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BGH · V ZS 153/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZS 153/56

Der Kläger verpachtete seinen Hälfteanteil an diesem Grundstück dem Beklagten; über die Höhe des Pachtzinses sollte, falls keine Einigung erzielt werde, das Schiedsgericht entscheiden (Nr. 12 des Vergleichs). Zeitpunkt hinaus in der Wohnung blieb, verklagte ihn der Beklagte vor dem Amtsgericht auf Räumung und erzielte in zwei Instanzen ein obsiegendes Urteil* Über die Höhe des Pachtzinses für den Grundstücksanteil des Klägers ist bisher weder eine Einigung erzielt worden noch ein Schiedsspruch ergangen. 1« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Einrede des Beklagten, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs« 2 Nr. 3 ist, daß durch den Verweisungsbeschluß des ursprünglich mit dem Rechtsstreit befaßt gewesenen Amtsgerichts an das Landgericht gemäß § 276 ZPO keine ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte geschaffen worden sei, weil dieser Beschluß sich eine bindende Wirkung nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeitsregelung der §§ 23, 71 Das gleiche gilt von den - ebenfalls durch die Revision nicht angegriffenen - Ausführungen des Berufungsurteils über die Nichtanwendbarkeit der §§ 7, 36 MSchG, da hier keine Verpachtung der gemeinschaftlichen Sache an einen der Gemeinschafter, sondern eine mit einer Nutzungsvereinbarung nach § 745 Abs. 2 BGB verknüpfte Rechtspacht hinsichtlich des Eigentumsbruchteils des Klägers voriiege, sowie von den Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit des Schiedsvertrages gemäß §§ 1025 Abs. 1. 2. Von der Revision wird in erster Linie auf das im Vorprozeß 1 0 197/54 zwischen den Parteien ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 20. Der Senat habe es seinerzeit als zweifelhaft bezeichnet, ob die Meinungsverschiedenheiten der Parteien, die den Gegenstand des Vorprozesses bildeten, noch als ein Streitfall "aus" dem Vergleich, der sich "auf Grund der Auseinandersetzung” ergeben habe, angesehen werden könnten* Offenbar solle nach Er* 17 - so macht die Revision geltend - das Schiedsgericht nicht für jede Streitigkeit zuständig sein, für die schlechthin in irgendeiner denkbaren Form die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ursächlich gewesen sei* Das habe das Berufungsgericht verkannt, indem es den Pachtvertrag irrigerweise •nicht als endgültigen Abschluß der Gesamtauseinandersetzung, sondern-lediglich als eine Zwischenstufe derselben betrachtet5und aus diesem Grunde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht habe. auf das gemeinschaftliche Grundstück und insbesondere auf den von ihm gepachteten Grundstücksanteil des Klägers berühmt« Es war ein Räumungsproze# mit umgekehrten Parteirollen vorausgegangen (5 0 216/52 AG Ahrweiler), in dessen Verlauf der jetzige Kläger gegenüber dem Ver-, langen des Beklagten, er solle die Wohnung im Grundstück Vli^Hgpstraße^P räumen, ein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständigen Pachtzinses geltend gemacht hatte; diesem Pachtzinsanspruch gegenüber hatte der Beklagte mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die er daraus herleitete, daß er auf die Grundstückshälfte des Klägers Verwendungen gemacht habe, die höher seien als der PachtZinsrückstand; er war damit im Räumungsprozeß durchgedrungen und hatte gegen den Kläger ein obsiegendes Urteil erlangt. In dem Rechtsstreit 1 0 197/54 bekämpft der Kläger die vom Richter * des Räumungsprosesses aufgestellte Berechnung, wonach die Verwendungsersatzforderung des Beklagten seine Pachtzinsverbindlichkeit übersteige, als unrichtig und macht geltend, der Richter habe sich zu seinen, des Klägers, Ungunsten um 9 750 UM verrechnet; bei richtiger Forderungsberech-~ nung hätte sein Zurückbehaltungsrecht bejaht werden müssen* Er klagt deshalb auf Peststellung, daß dem Beklagten eine Forderung von 9 750 UM als anteilige Unterhaltungskosten des gemeinschaftlichen Grundbesitzes der Parteien nicht zustehe. Ob man es hier- * bei noch mit einem Streitfall "aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung" im Sinne von Rr. 17 zu tun hat, kann in der Tat zweifelhaft erscheinen, zu demal wenn man, wie das Oberlandesgericht es in seinem Urteil vom 5. 