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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Das Berufungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wassereinbruch nach Übergabe des Grundstücks. nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden (GA 756, 757).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
EinwandBeschwerdeverfahrensBerufungsgerichtKoblenzGA

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 134/07
14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wassereinbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht erwähnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverständigen S. nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden (GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewiesen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstritten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.693,78 €.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann	Czub
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 -50 479/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -