An der Auffassung, daß das Einverständnis mit dem Erlaß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht frei widerruflich ist (BGHZ 28, 270), wird festgehalton» Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 197.0 Mit Schreiben vom 30« Juli 1963 an die Beklagte zu 2) wies der Kläger verschiedene Beanstandungen der Wohnung zurück, machte geltend, daß die Beklagte nach den Vertrag die restlichen 6«000,- DM durch einen Bausparvertrag zu begleichen hätten, den Betrag jedoch auch aus eigenen Mitteln zahlen könnten, und forderte sie zur Äußerung bis zu dem 2« August 1965 auf« Andernfalls sehe er sich gezvungon, den Kaufvertrag wegen Nichterfüllung des Vertrags rückgängig zu machen« , "Verhandeln .wäre in jedem Pall bessere Pa Sie das offenbar ablehnen, die Wohnung unter den'gegebenen Voraussetzungen für uns uninteressant ist, machen Y/ir von Ihrem Angebot, Ihnen dieselbe zur Verfügung ■ su stellen, GebrauchBegründung; Nichteinhaltung des Vertrags und (Täuschung» Per Kläger erwiderte darauf in seinem Schreiben von 24» Oktober 1965 unter Hinweis darauf, daß die Beklagte sich bereit erklärt habe;, ihm die Wohnung wieder zur Verfügung su stellen; Als bevollmächtigte der beklagten Eheleute schrieben deren Rechtsanwälte unter dem 29» Oktober 1965 an den Kläger; das Schreiben der Beklagten zu 2) vom .19° Oktober 1963 sei nicht als Angebot auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verstehen. Für den Kläger erwiderte dessen Anwalt.-mit Schreiben von 7«, November 1963, der Kaufvertrag sei durch Aufhebungsvertrag der Parteien oder jedenfalls durch vorsorglich, nochmals erklärten Rücktritt des Klägers vom Vertrag dem Kläger zu erteilen”r so-wic Räumung und.Herausgabe, hilfsweise ■ Auflassung : dor nit dem .So.ndercigcntum verbundenen Kitoigcnturncantoilo 0 Aus don Schriftwechsel der ■ Parteien - cun Toil in .Verbindung damit, daß er den Beklagten schon vor.den Schreiben vom 19° Oktober 1963 in Hinblick auf Mängelrügen die Auflösung des.Vertrags vorgeschlagcn habe -leitet er her, die Parteien hätten die Aufhebung des notariellen Vertrags vereinbart» Pernor beruft er sich auf den durch. daß das Berufungsgericht den Kaufvertrag durch den Rücktritt als aufgehoben an-sehen sollte, haben sie die Anfechtung des Vertrags v/egen arglistiger Täuschung erklärt und insoweit v/iderklagcnd die Feststellung begehrt, daß der Kläger ihnen.jeden durch die arglistige. durch den der Antrag dos Klägers auf Eintragung eines Widerspruchs dagegen, daß die Beklagten als Miteigentümer in das Grundbuch cizigetragon waren, hilfswcisc auf Eintragung einer Vormerkung auf Rückauf-lassung der Mitoigenturasantcile, zurückgcwicson worden war. Auf.die Behauptung dec:Klägers über die Erwartung eines Bcv/eisbeschlusces könne es nicht an, da ; eine Einverständniserklärung nach- §128 Abs <, 2 ZPO nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden könne» Die Behauptung sei aber auch nicht richt^goBen Parteien habe vielmehr Gelegenheit gegeben werden sollen, auf der Grundlage; der in Scnatcternin erörterten rechtlichen Gesichtspunkte Vergicichsyerhandlungcn zu führen» Von einem zu erwartenden "umfangreichen Beweisbeschluß" sei-nicht die Rede gewesen und habe es auch-nicht sein können, weil keine .dahingehenden Bev/cisc, angoboten worden seien» Das Berufungsgericht erwägt weiter, daß bei einer wesentliehen Änderung der Prozoßlage die Widerruflichkeit möglicherweise zu bejahen sei,, hält aber eine solche Änderung nicht für gegeben» II» 1 a) Each in Rechtsprechung und Schrifttum wohl einhelliger Auffassung sind Einverständniserklärungon nach § 128 Abs» 2 ZPO bedingungsfeindlich (BGIIZ 18, 61; EGZ 151, 193; Stoin/Jonas/Pohlc, ZPO 19« Aufl» § 128 IX 2)» Wenn das Berufungsgericht, das dies an sich nicht verkannt hat, der lloinung sein sollte, daß die Wirksamkeit von Einvorstänuniserklärungen durch dennoch damit verbundene unzulässige Bedingungen nicht berührt werde, daß vielmehr derartige Bedingungen dann außer Betracht zu bleiben hätten (S» 16 oben des Berufungeurteile), .so könnto ihm darin nicht gefolgt werden» Derartige.Einverständniser-klärungcn sind vielmehr unwirksam» Ein solcher Pall liegt-'jedoch hier’nicht vor, Nach den Berufungsurtoil und den Sitzungsprotokoll von lo Kürz 1966ist vielmehr davon auszugehen, - daß die Parteien ihr Einverständnis uneingeschränkt erklärt haben«. Auf insgeheim gehegte, jedoch nicht geäußerte'Erwartungen des Klagers hinsichtlich dos Inhalts'der zu erlassenden Entscheidung könnt es nicht an» Ob, wie 'das-Berufungsgericht meint, von einen Bewcisbecchluß mangels "dahingehender Bewoiso" nicht die Rode sein k o n n t e , ist unerheblich } denn wenn die Parteien, wie die Revision geltend nacht, Beweise angeboten hatten, so besagt dies nicht, daß sie ihre*Einvorständniserklärungen entsprechend eingeschränkt hätton0 In übrigen bezogen sich die -Beweisan-tritto, auf die die Revision verweist, nach-deren eigenem Vorträg auf die von dom Beklagten hilfoweise für den Pall, daß das Berufungsgericht den Kaufvertrag als durch Rücktritt aufgehoben anoebo, erklärte Anfechtung wegen arglistiger Bäuschung«. 16 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich-■ hervorhobtist die schriftliche Entscheidung zu dem Zweck beschlossen worden, um den Parteien Gelegenheit zu geben, in der Zv;iscbenzeit (5 Wochen) Vergloichsvorhandlungen zu führen« Damit bat cs von den durch § 128 Abs« 2 ZPO eröffneten’Möglichkeiten durchaus im Sinne dieser Vorschrift Gebrauch gemacht (vgl« Stoln/Jonas/Pohle § 128' VIII 2)» Es kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung bei•Entscheidungsrcife des Rechtsstreits eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu dem Zweck ange-■ ordnet"-hätte, damit den alsbaldigen Erlaß der Entscheidung (§§ 300j 310 Abo:» 1 ZPO) hinauszögern zu können» Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHZ 1?« -118 (vgl» dort insboso S» 119 unten und 120) geht daher fehl» 3) Die Revision rügt unter Hinweis auf § 314 Satz 2 ZPO weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien laut Sitzungsprotokoll im Termin vom 1» März 1966 "die Antragstcllung zurückgestellt" hätten» konnte das Berufungsgericht bcdenkenfrei davon ausgehen, daß es dann bei den in don Schriftsätzen niodorgologten Anträgen verblieb« Nur dann hatte die Erklärung.:dos Einverständnisses beider Parteien mit einer -die Antrag-ctellung zwangsläufig vorauscotzcnden- Entscheidung im schriftliehen Verfahren überhaupt. 2» Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, daß hier der Kläger seine Einverständniserklärung jedenfalls wegen einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage habe .widerrufen .können». v/onach auch die Veränderung der Prozeßlage keinen Grund cum Widerruf bildet)» Müller (DVB1 I960, 100) äußert dagegen Bedenken unter Hinweis darauf, daß eine sichere Abgrenzung, worin eine wesentliche Änderung zu erblicken sei, unmöglich sei und damit v/iederum Ungewißheit in das Verfahren binoingetragon werde, dio gerade vermieden werden solle» Er schließt sich Zoller (ZPO 9» Aufl», ebenso wie 8» Aufl» § 128 Anm» 2; in der 10», nicht mehr durch den inzwischen verstorbenen ursprünglichen Verfasser bearbeiteten Auflage wird darüber allerdings nichts mehr gesagt) darin an, daß die Rechtslage ähnlich wie in Falle des § 156 ZPO (Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung) zu beurteilen sei» E3 komme mithin auf das pflichtgemässo Ermessen des Gerichts an» Sie zwang das Berufungsgericht nicht, eine - etwa nach dem gesetzten Termin liegende - mündliche Verhandlung anzuberaumen, um dem Kläger so Gelegenheit zu gehen, sich dann auf die Auswirkungen der Fristsetzung berufen zu .können«, - Ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und dem Verfahren in.der Hauptsache könnte allen- Der Kläger geht-bei seinem Hnuptantrag'.auf Einy;illigung' in die Berichtigung des Grundbuchs ..davon aus, daß dio dingliche Einigung-der Parteien vor der :Eintragung der Beklagten ins Grundbuch>durch -eine nach?« Das Berufungsgericht hat weder eine solche nachträgliche Vereinbarung ;noeh die Voraussetzungen eines einseitigen Rücktritts des Klägers auf Gruhd des § 326 BGB für gegeben erachtet und deshalb außer den beiden vorstehend bozeichneten Anträgen auch den weiteren Antrag ■des Klägers auf Räumung und Herausgabe nicht als begründet angesehen* • Hinblick auf die seit dem Angebot, verstrichene Zeitspanne von fast drei Konnten nicht darstelleo Dazu rügt sie, daß das Berufungsgericht unter Prozeßvcrstoß (■§ 286 ZPO) nicht beachtet habe einmal das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 30o Juli 1963? Oktober 1963 bei Berücksichtigung dieser'■ Schreiben so verstehen müssen, daß das- bezeichnete Angebot aufrechtcrhalten werdeo Die Rüge greift nicht durch« Das Berufungsgericht brauchte dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 30«, Juli 1963 nicht zu entnehmen, daß sic sich die Möglichkeit einer Annahme des Angebots des Klägers, den Kauf rück- ■ gängig zu machen, für eine derart lange Zeitspanne -nünlich bis zu dem Zugang ihres Schreibens.vom das Angebot des Klägers und die Präge einer Aufhebung des Vortrags, zurückgekommon ist, sondern um etwas Geduld gebeten hat, "bis der Bauoparbriof bei W abge- 2. Soweit das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 19» Oktober 1963 ■ zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieses Schreiben kein Angebot zur vertraglichen Aufhebung des notariellen Vertrags enthält, rügt die Revision Verletzung des § 150 Abs. 1 BGB, wonach die verspätete Annahme:eines Antrags als neuer Antrag gilt. Präge der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift nicht ■eingegangen.•Die Begründung,■mit der es die Präge, ob das Schreiben ein selbständiges Angebot 'enthält, verneint hat, ergibt aber, daß nach seiner Auffassung die darin enthaltene Erklärung- der■Beklagten zu 2) nicht nur unter dem Gesichtspunkt ;der Verspätung, sondern auch wegen nicht behebbarer Mehrdeutigkeit seines Inhalts 20 unten BU) ° Insoweit hat auch die Revision die Ausführungen dos Berufungsgerichts nicht angegriffen» Ras Berufungsgericht hat ferner' das Antwortschreiben des Klägers von 24» Oktober 1965 tatrichterlich dahin gewürdigt, daß der Kläger damit nicht ein - hier offenbar unterstelltes - Angebot der Beklagten zu 2) auf Vertragsaufhebung angenommen, sondern die Annahme erst für die Zukunft in Aus- sicht gestellt hat» Soweit die Revision demgegenüber ohne nähere Begründung meint, der Kläger habe das - nach Auffassung der Revision in dem Schreiben der Beklagten su 2) von 19o Oktober 1963 enthaltene - Angebot mit seinem Schreiben von 24» Oktober 1963 ’’ordnungsgemäß angenommen", sucht sie die tatrichterlicho Würdigung durch ihre eigene su crsotsc2io Dies ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 Aboo 2 ZPO). 3» Bas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Schreiben von 19° Oktober und 24° Oktober 1963 betont, sowohl vor als auch nach diesen Schreiben hätten die Beteiligten einen umfangreichen, den notariellen Vertrag betreffenden Schriftwechsel miteinander geführt. Ersichtlich hat cs vielmehr im späteren Verhalten der Parteien lediglich eine Bestätigung dafür gefunden, daß sie schon vorher durch ihre Erklärungen keine Aufhebung des Vertrags sum Ausdruck gebracht hätten» Biese Ansicht unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Baß das Berufungsgericht bei der Würdigung dos späteren Verhaltens der Parteien das Schreiben des Klägers vom 7° November 1963 und die darin enthaltenen Ausführungen über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags durch das Schreiben der Beklagten su 2) vom 19» Oktober 1963 nicht übersehen hat, räumt auch die Provision ein» 4» Bio Revision wendet sich weiter gegen die Hilfsbegründung des Berufungsurtoils, wonach die Beklagte zu 2) bei Abfassung des Schroibeiic von 19° Oktober 1963 nicht auch für den Beklagten su 1) - nicht, wie es im Berufungsurteil irrtümlich heißt, "den Beklagten su 2)" - "handeln wollte und gehandelt hat"» Bas Berufungsgericht begründet dies in seiner Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme damit, daß der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) zwar stillschweigend bevollmächtigt habe, die laufenden Verhandlungen für ihn su führen, nicht aber darüber-hinauo auch dazu, Vereinbarungen von derart einschneidender Bedeutung, wie sie der Aufhebung des notariellen Vortrags zukommc, in seinen Namen absuschließen» - Ba in der frage der vertraglichen Aufhebung dos notariellen Vertrags die oben erörterte Hauptbegründung das angefochtene Urteil trägt, kommt os auf die Hilfsbegründung und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht an» Es sei jedoch bemerkt, daß die Präge, ob die Beklagte zu 2) im 1.) Bor durch den Kläger hilfsweise mehrfach erklärte Rücktritt vom Vertrage (§ 326 BGB) ist nach Auffassung dos Berufungsgerichts wirkungslos; In seinem ■ Schreiben vom 7« November 1963 habe der Kläger, keine au den Voraussctaungen eines solchen Rücktritts ge-'hörende Frist gesetzt. ;von 6 000 BI-I seien sie durch den Kläger nie auf gefordert worden» Bas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, weil, v/ic sie geltend machen, der Kläger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei, und sie:darüber getäuscht habe,, daß die Lokalbaukommiosd.on die Benutzung der Räume zu Wohnzwecken nur vnLdcrruflich gestattet habe» Auch dieser Angriff der Revision geht fehl» Eei der Prüfung der Frage, ob eine ernsthafte und endgültige Erfüllungswcigorung auf seiton des Schuldners vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulogen; die Zwecklosigkeit einer Nachfrist muß außer Zweifel gestellt sein (BGH-Urteil vom'11o Januar 1961, VIII SR 86/60, LH BGB § 326 - D c -Kr» 2 mit weiteren Nachweisen)» Ob dies hier der Fall ist, erscheint schon deshalb fraglich,. weil die Beklagten noch in den laut Tatbestand des Berufungourtcils abschließenden Schreiben vom 10» April 1964 zwar gegenüber der Rostforderung des Klägers Minderung geltend gemacht, .in .übrigen aber auch betont haben, sie wollten die Wohnung behalten» Auch kommt in Schlußabsatz des Schreibens die Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen jedenfalls über einen etwaigen Wohnungstausch, zun Ausdruck» Baß diese .Voraussetzungen hier Vorgelegen hätte, ist aber den Feststellungen des Berufungsgqrichts nicht'zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Nachschlagewerk: ja EGIIZ: nein ZPO § 128 Abs® 2 An der Auffassung, daß das Einverständnis mit dem Erlaß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht frei widerruflich ist (BGHZ 28, 270), wird festgehalton» BGH, Urte vo 12o Juni 1970 - V ZR 133/66 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_133/§§ URTEIL Verkündet am 12* Juni 1970 In dom Rechtsstreit 9 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Hed.iov Stojan S , K 5 P straßc } Kläger und Revisionskläger, - Prozcßbovollnächtigto; Rechtsanwälte und gegen 1* den Kaufmann Hugo P 2* dessen Ehefrau Bhcrosc P beide wohnhaft in P /Obb*, fl geb * H wog ? 9 Beklagte und Revisionsbeklagtc, - Proseßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 197.0 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin, und der, Bundesriohter Dr» Preitag,. Dr,. Kat tern,,H111 und Dro Grell für Recht erkannt; Die Revision gegen das den Parteien am 27o April 1966 an Verkündungs Statt suge-stelltc- Urteil des '9C Zivilsenats des- .. Obcrlandcogcrichts München, von 25= April' 1966 -wird auf Kosten des Klägers zurüek-gevrieseno " Von Rechts vre gen Tatbestands Der Kläger hatte auf dem Grundstück P straße in Ki ; - L ein Wohnhaus mit Eigentumsv/ohnungen er- richtete Durch notariellen Vertrag vom 19» Hovember 1962 veräußerte er an die beklagten Eheleute als Miteigentümer je zur Hälfte eine im Untergeschoß gelegene ’Wohnung und einen Kitoigentumsantcil am Grundstück sum Kaufpreis von 53oCC09— DUo Die Beklagten sind dementsprechend am lo September 1964 ins Grundbuch eingetragen worden» Der Stroit der Parteien ging zunächst um 'einen Restbetrag des Kaufpreises von 6oÖQ0,- DK und geht jetzt im wesentlichen darum, ob der "Vertrag noch besteht« Nach dem Vertrag oolite jener Restbetrag als dadurch getilgt gelten, daß die Beklagten anstelle dos Klägers von einer auf dem Gesamtobjekt eingetragenen Hypothek in Hohe'von 114«000,- DM einen Betrag von 6«000,.- DM samt der zugrunde liegenden Forderung (gemeint war die Schuld) .und Nebenleistungen übernahmeno Bald nach der Übergabe der Wohnung an die Beklagten im Dezember 1962 kan cs zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien« Der Kläger verlangte hinsichtlich des genannten Restbetrags zunächst den Abschluß eines entsprechenden Bausparvertrags, später .Barzahlung« Die Beklagten rügten demgegenüber insbesondere die nicht ordnungsgemäße Installation des Bades« Mit Schreiben vom 30« Juli 1963 an die Beklagte zu 2) wies der Kläger verschiedene Beanstandungen der Wohnung zurück, machte geltend, daß die Beklagte nach den Vertrag die restlichen 6«000,- DM durch einen Bausparvertrag zu begleichen hätten, den Betrag jedoch auch aus eigenen Mitteln zahlen könnten, und forderte sie zur Äußerung bis zu dem 2« August 1965 auf« Andernfalls sehe er sich gezvungon, den Kaufvertrag wegen Nichterfüllung des Vertrags rückgängig zu machen« , In ihrem Antwortschreiben vom selben Pag wiederholte die Ecklagto zu 2) mehrere Beanstandungen und teil*0 mit, ihr Ehemann.sei geschäftlich unterwegs; ohne ihn könne sie "keine Unterschrift leisten"« Nach seiner Rückkehr werde die Angelegenheit erledigt» Es bestehe die Möglichkeit, daß ihr Mann das Angebot? den Kauf rückgängig su machen, annebne. Mit Schreiben vom 26» September 1963. bat. die Beklagte su 2) un Geduld, "bis der Bausparbri.ef bei W abgowickoit" sei, wies erneut auf noch nicht durcbgoführtc Arbeiten hin und schlug einen Preisnachlaß von 1.500,- DM vor» Der Kläger bat mit Einschreiben an die Beklagte zu 2) vom 15» Oktober 1963 unter dem Stichwort "Restzahlung" s bis spätestens zu dem 20« Oktober 1963 "obige Angelegenheit" zu erledigen, andernfalls er die Sache seinen Rochtoanwalt übergeben müsse= In ihrem Antwortschreiben vom 19 * Oktober 1963 wies die Beklagte zu 2) wiederum auf nach ihrer Ansicht noch bestehende Mängel hin und fuhr dann forts "Verhandeln .wäre in jedem Pall bessere Pa Sie das offenbar ablehnen, die Wohnung unter den'gegebenen Voraussetzungen für uns uninteressant ist, machen Y/ir von Ihrem Angebot, Ihnen dieselbe zur Verfügung ■ su stellen, GebrauchBegründung; Nichteinhaltung des Vertrags und (Täuschung» Sollten Sie Ihre Ansicht ändern, steht Ihnen nach Abwicklung mit der Bausparkasse W- ein Bau- sparbrief zur Verfügung...»" Per Kläger erwiderte darauf in seinem Schreiben von 24» Oktober 1965 unter Hinweis darauf, daß die Beklagte sich bereit erklärt habe;, ihm die Wohnung wieder zur Verfügung su stellen; ~ 5 - "Wir sind damit einverstanden' und werdcnvdie Stornierung des Vertrags vornehmen." Als bevollmächtigte der beklagten Eheleute schrieben deren Rechtsanwälte unter dem 29» Oktober 1965 an den Kläger; das Schreiben der Beklagten zu 2) vom .19° Oktober 1963 sei nicht als Angebot auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verstehen. Die Beklagte .habe sich, den Rücktritt lediglich Vorbehalten, wenn der Kläger weiterhin nichts unternehme. Bio Beklagten wollten aber Eigentümer der Wohnung bleiben. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Klägers zur Installierung des Bades wurde ihm eine Prist bis zu dem 30. November 1963 gesetzte ' • ■ • ’ 1 A , Für den Kläger erwiderte dessen Anwalt.-mit Schreiben von 7«, November 1963, der Kaufvertrag sei durch Aufhebungsvertrag der Parteien oder jedenfalls durch vorsorglich, nochmals erklärten Rücktritt des Klägers vom Vertrag f ' beendet worden. ... Nach weiterem Schriftwechsel teilten die Beklagten dem Kläger schließlich durch Schreiben ihres Anwalts vom 10. April 1964 mit, sie'wollten die Wohnung be-' Walten, machten jedoch Minderung geltend und verweigerten die Zahlung des Restkaufpreises. -Ber Kläger verlangt von den Beklagten, "Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der jeweiligen auf ihren Namen eingetragenen Hitoigentumsanteile... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung,... dem Kläger zu erteilen”r so-wic Räumung und.Herausgabe, hilfsweise ■ Auflassung : dor nit dem .So.ndercigcntum verbundenen Kitoigcnturncantoilo 0 Aus don Schriftwechsel der ■ Parteien - cun Toil in .Verbindung damit, daß er den Beklagten schon vor.den Schreiben vom 19° Oktober 1963 in Hinblick auf Mängelrügen die Auflösung des.Vertrags vorgeschlagcn habe -leitet er her, die Parteien hätten die Aufhebung des notariellen Vertrags vereinbart» Pernor beruft er sich auf den durch. Schreiben von 7° November 1963 vorsorglich erklärten .Rücktritt (§ 326 BGB)» Die Beklagten sind den Ausführungen des Klägers entgegcngetrcteno Für den Fall,. daß das Berufungsgericht den Kaufvertrag durch den Rücktritt als aufgehoben an-sehen sollte, haben sie die Anfechtung des Vertrags v/egen arglistiger Täuschung erklärt und insoweit v/iderklagcnd die Feststellung begehrt, daß der Kläger ihnen.jeden durch die arglistige. “Täuschung entstandenen Schaden zu ersetzen habe «• • ■ • .. Landgericht und Ob orland.es ge rieht haben die Klage abgewiesen» Kit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren ..weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels» . Entscheidungsgründet • - A» ... I» Im Bcrufungsrochtszug hatten sich zunächst beide Parteien mit schriftlicher Entscheidung (§ .128 Abs« 2 ZPO) '7 - einverstanden erklärt (Sitzungsprotokoll von.1. März 1966). Der Kläger hat dann jedoch mit Schriftsatz von 15 . April 1966 coin Einverständnis unter Hinweis auf die Entscheidung EGHZ 11, 27, 31 mitder Begründung widerrufen, daß eine Veränderung der Proseßlagc eingetreten- sei. Bei Erteilung des Einverständnisses sei man -nämlich übereinstimmend davon ausgegangen, daß in Balle des Scheitcrns von - in Aussicht genommenen -Vörglcichcvcrhandlungon- ein umfangreicher.Beweisbeschluß ergehen werde. Da das Gericht aber ein Urteil erlassen wolle, seien die Voraussetzungen des Einverständnisses ■hinfällig geworden. Die Frozeßlagc sei auch dadurch verändert, daß sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ahgowiesen worden-sei. Damit bezog der Kläger sieh auf einen Beschluß do3 Berufungsgerichts vom 12. April.1966, durch den der Antrag dos Klägers auf Eintragung eines Widerspruchs dagegen, daß die Beklagten als Miteigentümer in das Grundbuch cizigetragon waren, hilfswcisc auf Eintragung einer Vormerkung auf Rückauf-lassung der Mitoigenturasantcile, zurückgcwicson worden war. Eine weitero Änderung der Prozoßlage erblickte der Kläger darin, daß er den Beklagten gleichseitig - nämlich in selben Schriftsatz vom 15° April 1966 -"hochstvorsorglich... nochmals... zur Bewirkung der Icistung gemäß IV G 3 des Kaufvertrags" eine Prist bis zu dem 23. April 1966 setzte. Das Berufungsgericht hat trotz dieses Widerrufs des Einverständnisses des 'Klägers das angofochtene Urteil im Wege der schriftlichen Entscheidung nach § 128 Abs. 2 8 - SPO erlassen» Eg iot .dabei davon ausgcgangon, daß die Erklärung dec -Einverständnisses nit schriftlicher Entscheidung ale Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerruflich sei. Auf. die Behauptung dec:Klägers über die Erwartung eines Bcv/eisbeschlusces könne es nicht an, da ; eine Einverständniserklärung nach- §128 Abs <, 2 ZPO nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden könne» Die Behauptung sei aber auch nicht richt^goBen Parteien habe vielmehr Gelegenheit gegeben werden sollen, auf der Grundlage; der in Scnatcternin erörterten rechtlichen Gesichtspunkte Vergicichsyerhandlungcn zu führen» Von einem zu erwartenden "umfangreichen Beweisbeschluß" sei-nicht die Rede gewesen und habe es auch-nicht sein können, weil v keine .dahingehenden Bev/cisc, angoboten worden seien» Das Berufungsgericht erwägt weiter, daß bei einer wesentliehen Änderung der Prozoßlage die Widerruflichkeit möglicherweise zu bejahen sei,, hält aber eine solche Änderung nicht für gegeben» II» 1 a) Each in Rechtsprechung und Schrifttum wohl einhelliger Auffassung sind Einverständniserklärungon nach § 128 Abs» 2 ZPO bedingungsfeindlich (BGIIZ 18, 61; EGZ 151, 193; Stoin/Jonas/Pohlc, ZPO 19« Aufl» § 128 IX 2)» Wenn das Berufungsgericht, das dies an sich nicht verkannt hat, der lloinung sein sollte, daß die Wirksamkeit von Einvorstänuniserklärungen durch dennoch damit verbundene unzulässige Bedingungen nicht berührt werde, daß vielmehr derartige Bedingungen dann außer Betracht zu bleiben hätten (S» 16 oben des Berufungeurteile), .so könnto ihm darin nicht gefolgt werden» Derartige.Einverständniser-klärungcn sind vielmehr unwirksam» Ein solcher Pall liegt-'jedoch hier’nicht vor, Nach den Berufungsurtoil und den Sitzungsprotokoll von lo Kürz 1966ist vielmehr davon auszugehen, - daß die Parteien ihr Einverständnis uneingeschränkt erklärt haben«. Auf insgeheim gehegte, jedoch nicht geäußerte'Erwartungen des Klagers hinsichtlich dos Inhalts'der zu erlassenden Entscheidung könnt es nicht an» Ob, wie 'das-Berufungsgericht meint, von einen Bewcisbecchluß mangels "dahingehender Bewoiso" nicht die Rode sein k o n n t e , ist unerheblich } denn wenn die Parteien, wie die Revision geltend nacht, Beweise angeboten hatten, so besagt dies nicht, daß sie ihre*Einvorständniserklärungen entsprechend eingeschränkt hätton0 In übrigen bezogen sich die -Beweisan-tritto, auf die die Revision verweist, nach-deren eigenem Vorträg auf die von dom Beklagten hilfoweise für den Pall, daß das Berufungsgericht den Kaufvertrag als durch Rücktritt aufgehoben anoebo, erklärte Anfechtung wegen arglistiger Bäuschung«. lie Prozcßlago war aber nicht so, daß die Parteien nichts anderes als eine Bewoisaufnähme gerade ■über' diesen Punkt hätten erwarten können«. b) Vergeblich verweist die Revision in diesem Zusammenhang weiter auf den Vortrag der Beklagten im Berufungs- • rechtoziig, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe die Prozcßbevollmächtigton der Parteien "mit aller Deutlichkeit darauf hingewiosen, daß es noch, eingehender Erwägungen des Gerichts bedürfe, den Verlauf des Verfahrens festzule-gen«." Die Beklagten wollten damit, wie der Zusammenhang ihrer Ausführungen ergibt, lediglich dartun, daß jedenfalls nicht ohne weiteres ein "umfangreicher Beweisbe- 10 Schluß" habe erwartet werden können»'"Füreine -'etwa aus den Umständen zu entnehmende- Einschränkung- der Einverständniserklärung ergab sieb daraus nichts» 2) Wie, das Berufungsgericht aüf S. 16 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich-■ hervorhobtist die schriftliche Entscheidung zu dem Zweck beschlossen worden, um den Parteien Gelegenheit zu geben, in der Zv;iscbenzeit (5 Wochen) Vergloichsvorhandlungen zu führen« Damit bat cs von den durch § 128 Abs« 2 ZPO eröffneten’Möglichkeiten durchaus im Sinne dieser Vorschrift Gebrauch gemacht (vgl« Stoln/Jonas/Pohle § 128' VIII 2)» Es kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung bei•Entscheidungsrcife des Rechtsstreits eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu dem Zweck ange-■ ordnet"-hätte, damit den alsbaldigen Erlaß der Entscheidung (§§ 300j 310 Abo:» 1 ZPO) hinauszögern zu können» Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHZ 1?« -118 (vgl» dort insboso S» 119 unten und 120) geht daher fehl» 3) Die Revision rügt unter Hinweis auf § 314 Satz 2 ZPO weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien laut Sitzungsprotokoll im Termin vom 1» März 1966 "die Antragstcllung zurückgestellt" hätten» - Bei diesem.Angriff berücksichtigt die Revision nicht, daß damals Vergloichsvorhandlungen-in Aussicht genommen waren» Bei der Zurückstellung der Anträge sollte es ersichtlich nur dann-, bleiben, wenn diese Verhandlungen zu dem Erfolg führten» Für den Pall aber, daß es dazu nicht kam, 11 - konnte das Berufungsgericht bcdenkenfrei davon ausgehen, daß es dann bei den in don Schriftsätzen niodorgologten Anträgen verblieb« Nur dann hatte die Erklärung.:dos Einverständnisses beider Parteien mit einer -die Antrag-ctellung zwangsläufig vorauscotzcnden- Entscheidung im schriftliehen Verfahren überhaupt. Sinn« IIIo 1) Was die hiernach zu entscheidende Frage angoht, ob dao Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach. § 128 Abs» 2 ZPO frei widerruflich ist, so hat der Senat diese Frage in seinen Urteil von 29» Oktober 1958, V SR-158/57, BGHZ 20, 278 mit ausführlicher Begründung verneint» 'Er ist dort zu den Ergebnis gekommen, daß weder der Y/ortlaut der Vorschrift, noch ihre Entstehungsgeschichte und der Vergleich mit anderen gesetzlichen Vorschriften ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage er-geboii» Vornehmlich aus dom Zweck der Vorschrift, die Gerichte zu entlasten und das Vorfahren zu beschleunigen, hat der Senat gefolgert, daß die freie Y/idorruflicbkcit dos Einverständnisses zu verneinen sei» Bor in jenem Urteil vertretenen Auffassung hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs,sich in seinem Urteil vom 12» Juli 1962, VII ZR 22/61, NJW 1962, 1819, angeschlossen» Dagegen hatte sich der 2» Senat des Eundesarbcitsgorichts in seinom Urteil vom 25» November 1961, 2 AZR 95/61, NJW 1962, 509 auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt» Der erkennende Senat.ist jedoch bei dem in dem Urteil BGKZ 28, 278 eingenommenen ..Standpunkt verblieben und hat durch Beschluß vom 31» Oktober 1969, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nach. §§ 2 und H -12- ■ dos Gesetzes zur Wahrung, dor Einheitlichkeit,der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19= Juni 1963, BGBl I. So 661 - RsprEinhG - den gemeinsamen Senat sur Entscheidung-der Präge angerufen, ob eine Prozcßpartci ihr Einverständnis mit dem Erlaß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abo. 2 SPO) frei widerrufen könne» Der 2o Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich nunmehr der in jenem •■Beschluß des erkennenden Senats vertretenen.Rechtsauf-,Passung angoschloscen». Das Verfahren vor dem gemeinsamen <Senat ist daraufhin nach §.1.4 Satz, 2 RsprEinhG eingestellt worden» 2» Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, daß hier der Kläger seine Einverständniserklärung jedenfalls wegen einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage habe .widerrufen .können». Ser Senat hat, die Präge, ob eine wesentliche Änderung der Prozeßlagc. den Widerruf ermöglicht, in der Entscheidung BGIIZ 28, 278, 285 ausdrücklich offen gelassen» ■Ebenso, wird-in der bereits erwähnten BGH-EntScheidung KJW 1962, 1819 dazu nicht Stellung genommen» Dagegen wird sie in der Entscheidung des II» Zivilsenats BGHZ 11, 27, 51 bejaht» Dies.entspricht der im Schrifttum - soweit dieses die.freie Widerruflichkeit verneint - überwiegend •vertretenen Auffassung (vgl» etwa Stoin/Jonas/Pohle, ZPO 19o Aufl» § 128 Anm» IX 5; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9» Aufl» § 108 II 1 c, anders jedoch jetzt die 10» von -13- Selytra!) bearbeitete Auflage § 110 III 4 c S».546, v/onach auch die Veränderung der Prozeßlage keinen Grund cum Widerruf bildet)» Müller (DVB1 I960, 100) äußert dagegen Bedenken unter Hinweis darauf, daß eine sichere Abgrenzung, worin eine wesentliche Änderung zu erblicken sei, unmöglich sei und damit v/iederum Ungewißheit in das Verfahren binoingetragon werde, dio gerade vermieden werden solle» Er schließt sich Zoller (ZPO 9» Aufl», ebenso wie 8» Aufl» § 128 Anm» 2; in der 10», nicht mehr durch den inzwischen verstorbenen ursprünglichen Verfasser bearbeiteten Auflage wird darüber allerdings nichts mehr gesagt) darin an, daß die Rechtslage ähnlich wie in Falle des § 156 ZPO (Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung) zu beurteilen sei» E3 komme mithin auf das pflichtgemässo Ermessen des Gerichts an» Für diese Auffassung spricht, daß die Ablehnung der Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung im Falle des § 156 ZPO noch weiterreichondc Folgen für die betroffenen Parteien hat, als die Behandlung des Widerrufs'' einer nach § 128 Abs» 2 ZPO abgegebenen Einverständniserklärung als unwirksam» Fenn das nachträgliche schriftsätsliche Vorbringen einer Partei kann bei Ablehnung der'Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden, während" es im Palle' des § 128 Äbo» 2 ZPO voll zu berücksichtigen ist und nur der Vortrag und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung entfallen» Bo ist schon deshalb nicht zu rechtfertigen, der Partei eine stärkere Rechtsstellung cinzuräumen, wenn es um die Wirksamkeit des Widerrufs einer nach § 128 Abs» 2 ZPO er-tciltcn Binverstündnicerklärung geht, als wenn es sieh um don Antrag oilier Partei auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Palle dec § 156 ZPO handelt° Aber auch v/enn man nicht an die au § 156 ZPO entwickelten Rcchtsgrundsätso anknüpft, kann doch, jedenfalls nur eine solche Änderung der Prozeßläge als "wesentlich" und die Voraussetzungen eines. Widerrufs erfüllend ange- sehen werden-» die gerade zur Präge des Erfordernisses einer, mündlichen Verhandlung in Beziehung gesetzt werden kann. Baß diese Voraussetzung hier gegeben wäre, hat die Revision nicht dargotan und ist auch sonst nicht ersichtlich % Bio vom Kläger behauptete, bereits oben in anderem Zusammenhang, erörterte Erwartung eines "umfangreichen . Bcv.'oisbeschlussep" stellt auch in Verbindung damit, daß der Kläger noch vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung . seinen angeblichen Irrtum bemerkt haben mag,' keine rechts-. erhebliche Änderung der Proseßlage dar. - Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom '15° April 1966 nochmals erklärte ■Fristsetzung bis. zu dem 25° April 1966 war auf eine erst in Zukunft ointrotendo Änderung der materiellrocbtlichen Situation.gerichtet° Sie zwang das Berufungsgericht nicht, eine - etwa nach dem gesetzten Termin liegende - mündliche Verhandlung anzuberaumen, um dem Kläger so Gelegenheit zu gehen, sich dann auf die Auswirkungen der Fristsetzung berufen zu .können«, - Ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und dem Verfahren in.der Hauptsache könnte allen- falls darin gesehen werden, daß dem Kläger 'daraufhin in besonderem Ilaßo an einer möglichst baldigen Entscheidung lag* Hit dor Präge, ob die Entscheidung im schriftlichen Vorfahren oder auf Grund mündlicher Verhandlung erging, hat dies hier jedoch nichts zu tun« Paß das Berufungsgericht alles dies in den Entscheidung c gründen nicht in einzelnen ausgcführt,"sondern nur das Ergebnis y/iedergegeben hat, bedeutet nicht, 'daß das Berufungsurteir insov/eit im Sinne des § 551 Nr* 7 ZPO nicht mit Gründen versehen v/äre» näherer'Erörterungen bedurfte es hier nicht* B» Der Kläger geht-bei seinem Hnuptantrag'.auf Einy;illigung' in die Berichtigung des Grundbuchs ..davon aus, daß dio dingliche Einigung-der Parteien vor der :Eintragung der Beklagten ins Grundbuch>durch -eine nach?« trüglicho Vereinbarung der Parteien entfallen sei * "Dem Hilfsantrag des Klägers liegt die Auffassung zugrunde, daß eine solche Vereinbarung oder jedenfalls eine auf §326 BGB gestützte wirksame Rücktrittserklärung des Klägers die Beklagten zur Eückübereignung verpflichte* Das Berufungsgericht hat weder eine solche nachträgliche Vereinbarung ;noeh die Voraussetzungen eines einseitigen Rücktritts des Klägers auf Gruhd des § 326 BGB für gegeben erachtet und deshalb außer den beiden vorstehend bozeichneten Anträgen auch den weiteren Antrag ■des Klägers auf Räumung und Herausgabe nicht als begründet angesehen* • Dagegen wendet- die Revision sich., in mehrfacher Hinsicht o Ihre Angriffe, haben keinen Erfolg,« Io Io) Sie bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts,. daß das Schreiben der Beklagten'zu 2) vom 19» Okto ber 19*33 eine wirksame Annahme eines im Juli. 1963 unterbreiteten Angebots des Klägers auf vertragliche A.ufhebung dos notariellen Vertrags, der. Parteien schon,im. Hinblick auf die seit dem Angebot, verstrichene Zeitspanne von fast drei Konnten nicht darstelleo Dazu rügt sie, daß das Berufungsgericht unter Prozeßvcrstoß (■§ 286 ZPO) nicht beachtet habe einmal das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 30o Juli 1963? in dem sic eine endgültige Stellungnahme nur wegen der zcitwoisen Abwesenheit ihres Ehemannes .abgclchnt habe, sodann die in dem ’weiteren Schreiben der Beklagten zu 2) vom 26» September 1963 enthaltene Bitte um Geduld; das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers vom 15». Oktober 1963 bei Berücksichtigung dieser'■ Schreiben so verstehen müssen, daß das- bezeichnete Angebot aufrechtcrhalten werdeo Die Rüge greift nicht durch« Das Berufungsgericht brauchte dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 30«, Juli 1963 nicht zu entnehmen, daß sic sich die Möglichkeit einer Annahme des Angebots des Klägers, den Kauf rück- ■ gängig zu machen, für eine derart lange Zeitspanne -nünlich bis zu dem Zugang ihres Schreibens.vom 19» Oktober 1963 an den Kläger-- hätte Vorbehalten wollen» Dies gilt um so mehr, woil sic in ihrem .von der ..Revision weiter erwähnten Schreiben vom 26«. September 1963 nicht mehr auf das Angebot des Klägers und die Präge einer Aufhebung des Vortrags, zurückgekommon ist, sondern um etwas Geduld gebeten hat, "bis der Bauoparbriof bei W abge- wiekelt" sei, und Vorschläge für eine Einigung der Par- ' teien auf der Basis eines Preisnachlasses unterbreitet hat. Paß das unter den Stichwort "Restzahlung" stehende Schreiben des Klägers vom 15» Oktober 196-3 kein erneutes derartiges Angebot darstellt, hat^das Berufungsgericht unter Hinweis auf den damit übereinstimmenden Vortrag dos Klägers rechtlich bedenkenfrei ausgeführt.. Damit hat es zugleich verneint, daß dieses Schreiben eine Wiederholung des früheren Angebots enthält. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Soweit das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 19» Oktober 1963 ■ zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieses Schreiben kein Angebot zur vertraglichen Aufhebung des notariellen Vertrags enthält, rügt die Revision Verletzung des § 150 Abs. 1 BGB, wonach die verspätete Annahme:eines Antrags als neuer Antrag gilt. Auch mit.dieser Rüge hat die Revision im.Ergebnis , Greinen Erfolg. -Zwar ist das Berufungsgericht auf die . Präge der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift nicht ■eingegangen.•Die Begründung,■mit der es die Präge, ob das Schreiben ein selbständiges Angebot 'enthält, verneint hat, ergibt aber, daß nach seiner Auffassung die darin enthaltene Erklärung- der■Beklagten zu 2) nicht nur unter dem Gesichtspunkt ;der Verspätung, sondern auch wegen nicht behebbarer Mehrdeutigkeit seines Inhalts 18 nicht geeignet war, einen Aufhebungsvertrag zustande-konr.cn zu lassen (S. 20 unten BU) ° Insoweit hat auch die Revision die Ausführungen dos Berufungsgerichts nicht angegriffen» Ras Berufungsgericht hat ferner' das Antwortschreiben des Klägers von 24» Oktober 1965 tatrichterlich dahin gewürdigt, daß der Kläger damit nicht ein - hier offenbar unterstelltes - Angebot der Beklagten zu 2) auf Vertragsaufhebung angenommen, sondern die Annahme erst für die Zukunft in Aus- sicht gestellt hat» Soweit die Revision demgegenüber ohne nähere Begründung meint, der Kläger habe das - nach Auffassung der Revision in dem Schreiben der Beklagten su 2) von 19o Oktober 1963 enthaltene - Angebot mit seinem Schreiben von 24» Oktober 1963 ’’ordnungsgemäß angenommen", sucht sie die tatrichterlicho Würdigung durch ihre eigene su crsotsc2io Dies ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 Aboo 2 ZPO). 3» Bas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Schreiben von 19° Oktober und 24° Oktober 1963 betont, sowohl vor als auch nach diesen Schreiben hätten die Beteiligten einen umfangreichen, den notariellen Vertrag betreffenden Schriftwechsel miteinander geführt. Die beiden Schreiben - oder gar einzelne Sätze aus diesen Schreiben - dürften nicht für sich allein, losgelöst aus dem Zusammenhang, beurteilt und bewertet werden. Soweit die Revision demgegenüber als unerheblich bezeichnet, ob das spätere Verhalten der Parteien ergebe, daß diese sich "über die rechtlichen Folgen des zwischen ihnen .». zustandegekommenen Aufbcbungovertrags nicht in klaren gewesen" seien, geht ihr Angriff ins leere, da auch das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt hat« Ersichtlich hat cs vielmehr im späteren Verhalten der Parteien lediglich eine Bestätigung dafür gefunden, daß sie schon vorher durch ihre Erklärungen keine Aufhebung des Vertrags sum Ausdruck gebracht hätten» Biese Ansicht unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Baß das Berufungsgericht bei der Würdigung dos späteren Verhaltens der Parteien das Schreiben des Klägers vom 7° November 1963 und die darin enthaltenen Ausführungen über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags durch das Schreiben der Beklagten su 2) vom 19» Oktober 1963 nicht übersehen hat, räumt auch die Provision ein» 4» Bio Revision wendet sich weiter gegen die Hilfsbegründung des Berufungsurtoils, wonach die Beklagte zu 2) bei Abfassung des Schroibeiic von 19° Oktober 1963 nicht auch für den Beklagten su 1) - nicht, wie es im Berufungsurteil irrtümlich heißt, "den Beklagten su 2)" - "handeln wollte und gehandelt hat"» Bas Berufungsgericht begründet dies in seiner Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme damit, daß der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) zwar stillschweigend bevollmächtigt habe, die laufenden Verhandlungen für ihn su führen, nicht aber darüber-hinauo auch dazu, Vereinbarungen von derart einschneidender Bedeutung, wie sie der Aufhebung des notariellen Vortrags zukommc, in seinen Namen absuschließen» - Ba in der frage der vertraglichen Aufhebung dos notariellen Vertrags die oben erörterte Hauptbegründung das angefochtene Urteil trägt, kommt os auf die Hilfsbegründung und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht an» Es sei jedoch bemerkt, daß die Präge, ob die Beklagte zu 2) im 20 Hamen auch des Beklagten zu 1) gehandelt hat, vop der Frage zu trennen ist, ob ihr - wenn dies der,Fall war -durch den'Beklagten au 1) eine entsprechende.Vollmacht erteilt war. Aus der Vcrv;endung der "wir"-Form in dem Schreiben der Beklagten au 2) von 19» Oktober 1963 brauchte das Berufungsgericht jedenfalls für die Frage der Vollmachterteilung keine Schlüsse au sichen. Die weiteren in diesen Zusammenhang vorgotragenen Rcvipionsangriffe sind teils auf neues .Vorbringen gestütat, teils gegen die tatrichterlichc Würdigung gerichtet. Sie.sind daher in der Revioionsinotanz unzulässig (§ 561 Abs.,,1 und 2 ZPO). 