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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KäuferBeschwerdeverfahrensRothBerlin12ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat, BGFIZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an, da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.) getragen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 €.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 0 131/02 -KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -