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BGH

Gericht: BGH

i Die - Revision gegen das Urteil; des'\l'o Z/iyll- Die Klägerin hat im gegenwärtigen Rechtstreit be*» hauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei am 12 „ Feb-ruar‘1952 ein Miet- oder Pachtvertrag infolge vollständiger Einigung mit l1^^^ zustandegekommena Dieser habe entsprechende Tollmacht gehabt$ mindestens sei eine-Anscheins Vollmacht anzunehmen« Die Beklagte habe, trägt die Klä*-* gerin vor, jedoch Ende Februar plötzlich verlangt? Mannheim angekündigt habe, sei dieser ?am-'3i-fj{ärz\1952 fernmündlich von der Beklagten als zwecklos ab^eletatÄÄl worden« Ein Schreiben des Inhabers der Klägerin,in dem!p|: Me Klägerin verlangt von der Beklagten Schadens- ■ ersatz« Sie hat ihren Anspruch in eister Linie auf Nichterfüllung des Vertrages« in zweiter Linie auf Verschulden der Beklagten hei Vertragsschluss gestütztD Von dem Gresamtschadensbetrag* den sie mit 131.656 DM angibt ? ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten bei den Verhandlungeno Der Zeuge führt sie aus9 habe als blosser Verwalter Jles Lagers „Kehl keine Vollmacht, zu dem Abschluss eines Miet-odor Pachtvertrages über das Gelände gehabt«., Die Kläge*-' rin sei auch von Dr„ aber auch von selbst darauf aufmerksam gemacht' worden«, dass der Vertrag schriftlich in Mannheim abgeschlossen werde«, wenn die technischen Einzelheiten mit geklärt seien« Da* - Die Klägerin behauptet demgegenüber,, Dr0 K(|^habe sich nur nach dem voraussichtlichen UmschlagsvoLumen er- \ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos0 Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weitere Die Beklagte bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels 1* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dasöy^ zwischen den Parteien'kein Vertrag zustande gekommen sei* Der Zeuge PÄBÄ führt es aus/ sei nach seiner Stellung, nicht bevollmächtigt gewesen«, den Vertrag zu schliesseny' Er habe auch die Beklagte nicht 'binden wollen* sondern^-;./’5 lediglich wegen des Vertragsabschlusses durch die Mann-' heimer Niederlassung an diese über das Verbandlungser-.\ ge’bnis berichtete Auch auf Rechtssahoin könmj sich'die Klägerin nicht mit Erfolg berufen*, da für,,..sie aus dem 1’ gewesen sei0 Überdies habe nach der Aussage'*' des Zeugen Dr</ K^J^ dieser dem Inhaber der Klägerin erklärt* dass der;Vertrag schriftlich in Mannheim geschlossen werden würden was übrigens den Verkehrsgepflogenheiten entspreche to ei weder über den Umfang des Gelang nicht als Bestätigungsschreiben mit der Wirkung* dass^efn Ver-r trag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt"als ab-geschlossen zu gelten.hätte* .. • "i<.\ 2* Das Berufungsgericht ’verneint auch eine Haftung, der Beklagten wegen Verschuldens bei den Vertragsverhand-lungen0 ü)ie Beklagte habe«, erwägt das Berufungsgericht in dieser Richtung, nicht etwa schuldhaft bei der Klägerin Einigung über verschiedene Punkte und die erkennbar der \ Zweigniederlassung Mannheim vorbehaltene A:bschlu,ssbe= > A fugniso Ebensowenig könne die Klägerin Schadensersatz mit der Begründung fordern., die Beklagte habe sich schuld haft so verhalten* dass sie (Klägerin) mit dem Zustandekommen des Vertrages habe rechnen dürfen* Die Hoffnung * auf einen Vertragsschluss steige in dem Masse,, ln dem * sich die Parteien in ihren Forderungen näherkämen«, Daher ; reiqhe die gegenseitige Bestärkung in dem Vertrauen auf •• baldigen Vertragsschluss nicht aus* es sei denn, der Ver- *. Umschlagsgarantie der Klägerin noch offen gewesen sei» so/, dass sie mit dem Scheitern der Verhandlungen wegen dieses > Punktes habe rechnen müssen0 Ausserdem hätte nur die ? 1952 seien der Klägerin keine Schadensersatzansprtiche erwachsen* Die Beklagte habe nach dem Stand der Verhandlungen ohne belastende Rechtsfolgen die Verhandlungen. ab-brechen konnen0 Ob sie dies am 5*.März 1952 wirklich getan habe* könne, daher an sich dahingestellt bleiben* Wenn aber^überhaupt ein Abbruch erfolgt sei* dann von Seiten der Klägerin* die in der -Frage der Umschlags'garantie keine Vorschläge mehr gemacht habe* auch nicht im Schreiben vom 4»- März 1952«-' Die-Beklagte* die-damals noch nicht anderwärts vertraglich gebunden gewesen sei* habe keinen Anlass gehabt«, ihrerseits die Fortsetzung der Ver- Aber auch die 'Rüge der Revision,*das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei den Yertragsverhandlungen verneint* ist nicht begründete """ ' . satz für entgangenen Gewinn verlangt wird, schon daran* ' dass in fieser Hinsicht die Klage nicht schlüssig.^ Die Klägerin hat ihren Schaden wie folgt dargelegto\j;m •Vertrauen auf die Gültigkeit des mit der Beklagten abge-schlossenen Vertrages habe sie am 1% und 14*Febru^^952 -die erforderlichen Maschinen gekauft und am 220 .Febru&r 1952 in Stuttgart einen .Lizenzvertrag abgeschlossen, .'nach dem sie innerhalb einer bestimmten Zeit gewisse Mengen* an Steinen herzustellen und zu liefern gehabt^habe©* Mit . ■ Rücksicht auf diese vertragliche Verpflichtung'habe die Klägerin* da sie den ihr von der Beklagten verpachteten Platz nicht erhalten habe* in Hausach einen Ausweichbe^ •.trieb errichtenjmüssen© Dieser habe von 1S0 April bis 2§0 April 1952 gearbeitet* habe infolge der ungünstigen Verhältnisse in Hausach keinen Gewinn erzielto In Kehl hätte der Betrieb in dieser Zeit einen Gewinn von .121 656 DM erzielto Diesen Betrag»müsse die Beklagte als entgangenen Gewinn ersetzen« ausserdem aber noch die Kosten/fiir die, Erstellung und den Abbau der. winnes"verlangt die' Klägerin das Erfüliungsinteresse« den I Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gar nicht zustande! Sie hat in den Tatsacheninstanzen nicht etwakbehauptet« sie sei durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert worden, zu der massgebenden Zeit (Februar 1952) einen Pachtvertrag mit einervanderen Kehler Firma abzuschliessehf der es ihr ermöglicht hätte, die § Fabrikation zur Erfüllung des Lieferungsvertrages gleich ,/1 in Kehl zu beginnen® Das Erfüllungsinteresse^ kann wegen .. (RGZ 1*32', 76 S '79 f)o Letzteres hat ..die Klägerin nicht ^ dargetan, vielmehr entspricht die Aufstellung ihrer Spha- ^ densersatzforderung nur der zunächst gegebenen Begründung«, \ es sei der Vertrag tatsächlich zustande gekommen® , 2® Aber auch im übrigen müssen die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgeiichtsf die Be- die Klägerin .habe, den Vertragsabschluss schon deswegen nicht als sicher ansehen dürfen» v/ei*;die.Präge der üineehl; -gsgavrnt ie roch nicht geregelt gewesen sei und hieran der Vertragsschluss dass das,* &elän$e nur verpachtet, wer«' de« wenn* die;Klägerin mit der^Beklagtsn. •; tp^hgen de ^Beklagten; in Kehl-in Anspruch zu nehmen und Bimskies bei .ihr ysu kaufen« Da-die Klägerin' sich hierzu „ nicht habe ausser# können oder wollen -so hat der Zeuge* weiter bekundet* ^habe er-die- Klägerin zur Klärung anderer technischer Einzelheiten* insbesondere des Gel&ndeumfunges , und äes Pachtpreises- an verwiesen;.und; - Dasf'Landgericht,, dazu ausgefnhrt^fdie se Angabe des Zeugen finde keine Stütze im Schriftwechsels■* in dem davon nicht die Hede sein; Im übrigen?'' .erforderlich bezeichnet»hato, 'Die Revision ,macht hierzu gßl^ejidp im • Sehrif;tweehgeXN> sei - auch ^ron einer: ümsphlagsgr;r anf te mohtte&e Bede das Berufung® gericht habe^dajfeer. d-' J|£e^Reyision .sieht ein^Ters^hulden des Geschäfts führers der Zentrale dgr, Beklagten' da rin« dass er mit Schreibe# vom 2» Februar 195? bei der Beklagten decke» -Hieraus lässt, sieh,schon des-wegen'laJ'Cjht s,:-gegeii, die' Be klagt e’.he^l ei t en r: weil -es si ch nur um eine garingfügige^srs^gei^ng handelt« ausserdem aber gar.nicht feststsht» dass Ahlers schon am,2cFebru&r diese Klausel für notwendig hielt«, -und es jeder Partei frei steht.« die^> -sem Zeitpunkt aber ohne Bedeutung** da die Klägerin sich* wie sie selbst vorträgt«, bereits dem Britten gegenüber .MascMhenk&uf und Übernahme einer Lieferpflicht;, späte** stens sehen am »Februar 1952 gebunden hatte.» Schon deswegen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet« den Jnhaber der Klägerin in dieser Hinsicht, als Fartäf-zu vernehmen9 wie die Klägerin beantragt hätte» Bin Vex*? fahrensverstoss liegt also nicht vor« Bas Berufungsurteiii hat übrigens auch« im Gegensatz zur Meinung der Revision^ es nicht dahingestellt gelassen« ob die Beklagte ah Jenem Tage nicht mehr habe verhandeln wollen* vielmehr heisst es im/Bex’ufüngsurteils es könne an sich dahinstehen» Im felgenden wird aber ausgeführt* die Klägerin und nicht die Beklagte hätte-, damals die Fortsetzung der Verhandlung an^ regen müssen» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht . auch das Schreiben der.Klägerin vom 4»März 1952 an die Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 9V Abs 1 ZVÖ zurUckzuweiseno Dru fasche Schuster Br0 Großmann Br Spieler BrSorsch^l

$RevisionVerhandlung<Klägerin®^

Volltext der Entscheidung

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Verkündet . ,am 11o April 1956 Hoffmeister, JustcAng* ( 'als Urkundsbeami'er der"' Geschäftsstelle

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i Die - Revision gegen das Urteil; des'\l'o Z/iyll-
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senats des Oherlandesgerichts-Karlsfüh^vom 16c . Juni 1954 wird auf Kosten der. Klägerin zurückge-
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wiesen,
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Von Rechts wegen
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Bfkiägte hat ihrt Hauptniederlassung mit der jje s§häf tsleitung in Duisburg* Jn Mannheim unterMl|^# sie « eine ..Zweigniederlassung* Sie . ist .Eigentümerin' meines? umfangreichen Hafengeländes mitiümschlaganlage in pehlo Pas Kehler Bür& leitete in dei 'hier in <T?rage, kein- . menden Zeit (195952) der^euge Ä 1be*r t^0 '
