BGB § 305 Erfolgt die monatliche Abrechnung einer als Kaufpreis geschuldeten Rentenzahlung über 20 Jahre lang Vorbehalt-und widerspruchslos abweichend von der im Kaufvertrag bestimmten Art und Weise, so kann dies eine tatsächliche Vermutung begründen, daß der Kaufvertrag insoweit abgeändert worden ist. Hinsichtlich der Klaganträge zu 2 (eidesstattliche Versicherung) und 3 (Zahlungsanspruch) wird auf die Revision des Klägers das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Berufung als unzulässig verworfen ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Mai 1942, die Rente sei auch hinsichtlich der Menge zu zahlen, die seit 1931 als Plattenschiefer verarbeitet und abgesetzt worden ist; er hält weiter die Rentenberechnung aus der gesamten geförderten Menge unter Zugrundelegung der Jeweiligen Listenverkaufspreise für geboten. Das Landgericht hat durch ’’Teilurteil’’ unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung über die an die Verkäuferin seit dem 1. In zweiter Instanz hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Abrechnung über die an Maria H|0 seit dem 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs wenden, im übrigen als unzulässig verworfen. Soweit der Klagantrag zu 1 vom Landgericht abgewiesen worden ist, ist die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen worden und daher auch die Revision ohne Erfolg. Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß Maria aus den erteilten Abrechnungen seit der Herstellung von Plattenschiefer im Jahr 1951 entnommen hat, das zu Plattenschiefer verarbeitete Fördergut werde der Rentenberechnung nicht zugrundegelegt. Erlöse des Plattenschiefers interessierten, da der Rentenberechnung nicht diese Erlöse, sondern nach den Kaufverträgen die Listenpreise zugrundezulegen waren und seit 1951 in Kenntnis der Berechtigten die tatsächlichen Verkaufspreise für Dach- und Wandschiefer zugrundegelegt wurden. Da aber Dach- und Wandschiefer zu verschiedenen Preisen abgesetzt und abgerechnet wurde, war mangels der Angabe, zu welchem dieser beiden möglichen Preise das zu Plattenschiefer verarbeitete Fördergut abgerechnet werde, erkenntlich, daß dieser Teil des geförderten Guts tatsächlich nicht in die Abrechnungen einbezogen wurde. Januar 1966 - II ZR 8/64 (LM HGB § 105 Nr. 22 = NJW 1966, 826), nach dem eine zwar widerlegbare, aber die Darlegungsund Beweislast umkehrende tatsächliche Vermutung bestehe, die Gesellschafter einer oHG hätten den Verteilungsschlüssel für den Gewinn insoweit verbindlich abgeändert, als sie Vorbehalt- und widerspruchslos über mehr als 20 Jahre den Gewinn nach einem bestimmten, vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt haben. Dezember 1967 seien gemäß § 197 BGB verjährt, Eine Vereinbarung über eine Stundung der Rente in Höhe von 1,75 % seit 1953, die die Verjährung gemäß §§ 202, 205 BGB gehemmt hätte, sei selbst bei Unterstellung der von dem Kläger vorgetragenen Indizien nicht erwiesen; möglicherweise habe der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten seinerzeit das entscheidende Gespräch mit Frau HflHb a^s Erlaß aufgefaßt. Soweit unverjährte Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf den klägerischen Vortrag in Frage kämen, sogar die tatsächlichen Erlöse für Rohschiefer seien nicht in vollem Umfang angegeben worden, der Rentenberechnung seien also noch niedrigerere Preise als die tatsächlich erlösten zugrundegelegt worden, sei der Auskunftsanspruch durch die nach dem landgerichtlichen Urteil erfolgten Auskünfte über die tatsächlich geförderten Mengen erfüllt, und zwar ungeachtet, ob diese Auskunft richtig sei. Die in den Kaufverträgen ’’als Kaufpreis” bestimmte, in monatlichen Teilbeträgen zu zahlende Dauerrente hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 28, 144 zutreffend als regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 197 BGB beurteilt, weil es sich bei den monatlichen Zahlungen um fortlaufende Leistungen handelt. Unbegründet sind weiter die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Gesprächs zwischen der Frau und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten im Jahr 1953 dahin, daß zwar Frau sich vorstellen mochte, die Rente wäre bis zur Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nur gestundet, während der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten einen Erlaß bis zur Besserung der Verhältnisse annahm, eine Einigung über eine Stundung jedenfalls nicht zustande gekommen sei. Der Ausspruch des landgerichtlichen Urteils, "im übrigen wird die Klage