Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Ergänzung kann nicht im Wege der Revision, sondern nur in dem Verfahren nach § 321 ZPO herbeigeführt werden.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 132/93 BESCHLUSS vom 16. September 1994 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert- Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 1993 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Über die im zweiten Rechtszug erhobene Hilfswiderklage auf Zahlung von 844.000 DM Zug um Zug gegen Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches (BU 6) hat das Berufungsgericht, wie sich aus seiner Urteilsformel in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, noch nicht befunden. Die Ergänzung kann nicht im Wege der Revision, sondern nur in dem Verfahren nach § 321 ZPO herbeigeführt werden. Sollte die nach dieser Vorschrift einzuhaltende Frist ungenützt verstrichen sein, ist die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruches erloschen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 310/88, BGHR ZPO § 321 Abs. 1 - Entscheidungsformel 1). Zur weiteren Substantiierung der Gegenforderung der Beklagten besteht in beiden Fällen, im er-steren allerdings unter Berücksichtigung der Präklusionsvorschriften, Gelegenheit. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 DM Hagen Tropf Räfle Krüger Lambert-Lang