April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 133/04 vom 20. April 2005 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 -30 /00 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 809.119,40 € Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann