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BGH · V ZR 136/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 136/95

Die Ausübung des irr einem aufschiebend bedingten .Grundstückskaufvertrag vereinbarten Ankaufsrechts ist formfrei möglich. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche 'Verhandlung vom 28. Die Revision gegen das Urteil des 1. Von Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem Vertrag vom 16, März 1989 erwarb die Beklagte ein Gründstück, für das den Klägern ein Vorkaufsrecht zustand. Kläger verlangen die Übertragung der Teilfläche Vereinbarung von 1989. Des Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Vereinbarung der Parteien sei als aufschiebend bedingter Kaufvertrag auszulegen. 1, Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sowohl die einseitige Abgabe eines bindenden Vertragsangebots als auch die Vereinbarung eines Vorvertrages oder eines bedingten Kaufvertrages in Betracht kommt und deshalb durch Auslegung zu ermitteln ist, welche rechtliche Form des Ankaufsrechts die Parteien vereinbaren wollten (BGH, Urt. v. Eine solche Aus angenommen, daß die Par-dingten Kaufvertrag abge-legung ist möglich, und einen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts vermag die Revision nicht aufzuzeigen. auch § 495 Abs. 1 BGB), weil die Vertragschließenden die Absicht haben, ungeachtet der Bedingung schon eine Bindung einzugehen; der Verkäufer bindet sich endgültig, und der Käufer legt sich bereits auf den Inhalt des möglichen Vertrages fest (vgl. vor § 14 5 Rdn. 45; Erman/Hefermehl, BGB, 9, Aufl. Bei einem bedingten Kaufvertrag kann nach herrschender Meinung die Ausübung des Ankaufsrechts formlos erklärt werden (BGH, Urt. v. Aufl'., § 313 Rdn. 11; Erman/Hefermehl vor § 158 Rdn. 13; vgl„ auch Weber, JUS 1990, 249, 254, sowie die Übersicht bei Staudinger/Wufka, BGB 13. ; Staudinger/Wufka, § 313 Rdn. 73/7-9; MüncnKomm-'BGB/Kramer -vor ' :§ 14 3. Diesem Anliegen ist "Rechnung getragen, weil auch der an eine 'Potestativbedingung geknüpfte Vertrag der Form des § 313 Satz 1 BGB unterliegt. Daß das fehlende Formerfordernis zu Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Eintritts der Potestativbedingung führen kann, unterscheidet diese Bedingung nicht von .aiiD.6 rsn. ..Denn bei der Neufassung sind die Regelungen ähnlicher Sachverhalte'in den §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 1098 Abs. 1 Satz 1, 497 Abs. 1 Satz 2 BGB unberührt geblieben. i/Ci OCiiCiU UÖU' UCbaUu-J GuUi IlCiUli der Neufassung des § 313 Satz 1 BGB an der Auffassung fest-gehalten, daß die Ausübung des in einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag vereinbarten Ankaufsrechts formfrei möglich ist (vgl.