abgewiesen", läßt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob sich dieser Teil des Urteils nur auf den Klagantrag zu 1 oder nicht auch, mindestens zu dem Teil, auf die Anträge zu 2 und 3 bezieht. Dies schließt aber nicht aus, daß die Abweisung der Klage sich gerade auch auf die Klaganträge zu 2 und 3 bezieht, soweit der Zahlungsanspruch vom Landgericht als unbegründet erachtet wurde. Denn vom Standpunkt des Landgerichts aus, das den Auskunftsanspruch (zu dem Teil) mangels eines Anspruchs auf Zahlung als unbegründet ansah, wären die Klaganträge zu 2 und 3 in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen gewesen. Im Gegensatz zu diesem Ergebnis hält das Berufungsgericht möglicherweise Deliktsansprüche noch nicht für verjährt und hat den Auskunftsanspruch insoweit nur wegen Erfüllung abgewiesen. Die Berufung war insoweit zulässig und der Anspruch auf Klarstellung vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus auch begründet. Dem berechtigten Anliegen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht genügt, weil es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es genügen unter diesen Umständen aber auch nicht allein die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, über die Klaganträge zu 2 und 3 sei eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Landgerichts bislang nicht ergangen. Der Berufung war daher unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Klaganträge zu 2 und 3 auch nicht zu dem Teil abweisungsreif sind, stattzugeben, und es war im Urteil auszusprechen, daß das landgerichtliche Urteil über die Klaganträge zu 2 und 3 noch nicht entschieden hat. Da die Entscheidung liber die Kosten der Revision insoweit, als sie Erfolg hat, vom Ergebnis in der Hauptsache abhängt, ist die Entscheidung über diese Kosten insgesamt dem Landgericht zu übertragen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 305 Erfolgt die monatliche Abrechnung einer als Kaufpreis geschuldeten Rentenzahlung über 20 Jahre lang Vorbehalt-und widerspruchslos abweichend von der im Kaufvertrag bestimmten Art und Weise, so kann dies eine tatsächliche Vermutung begründen, daß der Kaufvertrag insoweit abgeändert worden ist. BGH, Urt. v. 16. Juni 1978 - V ZR 136/76 - OLG Hamm LG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF / 1 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 136/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Juni 1978 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Zahnarztes Dr. Richard H , Im OpB#, FUHm^als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß deranTiHlPMPl972 verstorbenen Frau Maria HUP geb. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 gegen Firma & S KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter. Bauingenieur Ulrich Sp^pp, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr s CKf Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1976 wird hinsichtlich des Klagantrags zu 1 (Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch) insoweit, als das Landgericht diesem Antrag stattgegeben hat, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klaganträge zu 2 (eidesstattliche Versicherung) und 3 (Zahlungsanspruch) wird auf die Revision des Klägers das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Berufung als unzulässig verworfen ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 3. Januar 1975 dahin klargestellt, daß über die Klaganträge Nr. 2 und 3 noch nicht entschieden ist. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Verträge vom 16. Dezember 1939 und vom 5. Mai 1942 verkaufte Frau Maria HflB der beklagten Gesellschaft mehrere Schieferbergwerke. Maria ist am flHHVl972 verstorben. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über ihren Nachlaß. Als Kaufpreis vereinbarten die Partner der Kaufverträge eine bis zu dem Tod der Verkäuferin zu zahlende Rente in Höhe von 5 % des Rohschieferlistenverkaufspreises des gesamten aus den KaufObjekten gewonnenen Schiefers. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe der Verkäuferin unter verschiedenen Gesichtspunkten weniger bezahlt, als nach den Kaufverträgen geschuldet sei. Unstreitig ist nur die Menge, die als Wand- und Dachschiefer verkauft worden ist, abgerechnet worden, und zwar (höchstens) zu den tatsächlichen Verkaufspreisen, die geringer waren als die Listenpreise. Der Kläger meint, gestützt auf Nr. 2 des Vertrags vom 16. Dezember 1939 und Nr. 4 des Vertrags vom 5. Mai 1942, die Rente sei auch hinsichtlich der Menge zu zahlen, die seit 1931 als Plattenschiefer verarbeitet und abgesetzt worden ist; er hält weiter die Rentenberechnung aus der gesamten geförderten Menge unter Zugrundelegung der Jeweiligen Listenverkaufspreise für geboten. Überdies schulde die Beklagte noch einen seit 1953 gestundeten Rententeil in Höhe von 1,75 % der zu dem Jeweiligen Listenpreis anzusetzenden geförderten Mengen. Der Kläger hat in erster Instanz Auskunft verlangt über die aus den verkauften Schieferbergwerken vom 1. Januar 1953 bis 6. Juni 1972 geförderten Mengen brauchbaren Schiefers unter Angabe, in welchem Umfang bei der vollzogenen Abrechnung von dem Rohschieferlistenverkaufspreis abgewichen wurde, und Angabe der nach dem Kaufvertrag seit 1953 gestundeten Rentenbeträge. In erster Instanz hat er im Wege der Stufenklage weitere Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der verlangten Angaben und auf Zahlung der rückständigen, einschließlich der zunächst gestundeten, jetzt aber fälligen Beträge gestellt. Das Landgericht hat durch ’’Teilurteil’’ unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung über die an die Verkäuferin seit dem 1. Januar 1968 bis zu dem 6. Juni 1972 unter Berücksichtigung der geförderten Mengen Dach- und Wandschiefer und unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Rohschieferlistenverkaufspreises zu zahlenden Rentenbeträge von 3,25 % der Rohschieferlistenverkaufspreise zu erteilen. Die Beklagte hat alsbald für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem 6. Juni 1972 eine Abrechnung er teilt unter Berücksichtigung der geförderten Mengen an Dach- und Wandschiefer und unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Rohschieferlistenverkaufspreises. In zweiter Instanz hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Abrechnung über die an Maria H|0 seit dem 1. Januar 1953 bis zu dem 6. Juni 1972 unter Berücksichtigung der gesamten geförderten Mengen brauchbaren Schiefers und unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Rohschieferlistenverkaufspreises des Westfälischen Schieferverbandes zu zahlenden Rentenbeträge von 5 % der Rohschieferlistenverkaufspreise zu verurteilen (Klagantrag zu 1), Weiter verfolgt er die Ansprüche auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der Abrechnung (Klagantrag zu 2) und auf Zahlung der rückständigen Rentenbeträge (Klagantrag zu 3) weiter. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs wenden, im übrigen als unzulässig verworfen. In der Revisionsinstanz verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. 6 - Entscheidungsgründe A. Klagantrag zu 1 I. Der in der Revisionsinstanz weiter verfolgte Klagantrag zu 1 umfaßt nach seinem zeitlichen und sachlichen Umfang auch das Verlangen auf Abrechnung, zu där die Beklagte schon durch das Landgericht verurteilt ist. In diesem Umfang ist der Kläger nicht beschwert und die Revision daher unzulässig. II. Soweit der Klagantrag zu 1 vom Landgericht abgewiesen worden ist, ist die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen worden und daher auch die Revision ohne Erfolg. 1. Zur Frage, welche Menge des Förderguts der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist, kann auf sich beruhen, ob die Kaufverträge eine durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllende Lücke aufweisen, da die Hilfsbegründung des Berufungsurteils einer Überprüfung standhält. Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß Maria aus den erteilten Abrechnungen seit der Herstellung von Plattenschiefer im Jahr 1951 entnommen hat, das zu Plattenschiefer verarbeitete Fördergut werde der Rentenberechnung nicht zugrundegelegt. Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß die Rentenberechtigte nicht die 7 Erlöse des Plattenschiefers interessierten, da der Rentenberechnung nicht diese Erlöse, sondern nach den Kaufverträgen die Listenpreise zugrundezulegen waren und seit 1951 in Kenntnis der Berechtigten die tatsächlichen Verkaufspreise für Dach- und Wandschiefer zugrundegelegt wurden. Da aber Dach- und Wandschiefer zu verschiedenen Preisen abgesetzt und abgerechnet wurde, war mangels der Angabe, zu welchem dieser beiden möglichen Preise das zu Plattenschiefer verarbeitete Fördergut abgerechnet werde, erkenntlich, daß dieser Teil des geförderten Guts tatsächlich nicht in die Abrechnungen einbezogen wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß in den Abrechnungen neben der Bezeichnung Wandschiefer teilweise die Bezeichnung Rohschiefer verwendet wurde und für Rohschiefer die verschiedensten weiteren Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Dieser über 20jährigen Nichtberücksichtigung des zu Plattenschiefer