Der 7/egvlrd links, von der Hpppstraße aus gesehen, von der Seitenwand des Wohn- und Geschäftshauses der Klägerin und weiteren Gebäudeteilen begrenzt, während sich auf der rechten Seite des Weges das Anwesen des Zweitbeklagten bis zur TflHNHMP Straße erstreckt« Der vordere, an die Hpppatraße grenzende Teil dieses Anwesens ist mit dem Wohnhaus des Zweitbeklagten bebaut, dahinter liegt, un-' mittelbar an dem rechten Rande des Weges, ein schmales Garagengebäude, und noch weiter nach hinten, in Richtung auf die Tfpipppppp Straße zu, befindet sich das Lagerhaus der zu 1 beklagten Genossenschaft, das sie auf Grund eines ihr im Jahre 1904 von dem Vater des Zweitbeklagten eingeräumten Erbbaurechts errichtet hat. Der Vat?r des Zweitbeklagten war damals - ebenso wie dies jetzt der Zweitbeklagte selbst ist - Geschäftsführer der Erstbeklagten; er hatte ihr zugleich die Benutzung des vorderen, mit der Garage und dem Wohnhaus bebauten Grundetucketeils für ihre Zwecke gestattet und zu ihren Gunsten auf dieser’Barzelle eine entsprechende Fahr- und Gehgerechtigkeit eintrag'en lassen. Der Weg sei aber wegen seines unbefestigten Zustandes hierfür nicht geeignet* In seinem oberen feil sei er zudem so schmal, daß dort überhaupt keine Kraftfahrzeuge fahren dürften, weil andernfalls ihr Kaus durch die Erschütterungen des Fährverkehrs beschädigt und in Ermangelung einer Ausweichmöglichkeit; Fußgänger und spielende Kinder gefährdet würden. 1. die Benutzung des streitigenW$gSs zu anderen als haus- und landwirtschaftlichen Zwecken zu unterlassen, insbesondere es zu unterlassen, den Weg zu gewerblichen Zweckeh und mit sohwe- ; ren Kraftfahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen, 1 Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, erachten die Beeinträchtigung des Anwesens der Klägerin durch den Verkehr mit Lastkraftwagen für geringfügig* Sie sind der Ansicht, das im Grundbuch eingetragene Wegerecht sei seinem Umfang nach unbeschränkt und erstrecke sich insbesondere auch auf eine Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken; das ergebe sich daraus, daß die Eintragung ursprünglich dahin gelautet habe, der Vater des Zweitbeklagten dürfe den Weg für sich und die Bedürfnisse seines Grundbesitzes "beliebig zu dem Gehen und Fahren benutzen**, Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann länger als zehn Jahre hindurch die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken und mit Kraftfahrzeugen jeder Art widerspruchslos geduldet» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Beru-'-fung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, den-oberen Teil des Weges mit Motorfahrzeugen von mehr als 3,5 t Nutzlast zu befahren-oder befahren zu lassen; im übrigen ist die Berufung zurück^ gewiesen worden« Das Berufungsgericht hat das bejaht und lediglich hinsichtlich des oberen,.schmalen Wegeteiles, der unmittelbar an dem Hause der Klägerin entlangführt,, gemäß § 1020 in Verbindung mit § 242 BOB einejEinschränkung dahin gemacht, daß hier ein Verkehr mit Mötorfahrzeügen von * mehr als 3,5 t Nutzlast unzulässig sei. |Während das Landgericht die Orundbucheintragung vom Jahre;1914- (Mzu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken") in dem Sinne ausge-iegt hatte, nach dem damaligen Sprachgebrauch sei damit auch eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken gemeint gewesen, und daraus, ohne sich mit §**892 Abs.i Satz 2 BOB auseinanderzusetzen, den Schluß gezogen hatte; die Klägerin und ihr Ehemann - die das belastete Grundstück erst 26 Jahre, später erworben hatten - müßten das gegen sich gelten lassen, ist das Berufungsgericht dieser ausdehnenden Auslegung nicht gefolgt, sondern hat ihre Richtigkeit dahingestellt,gelassen. Es hat indessen ausgeführt, auch wenn die Eintragung im Grundbuch eine Befugnis zu dem Befahren zu gewerblichen , Zwecken nicht einschließen sollte, so hätten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann jedoch ein derartiges Verhalten der Beklagten widerspruchslos geduldet; dadurch sei zwischen den Parteien eine stillschweigende Übereinkunft zustandegekommen, wonach die Beklagten den-Weg auch für ihre gewerblichen Zwecke benutzen und ihn grundsätzlich - von der erwähnten Einschränkung bezüglich des oberen Wege-toiles abgesehen - mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befäh-r. 2. Da das angefoehtene Urteil die Frage, ob das, was im Grundbuch eingetragen steht, eine Wegebenutzung auch su gewerblichen Zwecken einschließe, offen gelassen hat, muß in der Revisionsinstanz davon ausgegsngen werden, daß dies nicht der Fall ist« Dann erscheint es aber bereits bedenklich, wenn in dem Urteil - ersichtlich unter Anknüpfungen die Entscheidung RGZ 126, 370 - ohne weiteres die Äög-lichkeit einer inhaltlichen Erweiterung des Wegerechts durch bloße formlose Übereinkunft bejaht worden ist, obgleich es nach §§ 877, 873 BGB, um den Inhalt einer Grund- *£ den seien, so war das etwas anderes als im vorliegenden Fall, wo die Einigung der Parteien auf die Ersetzung eines * nur zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumten änderung, wie sie nach Ansicht des Berufnngegerichts vereinbart worden ist, zwar keine dingliche Wirkung hätte, aber doch schuldreohtlich im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam sein wurde, so läßt sich auf jeden Pall die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß hier in der $at eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sei, nicht aufrecht-erhalten. 