Oktober 1939 die beiden eben genannten Grundstücke zu dem Preise von 11.408 RM an den Baumeister Gottfried St^^p in In diesem Vertrag wurde der Anspruch des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenützen, nicht erwähnt« gleichwohl verblieb es zunächst dabei, dass der Kläger sich der Transformatorenstation bediente oder mitbediente. Tn § 12 des mit ihm am 9* Mörz 1937 abgeschlossenen Vertrags sei ihm von der Pirma C.P. Bo^HflflP und Söhne GmbH die Berechtigung eingeräumt worden, und zwar ohne zeitliche Beschränkung, die auf dem Grundstück Nr 513/1 (damalige Katasterbezeichnung) liegende Transformatorenstation mitzuoenützen. Bo^HHI^ und Söhne GmbH das Grundstück, auf dem sich die Transformatorenstation befunden habe, an die drei Beklagten auf Grund des Vertrages vom 17» Juli 1939 veräussert habe, sei in § 6 dieses letzteren Vertrages vereinbart worden, dass die drei Beklagten in die Rechte und Pflichten der genannten Pirma ihm (dem Kläger) gegenüber nach dem an 9*. regelt worden seien* insbesondere in Ansehung des die Transformatorenstation betreffenden § 12 des Vertrages vom 9» März 1937* Der Zweck dieser Vereinbarung sei gewesen* ihm die Rechtsstellung* welche er hinsichtlich der Transformatorenstation nach § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 gegenüber der Firma C.F. Bo^BB^ und Söhne GmbH gehabt habe* auch im Verhältnis zu den drei Beklagten zu sichern. Die ihm in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9« März 1937 von der Firma C.F. und Söhne GmbH zugestandene Befugnis, die streitige Transformatorenstation ohne zeitliche Begrenzung mitzubenützen, sei ein 3chenkungsversprechen gewesen, da er für diese Befugnis der ehe* genannten Firma weder ein laufendes noch ein einmaliges Entgelt - auch nicht in der Form einer (verdeckten) Erhöhung des Grundstückskaufyteises - gewährt habe* Dieses Schenkungsversprechen hätte in entsprechender Anwendung des § 567 Satz 1 BGB erst nach dreißig Jahren gekündigt werden können* In § 6 des Kauf-Vertrages vom 17» Juli 1939 hätten sich die drei Beklagten zu se:.nen (des Klägers) Gunsten verpflichtet, in die Verpflichtungen der Firma C.F. So^^BB und Söhne GmbH aus § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 einzutreten. Aber dadurch, dass die drei Beklagten auf Grund des Vertrages vom 3» Oktober 1939 das Grundstück mit der Transformatorenstation an den Baumeister Gottfried St^i^ veräussert hätten, ohne diesem die Verpflich-tmg aus § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 aufzuerlegen, hatten sie, da er, der Kläger, sich an St^HB nicht halten könne, den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, dnss er genötigt gewesen sei, vorzeitig, d.h. schon etwa nach dreizehn Jahren Aufwendungen für den Bau einer selbständigen xransformatorenstation zu machen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen, indem sie folgendes ausführtens Die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, sei dem Kläger in § 12 des Vertrages vom 9* März 19*57 offenbar gegen Entgelt eingeräumt worden. Auch daraus könne der Kläger nichts herleiten, daß ihm in § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, auf unbestimmte, jedenfalls auf lange Seit eingeräumt worden worden sei. Juli 1939 sei nichts darüber gesagt, dass die Befugnis des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenützen, habe unkündbar sein sollen; davon, diese Befugnis durch eine Dienstbarkeit dinglich zu sichern, sei absichtlich kein Gebrauch gemacht worden, obwohl es Sache des Klägers gewesen wäre, für eine solche ding- Zu demselben Ergebnis kemme man, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, nicht gegen Entgelt, sondern ohne Entgelt sei ihm die Befugnis, die Transformator enstation mitzubenützen, in § 12 Abs 2 des Vertrages v:>m 9» März 1937 übertragen worden. Bas Landgericht beschloss über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Firma C.F. Bo^HBP und Söhne GmbH dem klüger die Befugnis,die Transformatorenstation mitzubenüt-$en, unentgeltlich und für lange Bauer eingeräumt und ob für lie Mitbenützung der Transformstorenstation weder bei der Verruss er ung des Grundstücks Nr 513/4 (damalige Katasterbezeich-lung) an den Kläger (Vertrag vom 9. und Söhne beschäftigten Herren Br. Hans KÖ^^ und iermann \?e#| als Zeugen durch das Amtsgericht in Mannheim im »ege des Rechtshilfeersuchens vernehmen zu lassen; es ersuchte ferner das Amtsgericht in Mannheim, die beiden Zeugen auch darüber zu befragen, ob bei dem Verkauf des Grundstücks 5*i3/'l (frühere Katasterbezeichnung) im Vertrag vom 17« Juli 1939 an die drei Beklagten ausdrücklich davon die Bede war, dass das Benützungsrecht (Mitbenützungsrecht) des Klägers /eTn der Tranc-formatorenstation7 etwa auch im Kalle eines Weiterverkaufs des Grundstückes durch die (drei) Beklagten aufrechterhalten werden sollte. Marz 1937 und vom 17» Juli 19397 war für die Firma eine sekundäre Angelegenheit, da die Firma in erster Linie der Erwerb des Brennrechts auf diesen Grundstücken interessiert hatte* Umsoweniger bedeutungsvoll war natürlich die Einzelheit , dass das Nachbargrundstück mit dem Benützungsrecht an der Transformatorenstation »belastet» werden solle. Ob bei lern Verkauf des Grund-stücks an Herrn Vfl^ die Parteien davon ausgegangen sind, dass er das Benützungsrecht auf die Dauer, solange ein Interesse des Herrn V<4H^ besteht, oder nur für kürzere Zeit erhalten sollte, oder ob dieses Benutzungsrecht bei der Freiskalkulation in Rechnung gestellt werden sollte, weiß ich nicht« über die Erwägungen und Gedanken, die sich Bo^BflHF 1111(3 Söhne und die Beklagten bezüglich des Benutzungsrechts bei dem Verkauf an die Beklagten machten, kann ich ebenfalls nichts sagen. Es schloss sich der Meinung der Beklagten an, die Firma C.F. Bo^^m^ und Söhne GmbH habe in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9. Zwar hätten die drei Beklagten in § 6 ihres mit der Firma C.F. Bo^IBMP und Söhne GmbH am 17- Juli 1939 abgeschlossenen Kaufvertrages die aus § 12 des Kaufvertrages vom* 9. März 1937 sich zugunsten des Klägers hinsichtlich der Transformatorenstation ergebenden Ansprüche übernommen, aber eben nur als Ansprüche aus einem Lcih/ertrag- Daher hätte auch der Baumeister St^|^, als er auf Grund des Vertrages vom 3. Oktober 1939 von den drei Beklagten zwei Parzellen, die sie von der Firma C.F. Bo^BHlV und Söhne GmbH erworben hat und auf einer von denen (jetzige Katasterbezeichnung Nr 513/12) sich die streitige Transformatorenstation befindet, selbst dann, wenn er dem Kläger als Verleiher gegen-ubergestanden hätte, das Leihverhältnis dem Kläger kündigen können» wenn er infolge eines unvorhergesehenen Umstandes (§ 603 Nr 1 BGB) der alleinigen Benützung der Transformatorensta-ticn, d.h. der verliehenen Sache, bedurft hätte. Zur Begründung der Berufung trug der Kläger im wesentlichen folgendes vor: Der von der Firma C.F. Bo^BP und Söhne (mbH aufgestellte und ihm Anfang Januar 1937 übersandte Ent-vurf des Vertrages vom 9» März 1937 habe hinsichtlich der Entrahme von elektrischem Strom über die streitige Transforraatoren-station nur die Bestimmung enthalten: Daraufhin habe der Vertrag vom 9c März 1937 (in § 12 Abs 2) eine Fassung erhalten, in welcher ihm (Kläger) die Befugnis zugestanden worden sei, die streitige Transformatorenstation für seinen Betrieb mitzubenützen und zwar nicht nur "auf unbestimmte Zeit” oder "bis auf weiteres”, sondern "dauernd”. Es sei vielmehr die ihm (Kläger) eingeräumte Befugnis, die Transforms tcrenstation mitzubenützen, nur im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 9* März 1937 zu betrachten und ein "Bestandteil" dieses entgeltlichen Vertrages. Die Befugnis und zugleich die Verpflichtung des Klägers, den von ihm jeweils benötigten Strom über die streitige Transformatorenstation zu entnehmen, zeig-ter; dass durch § 12 des Vertrages vom 9- März 1937 kein selbständiges Leihverhältnis begründet worden sei. Lie drei Beklagten beantragten, die Berufung des Klägers zuiückzuweisen, indem sie der Berufungsbegründung folgendes entgegenhieltens Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass durch § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9« März 1937 zugunsten des Klägers hinsichtlich der Mitbenützung der streitigen Transformatorenstation kein Miet-, sondern ein Leihverhältnis begründet woräen sei; denn der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß er für die Einräumung der Mitbenützungsbefugnis ein laufendes oder einmaliges Entgelt (sei es auch nur durch einen höheren Grundstückskaufpreis) entrichtet habe. März 1937 davon ausgegangen sei, die Befugnis des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenutzen, habe ihm "für dauernd" zustehen sollen; die Beklagten hätten bei Abschluss des Vertrages vom 17» Juli 1939 (hinsichtlich dessen § 6) nur von dem Wortlaut des § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9« Marz 1937 und nicht von dessen in seinem Wortlaut nicht ausgedrückten Sinn ausgehen können Wenn nun die Bestimmung des § 605 Nr 1 BGB nicht zugunsten des Klägers wegbedungen sei, so könne es sich also nur darum handeln, ob zugunsten des Baumeisters als Rechts- In Wirklichkeit liege es so, dass der Strom von der Badenwerk AG (allerdings über die Transformatorenstalion) komme; ein "Strombezugsrecht" des Klägers sei durch den Vertrag vom 9. Per Vertragsentwurf handle in § 4 Abs 3 und 4 davon, dass der “Anschluss zur elektrischen Licht- und Kraftabnahme von der /der Verkäuferin verbleibenden/ Transforms to renstati on komme 7 und besage, dass der Kläger auf seinen Grundstücken einen Zähler aufzustellen verpflichtet sei, der die Verrechnung seiner Stromentnahme ermögliche,und habe zugunsten des Klägers nur ein nach § 605 Nr 1 BGB kündbares Leihverhältnis begründen sollen Baran habe sich auch dadurch nichts geändert, dass der Kläger die Firma C.F. Bo^^p und Söhne am 28. Januar 1937 gebeten habe,auch “die Benützung der Transformatorenstation vertraglich zu verankern”» Indem die Verkäuferin in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9- März 1937 dem Kläger die Befugnis ausdrücklich zugestanden habe, die auf ihrem Gelände liegende “Transformatorenstation mitzubenützen", habe die hiermit dem Kläger eingeräumte Befugnis ihre ursprünglich gewollte Eigenschaft als Leihverhältnis umsoweniger verloren, als die im Vertragsentwurf vorgesehenen Gegenleistungen des Klägers, insbesondere der Kaufpreis von 30.000 RM, nicht erhöht worden seien. abgeschlossene Kaufvertrag besage zwar nichts ausdrücklich darüber , dass dem Kläger die Befugnis zustehen sollte, die auf der der Verkäuferin zunächst verbleibenden Parzelle 513/4 befindliche Transformatorenstation dauernd oder nur für bestimmte Zeit mitzubenützen- Indessen sei nach der Aussage des zeugen Br, die Verkäuferin bei Abschluss des Ver- trages vom 9- «Srz 1937 davon ausgegangen, dass der Kläger das Recht haben sollte, die streitige Transformatorenstation so lange mitzubenützen, als er daran ein Interesse habe. Wenn dieses Mitbenutzungsrecht nicht durch Bestellung einer Dienstbarkeit dinglich gesichert worden sei, so erkläre sich dies dadurch, «fass die Verkäuferin keinen Anlass gehabt hätte, den Kläger rechtlich besser zu stellen, als er selbst es verlangt habej ob die Verkäuferin, falls der Kläger die Bestellung einer Dienstbarkeit gefordert hätte, dieser Forderung entsprechen hätte, lasse sich heute nicht mehr feststellen- Jedenfalls habe dler Kläger kraft einer schuld rechtlichen Vereinbarung einen Anspruch gegen die Fa.0-F- Bo^HHP 1111(3 Söhne GmbH darauf erlangt, die streitige Transformatorenstation für dauernd oder mindestens für die Dauer seines Interesses mitzubenützen. Diesen Anspruch des Klägers hätten die drei Beklagten als Schuldner übernommen, als sie von der Fa, C.F* Bo^HHH) un<^ Söhne GmbH die Parzelle Eg^JHBBW Nr. 513/4 (damalige Bezeichnung) samt der auf jhr befindlichen Transformatorenstation durch Vertrag vom 17 Juli 1939 gekauft hätten (§ 6 des Vertrages). ne GmbH es unterlassen hätte, in den Vertrag vom 9- März 1937 Bestimmungen darüber aufzunehmen, wie und wann die Befugnis des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenützen,endigen sollte, könnten die Beklagten keine Rechte für sich herleiten, indem sie*1 den Vertragschliessenden einen Willen unterstellten, der im Vertrag vom 9* März 1937 keinen Ausdruck gefunden habe und den die Vertragschliessenden nachweislich auch nicht gehabt hätten; die Aussage des Zeugen Dr» Kjö^V ergebe vielmehr, dass die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, dem Kläger für die Dauer habe eingeräumt werden sollen» stellen, lasse in Ermanglung einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber erkennen, dass damit dem Kläger das Recht eingeräumt worden sei, unmittelbar von den Beklagten die Leistung zu verlangen, die er zuvor auf Grund des § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9. Mit dem Eintritt in die Rechte und Pflichten der Firma C.F. Bo^HHff) und Söhne GmbH, soweit sie in § 12 des Kaufvertrags vom 9« März 1937 begründet worden seien, seien die Beklagten auch gehalten gewesen, die von ihnen hinsichtlich der Mitbenützung der Transformatoren- Infolgedessen habe sich der Baumeister St^p) mit Recht weigern können und im Jahre 1949 in der Tat geweigert, dem Kläger die fernere Mitbenützung der Transformatorenstation zu gestatten» Dadurch sei der Kläger eranlasst worden, Aufwendungen zwecks anderweitiger Versorgung äeines Betriebes mit elektrischem Strom zu machen, die er nicht lätte machen müssen, wenn die Beklagten; wozu sie vertraglich verpflichtet gewesen seien, die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Mitbenutzung der Transformatorenstation auch gegenüber dem Baumeister Stzu erhalten, nicht unterlassen hätten. Da indessen die Höhe dieses Schadens streitig sei, namentlich deshalb, weil die Beklagten geltend gemacht hätten, der angebliche Schaden des Klägers sei weder seinem Bauaufwand für seine anderweitige Stromversorgung noch dem ihm hierdurch entstandenen Zinsverlust gleichzusetzen, und der Kläger habe den von ihm behaupteten Schaden dadurch mitverschuldet, dass er es ohne triftige Gründe abgewiesen habe, seine Aufwendungen für eine neue Transformatorenstation durch Benützung anderer ihm gebotener Möglichkeiten zu verringern, und da das Landgericht die jb.läge abgewiesen habe, so sei der Klageanspruch lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, der Rechtsstreit v.ut Entscheidung über die Höhe des eingeklagten Anspruchs, als insoweit noch nicht entscheidungsreif, an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen. Ile Äevisionskläger machten zunächst geltend, dass das Berufungsgericht gegen anerkannte Denkgrundsätze verstossen, insbesondere