verarbeiteten Förderguts hat Maria Hesse nicht widersprochen, diese vielmehr hingenommen. Aufgrund dieser Handhabung der Abrechnung sieht das Berufungsgericht zwar keine rechtsgeschäftliche Ver einbarung zwischen den Parteien als erwiesen an. Die auffällige Abweichung vom Vertragswortlaut begründe jedoch, führt es weiter aus, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Vertragspartner die Verträge dahin abgeändert hätten, den zu Plattenschiefer verarbeiteten Schiefer nicht für die Berechnung der Rente mit einzubeziehen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die diese Vermutung widerlegten. Das Berufungsgericht verweist auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 17. Januar 1966 - II ZR 8/64 (LM HGB § 105 Nr. 22 = NJW 1966, 826), nach dem eine zwar widerlegbare, aber die Darlegungsund Beweislast umkehrende tatsächliche Vermutung bestehe, die Gesellschafter einer oHG hätten den Verteilungsschlüssel für den Gewinn insoweit verbindlich abgeändert, als sie Vorbehalt- und widerspruchslos über mehr als 20 Jahre den Gewinn nach einem bestimmten, vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt haben. Entgegen der Meinung der Revision scheitert eine tatsächliche Vermutung solchen Inhalts nicht daran, daß ein entsprechender Parteiwille nicht festgestellt ist. Wäre ein solcher Parteiwille festgestellt, bedürfte es keiner entsprechenden Vermutung. Der in dem erwähnten Urteil angeführte Rechtssatz kann auch unter den hier festgestellten Voraussetzungen Anwendung finden. Die Vermutung des genannten Inhalts gründet sich auf die Erfahrung, daß ähnlich dem Fall der Gewinnverteilung unter Gesellschaftern auch die Parteien eines Kaufvertrags auf Rentenbasis in aller Regel nicht mehr als 20 Jahre lang eine dem Kaufvertrag widersprechende Abrechnung vorbehaltlos anwenden, ohne dieser Abrechnung früher oder später auch Verbindlichkeit für die abgerechnete Zeit zu demessen zu wollen. Es kann nicht angenommen werden, daß eine monatlich zu erbringende Rentenleistung über einen solch langen Zeitraum bis zu dem Tod der Rentenberechtigten in dem fraglichen Punkt hätte rechtlich ungeregelt bleiben sollen. 9 2. Zu den übrigen Streitpunkten führt das Berufungsgericht aus: Die vertraglichen Rentenforderungen bis zu dem 31. Dezember 1967 seien gemäß § 197 BGB verjährt, Eine Vereinbarung über eine Stundung der Rente in Höhe von 1,75 % seit 1953, die die Verjährung gemäß §§ 202, 205 BGB gehemmt hätte, sei selbst bei Unterstellung der von dem Kläger vorgetragenen Indizien nicht erwiesen; möglicherweise habe der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten seinerzeit das entscheidende Gespräch mit Frau HflHb a^s Erlaß aufgefaßt. Soweit unverjährte Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf den klägerischen Vortrag in Frage kämen, sogar die tatsächlichen Erlöse für Rohschiefer seien nicht in vollem Umfang angegeben worden, der Rentenberechnung seien also noch niedrigerere Preise als die tatsächlich erlösten zugrundegelegt worden, sei der Auskunftsanspruch durch die nach dem landgerichtlichen Urteil erfolgten Auskünfte über die tatsächlich geförderten Mengen erfüllt, und zwar ungeachtet, ob diese Auskunft richtig sei. Ob der Kläger in unverjährter Zeit nach seinem Vortrag 5 % oder nach dem Vortrag der Beklagten über eine entsprechende vertragliche Ermäßigung der Rente nur 3,25 % verlangen könnten, brauche im Verfahren über den Auskunftsanspruch nicht entschieden zu werden. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die bis zu dem 31. Dezember 1967 entstandenen vertraglichen Ansprüche verjährt sind. Die in den Kaufverträgen ’’als Kaufpreis” bestimmte, in monatlichen Teilbeträgen zu zahlende Dauerrente hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 28, 144 zutreffend als regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 197 BGB beurteilt, weil es sich bei den monatlichen Zahlungen um fortlaufende Leistungen handelt. Unerheblich ist, daß die monatlichen Zahlungen verschieden hoch sein und gelegentlich auch ganz aus-fallen können. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich nicht um eine einheitliche Kaufpreisforderung, bei der die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstellt. Unbegründet sind weiter die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Gesprächs zwischen der Frau und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten im Jahr 1953 dahin, daß zwar Frau sich vorstellen mochte, die Rente wäre bis zur Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nur gestundet, während der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten einen Erlaß bis zur Besserung der Verhältnisse annahm, eine Einigung über eine Stundung jedenfalls nicht zustande gekommen sei. In einem solchen Fall braucht die Beklagte das Unterbleiben der Zahlung keineswegs wie eine Stundung im Sinne der Verjährungsvorschriften gegen sich gelten zu lassen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 1969 nicht berücksichtigt hätte. - 11 b) Erfolglos ist die Revision auch insoweit, als sie einen unverjährten Deliktsanspruch und damit einen Auskunftsanspruch daraus herleiten will, daß die Abrechnung in Täuschungsabsicht auf der Grundlage der tatsächlichen Verkaufspreise und nicht der Listenpreise erfolgt ist. Der Tatrichter hat aus dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 1951 (BU S. 16, 2. Abs.) entnommen, daß die Beklagte Frau diese Abrechnungs- art mitgeteilt hat. Die tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Das Berufungsgericht schließt möglicherweise nicht verjährte Deliktsansprüche insofern nicht aus, als die Beklagte nach dem Klagvortrag die in den Abrechnungen mitgeteilten Verkaufspreise niedriger als die tatsächlich erlösten Preise angegeben habe. Zutreffend erachtet das Berufungsgericht diesen Vortrag aber nicht für geeignet, den Auskunftsanspruch zu erweitern (BU S. 16, 3. Abs.). Die Beklagte hat sich bezüglich des Wand- und Dachschiefers in den monatlichen Abrechnungen erklärt. Die Revision weist selbst darauf hin, daß ihr für die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Angaben das Recht zustehe, die Geschäftsbücher der Beklagten einzusehen und dabei einen Sachverständigen zuzuziehen. Schließlich ist bei der Entscheidung über den Umfang der von der Beklagten zu gebenden Auskunft nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab 5 % eines bestimmten Preises oder nur 3,75 % zu leisten ist. Auch die Revision erkennt, daß diese Frage im Streit über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden ist. 12 B. Klaganträge zu 2 und 3 Der Ausspruch des landgerichtlichen Urteils, "im übrigen wird die Klage abgewiesen", läßt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob sich dieser Teil des Urteils nur auf den Klagantrag zu 1 oder nicht auch, mindestens zu dem Teil, auf die Anträge zu 2 und 3 bezieht. Zwar hat sich das Landgericht mit dem Zahlungsanspruch (Antrag zu 3) im Rahmen seiner Erörterungen über den Auskunftsanspruch befaßt (ab S. 7, 2. Abs. des Urteils). Dies schließt aber nicht aus, daß die Abweisung der Klage sich gerade auch auf die Klaganträge zu 2 und 3 bezieht, soweit der Zahlungsanspruch vom Landgericht als unbegründet erachtet wurde. Denn vom Standpunkt des Landgerichts aus, das den Auskunftsanspruch (zu dem Teil) mangels eines Anspruchs auf Zahlung als unbegründet ansah, wären die Klaganträge zu 2 und 3 in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen gewesen. Im Gegensatz zu diesem Ergebnis hält das Berufungsgericht möglicherweise Deliktsansprüche noch nicht für verjährt und hat den Auskunftsanspruch insoweit nur wegen Erfüllung abgewiesen. Unter diesen Umständen können der Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit der Auskunft und der unbezifferte Zahlungsanspruch auch nicht zu dem Teil abgewiesen werden (vgl. BGH LM ZPO § 254 Nr. 3). 13 - Der Kläger erstrebt mit der Berufung zu Recht eine Klarstellung über den durch das landgerichtliche Urteil abgewiesenen Teil der Stufenklage. Die Berufung war insoweit zulässig und der Anspruch auf Klarstellung vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus auch begründet. Die Revision ist insoweit zulässig (§ 547 ZPO). Sie ist auch begründet. Dem berechtigten Anliegen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht genügt, weil es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es genügen unter diesen Umständen aber auch nicht allein die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, über die Klaganträge zu 2 und 3 sei eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Landgerichts bislang nicht ergangen. Der Berufung war daher unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Klaganträge zu 2 und 3 auch nicht zu dem Teil abweisungsreif sind, stattzugeben, und es war im Urteil auszusprechen, daß das landgerichtliche Urteil über die Klaganträge zu 2 und 3 noch nicht entschieden hat. III. Da die Entscheidung liber die Kosten der Revision insoweit, als sie Erfolg hat, vom Ergebnis in der Hauptsache abhängt, ist die Entscheidung über diese Kosten insgesamt dem Landgericht zu übertragen. Hill Linden Offterdinger Vogt Hagen