Der Beklagte sollte einen Schutzbrief seines Heimatstaates beschaffen und das Grundstück auf diese Weise gegen die Beschlagnahme durch In einer privatschriftlichen Vereinbarung heißt es weiter, der Beklagte oder seine Tochter, Jetzige Frau YflR die im Begriffe standen, in ihre Heimat zurückzukehren, könnten das Grundstück bei einer Rückkehr nach Deutschland gegen Zahlung des Verkehrswerts übernehmen. Sie, Frau habe wegen der unsicheren Lage in Ff|HB (Taiwan) und mit Rücksicht auf die Kinder von Frau Y^B die Erklärung abgegeben, daß das Hausgrundstück in Eigentum des Beklagten (wörtlich: "Euer Eigentum") bleibe; vielleicht werde es dann doch für die Familie ("für Euch") ein Asyl oder zweite Heimat. Die Klägerin, die den Prozeß erst in der Berufungsinstanz anstelle des von Frau CfUHfc eingesetzten Testamentsvollstreckers übernommen hat, hält die Kaufverträge von 1946 für Scheingeschäfte; jedenfalls aber müsse der Beklagte das Grundstück an sie zurückübertragen, nachdem die Beschlagnahmegefahr beendet sei. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung ihres auf Grundbuchberichtigung zielenden Antrages ihrem Hilfsbegehren stattgegeben und den Beklagten, vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, verurteilt, das Grundstück an die Klägerin aufzulassen. Er geht aber von einem Auftragsverhältnis aus, kraft dessen der Beklagte das Eigentum auf die Dauer der Beschlagnahmegefahr treuhänderisch für Frau cmm halten sollte und nach dem Ende dieser Gefahr zurückübertragen müsse (§ 667 BGB). Die Revision meint, die Abmachung der Beteiligten könne nur so ausgelegt werden, daß neben einer Übereignung des Grundstücks an den Beklagten eine Rückübereignung für den Fall vereinbart sei, daß der Erwerber den Verkehrswert nicht zahle; es liege also weder ein Auftrag noch eine Geschäftsbesorgung vor. Auch diese Verpflichtung wäre deshalb durch die Auflassung des Grundstücks an den Beklagten und seine Eintragung im Grundbuch nach § 313 Satz 2 BGB wirksam geworden (BGH LM § 313 Nr. 15). Dies habe sie jedoch nicht dadurch erreichen können, daß sie auf ihren Rückübereignungsanspruch gegenüber dem Beklagten verzichtete, weil dann der Beklagte endgültig Eigentümer wurde. Daß die Tochter des Beklagten Eigentümerin werde, habe sie nur erreichen können, indem sie das Grundstück vom Beklagten zurückforderte und dann Frau übertrug. Ihr Wunsch, Frau Y(H zu helfen, und das herzliche Verhältnis der Frauen könnten nicht zu der Annahme führen, sie habe auf ihren Rückgabeanspruch gegen den Beklagten verzichtet. Diese Absicht konnte nicht nur durch Rückforderung des Grundstücks vom Beklagten und Weiterveräußerung an Frau Yg|i Tflft verwirklicht werden.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 155/75 URTEIL Verkündet am
3. März 1978 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
C C HB p 1HHB * gesetzlich vertreten durch
den Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt Kuno AflB, H0§-straße HH HHHHHk
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Irene Mathilde Wilhelmine geb. GfllBstraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Erbin ihrer 1965 verstorbenen Schwester, Frau C0BI.
Frau verkaufte im Sommer 19^6 in zwei no-
tariellen Verträgen nacheinander die ideellen Hälften eines Hausgrundstücks in HQ^HHHI an den Beklagten, einen chinesischen Staatsangehörigen. Der Beklagte sollte einen Schutzbrief seines Heimatstaates beschaffen und das Grundstück auf diese Weise gegen die Beschlagnahme durch
die damalige Besatzungsmacht sichern. Außerhalb dieser Verträge wurde vereinbart, daß er das Grundstück nach Beendigung der Beschlagnahmegefahr an Frau zurückgebe. In einer privatschriftlichen Vereinbarung heißt es weiter, der Beklagte oder seine Tochter, Jetzige Frau YflR die im Begriffe standen, in ihre Heimat
zurückzukehren, könnten das Grundstück bei einer Rückkehr nach Deutschland gegen Zahlung des Verkehrswerts übernehmen. Der Beklagte wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Der Beklagte fuhr im Herbst 1946 mit seiner Familie nach China und blieb nach dem dortigen Umsturz unbekannten Aufenthalts in der Volksrepublik zurück, während seiner Tochter die Flucht nach Taiwan gelang. Frau Y0B bat 1962 Frau um eine Bestätigung, daß die
Familie in ansässig gewesen sei, da sie als
Auslandschinesin eher eine Ausreiseerlaubnis erwarte.
In einem Brief vom 30. Juli 1962 antwortete Frau CflHI unter anderem, sie werde eine Bestätigung beschaffen, daß die Familie noch Besitz in Deutschland habe, und nehme an, daß Frau Yf^ daraufhin ohne weiteres
eine Reisebewilligung erhalte. Sie, Frau habe
wegen der unsicheren Lage in Ff|HB (Taiwan) und mit Rücksicht auf die Kinder von Frau Y^B die Erklärung
abgegeben, daß das Hausgrundstück in Eigentum
des Beklagten (wörtlich: "Euer Eigentum") bleibe; vielleicht werde es dann doch für die Familie ("für Euch") ein Asyl oder zweite Heimat. Wenn sie den Verkauf geändert hätte, um das Haus Frau Yfl)TBfeoder ihren Kin-
/rs
dem zu übergeben, dann würde das soviel Steuern kosten, daß Frau YHB es kaum übernehmen könnte.
Die Klägerin, die den Prozeß erst in der Berufungsinstanz anstelle des von Frau CfUHfc eingesetzten Testamentsvollstreckers übernommen hat, hält die Kaufverträge von 1946 für Scheingeschäfte; jedenfalls aber müsse der Beklagte das Grundstück an sie zurückübertragen, nachdem die Beschlagnahmegefahr beendet sei. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung ihres auf Grundbuchberichtigung zielenden Antrages ihrem Hilfsbegehren stattgegeben und den Beklagten, vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, verurteilt, das Grundstück an die Klägerin aufzulassen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter ist überzeugt, daß Frau und der Beklagte die Veräußerung des beschlagnahmebedrohten Hauses für erforderlich hielten und ernstlich wollten. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Er geht aber von einem Auftragsverhältnis aus, kraft dessen der Beklagte das Eigentum auf die Dauer der Beschlagnahmegefahr treuhänderisch für Frau cmm halten sollte und nach dem Ende dieser Gefahr zurückübertragen müsse (§ 667 BGB).
Die Revision meint, die Abmachung der Beteiligten könne nur so ausgelegt werden, daß neben einer Übereignung des Grundstücks an den Beklagten eine Rückübereignung für den Fall vereinbart sei, daß der Erwerber den Verkehrswert nicht zahle; es liege also weder ein Auftrag noch eine Geschäftsbesorgung vor. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübereignung sei mangels notarieller Beurkundung nichtig (§§ 313, 125 BGB).
Die Bedenken der Revision bedürfen keiner Erörterung. Denn jedenfalls bildet die Rückübereignungsverpflichtung des Beklagten nach der tatrichterlichen Überzeugung, gegen die die Revision nichts vorbringt, einen Teil des Rechtsgeschäfts, ohne den Frau das Grundstück
nicht an den Beklagten veräußert hätte. Auch diese Verpflichtung wäre deshalb durch die Auflassung des Grundstücks an den Beklagten und seine Eintragung im Grundbuch nach § 313 Satz 2 BGB wirksam geworden (BGH LM § 313 Nr. 15).
Mit Recht rügt die Revision jedoch die Würdigung des Schreibens der Erblasserin vom 30. Juli 1962.
Im Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, zwar schreibe Frau sie habe die Erklärung abgegeben, daß
das Haus "Euer Eigentum" bleibe. Sie habe somit gewollt, daß Frau YflB Tflb beziehungsweise deren Kinder Eigentümer des Grundstücks würden. Dies habe sie jedoch nicht dadurch erreichen können, daß sie auf ihren Rückübereignungsanspruch gegenüber dem Beklagten verzichtete, weil dann der Beklagte endgültig Eigentümer wurde. Das aber
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habe sie keinesfalls gewollt, weil das Grundstück damit unter Umständen dem Zugriff der Volksrepublik China ausgesetzt worden wäre. Daß die Tochter des Beklagten Eigentümerin werde, habe sie nur erreichen können, indem sie das Grundstück vom Beklagten zurückforderte und dann Frau übertrug. Ihr Wunsch, Frau Y(H zu
helfen, und das herzliche Verhältnis der Frauen könnten nicht zu der Annahme führen, sie habe auf ihren Rückgabeanspruch gegen den Beklagten verzichtet.
Diese Ausführungen beziehen sich auf den Streit der Parteien darüber, ob Frau CBHHI durch das Schreiben vom 30. Juli 1962 zugunsten von Frau IflBB auf
ihre Ansprüche gegen deren Vater verzichtet habe. Nach der Auffassung des Berufungsrichters kommt in diesem Schreiben der Wille zu dem Ausdruck, das Grundstück nicht mehr zurückzufordem, sondern Frau YflD T0| zuzuwenden, und zwar wegen der Besorgnisse der Frau CHm um die Zukunft der Frau Y^| und ihrer Kinder ohne die Be-
dingungen der Vereinbarung von 1946. Diese Absicht konnte nicht nur durch Rückforderung des Grundstücks vom Beklagten und Weiterveräußerung an Frau Yg|i Tflft verwirklicht werden. Vielmehr genügte es, wenn Frau ihren Rückübereignungsanspruch gegen den Beklagten an Frau Tflfc abtrat.
Der Berufungsrichter wird das Schreiben vom 30. Juli 1962 nunmehr darauf prüfen müssen, ob Frau CflHHB (in den Worten eines Rechtsunkundigen) Frau Y^B anbietet, die eigenen Ansprüche an das Grundstück Frau zuzuwenden, rechtlich gesehen also
mit diesem Schreiben das Angebot einer Abtretung ihres Rückübereignungsanspruchs gegen den Beklagten macht.
Der weitere Schriftwechsel wird darauf zu prüfen sein, ob Frau jenes Schreiben - rechtlich gesehen -
als Abtretungsangebot aufgefaßt und ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hat.
Hill Offterdinger von der Mühlen
Linden Vogt