Für den Kläger war als Entgelt u.a. ein dinglich gesichertes Wohnrecht vorgesehen, sowie ein Recht auf Verpflegung aus der Hotelküche, auf freie Heizung und Beleuchtung sowie Stellung von Bettwäsche und Handtüchern. Zum Umbau des Hauses in ein Hotel kam es jedoch nicht, ebenso wenig bezog der Kläger die für ihn nach dem Vertrage vorgesehenen Räume (ein zu teilendes Zimmer im Obergeschoß), sondern er blieb in der Wohnung im Hause, die er bei Kaufabschluß bewohnte. Der Kläger hat bereits in einem früheren Rechtsstreit zwischen den Parteien Ansprüche aus dem Kaufverträge gegen die Beklagten erhoben» und zwar mit Rücksicht auf das Unterbleiben des Hotelausbaues lediglich auf Geld gerichtete. In dem Urteil des Vorprrozesses hat das Oberlandesgericht unter Billigung des erkennenden Senats den Vertrag mit Rücksicht auf das Unterbleiben des Hotesausbaues dahin ausgelegt, daß der Kläger von dem Zeitpunkt an, in dem normalerweise das Hotel hätte gebaut sein können (1. Juli 195*+)» Anspruch auf Ersatz des Wertes der Leistungen habe, die ihm nach Fertigstellung in Natur zugestanden hätten. Dabei war dem Kläger zu dem Ausgleich der sonst vom Hotel zu übernehmenden Versorgung auch die Beschäftigung einer Haushälterin als Ersatz zugebilligt worden. b) Verpflegung für sich und seine Haushälterin für die Zeit vom 1. b) Verpflegungsgeld für sich und die Haushälterin wie oben zu b) Hinsichtlich der Ansätze für die in Geld zu erbringenden Leistungen sind die Parteien einig, daß sie - falls geschuldet - in der Höhe zu bemessen sind, wie sie im früheren Urteil des Oberlandesgerichts bemessen sind (5 H4 täglich für Verpflegung des Klägers und 5 DM für die Haushälterin, 120 DM Monatsbezug für diese). Lediglich für das tägliche Verpflegung$geld bittet der Kläger angesichts der nach seinier Meinung inzwischen eingetretenen Teuerung statt 5 EM einen'Betrag von 6,50 DM anzusetzen, falls der Klageantrag sich bei der hisherSgen Berechnung nicht in voller Höhe als gerechtfertigt erweisen sollte. Sie glauben, wegen langdauernder Abwesenheit des Klägers in Kurorten Abzüge machen zu können, und berufen sich zu dem Teil auch auf Verjährung« 1. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung insoweit erhoben, als die Klage auf Ansprüche für die Zeit vor dem 31. Die Klagerhebung im Vor-prozeß, führen die Beklagten aus, habe keine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 BOB bewirkt, da der Kläger mehrere die Klageforderung Übersteigende Ansprüche geltend gemacht habe ohne anzugeben, welcher Teil dieser Forderungen in der Klageforderung enthalten sein solle, und auch nicht ein Abhängigkeit sverhältnis zwischen den einzelnen der Begründung dienenden Forderungen als Haupt- und Hilfsbegründung hergestellt habe. DM durch, den der Kläger für Licht und Wasser in den Monaten August bis Dezember 1953 beansprucht hat, da dieser vor dem 1. Was jedoch den Anspruch des Klägers auf Verpflegung (für ihn allein) betreffe, so habe er ausweislich der Tatbestände der im V^rprozeß ergangenen Urteile (Urteil des Landgerichts S. leitet werden, daß er im Vorprozeß seine Ansprüche zunächst auf das ihm zustehende Verpflegungsgeld und erst in späterem Vortrage auf andere Gründe gestützt habe« Die Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden» Das Urteil im Vorprozeß ist rechtskräftig geworden. Es kommt also nicht darauf an, ob die Klage in einer der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Form und den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen über Teilklagen aus mehreren Ansprüchen erhoben worden ist, sondern welchen Anspruch das Gericht, sei es auch unter Umständen im Widerspruch mit § 308 ZPO, zuerkannt hat (RGZ 157, 321, 326, 327; RG DR 19*+0, 291, 292 rechte