Die Klägerin beabsichtigte ihren Betrieb”von Hausach nach Kehl zu'verlegen« Si©^verhandelte zunächst vom 15o «Januar 1952 an mit	Am?2$b'Vanüar -*1952 fandAeine
 Besprechung in der Angelegenheit mit dem leiter der Mannheimer Zweigniederlassung der Beklagten, * dem Prokuristen .Ur0	statt« Anschliessend verhandelte die Klägerin
 mit dem Zeugen	'Weitere,
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Die Klägerin hat im gegenwärtigen Rechtstreit be*» hauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei am 12 „ Feb-ruar‘1952 ein Miet- oder Pachtvertrag infolge vollständiger Einigung mit l1^^^ zustandegekommena Dieser habe entsprechende Tollmacht gehabt$ mindestens sei eine-Anscheins Vollmacht anzunehmen« Die Beklagte habe, trägt die Klä*-* gerin vor, jedoch Ende Februar plötzlich verlangt? dass ' die Klägerin, die zur Herstellung von Kunststeinen Bims-' kies verarbeitet, diesen in bestimmter Menge von der Be-
klagten beziehen Als der Inhaber der Klägerin 4o März 1952 wegen dieses Verlangens seinen Besuch^im*'? Mannheim angekündigt habe, sei dieser ?am-'3i-fj{ärz\1952 fernmündlich von der Beklagten als zwecklos ab^eletatÄÄl worden« Ein Schreiben des Inhabers der Klägerin,in dem!p|: der (Jang der Verhandlung geschildert worden sei und in .{ dem sich die Klägerin auf die ihrer Meinung nachlbereits* '*,{ gegebene yertragliohe Bindung berufen habefsei u-nb'eant— wartet geblieben«	,
Me Klägerin verlangt von der Beklagten Schadens- ■ ersatz« Sie hat ihren Anspruch in eister Linie auf Nichterfüllung des Vertrages« in zweiter Linie auf Verschulden der Beklagten hei Vertragsschluss gestütztD Von dem Gresamtschadensbetrag* den sie mit 131.656 DM angibt ? hat die Klägerin im ersten Rechtszug $ 000 DM ein^ geklagte Im Berufungsreehtszug'hat sie diese Summe auf 15 ooo DM erholt $	Ar' -'v	-

Die Beklagt^ hat Klagabweisung beantragte Sie bestreitet den Vertragsabschluss.un$ ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten bei den Verhandlungeno Der Zeuge	führt sie aus9 habe als blosser Verwalter
 Jles Lagers „Kehl keine Vollmacht, zu dem Abschluss eines Miet-odor Pachtvertrages über das Gelände gehabt«., Die Kläge*-' rin sei auch von Dr„	aber	auch	von	selbst
 darauf aufmerksam gemacht' worden«, dass der Vertrag schriftlich in Mannheim abgeschlossen werde«, wenn die technischen Einzelheiten mit	geklärt	seien«	Da*	-
bei habe Dr»	schon	erklärt«	dass	in	den	Pachtver-
trag eine Abnähmeverpflichtung.der Klägerin in Bezug auf Bimskies und eine Verpflichtung ,zur Benutzung der Um--schlaganlage^dar Beklagten«, beide in noch-fest zustellendem* Umfang«, auf genommen werden müsse«	:
Die Klägerin behauptet demgegenüber,, Dr0 K(|^habe sich nur nach dem voraussichtlichen UmschlagsvoLumen er-
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kündigt«, das sie * (Klägerin) mit 600 S o© cbm angegeben
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\ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos0
Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weitere Die Beklagte bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels
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eidungsgiHinie.
