Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Hothe, Dr. Mattem, Hill und Dr, Grell für Recht erkannt; Der weitaus größte Teil des Waldes mit einer Gesamtfläche von rund 232 ha war seit der Anlegung des Grundbuchs im Jahre 1904 auf die Parteien als Miteigentümer zu je' einem Drittel eingetragen. Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Präge, ob die Klägerinnen Anspruch auf die begehrte Einwilligung haben, von dem Kaufvertrag vom 14. Die Parteien haben sich "ihre Rechte lind Ansprüche gegeneinander auf Grund des bisherigen Rechtsverhältnisses ausdrücklich" Vorbehalten« Das Berufungsgericht legt diese Vereinbarungen ersichtlich dahin aus, daß die Klägerinnen Anspruch auf die Einwilligung der Beklagten unter der Voraussetzung haben sollten, daß sie Miteigentümerinnen des streitigen Waldbezirks zu je einem Drittel- und nicht nur zu je einem Achtel - gewesen seien. 1. Im Grundbuch sind seit der Übereignung des Waldes im Jahre 1962 nicht mehr die Parteien, sondern das Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer eingetragen. Damit stellt sich die Präge, ob die Klägerinnen sich auch jetzt noch auf die Vermutung des § 891 Abs. 1 BG3 für die Zeit berufen können, in der sie als Miteigentümerinnen zu je einem Drittel eingetragen waren. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, könnte allerdings der Wortlaut des § 891 Abs.1 BG3 dafür sprechen, daß die Vermutung nur für ein noch.eingetragenes Recht besteht. für die Dauer des früheren Besitzes vermutet wird, den Umkehrschluß nahelegen, daß mangels einer ent-, sprechenden ausdrücklichen Vorschrift für Grundstücke mit der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen. Rechts auch für die Dauer der Eintragung die Vermutung beendet ist, die vorher nach § 891 Abs.1 BGB für den Bestand des Rechts gesprochen hatte. Das Reichsgericht hat in jenem Urteil die Auffassung vertreten, die "Sondc-r-vorschriften” des § 891 Abs.1 und 2 BGB.ergäben keine Vermutung des Inhalts,daß ein eingetragenes Recht bis zu seiner Löschung demjenigen zugestanden habe, für den es eingetragen gewesen sei. 361) die Auffassung, dos frühere Bestehen des Rechts werde vermutet, wenn feststehe, daß die Löschung das Grundbuch nicht habe berichtigen sollen (so im wesentlichen auch Soergel/Siebert/Baur, BGB 10. § 891 BGB regelt in Absatz 1 und 2 die erste Frage: Für die Dauer der Eintragung wird vormutet, daß das Recht dem Eingetragenen zusteht (Absatz 1), für die Zeit nach der Löschung, daß es nicht mehr besteht (Absatz 2). Hat allerdings die Unrichtigkeit des Grundbuchs wie in dem durch das Reichsgericht aaO entschiedenen Fall zur Löschung eines Rechts geführt, so ist es gerechtfertigt, nicht mehr auf Grund der hier erörterten Vermutung vom Bestand des Rechts bis zu dem Zeitpunkt der Löschung auszugehen. Ein Pall der vorliegenden Art macht dies deutlich: Sprach die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB bi3 zur Übereignung des Grundstücks an den Erwerber für einen Miteigentumsanteil der Klägerinnen von je einem Drittel, so ist nicht einzusehen, warum die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht unumstrittene Übereignung für die vorangegangene Zeit daran etwas geändert haben sollte. Daß, wie die Revision ausführt, die durch eine unrichtige Grundbucheintragung betroffenen Personen sich gegen die von einer solchen Eintragung ausgehenden Gefahren auf mehreren Wegen -wehren können, die nach der Löschung nicht mehr in Betracht kommen, hat mit der vorstehend erörterten Präge nichts zu tun. Dies gilt auch, soweit die Revision auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899 BGB)“hinweist, der im übrigen der Vermutung des § 891 BGB - anders als dem gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB - nicht entgegensteht. b) Folgt hiernach die Anwendbarkeit des § 891 Abs. 1 BGB auf die frühere Eintragung der Klägerinnen als Miteigentümerinnen zu je einem Drittel schon aus dem Gesetz, so hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision auch darin stand, daß jedenfalls nach den erwähnten Vereinbarungen der Parteien im Vertrage vom H. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe die Grundbuehein-tragung immer als Folge eines Versehens angesehen, das der Richtigstellung bedürfe und das sie nie anerkennen könne, gehen ihre Angriffe ins Leere, Denn von einer solchen Auffassung der Beklagten ist ersichtlich auch der Tatrichter ausgegangen. 1. a) Bei der Prüfung der Frage, ob die für den Standpunkt der Klägerinnen sprechende Vermutung des § 891 Abs.1 BGB widerlegt sei, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht nur dor aus dem Grundbuch sich ergebende Entstehungstatbestand zu widerlegen sei, sondern auch jede andere rechtliche Möglichkeit, sofern eine solche Behauptung aufgestellt werde (Hinweis auf RGZ 127, 251, 261 und Soergel/Siebert/Baur, ferner BGB RGRK, § 891 An. 24$, Staudinger/Seufert § 891 Rdn. 55)» In tatrichterlichcr Würdigung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten die Widerlegung der Vermutung nicht gelungen sei. im Jahre 1904 ein und hebt insbesondere hervor, daß der Grundbuchanlegung auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine von dem Adjunkten (der^ Gemeinde W l) I ausgestellte "Eigentumsbe- Über die Entstehung des Miteigentums der Parteien und der Bemessung der Miteigentumsanteile ergab das Grundbuch nichts, und es war jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht Sache der Klägerinnen, über den Ursprung der für sie eingetragenen Miteigentumsanteile Behauptungen aufzustellen. Im Übrigen ergeben die Feststellungen des'Berufungsgerichts nicht, daß dem Grundbuchrichter ausschließlich die von der Revision angeführten Unterlagen zur Verfügung gestanden hatten und daß er nicht etwa auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt sein könnte, die Parteien seien Miteigentümer zu je einem Drittel gewesen. Jahrhunderts sechs Achtel der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung des streitigen Waldbezirks zugeflossen sind, lediglich als ein Indiz für entsprechende Eigentunsquoten gewertet, das aber noch keinen hinreichenden Beweis erbringe. Das Berufungsgericht führt dazu aus, Zweck jener Verhandlung sei die Festlegung der Grenzen des gemeinschaftlichen Waldes nach außen, nicht aber die Klärung der Eigentumsverhältnisse unter den Parteien gewesen«, Es sei zu demindest nicht auszuschließen, daß die beteiligten Bürgermeister der Erwähnung der Eigentumsanteile keine Beachtung geschenkt hätten. Daß beim gemeinsamen Erwerb kleinerer Parzellen durch die Parteien in den Jahren 1910, 1913 und 1921 die Beklagte Miteigentum zu je sechs Achteln, die Klägerinnen zu je einem Achtel erhielten, könnt e zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf beruhen, daß die Parteien oder jedenfalls ihre damaligen Bürgermeister von gleichen Miteigentumsanteilen an dem streitigen Waldbezirk ausgingen. Daß in den von der Beklagten vorgelegten V/aldurkunden aus den Jahren 1480 und 1575 die Klägerinnen nicht erwähnt seien, könne darauf zurückzuführen sein, daß diese damals noch nicht bestanden hätten (sie waren nach dem Vortrag der Beklagten ursprünglich Nebenhöfe und standen mit der Wenn man einer Woldurkunde aus dem Jahre 1603, in der die Klägerinnen erstmals aufgeführt seien, entnehmen wolle, daß die Klägerinnen entsprechend der Zahl ihrer Einwohner an den Nutzungen beteiligt sein sollten, so sei damit kein Beweis hinsichtlich des Miteigentums erbracht. Dies gelte auch für das Ergebnis eines im Jahre 1759 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Mainzer Hofgericht, wonach den Klägerinnen Nutzungen nCxch der Zahl ihrer Einwohner zugebilligt worden seien, nachdem die Beklagte ihnen vorher jedwede Nutzungen versagt habe. Weder einzeln für sich betrachtet noch bei einer Gesamtwürdigung ergeben die Tatsachen, auf die die Beklagte sich beruft, nach Ansicht des Berufungsgerichts den von der Beklagten hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von sechs Achteln zu erbringenden Beweis. Das Berufungsgericht sieht darüber hinaus als eher den Standpunkt der Klägerinnen als den der Beklagten stützend an, daß in einer das Urkataster betreffenden Urkunde aus dem Jahre 1843 - wie auch in der erwähnten "Miteigen-tumsbescheinigung" vom 28. Jahrhunderts nimmt allerdings auch sie kein Eigentumsrecht der Parteien an» Dabei geht sie von der - zunächst durch die Glossatorcn entwickelten - Lehre vom Obereigentum (dominium directum, auch "Grundeigentum" und "Grundherrschaft" genannt) und dem darunter bestehenden Untereigentum (dominium utile, auch "nutzbares Eigentum" und "Nutzungseigentum" genannt) aus (vgl. Der Revision ist darin beizutreten, daß für die Fortbildung des Eigentumsbegriffs - jedenfalls hinsichtlich de3 Grundeigentums - der französischen Revolution und dem auf sie zurückgehenden Code civil herausragende Bedeutung zukommt. Mögen sich im Verlauf dieser Entwicklung Nutzungsrechte der Gemeinden gerade auch an Waldbezirken vielfach in Eigentumsrechte umgewandelt haben, so zwingt dies entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht zu dem Schluß, daß so entstandene Miteigentumsanteile mit den vorangegangenen Nutzungsanteilen größenmäßig übereingestimmt haben müßten. - gemeint waren hier offenbar die Klägerinnen, obwohl der Zusammenhang .der Ausführungen.sich auf die damalige Rechtsstellung der Gemeinden schlechthin und damit auch auf die der Beklagten bezog - hätten erst nach der politischen Neuordnung in der Zeit nach dem Wiener Kongreß entstanden sein können (Schriftsatz vom 30. Die aus diesem Protokoll "ersichtliche Form" eines solchen Vertrags hat sie darauf zurückgeführt, daß damals für sie die Gefahr bestanden habe, den Wald ganz zu verlieren, "da damals nur Nutzungsrechte, Eigentumsrechte der Gemeinden aber schwer nachweisbar" gewesen seien. Um so weniger erscheint dann aber der Vorwurf der Revision gerechtfertigt, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung der rechtshistorischen Entwicklung zu keinem anderen Schluß als dem gelangen dürfen, daß - ohne Rückgriff auf eine entsprechende Vereinbarung -die Miteigentumsanteile der Parteien ihren Nutzungsquoten entsprochen hätten. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die §§ 415» 417 und 418 ZPO nicht berücksichtigt, daß das Grenzborichtigungsprotokoll aus dem Jahre 1821 in engstem Zusammenhang mit dem angelegten Kataster gestanden habe, demzufolge nicht nur der Festlegung der Grenzen, sondern auch der Feststellung der Eigentümer gedient habe und mithin das von der Beklagten geltend gemachte Quotenverhältnis bewiesen habe. Im übrigen handelt es sich bei den im Grenzberichtigungsprotokoll aus dem Jahre 1821 enthaltenen Angaben über die Miteigentumsanteile der Parteien weder um die Beurkundung einer Erklärung (§ 415 ZPO) noch um eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung (§ 417 ZPO) noch ist ersichtlich, daß das Protokoll insofern im Sinne des § 418 ZPO als öffentliche Urkunde entsprechende Tatsachen bezeugt hätte. Soweit die Revision von nicht bestrittenem Vorbringen der Beklagten über bis in die fünfziger Jahre dieses Jahrhunderts dauernde Unkenntnis der Parteien von der streitigen Grundbucheintragung ausgeht, weist die Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß die Klägerinnen dieses Vorbringen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 26. 4. Hach alledem hat die Beklagte nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachweisen können, daß ihr Miteigentumsanteil an dem streitigen .Waldbezirk entgegen dem Inhalt des Grundbuchs sechs Achtel und nicht nur ein Drittel ausmachte. Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts für den Fall, daß der Miteigentumsanteil der Beklagten zunächst sechs Achtel ausgemacht hätte, die Annahme einer späteren Änderung dieses Anteils bei Berücksichtigung der v/eiteren rechtshistorischen Entwicklung ausschließen, braucht nicht erörtert zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht für den Fall der Widerlegung der nach § 89*1 Abs.1 BGB für den Standpunkt der Klägerinnen sprechenden Vermutung auch darin beizutrcte wäre, daß die Klägerinnen Miteigentumsanteile von je einem Drittel dann jedenfalls durch Ersitzung (§ 900 3GB) erworben hätten.
ITachs chi agewerk: j a BGHZ_:_____________Ja BGB § 891 Nach Löschung eines ira Grundbuch eingetragenen Rechts v/ird das frühere B^3tehen des Rechts im Sinne des § 891 Abs. 1 BGB vermutet, wenn feststeht, daß die Löschung nicht das Grundbuch berichtigen sollte. BGH, Urt. v.26. September 1969 - V ZR 135/66 - OLG Kohlen LG Jiaihs- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR .135/66 URTEIL Verkündet am 26o September 1969 Hirth Justizangestolltor als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gemeinde , vertreten durch den Bürgermeister R , Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Gemeinde P , vertreten durch den Bürgermeister B: , 2, die Gemeinde Gi i, vertreten durch den Bürgermeister M , Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Hothe, Dr. Mattem, Hill und Dr, Grell für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandesgcrichts Koblenz vom 1. Juli 1966 - den Parteien am 5« August 1966 an Verkündungs Statt zugestellt v;ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien waren Miteigentümer des sogenannten Dreigeneindewaldes El , eingetragen im Grundbuch von 0' Gemarkung W: Band Blatt ‘3 und 4. Sie haben den Wald durch Vertrag vom 14. März 1962 für insgesamt 1.334.237,48 DM an das land Rheinland-Pfalz verkauft, dos am 7. Mai 1962 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist. Der Streit der Parteien geht um die Größe ihrer Miteigentumsanteile und der entsprechenden Erlösquoten. Der weitaus größte Teil des Waldes mit einer Gesamtfläche von rund 232 ha war seit der Anlegung des Grundbuchs im Jahre 1904 auf die Parteien als Miteigentümer zu je' einem Drittel eingetragen. Über die Verteilung der Nutzungen dieses Waldbezirks hatten die Parteien schon ira 18. Jahrhundert gestritten. Spätestens seit Beginn des 19« Jahrhunderts bewirtschaftete und verwaltete die Beklagte den Wald und stellte jährliche Abrechnungen über die Nutzungen und lasten auf. Die Klägerinnen erhielten je ein Achtel, die Beklagte sechs Achtel der Erträgnisse. Einen erheblichen Teil des auf Grund des Kaufvertrags im Jahre 1962 erzielten Erlöses hat im Auftrag der Parteien ein Notar auf Anderkonto eingosahlt. Mit der vorliegenden Teilklage begehren die Klägerinnen Einwilligung der Beklagten dahin, daß der Notar aus diesem Guthaben zu dem nächst kündbaren Zeitpunkt an sie jo 15.100 DM nebst Zinsen auszahlt. Sie tragen vor, sie seien Miteigentümer des streitigen Bezirks zu je einen Drittel gewesen; dabei stützen sie sich auf den Inhalt des Grundbuchs sowie auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Ersitzung. Auch von dem Erlös stehe ihnen daher ein Drittel zu. Die Beklagte hält die erwähnte Grundbucheintragung für inhaltlich unrichtig. In Wirklichkeit sei sie Miteigentümerin zu sechs Achteln gewesen. Im Jahre 1952 hatte die Beklagte beim Amtsgericht Obermoschel die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Dieser Antrag ist durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Amtsgerichts vom 21. November 1952 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Beklagte die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf-Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Präge, ob die Klägerinnen Anspruch auf die begehrte Einwilligung haben, von dem Kaufvertrag vom 14. März 1962 aus. In diesem Vertrag hoben die Parteien ihre gegensätzlichen Standpunkte über die Verteilung des Verkaufserlöses auf Grund der umstrittenen Miteigentumsanteile niedergelegt und erklärt, daß die Rechtslage geklärt werden solle, notfalls in Prozoßwege. Die Parteien haben sich "ihre Rechte lind Ansprüche gegeneinander auf Grund des bisherigen Rechtsverhältnisses ausdrücklich" Vorbehalten« Das Berufungsgericht legt diese Vereinbarungen ersichtlich dahin aus, daß die Klägerinnen Anspruch auf die Einwilligung der Beklagten unter der Voraussetzung haben sollten, daß sie Miteigentümerinnen des streitigen Waldbezirks zu je einem Drittel- und nicht nur zu je einem Achtel - gewesen seien. Abgesehen von diesen Vereinbarungen der Parteien entnimmt es eine weitere Anspruchsgrundlage den §§ 749 Abs.1 und 752 BGB; die ursprüngliche Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem Waldbezirk habe sich in eine gemeinschaftliche Forderung gegen den Notar auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises umgewandelt, und jede der Parteien könne von der anderen die Aufhebung der Gemeinschaft und die Mitwirkung bei der Teilung verlangen. Diese rechtlich bedenkenfreien Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. XI. 1. Im Grundbuch sind seit der Übereignung des Waldes im Jahre 1962 nicht mehr die Parteien, sondern das Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer eingetragen. Damit stellt sich die Präge, ob die Klägerinnen sich auch jetzt noch auf die Vermutung des § 891 Abs. 1 BG3 für die Zeit berufen können, in der sie als Miteigentümerinnen zu je einem Drittel eingetragen waren. Das Berufungsgericht bejaht diese Frage aus zwei Gründen. Es sieht einmal § 891 Abs.1 BGB in einem Poll der hier vorliegenden Art als unmittelbar anwendbar an. Außerdem legt es die oben wiedergegebenen, in dem Vertrag vom H. März 1962 niedergelegten Vereinbarungen der Parteien dahin aus, daß für die Aufteilung des Kaufpreises die damalige rechtliche Situation habe maßgebend sein sollen, ohne daß eine der Parteien aus der Umschreibung des Eigentums auf das Land Rheinland-Pfalz habe Vorteile ziehen dürfen. 2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, könnte allerdings der Wortlaut des § 891 Abs.1 BG3 dafür sprechen, daß die Vermutung nur für ein noch.eingetragenes Recht besteht. Zudem knüpft § 891 Abs.2 BGB an die Löschung eines Rechts die Vermutung, daß das Recht nicht besteht, ohne für die Zeit bis zur Löschung eine Vermutung für das Gegenteil zu dem Ausdruck zu bringen. Überdies könnte § 1006 Abs.2 BGB,Wonach zugunsten des früheren Besitzers einer beweglichen Sache sein Eigentum 6 für die Dauer des früheren Besitzes vermutet wird, den Umkehrschluß nahelegen, daß mangels einer ent-, sprechenden ausdrücklichen Vorschrift für Grundstücke mit der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen. Rechts auch für die Dauer der Eintragung die Vermutung beendet ist, die vorher nach § 891 Abs.1 BGB für den Bestand des Rechts gesprochen hatte. Die Rechtsprechung und weitgehend auch das Schrifttum haben den Anwendungsbereich des § 89'l Abs.1 BGB entsprechend eingeschränkt verstanden.. In dem durch die Entscheidung RGZ 121, 318 entschiedenen Rail ging es um die Anwendbarkeit des § 891 Abs.1 BGB nach Löschung einer Hypothek bei Streit der Parteien darüber, ob die unstreitig vor der Löschung beglichene Hypothekenforderung hinsichtlich eines bestimmten Teilbetrags bis zu dem nach dem Aufwertungsgesetz entscheidenden Stichtag (14. Juni 1922 ) oder erst einige Tage später getilgt 'worden war. Das Reichsgericht hat in jenem Urteil die Auffassung vertreten, die "Sondc-r-vorschriften” des § 891 Abs.1 und 2 BGB.ergäben keine Vermutung des Inhalts,daß ein eingetragenes Recht bis zu seiner Löschung demjenigen zugestanden habe, für den es eingetragen gewesen sei. Auf den gleichen Standpunkt hat sich das Kammergericht gestellt (KG JW 1930, 197 Nr.2 mit zustimmender Anmerkung von Salfeld), ebenso - ohne nähere Begründung - ein Teil de3 Schrifttums (BGB RGRK, 11. Aufl. § 891 Anm. 39; Staudinger/Seufert, BGB.11. Aufl. § 891 Rdn. 22; Planck/Streckor, BGB 5.Aufl. § 891 Anm. 2 e). Demgegenüber verneinen Wolff/Kaiser (Sachenrecht, § 44 I, in der zehnten Bearbeitung auf S. 140) zwar ebenfalls eine allgemeine Anwendung des § 891 Abs.1 BGB auf frühere Eintragungen, da es keine Vermutung darüber gebe, ob die Löschung der Rechtsaufhebung oder der Buchberichtigung diene. Die Vermutung erfaßt aber nach ihrer Auffassung frühere Eintragungen dann, v/enn erwiesen ist, daß die Löschung sum Zwecke der Aufhebung geschehen