c) Verrechnet das Finanzamt in Unkenntnis der Entziehung die Versicherungssumme dennoch auf die Erbschaftssteuer des nicht mehr begünstigten Angehörigen und sollte es den nicht zur Steuerzahlung benötigten Rest einer bestimmten Person auszahlen, so hat diese einen Bereicherungsanspruch gegen den nicht mehr begünstigten Angehörigen« Die Mutter und der Kläger sind der Auffassung, daß nach dem Inhalt des Testaments die Beklagte für den Fall, daß sie das Vermächtnis ausschlage und den Pflichtteil verlange, kein Recht öder keinen Anspruch habe, daß ihre Erbschaft Steuerschuld mit der Versicherungssumme getilgt werde. Die Mutter hat ihre möglichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung des durch die Versicherungssumme getilgten Teiles der Erbschaftsteüerschuld der Beklagten in Höhe von (200 912,50 DM - 10 070,40 DM = ) 190 842 DM an den Kläger abgetreten. Dieser klagt aus der Abtretung, hat aber auch zur Begründung seines Anspruchs ausgeführt, die Beklagte müsse, was sie auf Kosten dos Klägers oder der Mutter erlangt habe, herausgeben (Schriftsatz vom 18. 1. Der Kläger könne seinen Klageanspruch nicht aus begründen, da die Mutter keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung eines Teils der auf die Erbschaftsteucrochuld der Beklagten berechneten Versicherungssumme habe. § 37 ErbStG 1959) vorgesehenen Vergünstigung Gebrauch machen wollen, daß die Versicherung bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs der Angehörigen der Steuerklasse I (Ehegatte und Kinder) oder II dem Nachlaß insoweit nicht zugerechnet werde, als sie 2ur Tilgung der Erbschaftsteuerschuld dieser Pflichtigen diene. b) Der Versicherungsvertrag sehe nicht vor, was auch nicht habe vereinbart werden können, daß die Mutter einen Anspruch habe, wenn einer der Erbbeteiligten kein Recht auf Begleichung seiner Erbschaftsteucr aus der Versicherung habe. Daraus, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung ihrer Erbschaftsteuer aus der Versicherungssumme gehabt habe, seien der Mutter demnach keine Rechte erwachsen. c) Die nur pflichtteilsberechtigte Beklagte habe auch nicht mit einem Vermächtnis oder einer Auflage zugunsten ihrer Mutter beschwort werden können» Der Erblasser habe ebensowenig durch Testament etwa die Anrechnung der durch die Bezahlung der Erbschaftsteuer erlangten Vorteile auf den Pflichtteil zu Lasten der Beklagten anordnen können (§ 2315 BGB)» Ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund scheide also aus. b) Da bei steuerbegünstigten Erbschaftsteuerversicherungen neben dem Finanzamt, abgesehen von der Auszahlung des Überschusses durch dieses an den im Versicherungsvertrag Benannten, kein weiterer Bezugsberechtigter bestimmt worden dürfe, habe der Erblasser der Beklagten nicht nach § 332 BGB ein Bezugorecht hinsichtlich eines Teils der Versicherungssumme einräumen können, so daß die Präge, ob sie dessen durch die Ausschlagung verlustig.gegangen sei, sich nicht erhebe. Ein Verpflichtungswille, die Erbschaftsteuer, soweit sie aus der Versicherungssumme bereits gedeckt gewesen sei, zu erstatten, sei daher aus seinen Worten nach dem Scheitern des Versuchs, das Einverständnis zu erreichen, "lassen wir das beiseite, ich bin mit dem Betrag von 2,3 Millionen einverstanden", nicht zu entnehmen. 1. Bio Revision bezeichnet es als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht anstatt zu prüfen, ob der Erblasser die Erbschaftsteuer (gemoints die Zahlung der Srb-schaftsteucr) aus der Versicherung der Beklagten zugewendet habe, lediglich untersucht habe, ob der Erblasser die Tilgung auch der Erbschaftsteuer der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigten in Kauf habe nehmen müssen, wenn die Versicherungssumme bei Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs der Angehörigen der Klasse I (Klasse II kommt hier nicht in Betracht) nach § 18 a Abs. 1 ErbStG unberücksichtigt bleiben sollte. Träfe es zu, daß der Erblasser die für den Qzläger und seine Mutter gewünschte Steuerbegünstigung nur erreichen konnte, wenn auch die Steuerschuld der Beklagten als Pflichtteilsberechtigter aus der Versicherungssumme getilgt wurde, so wäre die Auslegung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe deshalb diese Tilgung gewollt und weder dem Kläger als seinen Rechtsnachfolger noch der durch den Erblasser lediglich als empfangsberechtigt für den - dann nicht vorhandenen - Überschuß bezeichneten Mutter stehe daher ein Anspruch gegen die Beklagte zu, jedenfalls möglich, Nach den Versicherungsverträgen, die vor der Errichtung des Testaments abgeschlossen worden sind, war die Versicherungssumme an das zuständige Finanzamt zur Abgeltung der anfallenden ErbschaftSteuer zu zahlen» Darunter war die Zahlung jeglicher Erbscliaftsteuer ohne Rücksicht auf ^ die PersQ& der BesugjSberechtigten zuvor stellen» Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dieser Bestimmung die verträgliche Begründung einer Forderung des Finanzamts (Bezugsberechtigung) hinsichtlich der gesamten Lebons-versicherungssumme gemäß § 328 Abs. 1 BGB (vgl. eines sicheren und mühelosen Eingangs der Steuer bietet (Uhlich, Deutsche Verkehrssteuerrundschau DVR 1951, 71)* Dieser Vorteil geht zwar mit dom Widerruf verloren; es genügt aber, wenn dies den Wegfall der Vergünstigung zur Folge hat« Im vorliegenden Fall ist die Unwiderruflichkeit der Benennung des Finanzamts als Bezugsberechtigten in den Versicherungsverträgen auch nicht vereinbart, es ist insbesondere nicht nach § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart, daß das Finanzamt das Recht auf die Versichorungsleistung sofort erwerben solle, was