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1* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dasöy^ zwischen den Parteien'kein Vertrag zustande gekommen sei* Der Zeuge PÄBÄ führt es aus/ sei nach seiner Stellung, nicht bevollmächtigt gewesen«, den Vertrag zu schliesseny' Er habe auch die Beklagte nicht 'binden wollen* sondern^-;./’5 lediglich wegen des Vertragsabschlusses durch die Mann-' heimer Niederlassung an diese über das Verbandlungser-.\ ge’bnis berichtete Auch auf Rechtssahoin könmj sich'die
 Klägerin nicht mit Erfolg berufen*, da für,,..sie aus dem 1’
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Gang der Verhandlung deutlich geworden seiy d^ss die bin-dende Beendigung'der Verhandlungen nicht die Aufgabe Mp.;, gewesen sei0 Überdies habe nach der Aussage'*' des Zeugen Dr</ K^J^ dieser dem Inhaber der Klägerin erklärt* dass der;Vertrag schriftlich in Mannheim geschlossen werden würden was übrigens den Verkehrsgepflogenheiten entspreche to	ei	weder	über den Umfang des Gelang
•des noch über die zeitliche Bindung der Parteien an den> ^Vertrag^noch üiber^die^on ^ der Beklagten gewünschtstem -	/
Pflichtung der Klägerin zur Benutzung der Umschla^lan1age (Umschlagsgarantie)'eine Einigung erzielt worden/^lfDah; vS.chreiben/cl eru:Klägerin ;vom 4o März 19*52 sei%ls/Darlegung des; Rechtsstandpunktes der Klägerin"' zu werten^ ab$.r nicht als Bestätigungsschreiben mit der Wirkung* dass^efn Ver-r trag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt"als ab-geschlossen zu gelten.hätte*	'*:/
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 2* Das Berufungsgericht ’verneint auch eine Haftung, der Beklagten wegen Verschuldens bei den Vertragsverhand-lungen0 ü)ie Beklagte habe«, erwägt das Berufungsgericht in dieser Richtung, nicht etwa schuldhaft bei der Klägerin
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die irrige-TorStellung erweckt^der Vertrag sei schön J zustande gekommene 3)as ergebe schon die mangelnde	|
Einigung über verschiedene Punkte und die erkennbar der \ Zweigniederlassung Mannheim vorbehaltene A:bschlu,ssbe= > A fugniso Ebensowenig könne die Klägerin Schadensersatz mit der Begründung fordern., die Beklagte habe sich schuld haft so verhalten* dass sie (Klägerin) mit dem Zustandekommen des Vertrages habe rechnen dürfen* Die Hoffnung * auf einen Vertragsschluss steige in dem Masse,, ln dem * sich die Parteien in ihren Forderungen näherkämen«, Daher ; reiqhe die gegenseitige Bestärkung in dem Vertrauen auf •• baldigen Vertragsschluss nicht aus* es sei denn, der Ver- *. tragsschluss .werde von einer Partei als sicher hinge st el-l-tl
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Daran fehle-es aber* einmal weil die wichtige Frage einer ? Umschlagsgarantie der Klägerin noch offen gewesen sei» so/, dass sie mit dem Scheitern der Verhandlungen wegen dieses > Punktes habe rechnen müssen0 Ausserdem hätte nur die ?
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fo Auch aus dem Verhaltender Beklagten am-S.>März 1952 seien der Klägerin keine Schadensersatzansprtiche erwachsen* Die Beklagte habe nach dem Stand der Verhandlungen ohne belastende Rechtsfolgen die Verhandlungen. ab-brechen konnen0 Ob sie dies am 5*.März 1952 wirklich getan habe* könne, daher an sich dahingestellt bleiben* Wenn aber^überhaupt ein Abbruch erfolgt sei* dann von Seiten der Klägerin* die in der -Frage der Umschlags'garantie keine Vorschläge mehr gemacht habe* auch nicht im Schreiben vom 4»- März 1952«-' Die-Beklagte* die-damals noch

nicht anderwärts vertraglich gebunden gewesen sei* habe keinen Anlass gehabt«, ihrerseits die Fortsetzung der Ver-
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handlungen anzuregen0
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Die Revision erhebt gegen die Auffassung-des Beru«» fungsgeriehts, das s kein Vertrag zustande gekommen sei* keine Einwendungen«, Die'Mron Amts wegen vorzunehmende Prüfung lässt hierzu auch keinen Rechtsirrtum'des Berufungs-
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satz für entgangenen Gewinn verlangt wird, schon daran* ' dass in fieser Hinsicht die Klage nicht schlüssig.^ st*
Die Klägerin hat ihren Schaden wie folgt dargelegto\j;m •Vertrauen auf die Gültigkeit des mit der Beklagten abge-schlossenen Vertrages habe sie am 1% und 14*Febru^^952 -die erforderlichen Maschinen gekauft und am 220 .Febru&r 1952 in Stuttgart einen .Lizenzvertrag abgeschlossen, .'nach dem sie innerhalb einer bestimmten Zeit gewisse Mengen* an Steinen herzustellen und zu liefern gehabt^habe©* Mit .
