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BGH · v ZB 133/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZB 133/58

Der Vater der in den Vereinigten Staaten lebenden Frau Bernhard 0^^?, war durch die nationalsozialistischen Machthaber wegen seiner Hasse verfolgt worden; sein Haus wollten Partei dienststeilen an sich bringen«, Vor seiner Deportation im Jahre :942 nach (er ist nicht mehr zu- rückgekehrt) schloß er mit dem Kläger am 28«, Oktober 194" und 9 * Mai 1942 zwei Mietverträge über das Hausgrundstück s'craße^ in unter gleichzeitiger Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle * Im ersten Vertrag vermietete 0^^ auf unbestimmte Zeit die Srdgeschoß-wohnung; vorgesehen war die Vermietung des ganzen Hauses "nach Aufgabe seiner eigenen Wohnung bzw, bei seiner Auswanderung11; der Zeitpunkt der Vermietung des ganzen Hauses sollte rechtzeitig dem Mieter angezeigt werden. Nach dem Zusammenbruch wurde das Haus mit Zwangsmietern belegt, die nur geringe Miete bezahlten, Namens des Klägers wurde der Mietvertrag gegenüber dem Treuhänder für die Verwaltung jüdischen Vermögens (Leiter des Finanzamts M^£) durch Schreiben vom 14, Februar 1946 gekündigt. erstat fcuhgssachen tätig; er hatte auch den Auftrag, das hin-terlassene Vermögen ihres Vaters zu verwalten» Aus der Mitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Frau Fg^^ als Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks Anfang des Jahres 1931 entnahm er, daß für den Kläger das am 28» Oktober 1941 bestellte Vorkaufsrecht mit übertragen worden war» Eine Klage, die Frau am 25 c Januar 1956 gegen den Kläger mit dem Ziel der Löschung des Vorkaufsrechts erhoben hatte, ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20, April 1956 abgewiesen worden (2 0 27/56), Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Umschreibung des Grundstücks auf ihn. Der Beklagte selbst hat aber nie vorgetragen, die beiderseitigen Willenserklärungen seien 1941 und 1942 im gegenseitigen Einvernehmen nur zu dem Schein abgegeben v/orden; er hat vielmehr immer behauptet, der Kläger sei nach diesen Verträgen obligatorisch im Sinn eines treuhänderischen Auftrags 0 gegenüber gebunden gewesen, von dem ihm in Wirklichkeit eingeräumten Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen, so-weil es nicht zur Abwehr unrechtmäßiger Eingriffe der nationalsozialistischen Machthaber geboten sei. Schon das Landgericht hat zutreffend bemerkt, daß der Beklagte selbst nicht die Folgerung des § 117 BGB gezogen hahee Das Berufungsgericht brauchte darauf mangels eines entsprechenden Sachvortrags nicht einzugehen; gleichwohl hat es den Prozeß-Suoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Scheinerklärung gewUrdigfc und bemerkt, das Vorkaufsrecht sei ernstlich gewollt gewesen. 2, Weiter rügu die Revision, das Berufungsgericht habe den erwähnten treuhänderischen Gehalt der Verträge nicht berücksichtigt; kraft des treuhänderischen Auftragsverhältnisses sei der Kläger seit Beendigung der besonderen Gefahrenlage, in der sich das Vermögen 0^0^ befunden habe, verpflichtet, das nur zu dem Schutz seines Vermögens bestellte Vorkaufsrecht aufzugeben. Das Berufungsgericht sieht in den Verträgen eine Verbindung zwischen dem Schutz der Interessen 0sters und der Wahrnehmung der eigenen Vorteile des Klägers, Es berücksichtigt dabei die Tatsache, daß einerseits keine treuhänderische Übertragung des Eigentums vorgenommen wurde und für den Fall, daß zurückkehren sollte, ihm das Recht zu dem sofortigen Wiedereinzug einge-i'äumt wurde, andererseits der Kläger aber ohne Aussicht auf Aufwendungsersatz in hartnäckiger Weise das Vorkaufsrecht während des Krieges verteidigt hatte. Sie meint, nicht der Beklagte habe die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm in Anspruch genommenen Rechtsfolgen darzulegen und zu beweisen; sie auszuräumen falle vielmehr unter den besonderen, durch die eigenen Erklärungen des Klägers gestützten Umständen diesem zu. Anschein denken sollte, wäre diese Art der Beweisführung schon deshalb ausgeschlossen, weil der unbestritten geplante Schutz für das Q^p^'sche Grundstück nicht allein auf die von dem Beklagten vertretene Art und Weise in Betracht kam, sondern auch in der Art denkbar ist, in der das Berufungsgericht den Inhalt der Verträge gedeutet hat« Es kann auch keine Rede davon sein, daß die vom Beklagten \ertretene Auslegung typisch für diese Art von Verträgen gewesen wäre. Schließlich könnte das Vorbringen der Revision dahin aufgefaßt werden, nach den gesamten Umständen sei in Verbindung mit dem Kündigungsschreiben des Klägers vom 34 Februar 1946 erwiesen, daß nur die vom Beklagten vei'tretene Auslegung in Betracht komme und der Kläger nun seinerseits dieses Beweisergebnis erschüttern müsse, wenn er sich der Bflicht zu dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht ent ziehen wolle. Sachvortrags in dem nachgereichten Schriftsatz» weil von der Vorschrift des § 272 a ZPO nicht gedeckt, ohne Anhörung des Gegners - sei es nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, sei es im schriftlichen Verfahren -nicht zulässig war» Der Antrag des Beklagten vom 18,6,1958, die Verhandlung zu vertagen, war vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgelehnt worden» Dies spricht in Verbindung mit der Würdigung, dieser Sach-vertrag könne als richtig unterstellt werden, dafür, daß das Berufungsgericht nur beiläufig die Unschlüssigkeifc die-ses Sachvortrags bemerken, nicht aber entgegen Prozeßrecht-lieber Vorschriften ihn als Prozeßstoff aufnehmen wollte, läge jedoch ein solcher prozessualer Verstoß vor, so wäre gleichwohl nicht die Zurückverweisung geboten» Die mit dem Seugnis unter Beweis gestellten Vorgänge beziehen sich nicht unmittelbar auf die rechtsgeschäftlichen Erklä-rangen zwischen und dem Kläger, sondern auf eine Äußerung SeSeniit)er ifH) über diese. Erklärungen, Die Würdigung solcher Indizien für beweiserhebliche Tatsachen gehört zur Beweiswürdigung des Tatriehters; sie ist als solche der Überprüfung des Revisionsgerichts entzogen, Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellte Äußerung OO» von ihm als unerheblich betrachtet wird. Bas Berufungsgericht prüft die Äußerung des Klägers, die er in der Besprechung vom 21, Februar 1951 auf den IDnweis und auf die Frage des Rechtsanwalts Br. daß das Haus jetzt verkauft werden könne und ob er als Vorkaufsberechtigter Interesse daran habe, abgegeben hat, unter den zwei rechtlichen Gesichtspunkten, ob darin eine Verfügung im Sinne des § 875 BGB oder ein Angebot für einen obligatorischen Vertrag zu erblicken ist, in dem sich der Kläger zur Aufgabe seines dinglichen Rechts verpflichtete, Beide Willenserklärungen hätten formlos erklärt werden können; allerdings wäre eine Verfügung nicht bindend, sondern jederzeit widerruflich gewesen, da sie nicht dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben und der Eigentümerin oder ihrem Vertreter keine Löschungsbewilligung ausgehändigt worden sei (§ 875 Abs, 2 BGB)i Bas Angebot zu dem Abschluß eines obligatorischen Vertrags wäre ohne sofortige Annahme durch Rechtsanwalt Br, erloschen Bas Berufungsgericht läßt letztlich offen, in welchem Sinn die Erklärung des Klägers zu deuten ist, da die Verfügung im Sinn des § 875 BGB spätestens mit der Geltendmachung des Vorkaufsrechts widerrufen wäre, ein Vertragsangebot in dem gekennzeichneten Sinne aber jedenfalls deshalb wirkungslos geworden sei, weil die Annahme aurch den Vertreter der Eigentümerin nicht festge-sfcellt werden könne. Er zieht diese Auslegung jedoch sofort wieder in Zweifel, vor allem weil Br. L^JH den Kläger nicht darüber aufgeklärt hatte, daß er nicht mehr als Rechtsberater des Klägers, sondern nur noch als Vertreter der Praa mit ihm verhandle. Im Anschluß daran macht das Berufungsgericht für den Pall, daß der objektive Erklärungsinhalt als Angebot im Sinn des Vortrags des Beklagten auszulegen wäre, hilfsweise Ausführungen über eine Irrturasanfechtung, za der es mange Ls hinreichender Ermittlungen jedoch nicht abschließend Stellung nimmt., weil ein Vertrag jedenfalls mangels Annahme des Angebots nicht zustandegekommen sei. Die Revision führt dagegen aus, das Berufungsgericht Hobe den Abschluß eines Vertrags verneint, weil Dr. nichts darüber ausgesagt habe, daß er die Verzichtserklä-^uhg des Klägers auch angenommen habe, und rügt Verletzung des § 159 ZPO, Sodann macht sie geltend, die Annahme durch Dr. sei mit dessen Zeugnis unter Beweis gestellt wor- den, nämlich im Zusammenhang mit dem Vortrag, die Erklärung des Klägers habe eindeutig verpflichtenden Charakter gehabt Diesen Beweisantrag habe das Berufungsgericht übergangen und damit durch seine Feststellung, eine Annahme liege nicht vor, gegen § 286 ZPO verstoßen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nach dem Zusammenhalt seiner gesamten Ausführungen schon gar nicht überzeugt war, der Kläger habe anläßlich seiner Beratung durch seinen Rechtsberater eine obligatorisch bindende Erklärung gegenüber der Eigentümerin abgeben, sondern allenfalls einen dinglichen Verzicht im Sinn des § 875 zu dem Ausdruck bringen wollen, greifen die hinsichtlich der Ablehnung des obligatorischen Vertrags vorgebrachten Rügen nicht durch» Bei seiner Prüfung, ob ein obligatorischer Vertrag zustandegekommen ist, unterstellt das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten eine Verpflichtungserklärung des Klägers, es schließt auch den inneren Geschäftswillen des Zeugen Dr- nicht aus, es vermißt allein den erforder- Die Revision bezweifelt ihrerseits nicht, daß eine sofortige Willensbetätigung oder Annahmebetätigung erforderlich war; sie meint aber, dem Gericht habe eine Pflicht zur entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 139 3P0 obgelegen und der Befciag*fce habe sogar in den Tatsacheninstanzen dafür entsprechende Beweise angetreten-. Aus der Tatsache, daß'Dr, als Zeuge über die Annahme nichts ausgesagt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht bei vorliegender Präge, sondern in einem anderen Zusammenhang Schlüsse gezogen, nämlich bei der Prüfung, ob die Äußerung des Klägers nicht nur als Verfügungsgeschäft auszulegen sei (BITS«. Entgegen der Ansicnt der Revision hat das Gericht seine Aufklärungs-pflicht in diesem Punkt nicht verletzt« Sowohl dem Pro-zeßbevollmächtiguen des Beklagten als auch dem Zeugen Br, 1000 war nämlich in der Tat offenkundig, daß der rechts-geschäftlLche Inhalt der Äußerung des Klägers im Hinblick darauf, daß er sich mit seinem Rechtsberater unterhielt und dieser auch nur gefragt hatte, ob er (Kläger) als Verkauf sberechtigt er Interesse an dem Grundstück habe, äußerst unklar- Schon aus diesem Grund mußte die Reaktion Br. Ii^p 0^^ auf die Äußerung des Klägers von Bedeutung sein. Soweit die Revision ihrerseits aus dem Umstand, daß>3 Br. B(BHfc das Haus verkaufen wollte, den Schluß zieht, er habe den Antrag des Klägers ausdrücklich angenommen, handelt es sich um einen in der Revisionsinstänz unzuläbrlj weisen jedenfalls eher darauf hin, daß Br. der Frau F^Kfefc noch gar nicht vorgreifen wollte und sein weiteres,Verhalten sich allein daraus erklärt, daß er davon ausging, der Kläger habe eben tatsächlich an dem^J Grundstück kein Interesse mehr. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten gemäß § 11ÖÖ BGB ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe zuerkannt, als er den Kaufpreis an die Verkäuferin schon bezahlt hat (10 000.— DM), ein splches Recht aus § 1000 BGB wegen seiner Aufwendungen auf das Grundstück dagegen abgelehnt, da der Kläger,.nicht die Herausgabe, sondern lediglich' die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer verlange. Zutreffend hat auch schon das Xandgericht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB verneint, weil der Beklagte einen Anspruch auf den Ersatz* von Verwendungen nicht geltend mseben kann, solange der Kläger das Grundstück nicht erlangt oder die Verwendungen genehmigt hat (§ 1001 BGB)„ Da sich die Sachund Prozeßrügen der Revision als unbegründet erweisen und das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 117 BGB § 159 ZPO § 147 BGB § 97 ZPO
GrundstückVertragVorkaufsrechtBerufungsgerichtBrKlägerAnnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

v ZB 133/58
Y . e r k ii ri d e t am 14' Dezember 1959 Symalla* Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Adolf Bpps fcraße
 in H
»j
Beklagten* Widerklägers, Berufuogs-und Revisionsklägers,
- ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Dr„
den Kaufmann Hugo
 gegen
in Hl
 Kläger, Widerbeklagten, Berufungs-und Revisionsbeklagten.
- Prozeßoevollmachtigters Rechtsanwalt Dr„
hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- Dezember "*959 unter Mitwirkung des Senaiispräsidenten Dr« Tasche und der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr. Freitag, Drt Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt\
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15» Juli 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Zugleich wird die Kostenentscheidung der 1o Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 26* September 1957 dahin abgeändert , daß der Beklagte die gesamten Kosten des 1„ Rechtszugs- zu tragen hat*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Vater der in den Vereinigten Staaten lebenden Frau Bernhard 0^^?, war durch die nationalsozialistischen Machthaber wegen seiner Hasse verfolgt worden; sein Haus wollten Partei dienststeilen an sich bringen«, Vor seiner Deportation im Jahre :942 nach	(er ist nicht mehr zu-
 rückgekehrt) schloß er mit dem Kläger am 28«, Oktober 194" und 9 * Mai 1942 zwei Mietverträge über das Hausgrundstück s'craße^ in	unter	gleichzeitiger Einräumung eines
 dinglichen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle * Im ersten Vertrag vermietete 0^^ auf unbestimmte Zeit die Srdgeschoß-wohnung; vorgesehen war die Vermietung des ganzen Hauses "nach Aufgabe seiner eigenen Wohnung bzw, bei seiner Auswanderung11; der Zeitpunkt der Vermietung des ganzen Hauses sollte rechtzeitig dem Mieter angezeigt werden. Im zweiten Vor trag? der am 9. Mai 1942 von einer NotariatsSekretärin ohne Vertretungsmacht des 0^^, (von 00^ genehmigt am 7o Juli 1942) mit dem Kläger abgeschlossen wurde, wurde das ganze Hausgrundstück um 75 DM vermietet, der Mietvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen und den Eheleuten	das	Recht	eingeräumt, bei einer Rückkehr nach	ohne	Kündigungs-
frist ihre zuletzt innegehabten Räumlichkeiten wieder in Besitz zu nehmen«, Ferner wurde klargestellt, daß das Vorkaufsrecht nicht nur für die Dauer des Mietvertrags, sondern auf unbegrenzte Zeit Geltung haben solle«,
Nach dem Zusammenbruch wurde das Haus mit Zwangsmietern belegt, die nur geringe Miete bezahlten, Namens des Klägers wurde der Mietvertrag gegenüber dem Treuhänder für die Verwaltung jüdischen Vermögens (Leiter des Finanzamts M^£) durch Schreiben vom 14, Februar 1946 gekündigt. In diesem Schreiben ist ausgeführt:
 
” Mein Bekannter, Herr Bernhard Ofll, hat mir im Jahre 1941 sein Haus durch notariellen Vertrag in dem Bestreben vermietet, daß ihm das Haus in der Zeit der nationalsozialistischen Regierung erhalten bliebe»
Dem Herrn	das	Haus zu erhalten, betrachte ich
 heute als erledigt - Da das Haus nicht mehr zu meiner Verfügung steht und ich nicht beabsichtige, allmonatlich für fremde Mieter die Miete vorzulegen, kündige ich hiermit der dortigen Dienststelle als Treuhänder ..«. den abgeschlossenen Mietvertrag»”
Der Zeuge Hechtsanwalt Dr,	<*em ini Laufe dieses
 Rechtsstreits der Streit verkündet worden ist und dessen Klient auch der Kläger seinerzeit war, war für Frau	in	Rück-
erstat fcuhgssachen tätig; er hatte auch den Auftrag, das hin-terlassene Vermögen ihres Vaters zu verwalten» Aus der Mitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Frau Fg^^ als Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks Anfang des Jahres 1931 entnahm er, daß für den Kläger das am 28» Oktober 1941 bestellte Vorkaufsrecht mit übertragen worden war»
Als der Kläger ihn zu jener Zeit in anderer Sache aufsuchte, erklärte er diesem, das Grundstück der Frau	könne
 verkauft werden und ob er als Vorkaufsberechtigter daran Interesse habe» Die Antwort des Klägers ist bestritten. Der -Beklagte behauptet, der Kläger sei gegenüber Dr.	eine
 Verpflichtung zur Aufhebung seines Vorkaufsrechts eingegangen, während der Kläger vorbringt, er habe zu jenem Zeitpunkt nur einen Ankauf des Grundstücks abgelehnt.
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Rechtsanwalt Dr.	verkauf te das Grundstück namens
 der Frau	durch	Vertrag	vom	1.	Februar	1934	an	den	Beklagten. Dr.	hatte	den	beurkundenden Notar Dr.
zuvor wissen lassen, daß das noch eingetragene Vorkaufsrecht erledigt sei. Der Beklagte baute einen Teil des Grundstücks
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sofort neu auf« Anfang August 1954 erfuhr der Kläger von dem Kaufvertrag; er machte gegenüber Dr„ L^Hl am !• Oktober 1954 sein Vorkaufsrecht geltend. Eine Klage, die Frau am 25 c Januar 1956 gegen den Kläger mit dem Ziel der Löschung des Vorkaufsrechts erhoben hatte, ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20, April 1956 abgewiesen worden (2 0 27/56), Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Umschreibung des Grundstücks auf ihn.
Der Beklagte hält den Kläger schon auf Grund der treuhänderischen Verträge von 1941 und 1942 zu dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht für verpflichtet; überdies hat der Kläger nach Ansicht des Beklagten gegenüber dem Hechtsanwalt sich zu dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht verpflichtete Der Beklagte hat beantragt; die Klage abzuweisen, und begehrt i;n Weg der Widerklage vom Kläger die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts,
 Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage den Beklagten verurteilt, der Eintragung des Klägers als Eigentümer des umstrittenen Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 10 000 DM zuzustimmen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne' Erfolg, Mit der Revision verfolgt er den Widerklaganspruch weiter und erstrebt die Abweisung der Klage, vorsorglich die Zuerkennung eines Zurückbehaltungsrechts in Höhe von 30 000 DM. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent scheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, das Vorkaufsrecht sei seinerzeit vom Kläger und	ernstlich
 gewollt gewesen, es sei somit wirksam entstanden, ferner
 
ließe sich aus den Vereinbarungen vom 28«. Oktober 1941 und 9® Mai 1942 kein Anspruch der Rechtsnachfolger gegenüber dem Kläger auf Verzicht dieses Rechts kraft treuhänderischer Vereinbarung ableiten und schließlich sei der Kläger weder durch einen vollzogenen Verzicht an der Gel-Lsndmachung seines Rechts gehindert, noch sei ein obligatorischer Vertrag zwischen dem Kläger und Frau	dar-
gecan, durch welchen sich der Kläger gegenüber Dr,
.?:um Verzicht auf dieses Recht verpflichtet habe. Die Revision greift alle vier Ergebnisse teils mit Prozeßrügen, teiJ s mit dem Vorwurf irriger Anwendung des materiellen Rechts an.
II.
1, Die Revision rügt zuerst, die Frage, ob die Bestellung des Vorkaufsrechts nicht ein Scheingeschäft darstelle, sei vom Berufungsgericht unerörtert geblieben. Der Beklagte selbst hat aber nie vorgetragen, die beiderseitigen Willenserklärungen seien 1941 und 1942 im gegenseitigen Einvernehmen nur zu dem Schein abgegeben v/orden; er hat vielmehr immer behauptet, der Kläger sei nach diesen Verträgen obligatorisch im Sinn eines treuhänderischen Auftrags 0 gegenüber gebunden gewesen, von dem ihm in Wirklichkeit eingeräumten Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen, so-weil es nicht zur Abwehr unrechtmäßiger Eingriffe der nationalsozialistischen Machthaber geboten sei. Schon das Landgericht hat zutreffend bemerkt, daß der Beklagte selbst nicht die Folgerung des § 117 BGB gezogen hahee Das Berufungsgericht brauchte darauf mangels eines entsprechenden Sachvortrags nicht einzugehen; gleichwohl hat es den Prozeß-Suoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Scheinerklärung gewUrdigfc und bemerkt, das Vorkaufsrecht sei ernstlich gewollt gewesen.
2, Weiter rügu die Revision, das Berufungsgericht habe den erwähnten treuhänderischen Gehalt der Verträge nicht berücksichtigt; kraft des treuhänderischen Auftragsverhältnisses sei der Kläger seit Beendigung der besonderen Gefahrenlage, in der sich das Vermögen 0^0^ befunden habe, verpflichtet, das nur zu dem Schutz seines Vermögens bestellte Vorkaufsrecht aufzugeben. Dieses den Verträgen von 3941 und 1942 zugrunde liegende Vertragsverhältnis habe in den Verträgen selbst keinen deutlichen Ausdruck finden können, es ergebe sich aber aus den Umständen und dem Schreiben des Klägers vom 14- Februar 1946, in dem er seine Unterstützung des Herrn 0^|^während des nationalsozialistischen Regimes hervorhebt und seine Aufgabe nach dem Wegfall dieser Herrschaft selbst als erledigt bezeichnet.
Es handelt sich hier jedoch um die Auslegung von Individual Verträgen, die der Überprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit zugänglich sind, als dem Tatrichter ein Verst oi3 gegen Auslegungsregeln, Erfah rungs Sätze oder Denkgesetze unterlaufen ist, Solche Verstöße kann die Revision selbst nicht dartun; sie will nur die Verträge in ihrem Sinn ausgelegt wissen. Das Berufungsgericht sieht in den Verträgen eine Verbindung zwischen dem Schutz der Interessen 0sters und der Wahrnehmung der eigenen Vorteile des Klägers, Es berücksichtigt dabei die Tatsache, daß einerseits keine treuhänderische Übertragung des Eigentums vorgenommen wurde und für den Fall, daß	zurückkehren
 sollte, ihm das Recht zu dem sofortigen Wiedereinzug einge-i'äumt wurde, andererseits der Kläger aber ohne Aussicht auf Aufwendungsersatz in hartnäckiger Weise das Vorkaufsrecht während des Krieges verteidigt hatte. Das Berufungsgericht bezeichnet die Rechtslage des Klägers offensichtlich deshalb als Auffangstellung, weil das Vorkaufsrecht einen für die damalige Zeit üblichen Ankauf eines solchen Grundstücks von vornherein verhindern, jedenfalls durch
 die Geltendmachung des Vorkaufsrechts auffangen sollte«,
Wäre dieser letzte Pall eingetreten, so wäre der Kläger nach Wegfall der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gehalten gewesen, 0^^ das Grundstück wieder zu verschaffen, Sollte aber die Entäußerung des Grundstücks zu jener Zeit tatsächlich vermieden oder eine Zwangsmaßnahme wieder rückgängig gemacht werden und 0^|^| oder seine Erben nach Wegfall der Verfolgung das Grundstück nunmehr freiwillig veräußern, so sollte dem Kläger in der Tat die Stellung eines Nächstberechtigten zukommen. Wiese Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und nach dem Zweck der Verträge in sich widerspruchslos und auch mit dem Schreiben vom 14- Februar 1946 vereinbar,
5> Was Berufungsgericht hält nach den einleitenden Worten der Entscheidungsgründe die von ihm getroffene Auslegung für erwiesen. Wie Revision knüpft an die Bemerkung des Berufungsgerichts, der von dem Beklagten in Anspruch genommene Inhalt der Verträge sei jedenfalls “zu demindest nicht erwiesen“ (S, 7 unten), die weitere Rüge, hier habe das Berufungsgericht die Beweislast verkannt. Sie meint, nicht der Beklagte habe die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm in Anspruch genommenen Rechtsfolgen darzulegen und zu beweisen; sie auszuräumen falle vielmehr unter den besonderen, durch die eigenen Erklärungen des Klägers gestützten Umständen diesem zu. Soweit die Revision damit etwa die gesetzlichen Vermutungen der Rückerstattungsgesetze für den vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch nehmen will, wäre diese Ansicht verfehlt, da diese besondere Regelung nur für Rückerstattungsansprüche gilt, die nur in den in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Verfahren und unter Einhaltung ihrer Fristen verfolgt Tferden können (vgl. Art, 49 BrREG Art, 57 AmREG, Art. 12 Abs. 2 Satz 3 FrREVO). Wenn die Revision aber an eine Beweisführung nach dem ersten
 
Anschein denken sollte, wäre diese Art der Beweisführung schon deshalb ausgeschlossen, weil der unbestritten geplante Schutz für das Q^p^'sche Grundstück nicht allein auf die von dem Beklagten vertretene Art und Weise in Betracht kam, sondern auch in der Art denkbar ist, in der das Berufungsgericht den Inhalt der Verträge gedeutet hat« Es kann auch keine Rede davon sein, daß die vom Beklagten \ertretene Auslegung typisch für diese Art von Verträgen gewesen wäre. Schließlich könnte das Vorbringen der Revision dahin aufgefaßt werden, nach den gesamten Umständen sei in Verbindung mit dem Kündigungsschreiben des Klägers vom 34 Februar 1946 erwiesen, daß nur die vom Beklagten vei'tretene Auslegung in Betracht komme und der Kläger nun seinerseits dieses Beweisergebnis erschüttern müsse, wenn er sich der Bflicht zu dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht ent ziehen wolle. Einer solchen Rüge wäre der Erfolg.schon des halb zu versagen, weil sie in Wirklichkeit allein die Tat-saehenwüvdigung des Berufungsgerichts angreifen würde.
4» Schließlich rügt die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Sachvortrag, der in dem nacbgelas senen Schriftsatz vom 30. Juni 1958 dem Berufungsgericht unterbreitet wurde und für welchen mit dem Zeugnis des Karl	Beweis	angetreten wurde, als unzulässige Vor-
wegwürdigung eines Beweisangebots. Auf diese Rüge im beson deren braucht nicht eingegangen zu werden. Während der Beklagte in erster und zweiter Instanz den Widerklagen-Spruch und seine Einwendung gegenüber dem Klaganspruch % auf ein Treuhandverhältnis (vgl. Art. 5 BrREG, Art. 6
 AmREG) mit entsprechendem Sachvortrag gründete, handelt es sich bei diesem neuen Sachvortrag um einen anderen Sachverhalt , der die Erstbegründung ausschließt, und damit um eine Änderung der erhobenen Klage. Bas Berufungsgericht geht in den EntscheidungsgrUnden zwar auf diesen Klagvortrag ein, obwohl eine Berücksichtigung dieses neuen
 
Sachvortrags in dem nachgereichten Schriftsatz» weil von der Vorschrift des § 272 a ZPO nicht gedeckt, ohne Anhörung des Gegners - sei es nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, sei es im schriftlichen Verfahren -nicht zulässig war» Der Antrag des Beklagten vom 18,6,1958, die Verhandlung zu vertagen, war vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgelehnt worden» Dies spricht in Verbindung mit der Würdigung, dieser Sach-vertrag könne als richtig unterstellt werden, dafür, daß das Berufungsgericht nur beiläufig die Unschlüssigkeifc die-ses Sachvortrags bemerken, nicht aber entgegen Prozeßrecht-lieber Vorschriften ihn als Prozeßstoff aufnehmen wollte, läge jedoch ein solcher prozessualer Verstoß vor, so wäre gleichwohl nicht die Zurückverweisung geboten» Die mit dem Seugnis	unter Beweis gestellten Vorgänge beziehen
 sich nicht unmittelbar auf die rechtsgeschäftlichen Erklä-rangen zwischen	und	dem	Kläger, sondern auf eine
 Äußerung	SeSeniit)er ifH) über diese. Erklärungen,
 Die Würdigung solcher Indizien für beweiserhebliche Tatsachen gehört zur Beweiswürdigung des Tatriehters; sie ist als solche der Überprüfung des Revisionsgerichts entzogen, Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellte Äußerung OO» von ihm als unerheblich betrachtet wird. Diesen mit dem Zeugnis	unter	Beweis	gestellten	Behaupt	un-
gen fehlt die Schlüssigkeit ferner mangels des weiteren Vortrags» Frau P^p|^ habe dem Beklagten etwaige Rückerstattung sansprüche abgetreten. Zur Entscheidung über einen solchen Anspruch wäre überdies ausschließlich die Restitution skammer zuständig (Art. 12 PrREVO); er könnte dort wegen Ablaufs der gesetzlichen Anmeldefrist nicht mehr mit Erfolg erhoben werden (Art. 13 PrREVO). Letztlich wäre eine Rückforderung oder eine ihr entsprechende Einrede
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nach allgemeinem bürgerlichem Hecht aus solchen Tatbeständen ; deren Folgen in der Rückerstattungsverordnung abschließend geregelt sind* wie dies auf dem nachgetragenen Sachverhalt zutrifft, ausgeschlossen (BGHZ 10, 340, 342 = ItM BrREG Art- 49 Nr. 2).,
III,
Bas Berufungsgericht prüft die Äußerung des Klägers, die er in der Besprechung vom 21, Februar 1951 auf den IDnweis und auf die Frage des Rechtsanwalts Br. daß das Haus jetzt verkauft werden könne und ob er als Vorkaufsberechtigter Interesse daran habe, abgegeben hat, unter den zwei rechtlichen Gesichtspunkten, ob darin eine Verfügung im Sinne des § 875 BGB oder ein Angebot für einen obligatorischen Vertrag zu erblicken ist, in dem sich der Kläger zur Aufgabe seines dinglichen Rechts verpflichtete, Beide Willenserklärungen hätten formlos erklärt werden können; allerdings wäre eine Verfügung nicht bindend, sondern jederzeit widerruflich gewesen, da sie nicht dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben und der Eigentümerin oder ihrem Vertreter keine Löschungsbewilligung ausgehändigt worden sei (§ 875 Abs, 2 BGB)i Bas Angebot zu dem Abschluß eines obligatorischen Vertrags wäre ohne sofortige Annahme durch Rechtsanwalt Br,	erloschen
!§§ 146, 147 BGB). Bas Berufungsgericht läßt letztlich offen, in welchem Sinn die Erklärung des Klägers zu deuten ist, da die Verfügung im Sinn des § 875 BGB spätestens mit der Geltendmachung des Vorkaufsrechts widerrufen wäre, ein Vertragsangebot in dem gekennzeichneten Sinne aber jedenfalls deshalb wirkungslos geworden sei, weil die Annahme aurch den Vertreter der Eigentümerin nicht festge-sfcellt werden könne. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts
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lassen aber erkennen, daß auch hei Unterstellung der Richtigkeit; der Bohner1sehen Aussagen über die Antwort des Klägers ("er hätte kein Interesse an dem Grundstück und er verzichte auf das Vorkaufsrecht") dieser lediglich eine Aufgabeerklärung im Sinne des § 875 BGB abgegeben hate Zur Begründung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß weder der Beklagte etwas über die Annahme eines Vertragsangebots vorgetragen, noch der Zeuge	darüber	etwas
 ausgesagt nabe* Der sofort niedergelegte Aktenvermerk des Zeugen ("Herr	erklärt, daß er auf Vorkaufsrecht am
 Haus	verzichtet.	Evtl,	löschen	lassen"), als
 auch sein Schreiben vom andern Tag an Prau	seien
 in erster Linie nur Indizien für eine Verfügung im Sinne des § 875 BGB, nicht für eine obligatorische Erklärung. Beide nebeneinander habe aber der Kläger nicht einmal nach dem Vortrag des Beklagten abgeben wollen.