1955 allem Anschein nach tun wollte, den Vergleich der Parteien dahin auslegt, daß mit der darin getroffenen Regelung die ffAuseinandersetzung in ihrer streng Juristischen Bedeutung11 bereits beendet gewesen sei; Jedenfalls beruht die in Vorprozeß streitige Ersatzforderung des Beklagten nicht unmittelbar auf dem Vergleich, ihre Rechtsgrundlage ist vielmehr, worauf der Senat in seinem früheren Urteil hingev/iesen hat, die Vorschrift des § 748 BGB sowie möglicherweise das Pachtverhältnis der Parteien* mindestens für die zurückliegende Zeit, gerade voraussetzt, weil der Kläger mit ihr geltend macht, daß sein Pachtzinsanspruch nicht durch Aufrechnung erloschen sei, greift er mit seiner vorliegenden Klage den Bestand dieses Vertrages an und möchte- ihn beseitigen« Da aber die Begründung des Pachtverhältnisses über den Hälfteanteil des Klä-♦ gers unstreitig einen Teil der Auseinandersetzung bildete (der Kläger spricht auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 4. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es indessen nicht* Denn auch wenn man von den dargelegten Besonderheiten des Vorprozesses 1 0 197/54 absieht, greifen gleichwohl die Bedenken, die der Senat dort gegen die auf § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gestützte klageabweisende Entscheidung erhoben hat, im vorliegenden Fall aus dem Grunde nicht durch, weil hier das Berufungsgericht Der Vergleich stelle eine UJeilauseinandersetzung hinsichtlich des streitigen Grundstückes dar, die noch nicht als Abschluß, sondern als "Zwischenstufe der diesbezüglichen Gesamtauseinandersetzung" zu betrachten sei* Burch Zuweisung der ideellen Grundstückshälften an die Parteien sei zunächst nur an die Stelle der bisherigen Gesamthands-gemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB getreten* Der "Durchgangscharakter" dieser Lösung werde in dem Vergleich nachdrücklich unterstrichen durch die Abrede, daß eine weitere Auseinandersetzung nicht vor Ablauf von fünf Jahren beantragt werden, solle* Mit der Verpachtung des einen Hälfteanteils an den Beklag- ten hätten die Parteien eine Regelung gemäß § 745 Aba. 2 BGB getroffen; der gegenüber die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses als Rechtspacht erst in zweiter Linie Bedeutung habe* Die mit-der Klage erstrebte Aufhebung des Pachtvertrages und Wiedereinräumung des Mitbesitzes an den Kläger wäre daher nicht nur1 ein Eingriff in das Pachtvex*hältnis, sondern zugleich ein solcher in die GemeinschaftsbeZiehungen der Parteien selbst. Biese Ausführungen liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und sind daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich; das gilt insbesondere von der Ansicht, daß nach dem Willen der Parteien die Auseinandersetzung mit dem Abschluß des Pachtvertrages noch nicht endgültig habe Bei dieser Sachlage kann der Standpunkt des angefochtenen Erteils, daß die Auseinandersetzung der Parteien noch in der Schwebe sei und infolgedessen die Schiedsklausel in Erl 17 auf den gegenwärtigen Streit über den Bestand des Pachtvei*-hältnisses Anwendung finden müsse, aus Rechtsgründen nicht beanstandet.werden. Sie behauptet, der Kläger habe vorgetragen und durch Benennung Er. J^|^| unter Beweis gestellt, daß das Schiedsgericht nur für solche Ansprüche, die sich unmittelbar aus der Auseinandersetzung ergäben, habe zuständig sein sollen, nicht dagegen für Fragen, die . Im vorliegenden Rechtsstreit dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12« März 1956 lediglich mitgeteilt, daß in der Vorprozeßsache der Parteien inzwischen die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Prof. März 1956 noch der Tatbestand des Berufungsurteils etwas über eine solche Antragstellung enthält -, so läge gleichwohl in der Nichtvernehmung des Zeugen Br. jJHBfckeine Verletzung des § 286 ZPO, weil es auf das in sein Wissen Gestellte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ankam» Br. war im Vorprozeß dafür benannt worden, nach dem Willen der Parteien bei Vergleichsabschluß habe die Zuständigkeit des Schiedsgerichts keineswegs "sozu-sagen für alle Ewigkeit bestehen bleiben" sollen, vielmehr hätten sie die Schiedsvereinbarung nur für "Streitigkeiten bei der Burchführung der Auseinandersetzung" ge<-troffen; mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten, die sich "nach durchgeführter Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Miteigentum der Parteien ergeben" würden, habe das Schiede gericht nichts mehr zu tun haben sollen. Einen Streitfall der letztgenannten Art betrifft indessen der gegenwärtige Rechtsstreit gerade nicht, hier geht es nicht - wie möglicherweise in dem Prozeß 1 0 197/54 - um Meinungsverschiedenheiten, die aus der Bruchteilsgemeinschaft der Parteien und ihrem Pachtverhältnis wegen des Ersatzes von Verwendungen oder Zahlung von Pachtzins nachträglich entstanden sind, sondern der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Aufhebung des Pachtvertrages und damit eine Rückgängigmachung bisheriger Auseinandersetzungsmaßnahmen (die zudem, wie das angefochtene Urteil auf Grund tatrich- Urteil des Senats IM § 242 (Ba) BGB Nr. 2) - die Gültigkeit der Schiedsklausel in Nr. 17 nicht in Frage gestellt werde, als auch von den Urteilsausführungen darüber, daß den Beklagten, wenn er sich im Prozeß auf diese Klausel berufe, nicht der Vorwurf der Arglist treffe.

Zitierte Normen: § 1025 ZPO
RechtsstreitAuseinandersetzungParteiKlägervergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

V ZS 153/56
Verkündet am 29• Januar 1958 Hirth. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftes teile
/
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans Weingut
(Ahr),
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Kaufmann Paul 1 itraße
 in Al
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revis ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1958 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock,
 Dr. Rothe und Dr. Freitag
 für Recht erkannt:
.Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11. April 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
♦
" 2 ~
^tbestandj:
Die Parteien. Brüder, waren die alleinigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Peter Josef Hubert	Weingut	und Weingroßkellerei in A|
In einem schiedsgerichtlichen Vergleich vom 19* Februar 1951 vereinbarten sie die Auflösung der Gesellschaft durch Ausscheiden des Klägers aus der Firma und trafen ins einzelne gehende Abmachungen über die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Die vorhandenen Vermögenswerte wurden hälftig geteilt, wobei u.a. das bisherige Gesamthandseigentum an dem Betriebsgrundstück WfBBMp straße^^- bestehend aus Wohnhaus, Bürohaus, Bemise, Kelterhaus, Weinkeller und Gartenanlagen - in Bruchteilseigentum umgewandelt wurde. Der Kläger verpachtete seinen Hälfteanteil an diesem Grundstück dem Beklagten; über die Höhe des Pachtzinses sollte, falls keine Einigung erzielt werde, das Schiedsgericht entscheiden (Nr. 12 des Vergleichs). Die Parteien räumten sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht an ihren Hälfteanteilen ein und verpflichteten sich, innerhalb von fünf Jahren nicht die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zu beantragen (Nr. 13)» Der Kläger sollte seine Wohnung in dem Grundstück noch bis Ende Februar 1952 behalten dürfen (Nr. 14). Die Nr. 17 des Vergleichs lautete:
MIn allen aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung sich ergebenden Streitfällen ist das Schiedsgericht ermächtigt, endgültig zu entscheiden und die HechtsbeZiehungen für die Parteien rechtsverbindlich zu regeln und die Auseinandersetzung durchzuführen«,n
In der Folgezeit kam es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten. Da der Kläger auch über den vereinbarten
 
Zeitpunkt hinaus in der Wohnung blieb, verklagte ihn der Beklagte vor dem Amtsgericht auf Räumung und erzielte in zwei Instanzen ein obsiegendes Urteil* Über die Höhe des Pachtzinses für den Grundstücksanteil des Klägers ist bisher weder eine Einigung erzielt worden noch ein Schiedsspruch ergangen. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß er zu PachtzinsZahlungen nicht verpflichtet sei, da ihm wegen Verwendungen auf den gepachteten Grundstücksanteil höhere Gegenforderungen zuständen, mit denen er gegen den Pachtzinsanspruch des Klägers aufgerechnet habe. Biese Gegenf orderungen-, - deren Bestehen der Kläger bestreitet, bilden den Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits der Parteien (10 197/54 IG Koblenz), der bei*eits den erkennenden Senat beschäftigt hat (Urteil vom 20. März 1957, V ZR 217/55)»
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt der Kläger Aufhebung des Pachtverhältnisses mit sofortiger Wirkung sowie Verurteilung des Beklagten dahin, den Hälfteanteil des Klägers an dem Grundstück W|PPPstraße(9 in KP heraus zugeben und ihm den Mitbesitz an diesem Grundstück einzuräumen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe das Pachtverhältnis gekündigt, weil der Beklagte keinen Pachtzins zahle; außerdem sei durch das Verhalten des Beklagten, der die ordnungsmäßige Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hinaus zögere und' sich zahlreicher weiterer Vertragsverletzungen schuldig gemacht habe die Geschäftsgründlage des Pachtverhältnisses weggefallen.