5» Pas Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum auch die Voraussetzungen-einer vollzogenen Wandlung (§ 465 BGB) nicht für gegeben erachtet.. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. II. 1.) Bor durch den Kläger hilfsweise mehrfach erklärte Rücktritt vom Vertrage (§ 326 BGB) ist nach Auffassung dos Berufungsgerichts wirkungslos; In seinem ■ Schreiben vom 7« November 1963 habe der Kläger, keine au den Voraussctaungen eines solchen Rücktritts ge-'hörende Frist gesetzt. In der Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom 15. April 1966 habe er dann zwar die Fristsetzung nachgeholt. Babei habe er aber entweder Zahlung-des Restbetrags verlangt, worauf er nach den notariellen Vortrag keinen Anspruch habe, oder - wie in dem Schriftsatz vom 15. April 1966 -nicht klargcstellt, v;as er unter der '‘geschuldeten Leistung" verstehe. Hach dem notariellen, in diesem 21 - Zusammenhang auf § 416 EGB hinweisenden Vertrag gelte der streitige, Restbetrag in Höhe von 6 000 BI-I als "dadurch getilgt, .daß der Käufer anstelle des:Verkäufers von der auf den GesamtObjekt eingetragenen Hypothek in Höhe von 114 000 DH »<>» einen Betrag von. 6 000 ,BK samt den zugrunde, liegenden gleichhohen Forderungen^ »»<> mit Wirkung von Sage der Übergabe der. Vertragswohnung an zur Verzinsung und .Bezahlung1/,. übernehme o .Bies£ leistung hätten die Beklagten-niqnals .verweigert» Zur. Ie.i3tung der laufenden Zins- und Tilgungsraten für den Teilbetrag. ;von 6 000 BI-I seien sie durch den Kläger nie auf gefordert worden» Bas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, weil, v/ic sie geltend machen, der Kläger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei, und sie:darüber getäuscht habe,, daß die Lokalbaukommiosd.on die Benutzung der Räume zu Wohnzwecken nur vnLdcrruflich gestattet habe» 2».Bei ihren Angriffen.gegen diese Ausführungen geht die Revision - insoweit.zutreffend - davon aus, daß das Erfordernis, einer Fristsetzung.nach § 326 BGB unter andern dann entfällt, v/enn der Schuldner- die .Vertragserfüllung bestimmt, ernstlich und endgültig verweigert (vgl» RGZ 102,. 262; 109, 234,. 236; 129, 143, 146)» Bie Fristsetzung wäre in solchen Fällen eine nutzlose und entbehrliche Förmlichkeit«Bios hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt»Es hat. aber eine.Verweigerung dieser Art hier nicht für gegeben erachtet» Bemgegenüber macht dic.-Revision geltend,-.die Beklagten hätten durch die Begründung ihrer Leistungsverweigerung - arglistige 22 - Täuschung durch den Kläger sowie Aufrechnung mit Minderungen oder Scbadcnscrsatzanoprüchcn - ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht, die vertraglich geschuldete Leistung auf keinen Fall mehr zu erbringen» Auch dieser Angriff der Revision geht fehl» Eei der Prüfung der Frage, ob eine ernsthafte und endgültige Erfüllungswcigorung auf seiton des Schuldners vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulogen; die Zwecklosigkeit einer Nachfrist muß außer Zweifel gestellt sein (BGH-Urteil vom'11o Januar 1961, VIII SR 86/60, LH BGB § 326 - D c -Kr» 2 mit weiteren Nachweisen)» Ob dies hier der Fall ist, erscheint schon deshalb fraglich,. weil die Beklagten noch in den laut Tatbestand des Berufungourtcils abschließenden Schreiben vom 10» April 1964 zwar gegenüber der Rostforderung des Klägers Minderung geltend gemacht, .in .übrigen aber auch betont haben, sie wollten die Wohnung behalten» Auch kommt in Schlußabsatz des Schreibens die Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen jedenfalls über einen etwaigen Wohnungstausch, zun Ausdruck» Davon abgesehen kann die Revision mit ihrem Angriff in Ergebnis schon aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben: Rer Streit der Parteien ging nicht um die gesamte den Beklagten obliegende, zu dem v;eitauo größten Teil schon erbrachte vertragliche Leistung, sondern nur um einen Restbetrag» Ben Gläubiger stehen die Rechte aus § 326 EGB auch beim Verzug des Schuldners nur mit einer Teilleistung dann zu, wenn infolge des Teilverzugs sein -23- Interesse an der .Vertragserfüllung entfällt (BGB RGRK 11c Auflo § 326 Ann» 7; Staudinger/Kaduk, BGB 10/11« Aufl« § 326Nr. 80). Bei einer auf Erfüllungsweigcr.ung des anderen Vertragspartners gestützten Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB kann nichts anderes gelten. Ein wirksamer Rücktritt des Klägers nach .§ 326 BGB würde hiernach auch voraussetzen, daß sein Interesse an der Erfüllung des Vertrags infolge der Leistungsweigerung der Beklagten weggefallon ist. Baß diese .Voraussetzungen hier Vorgelegen hätte, ist aber den Feststellungen des Berufungsgqrichts nicht'zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Bies geht zu Lasten dos Klägers, dem dafür die.Bar-legungc- und Eeweislast obliegt. ~ ,: III. Bas Berufungsgericht hat abschließend ausgeführt, daß es "an den rechtlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Burchgrcifen des Haupt- und Hilfsantrags" fehle. Beshalb erübrige sich die Erörterung der Frage, ob den Anträgen des Klägers "in der gestellten Form" hätte stattgegeben werden können. Weshalb, wie die • Revision meint, eine solche Erörterung schon deshalb erforderlich gewesen wäre, weil der Kläger seinen Berufungcantrag zu Ziffer 2‘noch näher präzisiert habe, ist nicht ersichtlich. . . Dae angefochtcne Urteil v/ciot auch im keinen Rochtsirrtun cun ITachteil des Klügere Seine Revision v;ar daher nit der Kostenfolge zurückzuweisen« Dr» Augustin Sr. Freitag übrigen auf o aus § 97 Mattern Hill Dr0 Grell