wesentlichen Auslegungstoff übergangen habe, wenn es in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 ausgedrückt finde, dass die Firma C.F. Bo^^H^ und Söhne Stabil dem Kläger die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, unentgeltlich zugestanden habe» Schon in dem Entwurf des Vertrages vom 9- März 1937 sei ein GrundStückskaufpreis von 30.000 BM vorgesehen gewesen, und dieser Breis sei unverändert geblieben, nachdem dem Kläger auf seinen Wunsch Befugnis zur Mitbenützung der Transformatorenstation eingeräumt worden sei. Aber auch wenn man mit dem Berufungsurteil annehmen wolle, dass dem Kläger in § 12 des Vertrages vom 9- März 1937 die Befugnis, die Transformatorenstation entgeltlich mitzubenützen, zugestanden worden sei, so sei die' Klage unbegründete Wenn c'as Berufungsgericht nämlich meine, die Beklagten hätten sich < urch § 6 des Vertrages vom 17« Juli 1939 verpflichtet, bei «riner Veräusserung der Transformatorenstation auf deren Erwerber zu Gunsten des Klägers die Verpflichtung zu übertragen, welche die Firma C.F, Bo^HHHP uüd Söhne GmbH in § 12 des ' Ertrages vom 9, März 1937 eingegangen sei, so sei nicht ersichtlich, worauf sich diese Meinung stütze. Dem widerspreche es, wenn das Berufungsgericht ausführe: Aus der Tatsache, dass in dem Vertrag vom 17« Juli 1939 den Beklagten] die Verpflichtung nicht auferlegt worden sei, hei einer Veräus-serung der Transformatorenstation deren Erwerber /Kier: St^Hlj/ die Verbindlichkeiten der Firma C.F. Bo^HHIB und Söhne GmbH aus § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* Marz 1937 zu übernehmen, könne der .Kläger Ansprüche gegen die Beklagten deswegen nicht herleiten (§§ 133» 157 BGB; § 286 ZPO); es sei nicht angängig, denselben Grundsatz bald gegen die eine Partei, bald gegen die andere Partei anzuwenden. Bas Landgericht habe den Beklagten durch Beschluss vom 13* Oktober 1949 aufgegeben, sich darüber zu äussern, ob ihrem Streit-] helfer SI^BP bei Verkauf der Transformatorenstation von dem Mitbenutzungsrecht des Klägers Kenntnis gegeben worden sei. III, Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stands Durch den zwischen der Firma C~*F» Bo^HM^ und Söhne GmbH und dem Kläger am 9 M rz 1937 abgeschlossenen Vertrag wurde an den Kläger ein bestimmtes Grundstück zu dem schon vorher in Aussicht genommenen Preise von 30*000 RM verkauft; dieser Vertrag ist also ein entgeltlicher Vertrag, nämlich ein Kaufvertrag, Diese Eigenschaft als Kaufvertrag verlor er auch dadurch nicht, dass in ihn auf Wunsch des Klägers folgender § 12 Abs 2 Satz 1 eingefügt wurde; ohne dass der Kläger sich verpflichtete, hierfür der Verkäuferin ein besonderes - laufendes oder einmaliges - Entgelt zu zahlen; es wurde vielmehr nach dem Willen der Vertragsteile die vorerwähnte und nicht unter § 433 Abs 1 BGB fallende Nebenverpflichtung der Verkäuferin durch die vom Kläger zu zahlenden 30c000 HM mitvergütet* Dieser Auslegung des Vertrages vom 9-. März 1937 als eines einheitlichen Kaufvertrages, bei welcher die Verkäuferin für eine auf gewisse Dauer gerichtete bestimmte entgeltliche Nebenleistung zu erbringen hatte, stehen die §§ 133, 157 BGB nicht entgegen, und folgeweise ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht hierbei gegen § 286 ZPO verstossen haben sollte * Die Aussage des Zeugen Dre Köbner: steht der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung deshalb nicht entgegen, weil die weitere Aussage dieses Zeugen ergibt, dass für die verkaufende Firma C.F, Bo^BH^ und Söhne GmbH die Einräumung der Befugnis, dass der Kläger die Transformatorenstation mitbenützen dürfe, keine so wesentliche Beeinträchtigung gewesen sei, dass sie eine besondere Vergütung für erforderlich gehalten habe* Auch darin liegt weder ein verstoss gegen materielle noch, ein Verstoss gegen prozessuale Rechtsnormen, dass das Berufungsgericht den § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 dahin aus-gelegb hat, die Beklagten hätten sich durch § 6 des Vertrages vom 17« Juli 1939, auf Grund dessen sie anlässlich des Kaufs der Transformatorenstation in die Verpflichtungen der Firma C,F. Da die Beklagten dieser letzteren Verpflichtung nachzukommen versäumt haben und der Baumeister St^HM, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat; sich im Jahre 1949 mit Recht geweigert hat, dem kläger fernerhin die Mitbenützung der Tpansforiaa-torenstation zu gestatten (S 8 des Berufungsurteils), so ist cs nicht zu* beanstanden, dass der kläger die Beklagten schadenersatzpflichtig dafür macht, dass er gezwungen war, sich eine eigene Transformatorenstation zu errichten- Dass dieser Anspruch auf Geldersatz geht, versteht sich von selbst. Kläger die Mitbenützung der Transformatorenstation zu gewährleisten, mindestens durch schlüssige Handlung übernommen; so hat das Berufungsgericht insoweit den § 551 Br 7 ZPO schon deshalb nicht verletzt, weil in dem eben geschilderten Verhalten des Baumeisters nach seinen Angaben keine die Beklag- ten befreiende SchuldÜbernahme läge* Auch der Kläger behauptet, Ansprüche nur gegen die Beklagten, nicht aber gegen StflBt zu haben, und das Berufungsurteil (S 8) hat Ansprüche des Klägers gegen St^^ ausdrücklich und von seinem Standpunkt zu Hecht verneint, .»enn die Revision ausführt, die Beklagten hätten, falls sie gemäss § 139 ZPO befragt worden wären, sich auf Sttfp als Zeugen dafür berufen, dass er an ihrer Stelle die Verpflichtung übernommen habe, dem Kläger die Mitbenutzung der Transformatorenstation zu gestatten, so kann nicht anerkannt werden, dass hier eine prozessual zu beanstandende Verletzung der Fragepflicht des Gerichts vorliegt- Aus dem Urteil des Land gerichts (S 4) konnten die Beklagten ersehen, dass Streib behauptet hatte, er habe dem Kläger die Mitbenützung der Transformatorenstation zwar tatsächlich, aber ohne Verpflichtungswillen gewährt- Dem gegenüber wäre es Sache der durch Rechtsanwälte vertretenen Beklagten gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten» Dabei sei auf die Bemerkung des BerufungsUrteils (S 7) hlngewiesen, dass dem Kläger die Befugnis, die Transformsto-rsnstation mitzubenützen, ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist zugestanden ist und dass auch die kraft Gesetzes für Miete (Pacht) geltenden Kündigungsvorschriften im vorliegenden Falle nicht anwendbar seien.
y ZR 132/52 2355 097 ■fS Verkündet am 21. Mai 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. de ^FabrikantenEarl Ha^^strasse'(B&, 2- des Bauingenieurs Hermann fl», Ha^Pstrasse ■), 3« des Zimmermeisters Friedrich B trasse Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Streithelfer der Beklagten; Baumeister Gottfried S - Prozessbevollmächtigte im 2. Rechtszuge: Rechtsanwälte und Br.0. in gegen Inhaber eines Holzbearbeitungsbetriebes bei Otto m Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - frozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat*des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Mäi 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr.VoNormann, Schuster, Br. Oechßle* und Br. Großmann m für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 9* Juli 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Landgericht in Karlsruhe auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand? Per Kläger Otto V^i^ erwarb auf Grund eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 9* März 1937 von der Firma CM?» nachbarten und der .Veräussererin zunächst verbleibenden Grund- sich eine Transformatorenstation, über welche in § 12 des genannten Vertrages vom 9« März 1937 folgendes vereinbart wurde; "Anschluss zur elektrischen Licht- und Kraftabnahme kommt von der Transformatorenstation und führt nach dem ersten Stockwerk in dem der Verkäuferin verbleibenden Gebäude zur Verteilungstafel mit eingebautem Zähler» Pie Hauptzähler zur Verrechnung des Stromes befinden sich in der Station selbst. Pie beiden Lichtstromkreise für die Y/oh-nungen, welche dem Eggensteiner Ortsnetz angeschlossen sind, werden vom zweiten Stockwerk des der Verkäuferin verbleibenden Gebäudes, woselbst die beiden Zähler sitzen, zugeführt und können ohne weiteres leicht verlegt werden. Pem Käufer wird gestattet, seinen elektrischen Zähler in dem der Verkäuferin verbleibenden Gebäude setzen zu lassen. Per Käufer ist berechtigt, die auf dem Gelände der Verkäuferin liegende Transformatorenstation mit zubenutzen und dort seine Zähler anzubringen. Ausserdem steht ihm der Zutritt zu den sonstigen für seine Stromversorgung benötigten Zählern und Schalttafel frei." Als Entgelt für das an ihn veräusserte Grundstück sollte der Kläger 30.000 RM zahlen (§ 5 des Vertrages). Für die Mitbenützung der Transformatorenstation hatte der Kläger weder ein einmaliges noch ein laufendes Entgelt zu entrichten. Eine auf die Iiitbenützung der Transformatorenstation gerichtete Pienstbarkeit zugunsten des Klägers oder des von ihm auf Grund des Vertrages vom 9. März 1937 erworbenen Grundstücks wurde nicht vorgesehen. Bo^BHP und Söhne GmbH in Hr 513/4 des Lagerbuchs der G das Grundstück . Auf dem be- Auf Grund eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 1?~ Juli 1939 veräusserte die Firma CLF. Bo^IBB1 Lmd Söhne GmbH in auch das Grundstück Nr 513./1 (frühere Katasterbezeichnung, des Lagerbuchs der Gemarkung an die drei Beklagten zu schlichtem Miteigentum (an Karl und Hermann je zu‘l/4, an Friedrich B|^^ zu l/2)„ Dieser Vertrag enthielt in § 6 folgende Bestimmung* “Die Käufer treten in die Rechte und Pflichten der Verkäuferin gegenüber Herrn Otto V®^. nach dem zwischen der Verkäuferin und Herrn am 9» März 1937 abgeschlossenen Kaufvertrag ein, soweit in diesem Vertrag nachbarliche Benutzungsverhältnisse geregelt wurden, insbesondere in Ansehung........des § 12 des ge- nannten Vertrages.” ‘h n, «i! Nachdem das Grundstück Nr 513/1 katastermässig in elf Trennstücke, darunter die Trennstücke Nr 519/9 und Nr 513/12, auf welch letzterem sich die Transformatorenstation befand, aufgeteilt worden war, veräusserten die drei Beklagten auf Grund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 3. Oktober 1939 die beiden eben genannten Grundstücke zu dem Preise von 11.408 RM an den Baumeister Gottfried St^^p in In diesem Vertrag wurde der Anspruch des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenützen, nicht erwähnt« gleichwohl verblieb es zunächst dabei, dass der Kläger sich der Transformatorenstation bediente oder mitbediente. Im Januar 1949 vermietete die beiden eben genannten Grundstücke ein- schliesslich der Transformatorenstation an die Firma Bl & WtfP* diese Firma stellte nun in der Transformatorenstation einen eigenen Zähler auf. Im Frühjahr 1949 beabsichtigte die Firma BlflH^ & WflP, ihren Betrieb zu vergrössem.wodurch sich ihr Bedarf an elektrischem Strom vermehrte. Nunmehr erklärte die Badenwerk AG, welche sowohl den Betrieb des Klägers als auch den Betrieb der Firma BlflHP & WflP mit elektrischem Strom belieferte, dem Kläger durch Schrei- — 4 - ten vom 22« Juli 1949, dass die Aufstellung eines grösseren Üransformators notwendig werde} für welchen die vorhandene Transformstorenstation keinen Platz biete; es sei daher erforderlich» dass der Kläger umgehend eine eigene Transformatoren-station für seinen Betrieb herrichte * Diese Vorgänge veranlassten den Kläger zu der Klage auf Ieststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm die Aufwendungen zu ersetzen, die ihm für die Errichtung einer besonderen 75 KV=Transformatorenstation entstehen würden» Joch im ersten Rechtszuge ging der Kläger zur Zahlungsklage über und beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.435,43 DM zu verurteilen. Zur Begründung dieses Antrags führte der Kläger folgendes aus? Tn § 12 des mit ihm am 9* Mörz 1937 abgeschlossenen Vertrags sei ihm von der Pirma C.P. Bo^HflflP und Söhne GmbH die Berechtigung eingeräumt worden, und zwar ohne zeitliche Beschränkung, die auf dem Grundstück Nr 513/1 (damalige Katasterbezeichnung) liegende Transformatorenstation mitzuoenützen. Als dann die Pirma C«P. Bo^HHI^ und Söhne GmbH das Grundstück, auf dem sich die Transformatorenstation befunden habe, an die drei Beklagten auf Grund des Vertrages vom 17» Juli 1939 veräussert habe, sei in § 6 dieses letzteren Vertrages vereinbart worden, dass die drei Beklagten in die Rechte und Pflichten der genannten Pirma ihm (dem Kläger) gegenüber nach dem an 9*. März 1957 geschlossenen Vertrag einträten, soweit in diesem letzteren Vertrag "nachbarliche Benutzungsverhältnisse "ge- - 5 ~ regelt worden seien* insbesondere in Ansehung des die Transformatorenstation betreffenden § 12 des Vertrages vom 9» März 1937* Der Zweck dieser Vereinbarung sei gewesen* ihm die Rechtsstellung* welche er hinsichtlich der Transformatorenstation nach § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 gegenüber der Firma C.F. Bo^BB^ und Söhne GmbH gehabt habe* auch im Verhältnis zu den drei Beklagten zu sichern. Gegen diesen Vertragszweck hätten die drei Beklagten dadurch verstossen, dass sie auf Grund des Kaufvertrags vom 3. Oktober 1939 das Grundstück mit der Transformatorenstation (jetzige Katasternummer 513/12) an den Baumeister S1^^ veräussert hätten* es aber versäumt hätten* dem Erwerber aufzuerlegen* dass er hinsichtlich der Trans- formatorenstation die Pflichten aus § 12 des Vertrages vom 9> März 1937 übernehme. Die Folge dieser Versäumnis sei es* dass der Baumeister Stfll^^, nachdem er das Grundstück Nr 513/12 (zusammen mit einem weiteren Grundstück) an die Firma & verpachtet hatte, durch Schreiben vom 1. März 1949 ihm, (Kläger) das Recht, die Transformatorenstation zu benützen oder mitzubenützen, bestritten habe. Als dann auch die Badenwerk AG sich dahin geäussert habe, mit Rücksicht auf den erhöhten Strombedarf der Firma B^H^ & EU® müsse er die streitige Transformstorenstation räumen und eine eigene Transformatorenstation auf seinem Anwesen errichten, habe er für die Errichtung einer eigenen Transformatorenstation (einschliesslich Nebenkosten) den Betrag von 8.435,43 DM aufgewendet. Zum Ersatz dieses Betrages von 8.435,43 DM seien die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet. Die ihm in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9« März 1937 von der Firma C.F. und Söhne GmbH zugestandene Befugnis, die streitige Transformatorenstation ohne zeitliche Begrenzung mitzubenützen, sei ein 3chenkungsversprechen gewesen, da er für diese Befugnis der ehe* '7g' - o - genannten Firma weder ein laufendes noch ein einmaliges Entgelt - auch nicht in der Form einer (verdeckten) Erhöhung des Grundstückskaufyteises - gewährt habe* Dieses Schenkungsversprechen hätte in entsprechender Anwendung des § 567 Satz 1 BGB erst nach dreißig Jahren gekündigt werden können* In § 6 des Kauf-Vertrages vom 