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BGH · V ZR 133/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 133/63

in S( - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt 2)r. Der V ® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 Marz 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr® Augustin sowie der Bundesrichter Dr® Piepenbrock, Dr® Rothe, Dr. Mattem und Dro Grell für Recht erkannt: Der Kläger hat von seinen Eltern ein landwirtschaft-liches Anwesen in Größe von 5,2 ha geerbt® Da er als Kind einen Arm verloren hat, wird die Besitzung auf seine Been-nung von seiner Schwester und deren Ehemann bewirtschaftet® Der Kläger selbst ist als Angestellter bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft tätig® Durch notariellen Vertrag vom 2® Juli I960 kaufte er von der Familie von Grundstücke in einer Ge samt grüße von 21,386 ha zu dem Preise von 80 000 DM® Etwa 3,5 ha sind Weinbergsgelände® Um den Kaufpreis aufbringen zu können, verkaufte der Kläger durch Vertrag vom 25° August i960 60,93 a seines Grundbesitzes zu dem Preise von 6 000 DM an seinen Vetter Paul Er behielt sich in dem Vertrag ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von 2 Wochen vor für den Fall, daß der Kaufvertrag vom 2o Juli I960 nicht genehmigt werde und er etwa durch Ausübung des Vorkaufsrechts Uv nicht Eigentümer des gekauften Grundbesitzes werden würdeo Durch Beschluß vom 9* November I960 genehmigte das Band-värtschaftsgericht den Kaufvertrag vom 2o Juli I960«* Die Verkäufer unterrichteten die Beklagte mit einem am 29« November I960 bei ihr eingegangenen Schreiben vom 28« November I960 von der Genehmigung des Kaufvertrageso Die Beklagte teilte den Verkäufern mit Schreiben vom 20<> De-» zember I960, zugestellt am 24° Dezember I960, mit, daß sie von dem ihr nach dem Reichssiedlungsges et z zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch macheo Der Kläger ist der Auffassung, daß das Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt sei » Im übrigen hält er die Geltendmachung des Vorkaufsrechte für unwirksam, weil Sachbearbeiter und Beauftragte der Beklagten ihm schon vor dem Verkauf seiner eigenen Grundstücke und auch später wiederholt zugesichert hätten, daß das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde, weil eine Neuansiedlung in diesem Gelände wegen der erforderlichen hohen Aufwendungen nicht in Betracht kommeo Abgesehen hiervorn stelle die Geltendmachung des Vorkaufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nach dem Verkauf eines Teiles seiner Grundstücke nicht mehr existenzfähig sei und er von dem Verkauf nicht mehr zurücktreten könne0 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie bestreitet, sich dem Kläger gegenüber zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts verpflichtet zu haben, und hält auch im übrigen die Geltendmachung des Vorkaufsrechts für wirk- Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Verordnung über die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Recht bejahte Die Bedenken der Revision, die sich gegen das Vorhandensein einer ausreichenden Ermachtigungsgrund-läge richten, sind nicht begründete Die Verordnung vom 15. setzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24 o März 1933 (RGBl I, 141), des sogenannten Ermächtigungsgesetzes, von der damaligen Reichsregierung erlassen wurde o Die Revision erhebt Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Ermächtigungsgesetzes <> Biese Bedenken werden daraus hergeleitet, daß bei der Abstimmung im Reichtag wegen der Ausschließung einer größeren Zahl von Abgeordneten die nach der Weimarer Verfassung erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht gewesen sei o Bas Bundesverfassungsgericht hat zwar Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ermächtigungsgesetzes geäußert , jedoch wiederholt Gesetze und Verordnungen, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen wurden, angewandt und dadurch zu erkennen gegeben, daß es sie nicht schon aus diesem Grunde ohne Prüfung ihres Inhalts für nichtig hälto Es hat vielmehr ausgesprochen, daß die Beseitigung nationalsozialistischer Rechtsvorschleiften, die nach den Verfassungsgrundlagen, die das "Britte Reichn sich selbst geschaffen habe, formell ordnungsgemäß erlassen und von den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft hingenommen worden seien und jahrelang unangefochten bestanden hätten, soweit sie nicht offenbares Unrecht enthielten, aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse (BVerfGE 6, 389, 414 mit weiteren Nachweisen)o Biese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Pallo Bie Vorschriften des Siedlungsergänzungsgesetzes und auch der Verordnung über das Vorkaufsrecht enthielten, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kein offenbares Unrecht» Sie sind deshalb gemäß Art«, 123, 125, 74 Nr* 18 GG Bundesrecht geworden» Die Ermächtigung zu dem Erlaß von Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften war sehr weitgehend«, Sie erstreckte sich auf die Änderung von Reichs^ und Landesgesetzen und damit auch auf eine Änderung des Reichs Siedlungsgesetzes«, Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verlängerung der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch die Ermächtigung des § 9 Abs* 2 ErgRSG gedeckt, weil in den durch das Siedlungsergänzungsgesetz geregelten Fällen des Erwerbs eines mit einer Hypothek belasteten oder eines verpachteten WuSHStteks zur Klärung etwaiger Vorfragen längere Fristen erforderlich gewesen sein könnten (siehe auch Pfunötner/ Neubert, Das neue Reichsrecht HI b 19 So 19), sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Art«, 80 GG, der den Erlaß von Rechtsverordnungen regelt, berührt, wie das Oberlandesgericht gla.ichfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 307, 326) zutreffend hervorhebt, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangenen Verordnungen nicht o Solche Verordnungen werden nicht deshalb ungültig, weil oie den Anforderungen des Grundgesetzes nicht entsprecheno Ergänzend mag noch bemerkt werden, daß der erkennende Senat als Senat für Landwirtschaftssachen bereits im Beschluß vom 9o Februar 1955 (V BLw 71/54 LM § 2 RSG Nr» 1) von der Rechtsgültigkeit der TlrOrdnung über das Vorkaufsrecht aus~ gegangen ist«, Auch der Bundesgesetzgeber hat die Verordnung vom 15o April 1937 als fortbestehend behandelt,, Die Verordnung ist in Teil III des Bundesgesetzblattes (BGBl III, Folge 7, 2331 - 3) aufgenommen worden» Durch Aufnahme in diese Sammlung werden allerdings ungültige Vorschriften nicht gültig (§ 3 Abso 4 des Gesetzes Uber die Sammlung des Bundes- Gegen die Rechtswirksamkeit der Verordnung vom 15» April 1937 sind deshalb rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Mit dem Berufungsgericht ist somit davon auszugehen , daß die Beklagte das Vorkaufsrecht rechtzeitig aus« geübt hat» Der Auffassung der Revision, das Vorkaufsrecht könne sich nicht auf die Weinberge erstrecken, weil Weinbergsgelände nicht schlechthin zu den landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 4 RSG zu rechnen sei, kann nicht ge~ folgt werden. Grundstücke nicht unter das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht fallen, ist allgemein anerkannt 0 In den auf Grund des § 26 RSG erlassenen Ausführungsbestimmungen des Reichsar-beitsministers zu dem Reiehssiedlungsgesetz vom 26» September 1919 (RMB1 1143)'- abgedruckt bei Ponfick/Wenzel, Reichs-Siedlungsgesetz 3« Auf 1 « So 43 - zu § 4 RSG heiBfc es ledig-lieh, daß der Begriff "Grundstück” im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen sei* Den Begriff des "landwirtschaftlichen” Grundstücks hat der Gesetzgeber offenbar als bekannt vorausgesetzt « Man versteht darunter ein Grundstück, dessen Bewirtschaftungsart und Nutzung sich als eine landwirtschaftliche kennzeichnen (Ponfick/Wenzel aaO So 132)» Diese Merkmale sind beim Weinbergsgelände gegebene in den Vorschriften, die für ihren Geltungsbereich den Begriff der Landwirtschaft oder des landwirtschaftlichen Grundstücks