BGB § 1092 j\bs 0 1; ZPO § 50 Der Berechtigte aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann einen Dritten zur Klage gegen den Eigentümer der belasteten Grundstücke jedenfalls dann nicht ermächtigen (Prozeßstandschaft), wenn die Überlassung des Rechts der Ausübung nach nicht gestattet worden ist«. Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17» Mai 1962 wird auf Kosten der Kläger zurüekgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand s Zugunsten dieser $iedlun£ggesellsohaft ist an dem Wohngrundstück des Beklagten, wie auch an den anderen Wohngrundstücken der Siedlung auf Grund der Kaufvertragsbedingungen eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt und am 14° Oktober 1925 im Grundbuch eingetragen worden«, Die Eintragung lautet: abgewiesen, daß die beschränkt persönliche Dienstbarkeit an dom Grundstück des Beklagten nur der Siedlungsgosell-schoft, nicht dagegen den Klägern zusteho, daß dieses ding liehe Recht mangels Gestattung der Überlassung on einen Dritten (§ 1092 Abs, 1 Satz 2 BGB) trotz der von der Berechtigten den Klägern erteilten Ermächtigung such nichi in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden 20 Die Revision verweist auf den Kaufvertrag zwischen der Siedlungsgesellschaft und dem Rechtsvorgänger der Beklagten, in welcher sich dieser in § 5 zur Bestellung der eingetragenen beschrüPtoP persönlichen Dienstbarkeit verpflichtet habe und eine Regelung für den Fall der Verletzung dieses Rechts durch den Käufer getroffen worden sei« Nach Ansicht der Revision ergibt sich daraus, daß nicht nur die Siedlungsgesellschaft, sondern auch die jeweiligen Nachbarn berechtigt sein sollen (Revisionsbegründung So 3 )* Aus diesem Vertrag leitet die Revision weiter die rechtliche Möglichkeit ab, das dingliche Recht der Gesellschaft als Grunddienstbarkeit aufzufassen; ferner soll noch Ansicht der Revision in diesem Vertrag eine schuldrechtliche Verbindlichkeit im Sinne der Dienstbarkeit erblickt werden» Die der Bestellung des dinglichen Rechts zugrunde liegenden obligatorischen Verpflichtungen sind der Beurteilung durch das Revisionsgericht schon deshalb entzogen, weil sie in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden .sind * Bei der eindeutigen Formulierung der Grundbucheintrogung hinsichtlich der Art des bestellten Rechts und hinsichtlich der dinglich Berechtigten bestand für das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision auch keine Veranlassung, in dieser Hinsicht den Prozeßstoff weiter aufzuklären und Fragen gemäß § 139 ZPO zu stellen<> Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, es fehle jeder Anhalt dafür, daß die beschränkte persönliche Diersbbarkeit für die jeweiligen Nachbarn hätte bestellt werden sollen» Bin solcher Schluß wäre übrigens auch entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres aus § 5 des Kaufvertrages (Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit "zugunsten der Yer-kfluforin^ und deren Rechtsnachfolger") zu ziehen, wie .Auslegung- durch das Revisionsgericht zu überprüfen ist , ist eindeutig die gemeinnützige Aktiengesellschaft für Wohnungsbau in K^( als Berechtigte ausgewiesen0 Die Uiedlungsgesellschaft war nicht allein, wie die Revision meint, im Hinblick auf ihr Wiederkaufsrecht an der Einhaltung der zu dem Inhalt der Dienstbarkeit gemachten Einschränkungen interessiert, sondern vor allem als Ausgeberin und Verkäuferin des Siedlungsgeländes.(vgl Allein die Tatsache, de die Erhaltung der Siedlungshäuser als Kleinwohnungen unter Umständen auch den Interessen der Nachbarn entsprach, gibt keinen Anhalt dafür, daß die Dienstbarkeit entgegen dem klaren Wortlaut auch zugunsten der jeweiligen Nachbarn bestellt werden sollte0 Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß Käufern der Siedlungshäuser etwa gegenüber der Siedlungsgesellschaft irgendwelche Ansprüche auf die Wahrung der Rechte aus den Dienstbarkeiten hätte gewährt werden sollen. 3o Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht in gewillkürter Prozeßstandschaft durch einen Dritten geltend gemacht werden kann soweit den -Berechtigten nicht gestattet ist, die Ausübung der Dienstbarkeit dem Dritten zu überlassen. ob sich bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die Klagführungsbefugnis als ein Ausfluß des dinglichen Rechts insgesamt von ihm sbtrennen läßt? daß die Überlassung des Rechts der Ausübung nach nicht gestattet worden ist» Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit soll regelmäßig den Bedürfnissen einer bestimmten Person dienen; nach diesen Bedürfnissen bestimmt sich im Zweifel auch ihr Umfang (§ 1091 BGB)» Aus diesem Grund ist sie nicht übertragbar » Von den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten hängt nicht nur ab? Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Beschluß des Großen Zivilsenats vom 10o Dezember 195': (BGHZ 4? stimmten Ausnahmefall entgegen der Vorschrift des § 400 die Vollabtretung und damit auch die Einziehungsermächti gung zugelassen worden«, Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juli 1958 (BGHZ 28, 99) läßt sich entgeger der Auffassung der Revision nichts für die Beantwortung der Frage entnehmen, inwieweit die Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zuzulassen ist» 4« Da sich der Anspruch der Kläger auch nicht auf nachbärrechtliche Vorschriften stützen läßt, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen? so daß sich die Revision als unbegründet erweist und mit der Kostenfolge aus §§ 97?
2212 039 Nachschlagewerk: ja -Amtliche Sammlung: nein BGB § 1092 j\bs 0 1; ZPO § 50 Der Berechtigte aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann einen Dritten zur Klage gegen den Eigentümer der belasteten Grundstücke jedenfalls dann nicht ermächtigen (Prozeßstandschaft), wenn die Überlassung des Rechts der Ausübung nach nicht gestattet worden ist«. BGHj UrtoVo 16o September 1964 - V ZR 15.2/62 - OLG Köln LG Köln V_ZE_132/62 Verkündet am 16o September 1964 Symalla Justizhguptsekretär ale Urkundsbeamter-der Geschäftsstelle I ni Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1o Bruno K 2„ Hans K 3o Josef K 4o Adolf K 5o Grerta I» Straße Straße » 6« Thea K r ________ Istraße 7 <» Helene W SflPveg 80 Maria Ki 9o Johanna K in ungeteilter Erbengemeinschaft» Kläger »|^|ruf ungskli -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt< und Hevisionskläffet gegen den Kaufmann Karl S^pwegfB» Beklagten» Berufungsboklagten und Bevisionsboklo -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir. tor hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1964 unter Mitwirkun, de3 Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichtor Pro Freitag» Dr0 Mattem» Offterdinger und Br0 Groll für Recht erkannt: 2 Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17» Mai 1962 wird auf Kosten der Kläger zurüekgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand s Die Kläger gnd der Beklagte sind Eigentümer zweier benachbarter Wohngrundstücke in einer Siedlung in K^B^. die die gemeinnützige Aktiengesellschaft für Wohnungsbau in KBBfc (GAG) nach dem ersten Weltkrieg errichtet hat«. Zugunsten dieser $iedlun£ggesellsohaft ist an dem Wohngrundstück des Beklagten, wie auch an den anderen Wohngrundstücken der Siedlung auf Grund der Kaufvertragsbedingungen eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt und am 14° Oktober 1925 im Grundbuch eingetragen worden«, Die Eintragung lautet: "Auf dem Grundstück dürfen keine Neubauten, Aufbauten und Anbauten, auch.keine vorläufigen vorgenomcien werden; an der Fassade des Hauses dürfen weder bauliche Änderungen vorgenommen werden noch darf ihr durch Anstrich ein anderes Aussehen gegeben werden.. Auch sind alle Anlagen, die eine Verschandelung des Anwesens darstellen, verboten« Das Besitztum darf auch nicht durch Mauern abgegrenzt werden, die höher sind als 1 m. ln dem verkauften Hause dürfen nicht mehr als 1 Fsmilie wohnen, es d§rf keine Schank-, Speise- oder Gastwirtschaft, auch kein Ladengeschäft darin betrieben werden« Kostgänger außer nahen Verwandten und Angehörigen dürfen nicht gehalten werden« Personen von anstößigem Lebenswandel darf der Aufenthalt im Hause nicht gestattet werden« Die gemeinnützige Aktiengesellschaft für Wohnungsbau oder deren Rechtsnachfolger hat das Recht, das Haus zu angemessener Tageszeit besichtigen zu lassen« Für die gemeinnützige Aktiengesellschaft für Wohnungsbau in Köln eingetragen am 14» Oktober 1925 ««„coo’1 Der Beklagte, Rechtsnachfolger des Grundstückskäufers, erweiterte im Jahre 1959 £egin Haus auf der Hofseite in der ganzen Breite des Gebäudes durch einen 2,5 