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BGH · V ZS 133/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZS 133/60

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br« Rothe und Offterdinger für Recht erkannt: Bis Februar 1918 wurde im Anschluß an den Baulinienplan für Bfl| ein Baulinienplan für das erwähnte Gelände erstellt« Babei mußte auf die durchgeführte Kleinparzellierung Rücksicht genommen werden, wenn die Interessen der Siedler nicht wesentlich gefährdet werden sollten« Nach dem Baulinienplan war bis an die Grundstücke heran eine große Parkanlage vorgesehen (17,8 ha)« Bas Stadtbauamt sah damals vor, den ursprünglich von den Grundstücksbesitzern der Stadt für Grünflächen bereitzustellenden Grund und Boden nicht ins Alignementgebiet aufzunebmen, sondern aus den Grundstücken eine an die Stadt abzutretende Fläche berau8zu8chneiden, die dafür ihrerseits einen entsprechenden Teil des Parks sollte hersteilen können, ohne durch die Verwendung ihres eigenen Grund und Bodens zu sehr belastet zu werden (vgl« die Erläuterung zu dem Plan vom 20. "Der Magistrat steht auf dem Standpunkt, daß unter allen Umständen an Anlagenflächen in dem jetzt zur Aufteilung gelangenden Gebiet, was irgend möglich, gerettet werden muß» Die einzige Möglichkeit, die Abtretung von Anlageflächen durchzusetzen, beruht nach bis jetzt geltendem Hecht auf der Versagung der Bauliniengenebmigung; der vom Stadtbauamt im Benehmen mit dem Referat 2 vorgeschlagene Austauschweg führt nur dann zu einem Ziel, wenn die Beteiligten freiwillig bereit sind, ihn zu beschreiten. Dem Verein wurde mitgeteilt, daß das angebotene Grundstück "als Ersatz für die aus den Grundstückskomplexen zu leistenden Grünflächen, die im projektierten Park zusammengezogen werden", angenommen worden sei, die Übereignung habe unentgeltich und kostenlos zu erfolgen, Eine Abtretung als Ersatz für Aufwendungen der Beklagten an gemeindlichem Besitz zur Errichtung des Ostparks sei weder tatsächlich gewollt noch nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig gewesen. Oktober 1959 den Anspruch zu Kr. II dem Grunde nach hinsichtlich der vormaligen Parzellen 2821/24, 1/28, 1/29 und 1/50 für die Zeit vom 1. Ein Anspruch aus § 839 BGB wegen Amtspflichtver-lctzung scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts aus, weil die Vertreter der beklagten Gemeinde beim Abschluß des Vertrags vom 9.Januar 1920 nicht hoheitlich, sondern im 2. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger dei Vertrag mit Schreiben vom 24* Dezember 1959 wegen arglistiger Täuschung angefoohten hat; es sei aber schon gar nicht zu erkennen, worin eine arglistige Täuschung der Stadt gegenüber dem Kläger gelegen haben soll. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung könne nur darauf gestützt werden, daß ein bestimmter Erfolg, der mit der Leistung des Klägers nach dem Inhalt des Vertrag vom 9. Oh die Abtretung der übereigneten Grundstücke als Ersatz für anderwärts gelegene Anlagengrundstücke habe erzwungen worden können (etwa nach dem Zwangsabtretungs-gccetz oder nach der VLWtKKP Bauordnung), sei unerheblich, da die Übereignung freiwillig auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt sei. 1. a) Zum Anspruch aus § 812 BGB meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Vertrag vom 9* Januar 1920, insbesondere Nr. V dieses Vertrags, nicht richtig ausgo-legt. mit § 3 MüBO gehandelt, wonach eine unentgeltliche Abtretung nur dann habe verlangt worden können, wenn die Grundstücke selbst als Grünflächen hätten verwendet werden sollen, nicht aber, wenn sie Ersatz für £ spätere, anderweitige Aufwendungen der Stadt an gemeindlichem Grundbesitz hätten werden sollen* Unter Berücksichtigung dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht bei der Auslegung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Verwendung