erläutern, wird bei der Aufzählung der verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsarten auch der Weinbau zur Landwirtschaft gerechnet (vglo Z0B0 Richtlinien zu § f der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26» Januar 1937 - RGBl I, 35 abgedruckt bei Rieeke/von Manteuffel, Der Ländliche Grundstücksverkehr, 2» Auflo So 44; BrMilRegVQ Nro 84 ArtQ III Nr0 7 a; Erlaß des Landwirtschaftsministeriums WUr1temberg~Ba den vom 29o Dezember 1947, abgedruckt bei Friese, Landwirtschaftsrecht der amerikanischen Besatzungszone So 230; § 1 Abso 3 der Reichspachtschutzordnung ; GrdstVG § 1 AbSo 2) <> Es besteht kein Anlaß, den Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des § 4 RSG anders auszulegen; denn auch Grundstücke, auf denen Weinbau betrieben wird, können für die Zwecke, de~ nen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht dienen soll, verwandt werdeno Daß Weinberge zu den landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 4 RSG gehören, wird auch, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen« Die vom Kläger gekauften Grundstücke sind deshalb, auch soweit es sich um Weinbergsgelände handelt, landwirtschaftliche Grund- Daß die Beklagte durch sachfremde Erwägungen zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts bestimmt worden sei, hat das Berufungsgericht - von der Bevision unbeanstandet ~ nicht festgestellt« Im übrigen

Zitierte Normen: § 242 BGB § 2 RSG
GrundstückVerordnungVorkaufsrechtsGrundGesetz®VorkaufsrechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
a)	VO über das Vorkaufsrecht nach dem ReichssiedlungsG vom 15a April 1957 (BGBl III 2551 - 5) Art* 4
Die Verordnung über das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz war rechtswirksam«
b)	ReichssiedlungsG vom 11* August 1919 (BGBl III 2351 - 1) § 4
Auch Weinberge sind landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes»
BGH, Urt» vom 8» März 1966 - V ZR 133/63 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 133/63	URTEIL
Verkündet am
8. März 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Angestellte^Walter K Gemeinde	Kreis	H
in S(
 - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt 2)r.
gegen
 die	Land	Siedlung	GmbH	in	S(
W^Btf^raßel^Tgesö’tzlicl1 vertretej^lurch ihre Geschäftsführer Direktor Dr. Otto	und	Direktor
 Dr. Helmut
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
2 -

Der V ® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 Marz 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr® Augustin sowie der Bundesrichter Dr® Piepenbrock, Dr® Rothe, Dr. Mattem und Dro Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegendas Urteil des 2* Zivilsenats des 0berlan^esgerichtS4^tuttgartfcäyom 160 Mai 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat von seinen Eltern ein landwirtschaft-liches Anwesen in Größe von 5,2 ha geerbt® Da er als Kind einen Arm verloren hat, wird die Besitzung auf seine Been-nung von seiner Schwester und deren Ehemann bewirtschaftet® Der Kläger selbst ist als Angestellter bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft tätig® Durch notariellen Vertrag vom 2® Juli I960 kaufte er von der Familie von
 Grundstücke in einer Ge samt grüße von 21,386 ha zu dem Preise von 80 000 DM® Etwa 3,5 ha sind Weinbergsgelände® Um den Kaufpreis aufbringen zu können, verkaufte der Kläger durch Vertrag vom 25° August i960 60,93 a seines Grundbesitzes zu dem Preise von 6 000 DM an seinen Vetter Paul	Er	behielt sich in dem Vertrag
 ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von 2 Wochen vor für den Fall, daß der Kaufvertrag vom 2o Juli I960 nicht genehmigt werde und er etwa durch Ausübung des Vorkaufsrechts
 Uv
nicht Eigentümer des gekauften Grundbesitzes werden würdeo Durch Beschluß vom 9* November I960 genehmigte das Band-värtschaftsgericht den Kaufvertrag vom 2o Juli I960«* Die Verkäufer unterrichteten die Beklagte mit einem am 29« November I960 bei ihr eingegangenen Schreiben vom 28« November I960 von der Genehmigung des Kaufvertrageso Die Beklagte teilte den Verkäufern mit Schreiben vom 20<> De-» zember I960, zugestellt am 24° Dezember I960, mit, daß sie von dem ihr nach dem Reichssiedlungsges et z zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch macheo