3» Soweit das Oberlandesgerioht auf das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in dem Zeitabschnitt.vom Erwerb ihres Grundbesitzes (1940) bis zu dem Frühjahr 1951 abstellt und daraus den Schluß zieht, sie seien mit einem Befahren des Weges durch die Kunden der Erstbeklagten einverstanden gewesen, hat es, wie die Revision zutreffend.rügt, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt ,(§ 286-ZPO},* ^ Die Zeugen hätten glaubwürdig bekundet, daß sie und andere Personen den Weg auch in der Zeit nach 1940 sowohl im oberen als auch im unteren Teil häufig benutzt hätten, um zur Erstbeklagten zu gelangen. gen, daß man von ihrem Hausd aus den Weg nicht zu über^-schauen vermöge und daß auch ihre 'Mithausbewohner und Be- ' sucher keinen gewerblichen Verkehr auf demselben wahrgenommen hätten« Sie weist ferner zutreffend auf einen Widerspruch im Berufungsurteil hin, das - im Gegensatz zu seinen Feststellungen über den angeblich regen gewerblichen Ver- ' kehr auf dem streitigen Wege in den Jahren seit 1940 - den Sachverhalt im unstreitigen Teil seines Tatbestandes (BU S. Im übrigen wendet s,ichrdie Klägerin ersichtlich nicht so sehr gegen die Benutzung ihres Weges zu gewerblichen Zwecken überhaupt, als vielmehr gegen die Verwendung von, Kraftfahrzeugen (insbesondere yon Lastkraftwagen und An- , hängera) im Rahmen dieser Benutzung; '.wenn sich der Verkehr , auf dem Wege darauf beschränkt hätte, daß gelegentlich Pferdefuhrwerke zu dem Lagerhaus der Erstbeklagten fuhren oder von dort zurüekkehrten, wäre es schwerlich zu dem vorliegenden Prozeß gekommen« Bas Berufungsgericht hätte deshalb in erster Linie prüfen müssen, ob in jenem früheren i Zeitraum bereits ein nennenswerter Kraftverkehr auf dem Wege geherrscht hat. In den Akten des Vorprozesses 4 0 279/51, die vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, hatten die »jetzige Klägerin und' ihr , Ehemann unter dem 2. sagt, daß der Zweitbeklagte im März 1951 erklärt habe, er werde« wenn er auch bisher sein ,fvolles Wegerecht" nicht ausgenützt habe, Jetzt dazu übergehen, den Weg 4 * * * * * * 11 für alle Zwecke und mit Fahrzeugen aller Art” zu benutzen, auch für die zu 1 beklagte Genossenschaft« Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu ersehen, daß diese Punkte bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind (§ 286 ZPO). Pen Umständen nach ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, wenn es sie berücksichtigt hätte, das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in der Zeit bis zu dem Frühjahr 1951 anders gewürdigt haben würde. jahr 1951 bis zur Klageerhebung im März 1955, bejaht das angefochbene Urteil stillschweigende Zustimmung der Klägerin und ihres Ehemannes zur Benutzung des Weges für gewerbli- Beklagten die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken zu untersagen, Bas hätten sie auch dann nicht getan, als die Barstbeklagte, sie im Jahre 1951 auf Beseitigung einer geringfügigen Überbauung verklagt und hierbei behauptet habe, zur Wegebenutzung für.ihre gwerbli-chen Zwecke berechtigt zu sein (4 0 279/51 LG Bielefeld). Auch hätten eie widerspruchslos geduldet, daß die Beklagten gerade zu dem Zweck ümbaur ten auf ihren Grundstücken vornehmen ließen, um das.Untere nehmen der Brstbeklagten auszuweiten und deren Lagerhaus für ihre Kunden besser zugänglich zu machen. Ben Wegeeigeh-tümern sei nicht verborgen geblieben, daß ihr Schweigen V911 den Beklagten nicht anders denn als Zustimmung zur weiteren Benutzung des Weges, so wie sie sich seit Jahrzehnten ent4* -wickelt habe, hätte gewertet werden künxien. Bie Revision beanstandet mit Grund, daß das Berufungsgericht nicht sorgfältig genug geprüft hat, ob das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes wirklich keine andere Deutung zuließ, als daß sie mit dem Befahren des Weges durch ohne zugleich das, woraus sich möglicherweise abweichende Schlußfolgerungen ziehen ließen> in Rechnung zu stellen, Bas tritt zunächst hervor bei der Erörterung des vom Zweitbeklagten gefertigten Vereinbarungs-Entwurfs vom 13- März 1951 (Hülle Bl. 39 GA), die sich auf den Hinweis beschränkt, der Ehemann der Klägerin habe aus diesem SchrifIr stuck ersehen, daß die .Gegenseite ein "volles Wegereoht" verlange; er habe aber trotzdem nichts dagegen unternommen * ;•* (BU S« 10 und 11). Mit Recht macht die Revi- , sion geltend, daß angesichts dieser wiederholten Weigerung, auf den gegnerischen Vergleichsvorschlag einzugehen, auch das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in dem Rechtsstreit 4 0 279/51* in einem anderen Lichte erscheinen könnte, als das Berufungsgericht angenommen hat. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Wegeeigentümer nach ihrer vorausgegangenen Ablehnung noch Anlaß hatten, ihren Standpunkt immer wieder von neuem hervorzuheben, zu demal da es darauf in jenem Prozeß, der die Beseitigung eines Oberbaues zu dem Gegenstand hatte, möglicherweise nicht entscheidend ankamo Im übrigen haben sie in den Akten 4 0 279/51 immerhin vorgetragen, daß der obere Teil des Weges seit über zehn Jahren von der Erstbeklagten überhaupt nicht mehr benutzt worden und daß er für einen Las.tkraftwagen-Verkehr ohnehin nicht brauchbar sei (Schriftsatz vom 2. Einen solchen'erblickt die Revision mit Recht auch in der Erwägung, die Klägerin und ihr Ehemann hätten es “widerspruchslos geduldet“, daß die Beklagten zwecks Ausweitung ihres Unternehmens und zwecks besserer Zugänglichmachung des Hofraumes auf ihrem Grundbesitz Umbauten hätten vorne hr rS men lassen (BU S. wäre auch su prüfen gewesen, pb eie nicht mit Rücksicht auf ihre Weigerung vom Jahre 1951, den Vereinbarungs-Entwurf des Zweitbeklagten zu unterschreiben, der Ansicht sein konnten, sie hätten ihren abweichenden Bechtsstand-punkt ein für alle Mal deutlich genug zu dem Ausdruck gebrachte 5« Die Feststellung einer stillschweigenden Übereinkunft der Parteien dahin, daß das Wegerecht auf eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken ausgedehnt werde, hält nach dem Vorstehenden den Angriffen der Revision nicht stand« Aue diesem Grunde kann das Berufungsurteil, soweit es zu dem Bachteil der Klägerin ergangen ist, nicht bestehen bleiben« Die Kl age abweis ung läßt sich auch nicht, wie die Beklagten in der mündlichen Revisions Verhandlung geltend gemacht haben, wenigstens teilweise, nämlich insoweit aufrechterhalten. Zu Unrecht meinen die Beklagten, der hierauf bezügliche Unterlassungsanspruch entbehre des Bechtsschutzbedürfnisses, weil es der Klägerin völlig gleichgültig sein könne * ob auf diesem weitab von ihrer Behausung entfernten Wegeteil ein gewerblicher Verkehr mit Lastkraftwagen stattfinde oder nicht« Hierbei wird übersehen, daß der Weg in.seiner gesamten Ausdehnung der Klägerin gehört und sie als'Eigentümerin grundsätzlich Einwirkungen anderer ausschließen darf (§ 903 BGB)« Wenn ihr dieses Recht streitig gemacht wird, und zwar unter Berufung auf eine Grunddienstbarkeit, die nach'ihrer Ansicht lediglich eine beschränkte Anliegernutzung zu haus-und landwirtschaftlichen Zwecken zuläßt., so versteht sich von selbst, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hat, geklärt zu wissen, ob sie wirklich eine Benutzung ihres Weges auch zu gewerblichen Zwecken und durch Hichtanlieger gestatten muß« feststeht - das Hecht hätten, den Weg zu gewerblichen Zwecken zu benutzen und durch ihre Kunden benutzen zu lassen, so würde daraus noch nicht folgen, daß die Klägerin auch den vermehrten Kraftverkehr, der unstreitig in neuerer Zeit auf dem Wege stattfindet, zu dulden verpflichtet wäre« Bern Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit im allgemeinen auch solchen Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Entwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der Grunddienstbarkeit vereitelt pürde (RGZ 126, 370, 373? § 106, III 2)o Aber das gilt immer nur für eine solche Steigerung, die sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält.; den Grundstücks grundlegend und in einer von Anfang an nicht voraussehbaren Weise geändert worden ist; sie kann vielmehr auch schon dann vorliegen, wenn die Steigerung der Bedürfnisse in veränderten Umständen ihren Grund hat, die bei Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht vorausge-sehen werden konnten (RG JW 1930, 3851). Klägerin soll der gesteigerte Kraftverkehr auf i^rem Weg in erster Linie eine Folge umfangreicher baulicher Veränderungen sein, welche in den Jahren 1953 bis 1955 auf dem Grundbesitz des Zweitbeklagten vorgencmmeri worden sind. Sollten diese Veränderungen auf dem herrschenden Grundbesitz in der $at, wie die Klägerin behauptet, dafür ursächlich sein, daß der Kraftverkehr zu und von dem Lagerhaus der Brstbeklagten nunmehr ausschließlich oder vorwiegend' auf den Weg der Klägerin abgedrängt worden ist, so würde sich die Drage erheben? Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen, falls es auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Grunddienstbarkeit sich zugleich auf die Benutzung des streitigen Weges zu gewerblichen Zwecken erstrecke.
2381 081
usjaöl
Verkündet am 21 * Januar 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Witwe Frieda 3j HflBstraße Hl«
geb. W(
inB
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions klägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HHHIHfc - .
gegen
2. den Kaufmann Ludwig Vi tetraße HP»
_ eGmbH in re Vorstands
Beklagte, Berufungsbekla^te und Revisionsbeklagte, *
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- Prozeßbevollmäehtigter: Rechteanwalt P^of. Br./fHHH ~
r * *...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtehefe auf die. mtfnd-r
liehe Verhandlung vom 21. Januar 1959 u&ier Mitwirkung 'des
Senatspräsidenten Br. fasche und der BuhÜeSrichter
Br. Augustin, Sehuster, Br. Rothe.und Br^ liatterh
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das , Urteil des/5. Zivilsenate des Oberlahdesgerächte in Hamm vein 7. Juni* 1957 insoweit aufgehoben, als darin;zürn Nachteil dar Klägerin erkannt wort den ist. x .
Bie Sache wird stur andbtweiten Verhandlung und Rntbeheidüng an den' IO. . Zivilsenat' des Berufungsgerichts zurückyerwiesbn, dem auch' §ie'. Entscheidung über die Kosten des Revieionsvepfah- ' rens übertragen wird. 1 ’ *
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Zwischen dem Anwesen der Klägerin und demjenigen des Zweitbeklagien, die beide an die Hpppstraße von Bn^pPPP grenzen, verläuft‘ein etwa 3 m breiter unbefestigter Weg von der HpPPstraße zu der tiefer gelegenen TpppjPMPP Straße hinab« Die Grundstücksparzellen, die diesen Weg bilden, stehen im Eigentum der Klägerin und sind zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit dem Zweitbeklagten gehörigen Grundbesitzes mit einer 11 Wegege recht same zu* allen hahs-und landwirtschaftlichen Zwecken” belastet» Die Belastung war bereits im Grundbuch eingetragen, als die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann im Jahre 1940 ihren Grundbesitz einschließlich des Weges erwarben«
Der 7/egvlrd links, von der Hpppstraße aus gesehen, von der Seitenwand des Wohn- und Geschäftshauses der Klägerin und weiteren Gebäudeteilen begrenzt, während sich auf der rechten Seite des Weges das Anwesen des Zweitbeklagten bis zur TflHNHMP Straße erstreckt« Der vordere, an die Hpppatraße grenzende Teil dieses Anwesens ist mit dem Wohnhaus des Zweitbeklagten bebaut, dahinter liegt, un-' mittelbar an dem rechten Rande des Weges, ein schmales Garagengebäude, und noch weiter nach hinten, in Richtung auf die Tfpipppppp Straße zu, befindet sich das Lagerhaus der zu 1 beklagten Genossenschaft, das sie auf Grund eines ihr im Jahre 1904 von dem Vater des Zweitbeklagten eingeräumten Erbbaurechts errichtet hat. Der Vat?r des Zweitbeklagten war damals - ebenso wie dies jetzt der Zweitbeklagte selbst ist - Geschäftsführer der Erstbeklagten; er hatte ihr zugleich die Benutzung des vorderen, mit der Garage und dem Wohnhaus bebauten Grundetucketeils für ihre Zwecke gestattet und zu ihren Gunsten auf dieser’Barzelle eine entsprechende Fahr- und Gehgerechtigkeit eintrag'en lassen. Die Laderampen der Erstbeklagten sind zugänglich'von einem gepflasterten Hof raum aus, der durch das Wohnhaus, das
längs des Weges sich erstreckende Garagengebäude und das Lagerhaus dreiseitig begrenzt wird.