der übereigneten Flächen selbst als Grünfläche Vertragsinhalt geworden wäre* mit § 3 MüBO gewesen und danach sei eine unentgeltliche Abtretung nur zu Grünflächen - gemeint: zur unmittelbaren Verwendung als Grün-flachon innerhalb des genehmigten Alignements - möglich gewesen, nicht dagegen sei die Abtretung als Ersatz für spätere Aufwendungen der.Stadt an Gemeindebesitz zu dem Zwecke der Errichtung von Grünflächen - gemeint: außerhalb des Alignements - zulässig gewesen* Bas letztere habe daher, so hat der Kläger weiter vorgetragen, von den Parteien gar nicht gewollt sein können* - Ber Tatrichter hat bei der Auslegung des Vertrags jedoch entgegen der Ansicht der Revision keinen Tatsachenvortrag außer acht gelassen; es ist auch nicht ersichtlich, daß er etwa die seinerzeit geltenden rechtlichen Vorschriften nicht hinreichend berücksichtigt hätte* In dem Urteil ist dazu ausgeführt, es könne dahingestellt Zur Begründung stützt sich das Berufungsgericht auf den tfbereignungs-vortrag und die Erklärung des Klägers vom 30. Mai 1919« Sonach legt das Berufungsgericht Nr. V dos Vertrags dahin aus, daß die Übertragung der Grundstücke nicht auf.Grund einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Jägers erfolgt ist, sondern die Grundstücke von ihm freiwillig übereignet worden sind, und zwar, wie sich aus den Ausführungen in anderem Zusammenhang ergibt (S. Weiter stellt das Oberlandesgericht dazu ausdrücklich fest, daß schon 1918 in der unmittelbaren Nähe des zu erschließenden Gebiets eine größere Anlage, nämlich der Ostpark geplant gewesen sei und als Ausgleich für die Verwendung des dortigen gemeindlichen Grundbesitzes der im Baulinienverfahren heranzuziehende Grund und Boden verwendet werden sollte. Der Tatrichter legt auf Grund der beigezogenen Akten der Beklagten im einzelnen dar, daß die damaligen Grundstückseigentümer ohne Rücksicht auf die vorgesehenen Baulinien einzelne Grundstücke schon an Bauinteressenten verkauft hatten, daß aber auch Grundier und der gegründeten Baugenossenschaft der erwähnte Plan der Stadt bekannt gewesen sei, insbesondere daß wenigstens noch ein Bruchteil des seinerzeit für Grünflächen vorgesehenen Prozentsatzes (5 #) als Ersatz für den zur Anlage des Ostparks vorgesehenen städtischen Grund und Boden herangezogen v/erden sollte und daß die Baulinien für das parzellierte Land nur unter dieser Bedingung festgelegt werden würden. Aus welchen Gründen der Kläger das Land für die an der Baulinien-festcotzung in erster Linie Interessierten, nämlich Grundier und die Baugenossenschaft, zur Verfügung stellte, ist demgegenüber unerheblich. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (insbesondere zu welchem Zweck) die Abtretung der Übertragenen Grundstücksflächc seinerzeit gerade vom Kläger auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hätte erzwungen werden können, hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen fürdie Feststellung des rechtsgeschäft-lichon Willens beider Vertragsparteien zutreffend als unerheblich erachtet. Ergibt sich aber aus dem Übereignungsvertrag, insbesondere aus Nr, V, kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragsparteien mit der Übertragung irgend einen anderen Zweck erreichen wollton, als die - wenigstens teilweise - Ablösung der den früheren Grundstückseigentümern im Fluchtlinien-verfahren obliegenden Pflicht zur Übereignung des für den Gemeindebedarf erforderlichen Grund und Bodens, so kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinn des § 812 Abs, 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Dieser Zweck ist erreicht worden, die Stadtgemeinde hat nach der Übereignung der Grundstücke den Fluchtlinienplan durchgeführt. a) Vorweg ist vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, worin eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Stadtgemeinde liegen soll, Mangels eines Gesetzes über die BauerSchließung ist kein Grund zu erkennen, der es der Baubehörde damals, verwehrt hätte, die Bestimmung der Baulinien von einer für den .rGcmeihbedärf.; erforderlichen Landabgabe abhängig zu machen. Die Baulinienplanung, die im vorliegenden Pall durch die vorweggenommene Parzellierung wesentlich festgelcgt war, wenn den Siedlern nicht die ihnen von den Grundstücksverkäufern in Aussicht gestellten Baumöglichkeiten genommen werden sollten, war damit aus zwingenden städtebaulichen Gründen davon abhängig, daß die Beteiligten sich bereit fanden, den für Grünanlagen erforderlichen Grund und Boden unentgeltlich der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, damit sie anderweitig für die erforderlichen Grünflächen sorgen konnte. / oo ist unerheblich, ob es sich bei dieser Tätigkeit um die Erfüllung der der Stadt obliegenden Amtspflichten gehandelt hat oder nicht, abgesehen davon, daß ein Anspruch wegen einer Amtopflichtverletzung spätestens Anfang des Jahres 1950 verjährt gewesen wäre (§ 852 Abs. 1 BGB). Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht im Hinblick auf diesen Beschluß nicht festgestellt, die Beklagte habe auf den Kläger einen gewissen Bruck ausgeübt. Auch in dem vom Kläger hervorgehobenen Schreiben des Stadtrats von vom 19* Bezember 1919 ist der Kläger allein wegen seiner wiederholten Zusicherungen gemahnt worden und für den Fall, daß er diese Zusicherungen inicht erfüllen sollte, ein Protest gegen die gesamte Baulinienfestsetzung angokündigt worden.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
GrundstückGrünflächeGrundBerufungsgerichtAbtretungAnspruchStadtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZS 133/60
2501 023
Verkündet am 271 Juni 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im, Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Martin V tfPstraße S,
in MI
m b<
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	-
gegen
 die Stadt MBHP» gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br« Rothe und Offterdinger
 für Recht erkannt:
* \ Bie Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5» Mai I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ab finde des Jahres 1917 parzellierten der Immobilienhändler Matthias GfH|^> ein Schwager des Klägers, und die Terraingesellschaft MflBD-Oet die Grundstücke in	an der Gemarkungsgrenze
 nach	Die bis dahin landwirtschaftlich ge-
nutzten Grundstücke wurden in kleinen Parzellen als Heimgärten und Bauplätze für Kleinhäuscr verkauft*
Die Siedler schlossen sich zu dem Kleinhausbauverein B^^ a# eGmbH zusammen« Biese Genossenschaft verfolgte die von Grundier im November 1917 beantragte baulinienmäßige firschließung des Geländes weiter«
Bis Februar 1918 wurde im Anschluß an den Baulinienplan für Bfl|	ein	Baulinienplan für das erwähnte
 Gelände erstellt« Babei mußte auf die durchgeführte Kleinparzellierung Rücksicht genommen werden, wenn die Interessen der Siedler nicht wesentlich gefährdet werden sollten« Nach dem Baulinienplan war bis an die Grundstücke heran eine große Parkanlage vorgesehen (17,8 ha)« Bas Stadtbauamt sah damals vor, den ursprünglich von den Grundstücksbesitzern der Stadt für Grünflächen bereitzustellenden Grund und Boden nicht ins Alignementgebiet aufzunebmen, sondern aus den Grundstücken eine an die Stadt abzutretende Fläche berau8zu8chneiden, die dafür ihrerseits einen entsprechenden Teil des Parks sollte hersteilen können, ohne durch die Verwendung ihres eigenen Grund und Bodens zu sehr belastet zu werden (vgl« die Erläuterung zu dem Plan vom 20. Februar 1918 Bl. 3/6 der dem Gericht vorgelegten Akten der Beklagten)» Mangels Abtretung des erforderlichen Straßengeländes und der
 
