'Rechtssatz': a.) Der gemäß MilRegG Nr 52 für ein zwangsübertragenes Grundstück mit Verwaltungsbefugnis eingesetzte Treuhänder kann, auch wenn er mit dem das Grundstück nutzend enEigentümer keine besondere Vereinbarung hierüber getroffen hat, in Ausübung seines Verwaltungsrechts von ihm eine dem angemessenen Mietzins entsprechende Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks fordern» b) Weigert sich der Eigentümer oder ist er außer Stande, die angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, oder gefährdet er sonst den Zweck der Verwaltung, so ist der Treuhänder berechtigt, die Räumung des Grundstücks zwecks anderweiter miet- oder pachtweiser Verwertung zu verlangen, ohne daß der Eigentümer ihm gegenüber sich auf ein Recht zu dem'Besitz berufen oder den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben könnte, wenn nicht besondere Umstände vorliegend Auch bei Gütertrennung folgt aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht der Ehegatten, ’sich gegenseitig die Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und der für die Eheführung bestimmten Hausratsstücke zu gee statten, wenn ein Ehegatte an sich Alleinberechtigter der Wohnräume und Alleineigentümer des Hausrats ist» 'Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der stillschweigende Abschluß eines entsprechenden Gebrauchsüberlassungsvertrags nach Art einer Leihe anzunehmen, soweit dem im Einzelfall nicht besondere Umstände entgegenstehen„' In der Regel sind daher beide Ehegatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung und des gemeinsam, benutzten Hausra,ts (gegen RG in JW 1914? I» Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Der Kläger ist zur Verwaltung- dieses Grundstücks als Treuhänder für zwangsübertragene Vernögen gemäß Art I Abs 2 des genannten Gesetzes eingesetzt» sodaß er in Rückstand an Steuern und öffentlichen Lasten gekommen sei» Er hält sich deshalb zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben für verpflichtet die Räumung des Grundstücks von beiden Beklagten zu. als Treuhänder die Befugnis ab, die Herausgabe des Grundstück vom eingetragenen Eigentümer zu fordern» Sie widersprechen auch den von ihm zur Begründung angeführten Tatsachen und meinen, die von ihm geplante Verwaltung würde zu hohe Kosten erfordern» Als Nutzungsentschädigung bezeichnen sie lediglicl 175 DM monatlich für angemessen, die aber durch ihre Aufwendungen für das Grundstück an laufenden Unterhaltungskosten und Lasten gedeckt seien» Sie berufen sich weiter darauf, das Vorgehen des Klägers widerspreche'dem Willen der Rückerstattungsberechtigten, die nicht wollten, daß die Erst-erwerberin;)von der die Beklagte zu 1) das Grundstück im Jäh-' re 1945 erworben habe, regreßpflichtig gemacht würde» Io Das Berufungsgericht hält die auf § 985 BGB gestützte Klage beiden Beklagten gegenüber für begründetv Es erachtet den Treuhänder im Rückerstattungsverfahren als Amtsträger unabhängig von dem Willen der Rückerstattungsparteien für berechtigt, alle Rechte des Eigentümers geltendzu demachen» Lediglich der Militärregierung gegenüber bezeichnet es ihn vor Abschluß des Rückerstattungsverfahrens als verantwortlich und an Weisungen gebunden» Dagegen sieht es die Wünsche der Rückerstattungsparteien als unbeachtlich an, solange sie sich nicht geeinigt hätten und das Rückers tattungsverfahren nicht sein Ende gefunden habe, wozu es sich auf die ständige Rechtsprechung beruft» Das Berufungsgericht spricht dem Treuhänder auch das Recht zu, von Rückerstattungspflichtigen die Räumung des Grundstücks zu verlangen, wenn er dies nach pflichtgemäßem Ermessen zur ordnungsgemäßen Verwaltung für unumgänglich halte„ Es meint dazu noch, der Sachverhalt bi eil te keinerlei Anlaß zur Annahme, daß der Treuhänder den Anspruch nur aus Schikane geltend mache. Bas Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18» September 1953 (BGBl I, 1387) beeinflußt die auf dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung beruhende Rechtsstellung des Klägers gegenüber den Beklagten nicht. als den des vorliegenden Rechtsstreits und ändert nicht etwa das Gesetz Nr 52 der Militärregierung sachlich ab» Baß dieses Gesetz gemäß § 112 und gemäß Art I des Gesetzes zur Übernahme des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 6» November 1953 (GVB1 Berlin.S 1339) in Berlin ebenfalls gilt, ist deshalb hier ohne-Belang» Der Kläger ist nach seinem unwidersprochenen Vortrag der Klagschrift, die nach dem'Tatbestand beider Urteile der L— Vorinstanzen dessen Bestandteil geworden ist, als Treuhänder nicht gemäß Art 46 REAO, sondern auf Grund des Art I Abs 2 MilRegGes 52 bestellt worden.' Wegen Anwendung des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung auch auf das in Berlin der Rückerstattung unterliegende Vermögen ist auf die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin Vom 16„ Eebruar 1949 - BK/O (49) 26 - V0B1. Der Kläger ist also nach der in der Britischen Besatzungszone geltenden Auffassung im Gegensatz zu dem nur die Aufsicht führenden "custodian" ein "managing custodian" hinsichtlich des Grundstücks und hat damit eine den Eigentümer ausschlies-sende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die ihm als "custodian" im Bereich der Amerikansichen Besatzungszone schlecht hin zu st eilt (vgl Dölle-Zv/eigert, Gesetz Nr 52 se Stellung hat er nicht etwa dadurch verloren, daß in Anse hung des Grundstücks ein Rückerstattungsverfahren anhängi de; noch hat sich seine auf dem Gesetz Nr 52 der Militärre rung beruhende Treuhänderstellung in die des Art 46 REAO = Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten.von Amerika für Deutschland, Sektor Berlin, dem Treuhänder der Militärre gierungen für zwangsübertragene Vermögen mitgeteilt, daß die Benutzer eigenen Wohnraums nach Art III MilRegG Nr 52 zur Zahlung von Mietertrag verpflichtet seien und das Gesetz, soweit es noch existiere, in keinem Zusammenhang mit der Rückerstattungsanordnung stehe. Die Bedeutung dieser letzten Information wird in der entsprechenden Verlautbarung der Bri tischen Militärregierung (aaO) noch schärfer klargestellt, wenn es dort heißt: "Sie werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Verkündung der BK/0 (49) 180 (= Rückers tattungsanord-nung) in keiner Weise das Gesetz Nr 52 geändert hat und keines falls die Verantwortung für ’die Kontrolle dieser Vermögen auf die Rückersiattungsbehörde überträgt1' (vgl hierzu auch Buchholz, NJW 1949j 95)» Ergänzend ist auf das'Verbot der Alliierten Kommandantur Berlin vom 2„ Dezember 1949 - BK/0 (49) 254 (V0B1 1950 I 102) zu verweisen, nach dem unter keinen Umständen Hinsichtlich der Rechtsstellung des Treuhänders.nachdem Gesetz Kr 52 der Militärregierung ist im Anschluß an die besonders von Jaeger (KO, 6„/7o Aufl, § 6 Anm 1 ff, insbes» 17) sowie neuerdings wieder von Rosenberg unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Ansicht (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6« Aufl, § 39 S 156/8) und von Böhle-Stamschräder (KO, 3« Aufl, § 6 Anm 2 unter Hinweis auf BGH vom 2, Dezember 1952 - 1 StR 437/52, NJW 1953, 1 51 ) vertretenen Auffassungen über die Rechtsnatur des Konkursverwalters^^ , Die Hechtsstellung des Klägers gründet sich auf Besatzungsrecht öffentlicher Art. Demgemäß sind die Beziehunge zwischen ihm und der Beklagten zu 1) zunächst rein öffentlic rechtlicher Art. Es könnte daher in Frage stehen, daß auch sein Verlangen auf Herausgabe des Grundstücks ihr gegenüber nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei. der öffentlich-rechtlichen Art seiner Stellung zur Beklagten zu 1) ein solcher bürgerlich-rechtlicher Anspruch züzubilli gen ist, ist bei der Prüfung des Anspruchs selbst zu entschei|BJg den, kann aber nicht auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtjg weges zurückwirken, Sie sieht in dem Kläger unter Ablehnung der herrschenden lehre einen Vertreter der Beklagten zu 1) als der dinglich Berechtigten und hält es deshalb für unzulässig, daß er in dieser Eigenschaft gegen die von ihm vertretene Person selbst klage. Selbst die Vertreter der abweichenden Meinung erkennen aber auch, die Möglichkeit an, daß,, wie zwischen Sondervermögen desselben Inhabers Rechtsbeziehungen aller Art bestehen und Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, der Vertreter in Ansehung des Sonderguts einer Person mit der von ihm vertretenen Person, z„B. Von diesem Standpunkt aus würde hier zwar nicht das Grundstück, das unstreitig zu dem beschlagnahmten, der Verwaltung des Klägers unterliegenden Sondergut der Beklagten zu 1) gehört, wohl aber sein Besitz Gegenstand eines Rechtsstreits sein, den der Vertreter gegen den Vertretenen,führte (vgl auch von Turegg, Insichprozesse, DÖV 1953? 3i Ebensowenig ist der zweite Angriff der Revision begründete Art 45 KEAO läßt im wesentlichen nur eine Sicherstellung der dinglichen Substanz entzogener Vermögensgegenstände allgemeiner Art, insbesondere durch einstweilige Verfügung oder Arrest zu» Die Vorschrift dient im übrigen der Sicherung des Rückerstattungsanspruches, während es sich im Streitfall um die der Beschlagnahme und Verwaltung auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung handelt»vArt 46 REAO dagegen sieht die Bestellung eines Treuhänders vor,'wenn entzogene Vermögensgegenstände einer Fürsorge bedürfen» Ihre An- Wendung würde indessen, den Klaganspruch nicht hemmen;, da auchein nach dieser Vorschrift bestellter Treuhänder die Herausgabe des Grundstücks von der Beklagten zu 1) fordern könnte?ganz abgesehen davon, daß diese Vorschrift infolge der oben (unter II, 2) erwähnten Anordnung der Alliierten KommandanturBerlin vom 2. Das deutsche Recht versagt z.B. dem Vormund eine Klage gegen sein Mündel auf Herausgabe des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens zur Durchsetzung seiner Verwaltungsbe-fugnis aus § 1793 BGB und verweist ihn auf unmittelbaren Zwang mit Hilfe des Gerichtsvollziehers auf Grund einer Anordnung des Vormundschaftsgerichts (OIG Dresden in SeuffA Aufl, § 149 Bern 2; Wilhelmi-Vogel, 3» Aufl, § 149 Bern 6, § 150 Bern 5; RG in Warn 1918 Nr 22 = Recht 1918 A Nr 292) und gestattet dem Konkursverwalter zu § 117 KO die Erzwingung der Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (Motive II 340; Aufl, § 117 Eem 2; vgl auch OLG Stuttgart, NJW 1953« 38.9 mit Anm von Böhle-Stamschrä-der zu NJW 1952, 1421)» Wie oben unter II, 2 ausgeführt, sind deutsche Rechtsgrundsätze nicht ohne weiteres auf die Rechtsbeziehungen des Treuhänders nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung zu dem Vermögensinhaber zu übertragen» Indessen könnte doch in Präge stehen, ob der Kläger hier nicht in der Lage wäre, eine sofort vollziehbare Anordnung der Militärregierung (hier Alliierten Kommandantur) oder der von ihr beauftragten deutschen Behörde auf Herausgabe des Grundstücks zu erwirken und diese im Wege des VerwaltungsZwanges vollziehen Das Gesetz Nr 52 der Militärregierung und seine ergä Bestimmungen regeln jedoch, diese Präge nicht ausdrücklich» Die bereits angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (Warn 1918 Nr 22 = Recht 1918 A Nr 292) weist daraufhin, daß die Rechtsprechung dazu neigesauch da, wo vollstreckbare Titel vorhanden seien, die keine eigentlichen, rechtskraftbegründenden Urteile seien, wie vollstreckbare Urkunden, Zuschlags-bescheide, Konkursfeststellungen, Zahlungsanweisungen, beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder Interesses doch die Klage zu gestatten» Angesichts der im vorliegenden Pal nicht ausdrücklich bestimmten Regelung der Frage ist daher im Sinne dieser Ausführungen das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht zu verneinen» Die Klage zielt nicht auf eine dingliche Verfügung über das verwaltete Grundstück, sondern auf die Ausübung seiner Verwaltertätigkeit, indem er sich zwecks einer ordnungsgemäßen Verwaltung in den Besitz des Grundstü setzen will. Diese Befugnis gehört zu dem Wesen der ihm auf Grund des Gesetzes Nr'52 der Militärregierung übertragenen Aufgabe, die zugleich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Beklagten zu 1) ausschaltet (vgl Cranz, Der Treuhänder für zwangsübertragene Grundstücke HüW 1952, 126; Dölle-Zweigert, Gesetz Nr 52 über Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen, S 215 ff, 223/5; Lehnert, aaO S 66 ff)„ Im übrigen ist hierzu auf die ausdrücklichen Bestimmungen des Art III Nr 4 MilRegG Nr 52 zu verweisen. Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Be rufungsgericht angenommen habe, die vom Kläger mit seinem Klagbegehren ausgeübte Ermessensentscheidung sei seiner Na Prüfung entzogen, sie meint, im Schrifttum sei niemals die Auffassung vertreten worden, der Treuhänder sei eine Behör de. Kläger schlechthin das Recht ab» die Herausgabe des Grundstücks zu verlangen» Labei beruft sie sich auf die rechtsähnlichen Verhältnisse der §§ 129 KO und' 149 ZVG, die einen solchen Anspruch grundsätzlich versagen» Diese Rügen werden zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils nicht gerecht» Las Berufungsgericht geht keines-wegs davon aus, der Kläger sei in seiner Stellung als Treuhänder der Beklagten zu 1) gegenüber eine Behörde» Das ergibt sich klar daraus, daß es den Klaganspruch als bürgerlich-rechtlichen aus § 985 BGB bejaht» (Daß dem Kläger durch Art 49 REAO in anderer Hinsicht die behördliche Punktion eines Zentraian-meldeamies übertragen ist, hat hier außer Betracht zu bleiben)» Mit dem Hinweis auf sein pflichtgemäßes Ermessen kennzeichnet das Berufungsgericht dabei seine Entschließung nicht etwa als Verwaltungsakt einer Behörde» Vielmehr bringt es damit nur zu dem Ausdruck, daß seiner Klage nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe» Wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB oder mindestens seiner rechtsähnlichen Anwendung gegeben sind, bedarf die Klage nicht noch besonderer Rechtfertigung» Diesem bürgerlich-rechtlichen Anspruch gegenüber muß der Beklagten zu. Dasselbe gilt für beide Beklagte hinsichtlich des Schutzes ihrer allgemeinen Rechte durch Art 71 der Verfassung von Berlin» Denn:; die Beschlagnahme des Grundstücks der Beklagten zu 1) und die, Befugnis des Klägers beruht auf dem Gesetz Nr 52 der Militär regierung- und Anordnung der Besatzungsmacht» Auch den anderen von-: der Revision angeführten Bestimmungen ist nichts zu sten der Beklagten zu entnehmen» § 14-9 Abs 2 ZVG sieht die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts vor, wenn er oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefähr-|§ det. 3» Die Revision will jedoch eine Berechtigung des Klägers , nach § 985 BGB die Herausgabe des Grundstücks von den Beklagten zu fordern, überhaupt nicht anerkennen» Sie vermißt für einen solchen Anspruch jede rechtliche Grundlage» sich die Beklagte zu 1) lauf das angeführte Urteil der 72» Zivilkammer des Landgerichts Berlin (HuW 1951, 258) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieses die Klage in erster Linie deshalb abgewiesen hat, weil sie.auf Mietaufhebung und Räumung nach deren Ausspruch gerichtet War, ein Mietverhältnis jedoch nicht bestand« Der Hilfsbegründung des Urteils aber kann nicht beigetreten werden (wegen des Hin- i weises auf: § 129 KO und § 149 ZVG vgl oben unter 2)».Eine« auf § 985 BGB gestützte Räumungsklage eines Treuhänders hat sodann die 26« Zivilkammer des Landgerichts Berlin einem zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Eigentümer gegenüber stattgegeben(EuV/ 1951, 343) » Diese Entscheidung ent^ i.: spricht dem vom Senat vertretenen Standpunkt« 4c Die Revision meint, für den Anspruch auf Zahlung einer Hutzungsentschädigung durch die Beklagte zu 1) fehle jede gesetzliche Grundlage und auch jeder sachliche Grund« Diese für den gegenwärtigen Rechtsstreit nur mittelbar in Betracht kommenden Rügen sind zu dem Teil schon im Vorstehenden beschielen« Hinsichtlich des sachlichen Grundes ist . darüber hinaus auf die Verantwortlichkeit des Treuhänders für die gesamte Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Grundstücks hinzuweisen (Art III Nr 4 a (iii) und b MilRegG Nr 52)« Die gesetzliche Grundlage dagegen geben in entspre- | ehender Anwendung §§ 987, 990 BGB, wobei sich die Herausgabe-3 pflicht der Beklagten zu 1) auch auf den Ersatz der Gebrauchsvorteile durch Benutzung des Grundstücks erstreckt (RGZ 93, 1 283; RG in SeuffA 75 Nr 101)« Der Kläger würde Nut zungs ent- ei Schädigung aber auch aus §§ 812 ff BGB fordern können» Es ist -schon oben, unter III, 2 darauf hingewiesen worden, daß zwischen dem Sondergut und dem sonstigen Vermögen ein und desselben Rechtsträgers Rechtsbeziehungen bestehen-können« |f| .Mit der Beschlagnahme des Grundstücks nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung verlor die Beklagte zu 1) die Befugnis ihr Eigentumsrecht selbst auszuüben und ging diese auf den Kläger überc Nutzte sie dennoch das Grundstück weiterhin, ohne mit dem Kläger darübeb vertragliche .Abmachungen zu treffen? Ist das Verlangen des Klägers, die Beklagte zu 1) solle für das Grundstück eine Nutzungsentschädigung zahlen, schon auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu bejahen, so brauchen nicht noch die besonderen Anordnungen der Besatzungsmacht herangezogen zu werdenfwie die bereits unter II, 2 erwähnte Anweisung des Leiters der Abteilung Vermögenskontrolle beim AmÜ des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten von Amerika für Deutschland, Sektor Berlin vom 7o Dezember 1949 (JR 1950, 30) oder die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 11, Pebruar/r$/0 (50) (V0B1 I 69)» Daher ist auch die Rüge der Revision gegenstandslos, das Berufungsgericht hätte die Bedeutung dieser Anordnungen dem'Kommandanten des Amerikanischen Sektors von Berlin gemäß Art 3 des Gesetzes Hr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17» Marz 1950 (V0B1 I 89) iodoF» des Gesetzes Nr 17 derselben Stelle vom 27» August 1951 (GV0B1 639) zur Entscheidung vorlegen müssen. Hat der Kläger also mit Recht von der Beklagten zu 1) eine Nutzungsentschädigung gefordert, so kann diese ihm nicht ent-gegenhalten] sein Herausgabeverlangen stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar» Von einer solchen könnte unter Umständen dann die Rede sein, wenn der rückerstattungspflichtige Eigentümer sich dem Treuhänder gegenüber zur Zahlung einer Gegen die Annahme einer unzulässigen RechtsausÜbung durch den Kläger tritt aber noch als weiterer Grund die bisherige Verwaltungsführung der Beklagten zu 1), Allein die Tatsache, daß die Beklagte zu 1) (schon im ersten Rechtszug, also unabhängig von ihrem vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesenen Vorbringen vom 7. Auf diese Entscheidung kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie eine Maßnahme der Wiedergutmachungsbehörde nach Art 44 REG- (BrZ) (= Art 45 REÄÖ) betrifft» Außerdem wurde dort in der an den Rück-erstattungsberechtigten zu leistenden Zahlung eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erblickt» Im Streitfall handelt es sich dagegen um die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung-, zu der auch die Befriedigung der Grundstücksgläubiger und des Fiskus wegen der auf dem Grundstück ruhenden lasten - nicht im Interesse der Genannten, sondern im Interesse der Erhaltung des Sonderguts - gehört» 6c Die Revision rügt noch, die Beweisanträge der Beklagten -zu 11 )l seien vom Berufungsgericht nicht beachtet h worden,' die den .Widerspruch des Vorgehens des Klägers mit dem Willen des Rückerstattungsberechtigten hätten dartun sollen« Zu Unrecht halte es diese Frage für unerheblich« Der Treuhänder des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung ist weder an Weisungen des Rückerstattungsberechtigten gebunden noch verpflichtet, sich dessen Zustimmung zu seinen Maßnahmen zu vergewissern» Er nimmt nicht dessen privatrechtliche Ansprüche wahr, sondern vertritt im öffentlichen Interesse Belange, die auf die Anordnung der Besatzungsmacht zurückgehen, mögen, diese letzten Endes V:; auch der Verwirklichung der zwangsentzogenen Rech < i nen« Keinesfalls ist er Spezialtreuhänder des Rückerstattungsberechtigten (so auch KG in HüW 1950, 414)» Mit Recht hat das Berufungsgericht daher davon abgesehen, die von der Beklagten zu, i J beantragten Beweise zu erheben» Bedenken bestehen auch nicht insofern, als es dem Klagantrag schlechthin stattgegeben hat, obwohl die Beklagte zu 1) nur in Ansehung eines Teils des Grundstückes unmittelbare Besitzerin, in Ansehung der an Dritte vermieteten Räume aber nur mittel-bare Besitzerin ist. Der auf die Räumung des Grundstücks zielende Teil des Klagantrags ist sinngemäß so aufzufassen, daß die Beklagte zu 1) zu ihr nur in dem Umfange verurteilt werden soll, als sie das Grundstück tatsächlich als unmittelbare Besitzerin innehata Mit dem Herausgabeanspruch erstrebt dagegen der Kläger die völlige Ausschaltung der Beklagten zu 1) in Ansehung des Besitzes und der Verwaltung des Grundstücks. Wie in BGHZ 2, 164 ausgesprochen,richtet sich der Anspruch aus § 985 BGB sowohl gegen den unmittelbaren als auch gegen den mittelbaren Besitzer.,Im Hinblick auf die Teilung des Besitzes der Beklagten zu 1) in unmittelbaren und mittelbaren Besitz am streitbefangenen Grundstück bestehen keine Bedenken,, den Antrag' auf ihre Verurteilung zur Herausgabe dahin zu deuten, sie solle dem Klager, soweit sie mittelbaren Besitz habe, diesen verschaffen, im übrigen aber das Grundstück tatsächlich herausgeben (vgl auch.: BGB RGRK, 10, Auf 1, § 985 Bern 2, 3). Die Revision sieht ferner die §§ 279, 529 ZPO dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Ber ’ klagten zu 1) als verspätet zurückgewiesen hat, mit dem sie ihr Zurückbehaltungsrecht begründet habe. hat, was darauf zurückzuführen sein dürftedaß die Beklagte zu 1) jede nähere sachliche Begründung unterlassen hatte, hinderte das Berufungsgericht nicht, selbständig nach § 529 ZPO zu entscheiden» Seine Ausführungen enthalten die"Feststellung, die Beklagte zu 1) hätte die neuen Tatsachen schon in der Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO Vorbringen können und ihre Berücksichtigung würde den Rechtsstreit verzögern» Für das verspätete Vorbringen der Rechtfertigungsgründe für das Zurückbehaltungsrecht gibt die Revision überhaupt keine Erklärung, noch hat die Beklagte zu 1) im zweiten Rechtszuge eine solche gegeben» Die Revision meint nur, es wäre objektiv keine Verzögerung eingetreten, weil ohnehin Beweis über die streitigen Prägen zu erheben gewesen wäre und die Anordnung in der Berufungsverhandlung hätte ergehen können» Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden« Zur Begründung des Zurückbehaltungsrechts bedurfte es nicht nur der Aufmachung einer Rechnung in der Form eines bloßen Zahlenwerks, sondern bei der gegebenen Sachlage auch der Begründung der einzelnen Posten» Denn die Aufstellung der Beklagten zu 1) enthält Ansätze, die ihrer Art nach von vornherein zweifelhaft sind. RJBBBlNachfo, die Teile des Grundstücks als Mieterin in Besitz habe, nicht identisch sei, und meint, allenfalls hätte ihm gegenüber eine Herausgabeklage nur hinsichtlich der ehelichen Wohnung in Betracht kommen können. 19 14 (JMinBI S 345)' ohne weiteres auch gegen ihre Familienangehörigen vollstreckt werden könne« Der Kläger kraucht sich nicht auf die Ungewißheit verweisen zu lassen» ok diese Bestimmung auch dem Beklagten zu 2) als selbständigem Familienmitglied gelten kann'(vgl hierzu auch Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6» 'Au fl, § 207 II, 2 S 1007 und LG- Mainz, NJW 1953? ;.2l ,a|s;#:|plb:SilB sitzer des streitigen Grundstücks ebenfalls zur Herausgabe lit' auf die gegen ihn als einen Dritten gerichtete Klage aus § 985 .BGB für verpflichtete Die Klagbefugnis des Klägers- ergibt sich auch insoweit aus seiner Treuhänderstellung, die ihn ermächtigt, die Ansprüche aus dem Eigentum der Beklagten zu 1) auch gegen Dritte geltend zu demachen. Der im ersten Teil auf Räumung gerichtete Klagantrag ist, wie schon oben unter IV, 7 erwähnt, sinngemäß dahin zu verstehen, daß die Räumung, nur in dem Umfange begehrt werde, als die Beklagten das Grundstück in Besitz haben. Diese Auslegung bezieht sich dem Beklagten zu 2) gegenüber auch auf die weiterhin, geforderte Herausgabe des Grundstücks, da ein,mittelbarer Besitz für ihn im Gegensatz zur Beklagten zu 1) nicht in Betracht kommt.
V ZR 135/52
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In den Abdrucken des Urteils vom 26» Februar 1954 muß es heißen
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das Nachschlagewerk! ffar die Amtliche Sammlung!
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MilRegG Nr 52 Art I (2)1 REG (BrZ) Art 1 , 41, 45;
III (4); REG REAO (Berl) Art
Art 42 ,
1 s> 49, 53 4^ o
a) Der gemäß MilRegG Nr 52 für zwangsübertragene Vermögensgegenstände mit Verwaltungsbefugnis eingesetzte Treuhänder .ist nicht gesetzlicher Vertreter einer der Parteien des Rückerstattungsverfahrens , sondern Verwalter fremden Eigentums in eigenem Namen kraft Amtes.
b) Rechtsstellung und Befugnisse des nach dem MilRegG
Nr 52 bestellten Treuhänders werden durch die Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens nicht berührt»
f?0 Gesetz
BGB
242, 985, 986; MilRegG Nr 52 Art III (4)
'Rechtssatz': a.) Der gemäß MilRegG Nr 52 für ein zwangsübertragenes
Grundstück mit Verwaltungsbefugnis eingesetzte Treuhänder kann, auch wenn er mit dem das Grundstück nutzend enEigentümer keine besondere Vereinbarung hierüber getroffen hat, in Ausübung seines Verwaltungsrechts von ihm eine dem angemessenen Mietzins entsprechende Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks fordern»
b) Weigert sich der Eigentümer oder ist er außer Stande, die angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, oder gefährdet er sonst den Zweck der Verwaltung, so ist der Treuhänder berechtigt, die Räumung des Grundstücks zwecks anderweiter miet- oder pachtweiser Verwertung zu verlangen, ohne daß der Eigentümer ihm gegenüber sich auf ein Recht zu dem'Besitz berufen oder den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben könnte, wenn nicht besondere Umstände vorliegend
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BGB .§§ 598, 855, 868, 1353, 1426»
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Auch bei Gütertrennung folgt aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht der Ehegatten, ’sich gegenseitig die Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und der für die Eheführung bestimmten Hausratsstücke zu gee statten, wenn ein Ehegatte an sich Alleinberechtigter der Wohnräume und Alleineigentümer des Hausrats ist» 'Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der stillschweigende Abschluß eines entsprechenden Gebrauchsüberlassungsvertrags nach Art einer Leihe anzunehmen, soweit dem im Einzelfall nicht besondere Umstände entgegenstehen„' In der Regel sind daher beide Ehegatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung und des gemeinsam, benutzten Hausra,ts (gegen RG in JW 1914? 146 und 1922, 93)»
Metenzeichens V ZR 135/52 ifiteil des BGH vom 26» Februar 1954
LG Bl Kammergericht
V_ZR_ .135/52
Verkündet am 26» Februar 1954 Symalla? Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 der Frau Elsa S 2» des Kafumanns Er»."Wilhelm. S
beide in Bl
'Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisicnskläger,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
den Dipl» Kaufmann Willy S c_ __ der Amerikanische^MilFtärregierun^ ne Vermögen in BflHH flMBb NI
als Treuhänder für zwangsübertrage-Straße Nr
Klager?' Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr» WKKK -
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-mdlung vom 26» Februar 1954 unter Mitwirkung d
Senatspräsidenten Dr» Tasche und der 'Bundesrichter Dr.Ttf:
liehe Verhandlung vom 26» Februar 1954 unter Mitwirkung des
Normann, Schuster? Dr» Öechßler und Dr»- Großmann
.."........’..... ... ............................■’
für Recht erkannt;
I» Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 1952 wird zurückgewiesen, soweit sie die Hauptsache betrifft» .
II» Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das genannte Urteil auf die Revision der Beklagten unter Berücksichtigung des Rechtsmittels im übrigen aufgehoben und dahin erkannt;
Auf die Berufung der Beklagten,, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 19» Zivilkammer des Landgerichts EflMNfe vom 28, Januar 1952 im Kostenpunkte dahin geändert, daß die Kosten des ersten Rechtszuges zu einem Zehntel vom Kläger,, zu sieben Zehnteln von der Beklagten zu 1) und zu zwei Zehnteln vom Beklagten zu 2) zu tragen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu.1) zu drei Vierteln und dem Beklagten zu 2) zu einem Viertel zur Last,
III, Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte zu 1) drei Viertel und der Beklagte zu 2) ein Viertel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Beklagte zu 1), die mit ihrem Manne, dem Beklagten zu 2) in Gütertrennung lebt, ist im Grundbuch als Eigentümerin des im amerikanischen Sektor BflHB telegenen Grundstücks THMHBlstraße SB eingetragen»
Auf dem Grundstück steht ein Villengebäude mit Stallgebäude„ Die Erdgeschoßräume der Villa sind an die Speditionsfirma Gebr» BBHHI Nachf», eine Kommanditgesellschaft, vermietet, die auch noch andere Grundstücksteile benutzt» Im L Obergeschoß wohnen die Beklagten» Das Grundstück fällt unter die Bestimmungen des .Gesetzes Nr 52 der Militärregierung als ehemals jüdisches Eigentum»
Der Kläger ist zur Verwaltung- dieses Grundstücks als Treuhänder für zwangsübertragene Vernögen gemäß Art I Abs 2 des genannten Gesetzes eingesetzt»
Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts ' n:ji ' ■ n; 1 ist die Beklagte zu 1) verurteilt worden, die Verwaltungsunterlagen des Grundstücks an den Kläger herauszugeben und an ihn:1500 DM als einstweilige Nuizungs gebühr von monatlich 300 DM für die Zeit vom 1» Dezember 1950 bis 30» April 1951 zu zahlen, und ist der Beklagte zu 2) verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in das .eingebrachte Gut der Beklagten zu 1) zu dulden» Aus diesem Urteil hat der Kläger wegen des Zahlungsanspruches erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben» Am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (28» Januar 1952) hat der Beklagte zu 2) hierauf 1000 DM gezahlt»
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten boykottierten seine Verwaltungsaufgaben, zahlten keine Nutzungsentschä-digung und hätten ihm die Grundstücksunterlagen nicht herausgegeben,. sodaß er in Rückstand an Steuern und öffentlichen Lasten gekommen sei» Er hält sich deshalb zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben für verpflichtet die Räumung des Grundstücks von beiden Beklagten zu. vertan-
Er hat daher. Klage erhoben, die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück zu räumen und an ihn herauszugeben, sowie den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Frau zu dulden,
Die Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten habe sprechen dem Kläger zunächst grundsätzlich in seiner Stellung! als Treuhänder die Befugnis ab, die Herausgabe des Grundstück vom eingetragenen Eigentümer zu fordern» Sie widersprechen auch den von ihm zur Begründung angeführten Tatsachen und
meinen, die von ihm geplante Verwaltung würde zu hohe Kosten
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erfordern» Als Nutzungsentschädigung bezeichnen sie lediglicl 175 DM monatlich für angemessen, die aber durch ihre Aufwendungen für das Grundstück an laufenden Unterhaltungskosten und Lasten gedeckt seien» Sie berufen sich weiter darauf, das Vorgehen des Klägers widerspreche'dem Willen der Rückerstattungsberechtigten, die nicht wollten, daß die Erst-erwerberin;)von der die Beklagte zu 1) das Grundstück im Jäh-' re 1945 erworben habe, regreßpflichtig gemacht würde»
Der Beklagte zu 2) ist noch der Ansicht, der HerausgabeJ anspruch könne gegen ihn nicht verfolgt werden, da allein se! ne Frau eingetragene Eigentümerin sei» Gegen den Duldungsanspruch wendet er ein, er lebe mit seiner Frau in Gütertrennung,
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Die Beklagte zu 1) macht wegen angeblicher Verwendungen' auf das Grundstück von mehr als 10 000 DM ein Zurückbehaltui recht geltend»
Das Landgericht hat beide Beklagte ohne Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewie-sen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegte Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolge
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem' Umfange, während der Kläger das Rechtsmittel zurückgewiesen'haben wille
Vor Beginn der Revisionsverhandlung hat der Kläger angezeigt , daß die -Beklagten das Grundstück mit Ausnahme einzelner feile geräumt haben, und hat insoweit den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt bezeichnet» Der Anwalt der Beklagten hat sich mit Nichtwissen"erklärt»
En t s cheid ungs gründe:
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Das Berufungsgericht hält die auf § 985 BGB gestützte Klage beiden Beklagten gegenüber für begründetv
Es erachtet den Treuhänder im Rückerstattungsverfahren als Amtsträger unabhängig von dem Willen der Rückerstattungsparteien für berechtigt, alle Rechte des Eigentümers geltendzu demachen» Lediglich der Militärregierung gegenüber bezeichnet es ihn vor Abschluß des Rückerstattungsverfahrens als verantwortlich und an Weisungen gebunden» Dagegen sieht es die Wünsche der Rückerstattungsparteien als unbeachtlich an, solange sie sich nicht geeinigt hätten und das Rückers tattungsverfahren nicht sein Ende gefunden habe, wozu es sich auf die ständige Rechtsprechung beruft» Das Berufungsgericht spricht dem
Treuhänder auch das Recht zu, von Rückerstattungspflichtigen die Räumung des Grundstücks zu verlangen, wenn er dies nach pflichtgemäßem Ermessen zur ordnungsgemäßen Verwaltung für unumgänglich halte„ Es meint dazu noch, der Sachverhalt bi eil te keinerlei Anlaß zur Annahme, daß der Treuhänder den Anspruch nur aus Schikane geltend mache. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen billigt es der Beklagten zu 1) nicht zu. Sie habe dieses im ersten Rechtszuge nicht näher begrün-J det und ihre Angaben auch nicht in der Berufungsbegründung nachgeholt. Ihre erst am Tage vor der Berufungsverhandlung schriftsätzlich eingereichten Darlegungen und Berechnungen hat es dem A.ntrage des Klägers gemäß nach § 529 ZPO nicht mehr zugelassen.
Den Beklagten zu 2) erachtet es gleichfalls zur Heraus- ÜMi
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gäbe des Grundstücks für verpflichtet, da er sich mit seiner '4 . Ehefrau auf diesem befinde, wenn er auch mit dieser in Güter-V%MK:-;.
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trennung lebe und nicht Eigentümer des Grundstücks sei.
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ii. WM nt
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1. Die Revision vermißt zunächst eine Prüfung des Bern- ffflg
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fungsgerichts, ob für den Klaganspruch der ordentliche ReChtsliil ’-m,
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weg gegeben sei. Sie meint, der Kläger handele als TreuhändeBjM p
nicht - jedenfalls seit Einleitung des Rückerstattungsverfahl^»J rens nicht mehr - im Aufträge der Militärregierung kraft ei' genen Rechts unabhängig von den Rückerstattungsbeteiligten.
Mit dem Klaganspruch verfolge er im Gegensatz zur Geltendma chung von Rechten gegenüber Dritten einen echten Rückerstat- m tungsanspruch - wenn auch zunächst nur sicherungsweise -.indem er Herausgabe des sichergestellten Gegenstandes vom Eigentümer fordere. Rückerstattungsansprüche könnten aber nur im Rückerstattungsverfahren geltendgemacht werden und der ordentliche Rechtsweg sei ihnen verschlossen.
In der mündlichen Revisionsverhandlung haben sich die Beklagten dazu in erster Linie auf das erst nach der Beru-fuhgsVerhandlung in Kraft getretene Bundesents chädigungsge-setz berufen» Sie meinen, dieses Gesetz beeinfluße zwar das gegen sie anhängige'Rückerstattungsverfähren nicht, verschließe aber durch seine ausschließlichen Zuständigkeit^- ,■ bestimmungen jedem weiteren Verfahren den Rechtsweg außerhalb seines eigenen Geltungsbereichs» ■.
2o Biese Rügen sind nicht begründet»
Bas Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18» September 1953 (BGBl I, 1387) beeinflußt die auf dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung beruhende Rechtsstellung des Klägers gegenüber den Beklagten nicht. Es gewährt dem in § 1 bestimmten Personenkreis einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch, der nach § 91 vorbehaltlich endgültiger Verteilung der Last auf Bund und Länder (§ 77) zunächst im Verwaltungswege gegen die Länder zu.richten ist und dessen Bescheidung ' oder Nichtbescheidung durch Klage im ordentlichen Rechtswege angegriffen werden kann (§§ 99, 100). Ber Anspruch ist aber nur subsidiär, indem der Wiedergutmachung durch Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände der Vorrang eingeräumt ist (§ 7)c Bas Gesetz regelt also einen anderen Fragenkomplex . als den des vorliegenden Rechtsstreits und ändert nicht etwa das Gesetz Nr 52 der Militärregierung sachlich ab» Baß dieses Gesetz gemäß § 112 und gemäß Art I des Gesetzes zur Übernahme des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 6» November 1953 (GVB1 Berlin.S 1339) in Berlin ebenfalls gilt, ist deshalb hier ohne-Belang»
' Bie Grundlage der schriftlichen Revisionsrüge ist nicht Art .49 REG (BrZ), sondern Art 51 der Anordnung-der Alliierten Kommandantur Berlin vom l
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26. Juli 1949 - BK/O (49) 180 - (Rückerstattungsanordriüng - REAO), der mit der angeführten Vorschrift und mit Art 57 REG (AmZ) in seinem ersten Satz über eins tirnmt. Gegen die Revisibilität von Art 51 REAO bestehen daher keine Bedenken (BGEZ 10, 234 /2377 im Anschluß an BGHZ 4 , 219 und 6, 47)* Indessen verfolgt'der Kläger mit der Klage keine Ansprüche' nach der Rückerstattungsanordnung. Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Unklarheiten von ihm mit angeführte Entscheidung OGHZ 4, 51 betrifft übe: haupt keinen Fall der Rückerstattung, sondern befaßt sich mit der Rechtsstellung des "Custodian" nach, dein Gesetz Kr 57 {
der Militärregierung. Insbesondere ist aber irreführend, wenritlli es den Kläger als "Treuhänder im Rückerstattungsverfahren" bezeichnet (vgl Art 46 REAO = Art 53 REG (AmZ) = Art 45 REG (BrZ)). Der Kläger ist nach seinem unwidersprochenen Vortrag der Klagschrift, die nach dem'Tatbestand beider Urteile der L— Vorinstanzen dessen Bestandteil geworden ist, als Treuhänder nicht gemäß Art 46 REAO, sondern auf Grund des Art I Abs 2 MilRegGes 52 bestellt worden.' Wegen Anwendung des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung auch auf das in Berlin der Rückerstattung unterliegende Vermögen ist auf die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin Vom 16„ Eebruar 1949 - BK/O (49) 26 - V0B1. I 73) zu verweisen. Ebenso ist der Kläger im Tatbestand beider Urteile als Treuhänder der Amerikanischen Militärregierung bezeichnet. An denselben Stellen ist weiterhin gesagt, daß er als solcher das Grundstück der Beklagten zu 1) verwalte, das (im Sinne des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung) zwangsübertragenes Vermögen sei. Der Kläger ist also nach der in der Britischen Besatzungszone geltenden Auffassung im Gegensatz zu dem nur die Aufsicht führenden "custodian" ein "managing custodian" hinsichtlich des Grundstücks und hat damit eine den Eigentümer ausschlies-sende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die ihm als "custodian" im Bereich der Amerikansichen Besatzungszone schlecht
hin zu st eilt (vgl Dölle-Zv/eigert, Gesetz Nr 52 se Stellung hat er nicht etwa dadurch verloren, daß in Anse hung des Grundstücks ein Rückerstattungsverfahren anhängi de; noch hat sich seine auf dem Gesetz Nr 52 der Militärre rung beruhende Treuhänderstellung in die des Art 46 REAO =
Art 53 REG (AmZ) - Art 45 REG (BrZ) verwandelt. Denn das Ge setz Nr 52 der Militärregierung ist durch die Rückerstattungs gesetze der einzelnen Militärregierungen in .seiner Wirkung nicht beeinflußt worden. Die durch das Gesetz verfügte Vermögensbeschlagnahme zwecks' Sicherstellung dauert vielmehr' fort und ebenso sind auch angeordnete Verwaltungsmaßnahmen, wie die Bestellung von Verwaltern bezw. Treuhändern, unvermindert wirksam geblieben. Es braucht hierzu nur auf den E laß des Leiters der Abteilung Rechtswesen des Magistrats Stadt Berlin vom 19. Dezember 1949 - 1413 IIl/P 1.49 (17.11.
Ag) - abgedruckt in JR 1950, 30 - verwiesen zu werden. Danach hat der Leiter der Abteilung( Vermögenskontrolle beim.
Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten.von Amerika für Deutschland, Sektor Berlin, dem Treuhänder der Militärre gierungen für zwangsübertragene Vermögen mitgeteilt, daß die Benutzer eigenen Wohnraums nach Art III MilRegG Nr 52 zur Zahlung von Mietertrag verpflichtet seien und das Gesetz, soweit es noch existiere, in keinem Zusammenhang mit der Rückerstattungsanordnung stehe. Die Bedeutung dieser letzten Information wird in der entsprechenden Verlautbarung der Bri tischen Militärregierung (aaO) noch schärfer klargestellt, wenn es dort heißt: "Sie werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Verkündung der BK/0 (49) 180 (= Rückers tattungsanord-nung) in keiner Weise das Gesetz Nr 52 geändert hat und keines falls die Verantwortung für ’die Kontrolle dieser Vermögen auf die Rückersiattungsbehörde überträgt1' (vgl hierzu auch Buchholz, NJW 1949j 95)» Ergänzend ist auf das'Verbot der Alliierten Kommandantur Berlin vom 2„ Dezember 1949 - BK/0 (49) 254 (V0B1 1950 I 102) zu verweisen, nach dem unter keinen Umständen
individuelle Treuhänder von den Uiedergutmachungsbehörden zu 1
bestellen sind, da die von der Hückerstattungsanordnung betrö
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fenen-Vermögen automatisch unter Kontrolle gestellt sind und; der Verwaltung des Klägers unterliegen»
Hinsichtlich der Rechtsstellung des Treuhänders.nachdem Gesetz Kr 52 der Militärregierung ist im Anschluß an die besonders von Jaeger (KO, 6„/7o Aufl, § 6 Anm 1 ff, insbes» 17) sowie neuerdings wieder von Rosenberg unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Ansicht (Lehrbuch des deutschen
Zivilprozeßrechts, 6« Aufl, § 39 S 156/8) und von Böhle-Stamschräder (KO, 3« Aufl, § 6 Anm 2 unter Hinweis auf BGH vom 2, Dezember 1952 - 1 StR 437/52, NJW 1953, 1 51 ) vertretenen Auffassungen über die Rechtsnatur des Konkursverwalters^^ ,
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•NachlaßVerwalters und Zwangsverwalters die Meinung geäußert -f worden, auch der Treuhänder nach dem Gesetz Nr-52 der Mili^ lEi tärregierung sei gesetzlicher Vertreter des Vermögensinha-
bers oder doch eine Amtsperson, die nach außen mit gesetz- mfa
licher Vertretungsmacht für diesen ausgestattet sei (vgl z.B» lehnert, Die Rechtsstellung der Custodians bei der Ver/ mögenskontrolle nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung, Göttingen, 1950, S 68 ff, insbes.•85)- Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich dagegen hinsichtlich deslm
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Treuhänders dieser Zone mit der herrschenden Meinung der "Amtstheorie" des Reichsgerichts angeschlosssen (OGHZ 2, 1 /7/8/ und die, dortigen Nachweise)» Seine Ausführungen, ins- j|| besondere sein Vergleich mit dem■"Sondertreuhänder" der sow-: jetischen Besatzungszone gemäß SMA-Befehl Nr 124, lassen indessen erkennen, daß er die Treuhänder aller Besatzungszenen| in dieser Hinsicht einheitlich beurteilt (vgl auch OGHZ 4,
51 /5_3/) o Das . Oberlandsgericht München macht in dieser Hin-s sicht in RzW 1953, 241 auch keinen Unterschied für die Bereif che der einzelnen Militärregierungen» Diese Entscheidung weist besonders darauf hin, daß die Rechtsstellung des Treu-
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handers im Besatzungsrecht wurzele und seine Aufgaben nicht aus. Rechtsgruhdsätzeh des deutschen .bürgerlichen Rechts her-
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gerichtshofs hat diese Auffassung im Urteil vom . .17° Oktober
1952 - I ZR 6/51 - für die von der Britischen Militärregie- '' ||
rung bestellten Treuhänder als’ allgemein anerkannt bezeichnet '
(vgl S 5 ff der Entscheidungsgründe; der in NJW 1952, 1413 = Lindenmaier-Mohring, Nachschlagewerk, Nr 1 zur 35« DVO/UmstG § 9 abgedrückte Leitsatz betrifft nur den Treuhänder nach der 35. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz für verlagerte Geldinstitute) . Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung von dieser Auffassung abzuweichen oder die Treuhänder der einzelnen .Militärregierungen unterschiedlich zu beurteilen (vgl auch Stein-Jonas-Schönke, 18. Auf1, Vorbem I 2 a vor § 50 Note 21.b; Baumbach-Lauterbach, 21„ Auf1, Grundzüge 2 C vor § 50). Auch der Gesichtspunkt, daß z.B. der Konkursverwalter die Aufgabe habe, die Konkursmasse zu liquidieren, der Kläger aber nur gehalten sei, den seiner Verwaltung unterlie-
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erstattungsrechts, sondern auf Grund besonderer Vorschriften der Militärregierung, hier des Gesetzes Kr 52 zustehen,
3= Bedenken gegen die Zulässigkeit des ordentlichen .Rechtsweges könnten sich dagegen aus einem anderen Gesichtspj| erheben. Die Hechtsstellung des Klägers gründet sich auf Besatzungsrecht öffentlicher Art. Demgemäß sind die Beziehunge zwischen ihm und der Beklagten zu 1) zunächst rein öffentlic rechtlicher Art. Es könnte daher in Frage stehen, daß auch sein Verlangen auf Herausgabe des Grundstücks ihr gegenüber nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei. Der Kläger hat ab;e| seine Klage auf § 985 BGB gestützt. Das hat er zwar in der Klagschrift nicht ausdrücklich ausgesprochen. Aber die Eni-scheidungsgründe der Urteile beider Vorinstanzen stellen dies berichtend fest, sodaß ihnen insoweit die Bedeutung des'Tatbestands zukommt, Daß für eine Klage aus § 985 BGB der ordentliche Rechtsweg offen steht, bedarf keiner weiteren Darlegung, Die weitere Frage, ob dem Kläger in AnbetrachtjjMI
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der öffentlich-rechtlichen Art seiner Stellung zur Beklagten zu 1) ein solcher bürgerlich-rechtlicher Anspruch züzubilli gen ist, ist bei der Prüfung des Anspruchs selbst zu entschei|BJg den, kann aber nicht auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtjg
weges zurückwirken,
III.
Id Die Revision wendet sich auch gegen die Zulässigkeit der Klage. Sie sieht in dem Kläger unter Ablehnung der herrschenden lehre einen Vertreter der Beklagten zu 1) als der dinglich Berechtigten und hält es deshalb für unzulässig, daß er in dieser Eigenschaft gegen die von ihm vertretene Person selbst klage. Weiterhin spricht sie der Klage jedes Rechtsschutzbedürfnis ab. Sie verweist auf die Sicherungsmöglichkeiten ces Rückerstattungsrechts, die der Berechtigte
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selbst ausnützen könne und deren gesetzliche Zulässigkeit allein selbständige Maßnahmen des Treuhänders ausschließec
2» Der erste von der Revision angeführte Grund ist schon dadurch'hinfällig, daß der Kläger nicht als Vertreter der ,Beklagten zu 1), sondern als Partei kraft Amtes anzusehen ist0. Selbst die Vertreter der abweichenden Meinung erkennen aber auch, die Möglichkeit an, daß,, wie zwischen Sondervermögen desselben Inhabers Rechtsbeziehungen aller Art bestehen und Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, der Vertreter in Ansehung des Sonderguts einer Person mit der von ihm vertretenen Person, z„B. der Konkursverwalter mit dem Gemeinschuldner, der Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker mit dem Erben einen Prozeß/f$osfnberg, aaO § 39 II 3 S 158; Jaeger, aaO § 6 Anm 9 und 16; Kisch, das Reichsgericht und der Parteibegriff in Pestgabe der juristischen Fakultäten zu dem 50-jährigen Bestehen des Reichsgerichts, Bd VI S 15.ff, 28/29). Von diesem Standpunkt aus würde hier zwar nicht das Grundstück, das unstreitig zu dem beschlagnahmten, der Verwaltung des Klägers unterliegenden Sondergut der Beklagten zu 1) gehört, wohl aber sein Besitz Gegenstand eines Rechtsstreits sein, den der Vertreter gegen den Vertretenen,führte (vgl auch von Turegg, Insichprozesse, DÖV 1953? 681)«
3i Ebensowenig ist der zweite Angriff der Revision begründete Art 45 KEAO läßt im wesentlichen nur eine Sicherstellung der dinglichen Substanz entzogener Vermögensgegenstände allgemeiner Art, insbesondere durch einstweilige Verfügung oder Arrest zu» Die Vorschrift dient im übrigen der Sicherung des Rückerstattungsanspruches, während es sich im Streitfall um die der Beschlagnahme und Verwaltung auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung handelt»vArt 46 REAO dagegen sieht die Bestellung eines Treuhänders vor,'wenn entzogene Vermögensgegenstände einer Fürsorge bedürfen» Ihre An-
Wendung würde indessen, den Klaganspruch nicht hemmen;, da auchein nach dieser Vorschrift bestellter Treuhänder die Herausgabe des Grundstücks von der Beklagten zu 1) fordern könnte?ganz abgesehen davon, daß diese Vorschrift infolge der oben (unter II, 2) erwähnten Anordnung der Alliierten KommandanturBerlin vom 2. Dezember 1949 nicht praktisch geworden ist*
4° Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage könnte indessen unter einem anderen Gesichtspunkt in Frage gestellt sein. Das deutsche Recht versagt z.B. dem Vormund eine Klage gegen sein Mündel auf Herausgabe des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens zur Durchsetzung seiner Verwaltungsbe-fugnis aus § 1793 BGB und verweist ihn auf unmittelbaren Zwang mit Hilfe des Gerichtsvollziehers auf Grund einer Anordnung des Vormundschaftsgerichts (OIG Dresden in SeuffA
Aufl, § 1793 Bern 1; Staudinger, 9.
Aufl, § 1793 Bern 3; Palandt, 11, Aufl, § 1793 Anm 2; Erman,
§ 1793 Bern 1), Ebensowenig läßt es im Regelfall eine solche des Zwangsverwalters gegen den Grundstückseigentümer oder des Konkursverwalters gegen den Gemeinschuldner zu, sondern räumt dem Zwangsverwalter im Falle.des § 149 Abs 2 ZVG die Besitzergreifung auf Grund einer sofort vollstreckbaren Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (§ 794 Abs 1 Nr 3 ZPO) mit Hilfe des Gerichtsvollziehers ein (Reinhard-Müller, 3/4» JJ Aufl, § 149 Bern VI, 2; Korintenberg-Venz, 6. Aufl, § 149 Bern 2; Wilhelmi-Vogel, 3» Aufl, § 149 Bern 6, § 150 Bern 5; RG in Warn 1918 Nr 22 = Recht 1918 A Nr 292) und gestattet dem Konkursverwalter zu § 117 KO die Erzwingung der Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (Motive II 340;
RGZ 37, 399; Jaeger, 6. Aufl, § 117 Anm 13; Wolff, 2= Aufl,.
