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BGH

Gericht: BGH

Die Anschlußbahn ist im Jahre 1924 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin1,* der damaligen Gewerkschaft "Mont Cenis" errichtet worden, und zwar auf Grund eines Abkommens mit dex Beklagten, worin die Mitbenutzung des Hafens durch die Gewerkschaft im einzelnen geregelt wurde (sogenannter "Hauptvertrag"). . wurde der Klägerin eine Option auf Verlängerung dieses Abkom| C} ftehs für weitere drei Jahre gewährt, und nach § 8 durfte sie Vor Ablauf des Zusatzabkommens oder der Option keine neue 'S&fenanlage in Betrieb nehmen, es .sei denn, daß sie im Ha-'iegrder Beklagten weiterhin 900 000 to jährlich umschlage. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 100 000 III nebst Zinsen beantragt und ferner um Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der noch dadurch entstehen, werde, daß infolge des Bergbaues die Hafenanschlußbahn zeitweilig unbenutzbar geworden oder in ihrer Benutzbarkeit gestört worden sei und auch in Zukunft unbenutzbar sein werde« Ferner sei der Gewerkschaft "Mont Cenis" bei Errichtung der Anschlußbahn die drohende Berggefahr bekannt gewesen, so daß gemäß § 150 Abs 1 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten (FrBergG) ohnehin eine Schadensersatzpflicht entfalle« Vorsorglich werde auch der Einwand des mitwirkenden Verschuldens erhoben; denn die Klägerin hätte 1944 damit rechnen müssen, daß die Tieferlegung des Bahnkörpers den Eintritt von Bergschäden begünstigen könne. Die Aufwendungen, welche die Klägerin für die Errichtung der Dükeranlage gemacht habe, seien infolge der Einwirkungen des Bergbaues der Beklagten erforderlich gewesen un$ stellten einen echten Vermögensschaden nach Maßgabe von § 148 PrBergG dar, und zwar handele es sich um einen “direkten Bergschaden11 im Sinne der Kr 7 des Hauptyeriragewo Aus dem Umstand, daß die Klägerin im Innenverhältnis zur Imschergenossenschaft diese Aufwendungen tragen müsse, könne die Be’clagte für sich keine Rechte herleiten. 2* Beanstandet wird von ihr in erster Binie die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf den Einwand aus § 15Ö Abs 1 PrBergG, soweit es sich um die Anschlußbahn handelt, stillschweigend verzichtet. nämlich auf eine Schlußfolgerung aus der in Kr 7 des Hauptvertrages getroffenen Regelung, .daß die direkten Bergschäden von der Gewerkschaft «Mont Cenis« und die indirekten von der Beklagten zu tragen waren, woraus sich ergehen solle, daß die Beklagte, wenn sie sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf den gesetzlichen Haftungsausschluß beriefe, eine unzulässige Rechtsausübung begehen würde« In Wirklichkeit sei jedoch diese Schlußfolgerung keineswegs zwingend« Denn * % Gegenteil von einem generellen Verzicht auf den Einwand aus §150 PrBergG, nämlich eine Erweiterung der Rechte der Beklagten« Pur indirekte Bergschäden aber habe diese ohnehin kraft Vertrages einstehen müssen, solange Kr 7 des Hauptvertrages galt, so daß sie sich insoweit schon von vornherein nicht auf den gesetzlichen Haftungsausschluß hätte berufen können« dere, daß die Rechtevorgängerin der Klägerin nach Nr 7 des Hauptvertrages die direkten Bergschäden seihst zu tragen hatte, schließt entgegen* der Insicht der Revision die Annahme eines «generellen Verzichts” der Beklagten auf den Einwand des § 3 50 Abs 1 PrBergG keineswegs aus. Beklagte schon auf Grund des Vertrages gehaftet, so daß es insoweit eines besonderen Verzichts nicht mehr bedurft hätte, ist ebenfalls nicht stichhaltig; der Beklagten hätte an und für sich nach dem bloßen Wortlaut des Eauptverträges sehr wohl der Einv/and aus § 150 PrBergG offengestanden, wenn nicht -wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein stillschweigender Verzicht auf diesen Einwand erfolgt wäre. Oh es dieser Grenzziehung überhaupt bedurft-hätte und ob die Einwendungen, die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwor-tung dagegen erhoben werden, Zustimmung verdienen, mag auf sich beruhen, da es darauf für die Entscheidung nicht ankommt, Auf jeden Pall steht die Ansicht des Berufungsgerichts, daB die Klägerin ohne die Aufhebung der Hr 7 des Hauptvertrages durch das.spätere Zusatzabkommen keinen Schadensersatzanspruch hätte, im Ünklang mit seiner Yer-tragsauslegung, wonach die Beklagte auf den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG verzichtet hat« 3« Die weiteren Revisionsangriffe richten sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagten der genannte Einwand auch nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens vom 20*. Da nach den Eingangsworten dieses Abkommens der Hauptvertrag zwar in Kraft bleiben sollte, jedoch **§ 7 des Abkommens11 - gemeint ist Hr 7 des Hauptvertrages - zu dem 30, Juni 1944 erloschen ist (die in diesem Zusammenhang.unter Hinweis auf ein Schreiben der "Hont Cenis** vom 20r Llai 1924 außerdem noch erwähnte "Bergschäden-Klausel." ist für den vorliegenden Rechtsstreit, ohne Belang; vgl Bl 4 R des landgerichtlichen Urteils), erhob sich die Frage, ob nunmehr wieder die gesetzliche Regelung und damit auch der § 150 Abs 1 PrBergG gelte. a) Die Revision rügt,das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Eingangsworte des Zusatzabkommens eine eindeutige Vereinbarung enthielten, die durch den Richter nicht ergänzend ausgelegt werden könne. .. , Eine solche würde voraussetzen, daß die* Vertragsschließenden bei der Regelung ihrer Rechtsbezichungen einen wesentlichen J Punkt offengelassen hätten; nur wenn dies der Fall ist - die Feststellung darüber obliegt den Tatrichter (IGEZ 9, 273 [277]) kommt eine Ergänzung des Vertragsinhalts durch richterliche Rechtsschöpfung unter Anwendung des § 157.EGB in Betracht (BGH m 1957, 608; Urteil vom 7. bl Seine Worte, die Bedeutung des Zusatzabkommens für den eingetrete&en Bergschaden sei "durch Auslegung zu ermitteln" (S 36 des Urteils), haben ersichtlich nicht, wie die Revision ennimmt, den Sinn, daß ein vertrageweaent-licher Punkt von den Parteien nicht geregelt worden cci und daß diese Lücke im Vertrag nurmclir mittels ergänzender Auslegung geschlossen werden müsse; vielmehr wollte das Berufungsgericht, wie aus seinen Ausführungen hervorgeht, lediglich den wirklichen Villen der Vertragsschließenden ermitteln. Die Revision Übersicht im übrigen, daß es hier weniger um eine Auslegung des Zusatzabkommens als solchen ging: nicht darüber, ob in den Worten, Hr 7 dos Eauptvcrträges solle erlöschen, ein neuer Vorsicht der Beklagten auf Ccn gesetzlichen Haftungsausschluß liege, war zu entscheiden, sondern ob etwa gleich-zeitig* mit dem Zusatzabkommen der bereits früher, in Jahre 1924?erklärte Verzicht der Beklagten wieder beseitigt worden sei. - gemeint ist in Wirklichkeit nicht der Haftungsaus Schluß , sondern umgekehrt seine Beseitigung -sei "nunmehr auf die direkten Bergschäden ausgedehnt" worden, so handelt es sich dahei nur um eine in mehrfacher Hinsicht ungenaue Ausdrucksweise: der EaftungsausSchluß wurde bei Abschluß des Zusatzabkommens nicht "beseitigt", sondern der schon 1924 ausgesprochene Verzicht auf ihn blieb bestehen, und die "Ausdehnung" des Verzichts auf die direkten Schäden Bieses hat für seine Feststellungen über das Zustandekommen des Zusatzabkommens u~a auch die "Berichte", d.h. Aktenvermerke des inzwischen vorotor benen Marscheiders Beuing verwertet, der seinerzeit die Vorver handlungen für die Klägerin geführt hatte, und hat dazu ausgeführt, wenn diese für den inneren Geschäftsbetrieb bestimmten Berichte auch nur den Standpunkt eines Verhandlungspartners wiedergäben, entbehrten sie gleichwohl "bis zu einem gewissen r>„ Grade” nicht der obje3:tiven Zuverlässigkeit; jedenfalls habe* ® die Beklagte die Richtigkeit der Berichte in den entscheidenden Punkten nicht zu widerlegen vermocht* Von der Revision wird geltend gemacht, darin liege eine Verkennung der Beweislastverteilung, denn nicht die Beklagte, sondern die Klägerin sei beweispflichtig gewesen; dieser Fehler des Berufungsurteils habe aber zur Folge, daß die ganze Beweiswürdigung in sich Zusammenfalle. last dafür tragen würde, daß ihr früherer, vom Tatrichter, fest gestellter Verzicht auf den Uinv/and aus § 150 Abs 1 PrBergG nachträglich wieder rückgängig gemacht worden sei« Bas kann indessen ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, inwieweit bei der Auslegung eines Vertrages die Beweislast . Auf jeden Fall hat das Berufungsgericht, Wie seine Ausführungen ergeben, aus den 3euing* sehen Berichten lediglich gefolgert, daß das Zusatzabkommen nicht auf Grund eines plötzlichen Entschlusses der Vertragsparteien, sondern erst nach monatelangen Verhandlungen und Besprechungen zustandegekomnen sei, sowie ferner, daß die ID.ägerin bei den Verhandlungen eine Beseitigung des Bergschädenverzichts (llr 7 des H&uptvorträges) erstrebt habe« Biese beiden Tatsachen waren aber nicht nur unter den Parteien unstreitig, sondern ihnen kam außerdem, wie die Revision selbst zutreffend hervorhebt, für die Frage, ob der Verzicht der Beklagten auf den Haftungsausschluß bestehen geblieben sei, keine grundlegende Bedeutung zu; denn die Bauer der Verhandlungen besagt nichts über ihren Erfolg, und das Streben, die Hr 7 des Hauptvertrages *zu beseitigen, läßt zwingende Schlüsse hinsichtlich der zukünftigen Anwendbarkeit des § 150 PrBergG weder nach der einen noch nach der anderen Richtung zu. Wenn die Revision dann im folgenden ihrerseits diese Berichte einer ins einzelne gehenden Prüfung unterwirft und anhand ihres Y.'ortlauts darzutun versucht, daß die Beklagte nunmehr befugt sei, den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG zu erheben*, so begibt' sie sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« Biese ganzen Ausführungen sind im übrigen, von ihrer Unerheblichkeit abgesehen, Mai 1940 von einer Ungeklärtheit des Punktes «Bergschaden-verzieht*1 die Rede war, bezog sich das möglicherweise nur auf das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Schäden; der § 150 PrBergG wird jedenfalls darin, wie die Revision selbst zugibt, nirgends erwähnt* Ebensowenig zwingend erschein der von ihr in diesem Zusammenhang geäußerte Gedanke, ein Verzicht auf den gesetzlichen Haftungsausschluß hätte angesichts seiner Wichtigkeit einer ausdrücklichen*'. .• Erwähnung im Zusatzabkommen bedurft; die Revision übersieht, daß ja ’ 1 auch im Jahre 1924 bei Abschluß des Hauptvertrages der Verzicht nur stillschweigend vereinbart worden ist» Der Umstand schließlich, daß die wirtschaftlichen Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Vertragsauslegung gestützt hat, in den Beuing* sehen Berichten nicht hervortreten^hV/iderspricht keineswegs, wie die Revision meint, der Annahme, daß diese Er« Wägungen Vertragsgrundlage geworden seien; denn erfahrungsgemäß bleiben gerade die Vorstellungen, auf denen der Geschüfts-wille der Vertragsschließenden sich aufbaut, häufig unausgesprochen, weil man sie für selbstverständlich erachtet» c) Die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils be- g ruht auch, entgegen der Revision, nicht auf einem Trugschluß* Dieser soll darin liegen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die Vereinbarung der Parteien über das Irlösehen des Bergschädenverzichts (Ilr 7 des Hauptvertrages), sofern die ' Beklagte den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG behalten hätte, ••sinnlos« gewesen wäre und einer «wirtschaftlichen Bedeutung” und eines «vernünftigen Sinnes« entbehrt hätte; in Wahrheit aber - so macht die Revision geltend - habe die Klausel in Br 7 dös Hauptvertrages der Beklagten viel weiter gehende Hechte eingeräumt, als ihr nach § 150 PrBergG zugestanden hätten-, so daß schon der Wegfall dieser Klausel allein, d*h« auch ohne einen gleichzeitigen Verzicht c.uf den Haftungsausschluß, für die Klägerin eine gonz wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation mit sich gebracht habe« Hierbei wird indessen zweierlei übersehen* Einmal machte -es für die Hechtsstellung, welche die Beklagte vor Abschluß des Zusatzabkommens hinsichtlich der direkten Bergschäden’ innehatte, im Ergebnis keinen Unterschied, ob ihr der Haftungsverzicht der Klägerin'in llr 7 des Hauptvertrages oder nur der Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG zu Gebote stand« Baß die Beklagte in diesem Falle zunächst noch die Kenntnis der Klägerin von der Berggefahr hätte beweisen müssen, ist praktisch bedeutungslos, da die Kenntnis bereits feststand; wenn die Hevision das jetzt in Abrede stellt und behauptet, die Klägerin habe ihre Kenntnis "immer bestrit ten", so setzt sie sich damit in Kidcrspruch zu der im gegenwärtigen Stand des Rechtsstreite nicht mehr angreifbaren Fest Stellung des Berufungsurteils (S 52), wonach die Vertragsschließenden (also die Gewerkschaft"ilont Cenis” und die Beklagte) am 19« Mai 1924 mit zukünftigen.Bergschäden gerechnet haben« Zum anderen übersieht die Revision, daß es für die Klägerin keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen I>age bedeutet hätte, wenn gleichzeitig mit dem Wegfall ihres Bbrg-schädenverzichts in Nr. 7 des Eauptverträges das Recht der Beklagten, sich auf § 150 PrBergG zu berufen, wieder aufge-lebt wäre*. Denn da die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung unstreitig vorliegen, würde eine solche Regelung im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß man der Klägerin das, was ihr mit der einen Hand gegeben wird, mit der anderen wieder wegnähme, d.h. sie bekäme überhaupt leeinen Schadensersatz, 33s ist daher nicht ersichtlich, wieso in den Ausführungen des Oberlandesgerichts, das eine derartige Vertragsausle-gung als "sinnlos*1 und "nur theoretisch" ablehnt, ein logischer Fehler liegen sollte« Vy Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, "schon der vorliegende Prozeß mit seinen hohen Werten" zeige, daß sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin allein durch den Wegfall der Klausel in ITr 7 wesentlich vcrbcocert habe, so ist das unverständlich. ITicht überzeugend erscheint auch Ihr Einwand, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit der sprachlichen Formulierung des Zusatzabkommens unvereinbar und die Parteien würden, wenn der Beklagten die Berufung auf den gesetzlichen EaftungsausSchluß nicht offcnstchcn sollte, eine andere Wortfassung gewählt und einfach vereinbart haben, daß die Bergschäden künftig nicht von der Klägerin, so» dem von der Beklagten zu tragen seien. Bann ergab sich aber alles Weitere - angesichts des bestehenbleibenden Verzichts der Beklagten auf den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG - von selbst und brauchte nicht mehr ausdrücklich hervorgehoben zu werden. Bei die?* scr Interessenlage habe die Beklagte durch das Zusatzabkommen neben dem grundsätzlichen Fortbestehen des Hauptvertrages auf mindestens fünf Jahre eine wesentliche Erhöhung des Umschlags der Klägerin in ihrem Hafen, .erreicht, die Garantie einer jährlichen Umschlagsmenge von 600 000 to sowie die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 5 Pfg für jede Tonne, um die der Gesamtumschlag unter dieser Garantiemenge blieb. Dieser habe aber nur dann einen Sinn gehabt, yenn die Beklagte sich nicht auf den Haftungsausschluß des § 150 Abs 1 PrBergG berufen konnte. übersehen, daß die Hafenerweiterung, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, zugleich den eigenen Wünschen und Interessen der Beklagten entsprach, vor allem da sie dadurch die sonst unvermeidlichen Kosten für eine Verstärkung des Kanaldamms ersparte. Soweit die Revision im übrigen die Interessenabwägung des Berufungsgerichts angreift und darzutun versucht, daß die Vorteile der Beklagten in Wirklichkeit geringer und diejenigen der Klägerin größer gewesen seien, als das angefochtene Urteil annehme, handelt es sich um Fragen der tatrichterlichen Würdigung, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sind. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten', daß es der Klägerin während des Krieges ohnehin nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Hafen zu bauen, weil das weder für sie rentabel gewesen noch ihr gestattet worden wäre (S 4 des Schriftsatzes vom 13. e) Nicht stichhaltig ist es, wenn die Revision geltend macht, die Beklagte sei durch die für sie ungünstige Berufungsentscheidung überrascht worden und sie hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, noch vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß eine HaftungsZusage, wie sie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, im ganzen Ruhrgebiet noch von keiner Zeche an eine andere gegeben «»* Im Übrigen waren die maßgeblichen Gesichtspunkte von den durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien in umfangreichen Schriftsätzen ein-gehend erörtert worden, so daß das Berufungsgericht keine Veranlassung hatte, die Beklagte gemäß § 139 ZPO noch zu einer Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordem. Die Revision beanstandet, daß die von der Beklagten erstmals ip der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung (§ 151 PrBergG) keinen Erfolg gehabt hat, und macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die Voraussetzungen des Verjährungseintritts verkannt, Bas angefochte-ne Urteil hat sich jedoch eingehend und unter Berücksichtigung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung sov/ie des einschlägigen Schrifttums mit der Einrede auseinandergesetzt und ist auf Grund..von Erwägungen, die einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Schaden, um dessen Ersatz die Parteien streiten, erst nach dem 11, Oktober 1949« also weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung, entstanden sei, Was die Revision hiergegen ins Peld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß» verstanden, wenn es annehme, daß die dort entwickelten Grundsätze über den.Begriff .des Bergschadens sich nur auf Bauland bezögen - Die angeführte Entscheidung und das noch von der Revision in diesem Zusammenhang/erwühnte Urteil des erkennenden Senats vom 11 • Juni 1954 (V ZR 47/53 , worin auf.die Reichsgerichtsentscheidung verwiesen worden ist [S 18 aaO]) betrafen in der Tat Fülle, in denen es um die Beschädigung von Baugrundstücken ging« Ob indessen die Ausführungen des Reichsgerichts - wonach ein Vermögens schaden des Grundeigentümers schon dann vorliegt, wenn die Verwertbarkeit oder Benutzbarkeit des Grundstücks, auch ohne daß eine körperliche Einwirkung an ihm zutage tritt, infolge der vom Bergbau drohenden Gefahr gelitten hat (RGZ.157, 100) - nur für Bauland Bedeutung haben oder ob sie, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, für Grundstücke jeder Art gelten sollten, kann hier auf sich beruhen« Renn auch im letzteren Falle wäre damit für die Revision nichts gewonnen Eine "Minderbewertung” des Grundeigentums der ICLägerin "nach der Verkehrsanschauung”-, und zwar als Folgeerscheinung einer durch den Bergbau der Beklagten herbeigeführben "objektiven Gefahr”, wie sie, um einen Schadenseintritt, bejahen zu können, von der .erwähnten Reichsgerichtsentscheidung“gefordert wird (vgl S 101 aaO), lag nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Oktober 1949 gerade noch nicht vor« Ras Gelände der Hafenbahn - so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt - scheide nach seiner Rage und Beschaffenheit im Bereich der Schadensstelle nicht nur als Bauland aus, sondern es sei auch keine Minderung seines Gebrauchs- oder Tauschwertes ersichtlich, da es wirtschaftlichen Tfert überhaupt nur bei seiner derzeitigen Zweckbestimmung haben könne; die jährlichen Senkungen von 33 - 35 cm hätten daher, solange die Hafenbahn in ihrer Benutzung nicht gestört oder behindert wurde, noch nicht zu einer Vermögensminderung der Klägerin geführt; erst vom Jahre 1952 ah' sei die Behinderung so stark gewesen, daß die Balm nicht mehr habe befahren werden können» \7enn die Revision hiergegen einwendet, der Berufungsrichtei*' stelle zu Unrecht auf die tatsächliche Störung oder Behind e-ruhg des Bahnbetriebes ab, während es doch au3reiche, dag eine bestimmte Gefahr erkennbar werde und nur mit dem Eintritt von Schäden nach dem regelmäßigen Geschehensablauf zu rechnen sei, so verkennt sie, daß letzteres, wie das angefochtene Urteil für die Revisionsinstanz bindend feot- # gestellt hat, in der für eine Verjährung in Betracht kommenden Zeit eben nicht der Fall war« Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten - der Wert des Grundbesitzes sei bereits damals beeinträchtigt gewesen, ein etwaiger Käufer hätte nur einen geringen Kaufpreis dafür gezahlt und auch für den eigenen Gebrauch der Klägerin sei in Zukunft mit zusätzlichen Aufwendungen zu rechnen gewesen - liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unbeachtlich* Aus den Worten des Urteils, die Klägerin habe zu jener Zeit noch koine vernünftigen Gründe für einen “Anspruch auf Beseitigung“ der Geländescnkung gehabt, kann ferner, entgegen der Ansicht der Revision, nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die bcrgrechtliche Verjährung bereits mit der Möglichkeit, eine Feststollungsklage zu erheben, zu laufen begimie (Heinemann, Ter Bergschaden auf der Grundlage des preußischen Rechts, 2. Oh die Klägerin, wie die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend macht, beweispflichtig dafür war, daß ihr die Pläne der Emsclicrge-nossenschaft für eine künftige Regulierung des Landwehrbaches keine zusätzlichen Kosten verursacht hätten und daß mit einer Verwirklichung dieses Projekts in absehbarer Zeit überhaupt zu rechnen gewesen sei, kann dahingestellt bleiben, weil die Ausführungen des Berufungsurt eilte. Juli 1955 erschüttert worden seien, wonach vor dem Jahre 1950 nicht nur "eine", sondern “einige" Überflutungen aufgetreten sind; denn da das TTasser, dessen Steigen durch “außergewöhnlich hohe Niederschläge" verursacht worden war, sich damals schnell wieder verlief, ohne Betriebsstörungen hervorzurufen - so das" angeföchtene Urteil t-, spielt es auch keine Rolle, ob das nur einmal oder mehrere Kaie geschah. Von einem Anscheinsbeweis, den die Klägerin hätte widerlegen müssen, läßt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht reden» Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der Revision; das Berufungsgericht habe, da es hinsichtlich der hier maßgeblichen rein technischen Brägen Sachkenntnis weder aus-weise noch haben könne; zu Unrecht die Erhöhung des beantragten SachverstÖndigenbewoises abgelehnt. Da der Inhalt der Urteilsausführungen keinen Anlaß gibt., an der Richtigkeit dieses Hinweises zu zweifeln, bedarf es keines Eingehens mehr auf den weiteren Ablchnungs-grund des Berufungsgerichts, daß es sich um einen "unzuläsci-gen AusforschungsbeweisM gehandelt habe, und auf die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen. Unbegründet sind endlich auch die Einwendungen, mit denen, die Revision den Standpunkt des-Berufungsgerichte bekämpft, daß es sich bei.'.den Geländascnkungen, die infolge des Bergbaues der Beklagten auf dem Grundbesitz der Klägerin eingetreten -sind, nicht um einen einheitlichen Schaden gehandelt habe. 5o Aus dem zuletzt angeführten Grunde war der Bevision auch für eine weitere Büge der Erfolg zu versagen, nämlich soweit sie beanstandet-, daß das angcfochtcne Urteil eine.Schadensteilung im Hinblick auf die bereits vor dem, 1. aus früheren Jahren keine Wertminderung des Grundstücks zur Folge gehabt hätten; die Klägerin hätte ihre Hafenbahn, wenn das lliveau vom 1» Juli 1944 gehalten worden wäre, ungehindert weiterbenutzen können und erst die späteren Absenkungen hätten zu den Überflutungsschaden geführt» Da es sich somit nach den Feststellungen des Tatrichters hier um einen neuen, erst nach dem Oktober 1949 und' ohne Zusammenhang mit den früheren Ereignissen eingetretenen Schadensfall handelt, ist für eine Schadens t ei lung, wie sie die Revision unter Hinweis auf die herrschende Kausalitätslehre als erforderlich bezeichnet, kein Raum«

Zitierte Normen: § 254 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiPrBergGKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2564 004
1M.SS/Z
Verkündet am 10« Juli 1957 ■■■MV Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Steinkohlenbergwerk "Friedrich der Große11 Aktiengesell-■Schaft in	vertreten	durch	ihren	Verstands	Bergrat
 HeflBBÜ und Br«
Beklagten, Berufungsklägerin und Revi si onsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die B ergbau-Akti enge seil schaf t "Constantin der Große” in BfHBBIy HVMBI Straße ■■; vertreten durch ihren Vorstand: Br. Wilhelm HMMMBHV Karl August und Hermann Kol
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1957 unter Uitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Freitag
‘V
* *
für' Recht' erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7» Zivil-
''*• .. * *
Senats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9« Hai % 19^5 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien sind Bergbauunternehmen« Die Beklagte besitzt am Rhein-Heme-Kanal, zwischen Recklinghausen und Castrop-Rauxel, einen eigenen Hafen« Von der Steinkohl.en-zeche der Klägerin in Herne-Solingen fährt zu diesem Hafen eine annähernd 4 km lange Anschlußbahn; das Babngelände gehört der. Klägerin, befindet sich jedoch im Grubenfeld der Beklagten« Die Anschlußbahn kreuzt etwa 400 bis 500 m vor dem Hafen mittels einer Unterführung die Bundesbahnstrecke Köln-Minden und führt dann auf einer kleinen Betonbrücke über den Ländwehrbach, der unmittelbar hinter dem Bahndamm der Bundesbahn und parallel zu ihm fließt« Bei dem Landwehrbach, einem "Zubringer"' der imscher, handelt es sich um einen ausgebauten Vasserlauf; die Regelung der Vorflut obliegt der Etascher-gdnossenschaf t •
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Die Anschlußbahn ist im Jahre 1924 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin1,* der damaligen Gewerkschaft "Mont Cenis" errichtet worden, und zwar auf Grund eines Abkommens mit dex Beklagten, worin die Mitbenutzung des Hafens durch die Gewerkschaft im einzelnen geregelt wurde (sogenannter "Hauptvertrag"). In diesem Abkommen, dessen Bedingungen in einem. Schreiben der Beklagten an die Gewerkschaft "Mont Cenis" vom 19« Mal 1924 niedergelegt waren, hatte sich.letztere uea« verpflichtet, während' der Bauer des Vertragsverhältnisses auf einem Gelände, das sie in der Nachbarschaft erworben hatte, keinen eigenen Hafen anzulegen« Nr 7 des Schreibens der Beklagten lautete:
* "Für Ihre Anschlußbahn verzichten Sie auf die direkten .	Bergschäden« Ein indirelcter Bergschaden wäre "Beispiels-
,t weise die Hebung der Staatsbahn infolge Bodensenkung .V* .J v ■durch unseren Bergbau und die damit zusaimenhängeh-'' 'dexi Arbeiten, die zu unseren Lasten gehen müssen"«
Als die Klägerin 1939 die Zeche “Mont Cenis11 erwarb, trat sie ln das Vertragsverhältnis ein« Dessen Kündigung war damals frühestens zu dem 30. Juni 1944 möglich« Beide Parteien wünschten indessen eine Änderung der Vereinbarungen« Nach monatelangen Verhandlungen harn zwischen ihnen ein sogenann-* tes ‘ “Zusatzabkommen“ vom 20« Dezember 1940 / 6« Januar 1941 zustande« Darin'hieß es zu Beginns
“Das bestehende Abkommen bleibt ln Kraft, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt v/ird« $ ? des Abkommens sowie die Vereinbarung lt« Schreiben der Zeche Mont Cenis an die Gewerkschaft Friedrich der Große vom 20« Mai 1924 (B'ergschüden-?CLausel) erlöschen jedoch mit Ablauf des bestehenden Vertrages vom 19« Mai 1924 zu dem 30. Juni 1944.”
Im § 2 des Zusatzabkommens verpflichtete sich die Klägerin, ihren Umschlag im Eafen der Beklagten zu erhöhen und für jede Donne, mit der die jährliche Umschlagsmenge hinter 600 000 to zurückblieb, ein “Reugeld” von 5 Pfg zu zahlen; die Beklagte übernahm die Verpflichtung, den Hafen auf ihre Kosten um etwa 100’ m zu erweitern und durch Errichtung eines neuen Krans- 1 und entsprechender Gleisanlagen eine jährliche Umschlagsmöglich keit von 900 000 to für die Klägerin sicherzustellen« Laut §
. wurde der Klägerin eine Option auf Verlängerung dieses Abkom| C} ftehs für weitere drei Jahre gewährt, und nach § 8 durfte sie Vor Ablauf des Zusatzabkommens oder der Option keine neue 'S&fenanlage in Betrieb nehmen, es .sei denn, daß sie im Ha-'iegrder Beklagten weiterhin 900 000 to jährlich umschlage.
r Im Jahre 1944 nahm die Klägerin im Rahmen einer kriegs-x
bedingten Umstellung ihres Betriebes eine Dieferlegung der
* * *
. -^nsohlußbahn an der Stelle vor, an der sie die Eisenbahn-■>-	Köln-Minden	und den Landwehrbach kreuzte. Die Unter-
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führung durch den Bahndamm wies nömlich nur eine lichte Höhe von 4 m auf, während die neue Lokomotive und die neuen Kübelwagen, die von der Klägerin zur schnelleren Abwicklung des Hafenverkehrs und zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen an den Kohlenumsclilag nunmehr eingesetzt werden mußten, 4,55 bzw. 4,65 m hoch waren; es bedurfte deshalb einer Vergrößerung der lichten Höhe auf das übliche Reichsbahnmaß von. 4,80 m. Im Zuge der Senkung des Anschlußbahngleises um 0,80 m, die von dem Reichsverteidigungskommissar als kriegswichtig genehmigt wurde, war auch eine entsprechende Tieferlegung der Brücke über den Landwehrbach erforderlich sowie eine Ausweitung des Bach- , bettes. Zu diesem Zweck änderte die Klägerin die Brückenkonstruktion und senkte, indem sie die Schienen in die Trär ger hineinverlegte, die Unterkante der Brücke um 0,68 m,.
Die Emschergenossenschaft genehmigte das fertige Projekt»
Mit der Beklagten wurde Über die Tieferlegung der Bahn nicht verhandelt*
Infolge des Bergbaues der Beklagten hat sich das Gelände, * Über das die Anschlußbahn der Klägerin führt, muldenförmig ge-'senkt; .von der Senkung ist vor allem die Eisenbahnuntcrfüh-rüng.und die Brücke über den Lendwehrbach betroffen worden«
Von 1950 ab trat bei starken Regenfällen an der Brücke ein Rückstau des vTasccrs des Landwehrbaches ein, und schließlich .wurde auch der Gleiskörper überflutet. Bio Überflutungen führ-^ 'ten zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Anschluß-^/^bahn^ Bie Brücke war zeitweilig tagolcng für die Kohlenzüge, der * Klägerin nicht befahrbar, nachdem die Klägerin im April 1951 die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, Abhilfe zu schaffen, /wandte.sie sich an die Zmschergenoosenschaft mit der Bit-die Vorflut des Landwbhrbaches wiederhcrzustellen. Bie
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Emschergenossenschaft stellte sich auf den Standpunkt, daß nicht sie, sondern die Klägerin die Verantwortung für die aufgetretenen Schwierigkeiten trage, und schlug, nachdem sie Untersuchungen über eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse angestellt hatte, der Klägerin eine Heurege-lung des Landwehrbaches mittels Anlage eines Dükers unter der Anschlußbahn vor; das sei in technischer und Wirtschaft-licher Hinsicht vorteilhafter als ein Umbau des bestehenden Kreuzungsbauwerkso Die Klägerin beauftragte daraufhin die Emschergenossenschaft mit dem Bau der Dükeranlage. Diese wurde im August 1953 fertiggestellt. Seither verläuft der Betrieb auf der Anschlußbahn wieder ungestört. Die Baukosten für die Dükeranlage wurden von der Imschergenossenschaft der Klägerin in Rechnung gestellt. Sie belaufen sich nach deren Behauptung auf etwa 171 000 DM.
Mit der am 11. Oktober 1952 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz der ihr-durch die Errichtung der Dükeranlage entstandenen Aufwendungen und Schäden in Anspruch. Sie hat geltend gemacht: Der Rückstau des Wassers vor der Brücke* und die Überflutungen des Bahnkörpers seien eixie Folge der durch den Bergbau der Beklagten verur sachten Gelände Senkung. Es handele sich insoweit um einen indirekten Bergschaden im Sinne des Hauptvertrages vom Jahre 1924, für den die Beklagte nach diesem Vertrag auf kommen rüs se. Aber selbst wenn ein direkter Bergschaden vorläge; wäre
 die Beklagte gleichwohl haftbar, da die Klausel in Nr 7
« ,
des Kauptvertrages, worin auf die Erstattung solcher Schä- : den verzichtet wurde, durch das Zusatzabkommen mit Wirkung vom 30.- Juni 1944 aufgehoben worden sei. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 100 000 III nebst Zinsen beantragt und
 ferner um Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der noch dadurch entstehen, werde, daß infolge des Bergbaues die Hafenanschlußbahn zeitweilig unbenutzbar geworden oder in ihrer Benutzbarkeit gestört worden sei und auch in Zukunft unbenutzbar sein werde«
Die Beklagte hat erwidert: Es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gelände Senkung und dem Schaden. Die Überflutung der Gleise wäre ohne die Tieferlegung des Bahnkörpers, welche die Klägerin im Jahre 1944 eigenmächtig vorgenommen habe, nicht eingetreten. Ferner sei der Gewerkschaft "Mont Cenis" bei Errichtung der Anschlußbahn die drohende Berggefahr bekannt gewesen, so daß gemäß § 150 Abs 1 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten (FrBergG) ohnehin eine Schadensersatzpflicht entfalle« Vorsorglich werde auch der Einwand des mitwirkenden Verschuldens erhoben; denn die Klägerin hätte 1944 damit rechnen müssen, daß die Tieferlegung des Bahnkörpers den Eintritt von Bergschäden begünstigen könne.
Die Klägerin hat die Behauptungen der Beklagten bestrit-te$ und ist ihren Rechtsfolgerungen entgegengetreten.. Auf $150 FrBergG insbesondere könne die Beklagte sich'nicht berufen, da sie sämtliche Bergschäden übernommen und damit auf den Einwand des Haftungsausschlusses verzichtet habe.
Das Landgericht hat der Klage statt ge gehen.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens noch die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat dazu geltend gemacht, die streiti-
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gen Schäden seien eine Folge der auf eine einheitliche Ursa- I
I
che, nämlich auf ihren Berghau, zurückzuführenden Geltindcson- I kung, die sich schon seit mehreren Jahrzehnten gezeigt habe; I dieser Bauerschaden sei der Klägerin von Anfang an bekannt I gewesen. Die Klägerin hat sich mit der Behauptung, daß ihr bisheriger Schaden 208 705,14- DII betrage, der Berufung angeschlossen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 108 705,14 M nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte ihr noch weitere, im Antrag ni'her bezeichnet© künftige Aufwendungen zu ersetzen habe.	%	C
Bas Oberlandesgericht hat durgh* Teil-Zwischenurteil den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kosten, die ihr für die Errichtung der Dükeranlage im Bandwehrbach notwendig erwachsen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme der Mehrkosten dieser Anlage, die deshalb entstanden sind, wei im Jahre 1944 die Hafenanschlußbahn tiefergelegt worden ist, und es hat die Entscheidung über den Betrag dem Endurteil, die Entscheidung über die Berufung und Anschlußberufung im übrigen dem Schlußurteil Vorbehalten«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei*^ sungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des * Rechtsmittels.
Ihtscheidungsgründes
T* Bas Berufungsgericht bejaht grundsätzlich einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem.Bergwerksbetrieb der Beklagten und dem Schaden der Klägerin. Ber Tieferlegung des Bahnkörpers im Jahre 1944 komme für die Frage der Ursächlich-
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keit keine Bedeutung zu; denn auch ohne sie wäre '- so stellt das angefochtene Urteil fsst - die Überflutung der Gleise eingetreten, wenn auch zeitlich etwas später. Die Aufwendungen, welche die Klägerin für die Errichtung der Dükeranlage gemacht habe, seien infolge der Einwirkungen des Bergbaues der Beklagten erforderlich gewesen un$ stellten einen echten Vermögensschaden nach Maßgabe von § 148 PrBergG dar, und zwar handele es sich um einen “direkten Bergschaden11 im Sinne der Kr 7 des Hauptyeriragewo Aus dem Umstand, daß die Klägerin im Innenverhältnis zur Imschergenossenschaft diese Aufwendungen tragen müsse, könne die Be’clagte für sich keine Rechte herleiten. Auch der Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG greife hinsichtlich des ursprünglichen Niveaus der Anschlußbahn nicht durch; dagegen brauclie die Beklagte diejenigen Mehrkosten der Dükeranlage nicht zu ersetzen, die dadurch entstanden seien, daß die Klägerin im Jahre 1944 trotz Kenntnis der drohenden Berggefahr die Bahn tiefergelegt habe. Eine weitere Minderung der Schadensersatzpflicht
*
wegen mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) trete jedoch * nicht ein. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt.	‘	’	’	'
Die Revision rügt insbesondere Verletzung der §§ 148,
150, 151 PrBergG, der. §§ 157, 242, 249 BGB, der §§ 159, 286, 704 (richtig wohl: 504) ZPO, der Beweislastregeln und'weiterer Vorschriften des materiellen Rechts.
2* Beanstandet wird von ihr in erster Binie die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf den Einwand aus § 15Ö Abs 1 PrBergG, soweit es sich um die Anschlußbahn handelt, stillschweigend verzichtet. Diese Annahme stütze sich ausschließlich auf eine vermeintliche Denknotwendigkeit,
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nämlich auf eine Schlußfolgerung aus der in Kr 7 des Hauptvertrages getroffenen Regelung, .daß die direkten Bergschäden von der Gewerkschaft «Mont Cenis« und die indirekten von der Beklagten zu tragen waren, woraus sich ergehen solle, daß die Beklagte, wenn sie sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf den gesetzlichen Haftungsausschluß beriefe, eine unzulässige Rechtsausübung begehen würde« In Wirklichkeit
 sei jedoch diese Schlußfolgerung keineswegs zwingend« Denn * %
abweichend von § 150 Abs 1 PrBergG, wonach der Bergwerksbesitzer die'Kenntnis oder fahrlässige lTichtkenntnis der drohenden Berggefahr auf Seiten des Geschädigten beweisen müsse, KP sei die Beklagte durch Kr 7 des' Hauptvertrages von jeglicher “ Haftung für direkten Schaden befreit; also bei weitem gün-stiger geste3.lt gewesen als nach dem Gesetz $ das sei gerade dig?? Gegenteil von einem generellen Verzicht auf den Einwand aus §150 PrBergG, nämlich eine Erweiterung der Rechte der Beklagten« Pur indirekte Bergschäden aber habe diese ohnehin kraft Vertrages einstehen müssen, solange Kr 7 des Hauptvertrages galt, so daß sie sich insoweit schon von vornherein nicht auf den gesetzlichen Haftungsausschluß hätte berufen können«
Die Rüge ist nicht begründet. Wenn die Revision aus dem Wort "denknotwendig«, das im angefochtenen Urteil bei Erörterung der Vertragsbestimmungen gebraucht wird, entnehmen zu können glaubt, die Beurteilung des Sachverhalts be-' ruhe lediglich auf abstrakten logischen Erwägungen, so verkennt sie Inhalt und .Tragweite der Urteilaausführungen«
Biese stellen in Wahrheit eine Würdigung der gesamten Inter-ess,enlage dar, wie sie bei Abschluß des Hauptvertrages von 1924 zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten bestand. Ausgehend von dem Verlauf der Vorderhand-
lungen, den der Zeuge Ba^fe der frühere Generaldirektor der "Mont Cenis”, glaubwürdig geschildert habe, und von der Feststellung, daß beiden Vertragsschließenden damals die der geplanten Anschlußbahn durch den Bergbau der Beklagten drohenden konkreten Gefahren bekennt gewesen seien und daß man mit dem zukünftigen Eintritt von Bergschäden gerechnet habe, gelangt das Berufungsgericht anhand einer Untersuchung des Wortlauts der ZUausel in Hr 7 und ihrer Auswirkungen sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zudem Ergebnis, Voraussetzung,'des .'Vertragsabschluss es sei gewesen, daß die Beklagte auf ihre etwaigen Hechte aus 5 150 Abs 1 PrBergG verzichtete; dieser Verzicht habe indessen für die Rechtsvorgüngerin der Uli'ge rin "keineswegs einen Freibrief für bauliche oder sonstige Anlagen” bedeutet, sondern sich ”nur auf die Hafenbahn in der damals geplanten Linienführung” bezogen« Hieraus zieht das Urteil die Folgerung,- der Verzicht der Beklagten gehöre zu den "grundlegenden Umstünden, die nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden, andererseits aber auch nicht bloßes IToti'v geblieben, sondern von beiden Parteien zur Grvndlagc der Vertragsbeziehungen gemacht worden” seien, und das jetzige Verhalten der Beklagten sei, wenn sie sich im vorliegenden Prozeß nun doch auf den gesetzlichen Haftungsausschluß berufe, unter Berücksichtigung der gesamten Umstünde, die zu dem Hauptvertrag geführt hätten, ein Pall der unzuläsoigen Rocht sausübung« Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht den Hauptvertrag vom 19«» Kai 1924 ousgclogt hat« Die Auslegung kann, da es sich um einen Individualvertrag handelt, in der Revisions ins tanz nur beschrünkt nachgeprüft werden«
Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder sonstige Ausle-gungsgrimdsätze sind nicht erkennbar« Der Umstand insbeson-
 
dere, daß die Rechtevorgängerin der Klägerin nach Nr 7 des Hauptvertrages die direkten Bergschäden seihst zu tragen hatte, schließt entgegen* der Insicht der Revision die Annahme eines «generellen Verzichts” der Beklagten auf den Einwand des § 3 50 Abs 1 PrBergG keineswegs aus. Gerade”wenn die Beklagte für Schäden- dieser Art eine Inanspruchnahme ohnehin nicht zu befürchten brauchte, konnte sie um so unbedenklicher auf den Einwand allgemein verzichten; hinsichtlich der direkten Schäden war dann eben der Verzicht, solange die Klausel der Nr 7 galt, ohne praktische Bedeutung. Der weitere Einwand der 'Revision, für indirekte Schäden habe die

Beklagte schon auf Grund des Vertrages gehaftet, so daß es insoweit eines besonderen Verzichts nicht mehr bedurft hätte, ist ebenfalls nicht stichhaltig; der Beklagten hätte an und für sich nach dem bloßen Wortlaut des Eauptverträges sehr wohl der Einv/and aus § 150 PrBergG offengestanden, wenn nicht -wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein stillschweigender Verzicht auf diesen Einwand erfolgt wäre. Ob die im Beru-fungsur.teil angeführte Reichsgerichtsentscheidung vom 12.
Juli 1905 (ZBergR-46, 528), wie die Revision meint,' einen anders gelagerten Fall betrifft, kann dahingestellt bleiben, da es sich bei diesem Hinweis des Berufimgsgerichts ersichtlich nur um eine Hilfserwägung handelt. Zu Unrecht glaubt die" Revision schließlich einen VTiderspruch zu der hier erörterten Vertragsauslegung darin.zu finden, daß das angefochtene Urteil an späterer Stelle (S 56) ausführt, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hätte, fails Nr 7 des Haüptvertrages bestehen geblieben wäre, nicht eintreten können. Das ist nämlich folge: richtig, wenn man, wie das Berufungsgericht es tut, die Grenz* linie zwischen «direkten” und «indirekten« Bergschäden im Sinne von Nr 7 dahin zieht, daß die Kosten der Dükeranlage, um die es im gegenwärtigen Rechtsstreit in erster Linie geht, noch

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zu den direkten Schäden zu rechnen seien. Oh es dieser Grenzziehung überhaupt bedurft-hätte und ob die Einwendungen, die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwor-tung dagegen erhoben werden, Zustimmung verdienen, mag auf sich beruhen, da es darauf für die Entscheidung nicht ankommt, Auf jeden Pall steht die Ansicht des Berufungsgerichts, daB die Klägerin ohne die Aufhebung der Hr 7 des Hauptvertrages durch das.spätere Zusatzabkommen keinen Schadensersatzanspruch hätte, im Ünklang mit seiner Yer-tragsauslegung, wonach die Beklagte auf den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG verzichtet hat«
3« Die weiteren Revisionsangriffe richten sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagten der genannte Einwand auch nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens vom 20*. Dezember 1940 / 6. Januar 1941 versagt sei.
Da nach den Eingangsworten dieses Abkommens der Hauptvertrag zwar in Kraft bleiben sollte, jedoch **§ 7 des Abkommens11 - gemeint ist Hr 7 des Hauptvertrages - zu dem 30, Juni 1944 erloschen ist (die in diesem Zusammenhang.unter Hinweis auf ein Schreiben der "Hont Cenis** vom 20r Llai 1924 außerdem noch erwähnte "Bergschäden-Klausel." ist für den vorliegenden Rechtsstreit, ohne Belang; vgl Bl 4 R des landgerichtlichen Urteils), erhob sich die Frage, ob nunmehr wieder die gesetzliche Regelung und damit auch der § 150 Abs 1 PrBergG gelte. Das Berufungsurteil hat das verneint: Gerade weil der Hauptvertrag in Kraft geblieben sei, habe es dem \7illen der Parteien entsprochen, den Haftungsausschluß weiterhin zu beseitigen; habe.er bisher nur für die indirc3:ten Schäden Bedeutung gehabt, so sei er nunmehr auf die direkten Bergschäden ausgedehnt. worden, so daß die volle Haftung der Beklagten gemäß $ 148 PrBergG gegeben sei«
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a)	Die Revision rügt,das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Eingangsworte des Zusatzabkommens eine eindeutige Vereinbarung enthielten, die durch den Richter nicht ergänzend ausgelegt werden könne. Dieser dürfe einen Vertrag weder erweitern noch einschrünken noch sonstwie umgeotalten* Kur bei Vertragslücken sei ergänzende Auslegung statthaft»
An dieser richterlichen Bindung vermöchten nicht einmal Härten oder Verstöße -gegen Treu und Glauben und gegen die Verkehrssitte etwas zu ändern. Die Voraussetzungen der §§ 158, 826-BGB, die in einem solchen Fall einzig helfen könnten, seien hier offensichtlich nicht gegeben. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht zur Auslegung gegriffen, anstatt zunächst das Vorhandensein einer Vertragslück'e zu prüfen. Lino solche liege nicht vor. Da nach den Zueatzübkoimen die Bergschaden-Klausel habe 11 erlöschen" sollen i’nd die [Parteien en ihre Stelle keine andere vertragliche Regelung gesetzt hätten, hätten sie sich damit wieder dem Gesetz unterworfen.
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Dein kann nicht beigetreten werden. Die Revision mißver- > steht zunächst die Ausführungen des angefochtenen Urteils, wenn sie in ihnen eine ergänzende Vertragsauslogung erblickt. .. , Eine solche würde voraussetzen, daß die* Vertragsschließenden bei der Regelung ihrer Rechtsbezichungen einen wesentlichen J Punkt offengelassen hätten; nur wenn dies der Fall ist - die Feststellung darüber obliegt den Tatrichter (IGEZ 9, 273 [277]) kommt eine Ergänzung des Vertragsinhalts durch richterliche Rechtsschöpfung unter Anwendung des § 157.EGB in Betracht (BGH m 1957, 608; Urteil vom 7. Februar 1957, II ZR 249/55, , für die Amtliche Sammlung vorgesehen, abgedruckt NJU 1957,
708). Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Voraussetzung. , Das hat aber auch das Berufungsgericht keineswegs verkannt.
 
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 Seine Worte, die Bedeutung des Zusatzabkommens für den eingetrete&en Bergschaden sei "durch Auslegung zu ermitteln" (S 36 des Urteils), haben ersichtlich nicht, wie die Revision ennimmt, den Sinn, daß ein vertrageweaent-licher Punkt von den Parteien nicht geregelt worden cci und daß diese Lücke im Vertrag nurmclir mittels ergänzender Auslegung geschlossen werden müsse; vielmehr wollte das Berufungsgericht, wie aus seinen Ausführungen hervorgeht, lediglich den wirklichen Villen der Vertragsschließenden ermitteln. Bas war keine ergänzende, sondern gewöhnliche Vertragsauslegung.
Als nicht stichhaltig erweist sich ferner der Einwand, das Zusatzabkommen sei derartig klar und eindeutig, daß os ohne weiteres aus sich selbst heraus verständlich sei und keiner Auslegung mehr bedürfe. Wenn das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage für erforderlich gehalten hat, ob . die Beklagte nach Abschluß des Zusatzab3:orceno von 1940/4“! wieder den Einv/and aus § 150 Abs 1 PrEergU erheben könne,' so ist das aus Rechtsgrl'ndon nicht zu beaxistonden. Die Revision Übersicht im übrigen, daß es hier weniger um eine Auslegung des Zusatzabkommens als solchen ging: nicht darüber, ob in den Worten, Hr 7 dos Eauptvcrträges solle erlöschen, ein neuer Vorsicht der Beklagten auf Ccn gesetzlichen Haftungsausschluß liege, war zu entscheiden, sondern ob etwa gleich-zeitig* mit dem Zusatzabkommen der bereits früher, in Jahre 1924?erklärte Verzicht der Beklagten wieder beseitigt worden sei. Letzteres hat das Rerufungcgcricht verneint und damit
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das.Bestehenbleiben des Verzichts auch für die Zukunft bejaht.
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Darüber kenn auch der insoweit nicht ganz klare Wortlaut des
 Berufungsurteils nicht hinwegtüuschen. Wenn es dort heißt
(S 33) , die Parteien hätten den Haftungsausschluß "beseitigen11 wollen und "er'.* - gemeint ist in Wirklichkeit nicht der Haftungsaus Schluß , sondern umgekehrt seine Beseitigung -sei "nunmehr auf die direkten Bergschäden ausgedehnt" worden, so handelt es sich dahei nur um eine in mehrfacher Hinsicht ungenaue Ausdrucksweise: der EaftungsausSchluß wurde bei Abschluß des Zusatzabkommens nicht "beseitigt", sondern der schon 1924 ausgesprochene Verzicht auf ihn blieb bestehen, und die "Ausdehnung" des Verzichts auf die direkten Schäden
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war lediglich die automatische Folge des Erlöschens der Nr des Hauptvertrages« Bas ergibt sich aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsausführungen.
b)	Bie Revision wendet sich ferner gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Bieses hat für seine Feststellungen über das Zustandekommen des Zusatzabkommens u~a auch die "Berichte", d.h. Aktenvermerke des inzwischen vorotor benen Marscheiders Beuing verwertet, der seinerzeit die Vorver handlungen für die Klägerin geführt hatte, und hat dazu ausgeführt, wenn diese für den inneren Geschäftsbetrieb bestimmten Berichte auch nur den Standpunkt eines Verhandlungspartners wiedergäben, entbehrten sie gleichwohl "bis zu einem gewissen r>„ Grade” nicht der obje3:tiven Zuverlässigkeit; jedenfalls habe* ® die Beklagte die Richtigkeit der Berichte in den entscheidenden Punkten nicht zu widerlegen vermocht* Von der Revision wird geltend gemacht, darin liege eine Verkennung der Beweislastverteilung, denn nicht die Beklagte, sondern die Klägerin sei beweispflichtig gewesen; dieser Fehler des Berufungsurteils habe aber zur Folge, daß die ganze Beweiswürdigung in sich Zusammenfalle.
Bie Rüge greift nicht durch. 3s erscheint schon zweifelhaft, ob nicht doch die Beklagte die Barlegungs- und Beweis-
 
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last dafür tragen würde, daß ihr früherer, vom Tatrichter, fest gestellter Verzicht auf den Uinv/and aus § 150 Abs 1 PrBergG nachträglich wieder rückgängig gemacht worden sei« Bas kann indessen ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, inwieweit bei der Auslegung eines Vertrages die Beweislast . überhaupt eine Rolle spielt (vgl dazu BGIIZ 20, 109 [111 f]). Auf jeden Fall hat das Berufungsgericht, Wie seine Ausführungen ergeben, aus den 3euing* sehen Berichten lediglich gefolgert, daß das Zusatzabkommen nicht auf Grund eines plötzlichen Entschlusses der Vertragsparteien, sondern erst nach monatelangen Verhandlungen und Besprechungen zustandegekomnen sei, sowie ferner, daß die ID.ägerin bei den Verhandlungen eine Beseitigung des Bergschädenverzichts (llr 7 des H&uptvorträges) erstrebt habe« Biese beiden Tatsachen waren aber nicht nur unter den Parteien unstreitig, sondern ihnen kam außerdem, wie die Revision selbst zutreffend hervorhebt, für die Frage, ob der Verzicht der Beklagten auf den Haftungsausschluß bestehen geblieben sei, keine grundlegende Bedeutung zu; denn die Bauer der Verhandlungen besagt nichts über ihren Erfolg, und das Streben, die Hr 7 des Hauptvertrages *zu beseitigen, läßt zwingende Schlüsse hinsichtlich der zukünftigen Anwendbarkeit des § 150 PrBergG weder nach der einen noch nach der anderen Richtung zu. Bie Vertragsauslegung des Berufungsgerichts beruht daher gar nicht auf den Beuing1 sehen Berichten.
Wenn die Revision dann im folgenden ihrerseits diese Berichte einer ins einzelne gehenden Prüfung unterwirft und anhand ihres Y.'ortlauts darzutun versucht, daß die Beklagte nunmehr befugt sei, den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG zu erheben*, so begibt' sie sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« Biese ganzen Ausführungen sind im übrigen, von ihrer Unerheblichkeit abgesehen,

auch keineswegs überzeugend: Soweit in dem Bericht yom 16.
Mai 1940 von einer Ungeklärtheit des Punktes «Bergschaden-verzieht*1 die Rede war, bezog sich das möglicherweise nur auf das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Schäden; der § 150 PrBergG wird jedenfalls darin, wie die Revision selbst zugibt, nirgends erwähnt* Ebensowenig zwingend erschein der von ihr in diesem Zusammenhang geäußerte Gedanke, ein Verzicht auf den gesetzlichen Haftungsausschluß hätte angesichts seiner Wichtigkeit einer ausdrücklichen*'. .• Erwähnung im Zusatzabkommen bedurft; die Revision übersieht, daß ja ’ 1 auch im Jahre 1924 bei Abschluß des Hauptvertrages der Verzicht nur stillschweigend vereinbart worden ist» Der Umstand schließlich, daß die wirtschaftlichen Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Vertragsauslegung gestützt hat, in den Beuing* sehen Berichten nicht hervortreten^hV/iderspricht keineswegs, wie die Revision meint, der Annahme, daß diese Er« Wägungen Vertragsgrundlage geworden seien; denn erfahrungsgemäß bleiben gerade die Vorstellungen, auf denen der Geschüfts-wille der Vertragsschließenden sich aufbaut, häufig unausgesprochen, weil man sie für selbstverständlich erachtet»
* •* • ** ■ ' *. *
c)	Die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils be- g ruht auch, entgegen der Revision, nicht auf einem Trugschluß* Dieser soll darin liegen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die Vereinbarung der Parteien über das Irlösehen des Bergschädenverzichts (Ilr 7 des Hauptvertrages), sofern die ' Beklagte den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG behalten hätte, ••sinnlos« gewesen wäre und einer «wirtschaftlichen Bedeutung” und eines «vernünftigen Sinnes« entbehrt hätte; in Wahrheit aber - so macht die Revision geltend - habe die Klausel in Br 7 dös Hauptvertrages der Beklagten viel weiter gehende
 Hechte eingeräumt, als ihr nach § 150 PrBergG zugestanden hätten-, so daß schon der Wegfall dieser Klausel allein, d*h« auch ohne einen gleichzeitigen Verzicht c.uf den Haftungsausschluß, für die Klägerin eine gonz wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation mit sich gebracht habe« Hierbei wird indessen zweierlei übersehen* Einmal machte -es für die Hechtsstellung, welche die Beklagte vor Abschluß des Zusatzabkommens hinsichtlich der direkten Bergschäden’ innehatte, im Ergebnis keinen Unterschied, ob ihr der Haftungsverzicht der Klägerin'in llr 7 des Hauptvertrages oder nur der Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG zu Gebote stand«
Auch im letzteren Falle nämlich hätte sie für diese Schäden nicht einzustehen brauchen, weil die Voraussetzungen des gesetzlichen Haftungsausschlusses zweifelsfrei erfüllt waren. Baß die Beklagte in diesem Falle zunächst noch die Kenntnis der Klägerin von der Berggefahr hätte beweisen müssen, ist praktisch bedeutungslos, da die Kenntnis bereits feststand; wenn die Hevision das jetzt in Abrede stellt und behauptet, die Klägerin habe ihre Kenntnis "immer bestrit ten", so setzt sie sich damit in Kidcrspruch zu der im gegenwärtigen Stand des Rechtsstreite nicht mehr angreifbaren Fest Stellung des Berufungsurteils (S 52), wonach die Vertragsschließenden (also die Gewerkschaft"ilont Cenis” und die Beklagte) am 19« Mai 1924 mit zukünftigen.Bergschäden gerechnet haben« Zum anderen übersieht die Revision, daß es für die Klägerin keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen I>age bedeutet hätte, wenn gleichzeitig mit dem Wegfall ihres Bbrg-schädenverzichts in Nr. 7 des Eauptverträges das Recht der Beklagten, sich auf § 150 PrBergG zu berufen, wieder aufge-lebt wäre*. Denn da die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung unstreitig vorliegen, würde eine solche Regelung im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß man der Klägerin das, was
 ihr mit der einen Hand gegeben wird, mit der anderen wieder wegnähme, d.h. sie bekäme überhaupt leeinen Schadensersatz, 33s ist daher nicht ersichtlich, wieso in den Ausführungen des Oberlandesgerichts, das eine derartige Vertragsausle-gung als "sinnlos*1 und "nur theoretisch" ablehnt, ein logischer Fehler liegen sollte«
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 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, "schon der vorliegende Prozeß mit seinen hohen Werten" zeige, daß sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin allein durch den Wegfall der Klausel in ITr 7 wesentlich vcrbcocert habe, so ist das unverständlich. ITicht überzeugend erscheint auch Ihr Einwand, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit der sprachlichen Formulierung des Zusatzabkommens unvereinbar und die Parteien würden, wenn der Beklagten die Berufung auf den gesetzlichen EaftungsausSchluß nicht offcnstchcn sollte, eine andere Wortfassung gewählt und einfach vereinbart haben, daß die Bergschäden künftig nicht von der Klägerin, so» dem von der Beklagten zu tragen seien. Yfas die Vertragsschließenden wollten, war klar, nämlich es sollte die bisherige Verpflichtung der Klägerin, die direkten Bergschäden selbst zu tragen, in Wegfall kommen. Bann ergab sich aber alles Weitere - angesichts des bestehenbleibenden Verzichts der Beklagten auf den Einwand aus § 150 Abs 1 PrBergG - von selbst und brauchte nicht mehr ausdrücklich hervorgehoben zu werden.
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d)	Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner die wirtschaftlichen Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der erwähnte Verzicht habe bestehenbleibexi sollen. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: Die JQügerin habe, nachdem sie im Jahre 1939 die Gewerkschaft "Hont Cenis" übernommen hatte, zunächst die Er-
 
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richtung~ eines eigenen Hafens geplant; der Hauptvertrag mit der Beklagten, der dem ent gegenständ, habe zu dem 30. Juni 1944* gekündigt werden können. Vor allem aber habe die Klägerin eine Beseitigung des Bergschi'denverzichts in llr 7 des Hauptvertrages angestrebt. Die Beklagte ihrerseits habe damals vor der Notwendigkeit gestanden, den Kanaldamm zu verstärken, falls es ihr nicht gelang, ihren Hafen zu erweitern. Bei die?* scr Interessenlage habe die Beklagte durch das Zusatzabkommen neben dem grundsätzlichen Fortbestehen des Hauptvertrages auf mindestens fünf Jahre eine wesentliche Erhöhung des Umschlags der Klägerin in ihrem Hafen, .erreicht, die Garantie einer jährlichen Umschlagsmenge von 600 000 to sowie die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 5 Pfg für jede Tonne, um die der Gesamtumschlag unter dieser Garantiemenge blieb. Sie habe ferner die Verpflichtung der Klägerin erreicht, vor Ablauf . des Zusatzabkommens oder der Option, keinen eigenen Hafen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, daß auch weiterhin 900 000 to jährlich in dem Hafen der Beklagten verladen würden. Gegenüber diesen wirtschaftlichen Vorteilen seien die Verpflichtungen der Beklagten nicht sehr erheblich gewesen. Sie habe die Hebung der Anschlußbahn der Klägerin übernommen, soweit sie durch die Hafenerweiterung erforderlich wurde, und der Klägerin ein unentgeltliches Iurchfahrtsrecht im Bereich ihres Hafenbeckens für den Fall gewl'hrt. daß die Klägerin einen eigenen Hafen errichten sollte. Der Schwerpunkt ihrer neuen Vertragspflichten habe daher in dem Fortfall der Bergschäden-KLausei gelegen. Dieser habe aber nur dann einen Sinn gehabt, yenn die Beklagte sich nicht auf den Haftungsausschluß des § 150 Abs 1 PrBergG berufen konnte.
Diese Ausführungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich. Wenn
 die Revision geltend macht-, eine Garantie für einen jährlichen . Mindestumschlag habe die Klägerin keineswegs übernommen, da das Reugeld von nur 5 ?fg gegenüber der tatsäch-r liehen Umschlagsgebühr von 67 Pfg belanglos gewesen sei, so wird dadurch die Interessenabwügung des Berufungsurtoils nicht erschüttert« Ob die Übernahme einer Verpflichtung, jährlich eine bestimmte Menge Kohlen unzuschlagen und andernfalls ein Reugeld zu zahlen, als ^Garantie” zu bezeichnen i$t, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls kam es auf die Höhe des Reugeldes, zu demal im Hinblick, auf die bekannten Verhältnisse um die Jahreswende 1940/4-1, nicht cntschei-’ dend an« tfie aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen hervorgeht, , rechneten, damals beide Parteien damit) daß die Garantiemenge von 600 000-to jährlich unschwer erreicht werden würde; in dem Zusatzabkommen war daneben sogar von einer Umschlagsmenge von jährlich 900 000 to die Rede.
Es liegt deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob das vereinbarte Reugeld ein Equivalent” für die.Beklagte gewesen sei« Ebensowenig war das Gericht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Beklagte zu dem Beweisantritt dafür zu veranlassen, daß sie mit den Reugeld ihre eigenen Aufwendungen nicht habe bestreiten können« Denn diese Einzel punkte spielten im Rahnen der Gecam t abwügung kdinc entscheidende Rolle« Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe die beiderseitige Intercscenlago nicht vollständig gewürdigt und insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte außerdem ihren Hafen für den erwarteten hohen Umschlag der Klägerin habe erweitern und dafür sowie für die Beschaffung eines weiteren Krans und für Instandhaltung, Abschreibung und Bergschädenbeseitigung erhebliche Geldbeträge habe aufwenden müssen« Hierbei wird
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übersehen, daß die Hafenerweiterung, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, zugleich den eigenen Wünschen und Interessen der Beklagten entsprach, vor allem da sie dadurch die sonst unvermeidlichen Kosten für eine Verstärkung des Kanaldamms ersparte. Soweit die Revision im übrigen die Interessenabwägung des Berufungsgerichts angreift und darzutun versucht, daß die Vorteile der Beklagten in Wirklichkeit geringer und diejenigen der Klägerin größer gewesen seien, als das angefochtene Urteil annehme, handelt es sich um Fragen der tatrichterlichen Würdigung, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sind. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten', daß es der Klägerin während des Krieges ohnehin nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Hafen zu bauen, weil das weder für sie rentabel gewesen noch ihr gestattet worden wäre (S 4 des Schriftsatzes vom 13. November 1953), brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, da nicht vorgetragen war, daß dies den Parteien bereits bei Vertrags«* ab Schluß bekennt gewesen sei; der Umstand, daß sie ausdrücklich eine entsprechende Klausel in das Zusatzabkommen aufgenommen haben, spricht-eher gefgn eine-soldie Kenntnis. Aus demselben Grunde kam es auch auf die tatsächliche Höhe der späteren Umschlagsmengen nicht an.
e)	Nicht stichhaltig ist es, wenn die Revision geltend macht, die Beklagte sei durch die für sie ungünstige Berufungsentscheidung überrascht worden und sie hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, noch vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß eine HaftungsZusage, wie sie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, im ganzen Ruhrgebiet noch von keiner Zeche an eine andere gegeben «»*
.worden sei« Von einer ÖberraschungsentScheidung kann um so
 
weniger gesprochen werden, als auch das Landgericht den Vertrag bereits ebenso ausgelegt hatte. Im Übrigen waren die maßgeblichen Gesichtspunkte von den durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien in umfangreichen Schriftsätzen ein-gehend erörtert worden, so daß das Berufungsgericht keine Veranlassung hatte, die Beklagte gemäß § 139 ZPO noch zu einer Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordem. Endlich ist auch der jetzt nachgebrachte Vortrag unerheblich; denn selbst wenn bisher keine derartigen Abmachungen getroffen worden sein sollten, würde das nicht ausschließen, daß im vorlie-genden Pall die besondere Interessenlage eine solche Regelung angebracht erscheinen ließ«.
4. Die Revision beanstandet, daß die von der Beklagten erstmals ip der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung (§ 151 PrBergG) keinen Erfolg gehabt hat, und macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die Voraussetzungen des Verjährungseintritts verkannt, Bas angefochte-ne Urteil hat sich jedoch eingehend und unter Berücksichtigung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung sov/ie des einschlägigen Schrifttums mit der Einrede auseinandergesetzt und ist auf Grund..von Erwägungen, die einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Schaden, um dessen Ersatz die Parteien streiten, erst nach dem 11, Oktober 1949« also weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung, entstanden sei, Was die Revision hiergegen ins Peld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß»
»i
Bas gilt zunächst von ihrem Einwand, das Berufungsgericht habe die Reiohsgerichtsentscheidung RGZ 157, 99 miß-
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~ 24 -
/•
verstanden, wenn es annehme, daß die dort entwickelten
 Grundsätze über den.Begriff .des Bergschadens sich nur
 auf Bauland bezögen - Die angeführte Entscheidung und das
 noch
von der Revision in diesem Zusammenhang/erwühnte Urteil des erkennenden Senats vom 11 • Juni 1954 (V ZR 47/53 , worin auf.die Reichsgerichtsentscheidung verwiesen worden ist [S 18 aaO]) betrafen in der Tat Fülle, in denen es um die Beschädigung von Baugrundstücken ging« Ob indessen die Ausführungen des Reichsgerichts - wonach ein Vermögens schaden des Grundeigentümers schon dann vorliegt, wenn die Verwertbarkeit oder Benutzbarkeit des Grundstücks, auch ohne daß eine körperliche Einwirkung an ihm zutage tritt, infolge der vom Bergbau drohenden Gefahr gelitten hat (RGZ.157,
 100) - nur für Bauland Bedeutung haben oder ob sie, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, für Grundstücke jeder Art gelten sollten, kann hier auf sich beruhen« Renn auch im letzteren Falle wäre damit für die Revision nichts gewonnen Eine "Minderbewertung” des Grundeigentums der ICLägerin "nach der Verkehrsanschauung”-, und zwar als Folgeerscheinung einer durch den Bergbau der Beklagten herbeigeführben "objektiven Gefahr”, wie sie, um einen Schadenseintritt, bejahen zu können, von der .erwähnten Reichsgerichtsentscheidung“gefordert wird (vgl S 101 aaO), lag nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Oktober 1949 gerade noch nicht vor«
Ras Gelände der Hafenbahn - so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt - scheide nach seiner Rage und Beschaffenheit im Bereich der Schadensstelle nicht nur als Bauland aus, sondern es sei auch keine Minderung seines Gebrauchs- oder Tauschwertes ersichtlich, da es wirtschaftlichen Tfert überhaupt nur bei seiner derzeitigen Zweckbestimmung haben könne; die jährlichen Senkungen von 33 - 35 cm hätten daher, solange die Hafenbahn in ihrer Benutzung nicht gestört oder behindert
 wurde, noch nicht zu einer Vermögensminderung der Klägerin geführt; erst vom Jahre 1952 ah' sei die Behinderung so stark gewesen, daß die Balm nicht mehr habe befahren werden können» \7enn die Revision hiergegen einwendet, der Berufungsrichtei*' stelle zu Unrecht auf die tatsächliche Störung oder Behind e-ruhg des Bahnbetriebes ab, während es doch au3reiche, dag eine bestimmte Gefahr erkennbar werde und nur mit dem Eintritt von Schäden nach dem regelmäßigen Geschehensablauf zu rechnen sei, so verkennt sie, daß letzteres, wie das angefochtene Urteil für die Revisionsinstanz bindend feot- # gestellt hat, in der für eine Verjährung in Betracht kommenden Zeit eben nicht der Fall war« Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten - der Wert des Grundbesitzes sei bereits damals beeinträchtigt gewesen, ein etwaiger Käufer hätte nur einen geringen Kaufpreis dafür gezahlt und auch für den eigenen Gebrauch der Klägerin sei in Zukunft mit zusätzlichen Aufwendungen zu rechnen gewesen - liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unbeachtlich*
Aus den Worten des Urteils, die Klägerin habe zu jener Zeit noch koine vernünftigen Gründe für einen “Anspruch auf Beseitigung“ der Geländescnkung gehabt, kann ferner, entgegen der Ansicht der Revision, nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die bcrgrechtliche Verjährung bereits mit der Möglichkeit, eine Feststollungsklage zu erheben, zu laufen begimie (Heinemann, Ter Bergschaden auf der Grundlage des preußischen Rechts, 2. Aufl ITr 125,
S 105)« Solange keine Hinderung des Grundstückswerts infolge einer drohenden Berggefahr vorläg, war auch eine Klage gemäß § 256 ZPO nooh nicht zulässig; Schäden, die erst aus ein€9 künftigen Schadensereignis möglicherweise erwachsen werden,
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begründen kein feststellungsfühigeja Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift (HGr ZBergR 60, 103 [ill]). Oh die Klägerin, wie die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend macht, beweispflichtig dafür war, daß ihr die Pläne der Emsclicrge-nossenschaft für eine künftige Regulierung des Landwehrbaches keine zusätzlichen Kosten verursacht hätten und daß mit einer Verwirklichung dieses Projekts in absehbarer Zeit überhaupt zu rechnen gewesen sei, kann dahingestellt bleiben, weil die Ausführungen des Berufungsurt eilte. >zu diesem Punkt ohnehin nur eine Eilfserwägung sind (vgl das einleitende Wort “zu demal") $ daß es hierauf nicht entscheidend ankommt, gibt übrigens auch die Revision zu« Ihr ksnn aber darin nicht beigetreten werden, daß die Urteilsfeststellungen über den Zeitpunkt des Schadenseintritts durch die spätere Tatbestandsberichtigung im Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. Juli 1955 erschüttert worden seien, wonach vor dem Jahre 1950 nicht nur "eine", sondern “einige" Überflutungen aufgetreten sind; denn da das TTasser, dessen Steigen durch “außergewöhnlich hohe Niederschläge" verursacht worden war, sich damals schnell wieder verlief, ohne Betriebsstörungen hervorzurufen - so das" angeföchtene Urteil t-, spielt es auch keine Rolle, ob das nur einmal oder mehrere Kaie geschah. Bern unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 5« Hai 1955, dessen jTichtberlicksichtigung die Revision rügt, hat das Berufungsgericht durch den erwähnten Berichtigungsbeschluß Rechnung getragen (vgl S 2 des Berichtigungsantrages der Beklagten vom 13» Juni 1955).
Die weiteren.Beanstandungen, mit denen». die Revision darzutun versucht, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts doch bereits vor Oktober 1949 eine Wertminderung '
 
der Anschlußbahn eingetreten sei, richten sich gegen die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter. Ein Rechtsverstoß ist insov/eit nicht ersichtlich« Ras schriftsützlichc Vorbringen der Beklagten über die GelündeSenkungen ist vom Ob^m landesgericht keineswegs übersehen worden; wie die ausdrückliche Erwähnung.im.Urteil (S 7) zeigt. Mit dem Einwand insbe-sondere, daß die Verschlechterung der ITeigungsvorhältnisse eine Entwertung der Bahnanlage herbeigeführt habe, hat sich das angefachtene Urteil eingehend auseinandergesetzt und dazu ausgeführts Derartige Erwägungen seien möglicherweise für den großen Betrieb der Bundesbahn erheblich, für die klein Zechenbahn dagegen seien die eingetretenen Veränderungen so unbedeutend, daß sie bei verständiger Würdigung außer Betracht bleiben könnten. Der Mehrverbrauch an Xohlen für die Lokomotive sei geringfügig und falle besonders bei einer Bergwerks-Aktiengesellschaft nicht ins Gewicht; wahrschein-. lieh sei er von der Klägerin .überhaupt nicht bemerkt worden. Weitere Beeinträchtigungen der Hafenbahn im Bereich der Scha-densstelle seien nicht nachgev/iesen« Wenn die Beklagte diesen -Ausführungen des Berufungsurteils -gegenüber auf ihrem bishcri- '• gen Standpunkt verharrt und in .ihrer Revisionsbegründung er-neut geltend macht, die Anlage sei «unter technischen und ® • eisenbahnbetrieblichen Gesichtspunkten11 entwertet, jeder' Kaufinteressent würde das bei dem Kaufpreis berücksichtigen, ein Vergleich mit den Einrichtungen der Bundesbahn dürfe nicht abgelehnt werden, die Notwendigkeit einer Hebung des Gleiskörpers stelle vom betriebstechnischen Standpunkt'' aus eine Vermögensoinbuße dar und abnorme lTcigungsverhältnissc verursachten erfahrungsgemäß besondere Betriebsunkosten, so kann sie mit diesem auf tatsilchliehern Gebiet liegenden Vorbringen im gegenwärtigen Rcchtszug nicht mehr gehört werden«
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Von einem Anscheinsbeweis, den die Klägerin hätte widerlegen müssen, läßt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht reden» Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der Revision; das Berufungsgericht habe, da es hinsichtlich der hier maßgeblichen rein technischen Brägen Sachkenntnis weder aus-weise noch haben könne; zu Unrecht die Erhöhung des beantragten SachverstÖndigenbewoises abgelehnt. Bas ehgefochtcne Urteil hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der mit der Sache befaßte Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Präge, ob der Klägerin durch die bergbaulichen Einwirkungen überhaupt ein. Schaden entstanden sei, naus eigener Sachkunde zu beantworten" vermöge. Da der Inhalt der Urteilsausführungen keinen Anlaß gibt., an der Richtigkeit dieses Hinweises zu zweifeln, bedarf es keines Eingehens mehr auf den weiteren Ablchnungs-grund des Berufungsgerichts, daß es sich um einen "unzuläsci-gen AusforschungsbeweisM gehandelt habe, und auf die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen.
' Als in den Bereich tatrichterlicher Würdigung gehörig und infolgedessen einer' Nachprüfung in der-Revisionsinstanz entzogen stellt'sich ferner-die Erwägung des Berufungsgerichts, dar, bei dem Aktenvermerk des Markscheiders Be^^fe vom 26. Mai 1944- - wonach die Bergschädenansprüche rechtzeitig, und zwar erstmals bis spätestens 30. Juni 1947, der Beklagten gemeldet werden sollten - habe es sich um eine vorbeugende Maßnahme gehandelt, aus der nicht der sichere Schluß gezogen werden könne, daß der vorliegende Bergschaden bereits* damals in Erscheinung getreten sei. Wenn die Revision demgegenüber auf einen handschriftlichen Vermerk B.^B®b in seinem Bericht vom 17. Juni 1944 - richtig? 1940 -, S3-, verweist, den das Berufungsgericht unbeachtet gelassen habe
(»Im übrigen würden unsere etwaigen Bergschädenansprüche -verjährt sein? weil die Schäden schon länger als 3 Jahre bestehen11)? und daraus den Schluß ziehen möchte? der zuständige Sachbearbeiter der TUügerin sei »auf Grund seiner Sachkenntnis über den Eintritt des Schadens und die Verjährung bestens unterrichtet11 gewesen, so übersieht sic, daß dieser Vermerk sich gar nicht auf die Brücke bezieht, sondern auf die für den gegenwärtigen Rechtsstreit belanglosen Senkungen im Hafengelände (vgl S 2 f des genannten Berichts).
Unbegründet sind endlich auch die Einwendungen, mit denen, die Revision den Standpunkt des-Berufungsgerichte bekämpft, daß es sich bei.'.den Geländascnkungen, die infolge des Bergbaues der Beklagten auf dem Grundbesitz der Klägerin eingetreten -sind, nicht um einen einheitlichen Schaden gehandelt habe. Bas angefochtene Urteil führt dazu aus, die Überflutung der Anschlußbahn stehe nit den Senkungsschaden im Hafen und mit der Versumpfung dec Geländes ostwärts des Hafenbeckens in keinem Zusammenhänge Aus den - zu Beweis zwecks beigezogenen - Grubenbildern gehe hervor, daß für diese Fläche andere Abbaue im Grubenfcld der Beklagten söhaderbringend gewesen seien (S 47). Bio Störung der Vor-flut des Laridwohrbaches^^-sei insbesondere durch Senkungen-in den.Flözen Röttgorsbank und Uilhelm herbeigeführt worden (S 27). Biese Ausführungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Eine Verkennung des Begriffs des "einheitlichen Bergschadens" (vgl RG.in ZBorgR 78, 474 [483 f]) ist nicht ersichtlich. Soweit von der'Revision behauptet wird, die gesamten Schäden stellten in Wirklichkeit »Ausstrahlungen» einer und derselben Schadensursache dar, da sic auf den ununterbrochenen, in .gleicher Richtung fortschreitenden Abbau der Beklagten zurück'
 
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gingen, ist für dieses Tatsachenvorbringen in der Bevisions-instanz kein Baum. Auch der weitere Einwand, die Hafenbahn' ’ in ihrer Gesamtheit müsse als f>einheitliches Schadensobjekt" betrachtet werden, greift angesichts der abweichenden tat-richterlichcn Würdigung im Berufungsurteil nicht durch. Wenn die Hevisfon schließlich von einer "Einheitlichkeit dos Schadensfalles an der Brücke" in dem Sinn.e spricht, daß die .Senkungen dort seit 192»5 aufgetroten seien und "in den rund 40 Jahren niemals eine Unterbrechung erfahren" hätten, so kann sie damit nicht mehr gehört werden, weil das. Berufungsgericht anhand von Feststellungen, die für das Bevisionsge-richt bindend sind, einen Schaden an der Brücke für die Zeit vor Oktober 1949 überhaupt verneint hat.
5o Aus dem zuletzt angeführten Grunde war der Bevision auch für eine weitere Büge der Erfolg zu versagen, nämlich soweit sie beanstandet-, daß das angcfochtcne Urteil eine.Schadensteilung im Hinblick auf die bereits vor dem, 1. Juli 1944 eingetretenen Geländesenkungen abgelohnt habe.. Bis zu diesem Tage - so wird von ihr geltend gemacht - seien die. direkten Bergschäden vertraglich (ilr 7 des Hauptvertrages in Verbindung mit den Eingangsworten des Zusatzabkommens) der Klägerin zur Last gefallen; deshalb müsse sich ihr Schadensersatzanspruch um denjenigen Teil des Schadens mindern, dessen Ursachen in jener früheren Zeit lägen, d.h* es sei eine Teilung des Gesamtschadens erforderlich nach dem Verhältnis der Senkungen in den Zeiträumen, für die jeweils die eine oder die
 andere. Partei einzustehen hatte. Bas ist indessen nicht stich-
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 haltig. Bas Berufungsgericht, das sich mit diesem/in den Vorinstanzen erhobenen Einwand der Beklagten auseinandergesetzt hat, weist zutreffend darauf hin, daß die Geländesenkungen
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aus früheren Jahren keine Wertminderung des Grundstücks zur Folge gehabt hätten; die Klägerin hätte ihre Hafenbahn, wenn das lliveau vom 1» Juli 1944 gehalten worden wäre, ungehindert weiterbenutzen können und erst die späteren Absenkungen hätten zu den Überflutungsschaden geführt» Da es sich somit nach den Feststellungen des Tatrichters hier um einen neuen, erst nach dem Oktober 1949 und' ohne Zusammenhang mit den früheren Ereignissen eingetretenen Schadensfall handelt, ist für eine Schadens t ei lung, wie sie die Revision unter Hinweis auf die herrschende Kausalitätslehre als erforderlich bezeichnet, kein Raum«
6« Die Formel des angefochtenen Urteils entbehrt, entgegen der Ansicht der Revision, nicht der erforderlichen Deutlichkeit. Das BQrufungsgericht hat gemäß § 304 ZPO über den Grund des Anspruchs vorab entschieden. Es brauchte, wenn es hinsichtlich der durch die Tieferlegung der Anschlußbahn im Jahre 1944 entstandenen Mehrkosten eine Einschränkung machte, die Klage insoweit nicht sofort abzuweisen; die Entscheidung darüber, in welchem Umfange einerseits Verurteilung und andere seits Klageabweisung zu erfolgen haben, ist vielmehr Sache des Betragsverfahrens. Auch die in der Urteilsformel verwendeten Begriffe "notwendig erwachsene Kosten11 und '‘‘Mehrkosten11 sind^ für den gegenwärtigen Abschnitt des Prozesses genügend bestimmt und klar, während die Abgrenzung im einzelnen unbedenklich dem nachfolgenden Verfahren über die Höhe des Zahlungsanspruchs überlassen werden durfte« Es trifft deshalb nicht zu, wenn die Revision meint, der Urteilsausspruch sei
"sozusagen in der Vorstufe zu einem Grundurteil stecken geblieben", die "wiederum einer weiteren Feststellung innerhalb des Grundverfahrens" bedürfe»
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7c Me Angriffe der Revision vermögen somit das ange~ fochtene Urteil nicht zu erschüttern- Da die Entscheidung auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, v;ar das Rechts mittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück zuweisen.
Br« fasche Bundesrichter Br« Augustin ist Schuster
 durch Urlaub verhindert zu un-terBchrelben. Dr. Tasclie
•Rothgr	Dr. Freitag