Sicherstellung des Straßenbaues, sowie mangels einer Vereinbarung über die Bereitstellung der Grünflächen kam das Verfahren zu dem Stocken« Dem Kleinhausbauverein wurde mitgeteilt, daß ohne Vereinbarung über die aus dem Gesamtareal auszuscbneidenden Grundflächen die Baulinie nicht genehmigt werde (vgl« Bl« 25/27 der Akten des Bauamts)« Schließlich bot der Verein in dem Schreiben vom 11« April 1919 (Bl« 38 der Akten des Bauamts) nach Unterhandlungen mit Grundier ein 4 1/2 Tagwerke großes Grundstück * nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend dem beigefügten Plan ein Teil eines Grundstücks, das dem Kläger gehörte - für den Grünflächenoedarf an« Durch Plenarbeschluß vom 16« April 1919 nahm der Magistrat das Angebot an« In dem Beschluß ist weiter ausgeführt:
"Der Magistrat steht auf dem Standpunkt, daß unter allen Umständen an Anlagenflächen in dem jetzt zur Aufteilung gelangenden Gebiet, was irgend möglich, gerettet werden muß» Die einzige Möglichkeit, die Abtretung von Anlageflächen durchzusetzen, beruht nach bis jetzt geltendem Hecht auf der Versagung der Bauliniengenebmigung; der vom Stadtbauamt im Benehmen mit dem Referat 2 vorgeschlagene Austauschweg führt nur dann zu einem Ziel, wenn die Beteiligten freiwillig bereit sind, ihn zu beschreiten. Sie werBen^zur^eschreitung geneigter sein, wenn ihnen zunächst der für sie weniger günstige Baulinienplan vorgelegt sein wird. Sie werden aber freiwillige Verhandlungen ablehnen, wenn man von einer solchen Vorlage überhaupt absieht und wenn sie nicht das Gefühl gewinnen, daß die Stadtgemeinde in der läge ist, mit einer Zwangsmaßnahme vorzugeben»11
Dem Verein wurde mitgeteilt, daß das angebotene Grundstück "als Ersatz für die aus den Grundstückskomplexen zu leistenden Grünflächen, die im projektierten Park zusammengezogen werden", angenommen worden sei, die Übereignung habe unentgeltich und kostenlos zu erfolgen,
 
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unter der Bedingung der sofortigen Abtretung habe der Magistrat gegen die Genehmigung der Baulinienpläne keine Erinnerung erhoben. Am 30. Mai 1919 erklärte sich Gundler zu Protokoll als Bevollmächtigter bereit, das angebotene Grundstück unentgeltlich und kostenlos abzutreten, der Kläger schloß sich dieser Erklärung an. Hach ergebnislosen weiteren Eingaben des Vereins bei der Regierung von Oberbayern ließ der Kläger schließlich durch notariellen Vertrag vom 9. Januar 1920 unter I die in Aussicht gestellten und zwischenzeitlich wie folgt vermessenen und bezeichncten Grundstücke an die Beklagte auf:
PI.-Nr. 282 1/24 Bauplatz - 0,133 ha
PI.-Nr. 282 1/28 Bauplatz - 0,171 ha
PI.-Nr. 282 1/29 Bauplatz - 0,171 ha
PI.-Nr. 282 1/30 - Bauplatz - 0,959 ha
PI.-Nr. 282 1/31, 1/34 bis 1/37 - Straßengrund -
PI.-Nr. 282 1/32 - Anlagengrund -
PI.-Nr. 282 1/33 - Anlagengrund -
In Nr. V des Vertrages ist ausgeführt:
"Die abgetretenen Flächen stellen den nach den geltenden Bestimmungen über Baulinienfestsetzung zu leistenden Beitrag für öffentliche Anlagen dar und hat daher die Übereignung unentgeltlich zu erfolgen."
Zur endgültigen Baulinienfestsetzung nahm schließlich das Staatsministerium des Innern am 24* Juni 1921 wie folgt Stellung:
"Vom städtebaulichen Standpunkt ist gegen die Baulinienziehung nichts zu erinnern. Das Maß der im Bebauuhgsgebiet vorgesehenen grünen Flächen bleibt zwar mit 3 «63 $ der Gesamtfläche hinter den sonst geforderten 5 $ zurück. Mit Rücksicht auf die in unmittelbarer Nähe des Bebauungsgebietes durch die Stadt bereitgestellten großen Grünflächen (Ostpark) dürften jedoch hiergegen keine Bedenken bestehen."
Der frühere Ostparkplan wurde im Lauf der Zeit dergestalt abgeändert, daß der Park nicht westlich, sondern südlich des seinerzeit erschlossenen Gebiets (auf der
I
 Gemarkung der früheren Gemeinde PflBBM) in Verbindung mit dem ''HifliBV und den dortigen Sportanlagen geschaffen werden soll.
Nach den Krieg wurden die Parzellen 282 1/24, 1/28,
1/29 und 1/30 in einzelne Bauparzellen auf ge teilt und vormessen. Nachdem der Kläger davon Kenntnis erhalten hatte, hat er vorliegende Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte
I.	zur Auflassung und Herausgabe einer dieser Parzellen (nämlich Nr. 282/71),
II.	zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Entziehung des Nutzungsrechts an den vormaligen Grundstücken 282 1/24, 1/28, 1/29, 1/30, 1/32 und 1/53 für die Zeit ab 1. Juli 1940 nebst Zinsen und
III.	zur Gestattung der Ausübung des Nutzungsrechts an diesen Grundstücken
 zu verurteilen. Der Kläger meint, die von ihm laut Urkunde vom 9•Januar 1920 abgetretene Grundstücksflächen seien gemäß § 80 der	Bauordnung - HüBO - als Grün-
flächen zur baulinienmäßigen Erschließung seines vormaligen Grundstücks PI.-Nr. 282 unentgeltlich abgetreten worden. Dabei sei der gesetzliche Nahmen von 5 # des zur Aufteilung kommenden Grundstücks bei weitem überschritten worden. Eine Abtretung als Ersatz für Aufwendungen der Beklagten an gemeindlichem Besitz zur Errichtung des Ostparks sei weder tatsächlich gewollt noch nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig gewesen. Da die abgetretenen Flächen nicht als Grünfläche verwendet würden und der geplante Ostpark gar nicht errichtet werde, in seiner alten Form vielmehr auf gegeben worden sei, sei die Beklagte
 
ungerechtfertigt bereichert und der Klagantrag I gemäß §812 Abc. 1 BGB begründet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. Oktober 1959 den Anspruch zu Kr. II dem Grunde nach hinsichtlich der vormaligen Parzellen 2821/24, 1/28, 1/29 und 1/50 für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 15* Januar 1954 für gerechtfertigt erkannt; im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Der Kläger trug in seiner Berufung vor, 5:er habe den übereignungevortrag durch Schreiben vom 24. Dezember 1959 wegen arglistiger Täuschung vorsorglich angefochten; er habe auch erst durch Einsicht in die Akten der Beklagten das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten feststellen können. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,dahin, den Beklagten zur Herausgabe und Auflassung der Grundstücksparzelle PI.-Kr. 282/71 zu verurteilen. Die Beklagto beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Ein Anspruch aus § 839 BGB wegen Amtspflichtver-lctzung scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts aus, weil die Vertreter der beklagten Gemeinde beim Abschluß des Vertrags vom 9.Januar 1920 nicht hoheitlich, sondern im
 
privaten Geschäftskreis, also bürgerlich-rechtlich, tätig geworden seien* Sine vertragsv/idrige Handlung ihrer Beamten habe die Beklagte daher allenfalls nur nach § 278 BGB, nicht aber nach § 839 BGB zu vertreten.
2.	Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger dei
 Vertrag mit Schreiben vom 24* Dezember 1959 wegen arglistiger Täuschung angefoohten hat; es sei aber schon gar nicht zu erkennen, worin eine arglistige Täuschung der Stadt	gegenüber	dem	Kläger gelegen haben soll. Auf
 jeden Pall sei eine Anfechtung ausgeschlossen, v/eil seit Abgabe der Willenserklärung 30 Jahro verstrichen seien
(§ 124 Abs. 3 BGB). Diese Ausschlußfrist sei von Amts wegen zu beachten; die Berufung auf die Ausschlußfrist könne daher nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
3.	Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung könne nur darauf gestützt werden, daß ein bestimmter Erfolg, der mit der Leistung des Klägers nach dem Inhalt des Vertrag vom 9. Januar 1920 bezweckt worden sei, nicht eingetreten sei (§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Pall BGB). Zur Begründung dieses Anspruchs hätte der Kläger beweisen müssen,
 der Zweck der Leistung habe darin bestanden, daß dio abgetretenen Grundstücke selbst für öffentliche Anlagen verwendet würden. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Aus der Passung der Nr. V des Vertrags lasse sich nichts zugunsten des Klägers ableiten. Dort sei nur gesagt, daß die abgetretenen Flächen den zu leistenden Beitrag für öffentliche Anlagen darstellten. Andere Beweismittel habe der Kläger aber nicht angetreten. Überzeugende Anhaltspunkte für das Gegenteil ergäben sich dagegen aus den Akten der Beklagten. Danach habe der Kläger die Grundstücke der Beklagton zur Ablösung der AbtretungsVerpflichtung des Klcinhausbauvereins B^p a9I>9überlassen; entsprechend
 
große Grundstücke der Stadtgemeinde seien zur Errichtung einer dem Parzellierungsgcbiet nahegelegenen Grünanlage, nämlich deB "Ostparks" gedacht gewesen. Daß dieser Park nunmehr nach der endgültigen Planung ganz oder teilweise auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde PflHH zu liegen komme, 3ei unerheblich; wesentlich sei nur, daß er zu der Wohngegend, zu deren Erschließung die Abtretung im Jahre 1920 3tattfand, noch in einer hinreichend nahen örtlichen Beziehung stehe, um deren Einwohnern als Erholungspark dienen zu können. Dies sei unbestreitbar der Pall. Diese Anlagen seien nach der Aussage des Zeugen Oberbaudirektor Zflp zu dem feil schon verwirklicht, zu dem feil noch in der Planung. Oh die Abtretung der übereigneten Grundstücke als Ersatz für anderwärts gelegene Anlagengrundstücke habe erzwungen worden können (etwa nach dem Zwangsabtretungs-gccetz oder nach der VLWtKKP Bauordnung), sei unerheblich, da die Übereignung freiwillig auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt sei.