ist. Unter Hinweis auf Wolff/Raiser vertritt Westermann (Sachenrecht 5. Aufl. § 72 III 33 S. 361) die Auffassung, dos frühere Bestehen des Rechts werde vermutet, wenn feststehe, daß die Löschung das Grundbuch nicht habe berichtigen sollen (so im wesentlichen auch Soergel/Siebert/Baur, BGB 10. Aufl. § 891 Rdn.11; Erman/Westermann, BGB 4. Aufl. § 891 Anm. 2; Palendt, BGB 27. Aufl. § 891 Anm. 4 a; vgl. auch BayObLG I960, 332, 339). Dieser Ansicht ist das Berufungsgericht mit Recht gefolgt. Bei der Auslegung des § 891 BGB ist die Präge, für welchen Zeitraum die Vermutung gilt, von der Präge zu trennen, wann sie - insbesondere im Prozeß - anzu-wenden ist. § 891 BGB regelt in Absatz 1 und 2 die erste Frage: Für die Dauer der Eintragung wird vormutet, daß das Recht dem Eingetragenen zusteht (Absatz 1), für die Zeit nach der Löschung, daß es nicht mehr besteht (Absatz 2). Die zweite Frage ist damit noch nicht beantwortet, und die Antwort kann nicht ohne weiteres au3 dem \Yortlaut der Vorschrift gewonnen werden. Hat allerdings die Unrichtigkeit des Grundbuchs wie in dem durch das Reichsgericht aaO entschiedenen Fall zur Löschung eines Rechts geführt, so ist es gerechtfertigt, nicht mehr auf Grund der hier erörterten Vermutung vom Bestand des Rechts bis zu dem Zeitpunkt der Löschung auszugehen. Steht aberrfest, daß die Löschung nicht der Grundbuchberichtigung, sondern der Übertragung oder Aufhebung 8 des eingetragenen Rechts diente, so hebt die Löschung für die vorangehende Zeit die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB nicht auf. Die entgegengesetzte Ansicht entbehrt jedes inneren Grundes. Ein Pall der vorliegenden Art macht dies deutlich: Sprach die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB bi3 zur Übereignung des Grundstücks an den Erwerber für einen Miteigentumsanteil der Klägerinnen von je einem Drittel, so ist nicht einzusehen, warum die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht unumstrittene Übereignung für die vorangegangene Zeit daran etwas geändert haben sollte. Daß, wie die Revision ausführt, die durch eine unrichtige Grundbucheintragung betroffenen Personen sich gegen die von einer solchen Eintragung ausgehenden Gefahren auf mehreren Wegen -wehren können, die nach der Löschung nicht mehr in Betracht kommen, hat mit der vorstehend erörterten Präge nichts zu tun. Dies gilt auch, soweit die Revision auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899 BGB)“hinweist, der im übrigen der Vermutung des § 891 BGB - anders als dem gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB - nicht entgegensteht. b) Folgt hiernach die Anwendbarkeit des § 891 Abs. 1 BGB auf die frühere Eintragung der Klägerinnen als Miteigentümerinnen zu je einem Drittel schon aus dem Gesetz, so hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision auch darin stand, daß jedenfalls nach den erwähnten Vereinbarungen der Parteien im Vertrage vom H. März 1962 die Umschreibung des Eigentums auf das Land Rheinland-Pfalz als Erwerber ohne Einfluß auf die Rechtslage der Parteien hinsichtlich der Erlösquoten habe sein sollen. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe die Grundbuehein-tragung immer als Folge eines Versehens angesehen, das der Richtigstellung bedürfe und das sie nie anerkennen könne, gehen ihre Angriffe ins Leere, Denn von einer solchen Auffassung der Beklagten ist ersichtlich auch der Tatrichter ausgegangen. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht sind gegen die tatrichterliche Würdigung gerichtet. Sie können schon wegen der bindenden Kraft der Feststellungen des Tatrichters für die Revisionsinstanz (§ 561 Abs.2 ZPO) keinen Erfolg haben. III. 1. a) Bei der Prüfung der Frage, ob die für den Standpunkt der Klägerinnen sprechende Vermutung des § 891 Abs.1 BGB widerlegt sei, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht nur dor aus dem Grundbuch sich ergebende Entstehungstatbestand zu widerlegen sei, sondern auch jede andere rechtliche Möglichkeit, sofern eine solche Behauptung aufgestellt werde (Hinweis auf RGZ 127, 251, 261 und Soergel/Siebert/Baur, § 891 Rdn. 14; vgl. ferner BGB RGRK, § 891 Anm. 24$, Staudinger/Seufert § 891 Rdn. 55)» In tatrichterlichcr Würdigung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten die Widerlegung der Vermutung nicht gelungen sei. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen den erwähnten Ausgangsgrundsatz verstoßen. Sie geht auf die Vorgänge bei der Anlegung des Grundbuchs 10 im Jahre 1904 ein und hebt insbesondere hervor, daß der Grundbuchanlegung auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine von dem Adjunkten (der^ Gemeinde W l) I ausgestellte "Eigentumsbe- scheinigung" vom 28. Juli 1904 zugrundegelegen.habe, in der es hieß: "Es wird bescheinigt, daß die Gemeinden" (es folgte die Angabe der Parteien) "in der Gemeinde W als Eigentümer folgender Grundstücke des Gemeindebezirks gelten:" (es folgte die Bezeichnung der... den streitigen Waldbezirk bildenden Grundstücke), Die Größe der Miteigentumsanteile war- nicht..angegeben. Ferner hatte in einer Verhandlung vor dem "Anlcgungskommissär" des Grundbuchamts am 25. März.1904 ein Gemeinderatsmitglied der Beklagten erklärt, er sei "weder im Besitz von Kataster- noch von Erwerbsakten", Die Revision schließt aus der Vorgeschichte der Grundbuchanlegung, daß die Eintragung von je einem Drittel Miteigentum der Parteien ohne Grundlage,erfolgt sei. Sie sieht den aus dem Grundbuch sich ergebenden Entstehungstatbestand als widerlegt■an. Bei die sem Angriff setzt die Revision für die Widerlegung der Vermutung des § 891 Abs.1 BG3 rechtsirrig Entstehung des eingetragenen Rechts und Entstehung der Eintragung gleich. Über die Entstehung des Miteigentums der Parteien und der Bemessung der Miteigentumsanteile ergab das Grundbuch nichts, und es war jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht Sache der Klägerinnen, über den Ursprung der für sie eingetragenen Miteigentumsanteile Behauptungen aufzustellen. Daran ändert nichts, daß, wenn der als Eigentümer Eingetragene sich für seinen Erwerb auf bestimmte Vorgänge beruft - oder wenn nach den Umstanden des Palls nur ein Erwerbsgrund in Betracht kommt -, sein Gegner sich zunächst darauf beschränken kann, diese Möglichkeit des Eigentumserwerbs auszuräumen (vgl. dazu BGH-Urteil vom 17. April 1956, I ZR 155/54, MDR 1956, 542; Soergel/Siebert/Baur, § 891 Rdn. 14; Staudinger/Seufert, § 891 Rdn. 33; zur Widerlegung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB ferner RG WarnRspr 1925 Nr. 27). Denn so liegt der Pall hier nicht. Daß die Klägerinnen die Art des Erwerbs der eingetragenen Miteigentumsanteile nicht dargelegt haben, kann ihnen schon im Hinblick darauf nicht zu dem Nachteil gereichen, daß die Entstehung des Miteigentums der Parteien derart lange wie hier zurückliegt. Ob bei der Anlegung des Grundbuchs hinsichtlich der Eintragung der Miteigentumsanteile Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, ist unerheblich. Denn die Vermutung nach § 891 BGB läßt sich durch den Beweis der Ordnungswidrigkeit der Eintragung nicht widerlegen (RG JW 1912, 145 Nr. 22; RG JW 1936, 2399, 2400; Wolff/Raiser aaO mit Fußnote 7; BGB RGRK, § 891 Anm.24; Staudinger/Seufert, § 891 Rdn. 34). Dies gilt auch, wenn Zweifel daran bestehen könnten, ob der Inhalt der einer Eintragung zugrundegelegten Urkunden die daraufhin vorgenommene Eintragung rechtfertigte. Im Übrigen ergeben die Feststellungen des'Berufungsgerichts nicht, daß dem Grundbuchrichter ausschließlich die von der Revision angeführten Unterlagen zur Verfügung gestanden hatten und daß er nicht etwa auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt sein könnte, die Parteien seien Miteigentümer zu je einem Drittel gewesen. Zudem hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar bei der: Würdigung der mit der Anlegung des Grundbuchs in Zusammenhang 12 stehenden Vorgänge auch berücksichtigt, daß die vorläufigen G-rundbuchblätter - offenbar mit der umstrittenen Eintragung - in der Zeit vom 1. bis 15. April 1904 im Gemeindelokal W zur Einsicht ausgelegen haben, ohne daß die Beklagte Einwendungen erhoben hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß der Beklagten spätestens seit Beginn des 19. Jahrhunderts sechs Achtel der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung des streitigen Waldbezirks zugeflossen sind, lediglich als ein Indiz für entsprechende Eigentunsquoten gewertet, das aber noch keinen hinreichenden Beweis erbringe. Die Verteilung der Erträgnisse brauche nicht mit den Eigentumsanteilen übereingestimmt zu haben, sondern könne auch auf Vereinbarungen der Beteiligten zurückgehen, für deren Inhalt andere Umstände - wie etwa die Berücksichtigung der stets größeren Einwohnerzahl der Beklagten oder die der mit der Bewirtschaftung verbundenen Arbeitsleistung der Beklagten - ausschlaggebend gewesen seien. Möglicherweise hätten die Klägerinnen sich auch lediglich dem Druck der Beklagten gefügt und sich mit der von dieser durchgeführten Aufteilung abgefunden. Das Berufungsgericht befasst sich weiter mit einem "Grenzberichtigungsprotokoll" vom 17. September 1821, in dem es eingangs hießs "Heute .... wurde auf den Antrag Großherzoglich-Hessischer Bürgermeisterei zu Wi durch den mitunterzeichneten Geometer .... in Begleitung des .... und der Herren Jakob J _ Bürgermeister von W (Beklagte) und G (Klägerin zu 2) .... Isaak M Bürgermeister von Pr (Klägerin zu 1) und im Beisein der für die angrenzenden Theile dazu ermächtigten Königlich-Bayerischen Eorst-beamten und Ortsvorstände, nachdem die Grenzberichtigung und Setzung der hierzu nöthigen Grenzsteine, an dem obigen Gemeindewald genannt Wc • E' 1, wovon der Gemeinde 13 - ■Wc sechs Achttheile und den Gemeinden Gi und P! jeder ein Achtthcil eigentümlich zugehören .... vorgängig stattgehabt, zur Aufnahme der Distanzen und Winkel und Beschreibung deraifestgolegten Grenze geschritten, wie folgt ..» " . Das Berufungsgericht führt dazu aus, Zweck jener Verhandlung sei die Festlegung der Grenzen des gemeinschaftlichen Waldes nach