Spalte), Dezember 1956 bei einem Vergleich der Mietwerte der vertraglich vorgesehenen und der beibehaltenen Wohnung unter Berücksichtigung der Unterbringung der Haushälterin 70 3M monatlich abziehen lassen, so daß eine Forderung des Klägers von 1*+ 250 DM - 2 10C DM = 12 150 DM verbleibe. Dieses beurteilt jedoch, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, im gegenwärtigen Rechtsstreit die Rechtslage zwischen den Parteien in gleicher Weise, wie es das im vorangegangenen getan hat, so daß insoweit ein Mangel der Begründung nicht vorliegt. a) Es ist nicht richtig, daß nach dem Vertrage der Kläger freies Licht erst erhalten sollte, wenn der Hotelbau errichtet sei. Vielmehr sollte der Kläger nach: dem Vertrage die Räume im Obergeschoß ln der Wohnung Br. unabhängig von der Hotelerrichtung sogleich^iach dessen Räumung erhalten und von da an freies Licht beziehen (§ 3 Abs.h mit Abs. 11 des Vertrages). b) Soweit der Berufungsrichter einen Anspruch des Klägers auf Beheizung zuerkannt hat, rügt die Revision, seine Räume seien zwar nach dem Vertrage auch während seiner Abwesenheit zu heizen gewesen (§ 3 vorletzter Absatz des Vertrages), das Berufungsgericht habe jedoch nicht festgestellt, daß der Kläger die vertragliche Pflicht erfüllt habe, sein Deputat-Heizmaterial dem Beklagten zur Heizung zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht geschehen ist, war die Feststellung der Erfüllung jeher Pflicht keine rechtliche Voraussetzung für das Zuerkennen des Heizungsanspruchso c) Ausgehend von der Vertragsauslegung des Berufungsrichters im Vorprozeß, daß.der Kläger von dem Zeitpunkt an, in dem das Hotel hätte gebaut seih können, Anspruch auf Ersatz der Leistungen habe, die ihm nach der Fertigstellung in Natur zugestanden hätten, hat das Berufungsgericht die Kosten einer Haushälterin als ersatzfähl& anerkannt. Es hat den Einwand der Beklagten, er könne während der Zeit seiner Abwesenheit für die Haushälterin keine Ansprüche erheben, nicht gelten lassen, da dem Kläger nicht zuzu demüten sei, jeweils eine solche schwer zu beschaffende Kraft zu entlassen und nach seiner Rückkunft eine neue zu verpflichten. Gegen diese Erwägung kämpft die Revision ohne Erfolg an« Richtig: ist zwar, daß der Kläger auf Reisen bei Erbauung des Hotels auch die Dienstleistungen des Hotels nicht bekommen hätte + aber der Hotelbetrieb wäre dann weitergelaufen und hätte nach Rückkehr dem Kläger sofort wieder zur Verfügung gestanden. Wo aber der Kläger mangels Bereitstellung der Naturalverpflegung das Ersatzgeld verzehre, ob in seinem kleinen Haushalt oder an anderer Stelle, sei für die Beklagten gleichgültig, solange sie nicht ihn auf Naturalempfang verweisen könnten. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger wegen seiner Krankheit oft von seiner Wohnung habe abwesend sein müssen. Die Beklagten hätten - was zutrifft - im einzelnen unter Beweis gestellt, wo und wie lange der Kläger sich in Kurorten aufgehalten habe (935 - richtig: 735 - Tage in den Jahren 195*+ bis 1950). Die Revisionsbeantwortung weist mit Recht darauf hin, daß nicht feststehe, ob der Kläger bei Errichtung des Hotels überhaupt verreist wäre. Da auch die von Amts wegen gebotene Nachprüfung des Urteils des Berufungsgerichts auf richtige Anwendung des sachlichen Hechts keinen Verstoß* der den Bestand des Urteils gefährdet, erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs.1, 100 Abs. h 0BQ zurückzuweisen.