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Ber Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, ist dem Vorbringen des Klägers mit Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen entgegengetreten und hat in erster Linie geltend gemacht, der Streit der Parteien sei nicht durch das staatliche Gericht, sondern durch Schiedsrichter zu entscheiden«
 
$
Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß der gegenwärtige Streit nicht unter die Schiedsgerichtsvereinbarung falle; der Beklagte handle auch arglistig, wenn er sich auf diese Vereinbarung berufe, da er durch Nichtzahlung der erforderlichen Kosten und Vorschüsse das Zusammentreten des Schiedsgerichts verhindert habe« Letzteres hat der Beklagte bestritten und seinerseits den gleichen Vorwurf gegen den Kläger erhoben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da für den Rechtsstreit das Schiedsgericht zuständig sei« Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter; er beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuver-weisen« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels «
1« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem
 Landgericht die Einrede des Beklagten, daß der Rechtsstreit
 durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs« 2 Nr. 3
$
 ZPO), für begründet erachtet. Soweit es davon ausgegangen . ist, daß durch den Verweisungsbeschluß des ursprünglich mit dem Rechtsstreit befaßt gewesenen Amtsgerichts an das Landgericht gemäß § 276 ZPO keine ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte geschaffen worden sei, weil dieser Beschluß sich eine bindende Wirkung nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeitsregelung der §§ 23, 71
GVG habe beilegen uncl über die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit nicht habe befinden wollen, werden von der Revision keine Einwendungen erhoben* Auch eine Nachprüfung von Amts wegen läßt insoweit einen Rechtsirrtum * nicht erkennen (vgl* dazu Baumbach/Iauterbach, ZPO 24.
Aufl. § 276 Anm. 3 B a). Das gleiche gilt von den - ebenfalls durch die Revision nicht angegriffenen - Ausführungen des Berufungsurteils über die Nichtanwendbarkeit der §§ 7, 36 MSchG, da hier keine Verpachtung der gemeinschaftlichen Sache an einen der Gemeinschafter, sondern eine mit einer Nutzungsvereinbarung nach § 745 Abs. 2 BGB verknüpfte Rechtspacht hinsichtlich des Eigentumsbruchteils des Klägers voriiege, sowie von den Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit des Schiedsvertrages gemäß §§ 1025 Abs. 1. 1026, 1027 Abs. 2 ZPO bejaht hat.
Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, durch die Schiedsklausel in Nr, 17 des Vergleichs vom 19. Pebruar 195.1 werde für den Streitfall, der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet, unter Ausschluß der staatlichen Gerichte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet. Sie rügt insoweit Verletzung des sachlichen.Rechts, insbesondere der §§ 133, 157J 242 BGB, sowie der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 274, 286 ZPO.