nach der genannten Allgemeinen Vertragsbedingung die Unwiderruflichkeit zur Folge hätte. Das folgt schon aus der Erv/ägung, daß eine zur Deckung der Gesamtsteuer nicht ausreichende Versicherung gcnoirjnen werden kann (§ 18 a Abs«: 4 SrbStG 1951) und daß es lediglich eine Äußerlichkeit ist, ob eine Versicherungssumme in einem Vertrag auf mehrere Bezugsberechtigte vorteilt wird oder getrennte Versicherungsverträge mit nur je einem Bezugsberechtigten abgeschlossen werden. Juni 1951 (BGBl I 759) ist ausdrücklich bemerkt, die Vergünstigung werde auch in den Fällen gewährt werden können, in denen für einen bestimmten Teil der Versicherungssumme ein Bezugsberechtigter benannt werde, v/ährend ein anderer bestimmter Teil an das Finanzamt abgoführt werde (s. Es muß folgerichtig auch zulässig sein, die Becugsberechtigung des Finanzamts nachträglich durch Erklärung gegenüber dem Versicherer und auch durch „.Verfügung _von_T od £ s _wegen (§ 332 BGB; RGZ 140, 3.G), 33; BGH VersH 1953, 179) summen-mäßig einzuschränken, so daß durch die nachträgliche Benennung eines anderen Mitbesugsberechtigten, der Zustand hcrgectollt wird, der bei entsprechender Bezeichnung im Bebens Versicherungsvertrag schon von Anfang an hätte bestehen können. Dem Versicherer stehen solchenfalls zwei Gläubiger gegenüber, das Finanzamt und der andere Bezugsberechtigte, jeder für seinen Teil, wobei die Vergünstigung naturgemäß nur auf den für die Erbschaftsteuer bestimmten Teil sich erstreckt. Soweit das Berufungsgericht unter II 1 b der Ifr t oil sgr undo zu der Frage der Mitberechtigung und der Bestimmung des Mitberechtigten durch Verfügung von Todes wegen eine andere Meinung vertreten sollte, kann ihn nicht zugestimmt werden. wird, daß sie für die gesamte anfallende Erbschaftsteuer ausreicht, wie § 18 a Abs.4 ErbStG deutlich zeigt, könnte die.Summe nicht selten so bemessen werden, daß sie nur für die Erbschaftoteuerschuld eines bestimmten Erwerbers ausreicht, dessen Steuerschuld der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen als zuerst zu tilgende bezeichnet (§ 18 a Abo. 4 Satz 1 ErbStG). Es wäre wenig sinnvoll, wenn in solchem Pall die Vergünstigung durch das Gesetz gewährt würde, bei einer für den Fiskus möglicherweise viel vorteilhafteren, weil höheren Versicherung die Begünstigung jedoch versagt würde, nur weil die Summe nicht für die Tilgung der gesamten Erbschaftoteuer bestimmt werde (a.M. Uhlich, Deutsche Verkehrssteuerrundschau 1951, 73, der die Anordnung des Erblassers über die Verwendung der Versicherungssumme zur Deckung der Steuerschuld der einzelnen Pflichtigen nur für den Pall beachtlich erklärt, daß die Versicherungssumme nicht ausreicht, andererseits aber vorher davon spricht, der Erblasser sei in seiner Bewegungsfreiheit nicht beengt und könne änordnen, daß nur die Steuer eines bestimmten Erben aus der Versicherungssumme gedeckt werden soll). "Die Vergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem lebenovorsichcrungsvertrag oder in einer Verfügung von Todes wegen eine Person benennt, an dio da3 Finanzamt den nach Bezahlung der gesamten Erbschaftstcuer etwa verbleibenden Betrag der Versicherungssumme abführen soll." werden solle, obwohl auch hier dio gesamte Erbschaftsteuer einer bestimmten Person gemeint sein könnte,, Eie Passung nach dem Ändorungsgesctz vom 25« Juli 1953 (BGBl I 687), die der Beurteilung des gegenwärtigen Palls zugrunde zu legen ist, weil sic zur Zeit des Testaments und Erbfalls galt, enthält das Wort "gesamten" jedoch nicht mehr und schließt daher die oben gegebene Auslegung nicht aus. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß ein Erblasser, der zur Tilgung der ErbschaftSteuer eine Lebensversicherung mit dom Finanzamt als Bezugsberechtigten über eine gewisse Summe abgeschlossen hat, nachträglich .= durch Testament die Summe kürzen oder ihre Verwendung für die Steuerschuld nur bestimmter Pflichtiger anordnen kann. Wohl aber ergibt die Auslegung, daß der Erblasser für den Fall, daß seine Tochter, dio Beklagte, das Vermächtnis ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, angeordnet hat, daß die von Maßgebend für die Auslegung des Testaments als einer Verfügung von Todes wegen ist nicht sein Wortlaut, sondern der wahre Wille des Erblassers, §§ 133, 2084, 2087 BGB (vgl* BGH LM § 2084 BGB Nr. 12), mit der Eins ehr Snkung, daß einer in einem Testament enthaltenen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig klaren unzweideutigen Erklärung dutfeh die Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden darf (BGH ZU § 2084 BGB Nr. 7)* Die Bestimmung des Erblassers in § 6 des Testaments “Sollte einer der Vermächtnisnehmer mit den Bestimmungen dieses Testaments nicht einverstanden 3oin, so soll er nur den Pflichtteil erhalten”, läßt für sich allein betrachtet nicht zweifelsfrei erkennen, daß damit die Berechtigung des Finanzamts zur Verrechnung der Versicherungssumme auf die Erbschaftsteuer sich auf die Schuld des Erben und der Mutter als Vermächtnisnehmer beschränken sollte* Die Frage, ’welchen Willen der Erblasser für den Fall der Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Beklagte hätte, läßt sich nur unter Berücksichtigung aDor im Testament enthaltenen Erklärungen feststeilen* Aus dem Vorspruch zu den Einzelbcstimmungen folgt, daß der Erblasser den Willen hatte, seine beiden Kinder grundsätzlich gleich zu behandeln, daß er aber im Interesse des Unternehmens, seinen Sohn, den Kläger, zu dem alleinigen Erben einsotzte und seiner Tochter, der Beklagten, ein Vermächtnis zuwenden wollte. der Beklagten in 20 gleichen Jahresbcträgen zu erfüllen sei9 den Millen de3 