§ 117 Bern 2; Böhle-Stamschräder, 3. Aufl, § 117 Eem 2; vgl
auch OLG Stuttgart, NJW 1953« 38.9 mit Anm von Böhle-Stamschrä-der zu NJW 1952, 1421)» Wie oben unter II, 2 ausgeführt, sind deutsche Rechtsgrundsätze nicht ohne weiteres auf die Rechtsbeziehungen des Treuhänders nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung zu dem Vermögensinhaber zu übertragen» Indessen könnte doch in Präge stehen, ob der Kläger hier nicht in der Lage wäre, eine sofort vollziehbare Anordnung der Militärregierung (hier Alliierten Kommandantur) oder der von ihr beauftragten deutschen Behörde auf Herausgabe des Grundstücks zu erwirken und diese im Wege des VerwaltungsZwanges vollziehen Das Gesetz Nr 52 der Militärregierung und seine ergä Bestimmungen regeln jedoch, diese Präge nicht ausdrücklich»
Die bereits angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (Warn 1918 Nr 22 = Recht 1918 A Nr 292) weist daraufhin, daß die Rechtsprechung dazu neigesauch da, wo vollstreckbare Titel vorhanden seien, die keine eigentlichen, rechtskraftbegründenden Urteile seien, wie vollstreckbare Urkunden, Zuschlags-bescheide, Konkursfeststellungen, Zahlungsanweisungen, beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder Interesses doch die Klage zu gestatten» Angesichts der im vorliegenden Pal nicht ausdrücklich bestimmten Regelung der Frage ist daher im Sinne dieser Ausführungen das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht zu verneinen»
5» Aus den oben zu II, 2 angeführten Gründen erledigt sich zugleich der Hinweis der Revision, der mit der Klage te Zweck,, sei bereits im Rückerstattungsverfahren anhängig Der jetzigen Klage steht daher auch nicht die Rechts keit eines anderen Verfahrens entgegen»
IV,
1o Die Revision rügt in sachlicher Hinsicht zunä das Berufungsgericht habe den Umfang der Befr
gers rechtsirrtümlich festges
Verfahrensverstoil darin! daß es sich weder seine noch seine Auftragsurkunde habe vorlegen lassen,
.Die .Rüge ist unbegründeto Nach dem Tatbestand fochtenen Urteils ist zwischen den Parteien unstre: der Kläger verwaltender Treuhänder ist0 Dem Kläger also nicht nur gewisse Aufsichtsrechte zu. Inwieweit se Verfügungsmacht über das seiner Verwaltung ' unterliegende Grundstück reicht, für die gemäß 0GHZ 2, 1 /T7 und Urtei des Bundesgerichtshofs.vom 18o: Dezember 1951 - I ZR 86/51 S 6 Mitte (BB 1952, 101 = Betrieb 1952, 367 = VRS 4, 198)
.der Inhalt seiner Bestallung maßgebend ist, braucht nicht erörtert zu werden. Die Klage zielt nicht auf eine dingliche Verfügung über das verwaltete Grundstück, sondern auf die Ausübung seiner Verwaltertätigkeit, indem er sich zwecks einer ordnungsgemäßen Verwaltung in den Besitz des Grundstü setzen will. Diese Befugnis gehört zu dem Wesen der ihm auf Grund des Gesetzes Nr'52 der Militärregierung übertragenen Aufgabe, die zugleich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Beklagten zu 1) ausschaltet (vgl Cranz, Der Treuhänder für zwangsübertragene Grundstücke HüW 1952, 126; Dölle-Zweigert, Gesetz Nr 52 über Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen, S 215 ff, 223/5; Lehnert, aaO S 66 ff)„ Im übrigen ist hierzu auf die ausdrücklichen Bestimmungen des Art III Nr 4 MilRegG Nr 52 zu verweisen.
2. Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Be rufungsgericht angenommen habe, die vom Kläger mit seinem Klagbegehren ausgeübte Ermessensentscheidung sei seiner Na Prüfung entzogen, sie meint, im Schrifttum sei niemals die Auffassung vertreten worden, der Treuhänder sei eine Behör de. Selbst dann aber müsse den Beklagten der Schutz des Ar 19 Abs 4 CrundG zugebilligt werden» Unter Be
in KuW 1951-y 258 wiedergegebene Entscheidung der 72» hammer des Landgerichts Berlin vom 12» Februar 1951 spricht sie dem. Kläger schlechthin das Recht ab» die Herausgabe des Grundstücks zu verlangen» Labei beruft sie sich auf die rechtsähnlichen Verhältnisse der §§ 129 KO und' 149 ZVG, die einen solchen Anspruch grundsätzlich versagen»
Diese Rügen werden zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils nicht gerecht» Las Berufungsgericht geht keines-wegs davon aus, der Kläger sei in seiner Stellung als Treuhänder der Beklagten zu 1) gegenüber eine Behörde» Das ergibt sich klar daraus, daß es den Klaganspruch als bürgerlich-rechtlichen aus § 985 BGB bejaht» (Daß dem Kläger durch Art 49 REAO in anderer Hinsicht die behördliche Punktion eines Zentraian-meldeamies übertragen ist, hat hier außer Betracht zu bleiben)» Mit dem Hinweis auf sein pflichtgemäßes Ermessen kennzeichnet das Berufungsgericht dabei seine Entschließung nicht etwa als Verwaltungsakt einer Behörde» Vielmehr bringt es damit nur zu dem Ausdruck, daß seiner Klage nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe» Wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB oder mindestens seiner rechtsähnlichen Anwendung gegeben sind, bedarf die Klage nicht noch besonderer Rechtfertigung» Diesem bürgerlich-rechtlichen Anspruch gegenüber muß der Beklagten zu. 1) versagt.bleiben, sich auf die Verletzung ihres Eigentums als eines Grundrechtes zu berufen» Daher kann es dahingestellt bleiben, ob sie sich hierbei auf Art 19 Abs 4 GrundG oder entsprechende Bestimmungen der Berliner Verfassung stützen könnte (wegen Geltung der Bestimmungen des Grundgesetzes über die Grundrechte für Berlin vgl E-VerfG in LJW 1952, 59; KG in NJW 1953, 788; Hoffmann in'JR 1953, 1 ff, 200 1 Sp unter Hinweis auf Art 87 Abs 3 der Verfassung v Berlin und die Anordnung der Alliierten Kornmandan rom 29» August 1950 - BK/0-(50) 75 - (V0B1 I 440 ialt Nr 2 Buchst c). Die Beklagte zu 1
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deshalb berechtigt, eines ihrer Grundrechte durch die öffent-
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liehe Gewalt als verletzt anzusehen, weil der Kläger den Klag-.h anspruch auf Grund einer Ermächtigung verfolgt, die ihm durch'liS einen hoheitsrechtlichen Akt verliehen worden ist. Dasselbe gilt für beide Beklagte hinsichtlich des Schutzes ihrer allgemeinen Rechte durch Art 71 der Verfassung von Berlin» Denn:; die Beschlagnahme des Grundstücks der Beklagten zu 1) und die, Befugnis des Klägers beruht auf dem Gesetz Nr 52 der Militär regierung- und Anordnung der Besatzungsmacht» Auch den anderen von-: der Revision angeführten Bestimmungen ist nichts zu sten der Beklagten zu entnehmen» § 14-9 Abs 2 ZVG sieht die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts vor, wenn er oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefähr-|§ det. Aus § 129 KO ist andererseits ebenfalls kein Recht - hier! des Gemeinschuidners - herzuleiten, im Besitz seines zur Konkursmasse gehördenden Grundstückes belassen zu werden»
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3» Die Revision will jedoch eine Berechtigung des Klägers , nach § 985 BGB die Herausgabe des Grundstücks von den Beklagten zu fordern, überhaupt nicht anerkennen» Sie vermißt für einen solchen Anspruch jede rechtliche Grundlage»
Diese Grundlage ist ohne Zurückgreifen auf die von der Besatzungsmacht erlassenen besonderen Anordnungen schon in dem Wesen der Vermögensverwaltung als solcher in Verbindung mit Art III Nr 4 MilRegG Nr 52 zu finden» Der amtlich bestellte Verwalter eines Vermögensgegenstandes, der einen laufenden Aufwand für Unterhaltungskosten und Lasten verursacht und normalerweise laufend Erträgnisse erbringt, wie hier das Grundstück der Beklagten zu 1), ist verpflichtet,
für ordnungsgemäße Behandlung der Ausgaben und Einnahmen und im Rahmen der wirtschaftlichen und gesetzlichen Möglichkeiten für ihren Ausgleich, mindestens aber.für Vermeidung einer laufenden Verschuldung, wenn schon nicht zur Erzielung eines Überschusses zu sorgen« Zu diesem Zwecke muß er auf die bestmögliche Verwertung des Grundstücks bedacht sein« Diese Aufgaben liegen auch dem Kläger ob« Ist ein Grundstück zu angemessenen Sätzen vermietet, so wird es der Treuhänder in der Regel bei diesem Zustand belassen und sich darauf be-, schränken können, die laufenden Mietzinsen einzuziehen und „• mit ihnen die Ausgaben zu decken, Befindet sich aber ein seiner Verwaltung unterliegendes Grundstück wie das streitbefangene in Besitz und Nutzung des Eigentümers selbst, ohne daß dem Verwalter zunächst ein vertraglicher Anspruch auf Mietzins zusteht, und weigert sich der Eigentümer eine dem angemessenen Mietzins entsprechende Überlassungsvergütung zu zahlen, dann muß der Treuhänder diesem Zustand so schnell wie möglich ein Ende bereiten« Er muß dann das Grundstück anderweit verwerten und es notfalls zu diesem Zwecke zunächst selbst in Besitz nehmen« Dazu, gibt ihm schon die allgemeine Regelung des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung die Handhabe, die der Beklagten zu 1) die Verwalt ungs- und Verfügungsbefugnis genommen und die Ausübung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte dem Kläger mit den Auflagen des Art III Nr 4 übertragen hat« Das führt zur Berechtigung des Klägers in entsprechender (wenn nicht unmittelbarer) Anwendung des § 985 BGB von der Beklagten zu ' die Herausgabe des Grundstücks zu verlangen, da dieser durch das Gesetz Nr 52 der Militärregierung die Ausübung ihres Eigentumsrechts entzogen und damit die Berufung auf ir Recht zu dem Besitz nach § 986 BGB versagt ist» Daß di dies Recht1 und die Befugnis seiner Ausübung verschiede Personen zustehen, ist auch dem deutschen bürgerlichen Recht durchaus nicht fremd (vgl z.B, § 1092 BGB)„
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sich die Beklagte zu 1) lauf das angeführte Urteil der 72» Zivilkammer des Landgerichts Berlin (HuW 1951, 258) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieses die Klage in erster Linie deshalb abgewiesen hat, weil sie.auf Mietaufhebung und Räumung nach deren Ausspruch gerichtet War, ein Mietverhältnis jedoch nicht bestand« Der Hilfsbegründung des Urteils aber kann nicht beigetreten werden (wegen des Hin- i weises auf: § 129 KO und § 149 ZVG vgl oben unter 2)».Eine« auf § 985 BGB gestützte Räumungsklage eines Treuhänders hat sodann die 26« Zivilkammer des Landgerichts Berlin einem zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Eigentümer gegenüber stattgegeben(EuV/ 1951, 343) » Diese Entscheidung ent^ i.: spricht dem vom Senat vertretenen Standpunkt«
4c Die Revision meint, für den Anspruch auf Zahlung einer Hutzungsentschädigung durch die Beklagte zu 1) fehle jede gesetzliche Grundlage und auch jeder sachliche Grund« Diese für den gegenwärtigen Rechtsstreit nur mittelbar in Betracht kommenden Rügen sind zu dem Teil schon im Vorstehenden beschielen« Hinsichtlich des sachlichen Grundes ist . darüber hinaus auf die Verantwortlichkeit des Treuhänders für die gesamte Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Grundstücks hinzuweisen (Art III Nr 4 a (iii) und b MilRegG Nr 52)« Die gesetzliche Grundlage dagegen geben in entspre- | ehender Anwendung §§ 987, 990 BGB, wobei sich die Herausgabe-3 pflicht der Beklagten zu 1) auch auf den Ersatz der Gebrauchsvorteile durch Benutzung des Grundstücks erstreckt (RGZ 93, 1
283; RG in SeuffA 75 Nr 101)« Der Kläger würde Nut zungs ent- ei Schädigung aber auch aus §§ 812 ff BGB fordern können» Es ist -schon oben, unter III, 2 darauf hingewiesen worden, daß zwischen dem Sondergut und dem sonstigen Vermögen ein und desselben Rechtsträgers Rechtsbeziehungen bestehen-können« |f| .Mit der Beschlagnahme des Grundstücks nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung verlor die Beklagte zu 1) die Befugnis
ihr Eigentumsrecht selbst auszuüben und ging diese auf den Kläger überc Nutzte sie dennoch das Grundstück weiterhin, ohne mit dem Kläger darübeb vertragliche .Abmachungen zu treffen? dann tat sie das von nun an im Verhältnis zu dem Kläger ohne Rechtsgru.nü , Sie ; ist dann, ihm gegenüber in Ansehung des Sonderguts' mit' ihrem freien Vermögen um den laufenden Gebrauchswert bezwo angemessenen Mietzins des .Grundstücks bereichert. Wegen eines Betrages von 1500 DM ist die Verpflichtung der Beklagten zu 1) überdies zwischen den Parteien bereits rechtskräftig festgesteilt.
