Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr, Rothe, Dr. Mattcrn, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Als der Kläger nach seiner Freilassung auf den Hof zurückgekehrt war, kam es seit Frühjahr 1950 zwischen ihm und dem Vater zu Unstimmigkeiten, die dazu führten, daß Johann X<BBB sich mehr und mehr zu seinem ältesten Sohn, dem Erstbeklagten, hingezogen fühlte und schließlich ganz in dessen Haus üborsiedolte. Pebruar 194-6 sei wenige Tage nach seinem Abschluß durch die Vertragspartner wiederaufgehoben worden* In der damaligen Besprechung bei dem Notar habe nämlich die Ehefrau des Klägers erklärt, ihr Mann habe ihr bei einem Besuch im Gefängnis auf ge tragen, die Hof Übertragung "völlig ungeschehen zu machen”; dem habe Johann BflHP sugestimmt; man sei deshalb übereingekommen, daß der Vertrag als aufgehoben und hinfällig angesehen und daß über die Angelegenheit, um die Besatzungsmächt nicht aufmerksam zu machen, Stillsehweigen gewahrt werden solle. Sie, die Beklagten, hätten bei Erwerb ihrer Grundstücke keine Kenntnis von dem Übergabevertrag gehabt; schon deshalb treffe es nicht zu, daß Johann LflIBvon ihnen arglistig zu dem Bruch seiner Vereinbarungen mit dem Kläger veranlaßt worden sei. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Pest-stellungsklage nicht als xmzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen werde. 1. Soweit der Kläger die Richtigkeit der Grund-stücksveräußerungsverträgc zwisehen seinem Tater Johann X^HBPund den Beklagten festgestellt wissen will, hat das Berufungsgericht zutreffend und unter Ablehnung des vom Landgericht vertretenen gegenteiligen Standpunkts die Voraussetzungen des § 256 ZPO (rechtliches Interesse an der begehrten Peststellung) und damit die Zulässigkeit dieses Klageantrags bejaht. Sie erhebt ferner keine verfahrensrechtlichen Einwendungen dagegen, daß in der Berufungsinstanz sachlich über den Peststollungsantrag entschieden und dieser, obgleich allein der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hatte (§ 536 ZPO), nicht wie bisher als unsulässig, sondern als unbegründet abgewiesen worden ist; auch letzteres unterliegt angesichts der hierzu im ange- 2. Baß die Verträge von 1950 und 1951 nichtig seien, Begründet der Kläger einmal damit, durch sie hätten die Beklagten ihn bewußt und böswillig um seine Rechte aus dem zuvor zwischen Johann IBBDund ihm geschlossenen, aber wegen der Zeitumstände (Verhalten der Besatzungsmacht) noch nicht vollzogenen Hofübergabevertrag vom 16. Ferner ergibt sich nach seiner Ansicht die Richtigkeit aus dem wucherischen Charakter jener Verträge: Johann UBBhabe sich nur infolge Ausbeutung seiner Notlage und gegen ein Entgelt, das weit-hinter dem Wert der Grundstücke zurückgeblieben sei, zur Veräußerung an die Beklagten here it ge fanden. Bas Berufungsgericht hat keinen der beiden Gründe durchgroifen lassen: Baß die Beklagten und Johann XBB durch ihre Verträge irgendwelche dem Kläger aus dem Übergabevertrag von 1946 erwachsenen Rechte vorsätzlich verletzt hätten, stehe nicht fest. denn es fehle nicht nur an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern der Kläger habe auch keine Ausbeutung einer Kotlage seines Vaters durch die Beklagten nachzuweisen vermocht, Biese Urteil3ausführungen werden von der Bevision als fehlerhaft bekämpft. 3. Was den Vorwurf sittenwidrige^ Schädigung des_Klägers durch anderweitigen Verkauf der ihm im übergabevertrag zugeteilten Grundstücke anbetrifft, so geht,das Berufungsgericht unter Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu "Doppelver-äußerungon und ähnlichen Geschäften” (RGZ 62, 137; 81, 86, 91; 88, 361, 365; BGHZ 12, 308, 317 f) davon aus, eine solche Schadenszufügung müsse, um die geltend gemachten Ansprüche zu rechtfertigen, für die Beklagten und Johann LMHIbei Abschluß der streitigen Verträge von 1950 und 1951 entweder den Zweck ihres Handelns gebildet haben oder zu dem mindesten von ihnen billigend in Kauf genommen worden sein. Bies wiederum setze voraus, daß damals der frühere Vertrag vom Jahre 1946 noch wirksam