* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 132/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 132/54

- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der Vt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter DrcV, Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Die erfolgte Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ist der Stelle, die das Reichsdarlehen für die Errichtung der Siedlerstelle bewilligt hat, unverzüglich unter eingehender Darlegung des Sachverhalts mitzuteilen. a) wenn die Siedlerstelle noch nicht auf den Siedler übertragen ist, durch Kündigung seitens des Siedlungsträgers aus wichtigem Grund, März 1946 schlug der Regierungspräsident D0HHP der Beklagten für die Siedlerstelle der Kläger die Eheleute vor, denen im Jahre 1939 ihre Siedlerstelle entzogen worden war und die sich im Jahre 1945 darum bemüht hatten, wieder eine Siedlerstelle zu bekommen. Inzwischen hatte die Beklagte mit Schreiben vom 9« Januar 1946 die Siedlerstelle den Klägern wegen politischer Tätigkeit in der NSDAP zu dem 30.(!) Februar 1946 gekündigt. Auf Anfrage der Kläger wurde erklärt, die Kündigung erfolge auf Grund einer RundVerfügung der deutschen Regierung des Landes Hessen vom 24. Im März 1950 haben die Kläger Klage erhoben und den Antrag gestellt, festzustellen, daß die von der Beklagten am 9» Januar 1946 ausgesprochene Kündigung des Siedlungs-Vertrags vom 1. Es hat den Rechtsweg für zulässig erklärt und ausgesprochen, nur eine Verletzung der vertraglichen Pflichten könne die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 20, März 1953 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Aufgaben der obersten Landesbehörde des Volksstaates Hessen seien nach dem Zusammenbruch im Jahr 1945 auf die Deutsche Regierung des Landes Hessen - später Regierungspräsident Hessen (Mitteilungsblatt des Regierungspräsidenten Hessen vom 24. Der Regierungspräsident sei auch nach dem Erlaß vom 6. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, welche Stelle als oberste Landesbehörde in Hessen anzusehen ist, kann jedoch gemäß § 549 ZPO nicht nachgeprüft werden, da es sich um eine auf den Bezirk des Oberlandesgerichts beschränkte, landesrechtliche Bestimmung handelt» 2» Das Berufungsgericht sagt ferner: Es sei zu prüfen, ob die Zurückweisung des Einspruchs der Kläger gegen die Kündigung durch den Regierungspräsidenten als Schiedsgut-achten anzusehen sei» Da die Parteien sich geeinigt hätten, daß der Regierungspräsident bestimmen solle, ob ein gewisser Umstand ein wichtiger Kündigungsgrund sei, sei die Zurückweisung des Einspruchs eine Meinungsäußerung des Regierungspräsidenten in dem Streit der Parteien, also ein Schiedsgut-achten, wenn sie auch nicht so bezeichnet sei» Es sei unerheblich, daß der Siedlungsträger die Kündigung auf Grund der Anordnung der Deutschen Regierung des Landes Hessen über die Bereinigung der Kleinsiedlungen vom 24- September 1945 ausgesprochen habe. Durch die Änderung der politischen Verhältnisse stünden jetzt als Regierungspräsidenten den Siedlern Persönlichkeiten mit einer ganz anderen politischen Einstellung gegenüber als zur Zeit des Abschlusses des Vertrags, die auch die Siedler unter dem Gesichtspunkt der Kündigungsmöglichkeit ganz anders werteten als die frühere oberste Landesbehörde, Der Regierungspräsident habe überdies selbst die Kündigung veranlaßt, er sei Partei und Richter in eigener Sache, er könne nicht über die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Verfügung entscheiden. Die Parteien haben eine amtliche Stelle als Schiedsgutachter vereinbart, und zwar die Verwaltungsbehörde, die auch sonst mit der Regelung und Betreuung des Siedlungswesens befaßt ist, die also sachkundig und mit den Lebensverhältnissen, die geregelt werden sollen, vertraut ist. Durch die Passung des SiedlungsVertrags sollte vielmehr erreicht werden, daß stets ein möglichst objektiver sachkundiger Schiedsgutachter vorhanden ist unabhängig von den Persönlichkeiten, die das Amt