Der Senat hält daran fest, daß der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer Ober die mit der von ihm angepriesenen Teil- oder Vollfinanzierung des Wohnungskauf8 verbundenen finanziellen Auswirkungen vollständig tind richtig aufzuklären (Sem tsurteile v. hat das Berufungsgerit it die mit dem Verkauf befaßte Mittelsperson auch als Verha:tdlungsgehilfen des Beklagten angesehen. vermittelt, sondern gefördert, indem sie das Verkaufskonsept des Beklagten verfolgt und den Vertrag unterschriftsreif vorbereitet hat. Die Art der rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Schuldner ist unerheblich (MünchKomm/Kramer, BGB 2.
BUNDESGERICHTSHOF ■V ZR BESCHLUSS in dem Rechtsstreit / I ) Oer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Or. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Die beabsichtigte RechtsVerfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hält daran fest, daß der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer Ober die mit der von ihm angepriesenen Teil- oder Vollfinanzierung des Wohnungskauf8 verbundenen finanziellen Auswirkungen vollständig tind richtig aufzuklären (Sem tsurteile v. 27. Februar 1974, V ZR 85/72, NJW 1974, 84S; v. 30. Oktober 1987, V ZR 144/86, WM 1988, 48 und v. 20. -ovembor 1987, V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96). Xnsbec ndere müssen die hierzu aufgestellten tatsächlichen Behaupti gen zutreffen (Senats-urt. v. 20. November 1987, V ZR 66/1 aaO). Zu Recht. hat das Berufungsgerit it die mit dem Verkauf befaßte Mittelsperson auch als Verha:tdlungsgehilfen des Beklagten angesehen. Sie hat den Vertragsabschluß nicht nur 3 vermittelt, sondern gefördert, indem sie das Verkaufskonsept des Beklagten verfolgt und den Vertrag unterschriftsreif vorbereitet hat. Die Art der rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Schuldner ist unerheblich (MünchKomm/Kramer, BGB 2. Aufl. S 123 Rdn. 19). Hagen Wenzel