m tiefen Anbau in Form eines Wintergartens« Die Siedlungsgesellschaft hat dieser Erweiterung im Baugenehmigungsverfahren zugestimmt, ’’sofern die beiden Eigentümer der anliegenden Häuser «««« ihre schriftliche Zustimmung hierzu geben"« Eine schrift- 4 liehe Zustimmung der Kläger zu dem Umbau liegt nicht vorc Die Kläger sind der Ansicht, die beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit stehe nicht nur der Siedlungsgesellschu: selbst, sondern auch den Nachbarn zu. Sie haben Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Beseitigung des im Winter 1959/60 errichteten Erweiterungsbaus (Wintergarten) zu verurteilen. Im Laufe der ersten Instanz legton sie das Schreiben der Siedlungsgesellschaft vom 26, Mai 191 an ihren Prozeßbevollmächtigten vor. Darin ist ausgeführts ”Auf Grund der mit Ihnen geführten Besprechungen ermächtigen wir hiermit die Erbengemeinschaft Fritz von Herrn Karl H^B, P Sgphveg^j die Beseitigung des auf dem Grundstück KflB-SfJ^veg im Garten errichteten Erweiterungsbaues (Wintergarten) auch im Wege des Rechtsstreits zu verlangen”. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgen sie ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zürückzuweisen. Entscheidungsgründe: I, I, Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründur. abgewiesen, daß die beschränkt persönliche Dienstbarkeit an dom Grundstück des Beklagten nur der Siedlungsgosell-schoft, nicht dagegen den Klägern zusteho, daß dieses ding liehe Recht mangels Gestattung der Überlassung on einen Dritten (§ 1092 Abs, 1 Satz 2 BGB) trotz der von der Berechtigten den Klägern erteilten Ermächtigung such nichi in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden könne und daß schließlich auch keine nachbarrechtlichcn Vorschriften den Beseitigungsanspruch begründeten,, 20 Die Revision verweist auf den Kaufvertrag zwischen der Siedlungsgesellschaft und dem Rechtsvorgänger der Beklagten, in welcher sich dieser in § 5 zur Bestellung der eingetragenen beschrüPtoP persönlichen Dienstbarkeit verpflichtet habe und eine Regelung für den Fall der Verletzung dieses Rechts durch den Käufer getroffen worden sei« Nach Ansicht der Revision ergibt sich daraus, daß nicht nur die Siedlungsgesellschaft, sondern auch die jeweiligen Nachbarn berechtigt sein sollen (Revisionsbegründung So 3 )* Aus diesem Vertrag leitet die Revision weiter die rechtliche Möglichkeit ab, das dingliche Recht der Gesellschaft als Grunddienstbarkeit aufzufassen; ferner soll noch Ansicht der Revision in diesem Vertrag eine schuldrechtliche Verbindlichkeit im Sinne der Dienstbarkeit erblickt werden» Die der Bestellung des dinglichen Rechts zugrunde liegenden obligatorischen Verpflichtungen sind der Beurteilung durch das Revisionsgericht schon deshalb entzogen, weil sie in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden .sind * Bei der eindeutigen Formulierung der Grundbucheintrogung hinsichtlich der Art des bestellten Rechts und hinsichtlich der dinglich Berechtigten bestand für das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision auch keine Veranlassung, in dieser Hinsicht den Prozeßstoff weiter aufzuklären und Fragen gemäß § 139 ZPO zu stellen<> Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, es fehle jeder Anhalt dafür, daß die beschränkte persönliche Diersbbarkeit für die jeweiligen Nachbarn hätte bestellt werden sollen» Bin solcher Schluß wäre übrigens auch entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres aus § 5 des Kaufvertrages (Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit "zugunsten der Yer-kfluforin^ und deren Rechtsnachfolger") zu ziehen, wie 6 auch keine .Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein schuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in der Person der jeweiligen Grundstücksnachbarn hätte entstehen sollen , lias Berufungsgericht hat aber auch die Eintragung im Grundbuch richtig ausgelegt? In dieser Eintragung, deren .Auslegung- durch das Revisionsgericht zu überprüfen ist , ist eindeutig die gemeinnützige Aktiengesellschaft für Wohnungsbau in K^( als Berechtigte ausgewiesen0 Die Uiedlungsgesellschaft war nicht allein, wie die Revision meint, im Hinblick auf ihr Wiederkaufsrecht an der Einhaltung der zu dem Inhalt der Dienstbarkeit gemachten Einschränkungen interessiert, sondern vor allem als Ausgeberin und Verkäuferin des Siedlungsgeländes.