17» Juli 1939 hätten sich die drei Beklagten zu se:.nen (des Klägers) Gunsten verpflichtet, in die Verpflichtungen der Firma C.F. So^^BB und Söhne GmbH aus § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 einzutreten. Aber dadurch, dass die drei Beklagten auf Grund des Vertrages vom 3» Oktober 1939 das Grundstück mit der Transformatorenstation an den Baumeister Gottfried St^i^ veräussert hätten, ohne diesem die Verpflich-tmg aus § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 aufzuerlegen, hatten sie, da er, der Kläger, sich an St^HB nicht halten könne, den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, dnss er genötigt gewesen sei, vorzeitig, d.h. schon etwa nach dreizehn Jahren Aufwendungen für den Bau einer selbständigen xransformatorenstation zu machen. Es sei zwar richtig, dass er durch diese Aufwendungen eine in seinem Eigentum stehende Transformatorenstation erhalten habe. Gleichwohl betrage sein Zins-vcrlust bei einem für die heutigen Geldverhältnisse überaus bescheidenen Zinssatz von 6 für Aufwendungen in Höhe von rund 8.000 DM für siebzehn Jahre (ohne Zinseszinsen) 8.160 DM, und selbst bei dem gesetzlichen Zinssatz von 4 jährlich immerhin 5*540 DM. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verlas der iCLäger den Klageantrag auf Zahlung von 8.435,43 DÖ mit der "Maßgabe”, dass die Klageforderung, soweit sie 5-540 Bk übersteige, in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen, indem sie folgendes ausführtens Die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, sei dem Kläger in § 12 des Vertrages vom 9* März 19*57 offenbar gegen Entgelt eingeräumt worden. Daher habe hin- sichtlich der Transformstorenstation ein mietähnliches Verhält-nis, und zwar - mangels bestimmter Benutzungsdauer - auf unbestimmte Zeit bestanden* Daraus folge, dass sie, als sie auf Grund des Vertrages vom 17« Juli 1939 das Grundstück mit der Transformatorenstation erworben hätten, in das mietähnliche Verhältnis hinsichtlich der Transformatorenstation schon kraft Gesetzes (§ 571 Abs 1 BGB) eingetreten seien, so dass es insoweit des § 6 des Vertrages vom 17« Juli 1939 nicut bedurft habe« Ebenso sei der Baumeister Gottfried St^H)> als er auf Grund des Vertrages vom 3- Oktober 1939 das Grundstück mit der Transformatorenstation erworben habe, schon kraft Gesetzes (§ 571 Abs j BGB) in das mietähnliche Verhältnis hinsichtlich der Transformatorenstation eingetreten, ohne dass der Vertrag vom 3* Oktober 1939 darüber etwas besage- Mithin seien sie (Beklagte.) dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet gewesen, S1durch eine besondere Bestimmung in dem Vertrag vom 3« Oktober 1939 die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Kläger die Mitbenützung der Transforraatorenstation weiterhin zu gestatten, und folgeweise hätten sie nicht dafür einzustehen, dass St^|^ in dem Vertrag vom 3» Oktober 1939 eine solche Verpflichtung nicht auferlegt worden sei. Auch daraus könne der Kläger nichts herleiten, daß ihm in § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, auf unbestimmte, jedenfalls auf lange Seit eingeräumt worden worden sei. Das BGB sehe bei allen schuldrechtlichen auf die Benützung einer Sache gerichteten Verträgen (Miete, Pacht oder Leihe) keine ewige Dauer,, sondern die Möglichkeit einer Kündigung vor. Auch in § 12 des Vertrages vom 9. März 1937 und in § 6 des Vertrages vom 17. Juli 1939 sei nichts darüber gesagt, dass die Befugnis des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenützen, habe unkündbar sein sollen; davon, diese Befugnis durch eine Dienstbarkeit dinglich zu sichern, sei absichtlich kein Gebrauch gemacht worden, obwohl es Sache des Klägers gewesen wäre, für eine solche ding- <sr liehe Sicherung seiner Befugnis und den Ausschluss der jsündi— guz.g zu sorgen» Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß dit Befugnis zur Mitbenützung der Transformstorenstation dem ivli.ger nur schuldrechtlich für unbestimmte Zeit eingeräumt wo:*den sei und daher der Kündigung unterliege; aus einer berechtigten Kündigung könnten dem Kläger gegen sie (Beklagte) kein Anspruch auf Schadensersatz erwachsen. Zu demselben Ergebnis kemme man, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, nicht gegen Entgelt, sondern ohne Entgelt sei ihm die Befugnis, die Transformator enstation mitzubenützen, in § 12 Abs 2 des Vertrages v:>m 9» März 1937 übertragen worden. Bann nämlich sei durch diesen Vertrag ein Leihverhältnis begründet und dieses neihver-tältnis sei durch Streib gemäss § 605 Nr i BGB im Jahre 1949 cem Kläger zu Recht gekündigt worden. lie drei Beklagten verkündeten dem Baumeister St^HI den Streit, der ihnen als Streithelfer beitrat und sich ihren Vortrag und ihre Anträge zu eigen machte. Bas Landgericht beschloss über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Firma C.F. Bo^HBP und Söhne GmbH dem klüger die Befugnis,die Transformatorenstation mitzubenüt-$en, unentgeltlich und für lange Bauer eingeräumt und ob für lie Mitbenützung der Transformstorenstation weder bei der Verruss er ung des Grundstücks Nr 513/4 (damalige Katasterbezeich-lung) an den Kläger (Vertrag vom 9. März 1937),noch bei der Ver-iusserung des betreffenden Grundstücks 513/1 (damalige Kataster-Bezeichnung) an die drei Beklagten das Mitbenutzungsrecht des .vlägers bei der Preisstellung für die verkauften Grundstücke in Rechnung gezogen worden sei oder nicht, die bei der Firma C.F. und Söhne beschäftigten Herren Br. Hans KÖ^^ und iermann \?e#| als Zeugen durch das Amtsgericht in Mannheim im »ege des Rechtshilfeersuchens vernehmen zu lassen; es ersuchte ferner das Amtsgericht in Mannheim, die beiden Zeugen auch darüber zu befragen, ob bei dem Verkauf des Grundstücks 5*i3/'l (frühere Katasterbezeichnung) im Vertrag vom 17« Juli 1939 an die drei Beklagten ausdrücklich davon die Bede war, dass das Benützungsrecht (Mitbenützungsrecht) des Klägers /eTn der Tranc-formatorenstation7 etwa auch im Kalle eines Weiterverkaufs des Grundstückes durch die (drei) Beklagten aufrechterhalten werden sollte. Die Aussage des Zeugen Br. Kö^|^ (Syndikus und Prokurist bei der Fa. C.F. Bo^HHB^ und Söhne GmbH) lautete folgender-massen; "Bei dem Abschluss des Jteufvertrags^vom 9. März 19377 mit Herrn V^^ ging die Firma davon aus, dats das Benützungsrecht an der l’rans forma tor enstati on für dauernd dem Käufer zustehen sollte. Ob die Gewährung dieses Rechts bei der Errechnung des Verkaufspreises in Rechnunb gestellt war, sich also auf diesen ausgewirkt hat, kann ich heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, da penes Ereignis schon lange zurückliegta Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass die Gewährung des Be lützungsrechts auf den Preis von Einfluss gewesen ist. Ich glaube also, dass das Benützungsrecht als unentgeltliche Kebenleistung gewährt wurde. Bei dem Abschluss des Vertrages /yom 17. Juli 1939/ zwischen der Firma und den Beklagten habe ich persönlich nicht mitgewirkt. Ich kann daher über die damaligen Verhandlungen auch nichts aussagen. Bass der Gedanke, Herrn VtfJ^ solle das Benutzungsrecht an der 'transforms torenstation für dauernd zus^ehen, für die Aufnahme des § 6 des zweiten Kaufvertrages ^vom 17. Juli 193^7 für die Firma maßgebend gewesen ist, beruht nicht auf meinem eigenen Wissen, sondern ist ein Schluss, den ich aus dem Zusammenhang der bei den Verträge ziehe