hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4- März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br. Augustin, Schuster« Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt: Im Schreiben vom selben Tag mit Kopfformular ,fDer Magistrat der Stadt DflHBBft" und unterzeichnet vom Bürgermeister SflHUfc, erklärte die Beklagte, auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung werde das Vorkaufsrecht ausgeübt. November I960 gegen Postzustellungs-urkünde zugestellt; daneben wurde diese Erklärung durch die Beklagte selbst auch dem beurkundenden Notar und den Unterzeichnet ist die Vollmacht vom Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer und unterstempelt mit dem Dienstsiegel der Stadt DfHMm* Die Beklagte will nach den bestehenden Bauleitplänon auf dem Grundstück einen öffentlichen Parkplatz einrichten. übung des Vorkaufsrechts ermächtigt, die Erklärung soi nicht gegenüber allen Verpflichteten (der Tochter Rosa und dem Sohn Bernhard) abgegeben worden. Bürgermeisters nach Form (§71 Abs. 2 Satz 2 HessGO) und Inhalt gültig ist und der Vertreter seine Bevollmächtigung nicht habe den Verpflichteten mitzuteilen brauchen. sprechend ihrer dreifachen Rechtsstellung (Miteigentümerin, gesetzliche Vertreterin des Sohnes, Bevollmächtigte der Tochter) abgegeben, habe es nicht bedurft, da Frau aus den Umständen erkennbar gewesen sei, daß die Erklärung auch ihre von ihr vertretenen Kinder betreffe (§ 164 Abs.3 i.V. m. Die Vollmacht der Tochter habe Frau KtfflHHfcauch zur Entgegennahme der Erklärung bevollmächtigt, das Vorkaufsrecht werde ausgeübt. a) Soweit eich die Revision auf die Verletzung des § 71 Abs. 2 Satz 2 zv/eiter Halbsatz HessGO oder des § 10 HossAufbauG stützt, ist sie .unbegründet, da sich der Geltungsbereich dieser Gesetzesvorschriften nicht über don Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt hinaus erstreckt Der Senat hat zwar für das in dem Schleswig-Holsteinischen und dem Hamburgischen Aufbaugesetz normierte Vorkaufsrecht ausgesprochen (Urteil vom 20. Auch wenn man dies für das Vorkaufsrecht der Gemeinden nach dem Hessischen Aufbaugesetz unterstellt, nach welchem das Vorkaufsrecht erst mit dem Bau-gobietsplan entsteht und in erster Linie der Ordnung des Grund und Bodens dient, so hat im Zeitpunkt des Erlasses des Hessischen Aufbaugesetzes doch kein entsprechendes Reichs recht Vorgelegen, das durch das Landesaufbaugesetz abgeändert worden wäre. b) Die Revision unterstellt unter Hinweis auf BGHZ 32, 375, 382 der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob Bürgermeister nicht habe erklären müssen, worauf er seine Vertretungsmacht stützt. Abgesehen davon, daß diese Frage in dem angozogenen Urteil nur im Zusammenhang mit der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 180 BGB) - welcher Fall hier nicht vorliegt - aufgev/orfen ist, taucht diese Frage nur im Zusammenhang mit dpr Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine Organperson auf (vgl. Der Tatrichter hat driese Vollmacht dahin ausgelogt, daß Frau Kienzner auch zur Entgegennahme einer von Vorkaufsberechtigten etwa abgegebenen Erklärung bevollmächtigt sein sollte. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, daß die Vollmacht jedenfalls mit Abschluß des Kaufvertrags ihr Ende gefunden habe. Aber auch in diesem Funkt hat der Tat-richtcr eine Auslegung getroffen, die aus Rechtsgründen nicht anfechtbar ist. RGZ 94, 140, 143, 144), ob schon die Umstände ergeben, daß die an Frau Kienzner gerichtete Erklärung nicht nur ihr selbst gegenüber, sondern auch gegenüber den beiden von ihr vertretenen Miteigentümern und Verkäufern erfolgen sollte. Erst recht muß die Zustellungsurkunde nicht § 191 ZPO genügen, denn die Erklärung ist der Erklärung©empfängerin tatsächlich innerhalb der Erklärungsfrist zugegangen und damit in diesem Zeitpunkt wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). d) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung ist darin beizutreten, daß im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts der Vertrag voll wirksam, also auch die vormundschaftegerichtliche Genehmigung erteilt sein muß. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen materiellen Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Kläger erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 ZPO zurückzuweisen.
2178 006 Y 2R 136/63 Verkündet am 4. März 1964 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit R 1. des Kaufmanns Josef Straße 2. dessen Ehefrau Helene geb. wohnhaft daselbst, Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt Magistrat, vertreten durch den Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4- März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br. Augustin, Schuster« Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt-gcmcinde das ihr als Gemeinde gemäß § 10 des Gesetzes über don Aufbau der Städte i und Dörfer des Landes Hessen (Auf-baugosetz) vom 25. Oktober 1948 (HessGVBl 139) i.d.F. des Gesetzes vom 23. Oktober 1949 (HessGVBl 164) - AufbauG -eingeräumte Vorkaufsrecht rechtswirksam ausgeübt hat, und zwar hinsichtlich des im Gebiet des Baugebietsplans gelegenen, bebauten Grundstücks Hf^^straße ßß in DflHBi (223 qm), eingetragen im Grundbuch von D^BB, Bezirk IV Band Blatt 1^0. Die Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 12. Juli I960 dieses Grundstück von den Eigentümern (der Witwe Emilie KdHB, ihrer Tochter Rosa geb. K0H, ihrem minder jährigen Sohn Bernhard und dem Maurer Walter K^^H^), wobei Emilie handelte im eigenen Namen, als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Bernhard und als Bevollmächtigte ihrer Tochter kraft der dem Kaufvertrag als Anlage beigehefteten Vollmacht. Am 21. Oktober I960 erteilte die Beklagte die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz. Im Schreiben vom selben Tag mit Kopfformular ,fDer Magistrat der Stadt DflHBBft" und unterzeichnet vom Bürgermeister SflHUfc, erklärte die Beklagte, auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung werde das Vorkaufsrecht ausgeübt. Diese Erklärung wurde an Frau Emilie und Herrn Walter adressiert und beiden am 12. November I960 gegen Postzustellungs-urkünde zugestellt; daneben wurde diese Erklärung durch die Beklagte selbst auch dem beurkundenden Notar und den Klägern zugestellt. Bürgermeister handelte auf Grund der Vollmacht des Magistrats der Stadt Di vom 17. Dezember 1958 folgenden Inhalts: "Betr.: Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 10 des Hess. Aufbaugesetzes Vollmacht Der Liegenschaftsdezernent und sein Vertreter werden gemäß § 71 Abs. 2 der Hess. Gemeindeordnung bevollmächtigt, namens der Stadt DflHl die Erklärungen, durch die sich die Stadt verpflichtet, die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 10 des Hess. Aufbaugesetzes nach Vorliegen der Beschlüsse vorzunehmen, ohne Vollzug einer zweiten Unterschrift eines Magistratsmitgliedes und gleichzeitig den Vertrag, über den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, zu erfüllen.” Unterzeichnet ist die Vollmacht vom Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer und unterstempelt mit dem Dienstsiegel der Stadt DfHMm* Die Beklagte will nach den bestehenden Bauleitplänon auf dem Grundstück einen öffentlichen Parkplatz einrichten. Die Kläger meinen, das Vorkaufsrecht sei aus verschiedenen Gründen nicht wirksam ausgeübt worden. Die Vollmacht des Bürgermeisters habe nicht zur Aus- übung des Vorkaufsrechts ermächtigt, die Erklärung soi nicht gegenüber allen Verpflichteten (der Tochter Rosa und dem Sohn Bernhard) abgegeben worden. Überdies habe die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag foot-zustollen, daß der Beklagten ein Vorkaufsrecht nach dom Hessischen Aufbaugesetz hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung vmmmm ••••• Hofund Gebäudefläche, H^|0-straße mit 223 qm nicht zusteht. / v Dio Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Die Kläger verfolgen mit der Revision den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde: I. Nach Bejahung des Peststellungsinteresses führt das Berufungsgericht aus, daß die Vollmacht ."des. Bürgermeisters nach Form (§71 Abs. 2 Satz 2 HessGO) und