Zitierte Normen: § 158 BGB
BGBRechtRevisionVereinbarungBedingungKläger^

Volltext der Entscheidung

nein
BGB § 313 Sat2 1
Die Ausübung des irr einem aufschiebend bedingten .Grundstückskaufvertrag vereinbarten Ankaufsrechts ist formfrei möglich.
.BGH, Urt. vom 28. Juni 1996 - V ZR 136/95 - '.OLG Braunschweig
LG Braunschweig
B UNDESGERICHTSE0F
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 136/95
URTEIL
23. Juni 1996 K a n i k
Justizamtsinpektori als Urkundsbeamtin ,der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 vertreten durch, .die Geschäftsführer Wolf-Rüdiger öh0, Christ«
Beklagte und Revisidnsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:' Rechtsanwalt Dr.
Cf 0 (J 0 XI
1.	Birgit ej
2.	Martin E beide wohnhaft
 weg
Kläger und’Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwäj und Dr.
- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche 'Verhandlung vom 28. Juni 1936 durch den Vizepräsidenten Prof. Br. Hagen und die ’ Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Cberlandesgerichts Braunschweig vom 30. März 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 16, März 1989 erwarb die Beklagte ein Gründstück, für das den Klägern ein Vorkaufsrecht zustand. 'Die Kläger verzichteten auf das Vorkaufsrecht. Die Beklagte räumte ihnen dafür ein "Kaufanwartschaftsrecht" an. einer 350 qm großen Teilfläche ein. Dieses machten die Kläger innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich gegenüber der Beklagten geltend.
Kläger verlangen die Übertragung der Teilfläche Vereinbarung von 1989. Das Landgericht hat der
 Klage sta^tgegeben. Cre Bsr ■Ober! andesgericht zurüCkgew die Revision der Beklagten.
'fijT': q öl to v" H 0 K.3. ^ crti0ri lio.'f" ciss esen, Hiergegen richtet sich
 Die Kläger beantragen,
 das
3
Ents che idüngsgründe I.
Des Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Vereinbarung der Parteien sei als aufschiebend bedingter Kaufvertrag auszulegen. Die Kläger hätten ihr Recht eindeutig, fristgemäß und formentsprechend ausgeübt. Die Willenserklärung der Kläger habe nicht der notariellen Beurkundung bedurft.
Dies hält der rechtlichen Prüfung stand.
II.
1, Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sowohl die einseitige Abgabe eines bindenden Vertragsangebots als auch die Vereinbarung eines Vorvertrages oder eines bedingten Kaufvertrages in Betracht kommt und deshalb durch Auslegung zu ermitteln ist, welche rechtliche Form des Ankaufsrechts die Parteien vereinbaren wollten (BGH, Urt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61, LM § 433 BG3 Nr. 16 Bi. 2).
a) D teien hie schlossen
 as Berufungsgericht hat r einen aufschiebend be haben. Eine solche Aus
 angenommen, daß die Par-dingten Kaufvertrag abge-legung ist möglich, und
 einen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
b) Der Vertragsabschluß unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Berechtigte durch spätere Ausübungserklärung von seinem Recht Gebrauch macht, begegnet entgegen der Meinung der Revision keinen Bedenken. Solche sog. Potestativbedingungen sind zulässig (§ 158 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 495 Abs. 1 BGB), weil die Vertragschließenden die Absicht haben, ungeachtet der Bedingung schon eine Bindung einzugehen; der Verkäufer bindet sich endgültig, und der Käufer legt sich bereits auf den Inhalt des möglichen Vertrages fest (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61, LM § 433 BGB Nr. 16 Bl. 3, 4; vgl. ferner Staudinger/Dilcher, BGB 12. Auf1. vor § 158 Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Kramer,
3. Auf1. vor § 14 5 Rdn. 45; Erman/Hefermehl, BGB, 9, Aufl. vor § 15 8 Rdn. ,13) .
2. Bei einem bedingten Kaufvertrag kann nach herrschender Meinung die Ausübung des Ankaufsrechts formlos erklärt werden (BGH, Urt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61,
■-LM '§ 433 BGB Nr. 16 Bl. 3; BGH, Urt. , v. 17. Mai 1991,
V ZR 104/90, NJW 1991, 2698; RGZ 169, 65, 70: Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 27; Palandt/'Heinrichs, BGB,
55. Aufl'., § 313 Rdn. 11; Erman/Hefermehl vor § 158 Rdn. 13; vgl„ auch Weber, JUS 1990, 249, 254, sowie die Übersicht bei Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. ■■§ 313 Rdn, 77 m.-w.N.). Der' gegenteiligen '"Auffassung (vgl. Wufka',"
 3;ilotZ 1990, 333, .353 f m.w.N. ; Staudinger/Wufka, § 313 Rdn. 73/7-9; MüncnKomm-'BGB/Kramer -vor ' :§ 14 3. Rdn. 45 m.w.N.) schließt sich der Senat nicht an.
, s -JiJ ügiz i düö soil aen Beceixigten scnutz vor unüberlegten Grundstücksgeschäften 'und sachkundige'Beratung uUiv-ii d_e drkandsperson gewährleisten sowie ai-Lgenem fur Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr sorgen. Diesem Anliegen ist "Rechnung getragen, weil auch der an eine 'Potestativbedingung geknüpfte Vertrag der Form des § 313 Satz 1 BGB unterliegt. Damit ist der Notar verpflichtet, die Beteiligten auch über die rechtliche Bedeutung-einer - späteren
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 idsätzliche Ferm
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belehren. Daß das fehlende Formerfordernis zu Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Eintritts der Potestativbedingung führen kann, unterscheidet diese Bedingung nicht von .aiiD.6 rsn.
b") "Die Neufassung des S 313 Satz 1. BGB von 1973, auf die sich die gegenteilige Ansicht stützt, ,hst daran nichts geändert. ..Denn bei der Neufassung sind die Regelungen ähnlicher Sachverhalte'in den §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 1098 Abs. 1 Satz 1, 497 Abs. 1 Satz 2 BGB unberührt geblieben. Daß dies auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen könn-
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 der Neufassung des § 313 Satz 1 BGB an der Auffassung fest-gehalten, daß die Ausübung des in einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag vereinbarten Ankaufsrechts formfrei möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1991, V ZR 104/30,

Jii.
Die Kosterientscheidung beruht auf 4 37 Abs.'I ZPO.
Krüger
 Klein
Hagen
 Vogt
Schneider