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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr,v, Normann, Dr* Piepenbrock, Dr* Großmann und Dr. Spieler für Recht erkannt: September 1938 in der Weise auseinander, daß sie dem Kläger rund 16 Morgen Ackerland, einer der Töchter ein etwa 2 Morgen großes Grundstück und einer anderen Tochter (Ehefrau den restlichen Erbhof über- trug, die sich verpflichtete, an ihre drei Geschwister eine Abfindung von je 4000 RM zu zahlen» Der Vertrag enthält auch die Auflassung und den Antrag, die Eigentumsänderungen in das Grundbuch einzutragen. und bestimmte im übrigen, daß die dem Kläger zugeteilten rund 16 Morgen nur unter der Bedingung auf diesen übergehen sollten, daß er die Grundstücke seiner Ehefrau übertrage, damit sie Bestandteil des dieser gehörigen Erb hofes würden. en des Anerbengerichts eine Einigung dahin erzielt v/or den, daß das Anerbengericht einer Übereignung der Grund stücke auf den Kläger nur ter der Bedingung ti daß der Kläger die Grundstücke an seine Ehefrau übertrage« damit sie Bestandteil von deren Erbhof und nicht erbhoffreies Es sei selbstverständlich gewesen, daß im Anschluß an diese Urkunde auch die Übertragung der dem Kläger zugeteilten Grundstücke an seine Ehefrau habe erfolgen müssen. wollen, habe er praktisch keine andere Möglichkeit gehabt, als die Grundstücke auf den Namen seiner Frau umschreiben zu lassen, um sich auf diese Weise wenigstens die Nutzung der Grundstücke zu verschaffen und zu erhaltene Aus diesem Grunde Mit den damals auf dem Erbhof der Beklagten lastenden Schulden habe er nichts zu tun. Der Hof sei, als er den Parteien im Jahre 1924 zur Bewirtschaftung überlassen worden sei, schuldenfrei gewesen, Der Kläger habe sich um die Landwirtschaft nicht gekümmert. Eine Rückgabe komme auch deshalb nicht in Präge> weil der Kläger niemals Eigentümer der Grundstücke gewesen sei, diese vielmehr unmittelbar aus dem Erbhof der Mutter des Klägers ihr übertragen worden seien,. Die in Verbindung mit der Erörterung der Scheidung gegen sie erhobenen Vorwürfe des Klägers seien unwahre Im übrigen habe sie sich am 7> Juli 1941 vor dem Anerbengericht mit dem Kläger dahin geeinigt, daß sie das Land behalte und dafür die vom Kläger gemachten Schulden bezahle. Beide Parteien seien sich darüber klar gewesen, daß die Grundstücke nicht bedingungslos in dem Vermögen der Beklagten hätten aufgehen sollen. Die Mutter des Klägers habe in dem Vertrag ihrem Sohn Grundstücke übertragen, um ihm ein Entgelt für den Verzicht auf den elterlichen Hof zu gewähren. Da das Anerbengericht die Loslcsung der Grundstücke vom Erbhof der Mutter des Klägers letzten Endes genehmigt habe, müsse es auch in den Vergangen, die zur Übertragung der Grundstück an den Kläger führen sollten, einen wichtigen Grund für die Veräußerung der Grundstücke erblickt haben, zu demal nicht er kennbar sei* daß das Anerbengericht mit seiner Entschei dung etwa eine Fürsorgemaßnahme im Interesse des Erbhofes der Beklagten beabsichtigt habe. Aus dem Beschluß des Anerbengerichts und einem entsprechenden Rechtsgeschäft könne kein Rechtfertigungsgrund für ein von jeder Zwecksetzung freies Eigentum der Beklagten hergeleitet werden. Die Beklagte sei damit schon aus der Sachlage heraus auf die Zweckbestimmung der Auflage und die Willensrichtung des Klägers hingewiesen worden. Inhalt des Übergabevertrages selbst und auch die Tatsache, daß die Entscheidung über das rechtliche Schicksal der Grundstücke in die Hand des Klägers gelegt worden sei. Die Beklagte habe, um die angebliche Einstellung der Mutter des Klägers verständlich zu machen und überhaupt den Erwerb der Grundstücke als unbeschränktes Eigentum zu rechtfertigen, darauf hingewiesen, daß der Kläger die Ver- Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf die Beklagte sei somit nur insoweit und so lange gerechtfertigt, als der angestrebte Dauererfolg, die Nutzung des Nach der Scheidung der Ehe sei für den Kläger die Möglichkeit der Nutzung nicht mehr gegeben gewesen. entfallen und diese aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung zur Rückübereignung verpflichtet- Daß eine unmittelbare Vermögensverschiebung Vorgelegen habe, ergebe sich aus den Grundakten und dem Schenkungsvertrage Die Schuldigerklärung des Klägers stehe dem Klageanspruch nicht entgegen. Zu dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage führt das Berufungsgericht aus; Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger unter den vollständig veränderten Umständen, wie sie mit der Scheidung der Ehe und der Aufhebung der erbhofrechtlichen Bindung eingetreten seien, an der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte festgehalten werde. Die Erwägung, daß die Ehe dem Kläger die wirtschaftliche Nutznießung ermögliche und die Bindung der Grundstücke an den Erbhof der Beklagten eine erhebliche Garanxie dafür biete, daß die Grundstücke der Familie des Klägers erhalten blieben, habe das sonst für den Kläger nicht tragbare Geschäft annehmbar gemacht. Von einer Verwirkung des Klageanspruchs könne keine Rede sein Di Beklagte habe selbst vorgetragen, daß sie nach der Scheidung eine Regelung mit dem Kläger angestrebt, dann aber davon abgesehen habe. Sie habe auch nicht dargetan, daß sie mit dem Besitz der Grundstücke verbundene Leistungen im Ver trauen auf den Fortbestand ihres Eigentums erbracht habe und diese von besonderer wirtschaftlicher Tragweite gewe sen seien. Es sei auch nicht ohne weiteres klar, daß der Kläger sofort nach der Schei dung sich seines Rechte die Rückübereignung der Grund stücke zu verlangen, bewußt gewesen seic Bereits im Jahre 1c Der Kiageanspruch ist nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung begründet, so daß die Präge, ob die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Rückübereignung der Grundstücke verpflichtet sein würde, dahingestellt bleiben kann. Die Beklagte würde, wenn sie damals nicht die Ehefrau des Klägers gewesen wäre, das Eigentum an den Grundstücken Die Präge, ob etv/a die Schwester des Klägers, Prau LflP, nach Rückübereignung der Grundstücke, deren Herausgabe von ihrem Bruder fordern könnte, ist für den gegenwärtigen Rechtsstreit ohne Bedeutung. Richtig ist, daß der Kläger durch die Entscheidung des Anerbengerichts, der eine Besprechung des Vorsitzenden dieses Gerichts mit dem Kreisbauernführer und den Beteiligten vorausgegangen war, zur Übertragung der Grundstücke an die Beklagte veranlaßt worden ist. Die angefochtene Entscheidung beruht, jedoch nicht allein auf dem Beschluß des Anerbengerichts, Das Berufungsgericht hat es vielmehr entscheidend auf die Willensrichtung und die Vereinbarung der Parteien abgestellt, wonach der Kläger den dauernden durch den Portbestand der Ehe gewährleisteten Genuß der Grundstücke erhalten sollte. Eine Einigung über den Vorschlag des Anerbengerichts, wonach sie die Grundstücke gegen Übernahme sämtlicher Schulden behalten solle, sei nicht zustande gekommen, so daß sie am 21. daß der Kläger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde, sich 10 Jahre lang auf den ständigen Besitz der vom Kläger stammenden Grundstücke eingerichtet und die durch Verschulden des Klägers entstandenen Verbindlichkeiten abgedeckt, Es widerspreche Treu und Glau- seinen Anspruch ision, der cht geltend gemacht, widerspricht der frühei Einlassung der Beklagten und insbesondere der vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1947 an die Beklagte herangetreten sei, um Eigentum und Besitz der Grundstücke zu erlangen- Ob der Kläger unter der Gel tung des Reichserbhofgesetzes seinen Anspruch mit Erfolg hätt geltend machen können, mag dahingestellt bleiben Der Umstand all daß der Kläger während d land es ge der Zeitablauf alle genüge nicht, um das Herausgabeverlangen des Klägers als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen zu lassen, ist frei von Rechtsirrtum zu demal die Beklagte, wie das Berufungsgericht v/eiter fest- nicht darge hat, daß sie mit stücke verbundene Leistungen von besonderem Besitz der Grund wirtschaftlichen Wert im Vertrauen auf den Fortbestand ihres Eigentums erbracht habe-. Es kann jedoch kein Rechtsverstoß darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht das allgemein gehaltene Vorbringen der Beklagten über die schlechte Wirtschaftsweise des Klägers nicht als ausreichend angesehen und von einer Vernehmung der Zeugen und und auch von einer erneuten Vernehmung des Amtsgerichtsrats Abstand genommen hat Die Beklagte ist der Auflage des Berufungsgerichts nicht nachgekommen und hat damit wei tere vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für erforderlich gehaltene Feststellungen verhindert. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein Vergleich zustande gekommen sei Dieser Zeuge war ebenso wie der weiter als Beisitzer an von der Beklagten benannte Zeuge der fraglichen Verhandlung vor dem Anerbengericht beteiligt Beide Zeugen haben bekunde sie könnten nicht mehr sagen.,. ob die Verhandlung zu einem Vergleichsabschluß geführt habe Das Oberlandesgericht hat demgemäß ausgeführt, die von der Beklagten benannten Zeugen und hätten den Ab Schluß eines Vergleichs nicht bestätigt Inwiefern das Berufungsgericht in d 6c Die Revision meint schließlich, der Klageanspruch sei unbegründet, weil die Beklagte wegen der von ihr getilgten Verbindlichkeiten, für die auch der Kläger hafte, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe. fassung ist unzutreffend, Wenn der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand, so würde die Geltendmachung dieses Rechts nicht zur Abweisung der Klage führen, sondern nur die Wirkung haben, daß die Beklagte zur Rückübereignung der Grundstücke gegen Empfang der ihr gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen wäre (§§ 273 Abs 1, 274 Abs 1 BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch, ohne daß seine Ausführungen eine Rechtsverletzung erkennen lassen, nicht feststellen können, daß der Kläger schuldhaft die Beklagte geschädigt, insbesondere durch Trunksucht und Ver

Zitierte Normen: § 313 BGB
GrundstückGrundBerufungsgerichtParteiAnspruchEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 24 c Juni 1955 Hoffmeister.. Justizangestellter als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Vol
 In dem Hechtsstreit
 der Landwirtin Katharina RofHBP in He RflBsiraße*
k e s
Beklagten, Berufungsbeklagten
 und Revisionsklägerin.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Prof c
Dr,
 gegen
Landwirt August
 traße v
in He
v
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten«
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr,v, Normann, Dr* Piepenbrock, Dr* Großmann und Dr. Spieler
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11, Juni
*
1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen ,
Von Rechts wegen '
2
*
Tatbestand;
Die Parteien hatten am 25* November 1924 geheiratet.