bestanden habe und daß die Beklagten von seinem Weiterbestehen Kenntnis gehabt hätten. Hinsichtlich der objektiven Vorausset sung - Weiter-hestehen des Ühergahevertrages - nimmt das angefochtene Urteil zur Beweislastfrage nicht abschließend Stellung« Zwar spreche, so führt es aus, vieles dafür, daß der Kläger zunächst mit seinem Hinweis auf den unstreitigen Vertragsabschluß vom 16. Februar 1946 das ihm prozessual Obliegende getan habe und daß Zweifel darüber, ob dieser Vertrag wiederauf gehoben oder nur seine Vollziehung vorläufig zurückgestellt worden ist, zu lasten der sich auf die V/iederaufhebung berufenden Beklagten gingen; aber das möge dahinstehen, da jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Klageanspruchs - Kenntnis der Beklagten von dem Übergabevertrag und seinem Weiterbe-stehen - nicht feststellbar seien. Wenn auch kaum ersichtlich ist, weshalb die Beklagten nicht eine mündliche Wiederaufhebung des notariell beurkundeten Übergabevertrages dartun und beweisen müßten, konnte gleichwohl der Berufungsrichter dies offen lassen, sofern seine weitere Erwägung, es fehle an dem Waeh-v/ois, daß sie das Weit erbe stehen jenes Vertrages gekannt hätten, sich als fehlerfrei erweist. Bas verkennt die Revision, wenn sie unter Hinweis auf die Beweislast zur objektiven Seite ausführt, damit sei "zugleich das Bewußtsein der Beklagten von der Gültigkeit der Verträge (gemeint ist: des Übergabevertrages vom 16. Bas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, ob der Kläger den Nachweis, daß die Beklagten dieses Bewußtsein hatten, erbracht habe. 22 f) - davon ausgegangen ist, die subjektiven Voraussetzungen des Klageanspruchs könnten schon deshalb nicht bewiesen werden, weil nicht einmal feststehe, ob der Übergabevertrag noch Bestand habe, Bas angefochtene Urteil begründet das mit folgenden Erwägungen : Sei, wie im vorliegenden Pall, ein Vertrag unbestrittenermaßen in gewisser Weise "modifiziert" worden und bleibe lediglich streitig, ob man ihn völlig aufgehoben oder bloß seine Vollziehung aufgeschoben habe, dann gehe es nicht an, den Vorsatz der Vereitelung dieses Vertrages durch Britte zu bejahen, Februar 1946 gekannt, sondern bei ihren eigenen Vertragsabschlüssen in den Jahren 1950 und 1951 angenommen haben sollten, er gelte nach wie vor, könne ihnen nicht der Vorwurf vorsätzlicher Vereitelung der Vertragsrechte des Klägers gemacht werden, solange begründete Zweifel bestünden, ob der Kläger überhaupt noch solche Rechte habe. 23) ausführt, auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen könne der Beweis, daß die Beklagten bewußt die Vertragsrechte des Klägers hätten vereiteln wollen, nicht als erbracht angesehen werden. Es hat auch erwogen, bei Abschluß der Verträge zwischen den Beklagten und Johann laise seien immerhin schon vier bis fünf Jahre seit dem öber-gabevertrag vom 16. Hieraus ist vom Tatrichter ersichtlich geschlossen worden, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagten 1950 und 1951 von einem Weiterbestehen des Übergabeverträges ausgegangen seien und gewußt oder sich doch als möglich vorgestellt hätten, Johann sei noch an diesen Vertrag gebunden und werde ver~ tragsbrüchig, wenn er einen Teil der seinerzeit übergebenen Grundstücke anderweitig veräußere. 3) der Kläger auf die frühere Erbauseinandersetzung über don mütterlichen Nachlaß vom Jahre 1933 verwiesen hatte, bei der er wegen der beabsichtigten Hof Übertragung leer ausgegangen sei, und daraus gefolgert hatte, dem Erstbeklagten sei 1948 nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Verwirklichung dieser Absicht durch den Übergabevertrag vom 16, Februar 1946 angesichts des engen Beioinanderwohnens der Parteien nicht verborgen geblieben, so konnte das bedeutsam sein allenfalls für die Kenntnis vom Vertragsabschluß als solchem, nicht aber für die Frage, ob der Erstbeklagte auch wußte, daß der Vertrag trotz jahrelangen Aufschubs seiner Vollziehung noch wirksam war. 4 f aaO), nämlich der Anpflanzung von Pfirsichbäumen auf einem der im Übergabever-trag erwähnten Grundstücke durch den Erstbeklagten; einer Parteivernehmung darüber, daß dieser zuvor den Kläger um Erlaubnis gebeten hatte, bedurfte es nicht, weil eine solche Bitte nicht zu dem Schluß zwingt, der Erstbeklagte habe damit seine Kenntnis vom Weiterbestehen des Vertrages zu dem Ausdruck gebracht, vielmehr nicht auszuschließen ist, daß er nur deshalb gefragt hat, um mit seinem Bruder, der Ihr Vorbringen hierzu könnte allerdings noch insoweit von Bedeutung sein, als sie sich ferner dagegen wendot, daß das Berufungsgericht auch den zweiten Klagegrund, nämlich angebliche Vertragsnichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BG-B), nicht für stichhaltig erachtet hat. Die Behauptung des Klägers, daß der Erstbeklagte eine Hotlage seines Vaters ausgebeutet und diesen “unter Bruck gehalten” habe, ist nach der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, unbewiesen geblieben. Bei seiner Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Kläger im Jahre 1935 bei der Verteilung des mütterlichen Brbes leer ausgegangen ist, daß er schon immer auf dem Hofe tätig war und daß nach seiner Behauptung Teile der von den Beklagten für die Grundstücke zu erbringenden Gegenleistung ”fingiert” gewesen sein sollen; es hat jedoch diesen Umständen im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. 19 f) beiläufig geäußerten Zweifel, ob eine etwaige Sittenwidrigkeit der Kaufverträge auch das dingliche Erfüllungsgeschäft in Mitleidenschaft gezogen haben würde, kommt es nicht an, da dem Kläger bereits der Nachweis der Vertragsnichtigkeit mißlungen ist; deshalb erübrigte sich ein Eingehen auf die Bedenken, welche die Revision zu diesem Punkt aus 139 BGB herleitet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 5o duni 1970 H i r t h 9 Justi zangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OIL12&67 URTEIL in dem Rechtsstreit des handwirts Heinrich Kreis Hp^pstraße in Hl Klägers und Reviöionsklügers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen 1o den landesproduktenhändler August Z in HM, Kreis 2o den Landwirt Wendelin G-über WMM, EfMMBBPstraße xn Beklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr, Rothe, Dr. Mattcrn, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Obei’landesgerichts Koblenz vom 7« Juni 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Johann XflHP» der Vater des Klägers und des Erst-beklagten, war Eigentümer einer Hofstelle in Kreis Wppp, mit Garten und etwa 25 Morgen Ackerland. Er und der Kläger schlossen am 16. Februar 1946 einen notariellen Übergabevertrag, worin der Vater seinen Grundbesitz gegen Zusicherung eines Altenteils dem Sohn übertrug und an diesen aufließ. Vier Tage später wurde der Kläger aus politischen Gründen von der damaligen französischen Besatzungsmacht festgenommen und befand sich anschließend mehrere Jahre in Internierungshaft. Der Vater und die Ehefrau des Klägers suchten einige Tage nach dessen Festnahme gemeinsam den Notar auf, der den tibergabevertrag "beurkundet hatte; was dabei über diesen Vertrag gesprochen wurde, ist unter den Parteien streitig; seine Ausführung unterblieb jedenfalls vorerst. Als der Kläger nach seiner Freilassung auf den Hof zurückgekehrt war, kam es seit Frühjahr 1950 zwischen ihm und dem Vater zu Unstimmigkeiten, die dazu führten, daß Johann X<BBB sich mehr und mehr zu seinem ältesten Sohn, dem Erstbeklagten, hingezogen fühlte und schließlich ganz in dessen Haus üborsiedolte. Am 8, März 1950 und 28«, Juni 1951 verkaufte er dem Erstbeklagten vier Ackergrundstücke von insgesamt 3,0662 ha; ein weiteres von 0,9830 ha verkaufte er am 12. April 1950 an den Sweitbeklagten, der ein Bruder der Ehefrau des Erstbeklagten ist. Die fünf Acker - sie gehören sämtlich zu dem im Über gäbe vertrag vom 16. Februar 1946 an den Kläger aufgelassenen Grundbesitz - wurden im Grundbuch auf die Erwerber umgeschrieben. Die Übereignung eines sechsten, von Johann MB® 1952 an den Erstbeklagten verkauften Grundstücks scheiterte am Widerspruch des Klägers. Dieser bemühte sieh, nachdem er im Sommer 1950 erstmals von den Grundstücksveräußerungen seines Vaters erfahren hatte, jahrelang um die landwirtschaftsrechtliche Genehmigung des ÜbergäbeVertrages und wurde, als er sie schließlich durchgesetzt hatte, 1955 im Grundbuch als Eigentümer der Hofstolle und der noch vorhandenen Äcker eingetragen. Johann L®Bistarb 1963 und wurde von seinen Söhnen - dem Kläger und dem Erstbeklagten - je zur Hälfte beerbt. Der Kläger begehrt Feststellung;, daß die Grundstückskaufverträge vom 80 März 1950, 12. April 1950 und 28. Juni 1951 zwischen seinem Vater und den Beklagten nichtig seien; ferner Verurteilung der Beklagten zur Grundbuchberichtigung zugunsten der zwischen ihm und dem Erstbeklagten bestehenden Erbengemeinschaft, sowie Verurteilung dos Erstbeklagten zur Auflassung der fünf Grundstücke an ihn (hilfsweise Bückauflassung durch beide Beklagten an ihn); .schließlich Verurteilung des Erstbeklagten zur Zahlung von 17 815?74 DM und d03 Zweitbeklagten zur Zahlung von 9 845?78 DM, jeweils nebst Zinsen. Er behauptet, nach seiner Verhaftung im Februar 1946 hätten seine Ehefrau und sein Vater den beurkundenden Motar gebeten, den grundbuchlichcn Vollzug des tibergabever-trages vorläufig nicht weiter zu betreiben, damit dieses Vermögen nicht auf Grund des damaligen Militär-rogiorungsgesetzes Nr. 52 beschlagnahmt werde. Daß der Vertrag mithin wirksam geblieben sei, hätten die Beklagten bei Abschluß ihrer Kaufverträge mit seinem Vater gewußt. Johann IflBisei von ihnen unter Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit, altersbedingter Hilflosigkeit und Furcht vor Mißhandlungen sowie durch die wahrhoitswidrige Behauptung, daß er hohe Schulden habe und diese durch Verkauf von Grundbesitz abdocken müsse, zur Veräußerung getrieben worden; er habe die vereinbarten Kaufpreise, die zudem viel zu niedrig seien und in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert der Grundstücke stünden, teilweise überhaupt nicht erhalten. Bei dem Vertrag vom 12. April 1950 handele es sich um ein Scheingeschäft, da dor Zweitbeklagtc das gekaufte Grundstück nicht für sich seihst habe erwerben wollen, dieses vielmehr von vornherein für den Erstbeklagten bestimmt gewesen sei, der es auch tatsächlich nutze. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragte Sie behaupten, der Übergabevertrag vom 16. Pebruar 194-6 sei wenige Tage nach seinem Abschluß durch die Vertragspartner wiederaufgehoben worden* In der damaligen Besprechung bei dem Notar habe nämlich die Ehefrau des Klägers erklärt, ihr Mann habe ihr bei einem Besuch im Gefängnis auf ge tragen, die Hof Übertragung "völlig ungeschehen zu machen”; dem habe Johann BflHP sugestimmt; man sei deshalb übereingekommen, daß der Vertrag als aufgehoben und hinfällig angesehen und daß über die Angelegenheit, um die Besatzungsmächt nicht aufmerksam zu machen, Stillsehweigen gewahrt werden solle. Sie, die Beklagten, hätten bei Erwerb ihrer Grundstücke keine Kenntnis von dem Übergabevertrag gehabt; schon deshalb treffe es nicht zu, daß Johann LflIBvon ihnen arglistig zu dem Bruch seiner Vereinbarungen mit dem Kläger veranlaßt worden sei. Auch hätten sie keine Notlage des Johann LfliVaus-genutzt, um sich die Grundstücke unter ihrem Wert zu verschaffen. Die vereinbarten Gegenleistungen seien erbracht worden. Der Kaufvertrag vom 12. April 1950 zwisehen dem Vater des Klägers und dem Zweitbeklagten stelle kein Scheingeschäft dar. Das Landgericht hat durch Teilurteil - unter Ausklammerung der gegen den Erstbeklagten gerichteten Leistungsklage - die Peststellungsklage gegen beide Beklagten als unzulässig und die leistungsklage gegen den Zweitbeklagten als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Pest-stellungsklage nicht als xmzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen werde. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen PestStellungsantrag gegen beide Beklagte und seinen Leistungsantrag gegen den Zweitbeklagten weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidungsgründe 1. Soweit der Kläger die Richtigkeit der Grund-stücksveräußerungsverträgc zwisehen seinem Tater Johann X^HBPund den Beklagten festgestellt wissen will, hat das Berufungsgericht zutreffend und unter Ablehnung des vom Landgericht vertretenen gegenteiligen Standpunkts die Voraussetzungen des § 256 ZPO (rechtliches Interesse an der begehrten Peststellung) und damit die Zulässigkeit dieses Klageantrags bejaht. Bas wird von der Revision, da für den Kläger vorteilhaft, verständlicherweise nicht angegriffen. Sie erhebt ferner keine verfahrensrechtlichen Einwendungen dagegen, daß in der Berufungsinstanz sachlich über den Peststollungsantrag entschieden und dieser, obgleich allein der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hatte (§ 536 ZPO), nicht wie bisher als unsulässig, sondern als unbegründet abgewiesen worden ist; auch letzteres unterliegt angesichts der hierzu im ange- fochtenen Urteil (S. 18) näher dargelegten Verfahrens-lagc keinen Bedenken (BGHZ 23? 36, 50 f; vgl« auch das Urteil des Senats vom 25. Mai 197Ö, IT ZR 90/67). 2. Baß die Verträge von 1950 und 1951 nichtig seien, Begründet der Kläger einmal damit, durch sie hätten die Beklagten ihn bewußt und böswillig um seine Rechte aus dem zuvor zwischen Johann IBBDund ihm geschlossenen, aber wegen der Zeitumstände (Verhalten der Besatzungsmacht) noch nicht vollzogenen Hofübergabevertrag vom 16. Februar 1946 gebracht, indem sie in Kenntnis dieses Vertrages den Übergeben zu einer anderweitigen Veräußerung der Hofgrundstücke veran-laßten. Ferner ergibt sich nach seiner Ansicht die Richtigkeit aus dem wucherischen Charakter jener Verträge: Johann UBBhabe sich nur infolge Ausbeutung seiner Notlage und gegen ein Entgelt, das weit-hinter dem Wert der Grundstücke zurückgeblieben sei, zur Veräußerung an die Beklagten here it ge fanden. Biese doppelte Begründung, die auf § 138 Abs. 1 und 2 sowie auf § 826 BGB abstellt, bildet zugleich die Grundlage für die außer dem Feststellungsbegehren geltend gemachten Leistungsansprüche des Klägers, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt sind. Bas Berufungsgericht hat keinen der beiden Gründe durchgroifen lassen: Baß die Beklagten und Johann XBB durch ihre Verträge irgendwelche dem Kläger aus dem Übergabevertrag von 1946 erwachsenen Rechte vorsätzlich verletzt hätten, stehe nicht fest. Ebensowenig lägen die Voraussetzungen des Wuchers vor; 8 denn es fehle nicht nur an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern der Kläger habe auch keine Ausbeutung einer Kotlage seines Vaters durch die Beklagten nachzuweisen vermocht, Biese Urteil3ausführungen werden von der Bevision als fehlerhaft bekämpft. Allein sie halten im Ergebnis den Revisionsangriffen stand. 3. Was den Vorwurf sittenwidrige^ Schädigung des_Klägers durch anderweitigen Verkauf der ihm im übergabevertrag zugeteilten Grundstücke anbetrifft, so geht,das Berufungsgericht unter Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu "Doppelver-äußerungon und ähnlichen Geschäften” (RGZ 62, 137; 81, 86, 91; 88, 361, 365; BGHZ 12, 308, 317 f) davon aus, eine solche Schadenszufügung müsse, um die geltend gemachten Ansprüche zu rechtfertigen, für die Beklagten und Johann LMHIbei Abschluß der streitigen Verträge von 1950 und 1951 entweder den Zweck ihres Handelns gebildet haben oder zu dem mindesten von ihnen billigend in Kauf genommen worden sein. Bies wiederum setze voraus, daß damals der frühere Vertrag vom Jahre 1946 noch wirksam bestanden habe und daß die Beklagten von seinem Weiterbestehen Kenntnis gehabt hätten. Ba sich nach Ansicht des Berufungsrichters weder das eine noch das andere mit Sicherheit feststellen läßt, hat er folgerichtig die Verteilung der Beweislast geprüft, um zu ermitteln, welche Partei den Nachteil der Nichtaufklärbarkeit zu tragen hat. Hinsichtlich der objektiven Vorausset sung - Weiter-hestehen des Ühergahevertrages - nimmt das angefochtene Urteil zur Beweislastfrage nicht abschließend Stellung« Zwar spreche, so führt es aus, vieles dafür, daß der Kläger zunächst mit seinem Hinweis auf den unstreitigen Vertragsabschluß vom 16. Februar 1946 das ihm prozessual Obliegende getan habe und daß Zweifel darüber, ob dieser Vertrag wiederauf gehoben oder nur seine Vollziehung vorläufig zurückgestellt worden ist, zu lasten der sich auf die V/iederaufhebung berufenden Beklagten gingen; aber das möge dahinstehen, da jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Klageanspruchs - Kenntnis der Beklagten von dem Übergabevertrag und seinem Weiterbe-stehen - nicht feststellbar seien. Die Revision beanstandet das Fehlen einer klaren Stellungnahme und macht geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Bas trifft indessen nicht zu. Wenn auch kaum ersichtlich ist, weshalb die Beklagten nicht eine mündliche Wiederaufhebung des notariell beurkundeten Übergabevertrages dartun und beweisen müßten, konnte gleichwohl der Berufungsrichter dies offen lassen, sofern seine weitere Erwägung, es fehle an dem Waeh-v/ois, daß sie das Weit erbe stehen jenes Vertrages gekannt hätten, sich als fehlerfrei erweist. Beim beide Tatbestände - der objektive sowohl wie der subjektive - müssen vorliegen, damit die Klage Erfolg haben kann; entfällt auch nur einer von ihnen, dann ist dom Anspruch au3 §§ 138 Abs. 1, 826 BGB die Grundlage entzogen. 10 - Bewoispflichtig für dio subjektive Seite des Geschehens, nämlich Kenntnis der Beklagten von der Vertragswirksamkeit, ist der Kläger. Ihm oblag es, die gesetzlichen Merlanale der behaupteten sittenwidrigen Schadenszufügung und damit auch den Vorsatz der Gegenpartei darzutun. Bas verkennt die Revision, wenn sie unter Hinweis auf die Beweislast zur objektiven Seite ausführt, damit sei "zugleich das Bewußtsein der Beklagten von der Gültigkeit der Verträge (gemeint ist: des Übergabevertrages vom 16. Pebruar 1946) gegeben". In Wirklichkeit ist beides von einander unabhängig. Bas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, ob der Kläger den Nachweis, daß die Beklagten dieses Bewußtsein hatten, erbracht habe. Bei dieser Prüfung ist ihm freilich, wie die Revision zutreffend rügt, insofern ein Pehler unterlaufen, als es. - im Rahmen seiner Hauptbegründung (BU $. 22 f) - davon ausgegangen ist, die subjektiven Voraussetzungen des Klageanspruchs könnten schon deshalb nicht bewiesen werden, weil nicht einmal feststehe, ob der Übergabevertrag noch Bestand habe, Bas angefochtene Urteil begründet das mit folgenden Erwägungen : Sei, wie im vorliegenden Pall, ein Vertrag unbestrittenermaßen in gewisser Weise "modifiziert" worden und bleibe lediglich streitig, ob man ihn völlig aufgehoben oder bloß seine Vollziehung aufgeschoben habe, dann gehe es nicht an, den Vorsatz der Vereitelung dieses Vertrages durch Britte zu bejahen, , wenn nach dem Beweisergebnis offen bleiben müsse, ob die eine oder die andere "Modifikation" stattgefunden 11 habe«, Seihst wenn hier also die Beklagten entgegen ihrem Bestreiten nicht nur den tibergabevertrag vom 16. Februar 1946 gekannt, sondern bei ihren eigenen Vertragsabschlüssen in den Jahren 1950 und 1951 angenommen haben sollten, er gelte nach wie vor, könne ihnen nicht der Vorwurf vorsätzlicher Vereitelung der Vertragsrechte des Klägers gemacht werden, solange begründete Zweifel bestünden, ob der Kläger überhaupt noch solche Rechte habe. Die Beweisanträge der Parteien zur Frage der Kenntnis der Beklagten von der Existenz des tibergabevertrages und der Überzeugung, daß dieser Vertrag noch fortbestehe, seien daher unerheblich. Dem kann nicht beigetreten werden. Anstatt den subjektiven Tatbestand, um den es in diesem Stadium der Beweiswürdigung allein geht, klar vom objektiven zu trennen, verquickt das Berufungsurteil beides miteinander. Bas ging hier um so weniger an, als das Oberlandesgericht zuvor die Frage, welche Partei die objektiven Anspruchsvoräussetzungen, nämlich das Weiterbestohen des Übergabevertrages, zu beweisen habe, unentschieden gelassen hatte. Bann mußte es aber bei seiner weiteren Entscheidung über die subjektiven Voraussetzungen zugunsten des Klägers davon aiisgehen, daß die Beweislast für die behauptete Vertragsaufhebung den Beklagten obliege, und es mußte, da es diesen Beweis für nicht geführt erachtete, die objektive Weitergeltung des Vertrages unterstellen. Wenn es statt-dessen nach wie vor bezweifeite, ob dem Kläger überhaupt noch vertragliche Rechte zustünden, und diese 12 Zweifel sogar als "begründet" bezeichnete, so setzte es sieb damit in Widerspruch zu der gebotenen Unterstellung, daß der Übergabevertrag wirksam geblieben sei. Mit dieser Begründung ließ sich also die Hicht-erhebung der von den Parteien zu dem subjektiven Tatbestand angebotenen Beweise nicht rechtfertigen. Hierdurch wird jedoch die getroffene Entscheidung im Ergebnis nicht erschüttert. Bas Urteil bringt nämlich noch eine weitere Begründung, indem es vorsorglich (S. 23) ausführt, auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen könne der Beweis, daß die Beklagten bewußt die Vertragsrechte des Klägers hätten vereiteln wollen, nicht als erbracht angesehen werden. Insoweit hat das Oberlandesgericht auf die Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die es billigt und sich zu eigen macht. Es hat auch erwogen, bei Abschluß der Verträge zwischen den Beklagten und Johann laise seien immerhin schon vier bis fünf Jahre seit dem öber-gabevertrag vom 16. Februar 1946 vergangen gewesen, ohne daß man den letzteren im Cr rundbuch vollzogen habe. Hieraus ist vom Tatrichter ersichtlich geschlossen worden, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagten 1950 und 1951 von einem Weiterbestehen des Übergabeverträges ausgegangen seien und gewußt oder sich doch als möglich vorgestellt hätten, Johann sei noch an diesen Vertrag gebunden und werde ver~ tragsbrüchig, wenn er einen Teil der seinerzeit übergebenen Grundstücke anderweitig veräußere. Biese Hilfabogründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 13 - Soweit die Revision Nichtberücksichtigung zweitinstanzlicher Behauptungen und Beweisanträge des Klägers rügt, liegt entgegen ihrer Ansicht ein Verfahrensverstoß (§§ 286, 139 ZPO) nicht vor. Bas gilt zunächst von dem angeblich übergangenen Vorbringen in der Berufungsbegründung, Wenn dort (S. 3) der Kläger auf die frühere Erbauseinandersetzung über don mütterlichen Nachlaß vom Jahre 1933 verwiesen hatte, bei der er wegen der beabsichtigten Hof Übertragung leer ausgegangen sei, und daraus gefolgert hatte, dem Erstbeklagten sei 1948 nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Verwirklichung dieser Absicht durch den Übergabevertrag vom 16, Februar 1946 angesichts des engen Beioinanderwohnens der Parteien nicht verborgen geblieben, so konnte das bedeutsam sein allenfalls für die Kenntnis vom Vertragsabschluß als solchem, nicht aber für die Frage, ob der Erstbeklagte auch wußte, daß der Vertrag trotz jahrelangen Aufschubs seiner Vollziehung noch wirksam war. ITicht anders verhält es sich mit dem Vorfall vom Frühjahr 1949 (S. 4 f aaO), nämlich der Anpflanzung von Pfirsichbäumen auf einem der im Übergabever-trag erwähnten Grundstücke durch den Erstbeklagten; einer Parteivernehmung darüber, daß dieser zuvor den Kläger um Erlaubnis gebeten hatte, bedurfte es nicht, weil eine solche Bitte nicht zu dem Schluß zwingt, der Erstbeklagte habe damit seine Kenntnis vom Weiterbestehen des Vertrages zu dem Ausdruck gebracht, vielmehr nicht auszuschließen ist, daß er nur deshalb gefragt hat, um mit seinem Bruder, der 14 - damals das Grundstück bewirtschaftete, keinen Streit zu bekommen. Mit der in der Berufungsbegründung (S. 15) angeführten schriftlichen Äußerung des Vaters Johann IflBvom 20. Mai 1959 (Blatt 558 der Akten 2 0 229/51 LG Mainz) brauchte sich das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da Johann später, nämlich an 10. Mai 1962, im gegenwärtigen Prozeß eingehend zu allen entscheidungserheblichen Punkten gehört worden ist; das Berufungsgericht hat seine mündlichen Angaben gewürdigt und ihnen ohne erkennbaren Rechtsverstoß keinen Beweiswert beigemessen (BU S. 27). Die Bev/eisahgebote im Schriftsatz vom 8. Mai 1967 waren verspätet, denn er ging erst nach Schluß der letzten mündlichen 'Verhandlung ein, ohne daß dem Kläger insov/eit eine Befugnis nach § 272 a ZPO eingeräumt worden war. Auf diesen Schriftsatz hin die Verhandlung gemäß § 156 ZPO x?ieder zu eröffnen, war das Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten (BGHZ 30, 60, 63); insbesondere lag keine Verletzung der richterlichen Pragepflieht vor. 4. Sind mithin bereits die subjektiven Voraus- setzungen für eine Richtigkeit der Grundstücksver- äußerungsverträge von 1950 und 1951 gemäß § 138 Abs. 1 BGB oder für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bewiesen, so kommt es in diesem Zusammenhang auf die xveiteren Ausführungen der Revision, mit denen sie das Vorliegen “besonders verwerflicher Umstände4 * * * * * * 11 im Sinne von BGHZ 12, 308, 318 darzutun versucht, nicht 15 - mehr an. Ihr Vorbringen hierzu könnte allerdings noch insoweit von Bedeutung sein, als sie sich ferner dagegen wendot, daß das Berufungsgericht auch den zweiten Klagegrund, nämlich angebliche Vertragsnichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BG-B), nicht für stichhaltig erachtet hat. Bas angefochtene Urteil unterliegt indessen in diesem Punkte ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, und sein. Bestand wird durch das, was die Revision einwendet, nicht in Präge gestellt. Die Behauptung des Klägers, daß der Erstbeklagte eine Hotlage seines Vaters ausgebeutet und diesen “unter Bruck gehalten” habe, ist nach der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, unbewiesen geblieben. Auf das frühere Schreiben des Johann Lflfliivom 20. Mai 1959 brauchte hierbei das Urteil, v/ie bereits ausgeführt (oben Nr. 3, vorletzter Absatz), nicht besonders einzugehen. Bei seiner Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Kläger im Jahre 1935 bei der Verteilung des mütterlichen Brbes leer ausgegangen ist, daß er schon immer auf dem Hofe tätig war und daß nach seiner Behauptung Teile der von den Beklagten für die Grundstücke zu erbringenden Gegenleistung ”fingiert” gewesen sein sollen; es hat jedoch diesen Umständen im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrem Versuch, den Sachverhalt anders zu würdigen als 16 - der Tatrichter, überschreitet die Revision ihre verfahrensrechtlichen Schranken (§ 561 Abs« 2 ZPO). Pie in das Wissen des Bürgermeisters Knippelberger gestellten Angaben des Klägers über den Wert der Grundstücke (Berufungsbegründung S. 10 und 12) hat das Oberlandesgericht als wahr unterstellt (BU S. -25) , so daß es den Zeugen nicht zu vernehmen brauchte. Auf die im angefochtenen Urteil (S. 19 f) beiläufig geäußerten Zweifel, ob eine etwaige Sittenwidrigkeit der Kaufverträge auch das dingliche Erfüllungsgeschäft in Mitleidenschaft gezogen haben würde, kommt es nicht an, da dem Kläger bereits der Nachweis der Vertragsnichtigkeit mißlungen ist; deshalb erübrigte sich ein Eingehen auf die Bedenken, welche die Revision zu diesem Punkt aus 139 BGB herleitet. Paß das Berufungsgericht irrigerweise angenommen hätte, nicht nur der Erstbeklagte, sondern auch der Zweitbeklagte sei bei der früheren Erbauseinandersetzung von 1935 sum Nachteil des Klägers begünstigt worden, geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor. Per Vorwurf der Revision gegen den Zweitbeklagten, er habe an dem sittenwidrigen Verhalten seines Schwagers tcilgenommen, geht ins Leere, weil auch hinsichtlich des Erstbeklagton keine Sittenwidrigkeit dargetan ist; cs bedarf daher keiner Stellungnahme zu der Revisionsrüge, bereits aus der Tatsache des Kaufabschlusses vom 12. April 1950 ergebe sich, daß der Zweitbeklagte "über alles unterrichtet gewesen“ sei. Pen Vortrag des Klägers, dieser Kaufvertrag zwischen Johann und den Zweitbeklagton sei ein Scheingeschäft gewesen, 17 - hat das Oberlandesgericht mit näherer Begründung (Bü S. 28) für widerlegt erachtet und dabei, wie der Sehlußabsatz seiner Ausführungen zeigt, auch die vom Kläger in der Berufungsbegründung (S, 7 und 8) geäußerten Bedenken gewürdigt. Bin Rechtsverstoß tritt dabei nicht zutage. 5» Bie Revision entbehrt sonach der Begründung und muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ' zurUckgewiesen werden. Lr. Augustin Rothe Mattem Hill Br. Grell