■ Rücksicht auf diese vertragliche Verpflichtung'habe die
 Klägerin* da sie den ihr von der Beklagten verpachteten Platz nicht erhalten habe* in Hausach einen Ausweichbe^ •.trieb errichtenjmüssen© Dieser habe von 1S0 April bis 2§0 April 1952 gearbeitet* habe infolge der ungünstigen Verhältnisse in Hausach keinen Gewinn erzielto In Kehl
 hätte der Betrieb in dieser Zeit einen Gewinn von .121 656 DM erzielto Diesen Betrag»müsse die Beklagte als entgangenen Gewinn ersetzen« ausserdem aber noch die Kosten/fiir die, Erstellung und den Abbau der. provi ••
,sorisehen Fabrikationsanlage;, in-’.Hausaeh in Höhe.'von ' lo ooo »OM« In, der Revisionsverhandl^ing hat'dio Klage--rin ‘in - zulässiger,Weise (BGHZ.'-ll, . 1921 die erhobenen Ansprüche dahin festgelegt« -dass ,die Klage zunächst mit den Mehraufwendungen-Kon' lo qoo DMr^eg^ündet.; w er de ? im übri-
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Mit dem Anspruch auf den Ersatz des. entgangenen ffe«
winnes"verlangt die' Klägerin das Erfüliungsinteresse« den I Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gar nicht zustande! gekommenen.Vertrages®. Sie hat in den Tatsacheninstanzen nicht etwakbehauptet« sie sei durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert worden, zu der massgebenden Zeit (Februar 1952) einen Pachtvertrag mit einervanderen Kehler Firma abzuschliessehf der es ihr ermöglicht hätte, die § Fabrikation zur Erfüllung des Lieferungsvertrages gleich ,/1 in Kehl zu beginnen® Das Erfüllungsinteresse^ kann wegen .. 4 ds;s Verschuldens bei Yertragsyerhandlungen jedoch nur,aus-{ nahmsweise verlangt werden (Urteil des erkennenden Senats 1 vom 21ollo 1952 «* V ZR 150/51..*.- S 15« Lindenmai'er-Möhring 1
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Nachschlagewerk des’BGH BGB § 276 /Fa„>-,Nr 2/}« wobei *.<
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(RGZ 1*32', 76 S '79 f)o Letzteres hat ..die Klägerin nicht ^ dargetan, vielmehr entspricht die Aufstellung ihrer Spha- ^ densersatzforderung nur der zunächst gegebenen Begründung«, \ es sei der Vertrag tatsächlich zustande gekommen® ,
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2® Aber auch im übrigen müssen die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgeiichtsf die Be-
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-pie.; Revision wendet sieh in diesem Zusammenhang gegen die: . Au3f Ehrungen - im Beruitmgsurteil5. die Klägerin .habe, den Vertragsabschluss schon deswegen nicht als sicher ansehen dürfen» v/ei*;die.Präge der üineehl; -gsgavrnt ie roch nicht geregelt gewesen sei und hieran der Vertragsschluss
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noch habe scheitern könneno;* &st diesem Punkte hatte der > Zeuge hrö;;K^||p;ausgesagt? , er. habe ,&i<f - Klägerin nicht , -.im unklaren .gelassen*? dass das,* &elän$e nur verpachtet, wer«' de« wenn* die;Klägerin mit der^Beklagtsn. Geschäfte, in ;vev -
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sentliebem Umfange tätige9 insbesondere' sieh Ter^flichte9 in gestimmte® vüiafang vtonnenrnSssig-* die* Uwschlageinrich ■
