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BGH

Gericht: BGH

Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Beschwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. 2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulas- Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen.

RechtsanwaltMandatBeiordnungParteiBundesgerichtshofvorgeben

Volltext der Entscheidung

VZR 136/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. September 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagten	haben	durch	eine beim Bundesgerichtshof zugelassene
 Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niedergelegt.
2	Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September
2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1.	§ 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Beschwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungs-bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Senat, aaO, Rn. 4 u. 6).
2.	Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulas-
 
sungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schriftsatzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbeiten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten .zwingenden' Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen könne.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 24.01.2012 - 13 C 98/11 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.04.2013 - 15 S 38/12 -