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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar rügt die Beklagte zu Recht, dass die Nachteile, die die Kläger bei Annahme einer Formunwirksamkeit der Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 erlitten, kein „schlechthin untragbares Ergebnis“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründeten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die formwirksame Umsetzung der Vereinbarung vom 25.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 311 BGB § 97 ZPO
BundesgerichtshofsRechtsprechungKlägerHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 135/14
vom 15.Januar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 durch
 die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die
 Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar rügt die Beklagte zu Recht, dass die Nachteile, die die Kläger bei Annahme einer Formunwirksamkeit der Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 erlitten, kein „schlechthin untragbares Ergebnis“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründeten. Allerdings fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtsfehlers. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die formwirksame Umsetzung der Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 daran gescheitert, dass die Beklagte von der ihr seitens der Kläger erteilten notariellen Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat. Damit liegt ein Fall vor, in dem die Beklagte den Klägern nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kläger können insoweit auch Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1965 - V ZR 53/64, NJW 1965, 812).
 
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.800 €.
Stresemann	Roth	Brückner
 Weinland	Kazele
 Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 13.12.2012 -50 300/08 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2014 -1-12 U 30/13 -