Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1962 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Au gustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt % Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Nach einer fast völligen Zerstörung der Insel Nordstrand durch die Sturmflut des Jahres 1634 rief der Landesherr Holländer zu dem Wiederaufbau ins Land« Diese (Jansenisten) erbauten eine Kapelle, die jetzige St- Theresienkirche. Purch die Geld- und Preisentwicklung hätten sich die Verhältnisse derart geändert, daß der Betrag von 4 000 PM auch nicht annähernd die Kosten für die Unterhaltung der Kirche deckten. als Schadensersatz für ursprünglichen Landbesitz der Kirche, der durch Verschulden der Rechtsvorgänger der Beklagten ver-loren gegangen sei, ferner einen Teilbetrag von 1 000 DM als Entschädigung für die ihr zwischen 1937 und 1957 entgangenen Nutzungen dieser Ländereien, einen weiteren Teilbetrag von 1 000 DM als Zinsen für die bei der Landschaft angelegten Kapitalien der Klägerin und schließlich einen Betrag von 7 000 DM aus dem Patronatsrecht» Die Beklagte müsse für den Unterhalt der Klägerin in persönlicher und sachlicher Hinsicht einschließlich der Kirchenbaulast Mittel zur Verfügung stellen» Der Bedarf belaufe sich seit 1939 jährlich auf 17 500 RM (DM), seit 1957 sogar auf 23 000 DM« Der rückständige Betrag mache über 200 000 DM aus» Davon verlangt die Klage rin die 7 000 DM als Teilbetrag« Für solche Ansprüche war aber kraft Überlieferung jedenfalls bis zu dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl» BGHZ 9? Da sich der Streit zwischen den Parteien, was die Patronatsrechte anlangt, nicht erschöpft im Streit über die Patronatsbaulast, sondern alle Verpflichtungen aus dem Patronat zu dem Gegenstand des Streites gehören, greift auch Art» 17 des Preußischen Gesetzes vom 8. Die Klage ist im Jahre 1959 erhoben worden» Die einmal gegebene Zulässigkeit des Rechtswegs bleibt aber von einer späteren gesetzlichen Regelung unberührt (perpetuatio fori), wenn das neue Gesetz nicht etwas anderes bestimmt» Das ist für den Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich in § 90 Abs» 3 VerwGO ausgesprochen, gilt aber, da es sich um einen allgemeinen Rechtssatz handelt, auch für die anderen Gerichtsbarkeiten (vgl. 2. Zur Hauptbegründung der Klage führt das Oberlandesgericht auss Auf die alten Ansprüche könne die Klägerin nur zurückgreifen, wenn der Vergleich vom 30. Lurch diesen Vergleich sollten alle Streitpunkte zwischen den Parteien und alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen Zahlung der Summe von 4 000 RM jährlich erledigt sein. Das Berufungsgericht hat dabei auch nicht den Zusammenhang übersehen, in dem die Klausel im Rahmen des ganzen Vergleiches steht. Es setzt auch nicht, wie die Revision meint, an die Stelle der Veränderungsklausel die Grundsätze von Treu und Glauben. Seine Auslegung leitet es vielmehr aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Zweck des Vergleiches ab: Die Aufhellung des Sachverhaltes sei so schwierig gewesen, daß die Parteien in Jahrzehnten nicht zu einer Klärung gekommen seien. Die Parteien hätten das zur Befriedigung Erreichte nicht schon wegen der nunmehr vorgetragenen Umstände (Kaufkraftschwund der D-Mark, Ausdehnung des Wirkungskreises der Klägerin) aufs Spiel setzen und von vorne beginnen wollen. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht weniger strenge Anforderungen an die “wesentliche Veränderung“ im Sinne der Klausel dann stelle, wenn die Klausel nicht zu dem Wegfall des Vergleiches führe, sondern nur zu einer Anpassung. Zu Unrecht macht die Revision schließlich dem Berufungsgericht den Vorwufl nicht untersucht zu haben, was als wesentliche Veränderung im Sinne der Veränderungsklausel anzusehen sei. b) Es ist mithin zutreffend, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Klägerin sei das Zurückgreifen auf die alten Rechte verwehrt, weil die Voraussetzungen für das Außerkraft treten des Vergleiches, die in der Veränderungsklausel aufge stellt seien, nicht vorlägen. Das Berufungsgericht prüft nun anhand der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, ob, was die Klägerin hilfsweise begehre, wegen Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung des Vergleiches kraft Gesetzes (§ 242 BGB) zu erfolgen habe. Es hat zwar die Vertragsklausel ausgelegt für den Pall, daß sie die Bedeutung habe, das Gegebensein der Voraus Setzungen führe zur Auflösung des Vergleiches. vom Berufungsgericht aber nicht abgelehnten Pall, daß die Klausel nur zu einer Anpassung der Verpflichtungen der Beklagten an die veränderten Umstände führen solle, mußte, wie die Revision zutreffend bemerkt, erneut untersucht werden, welche Voraussetzungen die Parteien (und nicht das Gesotz) für die Anpassung aufgestellt haben, mit anderen Worten, was bei dieser Auslegungsmöglichkeit unter einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der Rechtsund Sachlage, zu verstehen ist. 17), auf die erste Auslegungsmöglichkeit abgestellt; sie lassen sich nicht ohne weiteres auf die andere übernehmen, daß die Parteien vereinbart haben sollten, bei Vorliegen der Voraussetzungen solle der Vergleich den neuen Verhältnissen angepaßt werden, also nicht ohne ?/eiteres v/egfallen. Daß die Parteien mit der Klausel nur die zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten strengen Grundsätze in den Text ihres Vergleiches hätten einbezogen wissen wollen, mag schon deshalb zweifelhaft sein, weil zur Zeit des Vergleichsabschlusses die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nicht vollständig entwickelt war (vgl. Dafür mag auch die Überlegung sprechen, daß bei Abschluß des Vergleichs, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle der Urteilsbegründung ausführt, der Versorgungsgedanke für die Klägerin immerhin eine nicht unbedeutende Holle gespielt hat. 7 Nr. 3} ausführt, die für die Klägerin ungünstigste Auslegung des Vergleiches würde besagen, daß beim Eingreifen der Abänderungsklausel ihre Hechte beschränkt wären auf eine Anpassung der Vergleichsregelung an die veränderten Verhältnisse. Das Berufungsgericht weist allerdings darauf hin, daß der Vergleichswortlaut und insbesondere die Veränderungsklausel einer Abänderung des Vergleiches nicht entgegenstünden (UA 18 Abs. 2). Die Voraussetzungen der Abänderung entnimmt es dann nicht etwa dem Vergleich und der Abänderungsklausel, sondern dem (resets, dem Grundsatz von Treu und Glauben und insbesondere den Hechtssätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es hätte aber, wie ausgeführt, zunächst anhand der Auslegung des Vertrages selbst prüfen müssen, ob für eine Angleichung der Leistungen der Beklagten nach dem Vergleich eine Grundlage gegeben ist. Aus dem Umstand, daß in Auswirkung des letzten Krieges zahlreiche Ostflüchtlinge alt-katholischen Glaubens nach Schleswig-Holstein gekommen seien, deren seelsorgerische Betreuung die Kirche in Nordstrand übernommen habe, könne die Klägerin noch keine Rechte herleiten.
