* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag des Gesundheitsamts und auf eigenen Antrag der Frau Frieda wurde für sie eine Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet und Herr am 12» Mai 1964 als Pfleger bestellte Frau ist am 27o Juli 1964 gestorben» Alleinorbin ist ihre Tochter, die Klägerin» Per Beklagte ist seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 260 September 1963 nachgekommen» Der Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreteno Das Landgericht hat die Klage abgev/,iesen<> Die Klägerin hat sich dagegen mit der Berufung gewandt und unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrags beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und nach den bisherigen - auf Grundbuchberichtigung, hilfsweise Auflassung gerichteten - Anträgen zu erkennen sowie den Beklagten zu verurteilen, an sic 4 262,80 DH nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revisione Sie verfolgt ihre bisherigen Anträge weiter und bittet ferner, den Beklagten zur Rückzahlung von 6 029,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28«, Juni 1967 zu verurteilen«, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung von der Geschäftsunfähigkeit richtig sein könnte „ Der Berufungsrichter hat insoweit einen substantiierten Vortrag der Klägerin vermißt0 In dem Hinweis der Klägerin auf die in Monat Mai 1964 der Erblasserin vom Gesundheitsamt bescheinigte Cerebralsklerose mit zeitweiliger Desorientierung hat der Tatrichter keinen ausreichenden Tatsachenvortrag für eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin am 260 September 1963 erblickt, zu demal das Gesundheitsamt damals (Mai 1964) außerdem angegeben hat, daß die Erblasserin noch nicht geschäftsunfähig sei» Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Das Kammergericht ist weiterhin der Auffassung, daß die testamentarische Bestimmung der Frau Martha das umstrittene Grundstück solle im Familienbesitz bleiben und nicht verkauft werden, die Wirksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags nicht beeinträchtige. daß das Grundstück SflMB L^Pötraße^Pim Familienbesitz bleiben solle» Es widerspreche aber nicht dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden, v/enn bei den hier gegebenen Umständen der Beklagte mit der Erblasserin einen Grundstückskaufvertrag mit der in ihm enthaltenen Auflassungsvollmacht? In übrigen hat die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht im einzelnen dargelegt, daß die von § 138 Abs» 1 und 2 BGB geforderten Voraussetzungen dem Beklagten bekannt gewesen seien oder ihm in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden könne, weil er sich grob fahrlässig der Erkenntnis der Lage verschlossen habe und weil ihm eine verwerfliche Gesinhung anzulasten sei» Zutreffend v/cist die Revisionserwiderung demgegenüber darauf hin«, daß die Erblasserin nach dem .fest-gestellten Sachverhalt v/eder zur Zeit des Vertragsschlusses todkrank gewesen ist noch der Beklagte das Grundstück unentgeltlich erworben hato Die Revision kann auch damit keinen Erfolg haben«, daß sie in diesem Zusammenhang auf die beweislose Behauptung der Klage-rin hinweist, der Beklagte habe bis zur Auflassung 30 000 DH an Mieten eingenommen, Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Klägerin keine näheren Angaben hinsichtlich der in Betracht kommenden Interessenten, die einen derartigen Preis zu zahlen bereit gewesen wären, gemacht hat» Der Berufungsrichter hat sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einer Übervorteilung der Erblasserin durch den Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die Bewertung des Grundstücks durch den Sachverständigen Pistor - nicht zu überzeugen vermocht» d) Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß der Beklagte das Testament der Frau Martha BHBHHp kannte und v/ußto , daß die Erblasserin Frieda "gar nicht verkaufen durfte, ohne sich regreßpflichtig zu machen“» Der Berufungsrichtcr hat seine Auffassung eingehend begründet» Frau Frieda habe sich aus nicht zu mißbilligenden Motiven zu dem Verkauf des Grundstücks entschlossen» Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters hat Frieda ^midie Testamentsklausel, das Grundstück solle im Familienbesitz bleiben, mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse für überholt erachtet» Da der Beklagte diesen Standpunkt der Erblasserin und vor allem ihren Willen kannte, den Kaufpreis für das Grundstück ihrer Tochter, der Klägerin, und ihren Enkelkindern zugute kommen zu lassen, hat das Kammergericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Ankauf des Grundstücks durch den Beklagten kein be-vmßtos Zusammenwirken mit einem Partner erblickb, dessen Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt» Grundlage» Der Berufungsrichter hat auch nicht, wie die Revision behauptet, festgestollt, daß der Beklagte zur Sicherung seiner Praxisräume das Eigentum ”an diesem Grundstück besonders gut gebrauchen konnte”» Schon deshalb ist die Rüge, das Kammergericht habe das besondere Interesse des Beklagten am Grundstück der Erblasserin “völlig” außer acht gelassen und damit § 286 ZPO verletzt, unbegründet» Zutreffend weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, es sei eine unbewiesene Behauptung, wenn die Revision vortrage, der Beklagte hätte ähnliche Grundstücke v/ie das verkaufte nicht erhalten können» f) Das weitere Vorbringen der Revision, der Beklagte habe die Erblasserin bewußt -in einen."Konflikt zu ihrer Tochter und 2u den Enkelkindern” gebracht, ist von tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen und somit unbeachtlich» g) Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Kammergericht den Verkehrswert des Grundstücks mit 191 000 DM arigesetzt hat, greifen ebenfalls nicht durch» Der Tatrichter hat unter eingehender Würdigung des Gutachtens, das der Sachverständige Pistor erstattet hat, denen Verkehrswert ermittelt» In der Revisionsbegründung wiederholt die Klägerin Einwendungen gegen das auf dem Ertragswert- v/ie auf dem Vergleichswertverfahren aufbauendo Gutachten, die sie bereits im Schriftsatz vom 30» Dezember 1966 erhoben hat» h) Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung hat das Kammergericht - mit Ausnahme ‘der in der Revisionsbegründung enthaltenen unbewiesenen Behauptungen - alle Umstände des Vertragsschlusses vom 26o September 1963 vollständig gewürdigte Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß es sich nicht mit der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage zu befassen brauchte, was aus der Zahlungsfähigkeit des Beklagten geworden wäre, wenn er "etwa in einen Autounfall verwickelt11 worden wäre o 3o Da nach den vorstehenden Ausführungen dem Kammergericht ein Rechtsfehler bei Erörterung der für die Annahme der Nichtigkeit erforderlichen Voraussetzungen des § 138 Abs* 1 und 2 BGB nicht unterlaufen ist und diese Bestimmungen schon deshalb als Klagegrundlage ausscheiden, kommt es auf hinweggesetzt” habe» Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fehlerfrei dargelegt hat, hat die Erblasserin Frieda Testamentsklausel (Er- haltung des FamilienbeSitzes:) / für überholt angesehen» Der Beklagte hat in Kenntnis dieser Einstellung von ihr das Grundstück gekauft» Ohne Rechtsirrtum hat der Berufungsrichter infolgedessen im Erwerb des Grundstücks keine vorsätzliche Schädigung der Klägerin und ihrer Kinder zu erblicken vermocht» Schließlich wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsrichters, den Beklagten treffe nicht der Vorwurf, gegen die guten Sitten verstoßen zu haben» Dabei hat das Kammergericht auf seine rechtliche Würdigung dieses Punktes im Rahmen des § 138 BGB verwiesen» Die Würdigung ist, wie im vorstehenden ausgeführt ist, unangreifbar» Die Revision vermag keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die ihrer Rüge, Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen läßt und die Berufung zurückgevjiesen v/erden muß, ist für den mit der Revision verfolgten Anspruch aus § 717 AbSo 3 ZPO kein Rauma Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs» 1 ZPO*