Ist das Verlangen des Klägers, die Beklagte zu 1) solle für das Grundstück eine Nutzungsentschädigung zahlen, schon auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu bejahen, so brauchen nicht noch die besonderen Anordnungen der Besatzungsmacht herangezogen zu werdenfwie die bereits unter II, 2 erwähnte Anweisung des Leiters der Abteilung Vermögenskontrolle beim AmÜ des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten von Amerika für Deutschland, Sektor Berlin vom 7o Dezember 1949 (JR 1950, 30) oder die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 11,
Pebruar/r$/0 (50) (V0B1 I 69)» Daher ist auch die Rüge der Revision gegenstandslos, das Berufungsgericht hätte die Bedeutung dieser Anordnungen dem'Kommandanten des Amerikanischen Sektors von Berlin gemäß Art 3 des Gesetzes Hr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17» Marz 1950 (V0B1 I 89) iodoF» des Gesetzes Nr 17 derselben Stelle vom 27» August 1951 (GV0B1 639) zur Entscheidung vorlegen müssen.
Hat der Kläger also mit Recht von der Beklagten zu 1) eine Nutzungsentschädigung gefordert, so kann diese ihm nicht ent-gegenhalten] sein Herausgabeverlangen stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar» Von einer solchen könnte unter Umständen dann die Rede sein, wenn der rückerstattungspflichtige Eigentümer sich dem Treuhänder gegenüber zur Zahlung einer
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Nutzungsentschädigung 'bereit erklärt und zur Zahlung auch imstande ist. Denn in der Regel wird der Treuhänder, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, das beschlagnahmte Grundstück dem Eigentümer zur Nutzung belassen, wenn er von ihm denselben Gegenwert erzielen kann, zu dem er es zulässigerweise an Dritte vermieten könnte. Wenn er in diesem Falle es gleichwohl ablehnen würde, das Grundstück dem Eigentümer zu belassen, dann könnte allerdings in Frage stehen, ob sein Herausgabeverlangen nicht rechtsmiß-bräu.chlich sei. Im vorliegenden Fall entfällt diese Annahme schon wegen der Zahlungsweigerung der Beklagten zu 1). Gegen die Annahme einer unzulässigen RechtsausÜbung durch den Kläger tritt aber noch als weiterer Grund die bisherige Verwaltungsführung der Beklagten zu 1), Allein die Tatsache, daß die Beklagte zu 1) (schon im ersten Rechtszug, also unabhängig von ihrem vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesenen Vorbringen vom 7. Juli 1952) behauptet hat, für das Grundstück Verwendungen getätigt zu haben, die 10 000 DM weit überstiegen, läßt die Unzuverlässigkeit einer ordnungsgemäs-sen, mindestens auf Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben be-dachten GrundstücksVerwaltung erkennen»
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Das Berufungsgericht geht auf den vorstehenden Gedankengang zwar nicht ausdrücklich ein. Indessen läßt seine Festfl|
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Stellung, der Sachverhalt biete keinerlei .Anlaß anzunehmen, der Kläger mache seinen Anspruch nur aus Schikane geltend, er kennen, daß er die Klage auch unter dem hier behandelten Ge-nll sichtspunkt geprüft hat. Die Hinweise der Revision können ;'c- ^
denfalls die Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Klage nicht rechtfertigen.
5c Die Revision ist ferner der Ansicht, die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen dürften den Zweck der Sicherstellung nicht überschreiten, der Treuhänder sei nicht berufen, '
die Rechte dritter Personen wie der Grunds tue ks gläubiger oder
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des "Fiskus wahrzunehmen, und die gegenteilige Ansicht verstoße gegen die Entscheidung des Board of Review Herford
in RzW 1951 , 49.
Auf diese Entscheidung kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie eine Maßnahme der Wiedergutmachungsbehörde nach Art 44 REG- (BrZ) (= Art 45 REÄÖ) betrifft» Außerdem wurde dort in der an den Rück-erstattungsberechtigten zu leistenden Zahlung eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erblickt» Im Streitfall handelt es sich dagegen um die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung-, zu der auch die Befriedigung der Grundstücksgläubiger und des Fiskus wegen der auf dem Grundstück ruhenden lasten - nicht im Interesse der Genannten, sondern im Interesse der Erhaltung des Sonderguts - gehört»
6c Die Revision rügt noch, die Beweisanträge der Beklagten -zu 11 )l seien vom Berufungsgericht nicht beachtet h worden,' die den .Widerspruch des Vorgehens des Klägers mit dem Willen des Rückerstattungsberechtigten hätten dartun sollen« Zu Unrecht halte es diese Frage für unerheblich«
Auch hier kann der Revision nicht gefolgt werden«
Der Treuhänder des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung ist weder an Weisungen des Rückerstattungsberechtigten gebunden noch verpflichtet, sich dessen Zustimmung zu seinen Maßnahmen zu vergewissern» Er nimmt nicht dessen privatrechtliche Ansprüche wahr, sondern vertritt im öffentlichen Interesse Belange, die auf die Anordnung der Besatzungsmacht zurückgehen, mögen, diese letzten Endes V:; auch der Verwirklichung der zwangsentzogenen Rech < i nen« Keinesfalls ist er Spezialtreuhänder des Rückerstattungsberechtigten (so auch KG in HüW 1950, 414)» Mit Recht hat das Berufungsgericht daher davon abgesehen, die von der Beklagten zu, i J beantragten Beweise zu erheben»
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7* Die Verurteilung der Beklagten zu 1) durch das Berufungsgericht ist mithin frei von Rechtsirrtum. Bedenken bestehen auch nicht insofern, als es dem Klagantrag schlechthin stattgegeben hat, obwohl die Beklagte zu 1) nur in Ansehung eines Teils des Grundstückes unmittelbare Besitzerin, in Ansehung der an Dritte vermieteten Räume aber nur mittel-bare Besitzerin ist. Der auf die Räumung des Grundstücks zielende Teil des Klagantrags ist sinngemäß so aufzufassen, daß die Beklagte zu 1) zu ihr nur in dem Umfange verurteilt werden soll, als sie das Grundstück tatsächlich als unmittelbare Besitzerin innehata Mit dem Herausgabeanspruch erstrebt dagegen der Kläger die völlige Ausschaltung der Beklagten zu 1) in Ansehung des Besitzes und der Verwaltung des Grundstücks. Wie in BGHZ 2, 164 ausgesprochen,richtet sich der Anspruch aus § 985 BGB sowohl gegen den unmittelbaren als auch gegen den mittelbaren Besitzer.,Im Hinblick auf die Teilung des Besitzes der Beklagten zu 1) in unmittelbaren und mittelbaren Besitz am streitbefangenen Grundstück bestehen keine Bedenken,, den Antrag' auf ihre Verurteilung zur Herausgabe dahin zu deuten, sie solle dem Klager, soweit sie mittelbaren Besitz habe, diesen verschaffen, im übrigen aber das Grundstück tatsächlich herausgeben (vgl auch.: BGB RGRK, 10, Auf 1, § 985 Bern 2, 3).
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Die Revision sieht ferner die §§ 279, 529 ZPO dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Ber ’ klagten zu 1) als verspätet zurückgewiesen hat, mit dem sie ihr Zurückbehaltungsrecht begründet habe. Sie vermißt auch eine Feststellung einer Verschleppungsabsicht oder einer groben Nachlässigkeit der Beklagten zu 1) und weist besonders daraufhin, das Landgericht habe das schon im ersten Rechtszuge in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht überhaupt nicht beschielen.
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Tie Rüge ist nicht begründete Das Berufungsgericht weist dieses Vorbringen nicht nach ■§§ 279. 523 ZPO zurück, sondern, läßt es nach § 529 ZPO nicht zu» Diese Entscheidung ist im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar (vgl Stein-Jonas -Schönke , 18. Auf 1, § 529 Bern III, 6;). Die Tatsache, daß das Landgericht den Einwand der Beklagten zu 1) nicht beseht ed er. hat, was darauf zurückzuführen sein dürftedaß die Beklagte zu 1) jede nähere sachliche Begründung unterlassen hatte, hinderte das Berufungsgericht nicht, selbständig nach § 529 ZPO zu entscheiden» Seine Ausführungen enthalten die"Feststellung, die Beklagte zu 1) hätte die neuen Tatsachen schon in der Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO Vorbringen können und ihre Berücksichtigung würde den Rechtsstreit verzögern» Für das verspätete Vorbringen der Rechtfertigungsgründe für das Zurückbehaltungsrecht gibt die Revision überhaupt keine Erklärung, noch hat die Beklagte zu 1) im zweiten Rechtszuge eine solche gegeben» Die Revision meint nur, es wäre objektiv keine Verzögerung eingetreten, weil ohnehin Beweis über die streitigen Prägen zu erheben gewesen wäre und die Anordnung in der Berufungsverhandlung hätte ergehen können» Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden« Zur Begründung des Zurückbehaltungsrechts bedurfte es nicht nur der Aufmachung einer Rechnung in der Form eines bloßen Zahlenwerks, sondern bei der gegebenen Sachlage auch der Begründung der einzelnen Posten» Denn die Aufstellung der Beklagten zu 1) enthält Ansätze, die ihrer Art nach von vornherein zweifelhaft sind. Das gilt für die zur Beschaffung von Koks eingesetzten Beträge von weit über 2000 DM, da die Beheizung von Wohnungen und Geschäftsräumen in der Regel entweder Sache des Mieters ist oder doch vom Vermieter durch besondere Umlage in Rechnung gestellt wirävb'w ’Weiterhin ist der von der’“Beklagten zu 1) für den Hauswart angesetzte Betrag so unnatürlich hoch, daß er den ihrer Ansicht nach für das ganze Grundstück angemessenen Mietzins, von
175 DM monatlich noch übersteigt. -..Die Aufstellung der Beklagt ten zu 1) hätte also in der Berufungsverhandlung noch keine .geeignete Grundlage, für eine Beweisanordnung bilden können. 1 Im übrigen läßt die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dieser Präge keinen Rechtsirrtum erkennen, soweit eine Nach-■ Prüfung überhaupt zulässig ist. Im Ergebnis hätte das Beru-'v fungsgericht allerdings nur die sachliche Begründung des Zurückbehaltungsrechts nach § 529 ZPO nicht zulassen dir- ff fen, den Einwand selbst dann aber als unbegründet zurückweisen sollen. In diesem Sinne müssen seine Ausführungen auch verstanden werden. Jedenfalls würde die Beklagte zu 1) dadurd|||^ nicht beschwert sein, daß das Berufungsgericht das Zurückbehaltungsrecht selbst nicht zugelassen hätte, wenn es doch mangels zuzulassender Begründung als unbegründet hätte zurückj| gewiesen werden müssen.
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Die Revision hält sodann die Klage gegen den Beklagten
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zu 2) für unbegründet, v/eil er nicht Besitzer des Grundstücks, sei. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtil nach welcher der in Gütertrennung im Hause der Frau lebende Mann keinen Besitz, auch keinen Mitbesitz an der ehelichen Wohnung habe. Sie beruft sich darauf, daß der Beklagte zu 2) mit der Firma Gebr. RJBBBlNachfo, die Teile des Grundstücks als Mieterin in Besitz habe, nicht identisch sei, und meint, allenfalls hätte ihm gegenüber eine Herausgabeklage nur hinsichtlich der ehelichen Wohnung in Betracht kommen können.
Auch diese Angriffe sind ohne Erfolg. Zunächst bestehen gegen die Klage auch insoweit keine Bedenken, es könne ihr! das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil ein gegen die Beklagte zu 1) ergehendes Räumungsurteil nach § 94 der Preußischen Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher vom 24. März
19 14 (JMinBI S 345)' ohne weiteres auch gegen ihre Familienangehörigen vollstreckt werden könne« Der Kläger kraucht sich nicht auf die Ungewißheit verweisen zu lassen» ok diese Bestimmung auch dem Beklagten zu 2) als selbständigem Familienmitglied gelten kann'(vgl hierzu auch Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6» 'Au fl, § 207 II, 2 S 1007 und LG- Mainz, NJW 1953? 1107). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte zu 2) auch Mitbesitz an der ehelichen Wohnung erlangt« Das Berufungsgericht gibt allerdings mit der bloßen Feststellung? er befinde sich mit seiner Ehefraufauf dem Grundstück, nicht zu erkennen, daß es ihn als Besitzer bezw« Mitbesitzer des Grundstücks ansiehto Indessen führt der unstreitige Sachverhalt zu dieser Beurteilung. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf RG in JW 1922, 93 und damit auf ■ die dort angeführte Entscheidung JW 1914? .146« Zunächst handelt es sich in beiden Fällen nicht um’die eheliche Wohnung, sondern um Einrichtungsgegenstände bezw. Kleidungsstücke, die im Eigentum eines Ehegatten standen, und hinsichtlich der Wohnung geht JW 1922, -93 gerade davor- aus, der Mann habe sich im Mitbesitz der Wohnung befunden, obwohl er zu ihr nur die Schlüssel besaß, aber nicht darin wohnte. Diese Entscheidung betraf im übrigen die Frage des Besitzes an einem der Frau gehörenden Pelz bei vertraglichem Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung« Die Entscheidung betrifft also einen Scnderfall, scdaß ihre Grundsätze nicht verallgemeinert werden dürfen. Soweit in ihr der Satz aufgestellt ist, im Falle der Gütertrennung erlange der Mann auch an den Sachen der Frau keinen Mitbesitz, die sie ihm zur Benützung zur Verfügung stelle, hat von Blume schon in der Anmerkung zu JW 1922, 93 erhebliche Bedenken geltend gemacht» In JW 1914? 146 kam es dagegen entscheidend darauf an, ob der Mann der Frau an Sachen, die ihm gehörten und die er durch besondere Vereinbarung der Frau übereigenen wollte, dadurch den Alleinbesitz im Sinne einer'Übergabe nach § 929 BGB eingeräumt habe, daß er ihr die Mitbenutzung gestattete.
Auch dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Tatbestand« Allerdings hat das Reichsgericht auch in (dieser Entscheidung ausgesprochen, jeder Ehegatte be halte Eigentum und Besitz an seinen Sachen auch bei gemeinschaftlicher Benützung, soweit nicht güterrechtiiche Sondervorschriften wie z„B« § 1363 BGB Platz griffen« Die vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätze dürfen indessen nicht mißverstanden werden« Es hat in beiden Entscheidungen nur klarstellen wollen, daß die bloße Mitbenützung von Sachen des anderen Ehegatten allein nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu keiner Änderung der Besitzverhältnisse führt« Dagegen hat es ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, Besitz und Eigentum könnten in solchem Falle in gleicher Weise auf den anderen Ehegatten übergehen, wie sie auf einen Dritten übertragen werden könnten« Diese Möglichkeit ist hier - jedenfalls in Ansehung der Wohnung -gegeben« Nimmt die Frau, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, den mit ihr in Gütertrennung lebenden Mann bei ungestörter Ehe in die von ihr benutzte Wohnung auf, dann widerspricht es der Lebenserfahrung, den Mann in die Stellung eines bloßen Besitzdieners herabzudrücken« Auch wenn keine besondere Vereinbarung der Ehegatten vorliegt, ist mit Rücksicht auf die gegenseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) der stillschweigende Abschluß eines Gebrauchsüberlassungsvertrags hinsichtlich der Wohnung nach Art einerLeihe (§ 598 BGB) anzunehmen, soweit nicht besondere, hier nicht dargetane Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen würden« Es würde der Stellung des Mannes in der Ehe nicht entsprechen, wollte man ihm in diesem Falle jede selbständige Nutzungsbefugnis der „'ehelichen Wohnung versagen und ihn jederzeit von den Weisungen der Frau als alleiniger Wohnungsinhaberin abhängig sein lassen« Mit dem Wesen der Ehe würde es unvereinbar sein, den Mann in dieser Beziehung im Regelfall z«B« einem minderjährigen, dem
elterlichen Gewalthaber unterworfenen Kinde oder auch einem nur vorübergehend anwesenden Gaste gleichzustellen (vgl zur frage des" Mitbesitzes der Ehegatten ah,gemeinsam benutzten -Räumen auch.Breetzke, NJW 1953? 734 ff, 735 r Sp und LG Mainz, NJW 1953, 1007 ff, 1008 r Sp oben), Mit Recht erach-, tet daher .das Berufungsgericht ,den Beklagter: zu. ;.2l ,a|s;#:|plb:SilB sitzer des streitigen Grundstücks ebenfalls zur Herausgabe lit' auf die gegen ihn als einen Dritten gerichtete Klage aus § 985 .BGB für verpflichtete Die Klagbefugnis des Klägers- ergibt sich auch insoweit aus seiner Treuhänderstellung, die ihn ermächtigt, die Ansprüche aus dem Eigentum der Beklagten zu 1) auch gegen Dritte geltend zu demachen. Der Beklagte zu 2) hätte seine Verurteilung nach § 76 ZPO abwenden können; da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, muß er auch seine Verurteilung hinnehmen.
Beachtlich ist dagegen der Einwand der Revision, der Beklagte zu 2) könne nur hinsichtlich der von.ihm mitbenutzten Räume der ehelichen Wohnung nach dem Klagantrage verurteilt werden. Denn hinsichtlich der anderen Räume, die der Firma Gebr, Rüfüüi Hachf, oder anderen Personen vermietet.sinh, ist der Beklagte zu 2) weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer, Diese Erwägung führt jedoch nicht zu einer teilweisen Abweisung der Klage ihm gegenüber. Der im ersten Teil auf Räumung gerichtete Klagantrag ist, wie schon oben unter IV, 7 erwähnt, sinngemäß dahin zu verstehen, daß die Räumung, nur in dem Umfange begehrt werde, als die Beklagten das Grundstück in Besitz haben. Diese Auslegung bezieht sich dem Beklagten zu 2) gegenüber auch auf die weiterhin, geforderte Herausgabe des Grundstücks, da ein,mittelbarer Besitz für ihn im Gegensatz zur Beklagten zu 1) nicht in Betracht kommt. Daß die sich daraus ergebende geringere Beteiligung des Beklagten zu 2) bei der Verteilung der' Kostenlast auswirken
muß
ist nachstehend noch zu berücksichtigen
VII
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In der Hauptsache ist somit der vollem Umfange zu versagen«
Bei der Verteilung der Kosten ersten Rechtszuge nach §§ 91, 92 ZPO, in den Rechtsmittelverfahren nach § 97 ZPO treffen, ist zunächst' die verschiedene Beteiligung der Beklagten nach § 100 Ahs 2 ZPO zu berücksichtigen« Außerdem ist für die Verurteilung der Beklag ten als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten kein Raum,, da sie nicht als solche verurteilt sind, sondern jeder ständig eine unteilbare Leistung zu erbringen hat. P ist auch die teilweise Abweisung der Klage im ersten zuge bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen bewertet den Antrag aus § 739 ZPO in der Regel Zehntel des Hauptanspruches (Urteil vom A, Jam 23/52 ).
Insoweit ist daher der Revision stattzugeben, während
sie im übrigen auch wegen der'Kosten zurückzuweisen
Senatspräsident Br
Tasche
ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Br„v« Uormann.
Dr.v. Normänn
Dr. Oechßler