürzen? ein niedrigerer Betrag hiergegen zusammen mit der letzten Kaufpreisrate an die Klägerin zu zahlen sei.. Immer sollte durch die Anrechnung der tatsächlich per 1, Juli 1954 bestehenden'Hypothekengewinnabgabe der volle Kaufpreis von 160 000 DM gedeckt sein. Gemeint sei die Hy-pothekengewinnabgöbey die sich nach den am läge der Urkunde nerri eh tung geltenden Vorschriften ergebe. Eine in Zukunft erfolgende allgemeine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe komme den Käufern zugute«, Die Parteien setzten als Tag des Übergangs von Nutzungen und Lasten den 10 August 1954 fest und bestimmten soblieBlich (§ 6 der Urkunde),'daQ die Kaufer;den Betrag, um den die Hypothekengewinnabgabe sinke, berechnet per 1. Juli 1954? an die Verkäuferin nachzuzahlen hätten, wenn die damals beim Finanzamt eingereichten Anträge auf Berichtigung des Einheitswertes und Wertfortschreibung Erfolg haben* die Schadensquote' dadurch erhöht und dementsprechend die Hypothekengewinnabgabe ermäßigt werden sollten, Diesen Anträgen gab das Finanzamt statt0 Die Hypo-thekengewinnabgabe erraä ßigte sich dadurch per In Juli 1954 auf 63 287? 15 bMc. Die Käufer zahlten den Unterschiedsbetrag von 24 493?46 DM an die Klägerin aus* Auf die vom Io April 1952 bis zu dem h Juli 1954 zur Hypothekengewinnabgahe fällig gewordenen Übergangsabga-ben in Höhe von 10 950*48 DM zahlte die Klägerin insgesamt 9 864*90 DM« Da die Hypothekengewinnabgabe aber durch das' vierte Änderungsgesetz zu dem Lastenausgleichsgesetz vom 121 Juli 1955 durch Einführung eines neuen § 146 a LAO rückwirkend auf den Währungsstichtag* den 25- Juni 1 QziQ ? für Berlin um 1/5 ermäßigt wurde * beliefen sich die Übergangsabgaben bis zu dem 1„ Juli 1954 nunmehr auf 7 300*98 DMo Den überschüssigen Betrag von 2 563*92 DM verrechnete die Hypothekenbank AG zugunsten der Beklagten auf die nach dem 1. Juli 1954 fälligen Abgaben-raten, Die Klägerin 1st der Auffassung, die Beklagten hätten phr diesen Betrag zu erstatten* Bis zu dem Io Juli 1954 müsse B±e die Leistungen aus der Hypothekengewinnabgabe, .erbringen* ihr müßte daher auch die Ermäßigung bis zu diesem C> "—‘ Zeitpunkt zugute kommen* Dem stehe § 2 e des Kaufvertrages glicht entgegen* Er betreffs die Anrechnung der nach dem g-tand vom 1 * Juli 1954 übernommenen Abgabe auf den Kauf-, preisi Die Ermäßigung der Abgabe sollte lediglich für die rryknnft den Beklagten zugute kommen* nicht aber für die yargangenheit0 Die Klägerin hat beantragt* die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen* an sie 2 5.63,92 DM nebst. 4 °/> gjjisen seit dem 25* November 1955 zu zahlen* Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten-. Sie haben sieh auf § 2 e und § 6 des Kaufvertrages bezogen. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, daß eine nach Vertragsabschluß verordnete Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe den Beklagten zugute komme, und zwar auch hinsichtlich der vor dem 1=> Juli 1954 fällig gewordenen Raten0 Die Parteien hätten mit der zukünftigen allgemeinen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe für Berlin'gerechnet? die erhofften Vorteile sollten, wie sich aus § 2 e des Kaufvertrages ergebe, nur den Beklagten zugute kommeno Eine Unterscheidung zwischen Leistungen, die vor und nach dem 1„ Juli 1954 zu erbringen waren, sei dabei nicht vorgesehen worden. Die Klägerin sei daher verpflichtet, ihre Leistungen ungeachtet der erwähnten gesetzlichen Ermäßigung zu erbringen„ Mithin stehe ihr der ”überschüssige11 Betrag nicht zu0 Sie müsse vielmehr weitere 'i 086,57 DM zahlen, da sie auf ihre Schuld von 10 950,48 DM nur 9 864,90 DM abgetragen habe0 Die Klägerin herühme sich darüber hinaus, weitere Forderungen gegen die Beklagten zu haben, die sich aus der durch die rückwirkende.Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe bedingten Erhöhung der Vermögensabgabe '-ergäbeno Solche Ansprüche stünden ihr aber nicht zur Eine zusätzliche Belastung der Klägerin durch die Erhöhung der Vermögensabgabe sei auch nicht erkennbar«, Diese sei in Berlin bis zu dem 1 ■■ April 1957 auf 1/3 ermäßigt worden; es bestehe die Aus-" sicht, daß die Ermäßigung über den 1>; April 1957 hinaus gewährt werdet Die Be'klagten haben im Wege der Widerklage beantragt s Io die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger' .1. .086,57 DM nebst 4 io Zinsen seit dem Tage der Zustellung ihres Schriftsatzes vom 30, Mai 1956 an zu zahlen; 2« festaus teilen? daß der Klägerin weitere Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Grundstückskauf-vertrag vorn 29* Juni 1954? insbesondere auf Mit- oder Te;i. 1 übernahme der von der Klägerin zu leistenden Vermögensabgabe betreffend das Grundstück B Straße Ecke K Straße , nicht zustünderu Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeteru Sie hat hierzu vorgetragens Durch die Rückwirkung der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe habe sich die von ihr zu zahlende Vermögensabgabe erheblich erhöhte Nach der gesetzlichen Regelung bei Vertragsabschluß hätte ihr abgabepflichtiges Vermögen 9 207?93 DM betragen,' das sich noch.um die familienermäßigung des § 53 DAG vermindert haben würdeo Die rückwirkende Ermäßigung der Kypothekenge-winnabga.be habe ihr Vermögen für die Berechnung der Vermögensabgabe auf 38 700 DM erhöht. Andererseits sei den Beklagten eine Verminderung der Kapitalschuld zur Hypothekengewinnabgabe um 24 572,45 DM zugute gekommen. Die Klausel in § 2 e des Vertrages könne nach Treu und Glauben nur so aufgefaßt werden* daß den Beklagten lediglich der Diffe rensbetrag aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe und der dadurch bedingten Erhöhung der Vermögensabgabe zusteheo In jedem Balle habe die Klägerin Ausgleichsan-sprücheIhr Wille sei nie darauf gerichtet gewesen, den Beklagten die Vorteile aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe durch Zahlung einer erhöhten eigenen Vermögensabgabe zu erkaufen«. Das juandgerioixt hat dem Klageantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatt keinen Erfolgo Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre bisherigen Anträge, weiter'! die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso Sp 13 f 2 1 Das Berufungsgericht: hat den Vertrag vom 29•> Juni 1954 dahin ausgelegt 9 ' daßdie .'.auf die Kapitalschuld zu leistenden Üb e rg a ngs ab gab e n bis zu dem 1. Juli 1954 von der Klägerin und von da ab von den Beklagten zu tilgen waren. Durch die Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe 146 a LA Gr) verminderten sich die bis zu dem io Ju3.i 1954 angefallenen Abgaben von 10 950,48 DM auf 7 300,98 DMo Statt eines Rückstandes von 1-085,58 DM ergab sich nun eine Überzahlung von 2 .) 563,92 DM°. Dies er Vorteil ^s ei :e 0.. führt das Berufungsgericht aus, zugunsten der Klägerin eingetreterio Aus der Regelung des § 2 b des Kaufverxra- ges ergebe sich nämlich,, daß den Beklagten ein Vor teil aus einer künftigen, erwarteten,allgemeinen.Ermäßigung uer HypotheKengewinnäbgabe für die Zeit ab 1, Juli >954 ^us tehe ? weil. 1 4 Juli .1 i9: sie Verpflichtungen nach dem Stande vom 54? also erst von diesem Zeitpunkt ab, übernommen hätten ä rr. . ■' L'n° 2 e des Vertrages befasse sich dagegen nicht ravt diesen t ^ ^ n Leistungen, sondern mit der Berechnung der auf aeh Kaufnria * ß ‘ x eas gutgebrachten Hypothekengewinnabgabent Diese ‘•limnur komme hier nicht zur Anwendun Dir a f ~ Hypothekenbank AG- habe die Überzahlung -D , _ ~e sPäteren Raten verrechnet, und zwar gegenüber den -p.. -p> 1 0 riese müßten auf Grund des Kaufvertrages den betrag der rn.. " Klägerin aber wieder erstatten, weil insoweit Preis von ihnen nicht gezahlt sei* Der Klagean- % spruoh gründe sieh■aber aueh auf ungerechtfertigte Bereicherung., Die in der Verrechnung der Überzahlung auf die Schuld der Beklagten liegende Leistung der DUMB Hypothekenbank. AGan die Beklagten habe die Klägerin durch die Erhebung der Klage genehmigte In einem solchen Falle sei die Anwendung des § 816 Abs 0 2 BG-B gerechtfertigt, Somit erweise sich der Klageanspruch als begründet. der Zahlungsanspruch .der Beklagten aber als unbe-grünaet Mit diesem feil der Urteilsgründe befaßt sich die Revision nur insoweit,,.