Zitierte Normen: § 104 BGB § 561 ZPO § 181 BGB
GrundstückBGBKammergerichtErblasserinKlägerinAuflassungRevision

Volltext der Entscheidung

RUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
 Juni 1970 H i r t h 7 Justizangestellter
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Helga-Ingeborg Vera L	geb
 South Africa7
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Facharzt für Inneres Dr0 med» Hans U in bHBI (■■■*) , SflB
Beklagten und Revisionsbeklagten;
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof, Dr
 und Dr<
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr0 AugUstin und der Bundesrichter Dr» Rothe 9 Dr» Mattem? Hill und Dr0 Grell
 für Recht erkannt%
Die Revision gegen das Urteil des 6C Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23o Mai 196? wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 21« Juni 1937 verstorbene Buchprüferin und Steuerbevollmächtigte Martha	gebe
HMBi hatte ein privatschriftliches Testament errichtet p in dem sie ihre am	geborene
 Schwester Frieda	als	Universalerbin	unter
 Auflagen eingesetzt hato In diesem Testament heißt es unter Auflagen u0aoS
uIch bestimme? daß meine Grundstücke in BMHI-KHHB niemals verkauft werden dürfen? sondern Familienbesitz für alle Ewigkeit bleiben sollenou
~ 3 -
Zu den Nachlaß gehörte das in
I®^fctraßof^ telegene , in Grundbuch von BflBB-KmB? Band Blatt	zeichnete	Grund-
stück» Die Alloinerbin Frau Frieda ßfHHHHB) verkaufte cs zu dem Preise von 125 000 DM am 26» September 1963 an den Beklagten, der als selbständiger Ar2t in	tätig	ist»	Der	Einheitswert	des
 Grundstückes wurde in der notariellen Verhandlung mit 126 000 PH angegebeno
 Per Beklagte überwies im Oktober 1963 an Frau BflHHHHB 48 200 DM» Auf Grund der ihm im Kaufvertrag erteilten Vollmacht ließ er am 1» Juli 1964 als Vertreter der Frau	üem	Grundstück
 BflHB-KgflBBBlatt 0/^ die Flurstücke 27/5 und 27/2 der Flur 3 an sich selbst auf, bewilligte die Abschreibung sowie die Eintragung der Eigentumsänderung und nahm in eigenem Namen die Auflassung an.
Er wurde am 7» August 1964 als Eigentümer im Grundbuch von Km, Amtsgericht SflHHP Band.®^ Blatt eingetragen»
Auf Antrag des Gesundheitsamts und auf eigenen Antrag der Frau Frieda	wurde	für	sie
 eine Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet und Herr	am	12»	Mai	1964	als Pfleger bestellte Frau
 ist am 27o Juli 1964 gestorben» Alleinorbin ist ihre Tochter, die Klägerin» Per Beklagte ist seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 260 September 1963 nachgekommen»
 
Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage im Wege der Grundbuchberichtigung ihre Eintragung als Eigentümerin und verlangt hilfsweise die Auflassung des vorbezoichneten Grundstücks an sicho Die Klägerin hat vorgetragen, der Kaufvertrag nebst Auflassungsvollmacht sei wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin (§§ 104, 105 BGB) nichtige Er verstoße auch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)«,
Der Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreteno
 Das Landgericht hat die Klage abgev/,iesen<> Die Klägerin hat sich dagegen mit der Berufung gewandt und unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrags beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und nach den bisherigen - auf Grundbuchberichtigung, hilfsweise Auflassung gerichteten - Anträgen zu erkennen sowie den Beklagten zu verurteilen, an sic 4 262,80 DH nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1966 zurückzuzahlen,
 Das Kammorgericht hat dem Antrag des Beklagten entsprechend die Berufung zurückgewiesen„
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revisione Sie verfolgt ihre bisherigen Anträge weiter und bittet ferner, den Beklagten zur Rückzahlung von 6 029,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28«, Juni 1967 zu verurteilen«,
Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen.
 
Ent s che idungsgründe
 Io
A)	Das Kammergericht hat festgestellt, daß die Erblasserin am 26» September 1963 geschäftsfähig war.
Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß sich ihre Kutter zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, die nicht nur vorübergehend war, befunden hat oder aber' daß sie sich in' einen vorübergehenden Zustand der Störung der Goistestätigkeit befunden hat mit der Folge, daß die Willenserklärung ihrer Mutter nichtig gewesen ist»
B)	Die Revision beanstandet an diesen Ausführungen, das Berufungsgericht hätte zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit einen Sachverständigen hinzuziehen müssen*
Die Rüge ist nicht stichhaltig.
Der Tatrichter ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß derjenige, der Geschäftsunfähigkeit behauptet, sie zu beweisen hat. Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit - auch alter Menschen Ausnahme er s che inu ngen (vglo Senatsurteil vom 27* Februar 1970 - V ZR 39/67 S. 6)0 Von der Partei, die sich darauf beruft, muß deshalb zunächst die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende
 
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung von der Geschäftsunfähigkeit richtig sein könnte „ Der Berufungsrichter hat insoweit einen substantiierten Vortrag der Klägerin vermißt0 In dem Hinweis der Klägerin auf die in Monat Mai 1964 der Erblasserin vom Gesundheitsamt bescheinigte Cerebralsklerose mit zeitweiliger Desorientierung hat der Tatrichter keinen ausreichenden Tatsachenvortrag für eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin am 260 September 1963 erblickt, zu demal das Gesundheitsamt damals (Mai 1964) außerdem angegeben hat, daß die Erblasserin noch nicht geschäftsunfähig sei» Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«,
II.
Das Kammergericht ist weiterhin der Auffassung, daß die testamentarische Bestimmung der Frau Martha das umstrittene Grundstück solle im Familienbesitz bleiben und nicht verkauft werden, die Wirksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags nicht beeinträchtige. Dieser sich auf § 137 BGB gründende Standpunkt läßt keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. BGHZ 40, 113? 117) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
III o
A) Nach Ansicht des Kammergerichts sind die Voraussetzungen des § 138 Abs«, 1 BGB nicht erfüllte
 
