BGB § 985 Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die Revision gegen das Urteil des 1. Zwar mag es sich bei dem Kirchengrundstück wegen seiner Widmung für gottesdienstliche Zwecke um eine sogenannte ”res sacra” handeln, die hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit gewissen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen unterliegt; im vorliegenden Rechtsstreit geht es Jedoch um das zunächst privatrechtlich zu beurteilende Eigentum an der Kirche (vgl. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB, weil diese durch einen konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt Eigentümerin des Kirchengrundstücks geworden sei und der Beklagten weder ein Besitzrecht (§ 986 BGB) noch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) zustehe. 2. Unbegründet sind die mit einem Verstoß gegen die Weimarer Reichsverfassung, insbesondere Art. 138 Abs. 2 WRV, begründeten Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung durch die Ministerial-entscheidung vom 18. Das gilt sowohl für die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung an sich (sie bezeichnet z.B. die Klägerin mehrfach als bloße Bucheigentümerin), als auch soweit sie geltend macht, die Eigentumszuweisung an die Klägerin habe jedenfalls ein ihr (der Beklagten) zustehendes Nutzungsrecht an der Kirche unberührt gelassen. Die Ministerialentscheidung übertrug der Klägerin originäres volles und uneingeschränktes Eigentum, insbesondere wurde ein etwaiges Nutzungsrecht der Beklagten nicht aufrechterhalten. Auch ein etwaiger materieller Verstoß gegen die Weimarer Reichsverfassung, insbesondere gegen Art. 138 Abs. 2 WRV, macht das Gesetz vom 25. März 1933 war die damalige Reichsregierung ermächtigt worden, Recht zu setzen, und zwar auch unter Abweichung vom Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungs gericht hat mehrfach ausgesprochen, daß das Ermächtigungsgesetz und die darauf fußende nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und daher Jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft "soziologischer Geltungskraft *' zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie materiell Verstöße gegen die Weimarer Reichsverfassung enthielt (vgl. Demgemäß ist dann auch das Eigentum auf die Klägerin, eine in Deutschland anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts/ übertragen worden. Ob sich aus der von der Revision herausgestellten Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken und der Behandlung der Kirche als einer sogenannten "res sacra" Bedenken gegen die maßgebliche Eigentumsregelung durch staatlichen Hoheitsakt ergeben könnten, mag offen bleiben, denn Gesetz wie auch Ministerialentscheidung beachten diese Zweckbindung zu dem Gottesdienst. Soweit die Revision meint, der Staat habe sich bei derartigen Entscheidungen am Kirchenverfassungsrecht der betreffenden Religionsgemeinschaft zu orientieren, kann dahinstehen, ob staatliche Organe (damals und heute) ohne Verstoß gegen das Neutralitätsgebot (vgl. Die 1938 durch Gesetz und Verwaltungsakt getroffene Regelung ist in den erwähnten Grenzen jedenfalls hinzunehmen, weil auch insoweit ein evidenter Widerspruch zu beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit nicht ersichtlich ist. September 1945 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil er nur die Anwendung von nationalsozialistischen Gesetzen untersagt, die zu Ungerechtigkeit oder ungleicher Behandlung in dort näher beschriebenem Umfang führen, und das Gesetz vom 25. Im übrigen hätte das Verbot der Anwendung dieses Gesetzes nicht die bereits 1938 vollzogene Eigentumsübertragung nichtig gemacht. Die Beklagte hätte eine sich daraus ergebende Nichtigkeit der Eigentumsübertragung oder die Beeinträchtigung sonstiger Rechte nach dem Rückerstattungsrecht geltend machen müssen (BGHZ 10, 340, 344), hat dies jedoch nicht getan. Februar 1938 auch heute noch fortgilt (Art. 123 GG) und ob die Ministerialentscheidung vom 18. Der 1938 abgeschlossene Rechtsvorgang kann nicht - wie die Revision dies tut - nach den MaßStäben des heutigen Rechts - insbesondere Art. 140 GG i.V. m. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch fest-gestellt, daß für ein nach 1938 begründetes Nutzungsrecht der Beklagten keine Anhaltspunkte vorliegen. Der bloße Besitz der Beklagten und der Gebrauch der Kirche zu ihren gottesdienstlichen Zwecken ist kein Recht zu dem Besitz im Sinne von § 986 BGB und genießt auch keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 140 GG i.V. m. Die mittlerweile nach Aufhebung von Art. 10 EGBGB in Deutschland rechtsfähig gewordene Beklagte hat keinen Rechtsvorgang dargetan, aus dem sich ein Nutzungsrecht an dem Kirchengrundstück ergeben könnte (vgl. Das Berufungsgericht verneint ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 1000 BGB, weil die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen weder hinreichend noch rechtzeitig dargetan habe. Insoweit bekämpft die Revision jedenfalls ohne Erfolg die hilfsweise erfolgte Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten als verspätet (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V. m. Die Klägerin hat jedoch den Rechtsstreit auch bereits in erster Instanz mit einer klar für sie sprechenden Urkundenlage Sie konnte sich zu dem Nachweis ihres Eigentums nicht nur auf die Vermutung des § 891 BGB stützen, sondern ihren Eigentumserwerb durch Hinweis auf eine gesetzliche Regelung und die Ministerialentscheidung untermauern. Daß die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits wegen notwendiger Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz geführt hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. September 1977 über ihre notwendigen Verwendungen nur äußerst pauschale Ausführungen nach Art, Umfang und Höhe gemacht, eine Zusammenstellung der einzelnen Rechnungen erstmals mit Schriftsatz vom 7. Erst in diesem Zeitpunkt wäre es für die Klägerin abschließend möglich gewesen, zur entscheidungserheblichen Frage Stellung zu nehmen, ob und in welchem Umfang die Verwendungen der Beklagten den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand überstiegen (§ 994 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder ob und inwieweit für die nach Rechtshängigkeit gemachten Verwendungen eine Bereicherung vorliege
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein Ges. über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirchen in Deutschland vom 25. Februar 1938 (RGBl I S. 233); BGB § 985 Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Februar 1938 durch MinisterialentScheidung erfolgte Eigentumszuweisung hinsichtlich eines Kirchengrundstücks an eine in Deutschland anerkannte russisch-orthodoxe Kirchenvereinigung ist Mwirksam. Die Eigentümerin kann grundsätzlich von einer anderen russisch-orthodoxen Kirchenvereinigung, die die Kirche besitzt, Herausgabe verlangen. BGH, Urt. v. 19. September 1980 - V ZR 132/78 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. September 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe V ZR 132/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Union directrice diocfesaine des Eglises en Europe Occidentale, Pfll, vertreten durch Georg TJMMH genannt Erzbischof GflHH, ■ rue F- Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen _____ Diözese des Bischofs von und Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Erzbischof PhUHB, IflHMstraße a, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■■ - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind russisch-orthodoxe Kirchenvereinigungen und streiten um die im Jahr 1855 errichtete russische Kirche in Bad EB. Die Klägerin ist eine in der Bundesrepublik Deutschland seit 1936 anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts; die Beklagte ist ein rechtsfähiger Verein des französischen Privatrechts. Seit 1917 emigrierten viele orthodoxe Würdenträger und Gläubige aus Rußland und führten eine Kirchenspaltung herbei. Ein Bischof Eulogius gelangte nach Paris; der frühere Beklagte zu 1, genannt Erzbischof GBB (gesetzlicher Vertreter der Beklagten), betrachtet sich als dessen Nachfolger und hält sich für den legitimen Vertreter der russischen Kirche in Westeuropa. Die Klägerin leitet ihre kirchenrechtliche Legitimation von einer Bischofssynode ab, die in den zwanziger Jahren in Karlowitz tagte. Als Eigentümer des Kirchengrundstücks war im Grundbuch bis 1938 der kaiserlich-russische Fiskus eingetragen. Durch Gesetz vom 25. Februar 1938 (RGBl I S. 223) wurde der Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten ermächtigt, die Eigentumsverhältnisse an verschiedenen Kirchengrundstücken sowie Art und Umfang der Nutzung mit rechtsverbindlicher Kraft zu regeln und über Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden, damit der ,ffür Zwecke der russischorthodoxen Kirche bestimmte Grundbesitz diesem Zweck erhalten” bleibe. Aufgrund dieser Ermächtigung entschied der Reichsminister am 18. Juni 1938, daß das Eigentum an dem Kirchengrundstück in Bad EB der Klägerin (damals mit Sitz in BBüB-W^^BHBB ) zustehe. Sie wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Ab 1931 wurde die Kirche von Rechtsanwalt Dr. von KBBB - zunächst im Auftrag des Metropoliten eBHHI - verwaltet, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Verwaltung für die Klägerin oder die Beklagte ausgeübt wurde. Das Grundstück befindet sich inzwischen im Besitz der Beklagten. Die Klägerin verlangt Herausgabe des Kirchengrundstücks. Sie hat zunächst neben der Beklagten auch den früheren Beklagten zu 1 als Besitzer der Kirche in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage (unter Klageabweisung gegenüber dem früheren Beklagten zu 1) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bestehen keine Bedenken. Zwar mag es sich bei dem Kirchengrundstück wegen seiner Widmung für gottesdienstliche Zwecke um eine sogenannte ”res sacra” handeln, die hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit gewissen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen unterliegt; im vorliegenden Rechtsstreit geht es Jedoch um das zunächst privatrechtlich zu beurteilende Eigentum an der Kirche (vgl. Soergel/ Siebert/Baur, BGB 11. Aufl. vor § 90 Rdn. 36 m.w.N.), deren Herausgabe die Klägerin nach § 985 BGB verlangt. Demgegenüber ist unerheblich, ob die Einwendungen der Beklagten dem öffentlichen oder privaten Recht angehören (BGHZ 1, 146, 148; BayObLGZ 67, 93, 97 m.w.N.). II. Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB, weil diese durch einen konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt Eigentümerin des Kirchengrundstücks geworden sei und der Beklagten weder ein Besitzrecht (§ 986 BGB) noch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) zustehe. Das hält den Revisionsangriffen stand. 2. Unbegründet sind die mit einem Verstoß gegen die Weimarer Reichsverfassung, insbesondere Art. 138 Abs. 2 WRV, begründeten Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung durch die Ministerial-entscheidung vom 18. Juni 1938 auf der Grundlage des Gesetzes vom 25. Februar 1938. Das gilt sowohl für die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung an sich (sie bezeichnet z.B. die Klägerin mehrfach als bloße Bucheigentümerin), als auch soweit sie geltend macht, die Eigentumszuweisung an die Klägerin habe jedenfalls ein ihr (der Beklagten) zustehendes Nutzungsrecht an der Kirche unberührt gelassen. Die Ministerialentscheidung übertrug der Klägerin originäres volles und uneingeschränktes Eigentum, insbesondere wurde ein etwaiges Nutzungsrecht der Beklagten nicht aufrechterhalten. Eigentum kann auch durch staatlichen Hoheitsakt übertragen werden (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 60 I, 6). Das ermächtigende Gesetz vom 25. Februar 1938 war formell wirksam. Es wurde zwar nicht vom Reichstag beschlossen, sondern aufgrund des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 (RGBl I S. I4l) von der Reichsregierung erlassen. Diese Tatsache allein berührt die Wirksamkeit des Gesetzes nicht (std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfGE 28, 119, 139 m.w.N.). Auch ein etwaiger materieller Verstoß gegen die Weimarer Reichsverfassung, insbesondere gegen Art. 138 Abs. 2 WRV, macht das Gesetz vom 25. Februar 1938 nicht rechtsungültig. Im Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 war die damalige Reichsregierung ermächtigt worden, Recht zu setzen, und zwar auch unter Abweichung vom Verfassungsrecht. Durch Gesetz des Reichstags vom 30. Januar 1937 (RGBl I S. 105) wurde die Geltungsdauer des Ermächtigungsgesetzes bis zu dem 1. April 1941 und später auch noch darüber hinaus verlängert. Das Bundesverfassungs