•; tp^hgen de ^Beklagten; in Kehl-in Anspruch zu nehmen und Bimskies bei .ihr ysu kaufen« Da-die Klägerin' sich hierzu „ nicht habe ausser# können oder wollen -so hat der Zeuge* weiter bekundet* ^habe er-die- Klägerin zur Klärung anderer technischer Einzelheiten* insbesondere des Gel&ndeumfunges , und äes Pachtpreises- an	verwiesen;.und; der Erwar-
‘tag, Ausdruck ; gegeben« die Klägerin .weide:? naeh Klärung -'dieser P.unktb^ fege sch äf 11 i che läge- bg s serj, übersehen - und 5 ei|ie^gewissö,Kindestumschlagmpaage garantieren,können« Das
\'v * ' ^ v i>< ' yS^-^v« *■»*■	**
Landgericht' hatte die^Aussage,,des Zeugen	in	so-
; weit als . nicht''überzeugend-; bezeiphn^t^. als-der \Zeuge aus*» /v€^%^^ht$e9;,;er bube den• Bimßkfjesbc'zng'tals :e±m Voraus-- set z^ngt| e s. l^achtvex\t^ages^be ^ei;chtfgt/a.- - Dasf'Landgericht,, dazu ausgefnhrt^fdie se Angabe des Zeugen finde keine Stütze im Schriftwechsels■* in dem davon nicht die Hede sein; Im übrigen?'' in sbeeonder e^kinsichtlieh der Forderung -einer ^ümsehlagbgaräntie^ batte^d&e?Landgericht dem' Zeugen- Glau-bin giseftehk#o' lbiese*h Bew'eisv/üräiguhg5 ist1 da s Berufungs*<
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t urteil, S 8 und. 11).^vbhjei,,essaueh>$teS^eidigung des 2eu<* gen. D:c0: Ki^Jla.ls^nieht .erforderlich bezeichnet»hato, 'Die Revision ,macht hierzu gßl^ejidp im • Sehrif;tweehgeXN> sei - auch ^ron einer: ümsphlagsgr;r anf te mohtte&e Bede das Berufung® gericht habe^dajfeer. a^eh'' i^sov^elt der.jussage des Zeugen : keinen Glauben schenken dürfen« Damit greift die Revision jedoch"in it^luie^sigei weise ’Sie StWe“Äwiirdigürig 'des;Be«>‘‘< rufungsg^ribll'I^an^ d'te ailete Ba<fee‘^fes^; :fdtri8hters • ist ov Bin Yerstds^ ^geö^S $86 ‘tjffy dÄbeachtlich wärete ii4i :nÄit ei%iiJitii^M %fe¥;I^#SÄS iieb Schriftwchsels v;a r' d eiirB brät	iufeÖhiruh|Qh?zwe i f e 1 s* >'
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3.95? den Inhaber der Klägerin? der damals für sie ver handelt hatte? nicht nach §§ 448« 455 2?ö vernommen hat» ,$as Berufungsgericht hat das ausdrücklich im Urteil ab-.gelehnt? -weil es von, dem Uegenteil dessen? was in das ui seen des Inhabers der Mägeri» durch diese gestellt .war? bereits überzeugt war* : Biese Begründung ist nicht zu beanstanden ;:R&Z 144?, 3ßß? Baumbacho ZPO 23eAuf
§, 448, Anrn ?4 ;s$ au^h:;|;,44^	.	-
d-' J|£e^Reyision .sieht ein^Ters^hulden des Geschäfts führers	der Zentrale dgr, Beklagten' da rin« dass er
 mit Schreibe# vom 2» Februar 195? die Juannheimer Zweigniederlassung verpflichtet hatte*.-vordem bindenden Abschluss des, Vertrages ihn zur Genehmigung vorzulegenr gleichw,ehlVa^®r ers*fc im .Schreiben ^v©m 5 «Februar 1952 *m Br» K^P^'-els zu vereinbarende Jert ragsklauael vorge-schrieben hatte * -dass die IClägerin ihren Bimskie ab edarf