Zu diesem Hof gibt es zwei Zufahrtswege. Der eine führt/ von der Hj^pstrade aus rechts an dem Wohnhaus des Zweitbeklagten vorbei nach hinten, zwischen dem genannten Wohnhaus
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und dem nach rechts ebenfalls an der Hjpptrade gelegenen Hause des Gastwirts BMHfc hindurch« dieser Geländestrei-fen war ehemals so breit, daß die Lieferanten und Kunden
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der Erstbeklagten auf ihm bequem mit ihren Fahrzeugen zu . i dem Hofe gelangen, dort wenden und im Kreisverkehr wieder auf die Hppstrade zurückfahren konnten. Her andere Zu-fahrtsweg wird durch ein 5,30 m breites for gebildet, das zwischen dem Garagengebäude und dem Lagerhaus auf den eingangs erwähnten, zwischen den Grundstücken der Parteien verlaufenden Weg mündet. Im Jahre 1954 verbreiterte der Zweit- ; beklagte, um die Zufahrt zu dem Hofe zu verbessern, die Wegestrecke zwischen dem for und der Straße in der
Weise, daß er unter Beseitigung einer ursprünglich den Weg begrenzenden Hecke einen 3 m breiten Streifen seines eige- -nen Geländes zur Wegefläche hidzufügte. Der Weg ist nun also in seinem unteren Teil - von dem Tor bis zur Teutobur- . ger Straße -6m breit. Kurze Zeit später, im Jahre 1953,
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errichtete die Spar- und Darlehenskasse, deren Geschäftsstelle sich in dem Wohnhaus des Zweitbeklagt«! befindet, mit dessen Erlaubnis daselbst einen Erweiterungsbau. Dieser ':' ragt ein Stück in den Geländestreifen zwischen dem Wohnhaus ' und dem Nachbarhaus 3i(ppl hinein, wodurch der Zufahrtsweg von der Hpp^ertraße zu dem Lagerhaus der Erstbeklagten eine Verengung erfahren hat; außerdem ist durch den Erweiterungsbau der Hof raum verkleinert worden. .
Die Klägerin beanstandet, daß der Weg zwischen den . Grundstücken der Parteien von den Beklagten und den Kunden der Erstbeklagten dauernd und seiner gesamten Ausdehnung nach mit Kraftwagen und Lastzüge&.befähren werde. Darin liege eine gewerbliche Benutzung; die durch das nur zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumte Wegerecht nicht gedeckt werde. Unzulässig sei insbesondere das Befahren des Weges mit Lastkraftwagen, wofür die Beklagten durch ihre Umbauten in den letzten Jahren, vor allem durch die Verbreiterung des untereh Wegeteiles, erat die Voraussetzungen geschaffen hätten. Der Weg sei aber wegen seines unbefestigten Zustandes hierfür nicht geeignet* In seinem oberen feil sei er zudem so schmal, daß dort überhaupt keine Kraftfahrzeuge fahren dürften, weil andernfalls ihr Kaus durch die Erschütterungen des Fährverkehrs beschädigt und in Ermangelung einer Ausweichmöglichkeit; Fußgänger und spielende Kinder gefährdet würden. Außerdem werde ihre Abwässerkanalisation, die sich unter der Wege-oberfläche befinde, durch das Befahren mit Kraftwagen beschädigt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen
1. die Benutzung des streitigenW$gSs zu anderen als haus- und landwirtschaftlichen Zwecken zu unterlassen, insbesondere es zu unterlassen, den Weg zu gewerblichen Zweckeh und mit sohwe- ; ren Kraftfahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen, 1
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, 2. es zu unterlassen, den oberen feil des Weges - zwischen der Bj^pstraße und der vor dem Lagerschuppen der Beklagten zu 1 liegenden Hofeinfahrt zu dem Grundstück des Beklagten aü 2 -
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weiterhin mit Motorfahrzeugen irgendwelcher Art. zu befahren'.
Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, erachten die Beeinträchtigung des Anwesens der Klägerin durch den Verkehr mit Lastkraftwagen für geringfügig* Sie sind der Ansicht, das im Grundbuch eingetragene Wegerecht sei seinem Umfang nach unbeschränkt und erstrecke sich insbesondere auch auf eine Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken; das ergebe sich daraus, daß die Eintragung ursprünglich dahin gelautet habe, der Vater des Zweitbeklagten dürfe den Weg für sich und die Bedürfnisse seines Grundbesitzes "beliebig zu dem Gehen und Fahren benutzen**,
- was dann im Zuge eines Umlegungsverfahrens in den Jahren 1911 bis 1914 ohne inhaltliche Änderung des Wegerechts ' durch die jetzige Fassung ersetzt worden sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann länger als zehn Jahre hindurch die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken und mit Kraftfahrzeugen jeder Art widerspruchslos geduldet»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Beru-'-fung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, den-oberen Teil des Weges mit Motorfahrzeugen von mehr als 3,5 t Nutzlast zu befahren-oder befahren zu lassen; im übrigen ist die Berufung zurück^ gewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlas-sungeanspruch, soweit das Berufungsgericht ihm nicht statt-g gegeben hat, im bisherigen Umfange weiter» Die Beklagten be^ antragen Zurückweisung des Rechtsmittels •
1- Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten au$ Grund der eingetragenen **WegegerechtsameM - einer Grund-r . \\ dienetbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff BGB - den Weg der Kl&|§
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gerin zu gewerblichen Zwecken ait Kraftfahrzeugen befahren dürfen. Das Berufungsgericht hat das bejaht und lediglich hinsichtlich des oberen,.schmalen Wegeteiles, der unmittelbar an dem Hause der Klägerin entlangführt,, gemäß § 1020 in Verbindung mit § 242 BOB einejEinschränkung dahin gemacht, daß hier ein Verkehr mit Mötorfahrzeügen von * mehr als 3,5 t Nutzlast unzulässig sei. |Während das Landgericht die Orundbucheintragung vom Jahre;1914- (Mzu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken") in dem Sinne ausge-iegt hatte, nach dem damaligen Sprachgebrauch sei damit auch eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken gemeint gewesen, und daraus, ohne sich mit §**892 Abs. i Satz 2 BOB auseinanderzusetzen, den Schluß gezogen hatte; die Klägerin und ihr Ehemann - die das belastete Grundstück erst 26 Jahre, später erworben hatten - müßten das gegen sich gelten lassen, ist das Berufungsgericht dieser ausdehnenden Auslegung nicht gefolgt, sondern hat ihre Richtigkeit dahingestellt,gelassen. Es hat indessen ausgeführt, auch wenn die Eintragung im Grundbuch eine Befugnis zu dem Befahren zu gewerblichen , Zwecken nicht einschließen sollte, so hätten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann jedoch ein derartiges Verhalten der Beklagten widerspruchslos geduldet; dadurch sei zwischen den Parteien eine stillschweigende Übereinkunft zustandegekommen, wonach die Beklagten den-Weg auch für ihre gewerblichen Zwecke benutzen und ihn grundsätzlich - von der erwähnten Einschränkung bezüglich des oberen Wege-toiles abgesehen - mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befäh-r. ren dürften. ;
Diese Auffassung wird von der Revision der Klägerin mit
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Recht beanstandet.
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2. Da das angefoehtene Urteil die Frage, ob das, was im Grundbuch eingetragen steht, eine Wegebenutzung auch su gewerblichen Zwecken einschließe, offen gelassen hat, muß in der Revisionsinstanz davon ausgegsngen werden, daß dies nicht der Fall ist« Dann erscheint es aber bereits bedenklich, wenn in dem Urteil - ersichtlich unter Anknüpfungen die Entscheidung RGZ 126, 370 - ohne weiteres die Äög-lichkeit einer inhaltlichen Erweiterung des Wegerechts durch bloße formlose Übereinkunft bejaht worden ist, obgleich es nach §§ 877, 873 BGB, um den Inhalt einer Grund- *£
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dienstbarkeit zu ändern, außer der Einigung der Beteiligten noch einer Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bedarf« In der angeführten Reichsgerichteentscheidung ging es nicht um die Neubegründung eines über den Inhalt der*
Grundbucheintragung hinausgehenden Wegebenutzungsrechts,
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Gegenstand des Streites war dort vielmehr der Umfang, in welchem eine bereits bestehende Grunddienstbarkeit angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung des Verkehrs ausgeübt werden durfte; letzten Endes wurde darüber^ gestritten, inwieweit ein Durchfahrtsrecht für Lastkraftwa--gen (ohne oder auch mit Anhängern) bestehe« Wenn das Reichsgericht bei Früfung der Frage, "mit welchem Inhalt die
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Grunddienstbarkeit besteht" (S. 373 aaO), den Veränderungen; im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung tragend ein Befahren der streitigen Durchfahrt mittels Lastkraftwagen hebst ^5= Anhängern noch als zulässige Rechtsausübung ansah und es "deshalb« für möglich erachtete, daß auch die Beteiligten '
über eine den Bedürfnissen des Wegeberechtigten entsprechende
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’Ausübung des Durchfahrts rechtes stillschweigend einig gewox^*. den seien, so war das etwas anderes als im vorliegenden Fall, wo die Einigung der Parteien auf die Ersetzung eines * nur zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumten
Wege rechts durch ein solches zu gewerblichen Zwecken gerichtet gewesen sein soll*
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Ob die hiernach bestehenden Bedenken gegen eine*Übernahme der Grundsätze aus der Entscheidung RGZ 126, 570' durchgreifend braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn auch wenn sich diese Grundsätze etwa in dem Sinne auf den Streitfall anwenden ließen, daß eine Inhalts-
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änderung, wie sie nach Ansicht des Berufnngegerichts vereinbart worden ist, zwar keine dingliche Wirkung hätte, aber doch schuldreohtlich im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam sein wurde, so läßt sich auf jeden Pall die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß hier in der $at eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sei, nicht aufrecht-erhalten.
3» Soweit das Oberlandesgerioht auf das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in dem Zeitabschnitt.vom Erwerb ihres Grundbesitzes (1940) bis zu dem Frühjahr 1951 abstellt und daraus den Schluß zieht, sie seien mit einem Befahren des Weges durch die Kunden der Erstbeklagten einverstanden gewesen, hat es, wie die Revision zutreffend.rügt, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt ,(§ 286-ZPO},* ^
In dem Urteil wird ausgeführt, nach der Überzeugung desf Gerichts hatten die Erwerber im Jahre 1940 und auch in der 1 « Folgezeit gewußt, daß der streitige Weg in-Anbetracht der Örtlichkeit nie zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne einer bäuerlichen Feldbestellung oder Hauswirtschaft benutzt worden sei; denn sie hätten die Verhältnisse und • die seit Jahren geübte Gewohnheit der*Beklagten und ihrer. Kunden gekannt, den Weg zwecks Abwicklung von - allerdings, auch, landwirtschaftlich bedingten - Geschäften bei der zu 1 beklagten Genossenschaft zu benutzen. Eine "rein auf bäuerliche Feldzwecke abgestellte" Wegebenutzung sei nicht in Be-
trächt gekommen, da keine Anlieger vorhanden seien, welche Landwirtschaft im eigentlichen Sinne betrieben, und seit Jahrzehnten auch dort nicht ansässig gewesen seien.
Die Zeugen hätten glaubwürdig bekundet, daß sie und andere Personen den Weg auch in der Zeit nach 1940 sowohl im oberen als auch im unteren Teil häufig benutzt hätten, um zur Erstbeklagten zu gelangen. Das könne der Klägerin nicht
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entgangen sein, da der Weg in seinem oberen Teil an Ihrem i Haus vorbeiführe.