Inhalt gültig ist und der Vertreter seine Bevollmächtigung nicht habe den Verpflichteten mitzuteilen brauchen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei gegenüber allen Verkäufern (Verpflichteten) erfolgt; des Hinweises gegenüber Frau Emilie die Erklärung werde ihr gegenüber ent- sprechend ihrer dreifachen Rechtsstellung (Miteigentümerin, gesetzliche Vertreterin des Sohnes, Bevollmächtigte der Tochter) abgegeben, habe es nicht bedurft, da Frau aus den Umständen erkennbar gewesen sei, daß die Erklärung auch ihre von ihr vertretenen Kinder betreffe (§ 164 Abs. 3 i.V.m. § 164 Abs. 1 BGB). Mit dem Zugang der Erklärung an Frau sei die Erklärung ihr und den von ihr vertre- tenen beiden Kindern gegenüber gemäß § 130 BGB wirksam geworden, ohne daß die Erklärung etwa in dreifacher Ausfertigung hätte zugestellt werden müssen. Die Beklagte habe sich durch die Postzustellung nur Gewißheit über die Aushändigung der Erklärung verschaffen, nicht dagegen eine Fiktion für den Zugang im Sinn des §132 BGB schaffen wollen. Die Vollmacht der Tochter habe Frau KtfflHHfcauch zur Entgegennahme der Erklärung bevollmächtigt, das Vorkaufsrecht werde ausgeübt. Dies ergebe der der Vollmacht zugrunde liegende wirkliche Wille der Bevollmächtigenden. Danach habe die Vollmacht Bestand haben sollen, bis eine endgültige Regelung durch die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erzielt gewesen sei. Auch die Voraussetzungen, die das Aufbaugesetz materiell für die Ausübung des Vorkaufsrechts voraussetze, insbesondere das öffentliche Interesse an der Erlangung des Grundstücks lagen vor. Im öffentlichen Interesse läge nämlich, das Grundstück, das in den rechtskräftigen Bauleitplänen und dem Flächennutzungsplan als öffentliche Parkfläche ausgewieoen sei, seiner Bestimmung zuzuführen. Ob anderweitige Parkmöglichkeiten bestünden, könne dahingestellt bleiben. Die Planung selbst zu überprüfen, stehe dem Gericht bei der Prüfung dos öffentlichen Interesses an der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu. n. Die Angriffe der Revision sind nicht begründet. a) Soweit eich die Revision auf die Verletzung des § 71 Abs. 2 Satz 2 zv/eiter Halbsatz HessGO oder des § 10 HossAufbauG stützt, ist sie .unbegründet, da sich der Geltungsbereich dieser Gesetzesvorschriften nicht über don Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt hinaus erstreckt - 6 / i (vgl. über dio Bedeutung der in Darmstadt und Kassel errichteten Zivilsenate BGH LM ZPO § 549 Nr. 44* HessVersG Nr. 1, HessLBG Nr. 1) und diese Vorschriften auch kein Bundesrecht darotellcn. Der Senat hat zwar für das in dem Schleswig-Holsteinischen und dem Hamburgischen Aufbaugesetz normierte Vorkaufsrecht ausgesprochen (Urteil vom 20. Februar 1963* V ZR 182/61 S. 6 f; Urteil vom 31. Januar 1964, V ZR 28/62 S. 9 ff), daß sich das Gemeindevörkaufsrecht als ein begrifflich selbständiges Sachgebiet innerhalb der Aufbaugesetzo darstellt, damit auch als selbständige Rechtsmaterie im Sinn dos Art. 125 GG anzusehen ist und schließlich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern unterliegt (Art. 74 Nr. 18 GG). Auch wenn man dies für das Vorkaufsrecht der Gemeinden nach dem Hessischen Aufbaugesetz unterstellt, nach welchem das Vorkaufsrecht erst mit dem Bau-gobietsplan entsteht und in erster Linie der Ordnung des Grund und Bodens dient, so hat im Zeitpunkt des Erlasses des Hessischen Aufbaugesetzes doch kein entsprechendes Reichs recht Vorgelegen, das durch das Landesaufbaugesetz abgeändert worden wäre. Das Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 (RGBl I, 1054) räumte ^allerdings den betroffenen Gemeinden ein Vorkaufsrecht in einzelnen Bereichen ein (vgl. auch § 10 Abs. 5 HessAufbauG). Es bedarf keiner Prüfung, ob dieses Gesetz als partikuläres Reichsrecht im Gebiet der betroffenen Städte nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates noch wirksam war (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 31. Januar 1964, V ZR 28/62), denn die Stadt war in den Geltungs- bereich dieses Gesetzes nicht einbezogen, so daß § 10 HessAufbauG jedenfalls auf diesem Gebiet kein Reiohsrecht abgeändert hat und daher auch nicht Bundesrecht geworden ist. b) Die Revision unterstellt unter Hinweis auf BGHZ 32, 375, 382 der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob Bürgermeister nicht habe erklären müssen, worauf er seine Vertretungsmacht stützt. Abgesehen davon, daß diese Frage in dem angozogenen Urteil nur im Zusammenhang mit der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 180 BGB) - welcher Fall hier nicht vorliegt - aufgev/orfen ist, taucht diese Frage nur im Zusammenhang mit dpr Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine Organperson auf (vgl. auch § 56 Abs. 2 Satz 2 NRV/GO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Frage des Hessischen Gemeinderechts, das jedenfalls in diesem Funkt nicht revisibel ist. Soweit das Bürgerliche Recht der Stellvertretung anzuwenden ist, bodurfto es nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer solchen Mitteilung nicht. Die Auslegung der Vollmachtsurkunde vom 17. Dezember 1958 obliegt als Individualerklärung dem Tatrichter; eine Überprüfung der Auslegung durch das Revisionsgericht ist nur beschränkt (Verstoß gegen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzc, Denkgosetze) zulässig. Die Auslegung, die der Tatrichter vorgenommen hat, ist möglich und aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Die Revision hat Rechtsverstöße bei der Auslegung nicht geltend machen können. Dasselbe gilt für den Inhalt der Vollmacht, die Frau ihrer Mutter (der Frau Emilie erteilt hat. Der Tatrichter hat driese Vollmacht dahin ausgelogt, daß Frau Kienzner auch zur Entgegennahme einer von Vorkaufsberechtigten etwa abgegebenen Erklärung bevollmächtigt sein sollte. Eino solche Auslegung der Vollmacht ist entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls möglich. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, daß die Vollmacht jedenfalls mit Abschluß des Kaufvertrags ihr Ende gefunden habe. Aber auch in diesem Funkt hat der Tat-richtcr eine Auslegung getroffen, die aus Rechtsgründen nicht anfechtbar ist. Die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung S. 2-3, auf die die Revision im übrigen Bezug nimmt, beziehen sich im wesentlichen auf die Auslegung des Landgerichts. c) Der Revision kann aber auch nicht darin gefolgt werden, die dreifache Rechtsstellung der Frau KflHK hätte auch bei der Zustellung zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Der Tatrichter hat unter Anwendung des § 164- Abs. 3 i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Recht geprüft (vgl. RGZ 94, 140, 143, 144), ob schon die Umstände ergeben, daß die an Frau Kienzner gerichtete Erklärung nicht nur ihr selbst gegenüber, sondern auch gegenüber den beiden von ihr vertretenen Miteigentümern und Verkäufern erfolgen sollte. Es hat dabei den gesamten Sachvortrag berücksichtigt, seine Würdigung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Erst recht muß die Zustellungsurkunde nicht § 191 ZPO genügen, denn die Erklärung ist der Erklärung©empfängerin tatsächlich innerhalb der Erklärungsfrist zugegangen und damit in diesem Zeitpunkt wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Weise die Willenserklärung übermittelt worden ist. § 132 BGB, nach welcher Vorschrift eine Willenserklärung unter bestimmten Umständen als zugegangen gilt, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Dementsprechend spielt es auch keine Rollo, welchen Anforderungen eine Zustellung im Sinn dieser Vorschrift entsprechen muß. d) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung ist darin beizutreten, daß im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts der Vertrag voll wirksam, also auch die vormundschaftegerichtliche Genehmigung erteilt sein muß. Davon sind aber die Parteien und die Vorinstanzen offensichtlich auch ausgegangen. III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen materiellen Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Kläger erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Schuster Dr. Piepenbrock Rothe Offterdinger