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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Januar 2010 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben. 1 Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. schließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers zu treffen. Denn nicht etwa der Kläger, sondern nur sein Streithelfer stand den Beklagten in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
KostenBeschwerdeverfahrenZPOKlägerStreithelfers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 134/09
vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Der Absatz 1 des Tenors des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2010 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.
Gründe:
1	Der	genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des
 Kostenausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
2	Der	Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine ab-
schließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar. Denn nicht etwa der Kläger, sondern nur sein Streithelfer stand den Beklagten in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten des Streithelfers aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September
2009, IV ZR 128/08, AnwBI2010, 68; OLG Koblenz BauR 2008, 1194; OLG Rostock OLGR 2007, 116).
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Czub
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 -50 301/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 -1-9 U 151/08
Schmidt-Räntsch