2. Von der Revision wird in erster Linie auf das im Vorprozeß 1 0 197/54 zwischen den Parteien ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1957 Bezug genommen. Auch dort ging es um die Klausel in Nr. 17 des Vergleichs, auf die sich der Beklagte, genau wie im jetzigen Rechtsstreit, gegenüber der vom Kläger vor den staatlichen Gerichten erhobenen Klage berief $ er hatte damit in den
 
beiden ersten Instanzen Erfolg, während der Senat in jenem Urteil zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO gelangt ist (V ZR 217/55)*
Die Revision meint, die gleichen Erwägungen, aus denen die Auslegung der genannten Klausel durch das Oberlan-desgericht damals vom erkennenden Senat beanstandet wurde, müßten auch im vozüiegenden Palle Platz greifen»
Der Senat habe es seinerzeit als zweifelhaft bezeichnet, ob die Meinungsverschiedenheiten der Parteien, die den Gegenstand des Vorprozesses bildeten, noch als ein Streitfall "aus" dem Vergleich, der sich "auf Grund der Auseinandersetzung” ergeben habe, angesehen werden könnten* Offenbar solle nach Er* 17 - so macht die Revision geltend - das Schiedsgericht nicht für jede Streitigkeit zuständig sein, für die schlechthin in irgendeiner denkbaren Form die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ursächlich gewesen sei* Das habe das Berufungsgericht verkannt, indem es den Pachtvertrag irrigerweise •nicht als endgültigen Abschluß der Gesamtauseinandersetzung, sondern-lediglich als eine Zwischenstufe derselben betrachtet5und aus diesem Grunde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht habe.
Die Rüge ist nicht stichhaltig. Eine vorbehaltlose und unbesehene Anwendung der Gedankengänge des früheren Senatsurteils auf den hier zur Entscheidung stehenden Sach* verhalt verbietet sich schon deshalb, weil es sich, wenn auch in beiden Pallen über.die Anwendbarkeit der Nr. 17 des Schiedsvergleichs vom 19. Februar 1951 gestritten wird, doch keineswegs um gleichartige Ansprüche handelt*
Gegenstand jenes anderen Rechtsstreites (10 197/54) ist das Bestehen oder Nichtbestehen von Ersatzansprüchen, deren sich der Beklagte wegen angeblicher Verwendungen
 
auf das gemeinschaftliche Grundstück und insbesondere auf den von ihm gepachteten Grundstücksanteil des Klägers berühmt« Es war ein Räumungsproze# mit umgekehrten Parteirollen vorausgegangen (5 0 216/52 AG Ahrweiler), in dessen Verlauf der jetzige Kläger gegenüber dem Ver-, langen des Beklagten, er solle die Wohnung im Grundstück Vli^Hgpstraße^P räumen, ein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständigen Pachtzinses geltend gemacht hatte; diesem Pachtzinsanspruch gegenüber hatte der Beklagte mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die er daraus herleitete, daß er auf die Grundstückshälfte des Klägers Verwendungen gemacht habe, die höher seien als der PachtZinsrückstand; er war damit im Räumungsprozeß durchgedrungen und hatte gegen den Kläger ein obsiegendes Urteil erlangt. In dem Rechtsstreit 1 0 197/54 bekämpft der Kläger die vom Richter * des Räumungsprosesses aufgestellte Berechnung, wonach die Verwendungsersatzforderung des Beklagten seine Pachtzinsverbindlichkeit übersteige, als unrichtig und macht geltend, der Richter habe sich zu seinen, des Klägers, Ungunsten um 9 750 UM verrechnet; bei richtiger Forderungsberech-~ nung hätte sein Zurückbehaltungsrecht bejaht werden müssen* Er klagt deshalb auf Peststellung, daß dem Beklagten eine Forderung von 9 750 UM als anteilige Unterhaltungskosten des gemeinschaftlichen Grundbesitzes der Parteien nicht zustehe. Es geht somit in jenem Rechtsstreit um Meinungsve3>? schiedenheiten der Parteien, die erst.nachträglich, nachdem sie im Vergleich vom 19* Februar 1951 eine Bruchteilsgemeinschaft und ein Pachtverhältnis begründet hatten, in weiterer Auswirkung der dadurch geschaffenen beiderseitigen Rechtsbeziehungen neu entstanden sind. Ob man es hier- * bei noch mit einem Streitfall "aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung" im Sinne von Rr. 17 zu tun hat, kann in der Tat zweifelhaft erscheinen, zu demal wenn man, wie das Oberlandesgericht es in seinem Urteil vom 5. Oktober.*^
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1955 allem Anschein nach tun wollte, den Vergleich der Parteien dahin auslegt, daß mit der darin getroffenen Regelung die ffAuseinandersetzung in ihrer streng Juristischen Bedeutung11 bereits beendet gewesen sei; Jedenfalls beruht die in Vorprozeß streitige Ersatzforderung des Beklagten nicht unmittelbar auf dem Vergleich, ihre Rechtsgrundlage ist vielmehr, worauf der Senat in seinem früheren Urteil hingev/iesen hat, die Vorschrift des § 748 BGB sowie möglicherweise das Pachtverhältnis der Parteien*
Der gegenwärtige Rechtsstreit dagegen betrifft die
 Präge, ob das Pachtverhältnis und damit dieser Teil der
 Auseinandersetzung noch wirksam ist oder ob es - sei es
 durch Kündigung oder durch Wegfall der Geschäftsgrundlage -
zu bestehen aufgehört hat« Während die Peststellungsklage
 in dem anderen Prozeß die Gültigkeit des Pachtvertrags,
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mindestens für die zurückliegende Zeit, gerade voraussetzt, weil der Kläger mit ihr geltend macht, daß sein Pachtzinsanspruch nicht durch Aufrechnung erloschen sei, greift er mit seiner vorliegenden Klage den Bestand dieses Vertrages an und möchte- ihn beseitigen« Da aber die Begründung des Pachtverhältnisses über den Hälfteanteil des Klä-♦ gers unstreitig einen Teil der Auseinandersetzung bildete (der Kläger spricht auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 4. Juli 1955 ausdrücklich von dem ”aus der Liquidation der Gesellschaft hervorgegangenen Pachtverhältnis” und trägt vor, der Abschluß des Pachtvertrages habe ”in Wechselwirkung mit der zügigen Auflösung des Gesellschaftsvermögens” gestanden), wird mit der vom Kläger Jetzt angestrebten Beseitigung dieses Vertragsverhältnisses die Auseinanderssetzung als solche erneut aufgerollt; denn die Parteien müßten, falls die Klage Erfolg haben sollte, anstelle des
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weggefallenen Pachtvertrags ihre Re,chtsbeZiehungen hinsichtlich der Liquidation des GesellschaftsVerhältnisses irgendwie anderweitig regeln* Rechtsnatur und mögliche Auswirkung des jetzigen Klagebegehrens legen daher die Annahme nahe, daß es sich hier um einen Streitfall handelt, der unmittelbar auf den Vergleich und die darin geregelte Auseinandersetzung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückgeht und infolgedessen unter die Schiede klau.3el in Nr. 17 fallen dürfte*
Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es indessen nicht* Denn auch wenn man von den dargelegten Besonderheiten des Vorprozesses 1 0 197/54 absieht, greifen gleichwohl die Bedenken, die der Senat dort gegen die auf § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gestützte klageabweisende Entscheidung erhoben hat, im vorliegenden Fall
 aus dem Grunde nicht durch, weil hier das Berufungsgericht
♦
den Inhalt des Vergleichs vom 19. Februar 1951 in einer Weise ausgelegt und gewürdigt hat, die einer Anwendung der Schiedsklausel auf den Streitstoff nicht entgegensteht*
In dem angefochtenen Urteil wird folgendes ausgeführt:
Der Vergleich stelle eine UJeilauseinandersetzung hinsichtlich des streitigen Grundstückes dar, die noch nicht als Abschluß, sondern als "Zwischenstufe der diesbezüglichen Gesamtauseinandersetzung" zu betrachten sei* Burch Zuweisung der ideellen Grundstückshälften an die Parteien sei zunächst nur an die Stelle der bisherigen Gesamthands-gemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB getreten* Der "Durchgangscharakter" dieser Lösung werde in dem Vergleich nachdrücklich unterstrichen durch die Abrede, daß eine weitere Auseinandersetzung nicht vor Ablauf von fünf Jahren beantragt werden, solle* Mit der Verpachtung des einen Hälfteanteils an den Beklag-
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ten hätten die Parteien eine Regelung gemäß § 745 Aba. 2 BGB getroffen; der gegenüber die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses als Rechtspacht erst in zweiter Linie Bedeutung habe* Die mit-der Klage erstrebte Aufhebung des Pachtvertrages und Wiedereinräumung des Mitbesitzes an den Kläger wäre daher nicht nur1 ein Eingriff in das Pachtvex*hältnis, sondern zugleich ein solcher in die GemeinschaftsbeZiehungen der Parteien selbst. Gerade auf die noch durchzuführende Auseinandersetzung', d.h. in Ansehung des hier streitigen Grundstücks auf die Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses und auf die hierzu notwendigen Regelungen beziehe sich aber die Nr. 17 des Schiedsvergleichs. "Sinngemäß" müßten also auch Streitigkeiten der hier vorliegenden Art, die in* dem noch bestehenden Gemeinschaftsverhältnis wurzelten und seinen Bestand berührten, unter die genannte Klausel fallen. Bern stehe nicht entgegen, daß der Vergleich in Nr. 12 noch eine besondere Schiedsklausel für Streitigkeiten über die Höhe des Pachtzinses enthalte5 denn da ein derartiger Streit, solange der Bestand des Pachtverhältnisses als solchen nicht in Präge gestellt werde, die Auseinandersetzung nicht berühre, habe dieser Punkt einer Sonderregelung bedurft. Ähnlich verhalte es sich mit dem Räumungsprozeß 5 C 216/52, den der Beklagte daher - von § 7 MSchG abgesehen - mit Recht als von Nr. 17 des Vergleichs nicht erfaßt angesehen habe.
Biese Ausführungen liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und sind daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich; das gilt insbesondere von der Ansicht, daß nach dem Willen der Parteien die Auseinandersetzung mit dem Abschluß des Pachtvertrages noch nicht endgültig habe
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durchgeführt sein sollen. Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Anslegungsgrundsätze ist insoweit nicht ersichtlich. Eie Revision meint zwar, die Auffassung des Berufungsgerichts könne "nicht gebilligt werden”, aber sie erhebt gegen sie keine ins einzelne gehenden Einwendungen. Eer Kläger selbst hat übrigens in seiner Klageschrift vom 29. Dezember 1954 behauptet, das' Pachtverhältnis .sei "nur als (JberbrückungsProvisorium vorgesehen”gewesen, und hat in diesem Zusammenhang auf das beiderseitige Vorkaufsrecht und auf die fünfjährige Sperrfrist hingewiesen; von seinen "im Schiedsvergleich vorgesehenen Rechten und Forderungen" seien "bis heute die allerwenigsten befriedigt" (S, 4 aaO). Er hat ferner die im Vergleich getroffene Regelung auf Seite 4 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 22. Januar 1955 als "eine Art von Mquidationsstadium” bezeichnet. Bei dieser Sachlage kann der Standpunkt des angefochtenen Erteils, daß die Auseinandersetzung der Parteien noch in der Schwebe sei und infolgedessen die Schiedsklausel in Erl 17 auf den gegenwärtigen Streit über den Bestand des Pachtvei*-hältnisses Anwendung finden müsse, aus Rechtsgründen nicht beanstandet.werden.
3. Eie Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Senats Präsidenten Er. jflHl - den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, vor dem seinerzeit der Vergleich vom 19. Februar 1951 abgeschlossen worden ist - nicht als Zeugen vernommen habe. Sie behauptet, der Kläger habe vorgetragen und durch Benennung Er. J^|^| unter Beweis gestellt, daß das Schiedsgericht nur für solche Ansprüche, die sich unmittelbar aus der Auseinandersetzung ergäben, habe zuständig sein sollen, nicht dagegen für Fragen, die .