Erblassers, den Kläger wiederum im Interesse der Erhaltung dos Unternehmens vor einer einmaligen, das Unternehmen möglicherweise stark belastenden oder schädigenden Forderung zu schützen» Unter diesen Umständen muß die Anordnung in § 6 dos Testamentes, daß der aus-schlagondo Vermächtnisnehmer nur den Pflichtteil erhalte, dahin verstanden werden, daß in diesem Fall der Erblasser dem ausschlagenden Vermächtnisnehmer nicht mehr zuwenden wollte, al3 ihm kraft Gesetzes zustcht» Unterstützt wird diese Auffassung durch das bestärkende ¥/ort "nur", mit dem der Erblasser offenbar seinen Willen und seine Auffassung unterstreichen wollte, daß der Vermächtnisnehmer dann als Pflichtteilsberechtigter schlechter stehen sollte, als er ohne die Ausschlagung des Vermächtnisses stünde«* ihre Jahresbezüge zunächst zur Tilgung ihrer Erbschaftssteuerschuld hätte verwenden müssen; umgekehrt, also bei Verlangen des Pflichtteils, entfiel dieser Gesichtspunkt für den Erblasser und or konnte für diesen Pall durch Nichtgewährung einer Vergünstigung bei der Erbschaftssteuer der Durchsetzung seines letzten Y/illens gemäß Testament gegenüber der Beklagten stärkeren Nachdruck verleihen* Zwischen der ohne Kenntnis des Schuldners wirksamen Abtretung (§ 398 BGB) und der Änderung der Besugsberechtigung, hier : nur Empfangsberechtigung, in der Weise, daß die Versicherungssumme, soweit nicht zur Leckung der Erbschaftssteuer verbraucht, an die Mutter des Klägers zu zahlen war, besteht insofern eine Ähnlichkeit, als die Änderung der Bezugsberechtigung durch Testament ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Versicherers (hier des Finanzamts) wirkt (Palandt, BGB 22. b) Die Zahlung an die früher empfangsberechtigte Beklagte durch Verrechnung auf ihre Steuerschuld war daher zunächst gegenüber der Mutter und damit auch gegenüber dem Kläger wirksam, es sei denn, das Finanzamt hätte von der durch die Ausschlagung dos Vermächtnisses an die Beklagte erweiterten Rechtsstellung der Mutter bei der Leistung Kenntnis gehabt.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 15 Oge ErbStG idP v. 1« April 1959? BG-Bl I 188, § 19; BGB §§ 407? 816 a) Die Bestimmung nach § 18 a Abs« 1 ErbStG idP des Ges» v. 23o Juli 1953? BGBl I 637 C= § 19 idP v, 1, April 1959)? kann auch dahin lauten, daß nur die Erbschaftssteuer bestimmter Angehöriger der Steuerklasse I und II aus der Versicherungssumme bezahlt werden soll» b) Die Beschränkung auf die Zahlung der Erbschaftssteuer lediglich bestimmter Angehöriger und die Entziehung dieser früher gewährten Vergünstigung^.B. wegen Verlangen des Pflichtteils kann auch durch Verfügung von Todes wegen getroffen werden« c) Verrechnet das Finanzamt in Unkenntnis der Entziehung die Versicherungssumme dennoch auf die Erbschaftssteuer des nicht mehr begünstigten Angehörigen und sollte es den nicht zur Steuerzahlung benötigten Rest einer bestimmten Person auszahlen, so hat diese einen Bereicherungsanspruch gegen den nicht mehr begünstigten Angehörigen« 2P0 § 550; BGB § 133 B, C Bas Revisionsgericht ist an die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch den Tatrichter insoweit nicht gebunden, als seine vom Zweck der Verfügung ausgehende Auslegung durch Irrtum über Rechtsvorschriften (z«B« des Erbschaftssteuergesetzes) beeinflußt ist« BGH, Urt« v« 10« Juli 1963 - V ZR 136/61 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth V_ZH_136/61 VerkUndet an^Oo Juli 1963 SB; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Diplom-Ingenieurs Karl Friedrich B flHHHIlHl SflHB, ABI^straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr m gegen die Ehefrau Erika Tristanstraße 99 gebo Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter's Rechtsanwalt Profo Dr« hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr* Piepenbrock, Dr«. Freitag und Dr«, Mattern für Recht erkannt? Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter ; Abänderung dos Urteils der 9« Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10«, Oktober I960 und unter Aufhebung des Urteils des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9° Mai 1961 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 190 842 DM - ein-hundertneunzigtausendachthundortvierzigzwei Deutsche Mark - nebst 4 Zinsen seit 1«, Juni 1959 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,, Von Rechts wegen Ci rl Tatbestand s Der am 23» Januar 1956 verstorbene Fabrilcbcsitzer Yfaldenar BflHIB in hinterließ neben seiner Witwe Dora zwei Kinder, nämlich den Kläger und die Beklagte, die Ehefrau des RechtsanwaltQ Dr« Der Erblasser und sein Schwager, der Zeuge Fritz Dl waren Inhaber der Firma Richard KG» Das privatschriftliche Testament des Erblassers vom 6o Februar 1954 lautet, soweit es hier interessiert? OOQ0490QOO 2. Bei grundsätzlicher Betonung der gleichmäßigen Behandlung meiner beiden Kinder ist es zur Vermeidung einer Zersplitterung und im Interesse der Erhaltung des Unternehmens erforderlich, daß nur mein Sohn Carl-Friedrich BJHBHmcine Nachfolgeschaft in der Firma RichardBHMMB antritt und daß die sich aus diesem TestamcrU ergebenden Ansprüche meiner Tochter Erika CflBB erst im laufe einer größeren.Zeitspanne erfüllt werden« § i Zu meinem alleinigen Erben bestimme ich meinen Sohn Carl-Friedrich BMHB. § 2 Mein Erbe ist verpflichtet, Vermächtnisse gegenüber meiner Ehefrau und meiner Tochter zu erfüllen« § 3 Das Vermächtnis meiner Ehefrau besteht in folgendem? . v. "■S ' ' ’:■■■ > ’ ■■ ■:■ , t-'-. ■ i' ■ §4 Das Vermächtnis meiner Tochter Erika in folgendem? besteht Erika erhält 1/3 (ein Drittel) meines Kapital- anteils (Kapitalkonto I, Kapitalkonto II und