Instanz kann mißbräuchlich sein, weil nach Verlauf und Ergebnis des ersten Rechtszuges dem Neubeklagten daraus, daß die Klage gegen ihn erst in der Berufungsinstanz erhoben worden ist, ersichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können. Mit ihrer Berufung haben die Kläger den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß und der unerlaubten Handlung auf den Beklagten zu 2 (im folgenden: der Beklagte) erweitert, der seine Zustimmung hierzu verweigert hat. Das Oberlandesgericht (der im Einverständnis der Parteien entscheidende Einzelrichter) hat durch Zwischenurteil die Einbeziehung des Beklagten in den Rechtsstreit für zulässig erklärt. Entscheidungsgründe Die Revision gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichts ist statthaft (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO? Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten erst in der Berufungsinstanz ohne dessen Zustimmung hat Ausnahmecharakter. In der Regel wird ein Mißbrauch nur dann vorliegen, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt und der neue Beklagte keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hat. II ZR 96/80, NJW 1981, 989 und BGHZ 90, 17, 19 f), die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (vgl. Auch wenn die Beklagte - wie sie behauptet - ihren Prozeßbevollmächtigten alleine informiert habe, schließe dies nicht aus, daß der Beklagte in Gesprächen mit der Beklagten Einfluß habe nehmen Dem gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung liege auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie der Klage gegen die Beklagte. In den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen wird u.a. darauf abgestellt, ob der Neubeklagte mit dem Sachverhalt vertraut gewesen ist und die Führung des Rechtsstreits maßgeblich beeinflußt hat. Nach seinen Ausführungen will das Berufungsgericht aber offenbar schon genügen lassen, daß der Neubeklagte die Möglichkeit zu Informationsaustausch und Einflußnahme im Rechtsstreit seiner Ehefrau hatte. Es kommt darauf an, daß der Neubeklagte den Rechtsstreit umfassend kennt und diesen auch maßgeblich beeinflußt hat. Im übrigen läuft die Begründung des Berufungsgerichts darauf hinaus, die Mißbrauchsvoraussetzungen gegen Eheleute in Prozessen mit einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung zu vermuten und dem Neubeklagten eine Vortragslast dafür aufzubürden, daß er nicht mißbräuchlich handelt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Ehepartner mit den wirtschaftlich gewichtigen Prozessen des anderen Ehepartners vertraut ist und sie maßgeblich beeinflußt hat, gibt es nicht. Mißbräuchlich kann eine Zustimmungsverweigerung nicht nur deshalb sein, weil der Neubeklagte die Führung des Rechtsstreits schon bisher maßgeblich beeinflußt hat, vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles entscheidend. Auch aus der konkreten Prozeßsituation kann sich ergeben, daß der Neubeklagte eine irgendwie geartete Schlechterstellung nicht zu befürchten hat. Dies folgt im übrigen schon daraus, daß die Kläger auf eine angebliche Falschinformation des Beklagten zu 2 als Verhandlungsvertreter seiner Ehefrau abstellen und die Beklagte dies bestreitet. Mit eben dieser Begründung wäre vor dem Landgericht - gleichfalls ohne Beweisaufnahme - auch eine Klage gegen den Beklagten ohne Erfolg geblieben. Dann aber läßt sich nicht erkennen, welche Schlechterstellung für ihn daraus folgen soll, daß er ohne eine entsprechende landgerichtliche Entscheidung erst in der Berufungsinstanz mit der Klage überzogen worden ist. Auch wenn das Berufungsgericht die Klage gegen ihn für begründet halten sollte, würde dies im konkreten Fall unter keinen Umständen auf dem prozessualen
y Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 264 Die Verweigerung einer Zustimmung zur Parteierweiterung in II. Instanz kann mißbräuchlich sein, weil nach Verlauf und Ergebnis des ersten Rechtszuges dem Neubeklagten daraus, daß die Klage gegen ihn erst in der Berufungsinstanz erhoben worden ist, ersichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können. BGH, ürt. v. 4. Oktober 1985 - V ZR 136/84 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 136/84 URTEIL Verkündet am: 4. Oktober 1985 H i r t h , JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit 1. Karin S( Beklagte und Berufungsbeklagte, 2. Hans-Jürgen Sl >, D( Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1. 2. Gerhard HÄBfctraße B Klaus Peter oflHV, N1B Straße ( Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Die Revision gegen das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1984 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit der zunächst nur gegen die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte) erhobenen Klage haben die Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines mit der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 5. Mai 1981 verlangt, mit der Behauptung, ihnen seien Feuchtigkeitsschäden an dem gekauften Anwesen in dSHHHHl arglistig verschwiegen worden. Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß und der unerlaubten Handlung auf den Beklagten zu 2 (im folgenden: der Beklagte) erweitert, der seine Zustimmung hierzu verweigert hat. 3 Das Oberlandesgericht (der im Einverständnis der Parteien entscheidende Einzelrichter) hat durch Zwischenurteil die Einbeziehung des Beklagten in den Rechtsstreit für zulässig erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage als unzulässig. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichts ist statthaft (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO? vgl. auch BGH ürt. v. 10. November 1980, II ZR 96/80, NJW 1981, 989), aber im Ergebnis unbegründet. 1. Eine Parteierweiterung auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug ist nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmißbräuchlich und damit entbehrlich ist. Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten erst in der Berufungsinstanz ohne dessen Zustimmung hat Ausnahmecharakter. Der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit rechtfertigt diese Ausnahme nicht. Es ist vielmehr besonders in Betracht zu ziehen, daß der erst in der Berufungsinstanz eintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert. Von diesem Ausgangspunkt aus läßt sich nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob eine Zustimmungsverweigerung rechtsmißbräuchlich ist. In der Regel wird ein Mißbrauch nur dann vorliegen, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt und der neue Beklagte keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hat. Diese Grund- y sätze entsprechen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 21, 285, 287 f; Senatsurt. v. 29. November 1961, V ZR 181/60, NJW 1962, 633, 635? für einen Parteiwechsel vgl. auch BGH Urteile v. 13. Februar 1974, VIII ZR 147/72, NJW 1974, 750 f? v. 10. November 1980, II ZR 96/80, NJW 1981, 989 und BGHZ 90, 17, 19 f), die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (vgl. Stein/ Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 268 II 3 b? Zoller/ Stephan, ZPO 14. Aufl. § 263 Rdn. 6; a.A. Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. vor § 50 Anm. 4 und wohl auch Baumbach/Hart-mann, ZPO 43. Aufl. § 263 Anm. 2 C d, die eine Parteierweiterung - im Gegensatz zu dem Parteiwechsel - in der Berufungsinstanz generell für unzulässig halten). Von ihr abzugehen besteht kein Anlaß. Auch die Revision stellt sich auf den Boden dieser Rechtsprechung, auf der das Berufungsurteil aufbaut. 2. a) Das Berufungsgericht hält die ZustimmungsVerweigerung des Beklagten für rechtsmißbräuchlich. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte den Prozeßstoff kenne und auch die Möglichkeit gehabt habe, auf die Prozeßgestaltung in erster Instanz Einfluß zu nehmen, weil es der Lebenserfahrung entspreche, daß eine Klage auf Zahlung von 50 000 DM wegen eines Grundstücks zu dem Preis von 80 000 DM auch den Ehemann beschäftige. Im Rahmen von gemeinsamen Erörterungen habe auch der nicht mitverklagte Ehemann die Möglichkeit, durch Vorschläge und Hinweise auf den Prozeßverlauf Einfluß zu nehmen. Die Beklagten hätten keine Umstände vorgetragen, aus denen zu entnehmen wäre, es sei im vorliegenden Fall anders gewesen. Auch wenn die Beklagte - wie sie behauptet - ihren Prozeßbevollmächtigten alleine informiert habe, schließe dies nicht aus, daß der Beklagte in Gesprächen mit der Beklagten Einfluß habe nehmen 5 können. Dem gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung liege auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie der Klage gegen die Beklagte. b) Diese Ausführungen sind nicht rechtsbedenkenfrei. In den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen wird u.a. darauf abgestellt, ob der Neubeklagte mit dem Sachverhalt vertraut gewesen ist und die Führung des Rechtsstreits maßgeblich beeinflußt hat. Nach seinen Ausführungen will das Berufungsgericht aber offenbar schon genügen lassen, daß der Neubeklagte die Möglichkeit zu Informationsaustausch und Einflußnahme im Rechtsstreit seiner Ehefrau hatte. Das ist verfehlt. Es kommt darauf an, daß der Neubeklagte den Rechtsstreit umfassend kennt und diesen auch maßgeblich beeinflußt hat. Im übrigen läuft die Begründung des Berufungsgerichts darauf hinaus, die Mißbrauchsvoraussetzungen gegen Eheleute in Prozessen mit einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung zu vermuten und dem Neubeklagten eine Vortragslast dafür aufzubürden, daß er nicht mißbräuchlich handelt. Es sind aber die Kläger, die vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen, daß der Ausnahmefall vorliegt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Ehepartner mit den wirtschaftlich gewichtigen Prozessen des anderen Ehepartners vertraut ist und sie maßgeblich beeinflußt hat, gibt es nicht. 3. Gleichwohl kann dies der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil sich das Berufungsurteil unter einem anderen Gesichtspunkt als richtig erweist. Offenbleiben kann mithin auch, ob das Berufungsgericht eine beantragte Parteivernehmung des Beklagten fehlerhaft unter lassen hat. Mißbräuchlich kann eine Zustimmungsverweigerung nicht nur deshalb sein, weil der Neubeklagte die Führung des Rechtsstreits schon bisher maßgeblich beeinflußt hat, vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles entscheidend. Auch aus der konkreten Prozeßsituation kann sich ergeben, daß der Neubeklagte eine irgendwie geartete Schlechterstellung nicht zu befürchten hat. So liegt es hier. Der Beklagte stellt nicht ernsthaft in Abrede, daß er im wesentlichen mit dem Sachverhalt vertraut gewesen ist. Dies folgt im übrigen schon daraus, daß die Kläger auf eine angebliche Falschinformation des Beklagten zu 2 als Verhandlungsvertreter seiner Ehefrau abstellen und die Beklagte dies bestreitet. Entsprechende Informationen hierzu kann sie nur von dem Beklagten erhalten haben. Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und dabei entscheidend darauf abgestellt, den Klägern seien die Feuchtigkeitsschäden offenbar bekannt gewesen. Mit eben dieser Begründung wäre vor dem Landgericht - gleichfalls ohne Beweisaufnahme - auch eine Klage gegen den Beklagten ohne Erfolg geblieben. Dann aber läßt sich nicht erkennen, welche Schlechterstellung für ihn daraus folgen soll, daß er ohne eine entsprechende landgerichtliche Entscheidung erst in der Berufungsinstanz mit der Klage überzogen worden ist. Er kann sich nun gegen den Klagevortrag ohne Einschränkungen wie in erster Instanz verteidigen und ist insbesondere nicht an irgendwelche Beweisergebnisse gebunden. Abstrakt gesehen verliert der Beklagte zwar eine Tatsacheninstanz? daraus folgt hier jedoch kein schutzwürdiges Interesse an einer Zustimmungsverweigerung. Auch wenn das Berufungsgericht die Klage gegen ihn für begründet halten sollte, würde dies im konkreten Fall unter keinen Umständen auf dem prozessualen 7 Vorgehen der Kläger beruhen können. Der Beklagte hat mithin wegen der Klageerhebung erst in zweiter Instanz keine Verschlechterung seiner prozessualen Lage zu befürchten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Thunun Hagen Vogt Räfle Lambert-Lang