V ZR 134/61 2191 002 Verkündet am 19« Dezember 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Alt-Katholischen Kirchengemeinde zur he^LLgen Theresia auf Nordstrand, vertreten durch Pfarrer Kirchen- vorstand, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen die Landg meister e Hordstrand, vertreten durch ihren Bürger- Beklagte, Berufungsbeklagte und Revision? beklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1962 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Au gustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt % Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Nach einer fast völligen Zerstörung der Insel Nordstrand durch die Sturmflut des Jahres 1634 rief der Landesherr Holländer zu dem Wiederaufbau ins Land« Diese (Jansenisten) erbauten eine Kapelle, die jetzige St- Theresienkirche. Den sogenannten Hauptkontrahenten und Partizipanten wurde alles Land zu Eigentum übergeben und das Patronatarecht Uber die genannte Kirche eingeräumt« Die jansenistische Kirche hat sich im Laufe des 19- Jahrhunderts der alt-katholischen Kirche angeschlossen; Partizipanten- und Patronatsrechte gingen auf die politische Gemeinde über« Das Patronat verwaltete auch das Vermögen der Kirche. Dazu gehörten Ländereien und größere Kapitalien« Noch bis zu dem Jahre 1937 wurden jährlich 2 380 I.I (RI.l) als Patronatsleistung von der Beklagten an die Klägerin gezahlt, bis 1923 auch jährlich 384,14 M als sogenannte Legatszinsen (Verzinsung kirchlicher Kapitalien, die bei der Landschaft oder der Armenkasse angelegt waren). Durch Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1. April 1938 v/urden die Legatszinsen auf jährlich 300 RM aufgewertet. Das Landgericht führte in der Begründung seines Urteils aus, nach jahrhundertelanger Übung seien die Kapitalien unkündbar geworden und nur noch Zinsleistungen zu erbringen, sogenannte ewige Rentenleistungen. Der Kirche stehe nur noch ein Anspruch auf Zahlung wiederkehrender Leistungen zu« Die Klägerin forderte darüber hinaus noch Herausgabe von Ländereien und Kapitalien. Hierüber kam es nach langen Auseinandersetzungen unter Einschaltung des Regierungspräsidenten in Schleswig unterm 30. Harz 1939 zu einem Vergleich, der folgenden Wortlaut hats "Um die seit Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen der politischen Gemeinde und der alt-katholischen Kirchengemeinde für immer zu beseitigen, wird zwischen den beiden Kontrahenten folgender Vergleich geschlossen; 3 Wegen der veränderten Verhältnisse seit Übernahme des Patronats über die alt-katholische Kirchengemeinde zu Nordstrand durch die politische Gemeinde Nordstrand erklärt sich die politische Gemeinde Nordstrand bereit, jährlich 4 000 KM in 4 Raten zu je 1 000 RM zun Vierteljahresersten im voraus an die von der Kirchengencin-de zu bestimmende Stelle zu zahlen. Solange diese Vereinbarung erfüllt wird, ist die alt-katholische Gemeinde nicht berechtigt, daneben Ansprüche irgendwelcher Art gegen die politische Gemeinde Nordstrand zu erheben. Per Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß in den vorerwähnten 4 000 RM auch die Legatszinsen einbeschlossen sind. Pieser Vergleich soll solange Gültigkeit haben, als nicht wesentliche Veränderungen der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der Rechtsund Sachlage, ein-treten. In solchen Pallen soll zunächst eine neue Vereinbarung unter Vorsitz des Regierungspräsidenten zu Schleswig angebahnt werden. Pes weiteren wird dem Vergleich zugestimmt unter der Bedingung, daß der Etat der altkatholischen Kirchengemeinde nach wie vor dem Bürgermeister zur Genehmigung in der bisherigen Weise vorgelegt wird und daß aus den 4 000 RM Baurücklagen geschaffen werden.1’ Pie Beklagte hat den Betrag von 4 000 RM fortlaufend, nach der Währungsumstellung umgestellt auf 4 000 PM, bezahlt. Zu dem Pfarrgehalt der Klägerin zahlt das Land Schleswig-Holstein seit 1. April 1957 einen (von 2 000 PM um 75 CA erhöhten) Zuschuß von 3 577,53 PM jährlich. Außerdem erhält die Klägerin aus dem kirchlichen Steueraufkommen einen entsprechenden Anteil. Pie Klägerin ist der Ansicht, der Vergleich vom 30. März 1939 sei nicht mehr wirksam. Purch die Geld- und Preisentwicklung hätten sich die Verhältnisse derart geändert, daß der Betrag von 4 000 PM auch nicht annähernd die Kosten für die Unterhaltung der Kirche deckten. Pie Klägerin könne daher auf die ursprünglichen Rechte zurückgreifen. Sie verlangt nunmehr; Einen Teilbetrag von 1 000 PH als Schadensersatz für ursprünglichen Landbesitz der Kirche, der durch Verschulden der Rechtsvorgänger der Beklagten ver-loren gegangen sei, ferner einen Teilbetrag von 1 000 DM als Entschädigung für die ihr zwischen 1937 und 1957 entgangenen Nutzungen dieser Ländereien, einen weiteren Teilbetrag von 1 000 DM als Zinsen für die bei der Landschaft angelegten Kapitalien der Klägerin und schließlich einen Betrag von 7 000 DM aus dem Patronatsrecht» Die Beklagte müsse für den Unterhalt der Klägerin in persönlicher und sachlicher Hinsicht einschließlich der Kirchenbaulast Mittel zur Verfügung stellen» Der Bedarf belaufe sich seit 1939 jährlich auf 17 500 RM (DM), seit 1957 sogar auf 23 000 DM« Der rückständige Betrag mache über 200 000 DM aus» Davon verlangt die Klage rin die 7 000 DM als Teilbetrag« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 # Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hält den Vergleich nach wie vor für gültig» Sie hat ferner die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Nach ihrer Ansicht sind die alten Patronatsverpflichtungen durch die Zuschüsse abgegolten, die das Land der Klägerin jährlich gewährt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» 5 Entscheidungsgründe s 1 o Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bestehen nicht» Die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche der Klägerin stellen sich nach deren Vortrag als Schadensersatzansprüche wegen verschuldeten Verlustes ehemaligen Grundbesitzes der Klägerin, als Ersatzansprüche wegen entgangener Nutzungen dieser Ländereien, als Zinsvergütung für Kapitalien der Klägerin und schließlich als alte Patronatsverpflichtungen dar» Es kann, was mindestens die Patronatsverpflichtungen anlangt, zwar zweifelhaft sein, ob es sich hier um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt (BGH NJW 1955? 1756)» Für solche Ansprüche war aber kraft Überlieferung jedenfalls bis zu dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl» BGHZ 9? 359). Da sich der Streit zwischen den Parteien, was die Patronatsrechte anlangt, nicht erschöpft im Streit über die Patronatsbaulast, sondern alle Verpflichtungen aus dem Patronat zu dem Gegenstand des Streites gehören, greift auch Art» 17 des Preußischen Gesetzes vom 8. April 1929 (GS 221) hier nicht ein (RGZ 111, 161, 162), der für Streitigkeiten über die kirchliche Baulast landesrechtlich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorsieht» Die Klage ist im Jahre 1959 erhoben worden» Die einmal gegebene Zulässigkeit des Rechtswegs bleibt aber von einer späteren gesetzlichen Regelung unberührt (perpetuatio fori), wenn das neue Gesetz nicht etwas anderes bestimmt» Das ist für den Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich in § 90 Abs» 3 VerwGO ausgesprochen, gilt aber, da es sich um einen allgemeinen Rechtssatz handelt, auch für die anderen Gerichtsbarkeiten (vgl. Köhler, Verwaltungsgerichtsordnung § 90 Anm. V, 5). § 195 Abs. 6 Nr» 6 VerwGO sieht vor, daß die Zuständigkeit für die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes 6 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten yon dem Gesetz unberührt bleibt. Von dieser Vorschrift wird auch die Zulässigkeit des Rechtsweges erfaßt (Uhle, Verwaltungsgerichtsordnung § 195 IV 2). Sine abweichende Übergangsvor-schrift fehlt sonach. Was für die in erster Linie geltend gemachten Klagegründe gilt, trifft hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges ebenso für die Hilfsbegründung der Klage zu, die dahin geht, die im Vergleich vom 30. März 1939 der Klägerin zuerkannten Beträge müßten wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage den nunmehr gegebenen wirtschaftlichen Umständen angepaßt werden. 