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BGH · V ZR 135/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 135/63

Der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr. Rothe Dr, Freitag, Dr* Mattem und Dr0 Grell für Recht erkannt; Der Kläger, der infolge einer Hirnverletzung zu 100 i» kriegsbeschädigt ist , wurde im Jahre 1946 am Vahrer Feldweg in Bremen als Gärtnerhofaiedler angesiedelt o Mit privatschriftlichem Vertrag vom 30° Januar 1946 verpachtete die Beklagte (vertreten durch den Leiter des zartes Siedlung und Landeskultur Dr» K^|P) an ihn ein etwa 7 Morgen großes Flurstück» Der Vertrag hat folgenden hier in Betracht kommenden Inhalt: Hach Ablauf von drei Jahren geht der Gärtnerhof in das Eigentum des Pächters Uber, sofern er die allgemeinen Forderungen des Amtes an die Gärtnerhöfe erfüllt hat und erfüllt (Nr* 12)» Der Kaufpreis des Gärtnerhofe.: Nachdem der Vater des Klägers inzwischen verstorben und der Kläger durch ohne Erfolg angegriffenes Urteil des Landgerichts Bremen vom 12° Juni 1961 zu der inzwischen auch durchgeführten Eäumung des Grundstücks V0/m fljj^^weg f verurteilt worden war, hat er am 31° Januar 1962 bei der Enteignungsbehörde beantragt, das Enteignungsverfahren gegen ihn fortzusetzen mit dem Ziel, die Enteignungsanträge der Berlagten abzulehnen und ihm das Gärtnerhofgrundstück zu übertragen« Zur Begründung hat er behauptet, er sei beim Abschluß des Vergleichs vom 25° Mai 1959 unzurechnungsfähig gewesene Die Enteignungsbehörde hat nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Fsychiatrie Dr° mm Bremen den Antrag abgelehnt. tragen: Den ihm nach Nr» 12 des Vertrags vom 30° Januar 1946 zustehenden Anspruch auf Eigentumsübertragung habe er weder durch den Abtretungsvertrag vom 19° Juni 1950 noch durch den Vergleich vom 25° Mai 1959 verloren, da er sich beim Abschluß beider Vereinbarungen auf Grund seiner Hirnverletzung in einem Zustand mindestens vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe und die Vereinbarungen deshalb nichtig seien» Im übrigen sei mit dem Abtretungsvertrag vom 19° Juni 1950 nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten keine endgültige Rechtsübertragung, sondern nur die Erteilung einer vorübergehenden Geschäftsführungsvollmacht gemeint gewesen. 1o Das Berufungsgericht kommt mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Übereignung des Grundstücks V^J^P E^pweg 0 nicht zusteht• Es läßt dabei dahingestellt sein, ob dieser Anspruch nicht schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Vertrag vom 30* Januar 1946 nicht in der iorm des § 313 BGB geschlossen worden sei oder weil die Beklagte in dem Vertrag, wie aus dessen Wortlaut entnommen werden könne, lediglich die von ihr gehegten Absichten in noch unverbindlicher Weise bekanntgegeben habe, damit sich die Gärtnerhofsiedler darauf hätten einrichten können, wie die Beklagte nach Ablauf der in Nr* 10 des Vertrags vorgesehenen Pachtdauer von drei Jahren verfahren würde. habt hätten, diese Regelung nicht endgültig und fest für alle Zukunft zu treffen, sondern ihre Dauer von gewissen Umständen abhängig zu machen, die mit dem Gesundheitszustand des Klägers im Zusammenhang gestanden hätten, hat das Berufungsgericht mit der Begründung dahingestellt sein lassen, auf jeden Fall Qeien die am Termin vor der Enteignungsbehörde vom 25. Mai 1959 Beteiligten darüber einig gewesen, daß zu diesem Zeitpunkt die im Wortlaut der Vereinbarung vom 19* Juni 1950 zu dem Ausdruck gebrachte Regelung noch Gültigkeit gehabt habe mit der Folge, daß der aus dem Vertrag vom 50* Januar 1946 Berechtigte nicht der Kläger, sondern sein Vater gewesen sei« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Kläger und nicht sein Vater in verschiedenen Schriftstücken, so u.a. in dem Darlehensvertrag vom 7« November 1951 als Gärtnerhofsiedler bezeichnet und daß mit ihm und nicht mit seinem Vater der Schriftwechsel geführt worden ist« Es ist jedoch der Auffassung, diese Handhabung sei darauf zurückzuführen, daß die Stellung des Klägers als Vertreter seines Voters nicht in jedem Schriftstück ausdrücklich hervorgehoben worden sei, weil sie sich zunächst ohnehin aus den allen Beteiligten bekannten Umständen ergeben habe (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vereinbarung vom 19« Juni 1950 ist zwar als Aktenvermerk bezeichnet» Ihr Inhalt geht jedoch über einen solchen hinaus» In dem Text heißt es nämlich unter der Kopfbezeichnung "Amt für Siedlung und Landeskultur", es sei der Gärtner Siedler Samuel (Kläger) erschienen und habe angegeben, daß er seine Gärtnersiedlung am Vahrer Feldweg nicht selbständig be- Der Text wird durch die von dem Vater des Klägers Unterzeichnete Erklärung abgeschlossen, daß er mit der Übernahme einverstanden sei» »Venn das Berufungsgericht bei diesem Inhalt des am 19o Juni 1950 niedergelegten Textes in dessen Auslegung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es sich insoweit um eine Vereinbarung handle, durch welche sich der Kläger aller Rechte aus dem Vertrag vom 30. b) Die Meinung der Revision, der MAktenvermerk” enthalte auch keine Übertragung äLler Rechte aus dem Vertrag vom 30* Januar 1946 auf den Vater des Klägers, findet in dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19. Lage sei, seine Gärtnersiedlung am Vahrer Feldweg selbständig zu bewirtschaften", ergebe sich, daß nur eine Übertragung auf Zeit gewollt gewesen sei, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Kläger und sein Vater beim Abschluß der Vereinbarung vom 19o Juni 1950 ursprünglich im Auge gehabt hätten, diese Regelung nicht endgültig und fest für alle Zukunft zu treffen, sondern ihre Dauer von gewissen Umständen abhängig zu machen, die im Gesundheitszustand des Klägers bestimmt sein mögen(BU So1l)o c) Aus diesem Grund kommt es auch auf die weitere ttüge nicht an, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO folgendes unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers nicht beachtet: Alle Beteiligten hätten die Übertragung der Rechte und Pflichten (in der Vereinbarung vom 19° Juni 1950) dahin ausgelegt, daß es sich nicht um eine definitive Abtretung, sondern um eine vorübergehende Geschäftc-führungsVollmacht für den Vater des Klägers gehandelt habe;lediglich für die Zeit des Kuraufenthaltes*den der Kläger damals laut Attest vom 12» Juli 1950 angc-treter. d) Die Revision greift sodann mit mehreren Rügen die Auffassung des Berufungsgerichts an, auf die frage, ob die Übertragung der Rechte und Pflichten in der Vereinbarung vom 19° Juni 1950 endgültig sein oder nur auf Zeit erfolgen sollte, komme es deshalb nicht an, weil auf jeden Fall sich die am Termin vor der Enteignungsbehörde vom 25° Mai 1959 Beteiligten darüber einig gewesen seien, daß zu diesem Zeitpunkt die im «ortlaut der Vereinbarung vom 19° Juni 1950 zu dem Ausdruck gebrachte Regelung noch Gültigkeit gehabt habe° Sie meint zunächst, diese Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf der Annahme, daß bei der Verhandlung vor der Enteignungsbehörde am 25° Mai 1959 der Aktenvermerk vom 19° Juni 1950 Vorgelegen habe und Gegenstand der Erörterung gewesen sei» -^ür eine solche Annahme ergeben sich jedoch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte° daß nicht er, sondern sein Vater Antragsgegner sei, habe sich lediglich auf die ohne schriftlichen Vertrag verpachteten vier Morgen an der Franz-Schütte-Allee bezogen, während Gegenstand des Enteignungsan-trags die Rechte aus dem Vertrag vom 30o Januar 1946 gewesen seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich der Enteignungsantrag, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, nur auf das Gelände an der Franz-Schütte-Allee bezog« Dieses Gelände ist allerdings in dem Vertrag vom 30* Januar 1946, da es erst später zur Verfügung gestellt wurde, nicht enthalten• Die Beklagte hat sich aber offensichtlich der im Tatbestand des angefochtenen Urteils niedergelegten Ansicht des Klägers angeschlossen, daß auch dieses Gelände zu den Bedingungen des Vertrags vom 30. Ausdehnung des Verfahrens auf den Vahrer Feldweg stellen« Diese Erklärung bestätige, so meint die Revision, die Annahme, daß zunächst über das Pachtland an der Franz-Schütte-Allee verhandelt worden sei; nehme man hinzu, daß auch das Stadtplanung amt, das ersichtlich von dem Aktenvermerk vom 19» Juni 1950 keine Kenntnis gehabt habe, seinen Enteignungs antrag gegen den Kläger gerichtet habe, so sei nicht zu erkennen, worauf das Berufungsgericht seine Fest- Stellung gründe, alle Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß die im Aktenvermerk getroffene Regelung noch Gültigkeit habe, Diese Rüge liegt neben der Sache, nachdem das Berufungsgericht seine angegriffene Auffassung auf die Erklärungen des Klägers und des Rechtsanwalts Dr. Das Berufungsgericht hat nichts anderes zu dem Ausdruck gebracht, als daß die an der Vereinbarung vom 19* Juni 1950 Beteiligten, nämlich der Kläger, sein Vater und Diplomlandwirt Sch^p, sich zu dieser Vereinbarung auch noch am 25« Mai 1959, wobei der Vater des Klägers durch Rechtsanwalt Dr. J|^^ vertreten war, bekannt und die Vereinbarung damit als fortbestehend bestätigt haben. 1959 nicht erschöpft habe; die in dem Vergleich vom 25° Mai 1959 niedergelegte Einigung der Beteiligten habe sich aucl nur auf das vermeintliche Pachtrecht des Vaters des Klägers bezogene Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Denn selbst wenn für den Kläger ein solcher Anspruch begx’ündet worden wäre, wäre er nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 19» Juni 1950, da mit ihr alle Rechte und Pflichten übertragen wurden, auf den Vater des Klägers übergegangen« Dieser sich als Abtretung eines Auflassungsanspruchs darstellende Übergang hätte nämlich, wie schon das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (RGZ 111, 298, 300)« Die Meinung der Revision, f) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Handhabung dahin, daß der Kläger und nicht sein Vater in verschiedenen Schriftstücken als Gärtnerhofsiedler bezeichnet und daß mit ihm und nicht mit seinem Vater der Schriftwechsel geführt worden sei, sei darauf zurückzuführen, daß die Stellung des Klägers als Vertreter seines Vaters nicht in jedem Schriftstück ausdrücklich hervorgehoben worden sei, weil sie sich zunächst ohnehin aus den allen Beteiligten bekannten Umständen ergeben habe. Sie rügt demgegenüber Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht dargetan, aus welchen Umständen sich die Stellung des Klägers als Vertreter seines Vaters ergeben habe.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO
VaterVereinbarungBerufungsgericht°KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2037 089
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 135/63	URTEIL
Verkündet am
28o Januar 1966
Lahres
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gärtnerhofsiedlers Samuel ß^BB>	Straße
 in
Klägers, Berufungsklügers.und Revisionklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Stadtgemeinde B	vertreten	durch	den	Senator
 für das Bauwesen - Stadtplanungsamt - in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
*** o
Der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr. Rothe Dr, Freitag, Dr* Mattem und Dr0 Grell
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Qberlandesgerichts in Bremen vom 18» Juni 1963 wird auf Kosten des Klägers, zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger, der infolge einer Hirnverletzung zu 100 i» kriegsbeschädigt ist , wurde im Jahre 1946 am Vahrer Feldweg in Bremen als Gärtnerhofaiedler angesiedelt o Mit privatschriftlichem Vertrag vom 30° Januar 1946 verpachtete die Beklagte (vertreten durch den Leiter des zartes Siedlung und Landeskultur Dr» K^|P) an ihn ein etwa 7 Morgen großes Flurstück» Der Vertrag hat folgenden hier in Betracht kommenden Inhalt: Hach Ablauf von drei Jahren geht der Gärtnerhof in das Eigentum des Pächters Uber, sofern er die allgemeinen Forderungen des Amtes an die Gärtnerhöfe erfüllt hat und erfüllt (Nr* 12)» Der Kaufpreis des Gärtnerhofe.: ist in jährlichen, von Amts wegen festzusetzenden Raten spätestens in 20 Jahren abzutragen (Nr» 14)* Nebenabreden sind nicht getroffen» Etwaige spätere Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Nr» 15)°

Im Jahre 1947 wurde dem Kläger von der Beklagten, ohne daß hierüber schriftliche Abmachungen getroffen wurden, ein weiteres, etwa 4 Morgen großes Flurstück an der Franz-Schütte-Allee in Bremen zur Verfügung gestellt» Der Kläger war der Auffassung, daß ihm auch dieses Land zu den Bedingungen des Vertrags vom 50o Januar 1946 zu überlassen sei»
Am 19o Juni 1950 erschien der Kläger mit seinem Vater August	bei	dem Amt für Siedlung und
 Landeskultur der Beklagten und erklärte dort, daß er seine Hechte und Pflichten an dem Gärtnerhofgrundstück auf seinen Vater übertrage» Die Beklagte und der Vater des Klägers erklärten sich damit einverstanden» Hierüber wurde ein (als Aktenvermerk bezeichnetes) Protokoll ge« fertigt, das von dem Kläger, seinem Vater und dem Diplom« Landwirt Sch^^ für das Amt für Siedlung und Landeskultur unterschrieben wurde»
Iia Iahre 1959 betrieb die Beklagte (durch ihr Stadt-planungsamt) gegen den Kläger und weitere Gärtnerhof-Siedler Enteignungsverfahren (nach dem Baulandbeschaffungf‘ gesetz), weil feile der Siedlerstellen zu Wohnsiedlunge-zwecken benötigt wurden» Das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren betraf lediglich das Flurstück an der Franz— Schütte-Allee»