Die Klägerin beanstandet demgegenüber mit Recht die Wichtvernehmung der von ihr - in den Schriftsätzen vom
27« September und 15- November 1956 - dafür benannten Zeu- *■
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gen, daß man von ihrem Hausd aus den Weg nicht zu über^-schauen vermöge und daß auch ihre 'Mithausbewohner und Be- ' sucher keinen gewerblichen Verkehr auf demselben wahrgenommen hätten« Sie weist ferner zutreffend auf einen Widerspruch im Berufungsurteil hin, das - im Gegensatz zu seinen Feststellungen über den angeblich regen gewerblichen Ver- ' kehr auf dem streitigen Wege in den Jahren seit 1940 - den Sachverhalt im unstreitigen Teil seines Tatbestandes (BU S. 3) anders geschildert hat: dort heiBt es, die Kunden der Erstbeklagten hätten, um auf den Hofraum und zu den Laderampen des Lagerhauses zu gelangen, früher den Zugang von der Hauptstraße aus zwischen, dem Wohnhaus des Zweitbeklag- >. ten und dem Nachbarhaus Bi^H benutzt; der Hof sei ehemals, so groß gewesen, daß Lastkraftwagen und andere Fuhrwerke
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auf ihm hätten wenden und im Kreisverkehr über den Gelände-; streifen neben dem Hause des Zweitbeklagten wieder auf die Hauptstraße zurückfahren können.' Biese Schilderung deckt ' sich mit dem im Tatbestand des Bbrufungsurteils (S. 5 aaO) wiedergegebenen Sachvortrag der Klägerin, die Beklagten hät*: ten erst durch ihre Umbauten in den Jahren 1953 und 1954*
vor allem durch die Verbreiterung, des unteren Wegeteiles, das Befahren des Weges mit Lastkraftwagen möglich gemacht*
Im übrigen wendet s,ichrdie Klägerin ersichtlich nicht so sehr gegen die Benutzung ihres Weges zu gewerblichen Zwecken überhaupt, als vielmehr gegen die Verwendung von, Kraftfahrzeugen (insbesondere yon Lastkraftwagen und An- , hängera) im Rahmen dieser Benutzung; '.wenn sich der Verkehr , auf dem Wege darauf beschränkt hätte, daß gelegentlich Pferdefuhrwerke zu dem Lagerhaus der Erstbeklagten fuhren oder von dort zurüekkehrten, wäre es schwerlich zu dem vorliegenden Prozeß gekommen« Bas Berufungsgericht hätte deshalb in erster Linie prüfen müssen, ob in jenem früheren i Zeitraum bereits ein nennenswerter Kraftverkehr auf dem Wege geherrscht hat. Als die Klägerin und,ihr Ehemann das* Eigentum an Weg erwarben, war Krieg. Es leuchtet ein, wenn die Revision ausführt, daß nach der Xiebenserfahrung während der Kriegszeit und' in den Jahren danach, mindestens bis zur Währungsreform, ein solcher Verkehr kaum bestanden haben werde.' Die Zeugen,'auf deren, Aussagen das ange-fochtene Urteil sich stützt, haben - mit Ausnahme des Zeugen KflP» gegen dessen Schilderung jedoch im Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 1957 substantiierte Einwendungen erhoben worden sind - nichts Abweichendes bekundet; nach ihren Angaben haben damals im wesentlichen Pferdefuhrwerke den Weg befahren. Bach der gleichen Richtung ging 4er Sach-vortrag der Beklagten selbst (Sahriftsatz vom 21.-Oktober 1955), ss komme “verhältnismäßig selten vor, daß mal ein Lastwagen oder ein Trecker den oberen Teil des Weges befahren“. In den Akten des Vorprozesses 4 0 279/51, die vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, hatten die »jetzige Klägerin und' ihr , Ehemann unter dem 2. Oktober 1951 vorgetragen, daß der Weg,
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soweit er die Parzelle 152/20 betreffe - d.h. in seinem oberen Teil - seit über zehn Jahren von der Jetzigen Erstbeklagten nicht mehr benutzt worden sei; dieser Vortrag ist nach den Akten nicht bestritten worden. Per Zeuge Arnold hat im gegenwärtigen Rechtsstreit ausge-
sagt, daß der Zweitbeklagte im März 1951 erklärt habe, er werde« wenn er auch bisher sein ,fvolles Wegerecht" nicht ausgenützt habe, Jetzt dazu übergehen, den Weg 4 * * * * * * 11 für alle Zwecke und mit Fahrzeugen aller Art” zu benutzen, auch für die zu 1 beklagte Genossenschaft« Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu ersehen, daß diese Punkte bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind (§ 286 ZPO). Pen Umständen nach ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, wenn es sie berücksichtigt hätte, das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in der Zeit bis zu dem Frühjahr 1951 anders gewürdigt haben würde.
4. Auch für den folgenden Zeitraum,.nämlich vom Früh-
jahr 1951 bis zur Klageerhebung im März 1955, bejaht das
angefochbene Urteil stillschweigende Zustimmung der Klägerin und ihres Ehemannes zur Benutzung des Weges für gewerbli-
che Zwecke und zu seinem Befahren mit Kraftfahrzeugen jede?
Art. Uaeh seinen Feststellungen ist as im Jahre 1951 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Über'den . Umfang des V/egerechts gekommen. Per Ehemann der Klägerin habe
damals aus einem Vereinbarungs-Entwurf vom 13. März 1951,
den der Zweitbeklag be zwecks Bereinigung verschiedener Streitpunkte gefertigt habe, ersehen, daß dieser ^in uvolles Wegerecht11 für,sich in Anspruch nahm. In »einem Gespräch mit dem Beauftragten des Ehemannes der Klägerin, dem Zeugen Arnold habe der Zweitbeklagte das erneut zu dem Aus-
druck gebracht. Pennoch hätten die Klägerin und ihr Ehemann nichts unternommen, um eine Klärung herbeizuführen und den
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Beklagten die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken zu untersagen, Bas hätten sie auch dann nicht getan, als die Barstbeklagte, sie im Jahre 1951 auf Beseitigung einer geringfügigen Überbauung verklagt und hierbei behauptet habe, zur Wegebenutzung für.ihre gwerbli-chen Zwecke berechtigt zu sein (4 0 279/51 LG Bielefeld).
Zum mindesten dieser Rechtsstreit - so meint das Berufungsgericht - habe es offenkundig gemacht, daß die Brstbeklagte den Weg für ihre Zwecke benutzen wollte. Die Klägerin und, ihr Ehemann hätten aber noch nicht einmal in ihrem Schreiben vom 51. Juli 1953 die weitere Benutzung des Weges .zu gewerblichen Zwecken untersagt. Auch hätten eie widerspruchslos geduldet, daß die Beklagten gerade zu dem Zweck ümbaur ten auf ihren Grundstücken vornehmen ließen, um das.Untere nehmen der Brstbeklagten auszuweiten und deren Lagerhaus für ihre Kunden besser zugänglich zu machen. Ben Wegeeigeh-tümern sei nicht verborgen geblieben, daß ihr Schweigen V911 den Beklagten nicht anders denn als Zustimmung zur weiteren Benutzung des Weges, so wie sie sich seit Jahrzehnten ent4* -wickelt habe, hätte gewertet werden künxien. !
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Biese Ausführungen sind ebenfalls nicht frei von. Rechtsirrtum. Zwar handelt es sich im wesentlichen, um eine Wür-
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digung tatsächlicher Vorgänge, die,in dar .Revisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Nachprüfung ist jedoch nach der Richtung zulässig und geboten, ob. der Tatrichter gegen die Auslegungsgrundsätze der§§ 133> 157 BGB verstoßen oder seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 266 ZPO verletzt habe. Bas war hier in..dar Tat der Pall.