bekleiden. Auch der Umstand, daß der Regierungspräsident schon vorher-seine Auffassung zu dem Ausdruck gebracht hat, wie er die Kündigungsfrage beurteilt, und daß er selbst die Beklagte zur Kündigung veranlaßt hat, schließt bei der hier gegebenen Sachlage an sich nicht aus, daß er nachher ein Schiedsgutachten abgibt, Es erwägt dabei, das Gericht sei im allgemeinen an ein Schiedsgutachten gebunden, könne ihm aber die Verbindlichkeit versagen, wenn es seinem Inhalt nach offenbar, unbillig sei, und zwar komme es darauf an, ob die Entscheidung zu der Zeit, als sie erlassen worden sei, offenbar unbillig gewesen sei. Er sei zwar unter die Weihnachtsamnestie .gefallen, und nach dem Erlaß vom 12. In jedem Fall sei ein Eignungsschein des Gau-Heim-stättenamts erforderlich gewesen, der nach dem Erlaß vom 12. eine Härte« Sie sei aber nach der zur Zeit der Kündigung herrschenden Auffassung nicht unbillig gewesen oder, wenn sie unbillig gewesen sein sollte, so hätte sich die Unbilligkeit bei den Anfang 1946 herrschenden politischen Anschauungen nicht jedermann, nicht einmal dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, sofort aufgedrängt, sie sei also nicht offenbar unbillig gewesen« Oktober 1934 vereinbart gewesen sei, daß der Schiedsgutachter Mnach Anhörung des andern Teils und eingehender Prüfung der Sachlage” entscheiden solle, habe der Regierungspräsident ohne jede materielle Nachprüfung lediglich mechanisch der Rundverfügung der Deutschen Regierung des Landes Hessen entsprochen. Beide Ehegatten hätten durch eigene Arbeitsleistung am Aufbau der Siedlerstelle ein Anrecht auf Umwandlung der Siedlerstelle in das Erbbaurecht erworben, und die Umwandlung sei nur infolge des Kriegs unterblieben, Die Versagung des rechtlichen Gehörs würde zwar für sich allein ein Schiedsgutachten nicht als offenbar unbillig erscheinen lassen, denn der Erstattung eines Schiedsgut- Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts muß zwar für die Beantwortung der Präge, ob ein Gutachten offenbar unbillig ist, der zur Zeit der Erstattung erkennbare tatsächliche Zustand als Grundlage genommen werden., und nur, wenn damals bei unparteiischer und sachgemäßer Prüfling eines Sachverständigen sofort in die Augen springende Mängel erkennbar gewesen sind, liegt offenbare Unbilligkeit vor. Die Unbilligkeit braucht auch nicht für jedermann offenzuliegen, es genügt, wenn sie dem Sachverständigen erkennbar ist (RGZ 69, 167 /T687; RG in WarnRspr 1909 Nr 75; RGZ 96, 57 /SgJ; 147, 58 0^)o Es müssen also nur die damals bekannten Verhältnisse zugrunde gelegt werden, das Gericht ist aber nicht an die Auffassung gebunden, die der Schiedsgutachter damals vertreten konnte, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden konnte, selbst dann nicht, wenn diese Auffassung der eines großen Teils des Volkes und der damals maßgebenden Öffentlichen Meinung entspricht. Dies -gilt insbesondere dann nicht, wenn ersichtlich ist, daß die damalige öffentliche Meinung unter dem Eindruck des Zusammenbruchs und als Reaktion gegen die nationalsoziali- Es ist auch durchaus abwegig, gerade hier einen Unterschied zwischen Kleingärten und Kleinsiedlungen zu machen und sich dazu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Bas Berufungsgericht legt dann selbst eingehend dar, daß im Jahre 1934, als die Kläger den Siedlungsvertrag abschlossen, noch alle Erwerbslosen und Kurzarbeiter als Siedler zugelassen wurden. Auch für die spätere Zeit kann nicht der Schluß gezogen werden, daß nun bei allen, die eine Siedlung bekommen haben, es gerechtfertigt sei, sie ihnen zu kündigen. Bas Berufungsgericht ist selbst der Auffassung, daß die Entscheidung des Regierungspräsidenten "vielleicht” nach heutiger Auffassung für.die Kläger eine Härte sei. Ob dies der Pall ist, hätte aber von dem Standpunkt aus, daß die heutige Auffassung für die Beurteilung dieses Danach ist die Entscheidung des Regierungspräsidenten als offenbar unbillig anzusehen und damit für das Gericht nicht verbindlich.

SiedlerstelleBeurteilungParteistellenAuffassungRegierungspräsidentKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

u
2508 045
V ZR 132/54
Verkündet am 21. Dezember 1954 Hoffmeister,Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 o des Gärtners Heinrich 2. dessen Ehefrau Katharine Sfll in
 geh S
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ni schäftsführer Paul a„M* ? Ul
 GmbH, vertreten durch die Ge-und Johannes Rtffe, in
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der Vt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter DrcV, Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Dezember 1953 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen.das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Ilain) vom 25. August 1950 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsund der beiden Revisionsverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 1. Oktober 1934 einen Siedlungsvertrag, wonach die Kläger das Grundstück. An d#M# S in D^HHIV-Stid erhalten sollten,, Der Vertrag ist in drei Teile gegliedert: I die Errichtung der Stelle, II die Verpachtung der Stelle, III die Übertragung der Stelle in Erbbaurecht. Die Parteien standen im Stadium der Verpachtung. Der Vertrag wurde durch Nachtrag vom 15» Oktober 1934 geändert. Hier war vereinbart, daß das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es heißt dann weiter:
Die erfolgte Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ist der Stelle, die das Reichsdarlehen für die Errichtung der Siedlerstelle bewilligt hat, unverzüglich unter eingehender Darlegung des Sachverhalts mitzuteilen. Diese entscheidet nach Anhörung des andern Teils und eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschliessung des Rechtswegs endgültig darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.
Am 15. Oktober 1945 wurde im Mitteilungsblatt für das Land Hessen eine Verfügung der Deutschen Regierung des Landes. Hessen Abteilung Wiederaufbau, Referat Wohnungsund Siedlungswesen, vom 24. September 1945 betreffend Bereinigung der Kleinsiedlungen von Nazi-Aktivisten und überzeugten Anhängern des Hitlerregimes veröffentlicht, in der es heißt:
Um die Nazi-Aktivisten und überzeugten Anhänger des Hitlerregimes - besonders die alten Kämpfer - aus den Siedlerstellen zu entfernen, ist die Durchführung einer Bereinigungsaktion unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen notwendig. Die Entfernung dieser Siedler und Siedleranwärter kann erfolgen,
a)	wenn die Siedlerstelle noch nicht auf den Siedler übertragen ist, durch Kündigung seitens des Siedlungsträgers aus wichtigem Grund,
b)
.099
 
Am 29* Dezember 1945 schrieb der Regierungspräsident Hessen unter "Betreff: Bereinigung der. vorstädtischen Kleinsiedlung D^-Süd: hier die Siedlerstelle Hch. S MaflHÜ V an die Beklagte:
Nach dem Bericht des Polizeipräsidenten in Darmstadt gehörte der Obengenannte seit 1931 der SA an« Mitglied der NSDAP wurde er 1937. In der SA bekleidete er den Rang eines Oberscharführers.
Wir ersuchen Sie, dem Siedler Sflfe die Siedlerstelle aus wichtigem Grund zu dem 50.(!)2.1946 zu kündigen.
Vorschlag für den neu anzusetzenden Siedler reichen wir nach.
Am 5. März 1946 schlug der Regierungspräsident D0HHP der Beklagten für die Siedlerstelle der Kläger die Eheleute	vor,	denen	im Jahre 1939 ihre Siedlerstelle
 entzogen worden war und die sich im Jahre 1945 darum bemüht hatten, wieder eine Siedlerstelle zu bekommen. Inzwischen hatte die Beklagte mit Schreiben vom 9« Januar 1946 die Siedlerstelle den Klägern wegen politischer Tätigkeit in der NSDAP zu dem 30.(!) Februar 1946 gekündigt.