2206 033 V-M-H215SL Verkündet am L Juni i960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In 1. des Spediteurs 2. dessen Ehefrau beide wohnhaft weg •, dem Rechtsstreit Heinrich B Ottilie B in R Beklagten* Berufungskläger und Revisionskläger* - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den Zechenbaumeister i B^Bstraße BB« ,R. Wilhelm Hi in !B-H Kläger* Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und^Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 18. Juni 1959 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. % Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger veräußerte durch notariellen Vertrag vom 30. Januar 1952 sein in 3^|straße 40Lgelegenes Grund- stück an die Beklagten. Nach dem Vertrage sollte es zu einem Hotel umgebaut werden. Für den Kläger war als Entgelt u.a. ein dinglich gesichertes Wohnrecht vorgesehen, sowie ein Recht auf Verpflegung aus der Hotelküche, auf freie Heizung und Beleuchtung sowie Stellung von Bettwäsche und Handtüchern. Zum Umbau des Hauses in ein Hotel kam es jedoch nicht, ebenso wenig bezog der Kläger die für ihn nach dem Vertrage vorgesehenen Räume (ein zu teilendes Zimmer im Obergeschoß), sondern er blieb in der Wohnung im Hause, die er bei Kaufabschluß bewohnte. Der Kläger hat bereits in einem früheren Rechtsstreit zwischen den Parteien Ansprüche aus dem Kaufverträge gegen die Beklagten erhoben» und zwar mit Rücksicht auf das Unterbleiben des Hotelausbaues lediglich auf Geld gerichtete. Mit der Klage auf Zahlung von 6 100 DM hat er in allen Instanzen obsiegt (Urteil des Landgerichts Essen vom 7* Mal 1956 2 196/55» des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1957 16 U 150/56 und des erkennenden Senats vom 22. Januar 1958 V ZR 65/57)-Auf die genannten Entscheidungen wird Bezug genommen. In dem Urteil des Vorprrozesses hat das Oberlandesgericht unter Billigung des erkennenden Senats den Vertrag mit Rücksicht auf das Unterbleiben des Hotesausbaues dahin ausgelegt, daß der Kläger von dem Zeitpunkt an, in dem normalerweise das Hotel hätte gebaut sein können (1. Juli 195*+)» Anspruch auf Ersatz des Wertes der Leistungen habe, die ihm nach Fertigstellung in Natur zugestanden hätten. Dabei war dem Kläger zu dem Ausgleich der sonst vom Hotel zu übernehmenden Versorgung auch die Beschäftigung einer Haushälterin als Ersatz zugebilligt worden. Auf dieser Grundlage macht der Kläger mit der gegenwärtigen, am 28. März 1958 zugestellten Klage weitere Ansprüche geltend: 1. a) Verpflegungsgeld für die Zeit bis zu dem Freiwer- den der für ihn vorgesehenen Wohnung, nämlich vom 1. August 1953 - 30« Juni 1951** 11 Monate zu 30 Tagen und einem Tagessatz von DM 5?- 1 650 EM b) Verpflegung für sich und seine Haushälterin für die Zeit vom 1. Juli 195^ ~ 3i- Dezember 1956: 30 Monate zu 3° Tagen zu DM 10,- 9 00C DM c) Lohn und Sozialabgaben für die Haushälterin in derleiben Zeit: 30 Monate zu EM 120,- 3 600 DK 2. Für das Jahr i95?r a) Verpflegungsgeld wie oben zu a) 365 Tage gu DM 5,- .1 825 J» (irriger Ansatz, siehe nachfolgend b) b) Verpflegungsgeld für sich und die Haushälterin wie oben zu b) 365 Tage zu m 10,- 3 650 EM c) Lohn und Sozialabgaben für die Haushälterin wie oben zu c) 12 Monate zu DM 120,- 3. MfQ DM 21, 165 DM zusammen 21 165 DK Übertrag: Davon hat der Kläger abgesetzt als im Vorprozeß zugesprochen 6 IOC DM ferner: Kehrwert seiner V/ohnung gegenüber der nach dem Vertrage zu stellenden Wohnung: monatlich 70 DK, für 1957 8^0 DM = 6 9b0 DK 1^ 225 DM Hilfsweise hat der Kläger seine Klage auch noch gestützt 1. auf die ab Januar 1958 fällig gewordenen Bezüge, 2o auf seine Ansprüche auf freies Licht, freies Wasser und freie Bettwäsche* Hinsichtlich der Ansätze für die in Geld zu erbringenden Leistungen sind die Parteien einig, daß sie - falls geschuldet - in der Höhe zu bemessen sind, wie sie im früheren Urteil des Oberlandesgerichts bemessen sind (5 H4 täglich für Verpflegung des Klägers und 5 DM für die Haushälterin, 120 DM Monatsbezug für diese). Unstreitig sind auch die Ansätze für Licht mit monatlich 10 EM, Wäsche 5 IM, Wasser 3 EM. Lediglich für das tägliche Verpflegung$geld bittet der Kläger angesichts der nach seinier Meinung inzwischen eingetretenen Teuerung statt 5 EM einen'Betrag von 6,50 DM anzusetzen, falls der Klageantrag sich bei der hisherSgen Berechnung nicht in voller Höhe als gerechtfertigt erweisen sollte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1^ 225 EM nebst b % Zinsen seit 16. März 1958 zu bezahlen. Pie Beklagten haben Klagöbweisung beantragt. Sie glauben, wegen langdauernder Abwesenheit des Klägers in Kurorten Abzüge machen zu können, und berufen sich zu dem Teil auch auf Verjährung« Das Landgericht hat dem Klaganspruch stattgegeben unc* folgendermaßen gerechnet: Verpflegung 1. August 1953 - 30. Juni 195^ 33^ Tage zu 5 DM ^ ^ Licht und Wasser'für diese Zeit 11 Monate zu 13 DM 11+3 M Verpflegung vom 1. Juli 195** - 30. November 1958 1611* Tage zu IC % l*+0 " Haushälterin, Lieht, Heizung, Wäsche für diese Zeit 53 Monate zu 138 DM zusammen: 25 267 DM Darauf müsse sich der Kläger anrechnen lassen; Mehrwert der Wohnung bis 30. Juni 195*+ 11 Monate zu 100 M 1 100 DH Mehrwert für die spätere 2eit (für Haushälterin wird ein Zimmer benötigt) 53. Monate zu ?Q DM 3 710 DH die im Vorprozeß zugesprochene Summe von 6 100 DH_______10 ,910 DM es verblieben so an Ansprüchen l*f 357 OM, also mehr als die Klagesumme. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent Scheidung sgrlinde: 1. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung insoweit erhoben, als die Klage auf Ansprüche für die Zeit vor dem 31. Dezember 1953 gestützt ist. Die Klagerhebung im Vor-prozeß, führen die Beklagten aus, habe keine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 BOB bewirkt, da der Kläger mehrere die Klageforderung Übersteigende Ansprüche geltend gemacht habe ohne anzugeben, welcher Teil dieser Forderungen in der Klageforderung enthalten sein solle, und auch nicht ein Abhängigkeit sverhältnis zwischen den einzelnen der Begründung dienenden Forderungen als Haupt- und Hilfsbegründung hergestellt habe. ' Das Berufungsgericht läßt das nicht gelten. Nach seiner Auffassung greift die Einrede der Verjährung nur wegen eines Betrages von 6? DM durch, den der Kläger für Licht und Wasser in den Monaten August bis Dezember 1953 beansprucht hat, da dieser vor dem 1. Januar 195^ entstandene Anspruch erstmalig mit der gegenwärtigen Klage geltend gemacht worden sei, bei Klagerhebung aber die ^jährige Frist des § 197 (mit § 202) BGB bereits abgelaufen gewesen sei. Was jedoch den Anspruch des Klägers auf Verpflegung (für ihn allein) betreffe, so habe er ausweislich der Tatbestände der im V^rprozeß ergangenen Urteile (Urteil des Landgerichts S. Urteil des Oberlandesgerichts 3. 5) den Klageanspruch in erster Linie auf seinen Anspruch auf Verpflegung gestutzt (10 DM täglich seit Herbst 1952, vom Kläger als möglich angenommener Zeitpunkt der Hotelfertigstellun und erst danach die übrigen, insbesondere die mit der Einstellung der Haushälterin verknüpften Ansprüche erhoben. Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts. Sie ist der Meinung, es könne die erforderliche Abgrenzung der Ansprüche des Klägers nicht schon daraus abge- leitet werden, daß er im Vorprozeß seine Ansprüche zunächst auf das ihm zustehende Verpflegungsgeld und erst in späterem Vortrage auf andere Gründe gestützt habe« Die Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden» Das Urteil im Vorprozeß ist rechtskräftig geworden. Es kommt also nicht darauf an, ob die Klage in einer der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Form und den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen über Teilklagen aus mehreren Ansprüchen erhoben worden ist, sondern welchen Anspruch das Gericht, sei es auch unter Umständen im Widerspruch mit § 308 ZPO, zuerkannt hat (RGZ 157, 321, 326, 327; RG DR 19*+0, 291, 292 rechte Spalte), Das Oberlandesgericht hat im ersten Berufungsurteil (S. lV) ausgeführt, dem Kläger stehe vom 1. August 1953 bis zu dem 1. Juli 195*+ täglich ein Betrag von 5 DM für Verpflegung zu, was für 11 Monate 1650 DM ergebe. Es führt nach Behandlung weiterer Ansprüche des Klägers bis zu dem 31. Dezember 1956, die es in ihrer Gesamtheit auf 1*+ 250 OM beziffert, aus, er müsse sich für die Zeit vom 1. Juli 195*+ hfis zu dem 31. Dezember 1956 bei einem Vergleich der Mietwerte der vertraglich vorgesehenen und der beibehaltenen Wohnung unter Berücksichtigung der Unterbringung der Haushälterin 70 3M monatlich abziehen lassen, so daß eine Forderung des Klägers von 1*+ 250 DM - 2 10C DM = 12 150 DM verbleibe. Diese Ausführungen des Oberlahdesgerichts sind dahin zu verstehen, daß es für die Klageförderung zunächst 1 650 DM Verpflegungsgeld zusprechen wollte und sodann bis zur Erreichung der damaligen Klagesumme von 6 100 DM monatlich 120 DM (Bezüge der Haushälterin) + 300 EM (Verpflegung für den Kläger und die Haushälterin) = *+20 DM abzüglich 70 DM für Wohnung, demnach monatlich 350 DM, und zwar beginnend mit dem 1. Juli 195*+» Denn es liegt bei gleichwertigen fortlaufenden Ansprüchen am nächsten anzunehmen, daß jeweils der Anspruch zunächst gel- tend gemacht wird, der am weitesten zeitlich zurückliegt, und daß gleichwertige Ansprüche verhältnismäßig herangezogen werden sollen. § 366 BGB ist hier nicht anzuwenden, da die Tilgung von Forderungen nicht in Frage steht. Somit erweist sich die Einrede der Verjährung als unbegründet . <2. Die Revision bezeichnet noch einige weitere im Berufungsurteil zuerkannte Ansprüche als nicht begründet. Sie weist dabei darauf hin, daß die Ehtscheidungsgründe des Urteils im Vorprozeß keine Rechtskraftwirkung für die vorliegende Sache haben, und vermißt deshalb teilweise nähere Darlegungen des Berufungsgerichts. Dieses beurteilt jedoch, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, im gegenwärtigen Rechtsstreit die Rechtslage zwischen den Parteien in gleicher Weise, wie es das im vorangegangenen getan hat, so daß insoweit ein Mangel der Begründung nicht vorliegt. Im einzelnen ist zu den Beanstandungen der Revision zu sagen: a) Es ist nicht richtig, daß nach dem Vertrage der Kläger freies Licht erst erhalten sollte, wenn der Hotelbau errichtet sei. Vielmehr sollte der Kläger nach: dem Vertrage die Räume im Obergeschoß ln der Wohnung Br. unabhängig von der Hotelerrichtung sogleich^iach dessen Räumung erhalten und von da an freies Licht beziehen (§ 3 Abs. h mit Abs. 11 des Vertrages). Wie die Ausführungen des ersten Berufungsurteils S. 13 unten und S. Xk zeigen, hätte der Umzug gerade mit dazu dienen sollen, den Hotelumbau zu ermöglichen. Der Berufungsrichter hat im Vorprozeß auch festgestellt, daß der Kläger mit Recht sich geweigert hat, den Umzug durchzuführen. b) Soweit der Berufungsrichter einen Anspruch des Klägers auf Beheizung zuerkannt hat, rügt die Revision, seine Räume seien zwar nach dem Vertrage auch während seiner Abwesenheit zu heizen gewesen (§ 3 vorletzter Absatz des Vertrages), das Berufungsgericht habe jedoch nicht festgestellt, daß der Kläger die vertragliche Pflicht erfüllt habe, sein Deputat-Heizmaterial dem Beklagten zur Heizung zur Verfügung zu stellen. Hier handelt es sich aber um einen Vertragsanspruch der Beklagten, wegen dessen sie gegebenenfalls Zurückbehejitungsan-sprüche in der Tatsacheninstanz hätten erheben können. Wenn dies nicht geschehen ist, war die Feststellung der Erfüllung jeher Pflicht keine rechtliche Voraussetzung für das Zuerkennen des Heizungsanspruchso c) Ausgehend von der Vertragsauslegung des Berufungsrichters im Vorprozeß, daß.der Kläger von dem Zeitpunkt an, in dem das Hotel hätte gebaut seih können, Anspruch auf Ersatz der Leistungen habe, die ihm nach der Fertigstellung in Natur zugestanden hätten, hat das Berufungsgericht die Kosten einer Haushälterin als ersatzfähl& anerkannt. Es hat den Einwand der Beklagten, er könne während der Zeit seiner Abwesenheit für die Haushälterin keine Ansprüche erheben, nicht gelten lassen, da dem Kläger nicht zuzu demüten sei, jeweils eine solche schwer zu beschaffende Kraft zu entlassen und nach seiner Rückkunft eine neue zu verpflichten. Gegen diese Erwägung kämpft die Revision ohne Erfolg an« Richtig: ist zwar, daß der Kläger auf Reisen bei Erbauung des Hotels auch die Dienstleistungen des Hotels nicht bekommen hätte + aber der Hotelbetrieb wäre dann weitergelaufen und hätte nach Rückkehr dem Kläger sofort wieder zur Verfügung gestanden. Dementsprechend war der Kläger berechtigt, die Haushälterin im Dienst zu behalten, wenn er auf Reisen ging) denn nur so war die Gewähr gegeben, daß er bei seiner Rückkehr versorgt wurde. ' • d' Bezüglich der Verpflegung war im Vertrage (§3 drittletzter Absatz) bestimmt, der Kläger werde nach Inbetriebnahme 1C des Hotels keine Vergütung für entgangene Verpflegung beanspruchen, wenn er mehr als 2b Stunden verreise. Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Grundsatz der Naturalversorgung sei offenbar gewählt worden, weil diese für den laufenden Hotelbetrieb eine verhältnismäßig geringe Belastung gewesen wäre. Diese Erwägung der Parteien sei aber solange hinfällig, als das. Hotel nicht gebaut und in Betrieb genommen sei, da eine Verabreichung in. Natur und nach Wahl des Klägers aus einer Speisekarte nunmehr nicht in Frage komme. Wo aber der Kläger mangels Bereitstellung der Naturalverpflegung das Ersatzgeld verzehre, ob in seinem kleinen Haushalt oder an anderer Stelle, sei für die Beklagten gleichgültig, solange sie nicht ihn auf Naturalempfang verweisen könnten. Die Revision beanstandettdie ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsriehters auch in diesem Punkt. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger wegen seiner Krankheit oft von seiner Wohnung habe abwesend sein müssen. Die Beklagten hätten - was zutrifft - im einzelnen unter Beweis gestellt, wo und wie lange der Kläger sich in Kurorten aufgehalten habe (935 - richtig: 735 - Tage in den Jahren 195*+ bis 1950). Der Berufungsri^hter habe versäumt zu erwägen, welche Bestimmung über die Zahlung von Verpflegungsgeld die Parteien voraussichtlich getroffen hätten, wenn sie unter Berücksichtigung der Abwesenheit des Klägers den Fall der unterlassenen Erbauung des Hotels vorausgesehen hätten. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Die Revisionsbeantwortung weist mit Recht darauf hin, daß nicht feststehe, ob der Kläger bei Errichtung des Hotels überhaupt verreist wäre. Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagten behauptet hätten, der Kläger habe seines Gesundheitszustandes wegen abwesend sein müssen, oder daß der Kläger dies selbst 11 vorgetragen hätte. Sie haben lediglich behauptet, er sei verreist gewesen. Eine Beschränkung des Hechts auf Verpflc-gungsgeld erscheint unter diesen Umständen bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht gerechtfertigt. 3* Nach alledem erweisen sich die Revisionsangriffe als unbegründet. Da auch die von Amts wegen gebotene Nachprüfung des Urteils des Berufungsgerichts auf richtige Anwendung des sachlichen Hechts keinen Verstoß* der den Bestand des Urteils gefährdet, erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. h 0BQ zurückzuweisen. Dr. Tasche Schuster Rothe Dr. Freitag Offterdinger