Dezember 1946 wurde dieses Grundstück, das einen Einheitswert von 15 000 DM hat, dem Kläger zugeteilt. ZflM und in Höhe von 1 300 DM für die Nichte des Klägers, Gertrud .SflHÜ geh. Dezember 1950 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über das strittige Grundstück. Verkäufer ein Wiederkaufsrecht in der Form ein, daß der Käufer in der Seit vom 1- Januar 1957 bis 31- Dezember 1962 berechtigt sein sollte, dem Kläger oder seinen Söhnen Erich und Günter jemeinsam das verkaufte Grundstück zu dem Y/ieder-kauf anzubieten. Bei Abschluß des Vertrages war es keineswegs vorgesehen, daß die Hypotheken bestehen bleiben sollten und nicht gelöscht werden durf ten. Nachdem Sie nunmehr das Wiederkaufsrecht ausgeübt haben, setze ich Ihnen zur Zahlung des oben genannten Betrages von DM 12.396,70 gegen Auflassung unter Übernahme der Grundschuld der VflBfbank OMMH in Höhe von DM 4.000 durch Sie eine Prist bis 10. Oktober 1951 einschließlich gesetzt, wobei er sich gegen Zahlung dieses Betrags zur Auflassung des Grundstücks bei Übernahme der Grundschuld der VflBbank OM von 4.000 DM durch Sie bereiterklärt hat. In der Folge hat der Beklagte Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, die in Abtl. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, das ........ Der Kläger hat in der Revieionsinstanz seinen Berufungsantrag mit der Maßgabe wiederholt, daß er einem von ihm als berechtigt anerkannten Zurückbehaltungsrecht des Beklagten Rechnung trägt und nur Verurteilung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung verlangt« Dagegen bestehen keine Bedenken. Es sei zwischen der Festsetzung des Wiederkaufspreises auf mindestens 15 000 DU und dem '»auch*1 eingeräumten Recht, den preis schützen zu lassen, kein Zusammenhang des Inhalts, daß der Schätzungswert den Wert des in Deutscher Mark ausgedrückten Preises festlegen solle. Der Klüger behaupte zwar, der Beklagte habe ihn über seine wahre Absicht getäuscht, es liege aber nichts dafür vor, daß der Beklagte vonvornherein beabsichtigt habe; den Wiederkauf des Klägers durch die Ablösung der Erbauseinandersetzungshypotheken unmöglich zu machen. 3) Das Berufungsgericht führt weiter aus: Es sei nicht nachgewiesen, daß die Verträge mit der Maßgabe abgeschlossen worden seien, der Beklagte dürfe die Hypotheken nicht ablösen, und daß die Verträge nur der Sicherung für ein Darlehen dienen sollten, wobei der Beklagte nur die Stellung eines Treuhänders haben sollte. Das Urteil beruht aber auf der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien sei nicht erwiesen. Dagegen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe weder den Vortrag des Klägers noch das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend und erschöpfend gewürdigt. ger einen Kredit zur Verfügung zu stellen, wenn er in seiner jetzigen Wohnung noch 6 Jahre hätte wohnen bleiben können und er, der Zeuge, habe das so aufgefaßt, daß die Ver~ äusserung des Grundstücks nur zur Sicherung der Forderung des Beklagten habe dienen sollen, zu demal der Beklagte wieder-holt gesagt habe, ihm liege an dem Hause nichts, er wolle nur helfen. Der Kläger habe unter Beweis gestellt, der Beklagte habe vor und nach dem Abschluß des Kaufvertrags immer wieder erklärt, er wolle nur dem Kläger helfen, an dem Haus liege ihm nichts, es solle ihm nur zur Sicherung übertragen werden, damit sein Geld gesichert sei. Daß der Kläger hoffte und beabsichtigte, von dem Wiederkauf sr echt Gebrauch zu machen, ergibt sich zwar schon daraus, daß er überhaupt ein solches verlangte» Ein Schluß auf die Vereinbarungen der Parteien kann daraus nicht gezogen werden. Der Zeuge Erich ZflHI hat bekundet, der Beklagte habe vor Abschluß des Vertrages gesagt: "Mir liegt an dem Hause nichts, ich will Ihnen nur helfen". te wolle dem Kliiger nur helfen, auch unter das Zeugnis der Ehefrau des Klägers und des Sohnes Günther Z(m gestellt worden«. Wäre diese Äusserung erwiesen, so hätte das Berufungsgericht prüfen sollen, was unter dieser "Hilfe" für den Kläger zu verstehen ist, oh ein Verkauf des Hauses an den Beklagten ohne treuhänderische Bindung, noch dazu zu dem Einheitswert (und weiter unter Anrechnung der erst vom 1. September 1952 an mit 4 # zu verzinsenden drei Erbabfindungshypotheken von zusammen 8300 Dil zu dem vollen Nembetrag, also ohne Abzug von Zwischenzinsen, auf den Kaufpreis) überhaupt eine Hilfe darstellte, oder ob von Hilfe nur gesprochen werden konnte, wenn dem Kläger die Möglichkeit erhalten blieb, das Haus gegen die Leistungen, die er selbst empfangen hat, zuzüglich der Aufwendungen, die der Beklagte machen mußte, zurückzukaufen, sodaß dies notwendig dazu führte,daß der Beklagte, solange die Ausübung des Wiederkaufsrechts noch möglich war, nur unter Bindung durch ein Treuhand Verhältnis Eigentümer wurde» 4) Bas Berufungsgericht verneint weiter eine positive Vertragsverletzung und sieht in der Zurückzahlung der Hypotheken keinen Verstoß gegen die guten Sitten» Sofern der Beklagte bei dieser Zurückzahlung durch Einbehaltung eines Zwischenzinses einen Vorteil erlangt habe, würde er nicht gegen seine Vertragspunkten verstoßen haben. Da die Hypotheken auf den Kaufpreis angerechnet worden seien, sei eine befreiende Schuldübernah-me anzunehmen und die Hypothekengläubiger hätten spätestens mit der Annahme der Hypothekenbeträge der Schuldübernahme zagestimmt. Jedenfalls habe der Beklagte den Kläger zur Zahlung des Rückkaufspreises gemahnt, habe dafür eine Frist gesetzt und sei nach deren fruchtlosem Ablauf in zulässiger Weise vom Y/iederkaufsvertrag zurückgetreten. wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Beklagte das Grundstück zwar mit einem Wiederkaufsrecht belastet, aber sonst als freier Eigentümer und nicht etwa lediglich treuhänderisch zur Sicherung einer Geldhingabe erworben hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Beklagte mit der Mahnung zur Zahlung des Kaufpreises die Setzung der Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts verbunden hat (RGZ 50, 261? Der Beklagte hat auch dem Kläger gegenüber ausreichend dargetan, daß er zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung, der Auflassung, bereit und fällig sei (RG 76, 409 /?137» 126, 280 £%&[?)• Die Revision sieht, vor allem unter der Voraussetzung, daß der Beklagte die Stellung eines Treuhänders gehabt habe, in dessen Verhalten einen Verstoß gegen Treu und Glau- ben, Sie leitet dies daraus ab, daß der Beklagte, die damals unkündbaren und unverzinslichen Hypotheken kurz vor Beginn der Prist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts und hinter dem Rücken des Klägers abgelöst habe. Er habe weiter unter Beweis gestellt, daß durch die Ablösung der Hypotheken der Rückkauf des Hauses vereitelt werden sollte. Der Beklagte sei durch die Übernahme der Hypotheken auf den Kaufpreis nicht persönlicher Schuldner geworden. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte, wenn er schon die "persönliche Schuldhaft" unter allen Umständen habe loswerden wollen, nicht damit gewartet habe, bis der Kläger sein Wiederkaufsrecht ausgeUbt habe» Der Kläger habe auch vorgetragen, der Beklagte habe bei der Rückzahlung der Hypotheken einen erhebliohen Gewinn gemacht, da er nur etwa 6 000 DM zu deren Ablösung bezahlt habe. Diese Einwendungen sind teilweise ohne Bedeutung, Oh die Hypotheken mehr oder weniger lang vor dem Beginn der Prist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts abgelöst wurden und ob dies vor dem Kläger geheim gehalten wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Daß der Beklagte die Gläubiger unter Druck gesetzt habe, um sie zur Entgegennahme des Geldes gefügig zu machen, ist aus dem Portrag des Klägers, nicht zu entnehmen, und die Äusserung der Zeugen Albert und Harald WflBl, daß durch Ablösung der Hypotheken der Rückkauf vereitelt werden sollte, stellt nur deren persönliche Auffassung dar, zu demal nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Beklagte dieser Auffassung sofort widersprochen hat. ob der Beklagte die Hypotheken zu einem geringeren Betrag als dem Nennbetrag abgelöst hat, Wenn aber zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestand, so ist zu prüfen, ob der Beklagte durch seine Treupflicht an der Löschung der Hypotheken, die eine Erschwerung des Rückkaufs bedeutete, gehindert war, oder ob er sie zur Währung"seiner eigenen Interessen vornehmen durfte. Von Bedeutung aber ist, daß die Hypothekengläubiger die Genehmigung zur SchuldUbemahme durch den Beklagten auch noch hätten aussprechen können, nachdem das Grundstück wieder auf den Kläger übertragen worden wäre (RGZ 56, 200 /Sfqi7; 75, 338 £5427), und daß sie andererseits die Möglichkeit gehabt hätten, die erneute Sol*uldÜbernahme durch den Kläger zu verweigern. Das hätte zur Folge gehabt, daß der Beklagte persönlicher Schuldner geblieben wäre, obwohl er nicht mehr Eigentümer des strittigen Grundstücks gewesen wäre. Er hätte dann dieselbe Stellung gehabt, wie wenn er von Anfang an dem Kläger ein Barlehen gegen hypothekarische Sicherung gegeben hätte und wäre unter Umständen genötigt gewesen, ein Zwangsversteigerungenverfahren durdhzufähren, um wieder zu seinem Gelde zu kommen. Anders ist es aber, wenn der Beklagte Treuhänder für den Kläger war und die Übertragung des Eigentums nur den Zweck haben sollte, "sein Geld zu sichern". Beim Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verstieß also die Ablösung der Hypotheken gegen Treu und Glauben und der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger so zu stellen, wie wenn die Hypotheken nicht gelöscht worden wären, also.die Auflassung zu bewilligen und sich hinsichtlich der von ihm bezahlten Hypothekensumme mit der Neubestellung einer oder mehrerer Hypotheken zu den früheren Bedingungen zu begnügen. ZW unter Beweis gestellt hat, das Haus solle nur als Sicherung Übertragen werden, damit das Geld des Beklagten gesichert sei, und der Beklagte habe dem Kläger nur helfen wollen. Jk Es wird auch aufzuklären sein, welche Zwecke mit dem Vertrag auf beiden Seiten verfolgt wurden, ob er eine Hilfe für den Kläger oder ein reines Geschäft sein sollte und im letzten Falle, welche Vorteile der Kläger dabei haben sollte oder gehabt hat. Dezember 1950 nur ein Kaufpreis von 15 000 DM vereinbart wurde, der dem Einheitswert entsprach, obwohl das Grundstück, wie die Wertbestimmung im Auflassungsvertrag vom 26.
2369 086 v ZR 1J4/52 VerkünäeTja? Oktober 1953 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle <1 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dachdeckermeisters Adolf Z4 itraße in Bl Klägers, Widerbeklagten, Berufungs klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Helferinsteuersachen Carl LI UHBBfcitraQe A in Bl Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. (Hasche und der Bundesrichter Dr. v. Normarm, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9« Juli 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen nt Tatbestand: Der am 11c Dezember 1941 gestorbene Schieferdeckermeister Wilhelm Adolf Theodor ZflPB, der Vater des Klägers, war seit 12. Hai 1905 Eigentümer des im Grundbuch von B9M (B Bd #6 Bl ^97 eingetragenen Wohnhauses KflHBstr. 9|. In einem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 12. Dezember 1946 wurde dieses Grundstück, das einen Einheitswert von 15 000 DM hat, dem Kläger zugeteilt. Am 26. November 1950 erklärten die Miterben die Auflassung. Am selben Tage wurde die Eintragung von Hypotheken bewilligt und zwar in Höhe von 5 000 DM für die Schwester des Klägers, Anna EMHBI gebe Z(H9> in Höhe von 2 000 DM für die Nichte des Klägers, Hanna BrfBHP geb. ZflM und in Höhe von 1 300 DM für die Nichte des Klägers, Gertrud .SflHÜ geh. ZflH« Am 30. November 1950 bewilligte und beantragte der Klüger die Eintragung einer Briefgrundschuld in Höhe von 4 000 DM für die VMBbank Ol Am 2. Dezember 1950 kamen der Antrag auf Eintragung des Klägers als Eigentümers und der Antrag auf Eintragung der Grundschuld von 4 000 DM, am 5. und 6. Dezember 1950 die Anträge auf Eintragung der drei Erbabfindungshypotheken beim Grundbuchamt ein. Am 28. Dezember 1950 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über das strittige Grundstück. Der Kaufpreis sollte 15 000 DM betragen. In Anrechnung auf die-r sen sollte der Beklagte die drei Erbabfindungshypotheken in Höhe von zusammen 8 300 DM übernehmen. Der Restbetrag von 6 700 DM sollte bei der Auflassung bar bezahlt werden, sonstige Belastungen in Abtl. III des Grundbuchs sollten gelöscht werden. In § 5 des Vertrags räumte der Käufer dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht in der Form ein, daß der Käufer in der Seit vom 1- Januar 1957 bis 31- Dezember 1962 berechtigt sein sollte, dem Kläger oder seinen Söhnen Erich und Günter jemeinsam das verkaufte Grundstück zu dem Y/ieder-kauf anzubieten. Am 27- März 1951 wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig wurden die Grundschuld der V^Hbank und die drei Erbabfindungshypotheken der Frauen Anna FI^BHB, Hanna und Gertrud sflIHI eingetragen. Am 28. März 1951 focht der Kläger den Vertrag vom 28. Dezember 1950 wegen arglistiger Täuschung an und am 4. . April 1951 begründete sein Vertreter-, Rechtsanwalt De^f, diese Erklärung näher. Am 10. April 1951 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag, in dem sie den § 5 des Vertrags vom 28. Dezember 1950 durch folgende Bestimmung ersetzten: M§ 5 Der Käufer räumt dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht mit folgenden Bestimmungen ein: Der Verkäufer ist in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis zu dem 31« Dezember 1952 berechtigt, das Grundstück vom Käufer wieder zu kaufen. Diese Berechtigung steht auch den beiden Söhnen Erich ZflB und Günter Zder Weise zu, daß jeder für sich oder beide Teile gemeinsam zu je 1/2 das Grundstück wieder kaufen können. Im Falle des Wiederkaufs beträgt der Wiederkaufspreis mindestens 13 COO DM zuzügl, der durah Abschluß dieses * fl V' » Vertrags entstandenen Notariats-, Gerichtskosten jirid' Grund ervverbs Steuer, forner zuzügl. der Wertverbesse-rungskosten, die nach den Grundsätzen des Finanzamtes nicht als abzugsfähig angesehen werden. Per Kaufpreis ist, soweit nicht eingetragene Hypotheken übernommen werden, in bar bei der Auflassung zu zahlen« Per Käufer LfllHIB ist im Falle des Wiederkaufs auch berechtigt, eine Neufestsetzung des Preises durch die beeidigten Gemeindeabschätzer vornehmen lassen und diesen Preis zuzügl. der jetzigen Verkaufskosten zu fordern, sofern sich die Geldverhältnisse geändert haben sollten” . Gleichzeitig erklärten die Parteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts, Am 11. luai 1951 wurde der Eigentumsübergang und die Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts im Grundbuch eingetragen. Am 16. Juli T951 schlossen die Parteien eineli dritten Vertrag, in dem sie Folgendes vereinbarten\ j s * • * > "Pas den Berechtigten zustehende Wiederkaufsrecht soll nicht mehr in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis zu dem 31. Bezember 1952 ausgeübt werden, sondern in der Zeit vom 16. September 1951 bis zu dem 30. September 1951 abends 20 Uhr einschließlich; die übrigen in dem § 5 vereinbarten Vertragsbestimmungen bleiben in allen Punkten aufrecht erhalten". September 1951 wurden die Hypotheken der Frauen und SflHI im Grundbuch gelöscht. Per «t st * V* jr - 5 ~ Kläger erlangte von dieser Absicht bereits durch Schreiben der Eheleute BrimK^ und SflHB vom 11. September 1951 Kenntnis«. Der Kläger erklärte innerhalb der im Vertrag vom 16. Juli 1951 vereinbarten Prist, daß er sein Wiederkaufsrecht aus'ibe. Am 27« September 1951 schrieb der Beklagte an den Kläger: f,In Beantwortung des Schreibens Ihres Anwalts vom 25.' September 1951 teile ich Ihnen mit, daß ich zu einer Auflassung gegen DM 12.396,70 gemäß meinem Schreiben vom 19. September 1951 zur Verfügung stehe. Eine Eintragung von einer Hypothek im Betrage von 8 300 DM zu meinen Gunsten lehne ich ab. Bei Abschluß des Vertrages war es keineswegs vorgesehen, daß die Hypotheken bestehen bleiben sollten und nicht gelöscht werden durf ten. Eine derart wichtige Bestimmung, wie Sie nach dem Schreiben Ihres Anwalts anscheinend behaupten, hätte zu demindestens im Vertrag mit aufgenommen werden müssen. Nachdem Sie nunmehr das Wiederkaufsrecht ausgeübt haben, setze ich Ihnen zur Zahlung des oben genannten Betrages von DM 12.396,70 gegen Auflassung unter Übernahme der Grundschuld der VflBfbank OMMH in Höhe von DM 4.000 durch Sie eine Prist bis 10. Oktober 1951 einschließlich. Die Auflassung kann bei Gericht oder bei einem von Ihnen anzugebenden Notar erfolgen. Nach frist losem Ablauf der Prist werde ich die Erfüllung ableh-nenw. Mit Klagschrift vom 29. September 1951, die am 11. Okto her 1951 beim Bandgericht oflBMBR einkam und am 18. Oktober 1951 dem Beklagten zugestellt wurde, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, das in BflU K0HH}~ Straße 0| telegene, im Grundbuch von BflB Bl 097 ver-zeichnete Grundstück an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 2 700 DM aufzulassen, hilfsweise, der Beklagte wird verurteilt, das ....... Grundstück an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 4.096,70 DM aufzulassen. Am 3. November 1951 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an den Kläger geschrieben: "Unser Auftraggeber, Herr Carl hat Ihnen mit Einschreiben vom 27. September 1951 eine Prist zur Zahlung des Betrags von 12 396,70 DM bis zu dem 10. Oktober 1951 einschließlich gesetzt, wobei er sich gegen Zahlung dieses Betrags zur Auflassung des Grundstücks bei Übernahme der Grundschuld der VflBbank OM von 4.000 DM durch Sie bereiterklärt hat. Er hat dabei erklärt, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Prist die Erfüllung ablehnen müsse. Da die. Zahlung nicht erfolgt ist, tritt unser Auftraggeber hiermit vom Wiederkaufsvertrage, wie er durch Ausübung des Wiederkauf srechts durch Sie in Kraft getreten ist, zurück. Damit ist Ihr Wiederkaufsrecht hinfällig geworden. Wir fordern Sie nun gleichzeitig auf, die zur Löschung der ■Vormerkung, die zur Sicherung Ihres Wiederkaufsrephts im Grundbuch eingetragen ist, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Erfolgt dies nicht bis zu dem 10. Hovember 1951, reichen wir die Widerklage ein. In der Klageschrift vom 29. September 1951 haben Sie weiter behauptet, daß der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und daher nichtig sei» Sie wollen uns ebenfalls bis zu dem 10. November 1951 erklären, daß die Voraussetzungen fur eine arglistige Täuschung, die darauf gestützte Anfechtung und die daraus etwa resultierende Nichtigkeit nicht gegeben sind. Sonst werden wir auch insoweit Widerklage erheben". In der Folge hat der Beklagte Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, die in Abtl. II des Grundbuchs von B0B Bl #97' eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts zu löschen. Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Klüger verurteilt, die in Abtl. II des Grundbuchs von B#B|B1 #97 eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts zu löschen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, das ........ Grundstück an den Kläger aufzulassen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, in die Umschreibung des ....... Grundstücks an den Kläger einzuwilligen. Ferner: die Widerklage des Beklagten abzuweisen. Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgerieht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen. * LIit der Bevision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit der Maßgabe weiter, daß die Auflassung des Grund- / Stücks an den Kläger nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4*096,70 Di»I zu erfolgen habe* Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidung gründe: I. Der Kläger hat in der Revieionsinstanz seinen Berufungsantrag mit der Maßgabe wiederholt, daß er einem von ihm als berechtigt anerkannten Zurückbehaltungsrecht des Beklagten Rechnung trägt und nur Verurteilung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung verlangt« Dagegen bestehen keine Bedenken. Es handelt sich dabei um eine zulässige Einschränkung seines Klagbegehrens. An sich hätte der Kläger seinen bisherigen Antrag aufrechterhalten und es dem Beklagten überlassen können, sein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wobei es sehr wohl möglich wäre, daß die Gegenansprüche, die der Beklagte geltend machen und worauf■er ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnte, höher sind als die, die der Kläger als begründet ansieht. II. 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge wirksam zustandegekommen sind. Es lehnt die in den Vorinstanzen vom Klä-: ger geltendgemachte Auffassung ab, die Bestimmung über die Neufestsetzung des Preises, sofern die Geldverhältnisse sich geändert haben sollten, die in dem am 10. April 1951 neu gefaßten § 5 enthalten sei, stelle eine durch § 3 Währungsgesetzes verbotene Wertsicherungsklausel dar. Es sei zwischen der Festsetzung des Wiederkaufspreises auf mindestens 15 000 DU und dem '»auch*1 eingeräumten Recht, den preis schützen zu lassen, kein Zusammenhang des Inhalts, daß der Schätzungswert den Wert des in Deutscher Mark ausgedrückten Preises festlegen solle. Die Schätzer sollten vielmehr den Wert in der geltenden Währung bestimmen, ohne dabei von dem in erster Linie genannten DU-Betrag abhängig zu sein. Eine Abmachung, nach der beim Wiederkauf die Gegenleistung in Geld zu erbringen und dabei die Höhe des zu zahlenden Betrags später zu bestimmen sei, sei zulässig, wie sich aus § 501 BGB ergebe. Ein Hechtsverstoß ist in dieser Auffassung nicht zu erblicken, die Bevision erhebt dagegen auch keine Einwendungen. 2) Das Berufungsgericht sagt ferner; Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge seien nicht durch Anfechtung nichtig geworden. Der Klüger behaupte zwar, der Beklagte habe ihn über seine wahre Absicht getäuscht, es liege aber nichts dafür vor, daß der Beklagte vonvornherein beabsichtigt habe; den Wiederkauf des Klägers durch die Ablösung der Erbauseinandersetzungshypotheken unmöglich zu machen. Auch dage0en erhebt die Revision keine Angriffe und ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen. 3) Das Berufungsgericht führt weiter aus: Es sei nicht nachgewiesen, daß die Verträge mit der Maßgabe abgeschlossen worden seien, der Beklagte dürfe die Hypotheken nicht ablösen, und daß die Verträge nur der Sicherung für ein Darlehen dienen sollten, wobei der Beklagte nur die Stellung eines Treuhänders haben sollte. Solche Nebenabreden wären möglich gewesen, sie hätten, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt habey. nicht zugleich mit den Verträgen beurkundet werden müssen, da es sich insoweit um Sonderbestimmungen gehandelt habe, die den Vertrag erst ermöglicht und her- 4 beigefährt hätten. Die Beweisaufnahme habe aber nicht erge- ben, daß der Beklagte eine befristete Treuhänderstellung erhalten sollte and daß ihm die Rückzahlung der Hypotheken vertraglich untersagt gewesen sei. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Vereinbarung eines Treuverhältnisses hätte der Form des § 313 BGB nicht bedurft, bestehen zwar Bedenken. Derartige Sonderabmachungen, die den Kaufabschluß erst ermöglichen oder herbeiführen, sind vom Reichsgericht nur dann für formfrei erklärt worden, wenn sie zwischen einer Vertragspartei und einem Dritten abgeschlossen wurden (RG in WarnRapr. 1912 Nr 419$ in JW 1921, 524? RGZ 145, 246 ^?4Ö7). Eine solche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien stünde aber in solch engem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, daß ein einheitliches Geschäft anzunehmen wäre, das im ganzen dem Formzwang des §313 BGB unterliegen würde (RGZ 97, 219 ßtfjl 103, 295 /5977? 