Der Regierungspräsident in Dfl|||^-Eb4MHP wies den Einspruch der Kläger gegen die Kündigung am 9. April 1946 ohne Begründung zurück. Auf Anfrage der Kläger wurde erklärt, die Kündigung erfolge auf Grund einer RundVerfügung der deutschen Regierung des Landes Hessen vom 24. September 1945, die im Mitteilungsblatt für das Land Hessen vom 15. Oktober 1945 veröffentlicht sei.
Am 21. April 1946 räumten die Kläger die Siedlung, darauf zogen die Eheleute E^| ein.
Am 9» März 1948 wurde das Entnazifiziemingsverfahren gegen den Kläger zu 1 eingestellt, da er unter die
 
Weihnachtsamnestie fiel« In dem Verfahren war festgestellt worden, daß	von	1931.	bis	1939	einem Spielmannszug
 der SA und von 1937 an der NSDAP als Anwärter angehört hatte«
Im März 1950 haben die Kläger Klage erhoben und den Antrag gestellt, festzustellen, daß die von der Beklagten am 9» Januar 1946 ausgesprochene Kündigung des Siedlungs-Vertrags vom 1. Oktober 1934 unwirksam ist«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zunächst geltend gemacht, der Rechtsweg sei unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Rechtsweg für zulässig erklärt und ausgesprochen, nur eine Verletzung der vertraglichen Pflichten könne die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Eine solche sei nicht behauptet worden, die Kündigung sei daher unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 20, März 1953 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat darauf nach anderweiter Verhandlung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und damit die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«,
 
Entscheidungsgründe:
1.	Bas Berufungsgericht führt aus: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1953 stehe fest, daß § 3 Abs 4 des Vertrags in der Passung vom 15. Oktober 1934 ein Schiedsgutachtervertrag sei. Diese Auffassung entspreche dem § 11 Abs 2 des Vertragsmusters 3 a vom 21. April 1936 im Reichsarbeitsblatt 1936 I, 169. Nach A I 3 der Anlage zu den Richtlinien für die vorstädtische Kleinsiedlung usw. vom 20c Pebruar 1933 (Reichsarbeitsblatt /RÄBl/ 1933 I, 60) sei die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zur Bewilligung der Reichsdariehen zuständig gewesen. Entsprechende Anordnungen seien enthalten ins