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Bie Revision beanstandet mit Grund, daß das Berufungsgericht nicht sorgfältig genug geprüft hat, ob das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes wirklich keine andere Deutung zuließ, als daß sie mit dem Befahren des Weges durch
Kraftfahrzeuge jeder Art und zu gewerblichen Zwecken einverstanden seien. Sine stillschweigende Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn die schlüssigen Handlungen des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen lassen, einen vorhandenen Geschäftswillen kundzugeben (BGB RGHK 10. Aufl. Vorbem« 2 vor § 116; RG WarnRspr 1919 Hr. 132;
Urteil des erkennenden Senats vdm 6. Kai 1955, V ZR 38/5h*
S. 13) o Um das zu ermitteln, bedarf es einer Berücksichtigung des gesamten einschlägigen Tatsachenstoffes. Biese läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es verwertet lediglich solche Datumstände, die für ein Einverständnis der Wegeeigentümer mit einer uneingeschränkten Benutzung ihres '11: Grund und Bodens durch die Beklagten sprechen könnten, f
ohne zugleich das, woraus sich möglicherweise abweichende Schlußfolgerungen ziehen ließen> in Rechnung zu stellen,
Bas tritt zunächst hervor bei der Erörterung des vom Zweitbeklagten gefertigten Vereinbarungs-Entwurfs vom 13- März 1951 (Hülle Bl. 39 GA), die sich auf den Hinweis beschränkt, der Ehemann der Klägerin habe aus diesem SchrifIr stuck ersehen, daß die .Gegenseite ein "volles Wegereoht" verlange; er habe aber trotzdem nichts dagegen unternommen * ;•* (BU S« 10 und 11). Nicht erwähnt und gewürdigt wird die von der Klägerin im Schriftsatz’vom 26. April 1955 verge- */ tragene und von den Beklagten nicht bestrittene, übrigens //; auch von dem Zeugen Arnold B^^p| bestätigte Tatsache, daß die Klägerin und ihr Ehemann die Unterzeichnung des % Schriftstücks verweigert und damit den Vergleicfcsvofschlag * *
der Beklagten abgelehnt haben. Ähnlich verhält es sich mit der Unterredung zwischen dem Zweitbeklagten und dem Beauf- v
tragten der Wegeeigentümer, Arnold BMMfc, hinsichtlich
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deren das Berufungsurteil nur feststellt, hier sei der An-
spruch der Beklagten auf eine uneingeschränkte Wegebenutzung "erneut zu dem Ausdruck gebracht" worden (BU S. 11); daß Arnold B^m^ ausweislich seiner, Zeugenaussage auch bei dieser Unterredung die ablehnende Haltung seiner Auftraggeber unmißverständlich betont hat ("das glaube»ich nicht, das ist ja bisher nicht der Fall gewesen"), läßt das Urteil unberücksichtigt. Mit Recht macht die Revi- , sion geltend, daß angesichts dieser wiederholten Weigerung, auf den gegnerischen Vergleichsvorschlag einzugehen, auch das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in dem Rechtsstreit 4 0 279/51* in einem anderen Lichte erscheinen könnte, als das Berufungsgericht angenommen hat. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Wegeeigentümer nach ihrer vorausgegangenen Ablehnung noch Anlaß hatten, ihren Standpunkt immer wieder von neuem hervorzuheben, zu demal da es darauf in jenem Prozeß, der die Beseitigung eines Oberbaues zu dem Gegenstand hatte, möglicherweise nicht entscheidend ankamo Im übrigen haben sie in den Akten 4 0 279/51 immerhin vorgetragen, daß der obere Teil des Weges seit über zehn Jahren von der Erstbeklagten überhaupt nicht mehr benutzt worden und daß er für einen Las.tkraftwagen-Verkehr
ohnehin nicht brauchbar sei (Schriftsatz vom 2. Oktober"
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1951); ob das Berufungsgericht diesen Vprtrag bei scfine# Entscheidung berücksichtigt hat, lassen die Urb eile aus ftth-rungen nicht erkennen»
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Sicht unbedenklich ist ferner die Würdigung des Schreibens vom 31. Juli 1955 (Hülle Bl. 285 GA). Zwar enthält es
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- so viel mag dem Berufungsgericht zugegeben werden -kein ausdrückliches Verbot einer weiteren Wegebenutzung fzu gewerblichen Zwecken. Aber die Eingangsworte, die £m tJr-teil angeführt werden ("Die Benutzung unserer Wege-Parzel-len »o». haben wir bisher stillschweigend geduldet, obwohl Ihnen das Wegerecht für gewerbliche Zwecke hierfür
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nicht susteht”) scheinen, wie vor allem das Wort “bisher” -.zW>X zeigt., gegen die Bereitwilligkeit zu einer weiteren Duldung zu sprechen. Dieser Eindruck gewinnt an Stärke, wenn man in dem Schreiben dann weiter von Schadensersatzansprü-chen liest, welche die Brief Schreiber wegen zukünftiger und bereits eingetretener Schäden androhen* Es fragt sich daher, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Wegeeigentümer mit dem Schreiben stillschweigend ihr Einverständnis kundgeg3ben haben sollen, nicht gegen allgemeine ErfahrungsSätze verstößt;- die Frage mag indessen offen bleiben, weil das angefochtene Urteil sich bereits wegen seiner übrigen Ängel nicht aufrechterhalten läßt*
Einen solchen'erblickt die Revision mit Recht auch in der Erwägung, die Klägerin und ihr Ehemann hätten es “widerspruchslos geduldet“, daß die Beklagten zwecks Ausweitung ihres Unternehmens und zwecks besserer Zugänglichmachung des Hofraumes auf ihrem Grundbesitz Umbauten hätten vorne hr rS men lassen (BU S. 11); es fehlt jedoch jede Erörterung darüber, auf welche Weise nach Ansicht des Berufungsgerichts ^ die Wegeeigentümer den Zweitbeklagten daran hätten hindern können, die Baulichkeiten auf seinen eigenen Grundstücken | umzugestalten oder ihre Umgestaltung durch die Erstbeklagte -% zuzulassen. Die Urteilsausführungen lassen auch nicht er- •;$ kennen, ob dae Berufungsgericht sich die Tatsache vor Augen1? gehalten hat, daß die baulichen Veränderungen erst in den letzten Jahren vor Klageerhebung.- nach der unbestrit.tenennl Sachdarstellung der Kjaterin seit 1955 - vorgenommen wurden; der Erweiterungsbau der Spar- upd Darlehenskasse wurde so-
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gar erst 1955? als der gegenwärtige Rechtsstreit bereits anhängig geworden war, errichtet* Bei dieser Sachlage hätte die Annahme, daß das Stillschweigen der Wegeeigentümer zu den baulichen Veränderungen eine Kundgabe ihres Einverständ-; nisses darstelle, einer näheren Begründung bedurft; dabei
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wäre auch su prüfen gewesen, pb eie nicht mit Rücksicht auf ihre Weigerung vom Jahre 1951, den Vereinbarungs-Entwurf des Zweitbeklagten zu unterschreiben, der Ansicht sein konnten, sie hätten ihren abweichenden Bechtsstand-punkt ein für alle Mal deutlich genug zu dem Ausdruck gebrachte