- als sie vorträgt, den Beklagten sei die Anwartschaft auf die Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe als Äquivalent für die besondere Gestaltung der Mietpreise in Berlin zuerkannt worden0 Das bedeute, daß die Ermäßigung ihnen auch zukomme, soweit ihre Rückwirkung gesetzlich angeordnet worden sei, hie Revision übersieht aber dabei,, daß nach den Urteilsfeststellungen die Beklagten erst vom 1, Juli 1954 an Leistungen übernommen habenc Auf die früher fälligen Übergangsabgaben kann sich sonach die Zubilligung der Anwartschaft selbst dann nicht bezogen haben, wenn sie aus den angeführten Gründen gewährt worden ist* Im übrigen gibt dieser Abschnitt der Urteilsgründe zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß* her Zuspruch der Klageforderung läßt sich jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung rechtfertigen (vgl* BGB RGRK 10» Aufl. § 816 A um * 1 b und 5)» 2, Zum Peststellungsantrag der Widerklage führt das Berufungsgericht aus; her Klägerin stünden aus der durch die rückwirkende allgemeine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe bedingten Erhöhung ihrer Vermögensabgabe Ansprüche gegen die Beklagten zu. Das ergebe die Auslegung des Kaufvertrages* Die Parteien hätten damit gerechnety daß eine künftige allgemeine Ermäßigung der Hypothekengewinnäbgabe für West-Berlin erfolgen werde; sie seien sieh auch darüber einig .gewesen, daß dieser Vorteil den Beklagten zugute kommen sollte* Diese Erwartung sei eingetroffen*. Die Ermäßigung habe den Beklagten eine Senkung der Hypothekengewinnabgabenschuld gebracht, die nach Angabe der Klägerin 24 572,45 DM, nach Angabe der Beklagten 21 095,72 DM ausmache * Sie habe aber gleichzeitig eine Erhöhung der Vermögensabgabe der Klägerin bewirkt» Each den Angaben, der Klägerin hätte sich vor Erlaß des vierten Änderungsgesetzes ihre Vermögensabgabe auf rund 1 200 DM berechnet., nunmehr werde sie sich voraussichtlich auf 6 450 DM stellen, falls die Sonderermäßigung für Berlin nicht verlängert werde, sogar auf 19 350 DM. Damit hätten die Parteien nicht gerechnet. Wenn sie bei dieser Sachlage überein'gekommen seien, eine künftige Ermäßigung der Hypothekengewinnabga.be solle den Beklagten zugute kommen, so könne diese Vertragsbestimmung nur dahin verstanden, werden, daß den Beklagten die Vorteile aus einer künftigen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe nur insoweit zustehen sollten, als sich für die Klägerin daraus keine neue Belastung ergeben dürfe. Die Beklagten könnten die Ermäßigung nur in Höhe des Saldobetrages zwischen dem Vorteil der Beklagten hinsichtlich der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe und dem Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Erhöhung der Vermögensabgabe beanspruchen* Sonst hätte die Klägerin nicht das aus dem Vertrage erhalten, was:sie vereinbarungsgemäß bekommen sollt Für diese Auslegung spreche auch* dai3 die Beklagten keinen entscheidenden Wert auf die Vergütung aus einer künftigen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe gelegt hätten0 Eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu dem gleichen Ziele, Ein solches Ergebnis entspräche auch allein der Billigkeit und Abwägung der Interessen der Parteien, In jedem Falle stehe der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsanspruch zuc Die starke Verschiebung dör beiderseitigen Leistungen sei so wesentlichdaß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wollte man die Klägerin an dem Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten. Ein beiderseitiges Spekulationsgeschäft liege nicht vor, a) Die Revision greift zunächst die Bemerkung des Bern l'ungsgeri.ehts an9 die Beklagten hätten keinen entscheidenden Wert auf die Vergünstigungen aus einer künftigen Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe gelegt; denn die maßgebenden Sätze des § 2 e des Kaufvertrages seien allein auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin eingefügt worden. Die Revision meint9 das Berufungsgericht habe übersehen;, was die Klägerin selbst in der Klageschrift vorgetragen habe. Dort sei ausgeführt..worden, daß die Beklagten gefordert hatten, eine für die Zukunft etwa erfolgende allgemeine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe müsse ihnen zugute kommeno- An diesen Vortrag sei die .Klägerin gebundene. Die Auslegung des Vertrages beachte somit nicht alle Umstände, im besonderen nicht die Vorverhandlungen» Die Rüge ist nicht begründet0 Die von der Klägerin in der Klageschrift gegebene Darstellung schloß die Fest- 10 - Stellung des Berufungsgerichts keineswegs aus, die Beklagten hätten auf die Vergünstigung keinen entscheidenden Wert gelegte Wenn sie nämlich nicht selbst die Aufnahme einer entsprechenden' Klausel in den Vertrag verlangten, diese vielmehr auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin im Interesse der Beklagten in den Vertragstext eingefügt wurde, so durfte das Berufungsgericht caraus schließen, daß die Beklagten jedenfalls bei den maßgebenden Vertragsabschlußverhandlungen auf die Vergünstigungen keinen entscheidenden Wert legten» Es ist mithin nicht dargetan, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände bei der Auslegung des Vertrages unbeachtet gelassen hato Im übrigen handelt es sich bei dieser Erwägung um eine zusätzliche Überlegung» Die Auslegung des Vertrages wird durch die vorausgehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes •getragen* b) Wenn sodann die Bevision die Folgerungen, welche die Klägerin aus ihrem eigenen Sachvorirag gezogen hat, als irrig bezeichnet und dies näher begründet, so wendet die sich damit nicht gegen die Urteilsgrunde» Auf diese, nicht auf die Schlußfolgerungen der Klägerin kommt es aber an. Wollte die Revision indes zu dem Ausdruck bringen, bei Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags der Klägerin hätte das Bericht aus den Erwägungen der Revision zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, so kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden« Haben die Beklagten gefordert, die Ermäßigung müsse ihnen zugute kommen, weil ihnen nicht zuzu demuten sei, daß die Mieten in Berlin stabil blieben, ohne daß ihnen andererseits ein Äquivalent in der Gestalt der Hypothekengewinnabgabe zukomme, so bedeutet dies noch nicht, daß ihnen der Aiesamte Vorteil aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe zufallen muß* Die Ermäßigung der Hy- pothekengewinnabgabe um 1/3 wiikte sich allgemein nicht in dieser gesamten Hohe aus, wenn durch die Verminderung der abzugsfähigen Hypothekengewinnabgabe eine höhere Vermögensabgabe ausgelöst wüi?de:0;. .Wenn das Berufungsgericht den Beklagten im Ergebnis nur einen Teilbetrag der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe zukommen lassen will, so werden die Beklagten.■damit im Grundsatz ebenso behandelt wie viele andere Hauseigentümer in Berlin, denen das Gesetz als Ausgleich für die Berliner Mietpreispolitik zwar Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe. gewährt hat ohne aber eine Erhöhung der Vermögensabgabe zu verhindern« c) .Die Revision meint ferner, weil die mehrfach erwähnten Sätze des § 2 e des Kaufvertrages auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin in den Vertragstext eingefügt worden seien, müßten etwaige Zweifel, die sich aus der Formulierung ergäben, gegen die Klägerin wirken* Ob ein allgemeiner Auslegungssatz mit einem dementsprechenden Inhalt anzuerkennen ist, mag dahinstehen (dagegen BGH Urteil vom 25» Oktober 1957? I ZR 25/57, So 20 der Urteilsgründe), Das Berufungsgericht.hat jedenfalls den Vertrags ausgelegt* Unklarheiten bestehen demnach nicht * Die Auffassung der Revision, der Ehemann der Klägerin (Rechtsanwalt) hätte damit rechnen müssen, daß sich die Ermäßigung der Hypothekenge wirmabgabe 'auf die Vermögensabgabe ungünstig auswirken werde, trifft nicht zu« Die Vorschläge, die dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung dieses Teilgebiets des Lastenausgleichsrechts gemacht worden waren, lauteten ursprünglich anders (vgl, hierzu Buren, Haus und Wohnung 1955? 321, 323 Fußnote 21), und auch die Parteien haben nach den Urteilsfestst ellungen mit. einer Erhöhung der Vermögensabgabe keinesfalls gerechnet:* ~ 12 cl) Die rech-hllehv Wiiräimng des Sachverhalts hält sich von Rechtsfehlern freiDa sich Ansprüche der Klägerin bereits auf Grund der Auslegung des Vertrages ergeben, bedarf es nicht mehr der Nachprüfung? ob der Klägerin Ausgleichsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftegrundlage zustehen (vgl* hierzu Kühne/Wolff LAG § 146 a Annu. 2 und Urteil des Senats vom 5* Februar 1958., WM 1958? .330) 0 Üo Die Revision sieht schließlich einen Widerspruch zwischen Urteilsfprmet und E n t s c he idungsgründen* Hier werde ausgeführt? die Beklagten müßten wenigstens die Hälfte der Vermögensabgabe; tragen und insoweit der Klägerin einen Ausgleich gewähren0 Dann hätte aber? so meint die Revision? das Berufungsgericht die Widerklage nicht ohne Einschränkung abweisen dürfen* Denn, nun stehe bei Rechtskraft der Entscheidung fest? daß die Beklagten verpflichtet seien? den vollen Betrag zu erstatten? um den die Vermögensabgabe durch die Ermäßigung der Hypo-thekengewinnabgäbe erhöht worden sei* Auch dieses fege ist nicht begründet! Die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils laßt keinen Zweifel daran? daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagten verpflichtet sind? die Klägerin von der Mehrbelastung durch die Vermögensabgabe freizustellen * Den Beklagten kommen die Vorteile aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe nur insoweit zu? als für dis Klägerin daraus keine Belastung eintritt? ■ also in der Höhe? wie sie sich aus dem Saldo des Vorteils aus der Ermäßigung der Hyp01hekengewinnabgabe und des Nachteils aus, der Erhöhung'der Vermögensabgabe ergibt (Bl. 20 der Urteilsabschrift9 SA Bl* 24)« Die von der "13- Revision angeführte Stelle der Urteilsgründe findet sich im Rahmen der ■Hilfserwägungen zu dem Ausgleichsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlageo Die dort wiedergogebone Meinung hat sich das Berufungsgericht nicht zu eigen gemachte Im-übrigen ist zu bemerken$ Kann eine begehrte negative Feststellung hinsichtlich eines größenmäßig teilbaren Anspruches nicht in vollem Umfange ausgesprochen werden-, so wird die Klage nicht abzuweisen sein, sondern ihr zu dem,-Teil stattgegeben werden müssen9 wenn das negative Begehren nicht etwa nur schiechthin'das Mehtbestehen eines Anspruches betraf, sondern zugleich auch das Begehren enthielt, festzustellen, in welcher Höhe der Anspruch besteht oder nicht (Stein/Jonas/Schenke ZPO IS* Aufl* § 256 V 1; RGZ 158, 380;, 384; OGHZ. 3, 20, 23) 1 Der Antrag festzustellen, daß der Beklagte einen Anspruch nicht habe, enthält dann auch den Antrag festzustellen, in welchem minderen Umfang er ihn hat0 Im vorliegenden Talle ging aber das Begehren der Beklagten gerade darauf hinaus festzustellen, daß der Klägerin schlechthin kein Anspruch zustehe. Die Par... teien haben es auch vermieden, genaue Angaben über die Höhe der Ansprüche der Klägerin zu machen, weil mehrere Faktoren wie der Fortbestand der Präferenz (§ 88 Abs, 2 LAG), die Familienermäßigung und die Höhe der Ermäßigung der Hyp o t h e ken ge w i n nab gäbe noch unklar waren. Demnach war auch nicht zu ersehen, welcher genaue Betrag der Klägerin endgültig zus teilt o Wird das Berufungsurteil■. rechtskräftig, so kann auch nicht ein bestimmter Anspruch als positiv festgestellt angesehen werden» Die Klägerin hat sieh eines der Höhe nach unbestimmt gebliebenen Anspruches berühmt (vgl» RG JW 1937.. 1 58? 159)o Die gegenteilige Auffassung der Revision trifft nicht zu« 4. Das Rechtsmittel kann mithin keinen Erfolg haben« Richtigzustellen ist nur, daß die Beklagten, die als Gesamtschuldner verurteilt worden sind/ auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen haben (§§ 97? IDO Abs * 4 ZPO) « Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§97? 100 ZPOo Dr. Tasche Dr» Augustin Schuster 13 r» Er eitag Er«, Mattem ■