In den Abschluß eines Grundstückskaufvertrags eines Arztes nit einer Patientin liege grundsätzlich kein Sittenverstoßo Unter den obv/altenden Verhältnissen könne hier nicht davon gesprochen werden? daß der Beklagte eine auf besonders schwere Leiden zurückzuführende Abhängigkeit der Erblasserin von ihm in seiner Stellung als Arzt ausgenutzt und daß er in standes-v/idriger Ucise die ärztliche Stellung dazu mißbraucht habe? die Erblasserin 2um Abschluß des Grundstückskaufvertrags zu drängen? wie die Klägerin behaupte»
Es fehle ferner an einem geeigneten Klagvortrag für die Annahme? daß der Beklagte die Schwache? die Krankheitserscheinungen oder eine depressive Verstimmung der Erblasserin ausgenutzt habe«, Der Beklagte habe zwar Kenntnis von der Testamcntsklausel gehabt? daß das Grundstück SflMB L^Pötraße^Pim Familienbesitz bleiben solle» Es widerspreche aber nicht dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden, v/enn bei den hier gegebenen Umständen der Beklagte mit der Erblasserin einen Grundstückskaufvertrag mit der in ihm enthaltenen Auflassungsvollmacht? auf Grund deren er später die Auflassung erklärt hat? geschlossen habe» Die Erblasserin habe sich nicht aus mißbilligenswerten Motiven entgegen der Testamcntsklausel 2um Verkauf entschlossen» Wenn der Beklagte dabei in der Form mitgewirkt habe? daß er als Grundstückskäufer aufgetreten sei? stelle dies kein bewußtes Zusammenwirken mit einem Verhalten dar? das gegen die guten Sitten verstoße»
Das Kammergericht verneint weiterhin einen Sittenverstoß in Hinblick auf § 138 Abs. 2 BGBo Auf Leichtsinn der Erblasserin sei nach den Umstünden., insbe« sondere ihrem Verhalten bei dem beurkundenden Notar, nicht zu schließen» Der Klagvortrag reiche auch nicht zur Annahme aus, die Erblasserin sei unerfahren im Sinne des § 138 Abs» 2 BGB gewesen» Schließlich hätten die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in einen groben Mißverhältnis zueinander gestanden» Die Leistung der Erblasserin sei nach den Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen, der mit 191 000 DM anzusetzen sei» Die Gegenleistung des Beklagten sei mit 134 600 DM zu bewerten»
In übrigen hat die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht im einzelnen dargelegt, daß die von § 138 Abs» 1 und 2 BGB geforderten Voraussetzungen dem Beklagten bekannt gewesen seien oder ihm in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden könne, weil er sich grob fahrlässig der Erkenntnis der Lage verschlossen habe und weil ihm eine verwerfliche Gesinhung anzulasten sei»
B) 1» Die Revision bringt hiergegen zunächst vor: Wenn ein Arzt mit seiner todkranken Patientin Verträge abschlioße, die ihn praktisch in die Lage versetzen, unentgeltlich zu erwerben, so erhalte er einen Vorteil, der nur als durch persönliche Beziehungen begründet erklärlich sei; die Sittenwidrigkeit liege in der Ausnutzung dieses Vorzuges»
 