Im Termin vom 25. Mai 1959 vor der Enteignungsbe-hörde rügte der Kläger, daß Berechtigter aus dem Vertrag vom 30» Januar 1946 nicht er, sondern sein Vater sei» Daraufhin wurde das Enteignungsverfahren gegen diesen umgestellt» Auf Antrag des Rechtsanwalts Dr» J^^, des Bevollmächtigten des Vaters des Klägers, wurdenso« dann das Enteignungsverfahren auf das Flurstück am Vahrer
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Feldweg ausgedehnte Der Termin vom 25° Mai 1959 endete mit einem Vergleich, in dem der auch von dem Kläger selbst vertretene Vater des Klägers gö&en eine Entschädigung von 75 OOO DM sich zur Eäumung der Siedlersteile am Vahrer Feldweg und des Geländes an der Franz-Schütte-Allee verpflichtete°
Am 13° Juni I960 focht der Vater des Klägers den Vergleich vom 25° Mai 1959 an und beantragte eine neue
 Verhandlung vor der Enteignungsbehörde° Diese lehnte den Antrag abo Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb in allen Instanzen ohne Erfolg°
Nachdem der Vater des Klägers inzwischen verstorben und der Kläger durch ohne Erfolg angegriffenes Urteil des Landgerichts Bremen vom 12° Juni 1961 zu der inzwischen auch durchgeführten Eäumung des Grundstücks V0/m fljj^^weg f verurteilt worden war, hat er am 31° Januar 1962 bei der Enteignungsbehörde beantragt, das Enteignungsverfahren gegen ihn fortzusetzen mit dem Ziel, die Enteignungsanträge der Berlagten abzulehnen und ihm das Gärtnerhofgrundstück zu übertragen« Zur Begründung hat er behauptet, er sei beim Abschluß des Vergleichs vom 25° Mai 1959 unzurechnungsfähig gewesene Die Enteignungsbehörde hat nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Fsychiatrie Dr° mm Bremen den Antrag abgelehnt. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Kläger am 30° November 1962 wieder zurückgenommen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, das Eigentum an der Gärtnerhof Siedlung V^f^ F^| weg 0 zu erlangen, weitere Zur Begründung hat er vorge-
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tragen: Den ihm nach Nr» 12 des Vertrags vom 30° Januar 1946 zustehenden Anspruch auf Eigentumsübertragung habe er weder durch den Abtretungsvertrag vom 19° Juni 1950 noch durch den Vergleich vom 25° Mai 1959 verloren, da er sich beim Abschluß beider Vereinbarungen auf Grund seiner Hirnverletzung in einem Zustand mindestens vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe und die Vereinbarungen deshalb nichtig seien» Im übrigen sei mit dem Abtretungsvertrag vom 19° Juni 1950 nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten keine endgültige Rechtsübertragung, sondern nur die Erteilung einer vorübergehenden Geschäftsführungsvollmacht gemeint gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, ihm das Eigentum an dem Grundstück V^^^p Ep^veg Nr» 0 Zug um Zug gegen Erstattung der geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 41 664,77 DM und der verrechneten Darlehenstilgung in Höhe von 5 427>23 DM sowie gegen Tilgung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Preises zu verschaffen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie ist den Behauptungen de's- Klägers entgegengetreten»
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg»
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
1o Das Berufungsgericht kommt mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Übereignung des Grundstücks V^J^P E^pweg 0 nicht zusteht• Es läßt dabei dahingestellt sein, ob dieser Anspruch nicht schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Vertrag vom 30* Januar 1946 nicht in der iorm des § 313 BGB geschlossen worden sei oder weil die Beklagte in dem Vertrag, wie aus dessen Wortlaut entnommen werden könne, lediglich die von ihr gehegten Absichten in noch unverbindlicher Weise bekanntgegeben habe, damit sich die Gärtnerhofsiedler darauf hätten einrichten können, wie die Beklagte nach Ablauf der in Nr* 10 des Vertrags vorgesehenen Pachtdauer von drei Jahren verfahren würde. Denn der Kläger habe, so führt dar3 Berufungsgericht aus, sich aller Hechte aus dem Vertrag vom 30, Januar 1946, gleichgül-tig ;\velcher Art sie auch immer gewesen sein mögen, zugunsten seines Vaters durch die Vereinbarung vom 19»
Juni 1950 begeben, die im Termin vom 25° Mai 1959 v.nochmals ausdrücklich bestätigt worden sei.
Die in Nr« 15 Satz 2 des Vertrags vom 30, Januar 1946 vorgeschriebene Schriftform erachtet das Berufungsgericht für gegeben, weil die Vereinbarung vom 19» Juni 1950 von allen Beteiligten unterschrieben worden sei; es sei lediglich an die Stelle des im Jahre 1946 für die Beklagte handelnden Dr,	der	hierfür	nunmehr	zu-
ständige Diplom-Landwirt Sch^P getreten.