Gesellschaft orkonto) an der Firma Richard r 3 - Für die Wertbemessung ist der bei der Erbschaftsteuerveranlagung festgesetzte V/ert meines Anteils an der Firma Richard maßgebend» Dieser V/ert vermindert sich um die am Todestag auf dem 1/3-Anteil lastenden Vermögensabgabe ....... Die auf den Erwerb meiner Tochter entfallende Erbschaftssteuer soll in demselben Verhältnis aus der Erbschaftssteuerversicherung bestritten werden, in dem ihr Erwerb zu dem Erwerb meines Sohnes stehto Der nach Abzug dieses letzten Betrages verbleibende Kapitalbetrag soll von meinem Erben in 20 (zwanzig) gleichen Jahrosbeträgon gezahlt werden» »......... § 5 § 6 Sollte einer der Vermächtnisnehmer mit den Bestimmungen dieses Testamentes nicht einverstanden sein, so soll er nur den Pflichtteil erhalten»'* Die Beklagte hat das Vermächtnis ausgeschlagen, die Hutter der Parteien hat es angenommen» Bach einem Prozeßvergleich, der in einem anderen Verfahren zwischen dem Kläger und einem Zessionär der Beklagten abgeschlossen wurde, beträgt der Pflichtteil der Beklagten 2 314 012 DM» An Erbschaftsteuern sind entfallen auf den Erwerb des Klägers ■ . keine der Mutter 10 070,40 DM der Beklagten 251 240,— DM. Die vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungs-verträge aus dem Jahre 1951 über 75 000,-=!- DM au3 dem Jahre 1954 über 125 000,— DM bestimmen: "Dio Versicherungssumme ist zahlbar im (Todesfall des Versicherton an das zuständige Finanzamt zur Abgeltung der anfallenden Erbschaftssteuer. Der zu diesem Zweck nicht benötigte Toil der Versicherungssumme gelangt an seine Ehefrau zur Auszahlung." Das Finanzamt hat die von der Lebensversicherung aus-gezahlto Gesamtsumme von 200 912,50 DM zur Tilgung der Erbschaf tcteuerschuld der Kutter der Parteien und der Beklagten verwendet. Die Mutter und der Kläger sind der Auffassung, daß nach dem Inhalt des Testaments die Beklagte für den Fall, daß sie das Vermächtnis ausschlage und den Pflichtteil verlange, kein Recht öder keinen Anspruch habe, daß ihre Erbschaft Steuerschuld mit der Versicherungssumme getilgt werde. Die Beklagte habe durch ihren Ehemann, Rechtsanwalt Er. vor Abschluß des Prozoßvergleichs gegenüber Fritz DfljB erklärt, daß sie keinen Anspruch - auf die Erbschaftsteuerversicherung erhebe. Diese Erklärung habe der Zeuge Dflp bestimmungsgemäß an den Kläger und seine Mutter weitergegeben, wodurch eine entsprechende Vereinbarung zuotand©gekommen sei. Die Mutter hat ihre möglichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung des durch die Versicherungssumme getilgten Teiles der Erbschaftsteüerschuld der Beklagten in Höhe von (200 912,50 DM - 10 070,40 DM = ) 190 842 DM an den Kläger abgetreten. Dieser klagt aus der Abtretung, hat aber auch zur Begründung seines Anspruchs ausgeführt, die Beklagte müsse, was sie auf Kosten dos Klägers oder der Mutter erlangt habe, herausgeben (Schriftsatz vom 18. Kürz 1961, So 6, Bl. 258 GA). Im ersten Rechtszug hat der Klüger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 10 000 DM nebst 4 $ Zinsen i seit Klageerhebung an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabwei3ung beantragt und Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch keine den Betrag von 10 000 DM übersteigende Forderung auf Rückerstattung der für die Beklagte bezahlten Erb-cchaftsteuor zustehe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage auf 190 842 DM nebst Zinsen erhöht, die Widerklage wurde daraufhin von beiden Parteien für erledigt erklärt. Die Berufung des Klagers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt sinngemäß aus: 1. Der Kläger könne seinen Klageanspruch nicht aus begründen, da die Mutter keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung eines Teils der auf die Erbschaftsteucrochuld der Beklagten berechneten Versicherungssumme habe. a) Nach dem Inhalt der vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsverträge habe der Erblasser von der in § 18 des damaligen Erbschaftsteuergesetzos - ErbStG -(= § 19 der Passung gemäß der Bekanntmachung vom 1, April 1959s BGBl I 188, die hier nicht anzuwenden ist, vgl. § 37 ErbStG 1959) vorgesehenen Vergünstigung Gebrauch machen wollen, daß die Versicherung bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs der Angehörigen der Steuerklasse I (Ehegatte und Kinder) oder II dem Nachlaß insoweit nicht zugerechnet werde, als sie 2ur Tilgung der Erbschaftsteuerschuld dieser Pflichtigen diene. Um die Vergünstigung zu erlangen, habe der Erblasser, wie sich aus § 18 a Abs. 4 ErbStG ergebe, in Kauf nehmen müssen, daß das Finanzamt aus der Versicherungssumme, soweit sie ausgereicht habe, alle Erbschaftsteuerschulden, auch die der Vermächtnisnehmer, insbesondere auch der Beklagten, tilge. Bas Finanzamt sei erst nach der Tilgung der gesamten Erbschaftsteuer sämtlicher Erbboteiligtor verpflichtet gev/esen, den verbleibenden Uberschuß der Versicherungssumme an die Mutter auszuzahlen. Ihr Anspruch sei von Anfang an von der Bedingung abhängig gewesen, daß die Versicherungssumme höher als die Erbschaftsteuer sämtlicher am Erbfall Beteiligten sei. Da die Versicherungssumme nicht ausgereicht habe, sei ein Anspruch der Mutter nicht entstanden. b) Der Versicherungsvertrag sehe nicht vor, was auch nicht habe vereinbart werden können, daß die Mutter einen Anspruch habe, wenn einer der Erbbeteiligten kein Recht auf Begleichung seiner Erbschaftsteucr aus der Versicherung habe. Daraus, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung ihrer Erbschaftsteuer aus der Versicherungssumme gehabt habe, seien der Mutter demnach keine Rechte erwachsen. Die Beklagte könne aus diesem Grunde auch nicht auf ihre Kosten bereichert sein. c) Die nur pflichtteilsberechtigte Beklagte habe auch nicht mit einem Vermächtnis oder einer Auflage zugunsten ihrer Mutter beschwort werden können» Der Erblasser habe ebensowenig durch Testament etwa die Anrechnung der durch die Bezahlung der Erbschaftsteuer erlangten Vorteile auf den Pflichtteil zu Lasten der Beklagten anordnen können (§ 2315 BGB)» Ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund scheide also aus. 2. Ebensowenig stehe dem Kläger aus^eigenem^Recht der Klageanspruch zu. a) Bei der steuerbegünstigten Erbschaftsteuerver-sicherung handle es sich um einen echten Vertrag zugunsten des Steuerfiskus gemäß § 328 BGB, wie die erste Bestimmung dieser Art, § 9 ErbStG 1919 (RGBl I 1543) ausdrücklich ausgesprochen habe: "Versicherungsbeträge aus Versicherungen auf den Todesfall, welche der Versicherungsnehmer zugunsten des Reiches lediglich zur Berichtigung von Nachlaß- und Erbanfallsteucr aufgenommen hat, bilden zur Hälfte keinen Teil des steuerpflichtigen Nachlasses". Die späteren Änderungen des Wortlauts hätten hieran nichts geändert. Bezugsberechtigt sei also nur der Steuerfiskus, nicht aber die an Erbfall Beteiligten. b) Da bei steuerbegünstigten Erbschaftsteuerversicherungen neben dem Finanzamt, abgesehen von der Auszahlung des Überschusses durch dieses an den im Versicherungsvertrag Benannten, kein weiterer Bezugsberechtigter bestimmt worden dürfe, habe der Erblasser der Beklagten nicht nach § 332 BGB ein Bezugorecht hinsichtlich eines Teils der Versicherungssumme einräumen können, so daß die Präge, ob sie dessen durch die Ausschlagung verlustig.gegangen sei, sich nicht erhebe. c) Dio teilweise Tilgung dor Steuerschuld beruhe vielmehr allein auf der Ermächtigung des Finanzamts, die Versicherungssumme zur Begleichung sämtlicher Steuerschulden zu verwenden. Die Tilgung der Erbschaftsteuerechuld der Beklagten sei daher nur eine Reflexv/irkung des Versicherungsvertrags. Die Reflexwirkung beruhe auf dem Willen des Erblassers, der anders die Steuerbegünstigung eben nicht habe erreichen können. Der in der Tilgung ihrer Steuerschuld liegende Vermögensvorteil der Beklagten sei daher nicht grundlos erfolgt. Ein Anspruch des Erben (des Klägers) als des Rechtsnachfolgers des Erblassers scheide somit aus. d) Der Kläger habe für die Erbschaftsteuerschuld nach * • i, § 15 Nr. 3 (richtig Abs. 3) ErbStG, § 7 Steueranpassüngs-gosotz allerdings als Gesamtschuldner gehaftet. Er habe aber keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, da die le-benoversicherungssumrac infolge der Bezugsberechtigung des Finanzamts nicht zu dem Nachlaß gehört habe. e) Die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Dann über den behaupteten Verzicht der Beklagten auf Begleichung ihrer Steuerschuld aus der Versicherungssumme könne unterstellt werden. Mangels eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung der Erbschaftsteuer aus der Versicherungssumme wäre der Verzicht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Erbschaftsteuer (an den Klüger oder seine Mutter) gewesen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung setze aber Klarheit des Vertreters der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. über die Rechtslage voraus. Rechtsanwalt Dr. cflHl habe aber, wie der Bekundung des Zeugen V zu entnehmen sei, nicht gewußt, daß das Finanzamt auch die Erbschaftsteuerschuld der Beklagten ohnedies decken werde, er habe vielmehr das- nicht er- forderliche - Einverständnis des Klägers hierzu erreichen wollen. Ein Verpflichtungswille, die Erbschaftsteuer, soweit sie aus der Versicherungssumme bereits gedeckt gewesen sei, zu erstatten, sei daher aus seinen Worten nach dem Scheitern des Versuchs, das Einverständnis zu erreichen, "lassen wir das beiseite, ich bin mit dem Betrag von 2,3 Millionen einverstanden", nicht zu entnehmen. II. 1. Bio Revision bezeichnet es als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht anstatt zu prüfen, ob der Erblasser die Erbschaftsteuer (gemoints die Zahlung der Srb-schaftsteucr) aus der Versicherung der Beklagten zugewendet habe, lediglich untersucht habe, ob der Erblasser die Tilgung auch der Erbschaftsteuer der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigten in Kauf habe nehmen müssen, wenn die Versicherungssumme bei Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs der Angehörigen der Klasse I (Klasse II kommt hier nicht in Betracht) nach § 18 a Abs. 1 ErbStG unberücksichtigt bleiben sollte. Der Angriff ist in dieser Form nicht begründet. Träfe es zu, daß der Erblasser die für den Qzläger und seine Mutter gewünschte Steuerbegünstigung nur erreichen konnte, wenn auch die Steuerschuld der Beklagten als Pflichtteilsberechtigter aus der Versicherungssumme getilgt wurde, so wäre die Auslegung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe deshalb diese Tilgung gewollt und weder dem Kläger als seinen Rechtsnachfolger noch der durch den Erblasser lediglich als empfangsberechtigt für den - dann nicht vorhandenen - Überschuß bezeichneten Mutter stehe daher ein Anspruch gegen die Beklagte zu, jedenfalls möglich, 10 - wenn nicht sogar zwingend» Allein die Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, weil ihre Voraussetzung, die Notwendigkeit der Tilgung der Erbschaftsteuerschuld der Beklagten als Pflichtteilsberechtigten in obigen Sinn, nicht zutrifft, vielmehr auf Rechtsirrtum beruht» 2. Nach den Versicherungsverträgen, die vor der Errichtung des Testaments abgeschlossen worden sind, war die Versicherungssumme an das zuständige Finanzamt zur Abgeltung der anfallenden ErbschaftSteuer zu