2. Zur Hauptbegründung der Klage führt das Oberlandesgericht auss Auf die alten Ansprüche könne die Klägerin nur zurückgreifen, wenn der Vergleich vom 30. März 1939 außer Kraft getreten sei. Las aber sei zu verneinen. Lurch diesen Vergleich sollten alle Streitpunkte zwischen den Parteien und alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen Zahlung der Summe von 4 000 RM jährlich erledigt sein. An die wesentliche Veränderung der Umstände, von der die Veränderungsklausel des Vergleiches spreche, müßten strenge Anforderungen gestellt werden. Lie Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Verringerung der Kaufkraft, Ausv/citung des Wirkungskreises der Kirche durch Zuzug von Flüchtlingen) erfüllten jedenfalls diese Voraussetzungen nicht. Soweit die Revision diese Ausführungen angreift, kann sie keinen Erfolg haben. a) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Klausel, entgegen der Meinung der Revision, deren Wortlaut beachtet. So beginnt es den Teil der Begründung, der sich mit der Auslegung befaßt, mit den Worten: Der Wortlaut des Vergleiches ...... (DA S. 17 Abs. 2). Das Berufungsgericht hat dabei auch nicht den Zusammenhang übersehen, in dem die Klausel im Rahmen des ganzen Vergleiches steht. Es befaßt sich mit dem der Klausel vorausgehenden und folgenden Satz des Vergleiches (UA aaO). Es setzt auch nicht, wie die Revision meint, an die Stelle der Veränderungsklausel die Grundsätze von Treu und Glauben. Seine Auslegung leitet es vielmehr aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Zweck des Vergleiches ab: Die Aufhellung des Sachverhaltes sei so schwierig gewesen, daß die Parteien in Jahrzehnten nicht zu einer Klärung gekommen seien. Staatliche Stellen hätten sich schließ lieh eingeschaltet und sich bemüht, die Streitpunkte zu beseitigen, um die Vergangenheit zu erledigen. Die Parteien hätten das zur Befriedigung Erreichte nicht schon wegen der nunmehr vorgetragenen Umstände (Kaufkraftschwund der D-Mark, Ausdehnung des Wirkungskreises der Klägerin) aufs Spiel setzen und von vorne beginnen wollen. Diese aus den besonderen Umständen des gegebenen Palles gewonnene Auslegung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht weniger strenge Anforderungen an die “wesentliche Veränderung“ im Sinne der Klausel dann stelle, wenn die Klausel nicht zu dem Wegfall des Vergleiches führe, sondern nur zu einer Anpassung. Denn zu letzterem hat sich, v/ie noch zu bemerken sein wird, das Berufungsgericht überhaupt nicht ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat in diesem Teil seiner Begründung auch nicht schlechthin Unzu demutbarkeit als Voraussetzung für das Wirksamwerden der Klausel gefordert. Zu Unrecht macht die Revision schließlich dem Berufungsgericht den Vorwufl nicht untersucht zu haben, was als wesentliche Veränderung im Sinne der Veränderungsklausel anzusehen sei. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung dahin zu dem Ausdruck gebracht, daß 8 jedenfalls die hier vorgetragenen Umstände die Anwendung der Klausel nicht rechtfertigten« Zu Unrecht nimmt die Revision Bezug auf § 459 Abs« 1 Satz 2 BGB (irrig § 433 Abs. 1 Satz 2 von der Revision angeführt) Bezug. Diese Gesetzes-stelle legt fest, was als Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit einer Sache a,nzusehen ist. Im vorliegenden Palle ging es jedoch darum, welche Umstände die Parteien für das Außerkrafttreten des Vergleiches als maßgebend ansehen wollten. b) Es ist mithin zutreffend, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Klägerin sei das Zurückgreifen auf die alten Rechte verwehrt, weil die Voraussetzungen für das Außerkraft treten des Vergleiches, die in der Veränderungsklausel aufge stellt seien, nicht vorlägen. Das Berufungsgericht prüft nun anhand der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, ob, was die Klägerin hilfsweise begehre, wegen Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung des Vergleiches kraft Gesetzes (§ 242 BGB) zu erfolgen habe. Es verneint dies. Bevor zu diesen Ausführungen Stellung genommen werden kann, ist jedoch auf folgendes hinzuweisen; Der Anwendung des § 242 BGB (im besonderen der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage) hat die Auslegung des Vertrages voranzugehen (Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. §157 Anra. 70; BGHZ 16, 4, 8). Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat zwar die Vertragsklausel ausgelegt für den Pall, daß sie die Bedeutung habe, das Gegebensein der Voraus Setzungen führe zur Auflösung des Vergleiches. Für diesen Pall will das Berufungsgericht strenge Anforderungen an die Veränderung der Verhältnisse gestellt wissen. Das ist, wie zu a) ausgeführt worden ist, nicht zu beanstanden. Pur den vom Berufungsgericht aber nicht abgelehnten Pall, daß die Klausel nur zu einer Anpassung der Verpflichtungen der Beklagten an die veränderten Umstände führen solle, mußte, wie die Revision zutreffend bemerkt, erneut untersucht werden, welche Voraussetzungen die Parteien (und nicht das Gesotz) für die Anpassung aufgestellt haben, mit anderen Worten, was bei dieser Auslegungsmöglichkeit unter einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der Rechtsund Sachlage, zu verstehen ist. Darüber verhält sich das Berufungsgericht nicht. Die Gründe, die für eine strenge Anforderung von ihm ins Feld geführt werden, sind, wie schon die Eingangsworte besagen (’’Geht man davon aus, daß ..... beim Vorliegen der Voraussetzungen der Vergleich überhaupt beseitigt werden sollte”, UA S. 17), auf die erste Auslegungsmöglichkeit abgestellt; sie lassen sich nicht ohne weiteres auf die andere übernehmen, daß die Parteien vereinbart haben sollten, bei Vorliegen der Voraussetzungen solle der Vergleich den neuen Verhältnissen angepaßt werden, also nicht ohne ?/eiteres v/egfallen. Daß die Parteien mit der Klausel nur die zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten strengen Grundsätze in den Text ihres Vergleiches hätten einbezogen wissen wollen, mag schon deshalb zweifelhaft sein, weil zur Zeit des Vergleichsabschlusses die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nicht vollständig entwickelt war (vgl. dazu des näheren Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertrags erfüllung, 2. Aufl. S. 1 ff). Der Umstand allein, daß man eine solche Klausel überhaupt in den Vergleichswortlaut aufgenommen hat, besagt allerdings, entgegen der Meinung der Revision, noch nicht zy/ingend, daß damit etwas anderes gelten sollte, als v/as schon im Gesetz ausgesprochen sei. Immerhin läßt es sich nicht ausschließen, daß, wenn die Klausel nur die Angleichung der Leistungen herbeiführen sollte, an das Merkmal der wesentlichen Veränderung weniger strenge Anforderungen zu 10 stellen sind als in dem vom Berufungsgericht erörterten Fall der Vergleichsbeseitigung. Dafür mag auch die Überlegung sprechen, daß bei Abschluß des Vergleichs, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle der Urteilsbegründung ausführt, der Versorgungsgedanke für die Klägerin immerhin eine nicht unbedeutende Holle gespielt hat. Daß die Klägerin ihre Ansprüche auch auf die zweite Auslegungsmöglichkeit ausgedehnt wissen wollte, ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 11. August 1959 (GrA 219)» wo sie (S. 7 Nr. 3} ausführt, die für die Klägerin ungünstigste Auslegung des Vergleiches würde besagen, daß beim Eingreifen der Abänderungsklausel ihre Hechte beschränkt wären auf eine Anpassung der Vergleichsregelung an die veränderten Verhältnisse. Das Berufungsgericht weist allerdings darauf hin, daß der Vergleichswortlaut und insbesondere die Veränderungsklausel einer Abänderung des Vergleiches nicht entgegenstünden (UA 18 Abs. 2). Die Voraussetzungen der Abänderung entnimmt es dann nicht etwa dem Vergleich und der Abänderungsklausel, sondern dem (resets, dem Grundsatz von Treu und Glauben und insbesondere den Hechtssätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es hätte aber, wie ausgeführt, zunächst anhand der Auslegung des Vertrages selbst prüfen müssen, ob für eine Angleichung der Leistungen der Beklagten nach dem Vergleich eine Grundlage gegeben ist. Diesen Mangel des Urteils vermag das Kevisionsgericht nicht von sich aus auszugleichen. Die Auslegung der Abänderungsklausel, die zu demal im vorliegenden Falle mehrere Ausdeutungsmöglichkeiten zuläßt, ist Sache des Tatrichters. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 3. Zu der Frage, ob die Rechtsbezichungen der Parteien nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage durch ■ die inzwischen eingetretenen.Veränderungen eine neue Gestalt tung erfahren haben, deren Umfang durch gerichtliche Entscheidung festzustellen sei, ob also die Beklagte höhere Zahlungen zu leisten habe, führt das Berufungsgericht aus? Aus dem Umstand, daß in Auswirkung des letzten Krieges zahlreiche Ostflüchtlinge alt-katholischen Glaubens nach Schleswig-Holstein gekommen seien, deren seelsorgerische Betreuung die Kirche in Nordstrand übernommen habe, könne die Klägerin noch keine Rechte herleiten. Die Beklagte sei nur verpflichtet, für die Kirchengemeinde auf Nordstrand, wie sie 1939 bestanden habe, Zahlung zu leisten. Mehraufwendungen der Klägerin infolge Vergrößerung ihres Bezirkes müßten auf höherer Ebene ausgeglichen werden. Aber auch die Verminderung der Kaufkraft gebe der Klägerin kein Recht, mehr als 4 000 DM Jährlich zu verlangen. Es müsse daran festgehalten werden, daß eine derart grundlegende und einschneidende Änderung der Verhältnisse eingetreten sein müsse, daß ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlecht hin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Das sei hier nicht der Pall, Der zugebilligte Betrag von 4 000 RM (DI!) diene nicht ausschließlich dem Unterhaltsbedarf der Klägerin. Wenn auch der Versorgungscharakter der Vereinbarung im Vordergrund gestanden habe und den Bedürfnissen der Klägerin beim Vergleichsabschluß Bedeutung zugekommen sei, so habe andererseits auch die Leistungsfähigkeit der Beklagten Berücksichtigung gefunden. Vor allem hätten auch die von der Klägerin damals behaupteten Schadensersatzansprüche aus Verlust ihres Vermögens auf die Höhe der Vergleichssumme Einfluß gehabt. Diese sei nur ein Beitrag zu den Aufwendungen der Klägerin gewesen. Sie sollte nicht in erster Linie einen bestimmten Teil der Bedürfnisse der Klägerin angemessen befriedigen, sondern einen allgemeinen Zuschuß zu den gesamten Ausgaben 12 darstellen. Es fehle an einer engen Abhängigkeit vom Lebenshaltungskostenindex. Das Festhalten der Klägerin am Vergleich führe zu einem Ergebnis, das mit Treu und Glauben vereinbar sei o Die Revision greift diese Ausführungen nicht an. Sie enthalten auch keinen Rechtsirrtum; das gilt vornehmlich für die Frage der Angleichung der Geldleistungen wegen Kaufkraftschwund der Deutschen Mark (vgl. BGH LM § 242 Bb Kr. 34 und Nr. 39)* Die Revision kann nach allem nur v/egen des zu 2 b) angeführten Mangels Erfolg haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Offterdinger