Ob der Kläger und sein Vater beim Abschluß der Vereinbarung vom 19'; Juni 1950 ursprünglich im ^uge ge-
 
habt hätten, diese Regelung nicht endgültig und fest für alle Zukunft zu treffen, sondern ihre Dauer von gewissen Umständen abhängig zu machen, die mit dem Gesundheitszustand des Klägers im Zusammenhang gestanden hätten, hat das Berufungsgericht mit der Begründung dahingestellt sein lassen, auf jeden Fall Qeien die am Termin vor der Enteignungsbehörde vom 25. Mai 1959 Beteiligten darüber einig gewesen, daß zu diesem Zeitpunkt die im Wortlaut der Vereinbarung vom 19* Juni 1950 zu dem Ausdruck gebrachte Regelung noch Gültigkeit gehabt habe mit der Folge, daß der aus dem Vertrag vom 50* Januar 1946 Berechtigte nicht der Kläger, sondern sein Vater gewesen sei«
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Kläger und nicht sein Vater in verschiedenen Schriftstücken, so u.a. in dem Darlehensvertrag vom 7« November 1951 als Gärtnerhofsiedler bezeichnet und daß mit ihm und nicht mit seinem Vater der Schriftwechsel geführt worden ist« Es ist jedoch der Auffassung, diese Handhabung sei darauf zurückzuführen, daß die Stellung des Klägers als Vertreter seines Voters nicht in jedem Schriftstück ausdrücklich hervorgehoben worden sei, weil sie sich zunächst ohnehin aus den allen Beteiligten bekannten Umständen ergeben habe (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn sich aus dieser Übung, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auf seiten der Beklagten im lauf der Zeit ein Irrtum über die Person des Anspruchsberechtigten entwickelt habe, der dazu geführt habe, daß u.a« das Enteignungsverfahren gegen den Kläger und nicht gegen seinen Vater gerichtet worden sei, so habe diese offensichtlich irrtümliche Einstellung an der bestehenden Rechtslage nichts ändern können.
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Die Behauptung des Klägers, er habe sich sowohl am 19. Juni 1950, als auch am 25. Mai 1959 in einem Zustand mindestens vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (im Sinne des § 105 Abs* 2 BGB) befunden, hat das Berufungsgericht auf Grund der vor dem Landgericht durchgeführten Bev^eisauf-nähme in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr»	nicht für bewiesen erachtet»
2» Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg»
a)	Sie rügt zunächst, die Vereinbarung vom 19»
Juni 1950 habender in Nr* 15 Satz 2 des Vertrages vom 30» Januar 1946 bestimmten schriftlichen -com entbehrt, weil es sich bei ihr lediglich um einen Aktenvermerk gehandelt habe. Sie meint, die vertraglich vorgesehene Schriftform hätte die Errichtung und Unterzeichnung einer Urkunde durch den Kläger und seinen Vater erfordert, in der diese wechselseitig und eindeutig hätten erklären müssen, daß der Gärtnerhof vein Vater des Klägers übernommen werde und daß dieser an Stelle seines Lohnes als Pächter in den Vertrag vom 30» Januar 1946 eintrete»
Die Rüge ist unbegründet.
Die Vereinbarung vom 19« Juni 1950 ist zwar als Aktenvermerk bezeichnet» Ihr Inhalt geht jedoch über einen solchen hinaus» In dem Text heißt es nämlich unter der Kopfbezeichnung "Amt für Siedlung und Landeskultur", es sei der Gärtner Siedler Samuel (Kläger) erschienen und habe angegeben, daß er seine Gärtnersiedlung am Vahrer Feldweg nicht selbständig be-
 
wirtschaften könne und daher seine sämtlichen Rechte und Pflichten an dem Grundstück auf seinen Vater übei-trageo Anschließend heißt es, daß gegen diese Übertragung seitens des Amtes für Siedlung und Landeskultur keine Bedenken bestünden und in Zukunft also sämtliche Verhandlungen über das Grundstück mit dem Vater der Klägers geführt würden. Es folgen sodann nach der Orts-und Zeitangabe die Unterschriften des Klägers und des Biplcmlandwirts Schpp. Der Text wird durch die von dem Vater des Klägers Unterzeichnete Erklärung abgeschlossen, daß er mit der Übernahme einverstanden sei» »Venn das Berufungsgericht bei diesem Inhalt des am 19o Juni 1950 niedergelegten Textes in dessen Auslegung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es sich insoweit um eine Vereinbarung handle, durch welche sich der Kläger aller Rechte aus dem Vertrag vom 30. Januar 1946 zugunsten seines Vaters begeben habe, und daß diese Vereinbarung formrichtig, also in der in Nr. 15 Satz 2 des Vertrags vom 30. Januar 1946 vorgesehenen schriftlichen Form, abgeschlossen worden sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)	Die Meinung der Revision, der MAktenvermerk” enthalte auch keine Übertragung äLler Rechte aus dem Vertrag vom 30* Januar 1946 auf den Vater des Klägers, findet in dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19. Juni 195o keine Stütze. In dieser heißt es uneingeschränkt, daß der Kläger sämtliche Rechte und pflichten an dem Grundstück auf seinen Vater übex'trage. Auf die weitere Meinung der Revision, aus der Erklärung des Klägers in der Vereinbarung vom 19. Juni 1950, er übertrage seine Rechte und Pflichten an dem Grundstück auf s einen Vater, weil er "infolge seines Gesundheitszustandes und wegen der familiären Verhältnisse z.Zt. nicht in der