145, 246 /?4Ö7)* Im übrigen wäre ein Verstoß gegen § 313 BGB durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch geheilt gewesen. Das Urteil beruht aber auf der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien sei nicht erwiesen. • * Dagegen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe weder den Vortrag des Klägers noch das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend und erschöpfend gewürdigt. Es habe eine Reihe von Umständen nicht beachtet. Die Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts sei auf Veranlassung des Klä- ' «r gers wiederholt vorverlegt worden; damit habe dieser deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er auf baldige Ausübung des . Wiederkaufsrechts den größten Wert lege. Nach der Aussage des beurkundenden Notars habe der Kläger damit gerechnet, er könne die Ausfälle, die er durch den Konkurs zweier Kunden erlitten habe, -"bald'1 wieder wettmachen, der Zeuge Erich ZlBl A habe bekundet, der Beklagte sei bereit gewesen, dem Klä- 11 ger einen Kredit zur Verfügung zu stellen, wenn er in seiner jetzigen Wohnung noch 6 Jahre hätte wohnen bleiben können und er, der Zeuge, habe das so aufgefaßt, daß die Ver~ äusserung des Grundstücks nur zur Sicherung der Forderung des Beklagten habe dienen sollen, zu demal der Beklagte wieder-holt gesagt habe, ihm liege an dem Hause nichts, er wolle nur helfen. Der Beklagte selbst habe vor Gericht gesagt, er sei an*dem dauernden Besitz des Hauses nicht interessiert. Der Kläger habe unter Beweis gestellt, der Beklagte habe vor und nach dem Abschluß des Kaufvertrags immer wieder erklärt, er wolle nur dem Kläger helfen, an dem Haus liege ihm nichts, es solle ihm nur zur Sicherung übertragen werden, damit sein Geld gesichert sei. Biesen Einwendungen kann ein Erfolg nicht versagt werden. Daß der Kläger hoffte und beabsichtigte, von dem Wiederkauf sr echt Gebrauch zu machen, ergibt sich zwar schon daraus, daß er überhaupt ein solches verlangte» Ein Schluß auf die Vereinbarungen der Parteien kann daraus nicht gezogen werden. Der Zeuge HflHBIBhat auch nicht bekundet, daß der Kläger die Ausfälle “bald”, sondern daß er sie Min späterer Zeit" wett zu machen hoffe. Der Zeuge Erich ZflHI hat bekundet, der Beklagte habe vor Abschluß des Vertrages gesagt: "Mir liegt an dem Hause nichts, ich will Ihnen nur helfen". Ob das Berufungsgericht, wie es das Landgericht tut der Aussage dieses Zeugen im Hinblick auf seine persönlichen Interessen kein Gewicht’beilegen will, ist an sich Sache der Beweiswürdigung. Immerhin hätte beachtet werden sollen, daß der Beklagte selbst bei seiner Anhörung durch den Einzelrich ter des Landgerichts am 23. Januar 1952 erklärt hat, er sei an dem dauernden Besitz des Hauses nicht interessiert. Nach diesem Zugeständnis bedurfte es allerdings des Zeugnisses des Albert und des Harald WflB nicht mehr. Diese Xus- serung ist aber in Verbindung mit dem Ausdruck, der Beklag- rv' • / 9 /L - 12-. te wolle dem Kliiger nur helfen, auch unter das Zeugnis der Ehefrau des Klägers und des Sohnes Günther Z(m gestellt worden«. Wäre diese Äusserung erwiesen, so hätte das Berufungsgericht prüfen sollen, was unter dieser "Hilfe" für den Kläger zu verstehen ist, oh ein Verkauf des Hauses an den Beklagten ohne treuhänderische Bindung, noch dazu zu dem Einheitswert (und weiter unter Anrechnung der erst vom 1. September 1952 an mit 4 # zu verzinsenden drei Erbabfindungshypotheken von zusammen 8300 Dil zu dem vollen Nembetrag, also ohne Abzug von Zwischenzinsen, auf den Kaufpreis) überhaupt eine Hilfe darstellte, oder ob von Hilfe nur gesprochen werden konnte, wenn dem Kläger die Möglichkeit erhalten blieb, das Haus gegen die Leistungen, die er selbst empfangen hat, zuzüglich der Aufwendungen, die der Beklagte machen mußte, zurückzukaufen, sodaß dies notwendig dazu führte,daß der Beklagte, solange die Ausübung des Wiederkaufsrechts noch möglich war, nur unter Bindung durch ein Treuhand Verhältnis Eigentümer wurde» Die Zeugen Hanna und Günther Z4HR sind in erster In-stanz unmittelbar vor der lezten mündlichen Verhandlung benannt worden. In der Berufungsbegründung ist auf das Vorbringen in erster Instanz Bezug genommen worden» Bei dem geringen Umfang der Akten war es daher nicht nötig, den Beweisantritt in der Serufungsbegründung ausdrücklich zu wiederholen. Bas Berufungsgericht hätte daher die Zeugen Hanna ZtfHl and Günther ZflU hören müssen» 4) Bas Berufungsgericht verneint weiter eine positive Vertragsverletzung und sieht in der Zurückzahlung der Hypotheken keinen Verstoß gegen die guten Sitten» Sofern der Beklagte bei dieser Zurückzahlung durch Einbehaltung eines Zwischenzinses einen Vorteil erlangt habe, würde er nicht gegen seine Vertragspunkten verstoßen haben. Der Beklagte habe die Hypotheken ablösen dürfen. Er sei zudem auch persönlicher Schuldner der den Hypotheken zugrundeliegenden Forderungen gewesen. Da die Hypotheken auf den Kaufpreis angerechnet worden seien, sei eine befreiende Schuldübernah-me anzunehmen und die Hypothekengläubiger hätten spätestens mit der Annahme der Hypothekenbeträge der Schuldübernahme zagestimmt. Der vom Kläger zu zahlende Wiederkaufspreis habe daher auch den Gegenwert dieser Hypotheken umfassen müssen. Der Kläger habe sich aber nur zur Zahlung eines wesentlich geringeren Preises erboten. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter diesen Umstünden das 7/iederkaufsrecht wirksam aus-geübt worden sei. Jedenfalls habe der Beklagte den Kläger zur Zahlung des Rückkaufspreises gemahnt, habe dafür eine Frist gesetzt und sei nach deren fruchtlosem Ablauf in zulässiger Weise vom Y/iederkaufsvertrag zurückgetreten. Gegen diese Darlegungen sind Einwendungen nicht zu erheben. wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Beklagte das Grundstück zwar mit einem Wiederkaufsrecht belastet, aber sonst als freier Eigentümer und nicht etwa lediglich treuhänderisch zur Sicherung einer Geldhingabe erworben hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Beklagte mit der Mahnung zur Zahlung des Kaufpreises die Setzung der Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts verbunden hat (RGZ 50, 261? 93, 180 /T817)'. Der Beklagte hat auch dem Kläger gegenüber ausreichend dargetan, daß er zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung, der Auflassung, bereit und fällig sei (RG 76, 409 /?137» 126, 280 £%&[?)• Die Revision sieht, vor allem unter der Voraussetzung, daß der Beklagte die Stellung eines Treuhänders gehabt habe, in dessen Verhalten einen Verstoß gegen Treu und Glau- t ben, Sie leitet dies daraus ab, daß der Beklagte, die damals unkündbaren und unverzinslichen Hypotheken kurz vor Beginn der Prist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts und hinter dem Rücken des Klägers abgelöst habe. Der Kläger habe unter Beweis gestellt, der Beklagte sei an die Hypothekengläubiger herangetreten und habe sie sogar unter Druck gesetzt, um sie zur Entgegennahme der Gelder gefügig zu machen. Er habe weiter unter Beweis gestellt, daß durch die Ablösung der Hypotheken der Rückkauf des Hauses vereitelt werden sollte. Der Beklagte sei durch die Übernahme der Hypotheken auf den Kaufpreis nicht persönlicher Schuldner geworden. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte, wenn er schon die "persönliche Schuldhaft" unter allen Umständen habe loswerden wollen, nicht damit gewartet habe, bis der Kläger sein Wiederkaufsrecht ausgeUbt habe» Der Kläger habe auch vorgetragen, der Beklagte habe bei der Rückzahlung der Hypotheken einen erhebliohen Gewinn gemacht, da er nur etwa 6 000 DM zu deren Ablösung bezahlt habe. Diese Einwendungen sind teilweise ohne Bedeutung, Oh die Hypotheken mehr oder weniger lang vor dem Beginn der Prist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts abgelöst wurden und ob dies vor dem Kläger geheim gehalten wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Daß der Beklagte die Gläubiger unter Druck gesetzt habe, um sie zur Entgegennahme des Geldes gefügig zu machen, ist aus dem Portrag des Klägers, nicht zu entnehmen, und die Äusserung der Zeugen Albert und Harald WflBl, daß durch Ablösung der Hypotheken der Rückkauf vereitelt werden sollte, stellt nur deren persönliche Auffassung dar, zu demal nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Beklagte dieser Auffassung sofort widersprochen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht für das Verhältnis zwischen den Parteien dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, ob der Beklagte die Hypotheken zu einem geringeren Betrag als dem Nennbetrag abgelöst hat, Wenn aber zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestand, so ist zu prüfen, ob der Beklagte durch seine Treupflicht an der Löschung der Hypotheken, die eine Erschwerung des Rückkaufs bedeutete, gehindert war, oder ob er sie zur Währung"seiner eigenen Interessen vornehmen durfte. Die Übernahme von Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis stellt zwischen Verkäufer und Käufer regelmässig die Vereinbarung einer den bisherigen persönlichen Schuldner befreienden SchuldÜbernahme dar (RGZ 56, 200$ 75, 338$ RG in WamRspr 1912 Nr 249; RG JW 1932, 1043; KG in JW 1938, 1916). Damit ist aber die Schuldübernahme noch nicht vollzogen. Es muß die Genehmigung durch den Gläubiger nach § 415 BGB hinzukommen oder es müssen die Voraussetzungen des §416 BGB gegeben sein. Die in § 416 BGB vorgesehene Genehmigung durch Zeitablauf ist im vorliegenden Pall ausgeschlos sen, da die Prist von 6 Monaten noch nicht vergangen sein konnte. Ob die Hypothekengläubiger schon vor Annahme der Kapitalbeträge eine Genehmigung ausgesprochen haben, ist nicht ersichtliche In dieser Annahme des Geldes ist eine Genehmigung zu sehen. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da kein Zweifel besteht, daß die hypothekarisch gesicherten Forderungen durch Zahlung getilgt sind. Von Bedeutung aber ist, daß die Hypothekengläubiger die Genehmigung zur SchuldUbemahme durch den Beklagten auch noch hätten aussprechen können, nachdem das Grundstück wieder auf den Kläger übertragen worden wäre (RGZ 56, 200 /Sfqi7; 75, 338 £5427), und daß sie andererseits die Möglichkeit gehabt hätten, die erneute Sol*uldÜbernahme durch den Kläger zu verweigern. Das hätte zur Folge gehabt, daß der Beklagte persönlicher Schuldner geblieben wäre, obwohl er nicht mehr Eigentümer des strittigen Grundstücks gewesen wäre. Er hätte dann von den Gläubigern in Anspruch genommen werden können, Die Hypothek wäre dabei gemäß § 1164 BGB auf ihn übergegangen. Einen endgültigen Schaden hätte er dadurch nicht erlitten, da der \7ert des Grundstücks seinen Anspruch gedeckt' hätte. Er hätte dann dieselbe Stellung gehabt, wie wenn er von Anfang an dem Kläger ein Barlehen gegen hypothekarische Sicherung gegeben hätte und wäre unter Umständen genötigt gewesen, ein Zwangsversteigerungenverfahren durdhzufähren, um wieder zu seinem Gelde zu kommen. Biese Lage wollte er von-vornherein vermelden, und es kann ihm, vorausgesetzt, daß er bis zur Ausübung des Y/iederkaufsrechts freier, durch vertragliche Abmachungen nicht gebundener Eigentümer war. nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er als Eigentümer dafür sorgte, daß er auch-nachträglich nicht in diese Lage versetzt wurde. Anders ist es aber, wenn der Beklagte Treuhänder für den Kläger war und die Übertragung des Eigentums nur den Zweck haben sollte, "sein Geld zu sichern". In diesem Palle hatte er in erster Linie die Pflicht, dem Kläger die Möglichkeit zu erhalten, das Grundstück wieder gegen die Leistungen zu erlangen, die er bei dem Verkauf an den Beklagten bekommen hatte, abgesehen von den Kosten des Kaufvertrags und den Aufwendungen, die der Beklagte zur Verbesserung des Grundstücks gemacht hatte und die vereinbarungsgemäß der Kläger zu tragen hatte. Gegenüber dieser Pflicht mußte der Beklagte die Möglichkeit auf sich nehmen, daß ihm Unbequemlichkeiten, wenn auch keine Gefahr für sein Vermögen, dadurch entstehen könnten, daß die Ilypothekengläubiger die Schuldübemahme genehmigen könnten. Biese Möglichkeit lag zudem sehr fern, denn die Gläubiger konnten die Schuldübemahme nur genehmi- gen, wenn sie ihnen entweder durch den Kläger oder den Beklagten förmlich mitgeteilt worden war. Der Beklagte konnte diese Mitteilung unterlassen und der Kläger hatte zu. ihr keine Veranlassung, solange er die Ausübung des Y/iederkaufs-rechts beabsichtigte. Beim Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verstieß also die Ablösung der Hypotheken gegen Treu und Glauben und der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger so zu stellen, wie wenn die Hypotheken nicht gelöscht worden wären, also.die Auflassung zu bewilligen und sich hinsichtlich der von ihm bezahlten Hypothekensumme mit der Neubestellung einer oder mehrerer Hypotheken zu den früheren Bedingungen zu begnügen. Der Rücktritt des Beklagten wäre dann nicht berechtigt gewesen. '0 5) Es kommt also auf die Behauptungen an, die der Kläger mit dem Zeugnis des Günter Zund der Hanna. ZW unter Beweis gestellt hat, das Haus solle nur als Sicherung Übertragen werden, damit das Geld des Beklagten gesichert sei, und der Beklagte habe dem Kläger nur helfen wollen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung > über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. In der weiteren Verhandlung wird das Berufungsgericht auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß der Schriftwechsel zwischen den Parteien vollständig vorgelegt wird. Es fehlt das im Schreiben .des Beklagten vom 27. September 1951 angeführte Schreiben des Beklagten vom 19- September 1951 und das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 25. September 1951. Es ist auch anzunehmen, daß der Kläger das Wiederkaufs-recht schriftlich geltendgemacht hat* Jk Es wird auch aufzuklären sein, welche Zwecke mit dem Vertrag auf beiden Seiten verfolgt wurden, ob er eine Hilfe für den Kläger oder ein reines Geschäft sein sollte und im letzten Falle, welche Vorteile der Kläger dabei haben sollte oder gehabt hat. Es wird dabei vor allem klar zu stel len sein, wie es kam, daß im Vertrag vom 28. Dezember 1950 nur ein Kaufpreis von 15 000 DM vereinbart wurde, der dem Einheitswert entsprach, obwohl das Grundstück, wie die Wertbestimmung im Auflassungsvertrag vom 26. November* 1950 vermuten läßt, einen wesentlich höheren Verkehrswert zu haben scheint, und wie die Parteien sich die Frage des Lastenausgleichs gedacht haben. Dr. Tasche Dr. v. Normann Dr. Heck Schuster Dr. Oechßler