Zutreffend v/cist die Revisionserwiderung demgegenüber darauf hin«, daß die Erblasserin nach dem .fest-gestellten Sachverhalt v/eder zur Zeit des Vertragsschlusses todkrank gewesen ist noch der Beklagte das Grundstück unentgeltlich erworben hato Die Revision kann auch damit keinen Erfolg haben«, daß sie in diesem Zusammenhang auf die beweislose Behauptung der Klage-rin hinweist, der Beklagte habe bis zur Auflassung 30 000 DH an Mieten eingenommen,
.2, a) Entgegen den Ausführungen der Revision brauchte der Tatrichter nicht davon auszugehen, daß der Beklagte als behandelnder Arzt die Lebenserwartung der Erblasserin richtig hat einschätzon können. Der Tatrichter hat sich hierzu mit eingehender Begründung im gegenteiligen Sinn geäußert. Seine Würdigung läßt keinen Rochtsfehler erkennen, sie ist insbesondere nicht widerspruchsvolle Die Revision kann nicht damit durchdringen, daß sie in tatsächlicher Hinsicht zu Lasten des Beklagten andere Schlüsse zieht,
b)	Neu ist, wie die Revisionsbeantwortung zu Recht bemerkt, die Behauptung der Revision, die Erblasserin sei an einer Cerebralsklerose gestorben. Da dio Klägerin mit diesem Vorbringen in"der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (§ 561 ZPO), gehen ihre sich darauf gründenden Rügen ins Leere, Das Berufungsgericht hat v/eder §§ 144, 286, 287 noch § 139 ZPO verletzt,
c)	Die rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung des Berufungsrichters, die Klägerin habe nicht näher dargelogt, daß der Beklagte von der Verhinderung der für die Erblasserin tätigen Ratgeber Kenntnis gehabt habe und daß er vre gen dieser Kenntnis gerade während der Abwesenheit der Steuerbevollnächtigten oder des Haklers mit der Erblasserin zu dem Notar gefahren sei, vermag die Revision nicht mit der Wiederholung der insoweit nicht ausreichend konkretisierten Klagebehauptungen zu erschüttern»
Der Hinweis der Revisionsbegründung, der Beklagte müsse in die Hi et Verhandlungen ”doch den Verkaufsgedanken hineingetragen haben”, stellt sich als erneuter - unzulässiger - Versuch dar, aus den Umständen andere Schlüsse zu ziehen als der Tatrichter•
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht war der Berufungsrichter ferner nicht gehalten, Beweis über die Behauptung zu erheben, es wäre möglich gewesen, das Grundstück für 250 000 DM zu veräußern»
Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Klägerin keine näheren Angaben hinsichtlich der in Betracht kommenden Interessenten, die einen derartigen Preis zu zahlen bereit gewesen wären, gemacht hat» Der Berufungsrichter hat sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einer Übervorteilung der Erblasserin durch den Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die Bewertung des Grundstücks durch den Sachverständigen Pistor - nicht zu überzeugen vermocht»
- 11
Darin tritt kein Rechtsverstoß zutage»
d)	Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß der Beklagte das Testament der Frau Martha BHBHHp kannte und v/ußto , daß die Erblasserin Frieda	"gar	nicht	verkaufen	durfte,	ohne
 sich regreßpflichtig zu machen“»
Der Berufungsrichtcr hat seine Auffassung eingehend begründet» Frau Frieda	habe	sich
 aus nicht zu mißbilligenden Motiven zu dem Verkauf des Grundstücks entschlossen» Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters hat Frieda ^midie Testamentsklausel, das Grundstück solle im Familienbesitz bleiben, mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse für überholt erachtet» Da der Beklagte diesen Standpunkt der Erblasserin und vor allem ihren Willen kannte, den Kaufpreis für das Grundstück ihrer Tochter, der Klägerin, und ihren Enkelkindern zugute kommen zu lassen, hat das Kammergericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Ankauf des Grundstücks durch den Beklagten kein be-vmßtos Zusammenwirken mit einem Partner erblickb, dessen Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt»
e)	Die in der Revisionsbegründung angeführte Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ein “besonderes Interesse an diesem“ Grundstück gehabt, findet in den tatrichterlichen Feststellungen keine
- 12
Grundlage» Der Berufungsrichter hat auch nicht, wie die Revision behauptet, festgestollt, daß der Beklagte zur Sicherung seiner Praxisräume das Eigentum ”an diesem Grundstück besonders gut gebrauchen konnte”» Schon deshalb ist die Rüge, das Kammergericht habe das besondere Interesse des Beklagten am Grundstück der Erblasserin “völlig” außer acht gelassen und damit § 286 ZPO verletzt, unbegründet» Zutreffend weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, es sei eine unbewiesene Behauptung, wenn die Revision vortrage, der Beklagte hätte ähnliche Grundstücke v/ie das verkaufte nicht erhalten können»
f)	Das weitere Vorbringen der Revision, der Beklagte habe die Erblasserin bewußt -in einen."Konflikt zu ihrer Tochter und 2u den Enkelkindern” gebracht, ist
 von tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen und somit unbeachtlich»
g)	Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Kammergericht den Verkehrswert des Grundstücks mit 191 000 DM arigesetzt hat, greifen ebenfalls nicht durch» Der Tatrichter hat unter eingehender Würdigung des Gutachtens, das der Sachverständige Pistor erstattet hat, denen Verkehrswert ermittelt» In der Revisionsbegründung wiederholt die Klägerin Einwendungen gegen das auf dem Ertragswert- v/ie auf dem Vergleichswertverfahren aufbauendo Gutachten, die sie bereits
 im Schriftsatz vom 30» Dezember 1966 erhoben hat»
Mit ihnen hat sich der Gutachter in seinem Ergänzungsgut-
 
