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BGH

Gericht: BGH

Mai 1996 kaufte die Beklagte von der H. W. ) deren (ehemals volkseigenes, gewerblich genutztes) Grundstück und benutzt wie ihre Rechtsvorgänger auch eine auf dem angrenzenden (ebenfalls ehemals volkseigenen) Grundstück stehende (zu dem Fondsvermögen des ehemaligen VEB gehörende), nur von ihrem Grundstück aus zugängliche Halle. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt, das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 5. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 148 ZPO bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Vermögenszuordnungsbescheids auszusetzen, weil mit der Bestandskraft dieses Bescheides der geltend gemachte zivilrechtliche Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) entfällt. Damit ist es zulässig, das Verfahren bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen, weil sonst die Gefahr besteht, daß widerstreitende vollstreckbare Rechtstitel entstehen (Senats-beschl. Hierbei sind der voraussichtliche Erfolg des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Ver-

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 985 BGB
GrundstückSchuldnerinRevisionsverfahrenKlägerAbschlußBescheid

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren VG 1 A 446.98 ausgesetzt.
Gründe
1. Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1996 kaufte die Beklagte von der H. GmbH i.L. (ehemals VEB H.	W.	)	deren (ehemals
 volkseigenes, gewerblich genutztes) Grundstück und benutzt wie ihre Rechtsvorgänger auch eine auf dem angrenzenden (ebenfalls ehemals volkseigenen) Grundstück stehende (zu dem Fondsvermögen des ehemaligen VEB gehörende), nur von ihrem Grundstück aus zugängliche Halle. Deren Errichtung in den Jahren 1983/84 und Nutzung war noch durch den Rechtsträger dieses Grundstücks (ehemaliger VEB K.	-	und	I.	W.
 ) gestattet worden. Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter von dessen Rechtsnachfolgerin (W.	V.	gesellschaft	mbH),	die	seit	dem
28. Januar 1992 als Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Er verlangt von der Beklagten die Halle als Eigentum der Schuldnerin heraus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
 Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Auf ihren Antrag vom 22. September 1997 wurde durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 5. August 1998 festgestellt, daß das "Hallengrundstück" (eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 585 qm) in das Eigentum der H. GmbH i.A. i.L. übergegangen ist. Gegen diesen Bescheid hat die Schuldnerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Die Beklagte beantragt, das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 5. August 1998 auszusetzen.
Das Revisionsverfahren ist gemäß § 148 ZPO bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Vermögenszuordnungsbescheids auszusetzen, weil mit der Bestandskraft dieses Bescheides der geltend gemachte zivilrechtliche Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) entfällt. Diese materiell-rechtlich bedeutsame Tatsache wäre aus prozeßwirtschaftlichen Gründen auch im Revisionsverfahren noch zu berücksichtigen. Damit ist es zulässig, das Verfahren bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen, weil sonst die Gefahr besteht, daß widerstreitende vollstreckbare Rechtstitel entstehen (Senats-beschl. v. 7. Mai 1992, VZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149).
Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei sind der voraussichtliche Erfolg des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Ver-
fahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen. Da Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldnerin das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur deswegen erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens eingeleitet hat, um den vorliegenden Rechtsstreit zu verzögern, nicht vorliegen, andererseits ein Erfolg des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht offensichtlich ist, erscheint es angebracht, das Revisionsverfahren auszusetzen, zu demal dem Kläger dadurch kein unzu demutbarer Nachteil entsteht.
Wenzel
 Tropf
Vogt
 Schneider
Lambert-Lang