1.	Nr 43 Anm 48 der Bestimmungen vom 21. April 1936 (BABl 1936 I, 139
 2.	Nr 27 III KSB vom 14, September 1937 (BABl 1937 I, 229 Z?347),
3.	Kr 27 III KSB von 1941 (BABl 1941 I, 407 #107).
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde des Volksstaates Hessen seien nach dem Zusammenbruch im Jahr 1945 auf die Deutsche Regierung des Landes Hessen - später Regierungspräsident Hessen (Mitteilungsblatt des Regierungspräsidenten Hessen vom 24. November 1945); jetzt Regierungspräsident Darmstadt (Mitteilungsblatt des Regierungspräsidenten Darmstadt vom 21. Januar 1946) - übergegangen. Der Regierungspräsident sei auch nach dem Erlaß vom 6. September 1947 (StAnz 1947, 439 Nr 556) die Bewilligungsbehörde und daher zur Erstattung des Schiedsgütachtens zuständig«
Die Revision bezweifelt, ob der Regierungspräsident in DflHBBPam 9. April 1946 zur Zeit der Zurückweisung des Einspruchs Bewilligungsbehörde gewesen sei. Diese Auf-
 
gäbe sei erst später durch den Erlaß vom 6. September 1947 den Regierungspräsidenten zugewiesen worden»
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, welche Stelle als oberste Landesbehörde in Hessen anzusehen ist, kann jedoch gemäß § 549 ZPO nicht nachgeprüft werden, da es sich um eine auf den Bezirk des Oberlandesgerichts beschränkte, landesrechtliche Bestimmung handelt»
2» Das Berufungsgericht sagt ferner: Es sei zu prüfen, ob die Zurückweisung des Einspruchs der Kläger gegen die Kündigung durch den Regierungspräsidenten als Schiedsgut-achten anzusehen sei»
Da die Parteien sich geeinigt hätten, daß der Regierungspräsident bestimmen solle, ob ein gewisser Umstand ein wichtiger Kündigungsgrund sei, sei die Zurückweisung des Einspruchs eine Meinungsäußerung des Regierungspräsidenten in dem Streit der Parteien, also ein Schiedsgut-achten, wenn sie auch nicht so bezeichnet sei» Es sei unerheblich, daß der Siedlungsträger die Kündigung auf Grund der Anordnung der Deutschen Regierung des Landes Hessen über die Bereinigung der Kleinsiedlungen vom 24- September 1945 ausgesprochen habe. Denn es sei ohne Belang, ob der Regierungspräsident seine Ansicht, daß ein wichtiger Grund vorliege, als "Deutsche Regierung des Landes Hessen" vor oder als Regierungspräsident nach oder, wie hier, vor und nach der Kündigung kundgegeben habe, ferner, ob der Siedlungsträger vor der Entscheidung gehört worden sei und ob die Zurückweisung des Einspruchs näher begründet worden sei. Denn diese Begründung sei bereits in der Anordnung der Deutschen Regierung des Landes Hessen vom 24. September 1945 enthalten.
L.
 
Die Revision macht geltend, es liege ein Schieds-gutachten im Sinne des Vertrags der Parteien überhaupt nicht vor«, Der ursprüngliche Schiedsgutachter habe mit dem Zusammenbruch und mit der Anweisung des Regierungspräsidenten, den Siedlungsvertrag zu kündigen, seine Wirksamkeit verloren. Durch die Änderung der politischen Verhältnisse stünden jetzt als Regierungspräsidenten den Siedlern Persönlichkeiten mit einer ganz anderen politischen Einstellung gegenüber als zur Zeit des Abschlusses des Vertrags, die auch die Siedler unter dem Gesichtspunkt der Kündigungsmöglichkeit ganz anders werteten als die frühere oberste Landesbehörde, Der Regierungspräsident habe überdies selbst die Kündigung veranlaßt, er sei Partei und Richter in eigener Sache, er könne nicht über die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Verfügung entscheiden. Bei Vereinbarung des Nachtrags vom 15. Oktober 1934 sei an die Entscheidung einer über den Parteien stehenden neutralen Stelle gedacht gewesen, die in der Lage und gewillt sei, den Belangen beider Parteien gleichmäßig gerecht zu werden.
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Die Parteien haben eine amtliche Stelle als Schiedsgutachter vereinbart, und zwar die Verwaltungsbehörde, die auch sonst mit der Regelung und Betreuung des Siedlungswesens befaßt ist, die also sachkundig und mit den Lebensverhältnissen, die geregelt werden sollen, vertraut ist.
In keiner Weise ist dabei zu dem Ausdruck gekommen, daß die Besetzung dieser Stelle mit Personen von bestimmter parteipolitischer Einstellung maßgebend sein sollte. Durch die Passung des SiedlungsVertrags sollte vielmehr erreicht werden, daß stets ein möglichst objektiver sachkundiger Schiedsgutachter vorhanden ist unabhängig von den Persönlichkeiten, die das Amt bekleiden.
%
 
Auch der Umstand, daß der Regierungspräsident schon vorher-seine Auffassung zu dem Ausdruck gebracht hat, wie er die Kündigungsfrage beurteilt, und daß er selbst die Beklagte zur Kündigung veranlaßt hat, schließt bei der hier gegebenen Sachlage an sich nicht aus, daß er nachher ein Schiedsgutachten abgibt,
3. Das Berufungsgericht prüft dann, ob das Gericht an das Schiedsgutachten gebunden sei. Es erwägt dabei, das Gericht sei im allgemeinen an ein Schiedsgutachten gebunden, könne ihm aber die Verbindlichkeit versagen, wenn es seinem Inhalt nach offenbar, unbillig sei, und zwar komme es darauf an, ob die Entscheidung zu der Zeit, als sie erlassen worden sei, offenbar unbillig gewesen sei. Damals sei das Bestreben dahin gegangen, Personen, die sich zu dem Nationalsozialismus bekannt hätten, die dadurch erlangten Vorteile wieder zu entziehen. Der Grund der Kündigung sei, daß der Kläger.zu 1 seit 1931 der SA und seit 1937 der NSDAP angehört habe. Er sei zwar unter die Weihnachtsamnestie .gefallen, und nach dem Erlaß vom 12. September 1947 (Hess StAnz 1947? 439 Nr 558) seien Kleingärten in der Regel nur bei Einstufung in die Belastungsgruppen I oder II zu kündigen gewesen. In der Zeit zwischen der Kündigung vom 9«. Januar 1946 und diesem Erlaß und der Weihnachtsamnestie habe sich aber die Einstellung gegenüber den politisch Belasteten wesentlich zugunsten der weniger stark Belasteten geändert.
Der Erlaß beziehe sich auch nur auf Kleingärten, nicht auf Kleinsiedlungen.
Im dritten Reich seien Personen, die bereits 1931 der SA beigetreten seien, bei der Zuteilung von Kleinsiedlungen bevorzugt worden. Dies sei zu der Zeit, als
 
die Kläger den Siedlungsvertrag abgeschlossen hätten, allgemeine Übung gewesen. Später sei es durch Vorschrift ausdrücklich geregelt worden. Dies sei noch nicht zu dem Ausdruck gekommen in I A 2 b der Richtlinien vom 20. Februar 1953? in A II 1 der Anlage zu diesen Richtlinien (RAB1 1933 I, 57) und in den Anordnungen der Richtlinien in RAB1 1933 I, 186 und 264. Es sei aber im Erlaß vom 12. Februar 1935 (RAB1 1935 I, 48) unter III C Nr 22,
23 und 26 angeordnet worden, es sollten als Siedlungsanwärter nur Personen zugelassen werden, die national und politisch zuverlässig seien, und es sollten die Kämpfer für die nationale Erhebung bevorzugt berücksichtigt werden. In jedem Fall sei ein Eignungsschein des Gau-Heim-stättenamts erforderlich gewesen, der nach dem Erlaß vom 12. Juli 1935 (RAB1 1935 I, 258) die Bedeutung einer gutachtlichen Äußerung gehabt habe, daß gegen den Siedlungsbewerber in politischer Beziehung keine Bedenken bestünden.
Diese Anordnungen seien in den Bestimmungen vom 21. April 1936 (RAB1 1936 I, 139) Ziff 9 und 10 und unter Ziff 5 der Anlage 0 hierzu (RAB1 1936 I, 157) und auch in späteren Bestimmungen wiederholt worden*
Personen, die sich schon im Jahre 1931 der SA zur Verfügung gestellt hätten, seien von der Bevölkerung mit Recht als zu terroristischen Methoden neigende Leute angesehen worden. Auch diesem Umstand habe der Regierungspräsident ohne Verstoß gegen die Billigkeit Rechnung tragen können.
Die Entscheidung des Regierungspräsidenten bedeu te vielleicht nach heutiger Auffassung für die Kläger
10	-
eine Härte« Sie sei aber nach der zur Zeit der Kündigung herrschenden Auffassung nicht unbillig gewesen oder, wenn sie unbillig gewesen sein sollte, so hätte sich die Unbilligkeit bei den Anfang 1946 herrschenden politischen Anschauungen nicht jedermann, nicht einmal dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, sofort aufgedrängt, sie sei also nicht offenbar unbillig gewesen«
Die Revision hält das Schiedsgutachten für offenbar unbillig. Sie entnimmt dies schon aus der Form des Verfahrens. Obwohl im Nachtragsvertrag vom 15. Oktober 1934 vereinbart gewesen sei, daß der Schiedsgutachter Mnach Anhörung des andern Teils und eingehender Prüfung der Sachlage” entscheiden solle, habe der Regierungspräsident ohne jede materielle Nachprüfung lediglich mechanisch der Rundverfügung der Deutschen Regierung des Landes Hessen entsprochen.
Auch materiell verkenne das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der offenbaren Unbilligkeit. Dieser müsse frei von den geistigen Einseitigkeiten und Sentiments der unmittelbaren Nachkriegszeit beurteilt werden. Der Kläger zu 1 sei lediglich formal belastet und ”weih-nachtsaranestiert”, die Ehefrau überhaupt unbelastet.
Beide Ehegatten hätten durch eigene Arbeitsleistung am Aufbau der Siedlerstelle ein Anrecht auf Umwandlung der Siedlerstelle in das Erbbaurecht erworben, und die Umwandlung sei nur infolge des Kriegs unterblieben,
• /
Diese . Einwendungen müssen im Ergebnis Erfolg haben. Die Versagung des rechtlichen Gehörs würde zwar für sich allein ein Schiedsgutachten nicht als offenbar unbillig erscheinen lassen, denn der Erstattung eines Schiedsgut-
11
achtens geht im Gegensatz zu einer schiedsgerichtlichen Entscheidung kein Gerichtsverfahren und kein ge-richtsähnliches Verfahren voraus, und die Bedeutung des Schiedsgutachtens liegt allein in seinem Inhalt (BGHZ 6, 555 0bJ/)« Den, Klägern ist übrigens‘das rechtliche Gehör nicht versagt worden; denn sie hatten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, und die Klägerin zu 2 hat dies in ihrem Schreiben vom 21. März 1946 auch getan.
Die Auffassung des Berufungsgerichts über die offenbare Unbilligkeit ist rechtsirrig. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts muß zwar für die Beantwortung der Präge, ob ein Gutachten offenbar unbillig ist, der zur Zeit der Erstattung erkennbare tatsächliche Zustand als Grundlage genommen werden., und nur, wenn damals bei unparteiischer und sachgemäßer Prüfling eines Sachverständigen sofort in die Augen springende Mängel erkennbar gewesen sind, liegt offenbare Unbilligkeit vor. Die Unbilligkeit braucht auch nicht für jedermann offenzuliegen, es genügt, wenn sie dem Sachverständigen erkennbar ist (RGZ 69, 167 /T687; RG in WarnRspr 1909 Nr 75; RGZ 96, 57 /SgJ; 147, 58 0^)o Es müssen also nur die damals bekannten Verhältnisse zugrunde gelegt werden, das Gericht ist aber nicht an die Auffassung gebunden, die der Schiedsgutachter damals vertreten konnte, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden konnte, selbst dann nicht, wenn diese Auffassung der eines großen Teils des Volkes und der damals maßgebenden Öffentlichen Meinung entspricht. Dies -gilt insbesondere dann nicht, wenn ersichtlich ist, daß die damalige öffentliche Meinung unter dem Eindruck des Zusammenbruchs und als Reaktion gegen die nationalsoziali-
12	-
sehe Gewaltherrschaft und Mißwirtschaft sich nicht in ruhiger Abwägung des Für und Wider, sondern in starker politischer Erregung gebildet hatte«, Maßgebend ist vielmehr, was heute bei ruhiger Beurteilung nach der Auffassung billig und gerecht denkender Menschen als billig anzusehen ist. Jedenfalls dürfen die außergewöhnlichen Verhältnisse der unmittelbaren Nachkriegszeit, die infolge der herrschenden politischen Erregung eine ruhige und gerechte Beurteilung außerordentlich erschwerten, wenn nicht sogar unmöglich machten, nicht dahin führen, daß Entscheidungen, die aus diesen Verhältnissen erwachsen sind, als gegeben hingenommen werden müssen. Sie müssen vielmehr gerade auf ihre Billigkeit nachgeprüft werden*
Der Umstand, daß unmittelbar nach dem Zusammenbruch das Bestreben der amtlichen Stellen dahin ging, allen Personen, "die sich zu dem Nationalsozialismus bekannt hatten", die während des Britten Reichs erlangten Vorteile zu entziehen, rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Es kommt.gerade darauf an, ob dieses Bestreben in diesem Ausmaß sich mit einer Beurteilung nach dem Maßstab der Billigkeit vereinbaren läßt, Babei ist zu beachten, was das Berufungsgericht nicht verkennt, daß schon früh, sobald man daran ging, die Haltung der Einzelnen zu prüfen und abzüwägen, eine ruhigere und mildere Beurteilung der weniger belasteten Personen zu verzeichnen war und daß die Allgemeinheit und der Gesetzgeber es nicht für recht hielten, d'iese wenig Belasteten wirtschaftlich zugrunde zu richten. Bas ergibt sich aus der Regelung des Gesetzes zur. Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5* März 1946 wie auch aus dem vom Berufungsgericht angeführten Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit und Wohlfahrt vom 12. Sep- . tember 1947 (StAnz 1947 S 439)* Biese Auffassung ist
-.13 -
allein zutreffend und hätte der Beurteilung schon damals zu Grunde gelegt werden müssen. Es ist auch durchaus abwegig, gerade hier einen Unterschied zwischen Kleingärten und Kleinsiedlungen zu machen und sich dazu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1953 zu berufen. Ein solcher Unterschied besteht und war in diesem Urteil für die Präge der Zulässigkeit des Rechtswegs klarzulegen. Aber der erkennende Senat hat gerade dabei darauf hingewiesen, daß eine Kleinsiedlung einen viel größeren Wert hat und', von ganz anderer Bedeutung für die Lebensgrundlage einer Siedlerfamilie ist als ein Kleingarten. Wenn nun die nicht in die •Belastungsgruppen I und II Eingestuften schon vor dem Verlust eines Kleingartens bewahrt bleiben sollten, so kann nicht angenommen werden, daß die Entziehung der wertvolleren Kleinsiedlung gebilligt werden sollte«
Bas Berufungsgericht legt dann selbst eingehend dar, daß im Jahre 1934, als die Kläger den Siedlungsvertrag abschlossen, noch alle Erwerbslosen und Kurzarbeiter als Siedler zugelassen wurden. Auch für die spätere Zeit kann nicht der Schluß gezogen werden, daß nun bei allen, die eine Siedlung bekommen haben, es gerechtfertigt sei, sie ihnen zu kündigen. Irgendein Beweis ist nicht erbracht, daß gerade der Kläger zu 1 wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gliederung der Partei im Jahre 1934 bevorzugt als Siedler zugelassen worden,wäre.
Bas Berufungsgericht ist selbst der Auffassung, daß die Entscheidung des Regierungspräsidenten "vielleicht” nach heutiger Auffassung für.die Kläger eine Härte sei.
Ob dies der Pall ist, hätte aber von dem Standpunkt aus, daß die heutige Auffassung für die Beurteilung dieses
H -
Lebensvorgangs maßgebend ist, geklärt werden sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Unbilligkeit sich nicht einmal dem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sollte sofort aufgedrängt haben. Die für die Beurteilung maßgebenden Tatumstände waren vollständig zu übersehen. Es handelte sich nur um die Beurteilung selbst.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher nicht haltbar. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr notwendig ist, kann das Revisionsgericht selbst die Entscheidung treffen. Danach ist die Entscheidung des Regierungspräsidenten als offenbar unbillig anzusehen und damit für das Gericht nicht verbindlich. Es ist auch nichts dargetan, was als wichtiger Grund zur Kündigung angesehen werden könnte. Es ist daher im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts zuzustimmen. Es war somit das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweißen.
Dr,Tasche	Dr.v.Rormann	Dr.Oechßler
 Dr.Großmann	Bundesrichter	Dr.Spieler ist
 durch längere	Ortsabwesenheit
 verhindert zu	unterschreiben.
Dr.Tasche