achten vom 14 0 April 1967 auscinandergesetzt„ Das Berufungsgericht hat sich diesen Ausführungen ange-schlossen und bemerkt, daß auch die Klägerin das Ergänzungsgutachten nicht mehr substantiiert angreife o Die Art und Weise, wie der Tatrichter seine Überzeugung begründet hat, läßt keinen Vorfahrensverstoß erkennen und bindet damit das Rovisionsgericht» Als unangreifbar erweist sich schließlich auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß bei einem Verkehrswert von 191 000 DM und Gesamtleistungen des Beklagten von 134 600 DM hier von einem auffälligen Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs» 1 und 2 BGB nicht gesprochen werden, kann„
h)	Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung hat das Kammergericht - mit Ausnahme ‘der in der Revisionsbegründung enthaltenen unbewiesenen Behauptungen - alle Umstände des Vertragsschlusses vom 26o September 1963 vollständig gewürdigte Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß es sich nicht mit der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage zu befassen brauchte, was aus der Zahlungsfähigkeit des Beklagten geworden wäre, wenn er "etwa in einen Autounfall verwickelt11 worden wäre o
3o Da nach den vorstehenden Ausführungen dem Kammergericht ein Rechtsfehler bei Erörterung der für die Annahme der Nichtigkeit erforderlichen Voraussetzungen des § 138 Abs* 1 und 2 BGB nicht unterlaufen ist und diese Bestimmungen schon deshalb als Klagegrundlage ausscheiden, kommt es auf
 
die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen des Berufungsrichtors zu dem "subjektiven Tatbestand1' auf seiten des Beklagten nicht mehr an,
4« Da das Kammergericht rechtsfehlerfrei den Kaufvertrag für wirksam erachtet hat? ist auch die darin enthaltene Vollmacht (unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) rechtsgültig. Entgegen der von der Revision geäußerten Meinung ist nicht ersichtlich? warum der Beklagte im Zeitpunkt der Auflassung (1, Juli 1964) der Ansicht hätte sein sollen? die ihm erteilte Vollmacht sei nicht mehr wirksam<> Offenbar übersieht die Revision, daß die Erblasserin erst am 27• Juli 1964 gestorben ist* Schon damit erledigt sich auch die Bemerkung der Revision? der Beklagte hätte vor Erklärung der Auflassung die Klägerin "fragen müssen"«
IV 0
A)	Das Kammergericht hat die Voraussetzungen dos § 826 BGB mit der Begründung nicht für gegeben erachtet? der Beklagte habe weder die Erblasserin noch die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt«
B)	Die Revision stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt und weist darauf hin? daß sich der Beklagte "bewußt über das Testament der Schwester der Erblasserin
 
hinweggesetzt” habe» Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fehlerfrei dargelegt hat, hat die Erblasserin Frieda	Testamentsklausel	(Er-
 haltung des FamilienbeSitzes:) / für überholt angesehen» Der Beklagte hat in Kenntnis dieser Einstellung von ihr das Grundstück gekauft» Ohne Rechtsirrtum hat der Berufungsrichter infolgedessen im Erwerb des Grundstücks keine vorsätzliche Schädigung der Klägerin und ihrer Kinder zu erblicken vermocht»
Schließlich wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsrichters, den Beklagten treffe nicht der Vorwurf, gegen die guten Sitten verstoßen zu haben» Dabei hat das Kammergericht auf seine rechtliche Würdigung dieses Punktes im Rahmen des § 138 BGB verwiesen» Die Würdigung ist, wie im vorstehenden ausgeführt ist, unangreifbar» Die Revision vermag keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die ihrer Rüge,
§ 826 BGB sei insovzeit verletzt, zu dem Erfolg verhelfen könnte»

Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen läßt und die Berufung zurückgevjiesen v/erden muß, ist für den mit der Revision verfolgten Anspruch aus § 717 AbSo 3 ZPO kein Rauma
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs» 1 ZPO*
Dr. Augustin	Rothe	Mattem
 Hill
Br„ Grell