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Lage sei, seine Gärtnersiedlung am Vahrer Feldweg selbständig zu bewirtschaften", ergebe sich, daß nur eine Übertragung auf Zeit gewollt gewesen sei, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Kläger und sein Vater beim Abschluß der Vereinbarung vom 19o Juni 1950 ursprünglich im Auge gehabt hätten, diese Regelung nicht endgültig und fest für alle Zukunft zu treffen, sondern ihre Dauer von gewissen Umständen abhängig zu machen, die im Gesundheitszustand des Klägers bestimmt sein mögen(BU
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c)	Aus diesem Grund kommt es auch auf die weitere ttüge nicht an, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO folgendes unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers nicht beachtet: Alle Beteiligten hätten die Übertragung der Rechte und Pflichten (in der Vereinbarung vom 19° Juni 1950) dahin ausgelegt, daß es sich nicht um eine definitive Abtretung, sondern um eine vorübergehende Geschäftc-führungsVollmacht für den Vater des Klägers gehandelt habe;lediglich für die Zeit des Kuraufenthaltes*den der Kläger damals laut Attest vom 12» Juli 1950 angc-treter. gehabt habe, seien möglicherweise einige Briefe vor* der GundstUcksverwaltung der Beklagten an den Vater .es Klägers gerichtet worden; unmittelbar danach siien alle rechtlich erheblichen Mitteilungen wieder ausschließlich an den Kläger selbst gerichtet worden (Klageschrift vom 9° Dezember 1962, So 5)°
Der Aktenvermerk habe lediglich die Bedeutung gehabt, daß für die Dauer des Kuraufenthaltes der Vater dec Klägers legitimiert sein sollte, alle in dieser Zeit etwa auftauchenden fragen selbständig entscheiden
 zu können (Schriftsatz vom 14° März 1963, S° 8)»
Im Jahre 1954 habe der Diplomlandwirt Schpp mit dem Landwirt	die	Bedeutung	des	Aktenvermerks
 erörtert» Bei dieser Gelegenheit habe Sch^P ausdrücklich bestätigt, daß der Aktenvermerk nur für die Bauer der damaigen Krankheit des Klägers Gültigkeit haben sollte (Schriftsatz vom 14° März 1963, S.9)o
Auf den weiteren, von der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag des Klägers, der Biplom-landwirt ScbpP habe am Tag seiner Vernehmung vor dem Landgericht (21« Dezember 1962) dem Zeugen W^pp gegenüber erklärt, er könne sich überhaupt nicht an die ''orgänge bei Abfassung des Vermerks erinnern (Schriftsatz vom 14° Marz 1963, S° 9) kommt es deshalb nicht an, weil Sch^p, wie sich aus der Niederschrift seiner Zeugenaussage ergibt, hierüber tatsächlich Angaben gemacht hat°
Der Revision kann schließlich darin nicht ge« folgt werden, die vom Kläger (zu einem Teil der vorstehend aufgeführten Beweisthemen) beantragte nochmalige Vernehmung des Zeugen Scl^B se;** auch deshalb geboten gewesen, weil dieser ausweislich des erst im Termin vom 21° Dezember 1962 verkündeten Beweisab-Schlusses nur darüber habe aussagen sollen, ob sich im Juni 1950 und im Mai 1959 die vorliegende Hirnverletzung des Klägers zu einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Störung der Geistestätigkeit ausgewirkt habe; denn wie sich aus der Niederschrift seiner Zeugenaussage ergibt, ist Sclpp, und zwar in erster Linie, auch über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 19° Juni 1950 gehört wordene
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d)	Die Revision greift sodann mit mehreren Rügen die Auffassung des Berufungsgerichts an, auf die frage, ob die Übertragung der Rechte und Pflichten in der Vereinbarung vom 19° Juni 1950 endgültig sein oder nur auf Zeit erfolgen sollte, komme es deshalb nicht an, weil auf jeden Fall sich die am Termin vor der Enteignungsbehörde vom 25° Mai 1959 Beteiligten darüber einig gewesen seien, daß zu diesem Zeitpunkt die im «ortlaut der Vereinbarung vom 19° Juni 1950 zu dem Ausdruck gebrachte Regelung noch Gültigkeit gehabt habe°
