Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Halbsatz auch den Verkauf durch den Erbeserben des Eigentümers erfaßt, dem das belastete Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 134/93 BESCHLUSS vom 14. Juli 1994 in dem Rechtsstreit 1. 2. Dagmar Am Hi Beklagte zu 2 und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. von und gegen IT GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Firma PflHHi GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Udo PI Straße HV* Gl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1993 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat schließt sich der Auffassung von Rothe (RGRK-BGB, 12. Aufl., § 1097 Rdn. 2) an, daß das dingliche Vorkaufsrecht im Falle des § 1097 BGB, 1. Halbsatz auch den Verkauf durch den Erbeserben des Eigentümers erfaßt, dem das belastete Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört. Dies entspricht dem Zweck des Gesetzes, den Eigentümer und den Erben gleichzubehandeln und vermeidet Wertungswidersprüche gegenüber der passiven Vererblichkeit des persönlichen Vorkaufsrechts . Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 175.042,50 DM. Hagen Tropf Vogt Schneider Lambert-Lang