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BGH

Gericht: BGH

a) Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids nach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. b) Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern. 2 Die Beklagte hatte 1993 durch Abtretung von der Alteigentümerin deren Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz erworben und diesen in dem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: ARoV) geltend gemacht. einen Bescheid mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundstück nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids unter der Bedingung der Zahlung eines Ablösebetrages von 15.796,82 DM an die Beklagte zurückübertragen werde. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte für Das folge aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 VermG, nach der mit dem Wirksamwerden der Abtretung die Zessionarin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes geworden sei. Diese Regelung binde andere Behörden und Gerichte, woraus aber nicht folge, dass das Zivilgericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit nicht mehr selbständig die Frage klären könne, wer Berechtigter im Sinne des § 3 Abs.3 Satz 4 VermG sei, sondern auch insoweit an den Restitutionsbescheid gebunden sei. Das Eigentum an dem Hausgrundstück ist durch den bestandskräftigen Rückübertragungsbescheid auf sie als Berechtigte übergegangen. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht rügt - den Umfang der Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids verkannt. 12 Gegenstand der Tatbestandswirkung ist indes auch die Feststellung, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. In diesem Urteil, das restituierte dingliche Rechte betraf, ist ausgeführt worden, dass infolge der Verweisung für die wieder begründeten Rechte in § 34 Abs. 1 Satz 7 VermG auf die Regelung für den Eigentumsübergang in § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auch die Inhaberschaft an den Rechten Gegenstand des Bescheids und damit von dessen Tatbestandswirkung erfasst sei. Der Inhalt einer behördlichen Entscheidung ist zwar auch vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 133 BGB selbständig auszulegen (BGHZ 32, 76, 84; BGH, Urt. v. ARoV das Eintragungsersuchen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Namen der Zessionarin gestellt hat. Diesem Ersuchen kommt für die Auslegung des Bescheids keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Eintragung in das Grundbuch hier nur deklaratorisch ist und lediglich den neuen Rechtszustand dokumentiert, der auf Grund der bestandskräftigen behördlichen Entscheidung bereits eingetreten ist. Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis der Ämter dahin, in solchen Fällen das Eintragungsersuchen abweichend von dem nicht geänderten Bescheid auf den Zessionär zu stellen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern. Insoweit war es bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht selbständig die Rechtfrage geprüft und entschieden hat, ob nach der (Rück-)Abtretung des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die Beklagte oder die Zessionarin Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG ist und damit der Klägerin nach den in § 3 Abs.3 Satz 4 VermG bestimmten Voraussetzungen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Anspruchsgrund und zu dessen Höhe getroffen hat.

Zitierte Normen: § 2 VermG § 133 BGB § 43 VwVfG § 34 VermG § 563 ZPO
ZessionarinVermögensgesetzVermGTatbestandswirkungBerufungsgerichtKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
VZR 137/06
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
26.Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
 VermG §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;
VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 2
a)	Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids nach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung ist für die Zivilgerichte bindend.
b)	Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern.
BGH, Versäumnisurt. v. 26. Januar 2007 - V ZR 137/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin macht an sie abgetretene Kostenerstattungsansprüche
 für Instandsetzungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten an einem nach dem Vermögensgesetz zurückübertragenen Wohnhausgrundstück geltend.
2	Die	Beklagte	hatte	1993	durch Abtretung von der Alteigentümerin
 deren Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz erworben und diesen in dem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: ARoV) geltend gemacht. Das ARoV erließ am 18. November 1996
einen Bescheid mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundstück nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids unter der Bedingung der Zahlung eines Ablösebetrages von 15.796,82 DM an die Beklagte zurückübertragen werde.
3	Mit	notarieller Urkunde vom 4. Dezember 1996 nahm die Beklagte
 ein notarielles Angebot der Alteigentümerin (im Folgenden: Zessionarin) vom 13. Mai 1996 zur Rückabtretung des Restitutionsanspruchs nach dem Vermögensgesetz an.
4	Der	Rückübertragungsbescheid wurde nicht angefochten. Die
 Zessionarin zahlte im Sommer 1997 den im Bescheid festgesetzten Ablösebetrag. Auf ein Fax der Beklagten teilte das ARoV mit Schreiben vom 22. Juli 1997 mit, dass durch den Rückabtretungsvertrag der durch den bestandskräftigen Bescheid gefestigte Anspruch auf Rückübertragung auf die Zessionarin übergegangen sei, ohne dass es einer Änderung des Bescheides bedürfe. Das ARoV habe von Amts wegen das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Zessionarin ersucht.
5	Die	Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der von dem
 Verfügungsberechtigten aufgewendeten Kosten für bauliche Maßnahmen auf dem zurückübertragenen Grundstück in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte für
-5-
den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei.
7	Der	Kostenerstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG
richte sich gegen den Berechtigten. Berechtigter sei indes nicht die Beklagte, sondern die Zessionarin. Diese habe durch die Abtretung die Rechtsposition erlangt, die der Beklagten zugestanden habe. Das folge aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 VermG, nach der mit dem Wirksamwerden der Abtretung die Zessionarin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes geworden sei.
8	An dieser Rechtslage vermöge auch die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids nichts zu ändern. Sie erfasse nur die getroffene Regelung als solche, mithin nur die Bestimmung, dass der Berechtigte einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums habe. Diese Regelung binde andere Behörden und Gerichte, woraus aber nicht folge, dass das Zivilgericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit nicht mehr selbständig die Frage klären könne, wer Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sei, sondern auch insoweit an den Restitutionsbescheid gebunden sei.
9	Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10	Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG passivlegitimiert. Das Eigentum an dem Hausgrundstück ist durch den bestandskräftigen Rückübertragungsbescheid auf sie als Berechtigte übergegangen.
11	1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht rügt - den Umfang der Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids verkannt. Der Eigentumsübergang erfolgt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG unmittelbar durch die behördliche Entscheidung. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes hat Tatbestandswirkung
 und muss von den Zivilgerichten beachtet werden (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; BGHZ 132, 306, 308).
12	Gegenstand der Tatbestandswirkung ist indes auch die Feststellung, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Inhalt der Rückübertragungsentscheidung ist nicht nur der Übergang des Eigentums als solcher, sondern auch die Bestimmung, wer als Berechtigter nunmehr Eigentümer ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus der Erwägung, dass es eine Enteignung oder Rückübereignung an denjenigen, den es angeht, nicht gibt (vgl. Weimar/Alfes, DNotZ 1992, 619, 636).
13	Diese Wirkung des Bescheids über eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ist durch die - allerdings erst nach dem Berufungsurteil ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 22. März 2006,
 IV ZR 6/04, WM 2006, 1237, 1240) nunmehr ausdrücklich klargestellt worden.
In diesem Urteil, das restituierte dingliche Rechte betraf, ist ausgeführt worden, dass infolge der Verweisung für die wieder begründeten Rechte in § 34 Abs. 1 Satz 7 VermG auf die Regelung für den Eigentumsübergang in § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auch die Inhaberschaft an den Rechten Gegenstand des Bescheids und damit von dessen Tatbestandswirkung erfasst sei. Das hat für das nach dem Vermögensgesetz zurückübertragene Eigentum erst recht zu gelten.
14	2. Der Rückübertragungsbescheid vom 18. November 1996 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass nicht die Beklagte, sondern die Zedentin Eigentümerin des zurückübertragenen Grundstücks sein sollte. Der Inhalt einer behördlichen Entscheidung ist zwar auch vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 133 BGB selbständig auszulegen (BGHZ 32, 76, 84; BGH, Urt.
 v. 28. Mai 1984, III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506). Die gebotene Auslegung führt hier indes zu keinem vom Wortlaut des Bescheids abweichenden Ergebnis.
15	Gegenstand	der	Auslegung	kann	allein	der Bescheid mit dem Inhalt
 sein, wie er den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. Das folgt daraus, dass gern. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt mit diesem Inhalt wirksam wird. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (BVerwGE 123, 292, 299). Der Rückübertragungsbescheid weist indes nur die Beklagte als Berechtigte aus.
16	Diesem	Auslegungsergebnis	steht auch nicht entgegen, dass das
ARoV das Eintragungsersuchen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Namen der Zessionarin gestellt hat. Diesem Ersuchen kommt für die Auslegung des Bescheids keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Eintragung in das Grundbuch hier nur deklaratorisch ist und lediglich den neuen Rechtszustand dokumentiert, der auf Grund der bestandskräftigen behördlichen Entscheidung bereits eingetreten ist. Bei der Erfüllung der Pflicht, ihre Entscheidung	zu	vollziehen,	steht	dem ARoV kein eigener
 Gestaltungsspielraum mehr zu (vgl. OLG Dresden, VIZ 2001, 489, 491). Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis der Ämter dahin, in solchen Fällen das Eintragungsersuchen abweichend von dem nicht geänderten Bescheid auf den Zessionär zu stellen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern.
17	3. Insoweit war es bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht selbständig die Rechtfrage geprüft und entschieden hat, ob nach der (Rück-)Abtretung des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die Beklagte oder die Zessionarin Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG ist und damit der Klägerin nach den in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmten Voraussetzungen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Hierauf kommt es nicht
- lo-
an, da in dem Bescheid über die Rückübertragung zu Gunsten der Beklagten bestandskräftig entschieden worden ist.
18	Die	Rechtsfehler	führen	zur Aufhebung des Berufungsurteils
 insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Anspruchsgrund und zu dessen Höhe getroffen hat.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.05.2005 -40 700/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 12 U 97/05 -