II.
Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Auslegung des Übereignungsvertrags), zu dem Anspruch aus unerlaubter Handlung und zur Ausschlußfrist hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger fäuschung an.
1. a) Zum Anspruch aus § 812 BGB meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Vertrag vom 9* Januar 1920, insbesondere Nr. V dieses Vertrags, nicht richtig ausgo-legt. Es habe bei der Auslegung die ausdrücklichen Behauptungen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt. Danach habe es sich bei Mden geltenden
 
Bestimmungen" um §§ 80, 81 i*V. mit § 3 MüBO gehandelt, wonach eine unentgeltliche Abtretung nur dann habe verlangt worden können, wenn die Grundstücke selbst als Grünflächen hätten verwendet werden sollen, nicht aber, wenn sie Ersatz für £ spätere, anderweitige Aufwendungen der Stadt an gemeindlichem Grundbesitz hätten werden sollen* Unter Berücksichtigung dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht bei der Auslegung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Verwendung der übereigneten Flächen selbst als Grünfläche Vertragsinhalt geworden wäre*
b) Die Revisionsangriffe in Bezug auf die durch Auslegung gewonnenen Feststellungen Uber den Inhalt des Übereignungsvertrags sind nicht begründet*
Allerdings hat der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen, die “geltenden Bestimmungen über Baulinien-fcstsotzung" seien die §§ 80, 81 i.V. mit § 3 MüBO gewesen und danach sei eine unentgeltliche Abtretung nur zu Grünflächen - gemeint: zur unmittelbaren Verwendung als Grün-flachon innerhalb des genehmigten Alignements - möglich gewesen, nicht dagegen sei die Abtretung als Ersatz für spätere Aufwendungen der.Stadt an Gemeindebesitz zu dem Zwecke der Errichtung von Grünflächen - gemeint: außerhalb des Alignements - zulässig gewesen* Bas letztere habe daher, so hat der Kläger weiter vorgetragen, von den Parteien gar nicht gewollt sein können* -
Ber Tatrichter hat bei der Auslegung des Vertrags jedoch entgegen der Ansicht der Revision keinen Tatsachenvortrag außer acht gelassen; es ist auch nicht ersichtlich, daß er etwa die seinerzeit geltenden rechtlichen Vorschriften nicht hinreichend berücksichtigt hätte* In dem Urteil ist dazu ausgeführt, es könne dahingestellt
 
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bleiben, ob nach dem Zwangsabtretungsgesetz oder nach der Bauordnung Grundabtretungen zu Augtauschzwecken hätten erzwungen worden können, weil es sich hier nämlich um ein freiwillig abgeschlossenes Hechtsgeschäft der Parteien auf privatrechtlicher Grundlage handele. Zur Begründung stützt sich das Berufungsgericht auf den tfbereignungs-vortrag und die Erklärung des Klägers vom 30. Mai 1919« Sonach legt das Berufungsgericht Nr. V dos Vertrags dahin aus, daß die Übertragung der Grundstücke nicht auf. Grund einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Jägers erfolgt ist, sondern die Grundstücke von ihm freiwillig übereignet worden sind, und zwar, wie sich aus den Ausführungen in anderem Zusammenhang ergibt (S. 11 BIT), als Ersatz für die - zu ergänzen: im Baulinienverfahren - an sich aus den Grund stückskomplcxen beizusteuernden Grünflächen. Weiter stellt das Oberlandesgericht dazu ausdrücklich fest, daß schon 1918 in der unmittelbaren Nähe des zu erschließenden Gebiets eine größere Anlage, nämlich der Ostpark geplant gewesen sei und als Ausgleich für die Verwendung des dortigen gemeindlichen Grundbesitzes der im Baulinienverfahren heranzuziehende Grund und Boden verwendet werden sollte.
Der Tatrichter legt auf Grund der beigezogenen Akten der Beklagten im einzelnen dar, daß die damaligen Grundstückseigentümer ohne Rücksicht auf die vorgesehenen Baulinien einzelne Grundstücke schon an Bauinteressenten verkauft hatten, daß aber auch Grundier und der gegründeten Baugenossenschaft der erwähnte Plan der Stadt bekannt gewesen sei, insbesondere daß wenigstens noch ein Bruchteil des seinerzeit für Grünflächen vorgesehenen Prozentsatzes (5 #) als Ersatz für den zur Anlage des Ostparks vorgesehenen städtischen Grund und Boden herangezogen v/erden sollte und daß die Baulinien für das parzellierte Land nur unter dieser Bedingung festgelegt werden würden.
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Daraus erklärt sich, daß sich Grundier und der Sied-lerveroin schließlich bereit fanden, wenigstens 4 1/2 Tagwerke sur Verfügung zu stellen, damit die Baulinien für das schon parzellierte Siodlungsland festgelegt würden. Entgegen der Ansicht der Revision (3 e) hat der Tatrichtcr damit auch die Gründe festgeatollt, die Grundier und die Baugenossenschaft veranlaßt haben, noch nach der Parzellierung Land für den l *:.Geihöiribedarf beizubringen. Aus welchen Gründen der Kläger das Land für die an der Baulinien-festcotzung in erster Linie Interessierten, nämlich Grundier und die Baugenossenschaft, zur Verfügung stellte, ist demgegenüber unerheblich. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (insbesondere zu welchem Zweck) die Abtretung der Übertragenen Grundstücksflächc seinerzeit gerade vom Kläger auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hätte erzwungen werden können, hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen fürdie Feststellung des rechtsgeschäft-lichon Willens beider Vertragsparteien zutreffend als unerheblich erachtet.
Der Kläger hat selbst keinerlei Beweis dafür ange-treten, daß der Y/ille der Vertragsparteien in irgendeiner Weise davon beeinflußt gewesen sei, daß und unter welchen Voraussetzungen das abgetretene Land ihm hätte Tabverlangt werden können.
Auch irgend ein anderer Rechtsverstoß kann bei der vom Berufungsgericht getroffenen Vertragsauslegung nicht festgestellt werden. Insbesondere stand es dem Tatrichter frei, die urkundlich festgelegte Mitteilung des Referats I des Stadtmagistrats an das Referat II vom 27« Januar 1921 (Bl. 82 der Akten) über den Hergang der Abtretung in freier Beweiswürdigung zu verwerten. Entgegen der Ansicht der Revision erblickt der Tatrichter in diesem Bericht nicht allein
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eine Y/iedergabe des rechtsgeschäftlichen Willens der Stadt-gemeinde, sondern auch einen Bericht über den beiderseitig erklärten Y/illen. Damit hielt sich das Berufungsgericht innerhalb der ihm obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdi-gung. Dies stößt umso weniger auf Bedenken, als in diesem Bericht auch die mündliche Vereinbarung über die Weiterbenutzung dos Grundstücks durch den Kläger wiedergegeben ist.
Ergibt sich aber aus dem Übereignungsvertrag, insbesondere aus Nr, V, kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragsparteien mit der Übertragung irgend einen anderen Zweck erreichen wollton, als die - wenigstens teilweise - Ablösung der den früheren Grundstückseigentümern im Fluchtlinien-verfahren obliegenden Pflicht zur Übereignung des für den Gemeindebedarf erforderlichen Grund und Bodens, so kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinn des § 812 Abs, 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Dieser Zweck ist erreicht worden, die Stadtgemeinde hat nach der Übereignung der Grundstücke den Fluchtlinienplan durchgeführt. Die Grundstücke können sonach nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, der mit ihrer Übereignung nach dem Inhalt dos Vertrages bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.
2. Auch die Übrigen Rügen der Revision sind unbegründet.
a) Vorweg ist vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, worin eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Stadtgemeinde liegen soll, Mangels eines Gesetzes über die BauerSchließung ist kein Grund zu erkennen, der es der Baubehörde damals, verwehrt hätte, die Bestimmung der Baulinien von einer für den .rGcmeihbedärf.; erforderlichen Landabgabe abhängig zu machen. Der Kläger hat in der Klage zutreffend hervorgehoben (vgl. Zitat aus Holmreich/Schels/ Steinhäuser, Münchner Baupolizeirecht 1927 S. 14 ff), daß
 
bereits in einer Entschließung des Staatsministeriums des Innern am Ausgang des letzten Jahrhunderts (Nr. 21837 vom 26. November 1898) auf die Notv/endigkeit hingewiesen ist, "in Interesse der Gesundheit der Bevölkerung einer wachsenden Großstadt und als Gegengewicht gegen die aus Hauch, Huß und Staub ihr drohenden Schäden möglichst große Grünanlagen, Erholungs-, Spielund Sportflächen schon im Baulinienfestsetzungsverfahren11 auszuscheiden, und daß darauf die Praxis beruhte, Baulinienanträgo nur dann zu genehmigen, wenn mindestens 5 & des aufgeteilten Gebiets für Zwecke öffentlicher Anlagen ausgeschieden und der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellt wurden. Rückblickend sind hier die bescheidenen Anfänge einer geordneten Städteplanung zu erblicken. Grundstückseigentümer, die ihren Grundbesitz für die großstädtische Bebauung parzellierten und den Verkaufsgewinn einzogen, hatten dafür aufzukommen, daß die dringendsten Voraussetzungen für die Bestimmung der Baulinien geschaffen würden.
Die Baulinienplanung, die im vorliegenden Pall durch die vorweggenommene Parzellierung wesentlich festgelcgt war, wenn den Siedlern nicht die ihnen von den Grundstücksverkäufern in Aussicht gestellten Baumöglichkeiten genommen werden sollten, war damit aus zwingenden städtebaulichen Gründen davon abhängig, daß die Beteiligten sich bereit fanden, den für Grünanlagen erforderlichen Grund und Boden unentgeltlich der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, damit sie anderweitig für die erforderlichen Grünflächen sorgen konnte. Dieses Ziel konnte nachträglich schwerlich anders erreicht werden als durch Versagung der für eine dichte Bebauung erforderlichen Baulinien, bis wenigstens ein Bruchteil der erforderlichen Grünfläche der Stadt abgetreten worden war. Fehlt es schon an einer Amts.pflichtovcrlctzung,
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 oo ist unerheblich, ob es sich bei dieser Tätigkeit um die Erfüllung der der Stadt obliegenden Amtspflichten gehandelt hat oder nicht, abgesehen davon, daß ein Anspruch wegen einer Amtopflichtverletzung spätestens Anfang des Jahres 1950 verjährt gewesen wäre (§ 852 Abs. 1 BGB). Aus welchen Gründen sich die Stadt....nicht auf eine Verjährung sollte berufen können, ist nicht ersichtlich. Sie war nicht verpflichtet, dem Kläger ihre Akten zur Verfügung zu stellen.
b) Entsprechendes gilt für die Anfechtung des Übereig-nungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, deren sachliche Vorauscetzungen der Kläger nicht vorgetragen hat. Entsprechende Tatsachen sind vom Tatrichter auch nicht festgcstcllt worden. Wenn in dem PlenarbeSchluß vom 17. April 1919 von "Zwangsmaßnahmen" die Hede ist, so offensichtlich in dem Sinn, daß eine dem Siedlerverein genehme Baulinienplanung nicht ohne vorherige Regelung der erforderlichen Grünflächen festgelegt werden sollte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht im Hinblick auf diesen Beschluß nicht festgestellt, die Beklagte habe auf den Kläger einen gewissen Bruck ausgeübt. Auf Seite 10 des Urteils des Landgerichts ist vielmehr ausgeftihrt, die Beklagte habe im Rahmen der Baulinienfestsetzung auf die Beteiligten - genauer;* die an der Festsetzung der Baulinien interessierten Siedler und die im Verfahren zur Festsetzung der Baulinien Beteiligten - einen gewissen Bruck ausgeübt. Inwiefern hierdurch der Kläger getäuscht gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch in dem vom Kläger hervorgehobenen Schreiben des Stadtrats von	vom	19* Bezember 1919 ist der Kläger
 allein wegen seiner wiederholten Zusicherungen gemahnt worden und für den Fall, daß er diese Zusicherungen inicht erfüllen sollte, ein Protest gegen die gesamte Baulinienfestsetzung angokündigt worden. Ber Vortrag der Revision, daß die Rechtsprechung unter bestimmten Umständen die Berufung auf den Ablauf der Ausschlußfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht zuläßt, ist unter diesen Umständen gar nicht erheblich.
 
III,
Da auch sonst bei der Überprüfung des Urteils kein Hochtoirrtum zu dem Nachteil des Klägers festgcstellt werden konnte, war seine Revision mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr, Tasche	Dr. Augustin	Schuster
 Rothe	Offterdinger
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