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bei der Beklagten decke» -Hieraus lässt, sieh,schon des-wegen'laJ'Cjht s,:-gegeii, die' Be klagt e’.he^l ei t en r: weil -es si ch nur um eine garingfügige^srs^gei^ng handelt« ausserdem aber gar.nicht feststsht» dass Ahlers schon am,2cFebru&r diese Klausel für notwendig hielt«, -und es jeder Partei frei steht.« solonge^die Verbandlungen .andauern? ihren ,v; Standpunkt .zu ändern» Es ist auch.nicht zu.beanstanden^ wenn der Leiter eines, Unternehmens das von seinen Unter.» gebenen erzielte Verliandlungsergebnis^erst abwartet nnd., auf1 dieser Urundlage seinen letzten Entschluss über den Abschluss meines Vertrages M ,die ?ertragsb«dingungen
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Ibensov,*enig\verpflichtet? wie das die Revision /!; meint« die Tatsache die" Beklagte zu dem Schadensersatz«'
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dass Brl	die'Forderung hach einer Kiesabnahmeyer».
pfliehtung erst mit Schreiben Vom 22«Februar 195? an
 weitergegeben ha%£ aueh„w?nh man für die' Reviv sfonsinstanz unterstellen, prose? dass diese Forderung * -
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dadurch« dass er die Forderüh^ auf Kieaabnahmeve'rpflich
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tung nicht sofort weitergabj||^ Schaden kommen würde»
y&kWer teleföni; •, ; söhen,iäi'tt§Ki^^;sn;.‘öfa,‘iaa^^ ^fi'‘3Ä|{ejrfLn<clie Verhancl • lungen abbrechgfn wellte* ist belanglos; denn eine Rechts^ Pflicht sum Vj*r|r^tga schlug s h^0ß^:filr die Beklagt#. . nichto Mr den* allenfalls der Iclag^tn to- ersetzenden Vertruuensschaden war des Verhalten der Beklagten in. die^> -sem Zeitpunkt aber ohne Bedeutung** da die Klägerin sich* wie sie selbst vorträgt«, bereits dem Britten gegenüber .MascMhenk&uf und Übernahme einer Lieferpflicht;, späte** stens sehen am »Februar 1952 gebunden hatte.» Auf den Inhalt Jenes Telefongespräches kam es also nicht an*
Schon deswegen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet« den Jnhaber der Klägerin in dieser Hinsicht, als Fartäf-zu vernehmen9 wie die Klägerin beantragt hätte» Bin Vex*? fahrensverstoss liegt also nicht vor« Bas Berufungsurteiii hat übrigens auch« im Gegensatz zur Meinung der Revision^ es nicht dahingestellt gelassen« ob die Beklagte ah Jenem Tage nicht mehr habe verhandeln wollen* vielmehr heisst es im/Bex’ufüngsurteils es könne an sich dahinstehen» Im felgenden wird aber ausgeführt* die Klägerin und nicht die Beklagte hätte-, damals die Fortsetzung der Verhandlung an^ regen müssen» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht . auch das Schreiben der.Klägerin vom 4»März 1952 an die
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Mannheimer XlietterXasmmg*. in1 dem sogar «weitere Schritte« <
angedroht wurden« nicht als Be st &t igurigs sehr-e ib en Q sondern als Darlegung des Rechtsstandpunktes der Klägerin charnfc > terisieriö 2u antworten war die Beklagte nicht .verpflichtete Es ist aber auch nicht ei&räseheiig inwiefern unter dem Gesichtspunkt Td es .Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Beklagte zu dem Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten Schadens selbst bei pflichtwidriger TJnterlassung einer Antwort verflichtst sein sollt e *
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Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 9V Abs 1 ZVÖ zurUckzuweiseno
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