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sich erst im Anschluß an die bereits erfolgte Auseinandersetzung herausstellen würden« Der Zeuge hätte nach ihrer Ansicht gehört werden müssen, und zwar umsomehr, als ihm der Begriff “Auseinandersetzung" von Berufs wegen geläufig sei und gegen seine Vernehmung keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestünden«
Auch diese Rüge greift nicht durch« Zunächst ist aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich, daß im gegenwärtigen Rechtsstreit ein Beweisantrag des von der Revision behaupteten Inhalts überhaupt gestellt worden sei« Möglicherweise liegt eine Verwechslung mit dem mehrfach erwähnten Vorprozeß 1 0 197/54 vor, in dessen Verlauf der Kläger Br. JflHfeals Zeugen zu dem angegebenen Beweisthema benannt.hatte; dem Antrag war damals nicht entsprochen worden und dies hatte, auf eine entsprechende Revisionsrüge des Klägers hin, dann zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1957 geführt«
Im vorliegenden Rechtsstreit dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12« März 1956 lediglich mitgeteilt, daß in der Vorprozeßsache der Parteien inzwischen die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Prof. Br. CflHPvom 5« März 1956 vorliege, und hat eine Abschrift derselben, "auf den Inhalt Bezug nehmend", seinem Schriftsatz beigefügt« Baß Senats Präsident Br.	®twa auch für den ge-
genwärtigen Prozeß als Zeuge benannt werden sollte; ergibt sich aus diesem Vorbringen aber nicht. Bie Bezugnahme erstreckte sich nur auf den Inhalt des an den Bundesgerichtshof gerichteten Schriftsatzes, ohne daß daraus entnommen werden konnte, der Kläger wolle die Tatsachenbehauptungen und den Beweisantritt, deren Nichtberücksich-tigung im Vorprozeß er in jener Revisionsbegründung gerügt hatte, nunmehr auch in den vorliegenden Rechtsstreit
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einführen und zun Gegenstand seines jetzigen Sachvor-trages machen*
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Aber selbst wenn der Kläger den fraglichen Beweisantrag in der Berufungsverhandlung mündlich gestellt haben sollte - worauf die Ausführungen des Beklagten unter Nr* II seines nachgereichten Schriftsatzes vom 20. März 1956 hindeuten könnten, während andererseits weder die Terminsniederschrift vom 14. März 1956 noch der Tatbestand des Berufungsurteils etwas über eine solche Antragstellung enthält -, so läge gleichwohl in der Nichtvernehmung des Zeugen Br. jJHBfckeine Verletzung des § 286 ZPO, weil es auf das in sein Wissen Gestellte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ankam» Br.	war	im	Vorprozeß	dafür	benannt	worden,
 nach dem Willen der Parteien bei Vergleichsabschluß habe die Zuständigkeit des Schiedsgerichts keineswegs "sozu-sagen für alle Ewigkeit bestehen bleiben" sollen, vielmehr hätten sie die Schiedsvereinbarung nur für "Streitigkeiten bei der Burchführung der Auseinandersetzung" ge<-troffen; mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten, die sich "nach durchgeführter Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Miteigentum der Parteien ergeben" würden, habe das Schiede gericht nichts mehr zu tun haben sollen. Einen Streitfall der letztgenannten Art betrifft indessen der gegenwärtige Rechtsstreit gerade nicht, hier geht es nicht - wie möglicherweise in dem Prozeß 1 0 197/54 - um Meinungsverschiedenheiten, die aus der Bruchteilsgemeinschaft der Parteien und ihrem Pachtverhältnis wegen des Ersatzes von Verwendungen oder Zahlung von Pachtzins nachträglich entstanden sind, sondern der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Aufhebung des Pachtvertrages und damit eine Rückgängigmachung bisheriger Auseinandersetzungsmaßnahmen (die zudem, wie das angefochtene Urteil auf Grund tatrich-
 
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terlicher Würdigung rechtsirrbumsfrei angenommen hat,
 nur eine ”Zwischenstufe der Auseinandersetzung11 dar-
stellten)* Ein Streit hierüber bezieht sich unmittelbar
*
auf die "Durchführung der Auseinandersetzung" selbst*
Gegen die Anwendbarkeit der Schiedsklausel in Er« 17 des Vergleichs bestehen daher, auch wenn man die im Vorprozeß unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, im vorliegenden Fall keine Bedenken.
4. Die Bügen der Bevision erweisen sich somit als unbegründet* Auch die weiteren, von ihr nicht angegriffenen Ausführungen des BerufungsUrteils halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.Das gilt sowohl von der Ansicht des Berufungsgerichts, daß durch die Ansprüche des Klägers - weil dieser nicht die Beseitigung des Schiedsvergleichs als solchen, sondern nur seine Anpassung an die durch Wegfall der Geschäftsgrundlage angeblich veränderten Verhältnisse erstrebe (vgl. Urteil des Senats IM § 242 (Ba) BGB Nr. 2) - die Gültigkeit der Schiedsklausel in Nr. 17 nicht in Frage gestellt werde, als auch von den Urteilsausführungen darüber, daß den Beklagten, wenn er sich im Prozeß auf diese Klausel berufe, nicht der Vorwurf der Arglist treffe.
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