5« Die Feststellung einer stillschweigenden Übereinkunft der Parteien dahin, daß das Wegerecht auf eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken ausgedehnt werde, hält nach dem Vorstehenden den Angriffen der Revision nicht stand«
Aue diesem Grunde kann das Berufungsurteil, soweit es zu dem Bachteil der Klägerin ergangen ist, nicht bestehen bleiben« Die Kl age abweis ung läßt sich auch nicht, wie die Beklagten in der mündlichen Revisions Verhandlung geltend gemacht haben, wenigstens teilweise, nämlich insoweit aufrechterhalten. ^als es sich um den unteren, nach der Teutoburger Straße zu gelegenen Abschnitt des Weges handelt. Zu Unrecht meinen die Beklagten, der hierauf bezügliche Unterlassungsanspruch entbehre des Bechtsschutzbedürfnisses, weil es der Klägerin völlig gleichgültig sein könne * ob auf diesem weitab von ihrer Behausung entfernten Wegeteil ein gewerblicher Verkehr mit Lastkraftwagen stattfinde oder nicht« Hierbei wird übersehen, daß der Weg in.seiner gesamten Ausdehnung der Klägerin gehört und sie als'Eigentümerin grundsätzlich Einwirkungen anderer ausschließen darf (§ 903 BGB)« Wenn ihr dieses Recht streitig gemacht wird, und zwar unter Berufung auf eine Grunddienstbarkeit, die nach'ihrer Ansicht lediglich eine beschränkte Anliegernutzung zu haus-und landwirtschaftlichen Zwecken zuläßt., so versteht sich von selbst, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hat, geklärt zu wissen, ob sie wirklich eine Benutzung ihres Weges auch zu gewerblichen Zwecken und durch Hichtanlieger gestatten muß«
Das angefochtene Urteil weist im übrigen noch einen weiteren grundsätzlichen Fehler auf, den das Oberlandesgericht bei seiner neuen Entscheidung zu vermeiden haben wird« Selbst wenn nämlich die Beklagten - was bisher nicht . feststeht - das Hecht hätten, den Weg zu gewerblichen Zwecken zu benutzen und durch ihre Kunden benutzen zu lassen, so würde daraus noch nicht folgen, daß die Klägerin auch den vermehrten Kraftverkehr, der unstreitig in neuerer Zeit auf dem Wege stattfindet, zu dulden verpflichtet wäre« Bern Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit im allgemeinen auch solchen Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Entwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der Grunddienstbarkeit vereitelt pürde (RGZ 126, 370, 373? RG LZ 1930, 315; Meisner/Stern/Ho|les, Wachbarrecht 3« Aufl« § 31, II); maßgebend ist das jeweilige Bedürfnis . des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung zugleich der Umfang der dinglichen Belastung wächst (Wolff/Raiser, Sachenrecht* 10» Bearb.
§ 106, III 2)o Aber das gilt immer nur für eine solche Steigerung, die sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält.; Ist der gesteigerte Bedarf des herrschenden Grundstücks auf eine im Zeitpunkt der Grunddienstbarkeits-Bestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Betriebsänderung zurückzuführen, so braucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks die hierdurch hervorgerufene erhöhte Inanspruchnahme nicht zu dulden (RG aaO; Meisner/Stern/Hoäes aaO; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl» § 1019 Änm.,4; OLG Hamburg HRR 1930 Hr, 2063; Staudinger/Hing, BGB 11. Aufl. § 1019 Randziffer 14)* Eine derartige unzulässige Überschreitung des Umfanges der Ausübung von Grunddienstbarkeiten setzt nicht unbedingt voraus, daß die Benutzungsart des herrschet
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den Grundstücks grundlegend und in einer von Anfang an nicht voraussehbaren Weise geändert worden ist; sie kann vielmehr auch schon dann vorliegen, wenn die Steigerung der Bedürfnisse in veränderten Umständen ihren Grund hat, die bei Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht vorausge-sehen werden konnten (RG JW 1930, 3851).
Die Revision rügt mit Recht, daß des Berufungpgerioht eine Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichts-, punkt unterlassen habe» Rach der Darstellung der. Klägerin soll der gesteigerte Kraftverkehr auf i^rem Weg in erster Linie eine Folge umfangreicher baulicher Veränderungen sein, welche in den Jahren 1953 bis 1955 auf dem Grundbesitz des Zweitbeklagten vorgencmmeri worden sind. Sie hatte darüber in ihrem Schriftsatz vom 8. Mär2 1956 (S. 13) Einzelheiten vorgetragen. Außerdem ist unstreitig,, daß der Zweitbeklagte im Jahre 1954 den unteren.feil des Weges durch Hinzulegung eigenen Geländes auf das Doppelte' verbreitert hat und daß im Jahre 1955 durch Brrichtung eines Erweiterungsbaues der Spar- und Darlehenskasse der bisherige ungehinderte Zugang zu dem Hofraum eingeschränkt und der Hof-raum selbst verkleinert worden ist. Sollten diese Veränderungen auf dem herrschenden Grundbesitz in der $at, wie die Klägerin behauptet, dafür ursächlich sein, daß der Kraftverkehr zu und von dem Lagerhaus der Brstbeklagten nunmehr ausschließlich oder vorwiegend' auf den Weg der Klägerin abgedrängt worden ist, so würde sich die Drage erheben? ob. darin nicht eine unzulässige Brweiterung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit zu erblicken ware. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, inwieweit die .Klägerin dies zu dulden hat. Möglicherweise stände dem Duldungsverlangen der Beklagten - das sich als einseitige Abwälzung . ^ der mit willkürlichen Betriebsänderungen verbundenen Nachteile auf den ^Nachbarn darstellen würde - auch der Grund-
satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, der in derartigen Pallen unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Bolle spielen kann (BGHZ 28, 110, 114; vgl. auch das zu dem Abdruck in der Amt-' liehen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 8. Oktober 1958. V Zfi 54/56).
Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen, falls es auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Grunddienstbarkeit sich zugleich auf die Benutzung des streitigen Weges zu gewerblichen Zwecken erstrecke.
6. Bach allem war das angefochtene Urteil, soweit *es der Klägerin nachteilig ist, aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuver-weison; dabei erschien es dem Senat den Umständen nach tunlich, von der Befugnis nach Satz 2 aaO Gebrauch zu machen.
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Da die Entscheidung Uber die Kosten des Kevisio&s-verfahrens von dem endgültigen Ausgang des Hechtsstreites abhängt, war sie ebenfalls dem Berufungsgericht su übertragen.
Br» Augustin Schuster
Dr* fasche
Bothe
Dr. Hattern