Sie bewirtschafteten zunächst gemeinsam den landwirtschaftlichen Besitz der Eltern der Beklagten, den sog. Ro^HP, der im Jahre 1933 Erbhof wurde und im Wege der Erbfolge auf die Beklagte als Alleineigentümerin überging. Ira Jahre 1937
war über den Erbhof das Entschuldungsverfahren eröffnet worden, das nach Durchführung der Entschuldung am 16* Dezember 1937 aufgehoben wurde. Aus der Ehe der Parteien ist eine jetzt 29 Jahre alte Tochter hervorgegangen. Die Mutter des Klägers, die Witwe Barbara Katharina K^^. war ebenfalls Eigentümerin eines Erbhofes, des sog. HifliHI^Bhof es * Sie setzte sich mit ihren Kindern, dem Kläger und seinen drei Schwestern, in einem als Erbhofübergabevertrag be-zeichneten Vertrag vom 22. September 1938 in der Weise auseinander, daß sie dem Kläger rund 16 Morgen Ackerland, einer der Töchter ein etwa 2 Morgen großes Grundstück und einer
 anderen Tochter (Ehefrau	den	restlichen	Erbhof	über-
*
trug, die sich verpflichtete, an ihre drei Geschwister eine Abfindung von je 4000 RM zu zahlen» Der Vertrag enthält auch die Auflassung und den Antrag, die Eigentumsänderungen in das Grundbuch einzutragen. In § 7 des Vertrages heißt es sodann weiter:
"Der miterschienene Mathias August K^^ erklärte noch:
Mit Rücksicht auf die vorstehende Vermögensübergabe, verzichte ich hiermit als nächstberufener Anerbe meiner Mutter gegenüber für mich und meine Abkömmlinge zugunsten meiner Schwester Elisabeth Maria geborene K^P* Ehefrau von Nikolaus Heinrich	auf	mein Anerbenrecht«
Die Witwe Mathias K^^ Barbara Katharina geborene Sch^H^B erklärte sodann:
Ich nehme diesen Anerbenverzicht hiermit an,"
3
Das Anerbengericht genehmigte durch Beschluß vom 6* Dezember 1938 die ErbhofÜbergabe an die Ehefrau L
und bestimmte im übrigen, daß die dem Kläger zugeteilten rund 16 Morgen nur unter der Bedingung auf diesen übergehen sollten, daß er die Grundstücke seiner Ehefrau übertrage, damit sie Bestandteil des dieser gehörigen Erb hofes würden. Bis zu dieser Übertragung sollten die Grund stücke Bestandteil des Erbhofes der Übergeberin bleiben
 und mit diesem auf die Ehefrau L
übergehen. Diese sollte
 auf Verlangen des Klägers verpflichtet sein., die Grundstük-ke dem Kläger zu übertragen, damit er sie auf seine Ehefrau
 ter übertragen könn
 In den Gründ
 des Besclil
 wird ausgeführt, vor Abschluß des Vertrages sei zwischen den Beteiligten, dem Kreisbauernführer und dem Vorsitzen
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 des Anerbengerichts eine Einigung dahin erzielt v/or
 den, daß das Anerbengericht einer Übereignung der Grund
 stücke auf den Kläger nur
 ter der Bedingung
 ti
daß
 der Kläger die Grundstücke an seine Ehefrau übertrage« damit
 sie Bestandteil von deren Erbhof und nicht erbhoffreies
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Eigentum des Klägers würden. Der Kläger sei mit dieser Re-
gelung
 einverstanden gewesen. Daraufhin sei der Vertrag vom
9°
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September 1938 beurkundet worden. Es sei selbstverständlich
 gewesen, daß im Anschluß an diese Urkunde auch die Übertragung der dem Kläger zugeteilten Grundstücke an seine Ehefrau habe erfolgen müssen. Bisher sei dies noch nicht geschehen« Die Erbhcfübergabe dürfe aber an dem Verhalten des Klägers nicht scheitern. Infolgedessen müßten die Grund stücke, solange der Kläger die Übertragung nicht vornehme, weiter beim Erbhof verbleiben und mit diesem auf die Ehe-
frau n
übergehen. Der Kläger sei zwar der nächstberufene
 Anerbe * er habe aber auf sein Anerbenrecht verzichtet und
 komme
ch als Anerbe nicht in Betracht,, weil er
t
eit seinen landwirtschaftlichen Betrieb vollkommen vernach
 lässigt habe und dem Trunk ergeben sei, so daß er nicht als bauernfähig zu bezeichnen sei, In notarieller Urkunde vom 3=> März 1939 übertrug der Kläger ”durch Schenkung” die Grundstücke seiner Ehefrau, Die Parteien erklärten die Auflassung, Der Kläger bewilligte und beantragte gleichzeitig die Umschreibung im Grundbuch, Der Erbhof der Mutter des Klägers wurde am 6c Juli 1939 auf Grund der Auflassung vom 22. September 1938 auf die Ehefrau	umgeschrieben.	Am
*
selben Tage wurde der Kläger als Eigentümer der ihm zugeteilten Grundstücke im Grundbuch eingetragen, die anschliessend auf die Beklagte umgeschrieben wurden.
Im Jahre 1940 erhob die Beklagte gegen ihren Ehemann Klage auf Scheidung, die auf Trunksucht, Beschimpfung und Mißhandlungen gestützt war. Der Kläger war im Rechtsstreit nicht vertreten. Durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Februar 1941 wurde die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Klägers geschieden.
Der Kläg
 langt im Wege der Klage von der Beklag
 ten die
 Rückübereignung der Grundstücke
Z
Begründung hat
 vorgetragen, an dem Erbhof der Beklagt
 habe ihm al
 Ehe
mann die Verwaltung und Nutznießung zugestanden. Bei der da maligen Rechtslage habe keine Aussicht bestanden, daß Grund stücke aus einem Erbhofverband losgelöst würden. Da die Mut
 ter ihm aber die Grundstücke als Abfindung und Entgelt für
 seine frühere Tätigkeit auf dem elterlichen Höf habe zuwenden
*
wollen, habe er praktisch keine andere Möglichkeit gehabt, als die Grundstücke auf den Namen seiner Frau umschreiben zu lassen, um sich auf diese Weise wenigstens die Nutzung der
 Grundstücke zu verschaffen und zu erhaltene Aus diesem Grunde
*
habe er die ’'Schenkung” an die Beklagte yorgenommene Beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die Ehe die Grundlage
 für diese Lösung abgebe. Seit der rechtskräftigen Scheidung sei für den Portbestand des Eigentums der Beklagten kein rechtfertigender Grund mehr vorhanden. Mit den damals auf dem Erbhof der Beklagten lastenden Schulden habe er nichts zu tun. Von den im Entschuldungsplan ausgewiesenen Verbindlichkeiten von 27 000 HM seien allein 16 640 RM von den Eltern der Beklagten begründet wordens Weitere Schulden rührten her aus der Abfindung einer Schwester der Beklagten und einer Bürgschaftsschuld, die ihn (Kläger) nichts angehe. Der Schuldausspruch in dem Scheidungsurteil sei materiell nicht in Ordnung. Die Beklagte habe ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem eigenen Knecht gehabt. Er habe dies in dem Scheidungsstreit nicht vorgetragen, weil er rasch habe geschieden werden wollen und die Beklagte auch immer erklärt habe, wenn sie ihn nur los sei, gebe sie ihm die Äcker und alles., was ihm sonst gehöre, gerne heraus. Er habe nämlich nach der Heirat lebendes und totes Inventar von erheblichem Wert in den Betrieb der Beklagten eingebracht. Er benötige die Grundstücke auch* weil er nur 12 Morgen Eigenland besitze. die zu seinem Unterhalt nicht ausreichten. Seit 1947
habe er die Beklagte wiederholt vergeblich zur Rückübereignung aufgefordert.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt; Sie macht geltend, die Grundstücke hätten der Familie des Klägers zugute kommen sollen. Das sei auch geschehen. Nach der Heirat habe sich herausgestellt, dai3 der Kläger ein Trinker sei. Der Hof sei, als er den Parteien im Jahre 1924 zur Bewirtschaftung überlassen worden sei, schuldenfrei gewesen, Der Kläger habe sich um die Landwirtschaft nicht gekümmert. alle Einnahmen aus dem Hof an sich gezogen und durch seine Trunksucht größere Schulden gemacht, die sich bei ihrer Trennung auf etwa 30 000 RM belaufen hätten..
Sie habe diese Schulden getilgt und auf diese Weise die
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Grundstücke mehrfach bezahlt. Die Mutter des Klägers habe deshalb als Ausgleich für die vom Kläger verursachte Verschuldung des Hofes die 16 Morgen Land ihr zukonmen lassen wollen:. Eine Rückgabe komme auch deshalb nicht in Präge> weil der Kläger niemals Eigentümer der Grundstücke gewesen sei, diese vielmehr unmittelbar aus dem Erbhof der Mutter des Klägers ihr übertragen worden seien,. Die damals getroffenen Maßnahmen des Anerbengerichts seien durch die Aufhebung der Erbhofgesetze nicht hinfällig geworden. Die in Verbindung mit der Erörterung der Scheidung gegen sie
 erhobenen Vorwürfe des Klägers seien unwahre Im übrigen habe sie sich am 7> Juli 1941 vor dem Anerbengericht mit dem Kläger dahin geeinigt, daß sie das Land behalte und dafür die vom Kläger gemachten Schulden bezahle. Sie sei deshalb berechtigt, die Herausgabe der Grundstücke zu verweigern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Rückübereignung der Grundstücke verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls
■
der Geschäftsgrundlage für begründet: Es führt aus: Die
 Schenkung der Grundstücke an die Beklagte sei zweckbestimmt.
*
Beide Parteien seien sich darüber klar gewesen, daß die Grundstücke nicht bedingungslos in dem Vermögen der Beklagten hätten aufgehen sollen. Vielmehr häbe man über das ehemännliche Nutznießungsrecht dem Kläger den dauernden Genuß
♦

der Grundstücke verschaffen ivoll
 Di
Erreichung di
 Zieles sei von so überragender Bedeutung gewesen, daß die Portdauer der Nutzungsmöglichkeit allein den Fortbestand
 der Schenkung rechtfertigen sollte. Lediglich eine solche
*
aus der Sachlage folgende Willensrichtung der Parteien gebe eine sinnvolle Erklärung für die Vorgänge, die mit der Einschaltung der Beklagten in die Genehmigung einer Vermögensauseinandersetzung in Verbindung ständen, mit der die Beklagte wirtschaftlich und rechtlich nichts zu tun gehabt habe. Der Übergabevertrag gebe keinen Rechtsgrund für das Eigentum der Beklagten ab. Die Mutter des Klägers habe in dem Vertrag ihrem Sohn Grundstücke übertragen, um ihm ein Entgelt für den Verzicht auf den elterlichen Hof zu gewähren. Die Abtrennung der Grundstücke sei nach der Feststellung des Anerbengerichts für den wirtschaftlichen Bestand des Hofes ohne Bedeutung gewesen. Da das Anerbengericht die Loslcsung der Grundstücke vom Erbhof der Mutter des Klägers letzten Endes genehmigt habe, müsse es auch
 in den Vergangen, die zur Übertragung der Grundstück
o
an
 den Kläger führen sollten, einen wichtigen Grund für die Veräußerung der Grundstücke erblickt haben, zu demal nicht er
 kennbar sei* daß das Anerbengericht mit seiner Entschei
 dung etwa eine Fürsorgemaßnahme im Interesse des Erbhofes
 der Beklagten beabsichtigt habe. Man könne deshalb der
 Auflage Verständnis nur insofern abgewinnen* als bei der
*
auflagebeschwerten Genehmigung die Grundstücke doch in
 ihrem Ertrag kraft der bestehenden Ehe dem Kläger zugute
 kommen sollten-. Der aktuelle Wert eines Grundstücks habe, solange eben die erbhofmäßige Bindung bestanden habe, vorwiegend in der Nutzungsmöglichkeit gelegen^ Es sei ohne wei
 eres kl
 daß d
Auflage d
Grundstücksübereignung ohne
 die damaligen persönlichen Beziehungen der Parteien nie
 zustande gekommen wäre; denn andernfalls hätte diese Auflage
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dem Kläger zugemutet, die Grundstücke zu erwerben, um sie
 im selben Zeitpunkt für immer zu verlieren* Es bedürfe
♦
nur des Hinweises auf ein solch widersinniges, wirtschaftlich nicht mehr .verständliches Ergebnis, um den Leitgedanken der Maßnahme des Anerbengerichts, die die Beschränkung der Zweckbestimmung in sich trage, klarzustellen. Aus dem Beschluß des Anerbengerichts und einem entsprechenden Rechtsgeschäft könne kein Rechtfertigungsgrund für ein von jeder Zwecksetzung freies Eigentum der Beklagten hergeleitet werden.
Die Parteien seien sich auch des Zweckes der Eigentumsübertragung bewußt gewesen. Die vom Anerbengericht angeordnete Regelung sei vor der Beurkundung des Vertrages mit den Parteien besprochen worden. Sie habe sich auch nicht ohne Mitwirkung der Beklagten durchführen lassen.
Die Beklagte habe aus den Vorgängen nicht etwa schließen
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können, daß es sich um eine Maßnahme handele, die aus-schließlich dazu habe dienen sollen, ihr einen beträchtlichen Vermögenszuwachs zu verschaffen, auf den sie, wie sie wußte', keinen Anspruch gehabt habe* Wenn, wie die Beklagte
 selbst vorgetragen habe, die Ehe schon damals zerrüttet
*
gewesen sei, habe sie erst recht nicht auf den Gedanken kommen können, die Grundstücke würden ihr übereignet, um sie bedingungslos zu bereichern. Die Beklagte sei damit schon aus der Sachlage heraus auf die Zweckbestimmung der Auflage und die Willensrichtung des Klägers hingewiesen worden. Unerheblich sei, daß in der Schenkungsurkunde selbst keine Vereinbarung dieses Inhalts enthalten sei, da diese von den Parteien gebilligt und durch die Auflassung und Eintragung der Beklagten nach §313 BGB verbindlich geworden sei. Der Darstellung der Beklagten von der ihr günstigen Einstellung der Mutter des Klägers widersprächen der
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Inhalt des Übergabevertrages selbst und auch die Tatsache, daß die Entscheidung über das rechtliche Schicksal der Grundstücke in die Hand des Klägers gelegt worden sei.
Die Beklagte habe, um die angebliche Einstellung der Mutter des Klägers verständlich zu machen und überhaupt
 den Erwerb der Grundstücke als unbeschränktes Eigentum zu
 rechtfertigen, darauf hingewiesen, daß der Kläger die Ver-
+
schuldung ihres Besitztums durch seine Trunksucht und schlechte Wirtschaftsweise herbeigeführt habe, den Beweis
 hierfür jedoch nicht erbracht. Die Entschuldungsakten ergä-
+
ben nichts über eine vom Kläger verschuldete Wirtschaftsschädigung der Beklagten. Die Behauptung, der Kläger habe fuhrenweise das Getreide von der Dreschmaschine zu dem Wirt gebracht, um seine Zechschulden zu bezahlen, er habe auch für den Kauf von Pferden bestimmte Gelder für andere Zwecke verwertet, reichten in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aus, um eine schuldhafte Schädigung der Beklagten seitens des Klägers feststellen zu können. Die Beklagte sei der Auflage, die angeblich vom Kläger verursachten Schulden nach der Zeit der Entstehung und nach
*
ihrer Höhe zu spezifizieren« insbesondere bei den Darlehensschulden anzugeben, aus welchem Grunde und von wem
 sie aufgenommen werden seien, nicht nachgekommen und habe somit dem Gericht die Möglichkeit genommen, Feststellungen nach dieser Richtung hin zu treffen.. Die Behauptung der Beklagten über den angeblich nach der Scheidung geschlossenen Vergleich sei ebenfalls nicht bewiesen. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe deshalb der Beklagten nicht zu.
Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf die Beklagte sei somit nur insoweit und so lange gerechtfertigt, als der angestrebte Dauererfolg, die Nutzung des
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Klägers, erhalten geblieben sei. Nach der Scheidung der Ehe sei für den Kläger die Möglichkeit der Nutzung nicht mehr gegeben gewesen. Damit sei auch der rechtfertigende
 Grund für die Übertragung der Grundstücke an die Beklagte
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entfallen und diese aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung zur Rückübereignung verpflichtet- Daß eine unmittelbare Vermögensverschiebung Vorgelegen habe, ergebe sich aus den Grundakten und dem Schenkungsvertrage Die Schuldigerklärung des Klägers stehe dem Klageanspruch nicht entgegen. Die Ehe sei nur einer der möglichen Wege gewesen, um den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen, stelle aber nicht
 den Zweck selber dar, so daß von einer Vereitelung des
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Zwecks durch den Kläger nicht gesprochen werden könne^
Zu dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage führt das Berufungsgericht aus; Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger unter den vollständig veränderten Umständen, wie sie mit der Scheidung der Ehe und der Aufhebung der erbhofrechtlichen Bindung eingetreten seien, an der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte festgehalten werde. Die Erwägung, daß die Ehe dem Kläger die wirtschaftliche Nutznießung ermögliche und die Bindung der Grundstücke an den Erbhof der Beklagten eine erhebliche Garanxie dafür biete, daß die Grundstücke der Familie des Klägers erhalten blieben, habe das sonst für den Kläger nicht tragbare Geschäft annehmbar gemacht. Wenn damals auch schon Anzeichen für eine Zerrüttung der Ehe vorhanden gewesen seien, so habe doch niemand annehmen können, daß schon verhältnismäßig kurze Zeit später die Beklagte die Scheidungsklage einreichen werde. Dasselbe gelte von dem Wegfall der erbhofmäßigen Bindung der Grundstücke. Die Be-
klagte sei heute in der Lage, frei über die Grundstücke zu
*
verfügen. An diesen Zustand hätten bei Vornahme der Sehen-
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kung weder der Kläger noch die Beklagte gedacht. Andernfalls würden die Parteien der damaligen Regelung den Inhalt gegeben haben,, daß die Grundstücke bei Eintritt der Scheidung und des Wegfalles der erbhofmäßigen Bindung wieder dem Kläger zufallen sollten, für den sie bestimmt gewesen seien6 Da der Beklagten, solange sie Eigentümerin sei, das Verfügungsrecht über die Grundstücke nicht genommen werden könne, sei es auch nicht angezeigt» den Wegfall der Vertragsgrundlage im Sinne einer Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses dahin zu benutzen, daß dem Kläger auch in Zukunft nur das Nutzungsrecht verbleiben solle.
Von einer Verwirkung des Klageanspruchs könne keine
 Rede sein
 Di
Beklagte habe selbst vorgetragen, daß sie
 nach der Scheidung eine Regelung mit dem Kläger angestrebt, dann aber davon abgesehen habe. Sie sei sich darüber klar gewesen, daß der Fortbestand ihres Eigentums nicht unstreitig bleiben werde. Sie habe auch nicht dargetan, daß sie mit dem Besitz der Grundstücke verbundene Leistungen im Ver trauen auf den Fortbestand ihres Eigentums erbracht habe
 und diese von besonderer wirtschaftlicher Tragweite gewe sen seien. Der Zeitablauf allein könne die Verwirkung eines Anspruchs nicht rechtfertigen. Es sei auch nicht ohne weiteres klar, daß der Kläger sofort nach der Schei
 dung sich seines Rechte
 die Rückübereignung der Grund
 stücke zu verlangen, bewußt gewesen seic Bereits im Jahre
1947 sei
 er an die Beklagte herangetreten, um wieder in
 Eigentum und Besitz der Grundstücke zu gelangen.
II. Die Revision rügt Verletzung der §§ 242, 273 BGB, § 286 ZPO und weiterer Vorschriften des materiellen Rechts Diese Rügen können jedoch keinen Erfolg haben.
1c Der Kiageanspruch ist nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung begründet, so daß die Präge, ob die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Rückübereignung der Grundstücke verpflichtet sein würde, dahingestellt bleiben kann. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch des Klägers bejaht.
Der Kläger würde zwar bei Portbestand der Ehe kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht an den Grundstük-ken haben. Er würde auch, wenn die ^he schon im Jahre 1938 nicht mehr bestanden hätte oder die in dem Beschluß des Anerbengerichts gesetzte Bedingung nicht eingetreten wäre, weder Eigentum noch ein Nutzungsrecht erlangt haben. Aber auch die'Beklagte hätte in diesen Fällen nicht Eigentümerin der Grundstücke werden können. Die Tatsache, daß der Kläger somit, wenn dem Klageantrag entsprochen wird, etwas erhält, was er bei Portdauer oder früherer Auflösung der Ehe oder Nichterfüllung der Bedingung nicht erlangt haben würde., steht jedoch seinem Anspruch nicht entgegen, da es für die Frage der Bereicherung der Beklagten allein auf
 die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander ankommt,
0
Die Beklagte würde, wenn sie damals nicht die Ehefrau des
 Klägers gewesen wäre, das Eigentum an den Grundstücken
■
nicht erworben haben. Die Präge, ob etv/a die Schwester des Klägers, Prau LflP, nach Rückübereignung der Grundstücke, deren Herausgabe von ihrem Bruder fordern könnte,
 ist für den gegenwärtigen Rechtsstreit ohne Bedeutung.
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2, Die Revision bekämpft zunächst die Auslegung, die der Beschluß des Anerbengerichts vom 6, Dezember 1938 durch das Berufungsgericht erfahren hat. Das Revisionsge-
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*
rieht ist an diese Auslegung nicht gebunden. Es kann den Beschluß des Anerbengerichts als gerichtliche Entscheidung frei auslegen. Ob, wie die Revision meint, die Auslegung seitens des Berufungsgerichts mit der Erbhofgesetzgebung nicht zu vereinbaren sein würde« kann jedoch dahingestellt bleiben. Richtig ist, daß der Kläger durch die Entscheidung des Anerbengerichts, der eine Besprechung des Vorsitzenden dieses Gerichts mit dem Kreisbauernführer und den Beteiligten vorausgegangen war, zur Übertragung der Grundstücke an die Beklagte veranlaßt worden ist. Die angefochtene Entscheidung beruht, jedoch nicht allein auf dem Beschluß des Anerbengerichts, Das Berufungsgericht hat es vielmehr entscheidend auf die Willensrichtung und die Vereinbarung der Parteien abgestellt, wonach der Kläger den dauernden durch den Portbestand der Ehe gewährleisteten Genuß der Grundstücke erhalten sollte. Die vom Oberlandesgericht festgestellte Vereinbarung der Parteien ist auch ohne Aufnahme in die Schenkungsurkunde durch die Auflassung der Grundstücke und die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin gemäß § 313 BGB wirksam geworden.-
*
3. Die Revision wendet sich sodann gegen die Ablehnung des Einwandes der Verwirkung, Sie macht geltend, die
 Beklagte habe, wie sie bereits in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf die Akten 20 ARA 35/41 des Amtsgerichts Mainz vorgetragen habe, am 29. April 1941 beim Anerbengericht einen Antrag auf Auseinandersetzung gestellt. Eine Einigung über den Vorschlag des Anerbengerichts, wonach sie die Grundstücke gegen Übernahme sämtlicher Schulden behalten solle, sei nicht zustande gekommen, so daß sie am 21. November 1941 ihren Antrag zurückgezogen habe, während dem Kläger anheimgestellt worden sei, seinen Anspruch in anderer Weise geltend zu machen. Der Kläger habe jedoch in
 dieser Hinsicht von 1941 bis 1951 nichts unternommen. Sie habe in der Annahme., daß der Kläger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde, sich 10 Jahre lang auf den ständigen Besitz der vom Kläger stammenden Grundstücke eingerichtet und die durch Verschulden des Klägers entstandenen
 Verbindlichkeiten abgedeckt, Es widerspreche Treu und Glau-
+
ben, wenn der Kläger nunmehr den schuldenfreien Besitz zurückverlange ,
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt wer
 den
Der allgemein anerkannte auf die Vorschrift des
242
BGB sich gründende Rechtsgedanke der Verwirkung* die einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung darstellt, beruht auf der Erwägung, daß die späte Geltendmachung eines Anspruchs unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen
 könne (vgl RGZ 155, 148 /T527; OGHZ 1

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W e nn
 ein Schuldner aus dem Verhalten des G3.äubigers berechtigterweise folgern darf und folgert, er werde den Anspruch nicht mehr erheben, und der Schuldner in seinen Maßnahmen
 sich hierauf eingerichtet hat, so liegt in der Geltendma
 chung des Anspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben Die Verwirkung eines Anspruchs bedeutet danach nichts
 an
deres, als daß die verspätete Rechtsverfolgung als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Widerspruch stehend abzu
 lehnen ist (vgl BGHZ 1, 31 1377) * Das Berufungsgericht hat den Begriff der Verwirkung nicht verkannt. Es hat auch«
wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt

das
 tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom
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Mai 1954 berücksichtigt
 Di
Ansicht der Re
 Kläger habe von 1941 bis
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seinen Anspruch
 ision, der cht geltend
 gemacht, widerspricht der frühei
 Einlassung der Beklagten
 und insbesondere der vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1947 an
 die Beklagte herangetreten sei, um Eigentum und Besitz der Grundstücke zu erlangen- Ob der Kläger unter der Gel tung des Reichserbhofgesetzes seinen Anspruch mit Erfolg
 hätt
geltend machen können, mag
 dahingestellt bleiben
 Der Umstand all
 daß der Kläger während d
Krieges
 und in de
 ten Jahren nach dem Kriege b
zur
 fhebung
des Reichserbhofrechts seinen Anspruch auf Rückübereignung nicht verfolgt hat, vermag die Annahme einer Verwirkung seines Anspruchs ebensov/enig zu rechtfertigen wie die Tatsache, daß der Kläger, nachdem die Beklagte im Jahre 1947 die Rückgabe der Grundstücke abgelehnt hatte, nicht alsbald danach seinen Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat. Die Beklagte war nach der Feststellung des Berufungsgerichts sich darüber klar, daß der Fortbestand ihres Eigen turns nicht unstreitig bleiben werde- Die Annahme des Ober-
land es ge
 der Zeitablauf alle
 genüge nicht, um das
 Herausgabeverlangen des Klägers als gegen Treu und Glauben
 verstoßend erscheinen zu lassen, ist frei von Rechtsirrtum zu demal die Beklagte, wie das Berufungsgericht v/eiter fest-
elltr. nicht darge
 hat, daß sie mit
 stücke verbundene Leistungen von besonderem
 Besitz der Grund wirtschaftlichen Wert im Vertrauen auf den Fortbestand ihres Eigentums erbracht habe-. Die Ablehnung des Verwirkungseinv/ahdes durch
 das Berufungsgericht ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.
4c Die weitere Rüge der Revision, die sich gegen die Übergehung vcn Beweisanträgen richtet, ist ebenfalls nicht begründet. Es handelt sich um die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe durch schlechte Wirtschaftsführung und Trunksucht die Schulden verursacht. Die Klärung dieser Frage konnte für die Feststellung der Willensrichtung der Parteien
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*
bei der Übereignung der Grundstücke von Bedeutung sein.
Sie war auch für die Prüfung des von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts erforderlich. Bs ist richtig j daß die Beklagte in den Schriftsätzen vom 9< und 16,
März 1953 sowie vom 14. Mai 1954 zu dem Beweise für die Behauptung. der Kläger habe während der Zeit seiner Wirtschafts führung wiederholt Getreide zur Bezahlung von Zechschulden ins V/irtshaus gefahren, er habe auch im Jahre 1941 die Entschädigung für ein verendetes Pferd in Höhe von 1000 RM an
 ch genommen
 di
Zeugen
 und
b
tte
9
die vom Oberlandesgericht nicht vernommen worden sind. Es kann jedoch kein Rechtsverstoß darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht das allgemein gehaltene Vorbringen der Beklagten über die schlechte Wirtschaftsweise des Klägers nicht als ausreichend angesehen und von einer Vernehmung
 der Zeugen
 und
und auch von einer erneuten
 Vernehmung des Amtsgerichtsrats
 Abstand genommen hat
9
zu demal da die Höhe der Verbindlichkeiten und der Zeitpunkt
 ihrer Entstehung sich aus der Aussage des Zeugen
 und
den Entschuldungsakten ergab und das Oberlandesgericht fest
 teilt, daß abgesehen von den Verpflichtung
 welche di
 Beklagte bei der Hofübergabe eingegangen sei, die Versehul dung des Hofes als durchaus normal bezeichnet werden könne
 und die
 tschuldungsak
chts über eine schuldhaft
 Wirtschaftssehädigung der Beklagten seitens des Klägers ergäben. Im übrigen hatte das Berufungsgericht bereits durch Beschluß vom 9« Oktober 1953 der Beklagten aufgegeben, die
 angeblich vom Kläger verursachten Schulden nach ihrem Grund
+
und Betrag sowie der Zeit ihrer. Entstehung näher zu spezi-
fi
 Daß di
 Angaben sich aus den Akten 20 ARA 35/4
AG Mainz ergeben sollten, hat die Beklagte in den Tatsachen instanzen nicht vorgetragen. Die Beklagte ist der Auflage des Berufungsgerichts nicht nachgekommen und hat damit wei
 tere vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für erforderlich gehaltene Feststellungen verhindert. Eine Rechtsverletzung liegt deshalb insoweit nicht vor.
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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
 nicht beachtet, daß ein Vergleich zustande gekommen sei

wonach die Beklagte die Grundstücke gegen Übernahme samt
 Hoher Schulden behalten solle, steht abgesehen davon, daß die Beklagte an anderer Stelle der Revisionsbegründung bei der Erörterung des Verwirkungseinwandes gerade auf das NichtZustandekommen eines Vergleichs hingewiesen hat, auch
 im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerich
 So
daß der Abschluß eines Vergleichs nicht bewiesen sei, weit die Revision diese Feststellung bekämpft, handelt sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdi gur.g des Tatrichters. Die Annahme der Revision., das Beru
T
ungsgericht habe die Aussage des Zeugen H
nicht berück
 sichtigt, ist irrig. Dieser Zeuge war ebenso wie der weiter
 als Beisitzer an
 von der Beklagten benannte Zeuge der fraglichen Verhandlung vor dem Anerbengericht beteiligt
 Beide Zeugen haben bekunde
 sie könnten nicht mehr sagen.,.
ob die Verhandlung zu einem Vergleichsabschluß geführt habe Das Oberlandesgericht hat demgemäß ausgeführt, die von der
 Beklagten benannten Zeugen
 und
hätten den Ab
 Schluß eines Vergleichs nicht bestätigt Inwiefern das
 Berufungsgericht in d
Zusammenhang gegen
286 ZPO vei
 stoßen haben soll, ist nicht ersichtlich.
6c Die Revision meint schließlich, der Klageanspruch sei unbegründet, weil die Beklagte wegen der von ihr getilgten Verbindlichkeiten, für die auch der Kläger hafte, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe. Diese Auf-
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I
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fassung ist unzutreffend, Wenn der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand, so würde die Geltendmachung dieses Rechts nicht zur Abweisung der Klage führen, sondern nur die Wirkung haben, daß die Beklagte zur Rückübereignung der Grundstücke gegen Empfang der ihr gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen wäre (§§ 273 Abs 1, 274 Abs 1 BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch, ohne daß seine Ausführungen eine Rechtsverletzung erkennen lassen, nicht feststellen können, daß der Kläger schuldhaft die
 Beklagte geschädigt, insbesondere durch Trunksucht und Ver
+
nachlässigung der Wirtschaft die Verschuldung des Besitztums der Beklagten verursacht habe« Ein Zurückbehaltungsrecht steht deshalb der Beklagten nicht zu*
♦
IIIc Die Revision mußte danach als unbegründet zurück gewiesen' werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr. Tasche	Dr,v.-	Nermann	Dr.> Piepenbroek
 Dr. Großmann	Dr* Spieler