 Der Kläger ist der Auffassung, daß das Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt sei » Im übrigen hält er die Geltendmachung des Vorkaufsrechte für unwirksam, weil Sachbearbeiter und Beauftragte der Beklagten ihm schon vor dem Verkauf seiner eigenen Grundstücke und auch später wiederholt zugesichert hätten, daß das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde, weil eine Neuansiedlung in diesem Gelände wegen der erforderlichen hohen Aufwendungen nicht in Betracht kommeo Abgesehen hiervorn stelle die Geltendmachung des Vorkaufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nach dem Verkauf eines Teiles seiner Grundstücke nicht mehr existenzfähig sei und er von dem Verkauf nicht mehr zurücktreten könne0
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte auf Grund des Kaufvertrages vom 2o Juli I960 rechtsunwirksam sei, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu widerrufen
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i ~ 4 -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie bestreitet, sich dem Kläger gegenüber zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts verpflichtet zu haben, und hält auch im übrigen die Geltendmachung des Vorkaufsrechts für wirk-
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Das -Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
SSlacheid^s^ründes.
Die Revision ist nicht begründet»
Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Beklagte das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat und, wenn dies der Fall ist, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber sich verpflichtet hat , das Vorkaufsrecht nicht geltend zu machen, schließlich ob die Vorkaufsreehtsäusübung wegen Rechts--mißbrauche (§ 242 BGB) unwirksam ist»
Io Für die Beurteilung der Rechtslage sind die vor dem Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes (1» Januar 1962) geltenden Vorschriften maßgebendo Nach § 7 Abs» 1 des Reichssiedlungsgesetzes - RSG - betrug die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei Grundstücken bis zur Größe von 200 ha drei Wochen von dem Tage ab, an dem der Vor** kaufsbereohtigte die Mitteilung des Eigentümers oder des Dritten von demInhalt des abgeschlossenen Vertrages empfangen hatte» Durch Art» 4 der Verordnung über das Vorkau srecht nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 15» April
1937 (BGBl III 2331 - 3) wurde die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts auch bei Grundstücken bis zu 200 ha
 
auf sechs Wochen verlängert» Das Vorkaufsrecht ist danach rechtzeitig ausgeübt, es sei denn, daß, $ie der Kläger meint, die Verordnung vom 15» April 1937 nicht rechtsgültig war.
Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Verordnung über die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Recht bejahte Die Bedenken der Revision, die sich gegen das Vorhandensein einer ausreichenden Ermachtigungsgrund-läge richten, sind nicht begründete
 Die Verordnung vom 15. April 1937 ist, wie es in der Einleitung heißt, auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Neubildung des deutschen Bauerntums vom 14 °
Juli 1933 (RGBl I, 517), des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11o August 1919 (RGBl I, 1429) und des § 9 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (RGBl I, 1) erlassen und vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, vom Reichs-minister der Justiz und vom Reichsminister der Finanzen unterzeichnet worden«■ Das Berufungsgericht erblickt eine genügende Brmächtigungsgrundlage für diese Verordnung zutreffend in der Vorschrift des § 9 Abs. 2 deo Siedlungsergänzungsgesetzes, der folgendes bestimmt:
"Die zuständigen Reichsminister erlassen die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschrif-teno Sie können dabei von bestehenden Reichs-und Landesgesetzen abweichen, insbesondere auch Ausnahmen von den Vorschriften der Henienguts-gesetzgebung, der Fideikommißgesetzgebung* der Gesetze über Schutzforsten und Waldgüter, oowie anderer dem Schutze gebundenen Vermögens dienender Gesetze zulassen" <>
Bei dem Siedlungsergänzungsgesetz - ErgRSG - handelt es sich um ein Gesetz3 das auf Grund des Art <, 1 des Ge-
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setzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24 o März 1933 (RGBl I, 141), des sogenannten Ermächtigungsgesetzes, von der damaligen Reichsregierung erlassen wurde o Die Revision erhebt Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Ermächtigungsgesetzes <> Biese Bedenken werden daraus hergeleitet, daß bei der Abstimmung im Reichtag wegen der Ausschließung einer größeren Zahl von Abgeordneten die nach der Weimarer Verfassung erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht gewesen sei o Bas Bundesverfassungsgericht hat zwar Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ermächtigungsgesetzes geäußert , jedoch wiederholt Gesetze und Verordnungen, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen wurden, angewandt und dadurch zu erkennen gegeben, daß es sie nicht schon aus diesem Grunde ohne Prüfung ihres Inhalts für nichtig hälto Es hat vielmehr ausgesprochen, daß die Beseitigung nationalsozialistischer Rechtsvorschleiften, die nach den Verfassungsgrundlagen, die das "Britte Reichn sich selbst geschaffen habe, formell ordnungsgemäß erlassen und von den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft hingenommen worden seien und jahrelang unangefochten bestanden hätten, soweit sie nicht offenbares Unrecht enthielten, aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse (BVerfGE 6, 389, 414 mit weiteren Nachweisen)o Biese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Pallo Bie Vorschriften des Siedlungsergänzungsgesetzes und auch der Verordnung über das Vorkaufsrecht enthielten, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kein offenbares Unrecht» Sie sind deshalb gemäß Art«, 123, 125, 74 Nr* 18 GG Bundesrecht geworden»
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Zu Unrecht glaubt die Revision, § 9 Abs«, 2 ErgRSG enthalte keine ausreichende Ermächtigung zur Verlängerung der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Ermächtigung zu dem Erlaß von Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften war sehr weitgehend«, Sie erstreckte sich auf die Änderung von Reichs^ und Landesgesetzen und damit auch auf eine Änderung des Reichs Siedlungsgesetzes«, Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verlängerung der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch die Ermächtigung des § 9 Abs* 2 ErgRSG gedeckt, weil in den durch das Siedlungsergänzungsgesetz geregelten Fällen des Erwerbs eines mit einer Hypothek belasteten oder eines verpachteten WuSHStteks zur Klärung etwaiger Vorfragen längere Fristen erforderlich gewesen sein könnten (siehe auch Pfunötner/ Neubert, Das neue Reichsrecht HI b 19 So 19), sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Art«, 80 GG, der den Erlaß von Rechtsverordnungen regelt, berührt, wie das Oberlandesgericht gla.ichfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 307, 326) zutreffend hervorhebt, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangenen Verordnungen nicht o Solche Verordnungen werden nicht deshalb ungültig, weil oie den Anforderungen des Grundgesetzes nicht entsprecheno
 Ergänzend mag noch bemerkt werden, daß der erkennende Senat als Senat für Landwirtschaftssachen bereits im Beschluß vom 9o Februar 1955 (V BLw 71/54 LM § 2 RSG Nr» 1) von der Rechtsgültigkeit der TlrOrdnung über das Vorkaufsrecht aus~ gegangen ist«, Auch der Bundesgesetzgeber hat die Verordnung vom 15o April 1937 als fortbestehend behandelt,, Die Verordnung ist in Teil III des Bundesgesetzblattes (BGBl III,
 Folge 7, 2331 - 3) aufgenommen worden» Durch Aufnahme in diese Sammlung werden allerdings ungültige Vorschriften nicht gültig (§ 3 Abso 4 des Gesetzes Uber die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 - BGBl I, 427). Hinzu kommt noch folgendes: Die Neuregelung, die das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht durch das Grundstückversg,es^erfahren hat, machte zahlreiche Änderungen des Reichssiedlungsgesetze und des Siedlungsergänzungsgesetzes erforderlich (§§ 27,
 28 GrdstVG). Durch § 29 GrdstVG ist die Verordnung Uber das Vorkaufsrecht vom 15° April 1957 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 aufgehoben worden» In der amtlichen Begründung zu § 33 des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 119» 3.« Wahlperiode) und in dem Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten (Drucksache 2635 zu § § 28, 29 des Gesetzes) heißt es, durch die Änderung der vorkaUkrechtliehen Bestimmung des Siedlungsgesetzes und des Siedlungsergänzungsgesetzes sei die Verordnung über. das Vorkaufsrecht überflüssig geworden und werde deshalb aufgehoben»
Gegen die Rechtswirksamkeit der Verordnung vom 15» April 1937 sind deshalb rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Mit dem Berufungsgericht ist somit davon auszugehen , daß die Beklagte das Vorkaufsrecht rechtzeitig aus« geübt hat»
Der Auffassung der Revision, das Vorkaufsrecht könne sich nicht auf die Weinberge erstrecken, weil Weinbergsgelände nicht schlechthin zu den landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 4 RSG zu rechnen sei, kann nicht ge~ folgt werden. Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz bestand früher nur für landwirtschaftliche Grundstücke» Es wurde durch § 4 RSG in der Fassung des § 27 Nr» 2 GrdstVG auf Moor und Ödland, das in landwirtschaftliche Nutzung gebracht werden kann, ausgedehnt» Das Reiehssiedlungs-gesetz sagt nichts darüber, was unter einem landwirtschaftlichen Grundstück zu verstehen ist» Daß forstwirtschaftliche
 
Grundstücke nicht unter das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht fallen, ist allgemein anerkannt 0 In den auf Grund des § 26 RSG erlassenen Ausführungsbestimmungen des Reichsar-beitsministers zu dem Reiehssiedlungsgesetz vom 26» September 1919 (RMB1 1143)'- abgedruckt bei Ponfick/Wenzel, Reichs-Siedlungsgesetz 3« Auf 1 « So 43 - zu § 4 RSG heiBfc es ledig-lieh, daß der Begriff "Grundstück” im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen sei* Den Begriff des "landwirtschaftlichen” Grundstücks hat der Gesetzgeber offenbar als bekannt vorausgesetzt « Man versteht darunter ein Grundstück, dessen Bewirtschaftungsart und Nutzung sich als eine landwirtschaftliche kennzeichnen (Ponfick/Wenzel aaO So 132)» Diese Merkmale sind beim Weinbergsgelände gegebene in den Vorschriften, die für ihren Geltungsbereich den Begriff der Landwirtschaft oder des landwirtschaftlichen Grundstücks erläutern, wird bei der Aufzählung der verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsarten auch der Weinbau zur Landwirtschaft gerechnet (vglo Z0B0 Richtlinien zu § f der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26» Januar 1937 - RGBl I, 35 abgedruckt bei Rieeke/von Manteuffel, Der Ländliche Grundstücksverkehr, 2» Auflo So 44; BrMilRegVQ Nro 84 ArtQ III Nr0 7 a; Erlaß des Landwirtschaftsministeriums WUr1temberg~Ba den vom 29o Dezember 1947, abgedruckt bei Friese, Landwirtschaftsrecht der amerikanischen Besatzungszone So 230; § 1 Abso 3 der Reichspachtschutzordnung ; GrdstVG § 1 AbSo 2) <> Es besteht kein Anlaß, den Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des § 4 RSG anders auszulegen; denn auch Grundstücke, auf denen Weinbau betrieben wird, können für die Zwecke, de~ nen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht dienen soll, verwandt werdeno Daß Weinberge zu den landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 4 RSG gehören, wird auch, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen« Die vom Kläger gekauften Grundstücke sind deshalb, auch soweit es sich um Weinbergsgelände handelt, landwirtschaftliche Grund-
stücke, die dem Vorkaufsrecht nach dem Reichestedlungs-gesetz unterliegen. Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme au der von der Revision aufgeworfenen Frage, wie die Ausübung des Vorkaufsrechts sich auswirkt, wenn es sich um Grundstücke handelt, die teils landwirtschaftlich und teils nichtlandwirtschaftlich genutzt werden*
2« %e Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte dem Kläger gegenüber sich verpflichtet hätte, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben (BGHZ 37 3 147), kann offen bleiben, weil das Berufungsgericht eine solche Verpflichtung nicht festzustellen vermochte und die Revision hiergegen keine Einwendungen erhoben hat *
Bas Oberlandesgericht hat im übrigen geprüft, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte einen Hecht.:-mißbrauch darstellt * Es hat diese Frage verneint und dazu ausgeführt: Die Behauptung des Klägers, daß die streitigen Grundstücke für die Zwecke des Siedlungsverfahrens ungeeignet seien, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt* Der Kläger sei als berufsfremd anzusehen, weil er seinen von den Eltern ererbten Hof seiner Schwester und deren Ehemann
 zur Bewirtschaftung überlassen habe, während er selbst die Verwaltungslaufbahn eingeschlagen habe und auch heute noch in der Verwaltung tätig sei* frotz Ausübung des Vorkaufsrechts habe der Kläger von der Möglichkeit, von dem Vertrag vom 25o August I960 zurückzutreten, keinen Gebrauch gemacht * Durch die Geltendmachung des Vorkaufsrechts werde die Existenzgrundlage des Klägers nicht beeinträchtigt * ne Lage habe sieh ,nur'dadurch.ven&ohlechtert, daß er vor* schnell eigene Grundstücke veräußert habe«
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Die Bevision hält demgegenüber die Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtsmißbräuchlich, weil dem Kläger dadurch die Möglichkeit der Gründung einer landwirtschaftlichen Existenz genommen werde• Sie rügt ohne Erfolg Verletzung des § 286 ZPO* Ob < der Kläger berufsfremd ist oder nicht, ist für die Beurteilung nicht entscheidende Mit der Büge, das Oberlandesgericht habe das mit Schriftsatz vom 12« November 1962 überreichte Gutachten vom 20o Oktober 1962 nicht berücksichtigt, kann die Bevision keinen Erfolg habeno In diesem Gutachten heißt es, eine Zuteilung der Weinberge werde dem Kläger die Möglichkeit geben, durch Mitarbeit im Weinberg, soweit er dazu infolge seiner körperlichen Behinderung in der Lage sei, durch eigenen Anbau von Wein und dessen Vertrieb eine Existenz zu finden« Es stellt keinen Hechtsverstoß dar, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf dieses Gutachten eingegangenen ist« Das Oberlandesgericht geht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers davon aus, daß sein landwirtschaftlicher Be~ trieb ihm keine ausreichende Existenzgrundlage bot« Es hat auch den Gesichtspunkt, daß der Kläger bestrebt war, eine landwirtschaftliche Existenz zu gründen und daß ihm dies durch einen Zuerwerb vpn Grundstücken möglich sein würdd, offensichtlich nicht übersehen« Indessen stellt der Umstand, daß dem Kläger durch die Ausübung des Vorkaufsrechts die Möglichkeit, sich eine landwirtschaftliche Existenz zu verschaffen, genommen wird, für sich allein keinen Hechtsmißbrauch dar« Die Behauptung des Klägers, das Gelände sei für Zwecke des Siedlungsverfahrens völlig ungeeignet, hat das Berufungsgericht nach eingehender Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Lechler, für widerlegt erachtet. Daß die Beklagte durch sachfremde Erwägungen zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts bestimmt worden sei, hat das Berufungsgericht - von der Bevision unbeanstandet ~ nicht festgestellt« Im übrigen

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sind Tatsachen, welche die Ausübung des Vorkaufsrechts als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen könnten, nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich»
3o Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«,
Dr.MAugustin	Dr«,	Piepenbrock	Rothe
 Mattem
Dr0 Grell