gericht hat mehrfach ausgesprochen, daß das Ermächtigungsgesetz und die darauf fußende nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und daher Jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft "soziologischer Geltungskraft *' zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie materiell Verstöße gegen die Weimarer Reichsverfassung enthielt (vgl. BVerfGE 2, 237, 248 ff; 3, 58, 118 ff; 6, 132, 198 ff; vgl. auch die eingehenden Ausführungen bei Leibholz/Rinck, GG 6. Aufl. Einführung Rdn. 37, 38, 39). Nichtig könnte das Gesetz vom 25. Februar 1938 allenfalls dann sein, wenn es Regelungen enthielte, die in so evidentem Widerspruch zu beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit stünden, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde (vgl. BVerfGE 23, 98, 106 als Beispiel std. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. Das Gesetz sollte nach dem Untergang des vormaligen Kircheneigentümers, nämlich des kaiserlich russischen Fiskus*, eine Ordnungsfunktion zur Sicherung des Kirchengrundstücks bei ungeklärter Eigentumslage erfüllen. Es beachtete aus- 7 drücklich die kirchliche Zweckbindung (Erhaltung des Kirchenbesitzes "für Zwecke der russisch-orthodoxen Kirche"). Demgemäß ist dann auch das Eigentum auf die Klägerin, eine in Deutschland anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts/ übertragen worden. Ob sich aus der von der Revision herausgestellten Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken und der Behandlung der Kirche als einer sogenannten "res sacra" Bedenken gegen die maßgebliche Eigentumsregelung durch staatlichen Hoheitsakt ergeben könnten, mag offen bleiben, denn Gesetz wie auch Ministerialentscheidung beachten diese Zweckbindung zu dem Gottesdienst. Soweit die Revision meint, der Staat habe sich bei derartigen Entscheidungen am Kirchenverfassungsrecht der betreffenden Religionsgemeinschaft zu orientieren, kann dahinstehen, ob staatliche Organe (damals und heute) ohne Verstoß gegen das Neutralitätsgebot (vgl. BVerfGE 18, 385, 386; BGHZ 12, 321, 323; Maunz/Dürig, GG Art. 140 Rdn. 43) überhaupt den kirchenrechtlichen Streit der Parteien (darüber wer von ihnen legitimer Nachfolger der russisch-orthodoxen Kirche im Ausland ist) entscheiden könnten. Die 1938 durch Gesetz und Verwaltungsakt getroffene Regelung ist in den erwähnten Grenzen jedenfalls hinzunehmen, weil auch insoweit ein evidenter Widerspruch zu beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit nicht ersichtlich ist. Fehl geht der Hinweis der Revision auf die Kontroll-ratsgesetzgebung. Art. II des Ersten Kontrollratsge-setzes vom 20. September 1945 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil er nur die Anwendung von nationalsozialistischen Gesetzen untersagt, die zu Ungerechtigkeit oder ungleicher Behandlung in dort näher beschriebenem Umfang führen, und das Gesetz vom 25. Februar 1938 selbst 8 7 keine bestimmten Rechtsfolgen ausspricht, insbesondere keine bestimmte russisch-orthodoxe Glaubensgemeinschaft begünstigt, sondern nur eine Ermächtigung zur Regelung der Eigentumslage enthält. Im übrigen hätte das Verbot der Anwendung dieses Gesetzes nicht die bereits 1938 vollzogene Eigentumsübertragung nichtig gemacht. Das Kontroll-ratsgesetz Nr. 62 vom 20. Februar 1948, das verschiedene NS-Gesetze in Bezug auf die Kirchen aufhob, zählt das hier maßgebliche Gesetz gerade nicht auf. Rechtsirrtumsfrei offen gelassen hat das Berufungsgericht, ob die MinisterialentScheidung vom 18. Juni 1938 sich in Bezug auf die Beklagte als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme darstellt. Die Beklagte hätte eine sich daraus ergebende Nichtigkeit der Eigentumsübertragung oder die Beeinträchtigung sonstiger Rechte nach dem Rückerstattungsrecht geltend machen müssen (BGHZ 10, 340, 344), hat dies jedoch nicht getan. Ob das Gesetz vom 25. Februar 1938 auch heute noch fortgilt (Art. 123 GG) und ob die Ministerialentscheidung vom 18. Juni 1938 auch heute noch ergehen könnte, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht geprüft, weil das die bereits 1938 rechtswirksam vollzogene Eigentumsübertragung nicht in Frage stellen kann. Der 1938 abgeschlossene Rechtsvorgang kann nicht - wie die Revision dies