Sie meint zunächst, diese Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf der Annahme, daß bei der Verhandlung vor der Enteignungsbehörde am 25° Mai 1959 der Aktenvermerk vom 19° Juni 1950 Vorgelegen habe und Gegenstand der Erörterung gewesen sei» -^ür eine solche Annahme ergeben sich jedoch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte°
Es war auch gar nicht erforderlich, daß die Vereinbarung vom 19° Juni 1950 in dem Termin vom 25° Mai 1959 vorlag, nachdem der Kläger, wie sich aus dem auch von der Revision zitierten Teil der Niederschrift Uber den Termin vom 25° Mai 1959 ergibt, gleich eingangs erklärt hatte, daß Antragsgegner des Enteignungsantrags nicht er, sondern sein Vater sei und dem, wie sich aus der Niederschrift weiter ergibt, Rechteanwalt Dr. J^p’ der Bevollmächtigte des Vaters, nicht widersprochen hatte° Mit Rücksicht hierauf bestand für die Enteignungsbehörde entgegen der Meinung der Revision auch keine Veranlassung, sich über die Person der von der Enteignung Betroffenen weitere Klarheit zu verschaffen * Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, der Hinweis des Klägers,
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daß nicht er, sondern sein Vater Antragsgegner sei, habe sich lediglich auf die ohne schriftlichen Vertrag verpachteten vier Morgen an der Franz-Schütte-Allee bezogen, während Gegenstand des Enteignungsan-trags die Rechte aus dem Vertrag vom 30o Januar 1946 gewesen seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich der Enteignungsantrag, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, nur auf das Gelände an der Franz-Schütte-Allee bezog« Dieses Gelände ist allerdings in dem Vertrag vom 30* Januar 1946, da es erst später zur Verfügung gestellt wurde, nicht enthalten• Die Beklagte hat sich aber offensichtlich der im Tatbestand des angefochtenen Urteils niedergelegten Ansicht des Klägers angeschlossen, daß auch dieses Gelände zu den Bedingungen des Vertrags vom 30. Januar 1946 zu überlassen gewesen sei.
Die Revision stellt sodann darauf ab, daß nach dem weiteren Inhalt der Niederschrift über den Termin vom 23 o Mai 1959 Rechtsanwalt Dr. J^pP zunächst den Binwand der Unzulässigkeit des Verfahrens erhoben habe weil die Ladungsfristen (gegenüber dem Vater des Klägers) nicht eingehalten worden seien, und sodann erklärt habe, er würde erstens den Antrag auf Ersatzland beschaffung und zweitens den Antrag auf Gesamtent-schädigung, doh. Ausdehnung des Verfahrens auf den Vahrer Feldweg stellen« Diese Erklärung bestätige, so meint die Revision, die Annahme, daß zunächst über das Pachtland an der Franz-Schütte-Allee verhandelt worden sei; nehme man hinzu, daß auch das Stadtplanung amt, das ersichtlich von dem Aktenvermerk vom 19» Juni 1950 keine Kenntnis gehabt habe, seinen Enteignungs antrag gegen den Kläger gerichtet habe, so sei nicht zu erkennen, worauf das Berufungsgericht seine Fest-
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Stellung gründe, alle Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß die im Aktenvermerk getroffene Regelung noch Gültigkeit habe, Diese Rüge liegt neben der Sache, nachdem das Berufungsgericht seine angegriffene Auffassung auf die Erklärungen des Klägers und des Rechtsanwalts Dr.	^em fermin vom 25»
Mai 1959 und auf die Zustimmung des in diesem Termin ebenfalls anwesenden Diplomlandv/irts Scb^p zu diesen Erklärungen gestützt hat. Das Berufungsgericht hat nichts anderes zu dem Ausdruck gebracht, als daß die an der Vereinbarung vom 19* Juni 1950 Beteiligten, nämlich der Kläger, sein Vater und Diplomlandwirt Sch^p, sich zu dieser Vereinbarung auch noch am 25« Mai 1959, wobei der Vater des Klägers durch Rechtsanwalt Dr. J|^^ vertreten war, bekannt und die Vereinbarung damit als fortbestehend bestätigt haben. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, d&J auch der Kläger nicht in ^brede gestellt hat, daß diese iolgerun-gen aus den unstreitig vor der Enteignungsbehörde abgegebenen Erklärungen gezogen werden müßten. Der Kläger hat nämlich in seinem Schriftsatz vom 14« März 1963 (So 9) vorgetragen, daß er einige Tage vor der Verhand-lung vom 25» Mai 1959 selbst den Vorsitzenden der Enteignungsbehörde darauf hingewiesen habe, daß die "Aktennotiz" noch bestehe, und weiterhin eingeräumt, daß es auch richtig gewesen sei, daß der Vorsitzende der Enteignungsbehörde dann den von ihm gewählten Weg eingeschlagen und das Verfahren formell gegen den Vater durchgeführt habe,
e)	Mit ihren nächsten Rügen stellt die Revision darauf ab, daß das Stadtplanungsamt in seinem -^nteig-nungsantrag ausdrücklich beantragt habe, "die Rechte aus dem	sehen Vertrag (d,i, der Vertrag vom 30. Januar 1946) einschließlich des Rechts einer evtl.
 
£igentumsübertragung, soweit es sich um das vorgenannte Grundstück handelt, zu enteignen"« ^ie meint, das Stadtplanungsamt sei also davon ausgegangen, daß der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Kigen-tuinsübertragung habe; darüber sei die Enteignungsbe-hörde jedoch schon in der Ladung vom 4» Mai 1959 hinweggegangen, in der lediglich von einer "Enteignung des Pachtrechts11 die Rede gewesen sei; daraus folge, daß die Erklärungen des Klägers im Termin vom 25 • Mai 1959 keinen Bezug auf seinen Anspruch auf Eigentums-Übertragung gehabt hätten und daß die anteignungsbe-hörde den Enteignungsantrag vom 28. Apri! 1959 nicht erschöpft habe; die in dem Vergleich vom 25° Mai 1959 niedergelegte Einigung der Beteiligten habe sich aucl nur auf das vermeintliche Pachtrecht des Vaters des Klägers bezogene
 Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben«
Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Kläger wegen des Forramangcls des Vertrags vom 30« Januar 1946 aus diesem überhaupt einen Anspruch auf Eigentumsübertragung erlangt hat. Die Frage braucht auch jetzt nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn für den Kläger ein solcher Anspruch begx’ündet worden wäre, wäre er nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 19» Juni 1950, da mit ihr alle Rechte und Pflichten übertragen wurden, auf den Vater des Klägers übergegangen« Dieser sich als Abtretung eines Auflassungsanspruchs darstellende Übergang hätte nämlich, wie schon das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (RGZ 111, 298, 300)« Die Meinung der Revision,
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der Anspruch auf Bigentumsübertragung sei auch nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens und des Vergleichs vom 25o Mai 1959 gewesen, findet in den Ent-eignungsakten keine Stütze. Nachdem der Enteignungsantrag des Stadtplanungsamts vom 28. April 1959 in dem Vergleich vom 25. Mai 1959 ausdrücklich erwähnt ist, ist von diesem auch ein etwaiger Anspruch auf Eigentumsübertragung miterfaßt worden. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Vergleich nicht das ganze Enteignungsverfahren hätte abschließen sollen«
f)	Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Handhabung dahin, daß der Kläger und nicht sein Vater in verschiedenen Schriftstücken als Gärtnerhofsiedler bezeichnet und daß mit ihm und nicht mit seinem Vater der Schriftwechsel geführt worden sei, sei darauf zurückzuführen, daß die Stellung des Klägers als Vertreter seines Vaters nicht in jedem Schriftstück ausdrücklich hervorgehoben worden sei, weil sie sich zunächst ohnehin aus den allen Beteiligten bekannten Umständen ergeben habe. Sie rügt demgegenüber Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht dargetan, aus welchen Umständen sich die Stellung des Klägers als Vertreter seines Vaters ergeben habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Nach dem Zusammenhang seiner UrteilsgrUnde hat das Berufungsgericht mit den allen Beteiligten bekannten Umständen offensichtlich die Vereinbarung vom 19« Juni 1950 gemeint, in welcher sich der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, aller seiner Rechte aus dem Vertrag vom 30. Januar 1948 zugunsten seines Vaters begeben hatte und deshalb als Berechtigter aus diesem Vertrag überhaupt nicht mehr auftroten konnte.
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g)	Unbegründet sind schließlich die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er sich sowohl am 19* Juni 1950, als auch am 25. Mai 1959 in einem Zustand mindestens vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe.
Der Meinung der Revision, der Kläger habe sich in der Klageschrift (S. 6) auf das Gutachten eines Sachverständigen und das Zeugnis des Arztes Dr»
berufen, steht entgegen, daß sich der Kläger nach dem Wortlaut der Klageschrift auf das Zeugnis des Arztes Br.	und	evtl.	auf	das Zeugnis eines wei-
teren Sachverständigen berufen hat. Bamit hat sich aber der Kläger selbst auf Br. ^0/1^ als Sachverständigen berufen.
Nachdem das Berufungsgericht diesem Antrag stattgegeben und Br.	vor	dem	Landgericht,	wenn
 auch nur mündlich, sein Gutachten erstattet hat, kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei dem von Dr.	in	dem	Ent	eignungsverfahren
 erstatteten Gutachten, auf welches das Berufungsgericht ebenfalls abgestellt hat, habe es sich lediglich um ein Privatgutachten gehandelt.
Auch mit ihrer atüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Einholung eines Obergutachtens abgelehnt, kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht nur ausnahmsweise, nämlich bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten (Urteil des Senats vom 14. Juli 1955, V ZR 97/52, LM § 759 ZPO Nr. 2 = MBR 1955, 605). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
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3» Da die Ausführungen des Berufungsgerichtsauch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr.» Piepenbrock	Rothe
DTo Freitag
 Mattem
Dr
 Grell