zahlen» Darunter war die Zahlung jeglicher Erbscliaftsteuer ohne Rücksicht auf ^ die PersQ& der BesugjSberechtigten zuvor stellen» Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dieser Bestimmung die verträgliche Begründung einer Forderung des Finanzamts (Bezugsberechtigung) hinsichtlich der gesamten Lebons-versicherungssumme gemäß § 328 Abs. 1 BGB (vgl. BGH2 13, 226, 232). Das Erbschaftsteuergesetz fordert für die Gewährung der Vergünstigung nicht, daß die Bezugsberechtigung des Finanzamts ;■ unwiderruflich vereinbart werde. Vielmehr kann sich der Versicherungsnehmer (Erblasser) im Dcbensvorsicheningsvertrag, was im Zv/eifel nach § 166 VVG anzunehmen ist, die Befugnis Vorbehalten, anstelle des im Vertrag bczcichneten Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen (Henckcl, Deutsche Steuerzeitung 1950, 376/77 IV a.E»; Oswald, Steuer und Wirtschaft 1955, 195; derselbe, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1959, 161). Eine ausdrückliche Bestimmung, die Versicherung müsse zugunsten des Finanzamts unwiderruflich vereinbart werden, enthält das Gesotz nicht; diese Beschränkung ist auch nicht dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Die Begünstigung v/ird mit deswegen gewährt, weil-die Versicherung dem Staat den Vorteil y 11 eines sicheren und mühelosen Eingangs der Steuer bietet (Uhlich, Deutsche Verkehrssteuerrundschau DVR 1951, 71)* Dieser Vorteil geht zwar mit dom Widerruf verloren; es genügt aber, wenn dies den Wegfall der Vergünstigung zur Folge hat« Im vorliegenden Fall ist die Unwiderruflichkeit der Benennung des Finanzamts als Bezugsberechtigten in den Versicherungsverträgen auch nicht vereinbart, es ist insbesondere nicht nach § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart, daß das Finanzamt das Recht auf die Versichorungsleistung sofort erwerben solle, was nach der genannten Allgemeinen Vertragsbedingung die Unwiderruflichkeit zur Folge hätte. Es kann, ohne daß damit die Vergünstigung für den der Steuerzahlung dienenden Teil wegfiele, in einem Bebens-Versicherungsvertrag auch ein_Teil der lebensversiche-rungssumme für die Zahlung der Erbschaftsteuer bestimmt werden, während für einen anderen Teil ein Bezugsberechtigter benannt wird. Das folgt schon aus der Erv/ägung, daß eine zur Deckung der Gesamtsteuer nicht ausreichende Versicherung gcnoirjnen werden kann (§ 18 a Abs«: 4 SrbStG 1951) und daß es lediglich eine Äußerlichkeit ist, ob eine Versicherungssumme in einem Vertrag auf mehrere Bezugsberechtigte vorteilt wird oder getrennte Versicherungsverträge mit nur je einem Bezugsberechtigten abgeschlossen werden. In der im Bundcostcuorblatt 1951 S. 571 abgedruckten Begründung zu dem Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuer-gesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I 759) ist ausdrücklich bemerkt, die Vergünstigung werde auch in den Fällen gewährt werden können, in denen für einen bestimmten Teil der Versicherungssumme ein Bezugsberechtigter benannt werde, v/ährend ein anderer bestimmter Teil an das Finanzamt abgoführt werde (s. hierzu auch Dörstling, Versiehe- rung3wirtschaft 1949? 74 unter Bezugsberechtigter). In der früheren Passung nach dem Militärregierungsgeoetz 64 war nämlich die Vergünstigung ausgeschlossen, wenn ein bestimmter Bezugsberechtigter benannt war. Es muß folgerichtig auch zulässig sein, die Becugsberechtigung des Finanzamts nachträglich durch Erklärung gegenüber dem Versicherer und auch durch „.Verfügung _von_T od £ s _wegen (§ 332 BGB; RGZ 140, 3.G), 33; BGH VersH 1953, 179) summen-mäßig einzuschränken, so daß durch die nachträgliche Benennung eines anderen Mitbesugsberechtigten, der Zustand hcrgectollt wird, der bei entsprechender Bezeichnung im Bebens Versicherungsvertrag schon von Anfang an hätte bestehen können. Dem Versicherer stehen solchenfalls zwei Gläubiger gegenüber, das Finanzamt und der andere Bezugsberechtigte, jeder für seinen Teil, wobei die Vergünstigung naturgemäß nur auf den für die Erbschaftsteuer bestimmten Teil sich erstreckt. Soweit das Berufungsgericht unter II 1 b der Ifr t oil sgr undo zu der Frage der Mitberechtigung und der Bestimmung des Mitberechtigten durch Verfügung von Todes wegen eine andere Meinung vertreten sollte, kann ihn nicht zugestimmt werden. Schließlich bestehen darüber hinaus auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß in dem Bebensversiche-rungsvertrag von vornherein oder in einer Verfügung von Todes wegen nachträglich einschränkend vom Erblasser bestimmt wird, daß die Versicherungssumme -uur_zur_Tilgung_der_von einen^bestimmten^Pflichtigen (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtte.ilsberechtigtcn) geschuldeten^Erbschaftoteuer verwendet werde (Oswald, Steuer und Wirtschaft 1955, 195 unter Nr. 2). Diese Möglichkeit ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Allein, da nicht erforderlich ist, daß die Versicherungssumme in solcher Höhe genommen 13 wird, daß sie für die gesamte anfallende Erbschaftsteuer ausreicht, wie § 18 a Abs. 4 ErbStG deutlich zeigt, könnte die.Summe nicht selten so bemessen werden, daß sie nur für die Erbschaftoteuerschuld eines bestimmten Erwerbers ausreicht, dessen Steuerschuld der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen als zuerst zu tilgende bezeichnet (§ 18 a Abo. 4 Satz 1 ErbStG). Es wäre wenig sinnvoll, wenn in solchem Pall die Vergünstigung durch das Gesetz gewährt würde, bei einer für den Fiskus möglicherweise viel vorteilhafteren, weil höheren Versicherung die Begünstigung jedoch versagt würde, nur weil die Summe nicht für die Tilgung der gesamten Erbschaftoteuer bestimmt werde (a.M. Uhlich, Deutsche Verkehrssteuerrundschau 1951, 73, der die Anordnung des Erblassers über die Verwendung der Versicherungssumme zur Deckung der Steuerschuld der einzelnen Pflichtigen nur für den Pall beachtlich erklärt, daß die Versicherungssumme nicht ausreicht, andererseits aber vorher davon spricht, der Erblasser sei in seiner Bewegungsfreiheit nicht beengt und könne änordnen, daß nur die Steuer eines bestimmten Erben aus der Versicherungssumme gedeckt werden soll). In § 18 a ErbStG 1951 war allerdings in Absatz 3 folgende neue Bestimmung auf genommen worden: "Die Vergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem lebenovorsichcrungsvertrag oder in einer Verfügung von Todes wegen eine Person benennt, an dio da3 Finanzamt den nach Bezahlung der gesamten Erbschaftstcuer etwa verbleibenden Betrag der Versicherungssumme abführen soll." Hieraus hätte vielleicht der Schluß gezogen werden können, daß die Summe, für die das Finanzamt als bezugsberechtigt bezeichnet ist, ihn für die Deckung der Erbschaftstcuer voll zur Verfügung stehen müsse, wenn die Vergünstigung gewährt - H - werden solle, obwohl auch hier dio gesamte Erbschaftsteuer einer bestimmten Person gemeint sein könnte,, Eie Passung nach dem Ändorungsgesctz vom 25« Juli 1953 (BGBl I 687), die der Beurteilung des gegenwärtigen Palls zugrunde zu legen ist, weil sic zur Zeit des Testaments und Erbfalls galt, enthält das Wort "gesamten" jedoch nicht mehr und schließt daher die oben gegebene Auslegung nicht aus. In gleicher Richtung weist die Bestimmung des § 18 a Abs. 2 Satz 2 ErbStG, wonach der Versicherungsnehmer Uber die vor seinem Tode fällig gewordene Versicherungssumme ganz oder teilweise verfügen darf und nur der stehcngebliebene und zur Erbcchaftsteuertilgung verwendete Teil steuerbegünstigt bleibt. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß ein Erblasser, der zur Tilgung der ErbschaftSteuer eine Lebensversicherung mit dom Finanzamt als Bezugsberechtigten über eine gewisse Summe abgeschlossen hat, nachträglich .= durch Testament die Summe kürzen oder ihre Verwendung für die Steuerschuld nur bestimmter Pflichtiger anordnen kann. 3« Unter diesem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigtem Gesichtspunkt kann, da der Sachverhalt genügend geklärt ist, das Revisionsgericht seinerseits durch Auslegung ermitteln, ob in dem Testament vom 6. Februar 1934 nachträglich eine Einschränkung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Tilgung der ErbschaftSteuerschuld der Beklagten angoordnet worden ist. Für eine Änderung der Bezugsberechtigung des Finanzamts ist kein Anhalt gegeben. Wohl aber ergibt die Auslegung, daß der Erblasser für den Fall, daß seine Tochter, dio Beklagte, das Vermächtnis ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, angeordnet hat, daß die von 15 - der Tochter geschuldete Erbschaftsteuer nicht mit der lebensversicherungssumme zu tilgen ist« Maßgebend für die Auslegung des Testaments als einer Verfügung von Todes wegen ist nicht sein Wortlaut, sondern der wahre Wille des Erblassers, §§ 133, 2084, 2087 BGB (vgl* BGH LM § 2084 BGB Nr. 12), mit der Eins ehr Snkung, daß einer in einem Testament enthaltenen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig klaren unzweideutigen Erklärung dutfeh die Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden darf (BGH ZU § 2084 BGB Nr. 7)* Die Bestimmung des Erblassers in § 6 des Testaments “Sollte einer der Vermächtnisnehmer mit den Bestimmungen dieses Testaments nicht einverstanden 3oin, so soll er nur den Pflichtteil erhalten”, läßt für sich allein betrachtet nicht zweifelsfrei erkennen, daß damit die Berechtigung des Finanzamts zur Verrechnung der Versicherungssumme auf die Erbschaftsteuer sich auf die Schuld des Erben und der Mutter als Vermächtnisnehmer beschränken sollte* Die Frage, ’welchen Willen der Erblasser für den Fall der Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Beklagte hätte, läßt sich nur unter Berücksichtigung aDor im Testament enthaltenen Erklärungen feststeilen* Aus dem Vorspruch zu den Einzelbcstimmungen folgt, daß der Erblasser den Willen hatte, seine beiden Kinder grundsätzlich gleich zu behandeln, daß er aber im Interesse des Unternehmens, seinen Sohn, den Kläger, zu dem alleinigen Erben einsotzte und seiner Tochter, der Beklagten, ein Vermächtnis zuwenden wollte. Auf diese V/eisc glaubte er einer Zersplitterung seines Unternehmens vorzubeugen und seiner Erhaltung zu dienen. Darüber hinaus zeigt der Vorspruch und die Anordnung in § 4, wonach die Vormächtnisgeldforderung 16 - der Beklagten in 20 gleichen Jahresbcträgen zu erfüllen sei9 den Millen de3 Erblassers, den Kläger wiederum im Interesse der Erhaltung dos Unternehmens vor einer einmaligen, das Unternehmen möglicherweise stark belastenden oder schädigenden Forderung zu schützen» Unter diesen Umständen muß die Anordnung in § 6 dos Testamentes, daß der aus-schlagondo Vermächtnisnehmer nur den Pflichtteil erhalte, dahin verstanden werden, daß in diesem Fall der Erblasser dem ausschlagenden Vermächtnisnehmer nicht mehr zuwenden wollte, al3 ihm kraft Gesetzes zustcht» Unterstützt wird diese Auffassung durch das bestärkende ¥/ort "nur", mit dem der Erblasser offenbar seinen Willen und seine Auffassung unterstreichen wollte, daß der Vermächtnisnehmer dann als Pflichtteilsberechtigter schlechter stehen sollte, als er ohne die Ausschlagung des Vermächtnisses stünde«* Hinzu kommt, daß der Erblasser über die Aufteilung der Versicherungssumme zur Tilgung der Erbschaftsteuer in § 4 eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, nicht aber in § 6 des Testamentes für den Fall, daß die Beklagte den Pflichtteil verlange» Biese Handhabung spricht dafür, daß der Erblasser, der auch im übrigen sehr eingehende Anordnungen getroffen hat, hinsichtlich der Verwendung der Versicherungssumme zur Tilgung der Erbschaftsteuerschuld der Beklagten zwischen der Stellung als Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten unterschieden und für den letzteren Fall eine Verwendung der Versicherungssumme nicht gewollt hat, die Beklagte also "nur den Pflichtteil erhalten” sollte» Schließlich spricht für die dargclegte Auslegung dos § 6 de3 Testaments noch folgende Erwägungs Erhielt die Beklagte ihr Vermächtnis, wie vom Erblasser in § 4 angeordnet, nicht auf einmal ausbezahlt, sondern in 20 gleichen Jahresbeträgen, dann war es vom Standpunkt des Erblassers aus besonders sinnvoll, ihr mittels der Versicherung eine Vergünstigung (von fast 200 000 BLI) bei der Erbschaftssteuer zukommen zu lassen, weil sie sonst ~ 17 - ihre Jahresbezüge zunächst zur Tilgung ihrer Erbschaftssteuerschuld hätte verwenden müssen; umgekehrt, also bei Verlangen des Pflichtteils, entfiel dieser Gesichtspunkt für den Erblasser und or konnte für diesen Pall durch Nichtgewährung einer Vergünstigung bei der Erbschaftssteuer der Durchsetzung seines letzten Y/illens gemäß Testament gegenüber der Beklagten stärkeren Nachdruck verleihen* 4* vDas Finanzamt hätte demnach den nicht für die Zahlung der Erbschaftsteuer der Mutter erforderlichen Betrag gemäß § 18 a Abs* 3 ErbStG an die Mutter abführen müssen» Statt dessen hat es an die Beklagte dadurch bezahlt, daß es den Betrag, der mit der Klage geltend gemacht wird, auf die Erbschaftsteuerschuld der Beklagten verrechnet hat* Hätte das zur Folge, daß das Finanzamt den Betrag nunmehr an die Mutter als Berechtigte zahlen müßte und seinerseits den Betrag von der Beklagten, die keinen Anspruch auf Tilgung ihrer Schuld hatte, als Steuer sich zahlen lassen müßte, so wäre für einen Anspruch der Mutter und damit des Klägers als Zessionärs kein Raum, erst recht nicht übrigens für einen des Klägers aus eigenem Recht» Es erscheint jedoch richtig, nicht allein auf die objektive Berechtigung zur Verrechnung der Versicherungssumme abzu-otellen, vielmehr ist wegen Ähnlichkeit der Rechtslage die entsprechende Anwendung des § 407 BGB geboten« Die Bezugs-borcchtigung des Finanzamts aus dem Lebensversicherungsvertrag, die gegenüber dem Versicherer nicht eingeschränkt war, weist die Besonderheit auf, daß die Summe nicht schlechthin dem Finanzamt zugute kommen soll, sondern der wirtschaftliche Y/ert der Versicherung trotz des im erleichterten Eingang der Stcücrgclder liegenden Vorteils des Finanzamts in erster Linie den erbschaftsteuerpflichtigen Angehörigen zugute kommen sollte, somit diese Angehörigen gegenüber dem Finanzamt eine dem Bezugsberechtigten aus 18 - rJ *• • einer Lebensversicherung ähnliche Stellung haben» Las Reichsgericht hat in RGZ 154? 99, 109 bereits ausgesprochen, daß § 409 BGB entsprechend anzuwenden sei, v/enn die Anordnung einer Bezugsberechtigung sich als nichtig erweise. Zwischen der ohne Kenntnis des Schuldners wirksamen Abtretung (§ 398 BGB) und der Änderung der Besugsberechtigung, hier : nur Empfangsberechtigung, in der Weise, daß die Versicherungssumme, soweit nicht zur Leckung der Erbschaftssteuer verbraucht, an die Mutter des Klägers zu zahlen war, besteht insofern eine Ähnlichkeit, als die Änderung der Bezugsberechtigung durch Testament ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Versicherers (hier des Finanzamts) wirkt (Palandt, BGB 22. Aufl. § 352 Anm» 2). Es besteht daher Grund, den gutgläubig, d.h. ohne Kenntnis von dem Wegfall der Empfangsberechtigung - hier der Beklagten - zahlenden Schuldner der Versicherungssumme (hier des Überrestes) in gleicher Weise wie im Fall des § 407 BGB zu schützen» b) Die Zahlung an die früher empfangsberechtigte Beklagte durch Verrechnung auf ihre Steuerschuld war daher zunächst gegenüber der Mutter und damit auch gegenüber dem Kläger wirksam, es sei denn, das Finanzamt hätte von der durch die Ausschlagung dos Vermächtnisses an die Beklagte erweiterten Rechtsstellung der Mutter bei der Leistung Kenntnis gehabt. Diese Kenntnis ist nicht ersichtlich. Sie wäre angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage, die auch aus der abweichenden Auffassung des Oberfinanzpräsidenten und des Berufungsgerichts erhellt, und der damit zusammenhängenden Auslegungsbedürftigkeit des Testaments (vgl. die abweichende Auslegung de3 Landgerichts) auch durch die Kenntnis des Testamentswortlauts nicht gegeben, mag auch in allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, . H 7 3 ••• •••■• ■ •>: •V: ••7 aus denen der Rechtsübergang hervorgeht, im Sinn des § 407 BGB genügen (Palandt aaO § 407 Anm. 2). Die Tilgung der Erbschaftsteuerschuld der Beklagten ist demnach als die Leistung an eine Nichtberechtigte anzusehen, die gegenüber der Berechtigten (Mutter) wirkte und die Beklagte zur Herausgabe des Geleisteten, d.h«. zur Zahlung der Klage-summe verpflichtet (§ 816 Abs» 2 BGB), und zwar kraft der Abtretung des Anspruchs der Mutter zur Zahlung an den Kläger* Zu demselben Ergebnis würde die Anwendung des § 816 Abs» 1 So 1 BGB führen. III. Der Klage war somit aus dem vorgenannten Grunde, ohne daß es des Eingehens auf die von der Revision weiter geltend gemachten Angriffe gegen das Berufungsurteil bedurfte, unter Aufhebung dieses Urteils und in Abänderung des Land-gerichtsurteils stattzugebon. Die Kosten des gesamten Rechts Streits waren dqr Beklagten aufzuerlegen (§91 ZPO). Dr. Tasche Schuster Br. Piepenbrock Dr. Freitag Dr. Mattem