tut - nach den MaßStäben des heutigen Rechts - insbesondere Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV - beurteilt werden. L 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch fest-gestellt, daß für ein nach 1938 begründetes Nutzungsrecht der Beklagten keine Anhaltspunkte vorliegen. Der bloße Besitz der Beklagten und der Gebrauch der Kirche zu ihren gottesdienstlichen Zwecken ist kein Recht zu dem Besitz im Sinne von § 986 BGB und genießt auch keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Die mittlerweile nach Aufhebung von Art. 10 EGBGB in Deutschland rechtsfähig gewordene Beklagte hat keinen Rechtsvorgang dargetan, aus dem sich ein Nutzungsrecht an dem Kirchengrundstück ergeben könnte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1954, 1767 mit Anm. Weber; OLG Oldenburg, DNotZ 1972, 492, 493; Bettermann/Nipperdey/Scheuner/Mikat, Die Grundrechte Band IV, 1 S. 187, 188). 4. Das Berufungsgericht verneint ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 1000 BGB, weil die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen weder hinreichend noch rechtzeitig dargetan habe. Insoweit bekämpft die Revision jedenfalls ohne Erfolg die hilfsweise erfolgte Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten als verspätet (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. Art. 10 Nr. 3 der Vereinfachungsnovelle). Erstmals in der Berufungsinstanz hatte die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Ersatzanspruchs für Verwendungen geltend gemacht, ohne die gegen sie sprechende Vermutung grober Nachlässigkeit (vgl. BGH Urt. v. 12. Februar 1951, IV ZR 106/50 = NJW 1951, 358, 359; RGZ 147, 303, 304) zu widerlegen. Der Revision ist einzuräumen, daß es sich um einen nicht einfach gelagerten Streitstoff handelt. Die Klägerin hat jedoch den Rechtsstreit auch bereits in erster Instanz mit einer klar für sie sprechenden Urkundenlage 10 geführt. Sie konnte sich zu dem Nachweis ihres Eigentums nicht nur auf die Vermutung des § 891 BGB stützen, sondern ihren Eigentumserwerb durch Hinweis auf eine gesetzliche Regelung und die Ministerialentscheidung untermauern. Die Beklagte mußte aufgrund dieser Urkundenlage mit einer Verurteilung rechnen, was ihr hätte Anlaß geben müssen, schon in erster Instanz das naheliegende Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Daß die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits wegen notwendiger Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz geführt hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Das Berufungsgericht hätte die Zurückweisung im übrigen auch auf § 529 Abs. 3 ZPO a.F. stützen können. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 28. September 1977 über ihre notwendigen Verwendungen nur äußerst pauschale Ausführungen nach Art, Umfang und Höhe gemacht, eine Zusammenstellung der einzelnen Rechnungen erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juni 1978 eingereicht (die nur Rechnungsdatum und Betrag aufführte) und - bis auf drei schon früher mit einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgelegte Rechnungen - die Rechnungsunterlagen erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1978 übergeben. Erst in diesem Zeitpunkt wäre es für die Klägerin abschließend möglich gewesen, zur entscheidungserheblichen Frage Stellung zu nehmen, ob und in welchem Umfang die Verwendungen der Beklagten den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand überstiegen (§ 994 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder ob und inwieweit für die nach Rechtshängigkeit gemachten Verwendungen eine Bereicherung vorliege (§ 994 Abs. 2 i.V.m. § 984 BGB). Es bedarf keiner weiteren Begründung dafür, daß dieses Verhalten der Beklagten grob nachlässig ist und - wäre ihr Vortrag berücksichtigt worden - zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Die Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 Abs. 1 ZPO). Hill Vogt Dr. Eckstein Räfle Hagen Schreibfehlerberichtigung Im Leitsatz zu dem Urteil vom 19. September 1980 - V ZR 132/78 - muß es im 1. Absatz in der 6. Zeile am Ende statt ’•unwirksam" richtig heißen "wirksam". Karlsruhe, den 25. November 1980 Bundesgerichtshof - V.Zivilsenat - Geschäftsstelle -