außen, nicht aber die Klärung der Eigentumsverhältnisse unter den Parteien gewesen«, Es sei zu demindest nicht auszuschließen, daß die beteiligten Bürgermeister der Erwähnung der Eigentumsanteile keine Beachtung geschenkt hätten. Überzeugende Beweiskraft komme dem Protokoll gegenüber der Grundbucheintragung nicht zu. Daß beim gemeinsamen Erwerb kleinerer Parzellen durch die Parteien in den Jahren 1910, 1913 und 1921 die Beklagte Miteigentum zu je sechs Achteln, die Klägerinnen zu je einem Achtel erhielten, könnt e zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf beruhen, daß die Parteien oder jedenfalls ihre damaligen Bürgermeister von gleichen Miteigentumsanteilen an dem streitigen Waldbezirk ausgingen. Das Berufungsgericht zieht jedoch auch andere Möglichkeiten in Betracht. Es hält den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch nicht bei Berücksichtigung der früheren historischen Entwicklung für erbracht? Daß in den von der Beklagten vorgelegten V/aldurkunden aus den Jahren 1480 und 1575 die Klägerinnen nicht erwähnt seien, könne darauf zurückzuführen sein, daß diese damals noch nicht bestanden hätten (sie waren nach dem Vortrag der Beklagten ursprünglich Nebenhöfe und standen mit der H - Beklagten in einer zunächst nur losen, ab. 1733 infolge der Gründung der Amtsvogtei ¥ in einer festge- fügten Verwaltungsgemeinschaft). Wenn man einer Woldurkunde aus dem Jahre 1603, in der die Klägerinnen erstmals aufgeführt seien, entnehmen wolle, daß die Klägerinnen entsprechend der Zahl ihrer Einwohner an den Nutzungen beteiligt sein sollten, so sei damit kein Beweis hinsichtlich des Miteigentums erbracht. Dies gelte auch für das Ergebnis eines im Jahre 1759 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Mainzer Hofgericht, wonach den Klägerinnen Nutzungen nCxch der Zahl ihrer Einwohner zugebilligt worden seien, nachdem die Beklagte ihnen vorher jedwede Nutzungen versagt habe. Weder einzeln für sich betrachtet noch bei einer Gesamtwürdigung ergeben die Tatsachen, auf die die Beklagte sich beruft, nach Ansicht des Berufungsgerichts den von der Beklagten hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von sechs Achteln zu erbringenden Beweis. Das Berufungsgericht sieht darüber hinaus als eher den Standpunkt der Klägerinnen als den der Beklagten stützend an, daß in einer das Urkataster betreffenden Urkunde aus dem Jahre 1843 - wie auch in der erwähnten "Miteigen-tumsbescheinigung" vom 28. Juli 1904 - die Parteien, ohne Angaben von Quoten schlechthin als Miteigentümer bezeichnet sind. 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg,gegen diese rechtsirrtumsfrei getroffenen Peststellungen und die in ihnen zutage tretenden Rechtsauffassungen des Berufungsgerichts. 15 - Unter Hinweis auf die Entwicklung der territorialen Zugehörigkeit des Gebiets der Parteien macht sie geltend, Nutzungsquote und Eigentumsquote seien zusammengefallcn. Eür die Zeit bis Ende des 18. Jahrhunderts nimmt allerdings auch sie kein Eigentumsrecht der Parteien an» Dabei geht sie von der - zunächst durch die Glossatorcn entwickelten - Lehre vom Obereigentum (dominium directum, auch "Grundeigentum" und "Grundherrschaft" genannt) und dem darunter bestehenden Untereigentum (dominium utile, auch "nutzbares Eigentum" und "Nutzungseigentum" genannt) aus (vgl. dazu etwa Otto Gierke, Deutsches Privatrecht, II. Bd. S. 370 ff; Hedemann, Die Fortschritte des Zivilrechts im XIX. Jahrhundert, zweiter Seil S. 4 ff und 16 ff). Unter dem Einfluß des um die Wende' vom 18. zu dem 19. Jahrhundert eingeführten französischen Hechts möge es dann dazu gekommen sein, daß die bis dahin allein interessierenden Nutzungsquoten endgültig zu Eigentumsquoten geworden seien. Der Revision ist darin beizutreten, daß für die Fortbildung des Eigentumsbegriffs - jedenfalls hinsichtlich de3 Grundeigentums - der französischen Revolution und dem auf sie zurückgehenden Code civil herausragende Bedeutung zukommt. Mögen sich im Verlauf dieser Entwicklung Nutzungsrechte der Gemeinden gerade auch an Waldbezirken vielfach in Eigentumsrechte umgewandelt haben, so zwingt dies entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht zu dem Schluß, daß so entstandene Miteigentumsanteile mit den vorangegangenen Nutzungsanteilen größenmäßig übereingestimmt haben müßten. Es liegt angesichts der Vielgestaltigkeit und Unübersichtlichkeit der Entwicklung kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung eine solche Folgerung nicht gezogen hat. 16 - Ina einzelne gehende Behauptungen über die Entstehung des Miteigentums der Parteien aber hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat zwar im.Berufungsrechtszug im Anschluß an einen Hinweis darauf, daß in der Peudalzeit die Waldgemeinden wegen der Vorrechte der Territorialherren am Walde nie uneingeschränkte Eigentümer des Waldes hätten.sein können, weiter geltend gemacht, die Eigentumsrechte "der beiden Gemeinden" - gemeint waren hier offenbar die Klägerinnen, obwohl der Zusammenhang .der Ausführungen.sich auf die damalige Rechtsstellung der Gemeinden schlechthin und damit auch auf die der Beklagten bezog - hätten erst nach der politischen Neuordnung in der Zeit nach dem Wiener Kongreß entstanden sein können (Schriftsatz vom 30. Juni 1966). Dies könne nur auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung unter den Parteien geschehen sein. Im "Grenz.be-richtigungsprotokoll" aus dem Jahre 1821, "der ersten und auch einzigen schriftlichen Formulierung der Eigentumsanteile der drei Gemeinden", hat die Beklagte "die schriftliche Ausfertigung eines solchen Vertrages" erblickt. Die aus diesem Protokoll "ersichtliche Form" eines solchen Vertrags hat sie darauf zurückgeführt, daß damals für sie die Gefahr bestanden habe, den Wald ganz zu verlieren, "da damals nur Nutzungsrechte, Eigentumsrechte der Gemeinden aber schwer nachweisbar" gewesen seien. Das Land habe den Wald "als früheres Eigentum der ehemaligen Herrschaften für sich beanspruchen" können. Es mag dahinstehen, ob in diesem Sachvortrag der Beklagten nicht sogar Zweifel an ihrer, eigenen Eigentümerstellung zu dem Ausdruck kommen. Jedenfalls aber ist die Beklagte hier selbst nicht davon ausgegangen, daß die Miteigentumsanteile der Klägerinnen ohne weiteres 17 durch "Verfestigung" der Nutzungsquoten entstanden seien und deshalb im Umfang diesen hätten entsprechen müssen, sondern davon, daß "nur eine diesbezügliche Vereinbarung" der Parteien dazu geführt haben könne» Um so weniger erscheint dann aber der Vorwurf der Revision gerechtfertigt, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung der rechtshistorischen Entwicklung zu keinem anderen Schluß als dem gelangen dürfen, daß - ohne Rückgriff auf eine entsprechende Vereinbarung -die Miteigentumsanteile der Parteien ihren Nutzungsquoten entsprochen hätten. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die §§ 415» 417 und 418 ZPO nicht berücksichtigt, daß das Grenzborichtigungsprotokoll aus dem Jahre 1821 in engstem Zusammenhang mit dem angelegten Kataster gestanden habe, demzufolge nicht nur der Festlegung der Grenzen, sondern auch der Feststellung der Eigentümer gedient habe und mithin das von der Beklagten geltend gemachte Quotenverhältnis bewiesen habe. Über den Zweck des Grenzberichtigungsprotokolls aus dem Jahre 1821 ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch lediglich, daß es darum ging, die Grenzen des Waldes nach außen festzulegen. Von der Anlegung des Katasters ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Nur bezüglich einer Urkunde aus dem Jahre 1845 wird im angefochtenen Urteil erwähnt, daß sie das Ur-kataster betreffe. In dieser Urkunde aber werden gerade keine Quoten der als Miteigentümer bezeichneten Parteien angegeben. Im übrigen handelt es sich bei den im Grenzberichtigungsprotokoll aus dem Jahre 1821 enthaltenen Angaben über die Miteigentumsanteile der Parteien weder um die Beurkundung einer Erklärung (§ 415 ZPO) noch um eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung (§ 417 ZPO) noch ist ersichtlich, daß das Protokoll insofern im Sinne des § 418 ZPO als öffentliche Urkunde entsprechende Tatsachen bezeugt hätte. Soweit die Revision von nicht bestrittenem Vorbringen der Beklagten über bis in die fünfziger Jahre dieses Jahrhunderts dauernde Unkenntnis der Parteien von der streitigen Grundbucheintragung ausgeht, weist die Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß die Klägerinnen dieses Vorbringen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 26. April 1966 bestritten haben. In übrigen gibt die Revision nicht an, welche Schlüsse das Berufungsgericht aus diesem Vorbringen hätte ziehen müsse Die Revision greift schließlich auch die vom Tatrichter angestellte Gesamtwürdigung an. Hier wie bei ihren weiteren, auf § 286 ZPO gestützten Rügen sucht sie die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Diese Rügen scheitern schon an der bindenden Kraft der tatrichterlichen Feststellungen (§ 561 Abs.2 ZPO). 4. Hach alledem hat die Beklagte nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachweisen können, daß ihr Miteigentumsanteil an dem streitigen .Waldbezirk entgegen dem Inhalt des Grundbuchs sechs Achtel und nicht nur ein Drittel ausmachte. Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts für den Fall, daß der Miteigentumsanteil der Beklagten zunächst sechs Achtel ausgemacht hätte, die Annahme einer späteren Änderung dieses Anteils bei Berücksichtigung der v/eiteren rechtshistorischen Entwicklung ausschließen, braucht nicht erörtert zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht für den Fall der Widerlegung der nach § 89*1 Abs.1 BGB für den Standpunkt der Klägerinnen sprechenden Vermutung auch darin beizutrcte wäre, daß die Klägerinnen Miteigentumsanteile von je einem Drittel dann jedenfalls durch Ersitzung (§ 900 3GB) erworben hätten. IV. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war deren Revision zurückzuweisen. Nach § 97 ZPO hat sie auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Dr.Augustin 7 . -Kothe Dr.Mattem Hill Dr.Grell