(vgl * auch Urteil des Senats vom 11. März 1964 - V SR. 78/62 BGHZ 41, 209 - NJY/ 1964, 511 - TO 1964, 511). Allein die Tatsache, de die Erhaltung der Siedlungshäuser als Kleinwohnungen unter Umständen auch den Interessen der Nachbarn entsprach, gibt keinen Anhalt dafür, daß die Dienstbarkeit entgegen dem klaren Wortlaut auch zugunsten der jeweiligen Nachbarn bestellt werden sollte0 Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß Käufern der Siedlungshäuser etwa gegenüber der Siedlungsgesellschaft irgendwelche Ansprüche auf die Wahrung der Rechte aus den Dienstbarkeiten hätte gewährt werden sollen. 3o Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht in gewillkürter Prozeßstandschaft durch einen Dritten geltend gemacht werden kann soweit den -Berechtigten nicht gestattet ist, die Ausübung der Dienstbarkeit dem Dritten zu überlassen. Ermächtigt der Inhaber eines Rechts einen Dritten, diet Recht gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen (gewillkürte Prozeßstandschaft), so ist dies die Einwilligung zur Verfügung über ein fremdes? nämlich dem Einwilligendcn gehörendes Recht im Sinn des § 185 BGB (BGH2 4? '53? 164) > In Frage steht? ob sich bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die Klagführungsbefugnis als ein Ausfluß des dinglichen Rechts insgesamt von ihm sbtrennen läßt? obwohl dieses Recht selbst nicht übertragbar ist (§ J092 AbSo 1 Satz 2 BGB)» Zutreffend ist diese Frage vom Berufungsgericht jedenfalls für den Fall verneint worden? daß die Überlassung des Rechts der Ausübung nach nicht gestattet worden ist» Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit soll regelmäßig den Bedürfnissen einer bestimmten Person dienen; nach diesen Bedürfnissen bestimmt sich im Zweifel auch ihr Umfang (§ 1091 BGB)» Aus diesem Grund ist sie nicht übertragbar » Von den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten hängt nicht nur ab? inwieweit dieser das belastete Grundstück in der vereinbarten Art benutzen oder die vorgesehenen Unterlassungen des Eigentümers verlangen will? sondern in der Regel entscheidet sich nach diesen Bedürfnissen auch die Frage? ob sich der Berechtigte gegen bestimmte Handlungen auf dem belasteten Grundstück gerichtlichem Zwang v.encon will oder nicht» Das Abtretungsverbot umfaßt daher nach seinem Sinn und Zweck auch die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung der persönlichen Dienstbarkeit» Die Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung und die klagv.eise Durchsetzung des dinglichen Rechts kann daher nicht auf dem weg der Einwilligung zur Verfügung durch einen Nichtberechtigten einem anderen übertragen werden» Ob diese Frage anders zu beurteilen ist? wenn dem Berechtigten gestattet ist? die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten zu überlassen und unter welchen Umständen solchenfalls das erforderliche rechtlich geschätzte Interesse an der Prozeßstandschaft anzuerkennen ist, bedarf irr. vorliegenden Falle keiner Prüfung, da der Siedlungsgesollschafi nicht gestattet ist, die Ausübung der Grunddienstbarkeit einem Dritten zu überlassen» =- 8 ~ Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Beschluß des Großen Zivilsenats vom 10o Dezember 195': (BGHZ 4? ab leiten,, m diesem -Beschluß ist vielmehr über e ins timr;;or mit der hier vertretenen Ansicht die Auffassung abgelehr worden? die Einziehungsermächtigung für unpfänabaro und damit nicht abtretbare Forderungen sei schlechthin zuzulassen; es ist in dieser Entscheidung nur für einen be- stimmten Ausnahmefall entgegen der Vorschrift des § 400 die Vollabtretung und damit auch die Einziehungsermächti gung zugelassen worden«, Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juli 1958 (BGHZ 28, 99) läßt sich entgeger der Auffassung der Revision nichts für die Beantwortung der Frage entnehmen, inwieweit die Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zuzulassen ist» 4« Da sich der Anspruch der Kläger auch nicht auf nachbärrechtliche Vorschriften stützen läßt, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen? so daß sich die Revision als unbegründet erweist und mit der Kostenfolge aus §§ 97? 100 Abs„ 1 ZPO zurückzuweisen vva: r« Dr* Augustin Dr« Freitag Br* Mattem Offterdinger Dr„ Grell