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BGH · V ZR 132/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 132/95

gegen vertreten durch den Präsidenten, Beklagte, Widerklägerin, Revisions-beklagte und Anschlußrevisions-klägerin. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Hagen Krüger Lambert-Lang Klein Tropf

KleinHagenProfessorhaftendMärzLambert-LangBUNDESGERICHTSHOFCQ

Volltext der Entscheidung

DÜS	I	CQ
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 132/95
BESCHLUSS
Verkündet am:
7. März 1997 K a n i k ,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
KG/ vertreten durch den persönlich haftenden esellschaf ter Walter UflHB	lee
 Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
 Pro z eßbevo1lmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 vertreten durch den Präsidenten,
 Beklagte, Widerklägerin, Revisions-beklagte und Anschlußrevisions-klägerin.
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Seite 10 Satz 2 des Urteils vom 15. November 1996 "Das wird von den Parteien nicht in Frage gestellt." entfällt.
Hagen
 Krüger
Lambert-Lang
 Klein
Tropf