Gleichwohl zieht der Tatrichter anschließend in Be-irachk, daß die Erklärung des Klägers - wieder von der
 sehen Aussage ausgehend - als Angebot zu dem Abschluß eines Verzichtsvertrages gegenüber Br.	zu	werten
 sein kennte. Er zieht diese Auslegung jedoch sofort wieder in Zweifel, vor allem weil Br. L^JH den Kläger nicht darüber aufgeklärt hatte, daß er nicht mehr als Rechtsberater des Klägers, sondern nur noch als Vertreter der Praa	mit	ihm verhandle. Baraus erklärt das Beru-
fungsgericht den Umstand, daß der Kläger dem Gespräch "nicht die gleiche Bedeutung und rechtsgeschäftliche Wirksamkeit beigemessen" habe und daher verständlicherweise die Abgabe einer Erklärung, wie sie der Beklagte deutet, bestreitet. Im Anschluß daran macht das Berufungsgericht für den Pall, daß der objektive Erklärungsinhalt als Angebot im Sinn des Vortrags des Beklagten auszulegen wäre, hilfsweise Ausführungen über eine Irrturasanfechtung,
 za der es mange Ls hinreichender Ermittlungen jedoch nicht abschließend Stellung nimmt., weil ein Vertrag jedenfalls mangels Annahme des Angebots nicht zustandegekommen sei.
Die Annahme hätte zwar einer Erklärung gegenüber dem Kläger nach § 151 wohl nicht bedurft; es fehle aber an dem a^f jeden Fall erforderlichen objektiven Ausdruck einer Aiinahme, Der Annahmewille des Zeugen Dr.	habe	sich
 allenfalls in der nach dem Portgang des Klägers gefertigten Aktennotiz nach außen dokumentiert; diese Maßnahme erfülle aoer nicht die nach § 147 BGB gebotene Voraussetzung; nämlich die sofortige Annahme, Aus dem Schweigen Dr* L( allein lasse sich keine Annahme entnehmen.
Die Revision führt dagegen aus, das Berufungsgericht Hobe den Abschluß eines Vertrags verneint, weil Dr. nichts darüber ausgesagt habe, daß er die Verzichtserklä-^uhg des Klägers auch angenommen habe, und rügt Verletzung des § 159 ZPO, Sodann macht sie geltend, die Annahme durch Dr.	sei	mit	dessen	Zeugnis unter Beweis gestellt wor-
den, nämlich im Zusammenhang mit dem Vortrag, die Erklärung des Klägers habe eindeutig verpflichtenden Charakter gehabt Diesen Beweisantrag habe das Berufungsgericht übergangen und damit durch seine Feststellung, eine Annahme liege nicht vor, gegen § 286 ZPO verstoßen. Diese Feststellung widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, da Dr, diese Erklärung zur weiteren Disposition über das Grundstück doch dringend gebraucht habe. Schließlich verletzt nach Ansicht der Revision die Auffassung des -^eruf ungsge-richis. Dr« L^^^nabe die Annahme nicht zu erkennen gegeben, aus den gleichen Gründen § 286 ZPO, da gerade die Klarstellung dieses Umstandes durch Vernehmung des Dr,
 beantragt gewesen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspreche auch hier der Lebenserfahrung, da bei einem derartigen Gespräch im Anwaltshüro beiden
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BeLeLligten klar sei, daß der Anwalt nicht seine persön-]Lene Neugierde befriedigen, sondern eine Erklärung für seine Auftraggeberin erhalten wolle, die ihm das Weiterarbeiten ermögliche*
Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nach dem Zusammenhalt seiner gesamten Ausführungen schon gar nicht überzeugt war, der Kläger habe anläßlich seiner Beratung durch seinen Rechtsberater eine obligatorisch bindende Erklärung gegenüber der Eigentümerin abgeben, sondern allenfalls einen dinglichen Verzicht im Sinn des § 875 zu dem Ausdruck bringen wollen, greifen die hinsichtlich der Ablehnung des obligatorischen Vertrags vorgebrachten Rügen nicht durch» Bei seiner Prüfung, ob ein obligatorischer Vertrag zustandegekommen ist, unterstellt das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten eine Verpflichtungserklärung des Klägers, es schließt auch den inneren Geschäftswillen des Zeugen Dr-	nicht	aus,	es	vermißt allein den erforder-
lichen Ausdruck für diesen inneren Willen, und zwar gemäß § 147 BGB als sofortige Reaktion auf die Äußerung des Klägers. Die Revision bezweifelt ihrerseits nicht, daß eine sofortige Willensbetätigung oder Annahmebetätigung erforderlich war; sie meint aber, dem Gericht habe eine Pflicht zur entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 139 3P0 obgelegen und der Befciag*fce habe sogar in den Tatsacheninstanzen dafür entsprechende Beweise angetreten-.
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Aus der Tatsache, daß'Dr,	als Zeuge über die
 Annahme nichts ausgesagt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht bei vorliegender Präge, sondern in einem anderen Zusammenhang Schlüsse gezogen, nämlich bei der Prüfung, ob die Äußerung des Klägers nicht nur als Verfügungsgeschäft auszulegen sei (BITS«. 9 unten), Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine
 
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Annahmebetätigung vorliegt, hat das Berufungsgericht aus-geführt, es sei nicht ersichtlich, daß Br.	in	ande-
rer Weise als durch Anfertigung einer Aktennotiz einen Annahmewillen nach außen dokumentiert habe. Entgegen der Ansicnt der Revision hat das Gericht seine Aufklärungs-pflicht in diesem Punkt nicht verletzt« Sowohl dem Pro-zeßbevollmächtiguen des Beklagten als auch dem Zeugen Br, 1000 war nämlich in der Tat offenkundig, daß der rechts-geschäftlLche Inhalt der Äußerung des Klägers im Hinblick darauf, daß er sich mit seinem Rechtsberater unterhielt und dieser auch nur gefragt hatte, ob er (Kläger) als Verkauf sberechtigt er Interesse an dem Grundstück habe, äußerst unklar- Schon aus diesem Grund mußte die Reaktion Br. Ii^p 0^^ auf die Äußerung des Klägers von Bedeutung sein. Abgesehen davon war der Vortrag des Beklagten überhaupt nicht schlüssig, wenn der Annahmewille des Zeugen Br, nicht irgendwie äußerlich faßbar zu dem Ausdruck gekommen war, Br. ^000 hat daher sein Verhalten auf die Äußerung des Klägers bei seiner Vernehmung auch dargelegt. Bas Gericht halse keinen An]aß, in diesem Punkt auf weiteren Tatsachenvortrag des Beklagten zu drängen.
Soweit die Revision meint, die Beweisanträge des Beklagten enthielten einen Sachvortrag für die Kundgabe eines Annahmewillens - nur insoweit ist die Rüge überhaupt bedeutsam, da das Berufungsgericht nicht den Geschäft swillrm selbst vermißt kann ihr nicht gefolgt wer- •
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den« In allen ven der Revision zitierten Schriftsätzen des Beklagten (Schriftsatz vom 18. Februar 1958 S. 3/5> Gerichtsakten Bl. 102/104 und Schriftsatz vom 30. Juni 1958 S, 2/4 Gerichtsakten Bl. 134/136) handelt es sich nur um die Barlegung des von Br. 1*000 schon bezeugten Hergangs oder aber um rechtliche Schlüsse aus diesen Vorgängen >o ausdrücklich Schriftsatz vom 18, Februar 1958 Bl, 103), über welche kein Zeugenbeweis erhoben werden kann. Bas Berufungsgericht hat sonach weder die ihm
 
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obliegende Aufklärungspflicht verletzt noch schlüssige Beweisanträge- übergangen.
Soweit die Revision ihrerseits aus dem Umstand, daß>3 Br. B(BHfc das Haus verkaufen wollte, den Schluß zieht, er habe den Antrag des Klägers ausdrücklich angenommen, handelt es sich um einen in der Revisionsinstänz unzuläbrlj
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 sigen Vortrag neuer Tatsachen (übrigens läßt sich aus der^
Antwort der Frau fBHVI vom 19* Harz 1951 an Br.
entnehmen, daß sie damals das Grundstück noch gar nicht
 verkaufen wollte). Ebensowenig läßt sich aus der Bebens- :9
erfahrung für die vorliegende Beweisfrage etwas entnehmen^
da Br. B^HBl eben gleichzeitig der Rechtsberater des Klä-^J
gers war. Ber von ihm gefertigte Vermerk selbst (”evtl.
 löschen lassen”) und die Biktion im Schreiben an Frau
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weisen jedenfalls eher darauf hin, daß Br. der Frau F^Kfefc noch gar nicht vorgreifen wollte und sein weiteres,Verhalten sich allein daraus erklärt, daß er davon ausging, der Kläger habe eben tatsächlich an dem^J Grundstück kein Interesse mehr. Auf die Rügen, die gegen ? die Ausführungen über die Anfechtung vorgetragen sind, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da darauf das Urteil nicht beruht.
Bie letzte Revisionsrüge zur Würdigung des Vorgangs \ vom 21. Februar 1951 (Abschnitt VII) sieht darin eine Veränderung des vom Berufungsgericht; festgestellten Sach-* Verhalts, daß zunächst festgestellt ist, eine Annahme durch Br.	sei	nicht	erwiesen,	und	später	der	Um-
stand gewürdigt wird, daß B;r. BgHP auf die Äußerung des Klägers geschwiegen habe. Bie erste Bemerkung (vermutlich he.bt die Revision auf S. 11 Mitte des Berufungs-urteils ab) stellt jedoch eine rechtliche Zusamrnenfassttng.il dar, während in den Ausführungen auf S. 11 unten bie 12
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oben im besonderen geprüft wird, ob unter den festgestellten Umständen' eine Erklärung des Dr.	auf	die	Äuße-
rung des Klägers etwa gar nicht erförderlich war, vielmehr schon aus seinem.Schweigen rechtliche Schlüsse gezogen werden könnten. Diese Revisionsrüge schließt mit dem Satz, der gesamte Vortrag des Beklagten’ sei in der Berufungsinstanz übergangen worden. Eine Überprüfung ergibt, daß dies jedenfalls nicht auf den Sachvortrag zutrifft.
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Das Berufungsgericht hat dem Beklagten gemäß § 11ÖÖ BGB ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe zuerkannt, als er den Kaufpreis an die Verkäuferin schon bezahlt hat (10 000.— DM), ein splches Recht aus § 1000 BGB wegen seiner Aufwendungen auf das Grundstück dagegen abgelehnt, da der Kläger,.nicht die Herausgabe, sondern lediglich' die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer verlange. Diese Y/ürdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zutreffend hat auch schon das Xandgericht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB verneint, weil der Beklagte einen Anspruch auf den Ersatz* von Verwendungen nicht geltend mseben kann, solange der Kläger das Grundstück nicht erlangt oder die Verwendungen genehmigt hat (§ 1001 BGB)„
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Da sich die Sachund Prozeßrügen der Revision als unbegründet erweisen und das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen. Pie Kostenent-scheidung des Landgerichts war von Amts wegen abzuändern {§ 305 Abs. ? ZPO)< Der Kläger ist mit seinem Hauptantrag in vollem Umfang durchgedrungen; die Bescheidung des Hilfsantrags hat keine besonderen Kosten veranlaßt '§ 92 II ZPO) 6
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Pr» fasche Rothe Pr. Freitag Dr= Mattern Offterdinger
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