Auf Frage des Beklagten, was sich die Firma bei der Gewährung des Benützungsrechts bezüglich ihrer /wohl:seiner7 Bauer gedacht habe und wieso es, falls es für dauernd gegeben sein sollte, nicht dinglich gesichert wurde, erklärte der Zeuge: ”..ir waren damals der Ansicht, dass das Benutzungsrecht für dauernd gewährt werden sollte, d.h. jedenfalls so lange, als der Käufer ein Interesse an der Benützung der Transformatorenstation hat. Für uns bedeutete dies keine wesentliche Beeinträchtigung. i;ine dingliche Sicherung ist deshalb nicht erfolgt, weil wir kein Interesse daran hatten, den Käufer besser zu stellen, als er es selbst verlangte.” Auf die Frage der Beklagten,ob der Zeuge es denn für wahrscheinlich halte, dass die Firma BoflHHP damals das Benutzungsrecht unentgeltlich gewährte, also nicht in Rechnung stellte, erklärte der Zeuges »Der Verkauf der beiden Grundstücke /cTurch die Verträge vom 9. Marz 1937 und vom 17» Juli 19397 war für die Firma eine sekundäre Angelegenheit, da die Firma in erster Linie der Erwerb des Brennrechts auf diesen Grundstücken interessiert hatte* Umsoweniger bedeutungsvoll war natürlich die Einzelheit , dass das Nachbargrundstück mit dem Benützungsrecht an der Transformatorenstation »belastet» werden solle. Weiterhin stellte ja das Benützungsrecht keine so wesentliche Beeinträchtigung für die Firma dar, als dass sie eine Vergütung wohl für erforderlich gehalten hat.» Aus der Aussage des Zeugen VeflP sind nur folgende Sätze hervor-zuhsbens »Ich war Brennmeister bei der Firma WüMH|p, die die beiden Grundstücke, die damals noch ein Grundstück darstellten, an die Firma /C.FjJ? Bo^HHfe und Söhne /GmbH7 verkauft hat. Ich wurde von der Firma /C.FJ Bo^HflpV und Söhne /Gmbg7 übernommen. Ob bei lern Verkauf des Grund-stücks an Herrn Vfl^ die Parteien davon ausgegangen sind, dass er das Benützungsrecht auf die Dauer, solange ein Interesse des Herrn V<4H^ besteht, oder nur für kürzere Zeit erhalten sollte, oder ob dieses Benutzungsrecht bei der Freiskalkulation in Rechnung gestellt werden sollte, weiß ich nicht« über die Erwägungen und Gedanken, die sich Bo^BflHF 1111(3 Söhne und die Beklagten bezüglich des Benutzungsrechts bei dem Verkauf an die Beklagten machten, kann ich ebenfalls nichts sagen. Ich habe lediglich vor dem Verkauf an Herrn einmal mit diesem beispielsweise darüber gesprochen, was nun mit der Transformatorenstation werden solle, die der Herr V^H^ ja benutzt, wenn er (HflP) das Grundstück kaufe. Herr HfllBk sagte mir gegen- 11 - über damals» dass er an einer Beseitigung des Benutzungsrechts an der Transformatorenstation nicht interessiert sei» da ihn die Benützung der Station durch Herrn V(tt^ nicht störe. Er habe selbst einen elektrischen Anschluss.” Das Landgericht wies die Klage ab, indem es dem Kläger die Kostendes Rechtsstreits einschliesslich der Kosten der Nebenintervention auferlegte. Es schloss sich der Meinung der Beklagten an, die Firma C.F. Bo^^m^ und Söhne GmbH habe in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9. März 1937 dem Kläger die Mitbenützung der Transformatorenstation nicht gegen Entgelt, sondern nur leih weise, allerdings auf unbestimmte Zeit, zugesagt. Zwar hätten die drei Beklagten in § 6 ihres mit der Firma C.F. Bo^IBMP und Söhne GmbH am 17- Juli 1939 abgeschlossenen Kaufvertrages die aus § 12 des Kaufvertrages vom* 9. März 1937 sich zugunsten des Klägers hinsichtlich der Transformatorenstation ergebenden Ansprüche übernommen, aber eben nur als Ansprüche aus einem Lcih/ertrag- Daher hätte auch der Baumeister St^|^, als er auf Grund des Vertrages vom 3. Oktober 1939 von den drei Beklagten zwei Parzellen, die sie von der Firma C.F. Bo^BHlV und Söhne GmbH erworben hat und auf einer von denen (jetzige Katasterbezeichnung Nr 513/12) sich die streitige Transformatorenstation befindet, selbst dann, wenn er dem Kläger als Verleiher gegen-ubergestanden hätte, das Leihverhältnis dem Kläger kündigen können» wenn er infolge eines unvorhergesehenen Umstandes (§ 603 Nr 1 BGB) der alleinigen Benützung der Transformatorensta-ticn, d.h. der verliehenen Sache, bedurft hätte. Hierbei mache es nichts aus, ob St^^ - wie er behaupte - neun Jahre hindurch in Unkenntnis des Leihverhältnisses oder ob er während dieser Zeit in Kenntnis des Leihverhältnisses die Mitbenützung der Transformatorenstation durch den Kläger geduldet habe. Es sei auch belanglos, dass ein unvorhergesehener Umstand im Sinne des § 605 Nr 1 BGB erst im Jahre 1949 dadurch eingetreten sei, daß 8treib seine Grundstücke einschliesslich der Transformatoren- is* — 12 — station an die Firma B14HD & verpachtet und dass für diese Firma, infolge der Vergrösserung ihres Betriebs, die bisherige Transformatorenstation, falls der Kläger sie weiterhin mitbenützt hätte; nicht ansgereicht hätte. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Sein Berufungsantrag lautete folgendermessen: "Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe (3. Zivilkammer) vom 6. Juli 1951 aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger den Betrag von 8 435,43 DM zu zahlen. Fürsorglich wird die Verurteilung der Beklagten, soweit die Klageforderung den Betrag von 5.440 DM übersteigt, in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten beider Rechtszüge unter Einschluss der Kosten der Rebenintervention zu tragen," Zur Begründung der Berufung trug der Kläger im wesentlichen folgendes vor: Der von der Firma C.F. Bo^BP und Söhne (mbH aufgestellte und ihm Anfang Januar 1937 übersandte Ent-vurf des Vertrages vom 9» März 1937 habe hinsichtlich der Entrahme von elektrischem Strom über die streitige Transforraatoren-station nur die Bestimmung enthalten: "Anschluss zur elektrischen Licht- und h-raftabnahme kommt von der ‘xransformatorenstation und führt nach dem ersten Stockwerk in dem der Verkäuferin verbleibenden Gebäude zur Verteilungstafel mit eingebautem Zähler. Die Hauptzähler zur Verrechnung des Stromes befinden sich in der Station selbst. Die beiden nichtstromkreise für die Wohnungen, welche dem Kggensteiner Ortsnetz angeschlossen sind, werden vom 2. Stockwerk des der Verkäuferin verbleibenden Gebäudes aus, woselbst die beiden Zähler sitzen, zugeführt und können ohne weiteres leicht verlegt werden. - 13- Der Käufer ist verpflichtet* auf seinen Grundstücken einen Zähler aufzustellen* der die Verrechnung seiner Stromentnahme ermöglicht,” Da es für ihn (Kläger) indessen wichtig gewesen sei, das von ihm zu erwei-bende Gelände "vollinhaltlich für sein industrielles Unternehmen wirtschaftlich nutzbar zu machen"; wozu auch das unentgeltliche und dauernde Recht gehört habe, die Transformatorenstation mitsübenützen, habe er an die Firma CcF, und Söhne GmbH am 28. Januar 1937 geschrie- ben* "Es besteht eine gesetzliche Vorschrift* nach welcher das Anbringen eines Zählers ohne weiteres gestattet werden muss- Lediglich der Ordnung halber habe ich vorgeschlagen, diesen Hinweis in den Vertrag hereinzunehmen«. Wenn wir nun bei dieser Frage sind, dann möchte ich bitten, auch die Benützung der Transformatorenstation vertraglich zu verankern.” Daraufhin habe der Vertrag vom 9c März 1937 (in § 12 Abs 2) eine Fassung erhalten, in welcher ihm (Kläger) die Befugnis zugestanden worden sei, die streitige Transformatorenstation für seinen Betrieb mitzubenützen und zwar nicht nur "auf unbestimmte Zeit” oder "bis auf weiteres”, sondern "dauernd”. Wenn er nun das Mitbenützungsrecht "dauernd" hätte haben sollen, so sei damit dargetan, dass sowohl das Rückforderungsrecht (§ 604 BGB) als auch das Kjündigungsrecht (§ 605 BGB) der Firma C.F. und Söhne GmbH habe ausgeschlossen wer- den sollen, falls man überhaupt in der Einräumung der Mitbenützungsbefugnis die Begründung eines Leihverhältnisses sehen woller Übrigens liege ein Leihverhältnis nicht einmal vor. Es sei vielmehr die ihm (Kläger) eingeräumte Befugnis, die Transforms tcrenstation mitzubenützen, nur im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 9* März 1937 zu betrachten und ein "Bestandteil" dieses entgeltlichen Vertrages. Das ergebe sich daraus, dass der Abs 1 des § 12 dieses Vertrages mit den Worten beginne? •' 14 - *r "Anschluss zur elektrischen Licht- und Kraftabnahme kommt von der Transformatorenstation«...<” Aus diesen an den Anfang des § 12 Abs 1 des Vertrages gestellter Worten ergebe sich einerseits die von der Pa« C„Fo Bo ^0) und Söhne GmbH als "Nebenverpflichtung" des Kaufvertrages übernommene Zusage, ihm (Kläger) die von ihm benötigte Menge vor Licht- und Kraftstrom über die streitige Transformstoren-ststion zukommen zu lassen, so dass er sich keine besondere Transformstorenst8tion errichten zu lassen brauche, und andererseits habe er (Kläger) die Verpflichtung übernommen, seinen Licht- und Kraftstrom ausschliesslich über die streitige Trans-foimatorenstation zu beziehen. Die Befugnis und zugleich die Verpflichtung des Klägers, den von ihm jeweils benötigten Strom über die streitige Transformatorenstation zu entnehmen, zeig-ter; dass durch § 12 des Vertrages vom 9- März 1937 kein selbständiges Leihverhältnis begründet worden sei. Lie drei Beklagten beantragten, die Berufung des Klägers zuiückzuweisen, indem sie der Berufungsbegründung folgendes entgegenhieltens Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass durch § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9« März 1937 zugunsten des Klägers hinsichtlich der Mitbenützung der streitigen Transformatorenstation kein Miet-, sondern ein Leihverhältnis begründet woräen sei; denn der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß er für die Einräumung der Mitbenützungsbefugnis ein laufendes oder einmaliges Entgelt (sei es auch nur durch einen höheren Grundstückskaufpreis) entrichtet habe. Die Bestimmungen des BGB über die Leihe seien freilich nachgiebiges Hecht. Aber der § 12 des Vertrages vom 9« März 1937 enthalte keine ausdrücklichen Abweichungen von den §§ 604, 605 BGB. Insbesondere V I . *1 I I • sei es unrichtig,, dass, wie der Kläger behaupte, ihm das Mitbenutzungsrecht an der streitigen Transformatorenstation für "dauernd" eingeräumt worden seiDas Wort "dauernd" sei in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9« März 1937 nicht enthalten; folgeweise sei eine Abweichung von den §§ 604? 605 BGB nicht vereinbart worden und darum sei es belanglos, ob - wie der Zeuge Dr. Kö^i^ ausgesagt habe - die Fa. F»C. Bo^^^ und Sühne GmbH bei Abschluss des Vertrages vom 9. März 1937 davon ausgegangen sei, die Befugnis des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenutzen, habe ihm "für dauernd" zustehen sollen; die Beklagten hätten bei Abschluss des Vertrages vom 17» Juli 1939 (hinsichtlich dessen § 6) nur von dem Wortlaut des § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9« Marz 1937 und nicht von dessen in seinem Wortlaut nicht ausgedrückten Sinn ausgehen können Wenn nun die Bestimmung des § 605 Nr 1 BGB nicht zugunsten des Klägers wegbedungen sei, so könne es sich also nur darum handeln, ob zugunsten des Baumeisters als Rechts- nachfolgers der Beklagten,das Recht, das Leihverhältnis gemäss § 605 Nr 1 BGB zu kündigen, gegeben und von ihm zu Recht aus-geübt worden sei. Diese Frage sei zu bejahen» Der Umfang des Bezugs von elektrischem Strom könne sich bei einer Ausweitung des strombeziehenden Betriebes unter Umständen schnell und infolge einer bei Begründung des Leährerhältnisses nicht vorausgesehenen Weise so ändern, dass der Verleiher oder dessen Einzelrechtsnachfolger der verliehenen Sache bedürfe und dann gemäss § 605 Nr 1 BGB zur Kündigung der Leihe berechtigt sei» Diese Voraussetzung des § 605 Nr 1 BGB sei hier dadurch erfüllt worden, dass der Baumeister Std^ als Eigentümer der Transformatorenstation, als er seine beiden Grundstücke an die Firma Bl4B^ & vermietete und diese Firma bei der Vergrös- i ~ '6 - nerung ihres Bezugs an elektrischem Strom dem Kläger die Befugnis, die Transformatorenstation weiterhin mitzubenützen, nicht mehr zugestehen konnte. Der Baumeister St^Hl als Streithelfer der drei Beklagten nachte noch folgendes geltend: Es sei offensichtlich abwegig, venn der Kläger daraus, dass der § 12 Abs 1 des Vertrages vom < . März 1937 mit den Worten beginnes "Anschluss zur elektrischen Licht- und Kraftabnahme kommt von der Transformatorenstation....", ioxgern wolle, sein Strom komme von der Transformatorenstation, md daraus weiter folgern wolle, die ursprüngliche Befugnis ces Klägers, die Iransformatorenstation mitzubenützen, beruhe suf einer kauf vertraglichen Verpflichtung der Pa. C.P. BoBHF-(■P und Söhne GmbH. In Wirklichkeit liege es so, dass der Strom von der Badenwerk AG (allerdings über die Transformatorenstalion) komme; ein "Strombezugsrecht" des Klägers sei durch den Vertrag vom 9. März 1937 nicht vereinbart worden. Ferner sei in dem Vertrag vom 9. März 1937 der Befugnis des Klägers, die Cransformatorenstation mitzubenützen, keineswegs die weit-1 ragende Bedeutung beigelegt worden, welche der Kläger ihr heute geben möchte. Wenn man den § 2 des Entwurfs des Ver-1 rages vom 9 März 1937 und den § 5 dieses Vertrages selbst vergleiche, so ergebe sich, dass § 2 Abs 1 Satz 1 des Entwurfes lautes "Als Entgelt für die Übereignung der in § 1 erwähnten Grundstücke zahlt der Käufer einen Betrag von 30.000 RM", */as sich in § 5 Abs 1 des Vertrages sinngemäss wiederholes 17 - "Als Entgelt für die Übereignung des verkauften Grundstücks /die mehreren Katasterparzellen, welche der Entwurf einzeln aufzählte, waren inzwischen zu einer einzigen Katasterparzelle vereinigt worden/ schuldet der Käufer der Verkäuferin einen Preis von 30.000 EM. Per Vertragsentwurf handle in § 4 Abs 3 und 4 davon, dass der “Anschluss zur elektrischen Licht- und Kraftabnahme von der /der Verkäuferin verbleibenden/ Transforms to renstati on komme 7 und besage, dass der Kläger auf seinen Grundstücken einen Zähler aufzustellen verpflichtet sei, der die Verrechnung seiner Stromentnahme ermögliche,und habe zugunsten des Klägers nur ein nach § 605 Nr 1 BGB kündbares Leihverhältnis begründen sollen Baran habe sich auch dadurch nichts geändert, dass der Kläger die Firma C.F. Bo^^p und Söhne am 28. Januar 1937 gebeten habe,auch “die Benützung der Transformatorenstation vertraglich zu verankern”» Indem die Verkäuferin in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9- März 1937 dem Kläger die Befugnis ausdrücklich zugestanden habe, die auf ihrem Gelände liegende “Transformatorenstation mitzubenützen", habe die hiermit dem Kläger eingeräumte Befugnis ihre ursprünglich gewollte Eigenschaft als Leihverhältnis umsoweniger verloren, als die im Vertragsentwurf vorgesehenen Gegenleistungen des Klägers, insbesondere der Kaufpreis von 30.000 RM, nicht erhöht worden seien. Mithin sei durch § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9- März 1937 nichts gegenüber dem Vertragsentwurf rechtlich verändert, und der Kläger sei äusserstenfalls Entleiher (zu dem Mitgebrauch) der Transformatorenstation geworden. Ober die Dauer derleihe sei aus § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9. März 1937 nichts zu en nehmen; jedenfalls habe dem Kläger der Baumeister das Leihverhältnis auf Grund von § 605 Nr 1 BGB kündigen können, da seinebezw, seines Mieters, der Firma Bl^H^ & HüPBfc Befug" ~ 18 - nlsj die Transformatorenstation ausschliesslich zu benützen, unstreitig und durch die den Strom liefernde Bqdenwerk AG bestätigt worden sei« Das Berufungsgericht erkannte dahin: f,Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts (Zivilkammer 3) Karlsruhe vom 6. Juli 1951 aufgehoben« Der mit Schriftsatz des Klägers vom 10, Oktober 1951 erhobene Klageanspruch (d.h- der Anspruch des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.435,43 UM) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird." Gegen dieses Berufungsurteil haben die drei Beklagten Revision eingelegt. Sie haben beantragt, 1, unter Aufhebung des von ihnen angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Landgerichtliche Urteil kostenpflichtig zurückzuweisenj 2. hilfsweises den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gerügt 1st die Verletzung der §§ 139, 286 ZPO, der §§ 133, 157, 242, 605 BGB und des sonstigen materiellen Rechts. D=r Streithelfer der Beklagten hat sich im Revisionsrechtszug nicht mehr vertreten lassen. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweißen. -19- Ent sehe id ungsgründ e % I* Das mit der Revision angegriffene Urteil beruht auf folgenden Erwägungen. Der zwischen der Fa.C-F.« Bo^HHHP 1X11(3 Söhne GmbH einerseits und dem Kläger andererseits am 9- jAärz 1937 über den Verkauf der Parzelle Nr- 513/1 (damalige Bezeichnung) abgeschlossene Kaufvertrag besage zwar nichts ausdrücklich darüber , dass dem Kläger die Befugnis zustehen sollte, die auf der der Verkäuferin zunächst verbleibenden Parzelle 513/4 befindliche Transformatorenstation dauernd oder nur für bestimmte Zeit mitzubenützen- Indessen sei nach der Aussage des zeugen Br, die Verkäuferin bei Abschluss des Ver- trages vom 9- «Srz 1937 davon ausgegangen, dass der Kläger das Recht haben sollte, die streitige Transformatorenstation so lange mitzubenützen, als er daran ein Interesse habe. Wenn dieses Mitbenutzungsrecht nicht durch Bestellung einer Dienstbarkeit dinglich gesichert worden sei, so erkläre sich dies dadurch, «fass die Verkäuferin keinen Anlass gehabt hätte, den Kläger rechtlich besser zu stellen, als er selbst es verlangt habej ob die Verkäuferin, falls der Kläger die Bestellung einer Dienstbarkeit gefordert hätte, dieser Forderung entsprechen hätte, lasse sich heute nicht mehr feststellen- Jedenfalls habe dler Kläger kraft einer schuld rechtlichen Vereinbarung einen Anspruch gegen die Fa. 0-F- Bo^HHP 1111(3 Söhne GmbH darauf erlangt, die streitige Transformatorenstation für dauernd oder mindestens für die Dauer seines Interesses mitzubenützen. Diesen Anspruch des Klägers hätten die drei Beklagten als Schuldner übernommen, als sie von der Fa, C.F* Bo^HHH) un<^ Söhne GmbH die Parzelle Eg^JHBBW Nr. 513/4 (damalige Bezeichnung) samt der auf jhr befindlichen Transformatorenstation durch Vertrag vom 17 Juli 1939 gekauft hätten (§ 6 des Vertrages). «r* gÖ — Der Vertrag vom 9« März 1937 sei nun,als Grundstücks-Kaufvertrag, ein entgeltlicher Vertrag gewesen. Wenn mitdem Kläger für seine Befugnis, die der Verkäuferin verbleibende Transformatorenstation mitzubenützen, keine aus dem Grundstückskauf preis ausscheidbare Gegenleistung vereinbart worden sei und wenn auch der Zeuge Br. Kö^P, ohne Näheres sagen zu können, es für unwahrscheinlich gehalten habe, dass die Ein-jäumung jener Befugnis den mit dem Kläger vereinbarten Grund-stückspreis beeinflusst, d.h. erhöht habe, so sei jedenfalls Jie Einräumung der eben erwähnten Befugnis mit den beiderseitigen Hauptverpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag vom 9' März 1937 in einem einheitlichen Vertrage derart verbunden, dass sie als Nebenverpflichtung der Verkäuferin durch die Zahlung des Kaufpreises mitabgegolten sei, Bie Einräumung jener Befugnis lasse sich aus dem einheitlichen Grundstücksvertrag vom 9- März 1937 nicht mit der Folge herauslösen, dass sie eine rechtlich selbständige und - mangels Vereinbarung eines besonderen Entgelts - eine unentgeltliche Leistung der Verkäuferin sei; sie sei vielmehr eine ent-, geltliche Nebenleistung der Verkäuferin, welche die Verkäuferin im Zusammenhang mit ihren Hauptverpflichtungen und neben diesen übernommen habe. Beswegen verbiete es sich auch, die Kündigungsvorschriften, die bei der Miete, Pacht und Leihe kraft Gesetzes gegeben seien, entsprechend anzuwenden,. und zwar deshalb, weil die Hauptverpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag vom 9» März 1937 von beiden Vertragsparteien unstreitig erfüllt worden seien und der Endigung eines Nebenanspruchs des Klägers durch Kündigung die Endigung einer wieder-kehrenden Gegenleistung des Käufers oder ein sonstiger Ausgleich, im Hinblick auf die vom Käufer mit der Erlegung des Grundstückskaufpreises auch für die Einräumung eines Nebenrechts erbrachte Gegenleistung nicht gegenübertreten würde> Aas clem Umstand, dass die Firma C.F. and Söh- ne GmbH es unterlassen hätte, in den Vertrag vom 9- März 1937 Bestimmungen darüber aufzunehmen, wie und wann die Befugnis des Klägers, die Transformatorenstation mitzubenützen,endigen sollte, könnten die Beklagten keine Rechte für sich herleiten, indem sie*1 den Vertragschliessenden einen Willen unterstellten, der im Vertrag vom 9* März 1937 keinen Ausdruck gefunden habe und den die Vertragschliessenden nachweislich auch nicht gehabt hätten; die Aussage des Zeugen Dr» Kjö^V ergebe vielmehr, dass die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, dem Kläger für die Dauer habe eingeräumt werden sollen» In die in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 hinsichtlich der Mitbenützung des Transformatorenhauses durch die Firma C.F, Boehringer und Söhne GmbH zu Gunsten des Klägers eingegangene Verpflichtung seien die Beklagten durch § 6 des Vertrages vom 17- Juli 1937 eingetreten« Der von der Firma C.F. BoflHBBP und Söhne GmbH mit der Festlegung der Bestimmungen des Vertrages vom 17« Juli 1937 verfolgte Zweck, die Erfüllung der von ihr dem'Kläger gegenüber übernommenen Verpflichtungen durch ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des jetzt dem Baumeister St^flP) gehörenden Grundstücks sicherzu- stellen, lasse in Ermanglung einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber erkennen, dass damit dem Kläger das Recht eingeräumt worden sei, unmittelbar von den Beklagten die Leistung zu verlangen, die er zuvor auf Grund des § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9. März 1937 von der Firma C.F. BofflHI^p und Söhne GmbH verlangen konnte (§ 328 BGB). Mit dem Eintritt in die Rechte und Pflichten der Firma C.F. Bo^HHff) und Söhne GmbH, soweit sie in § 12 des Kaufvertrags vom 9« März 1937 begründet worden seien, seien die Beklagten auch gehalten gewesen, die von ihnen hinsichtlich der Mitbenützung der Transformatoren- ■•'fr -• 22 • Ration durch den Kläger übernommene Verpflichtung bei Weiter-vsräusserung des Grundstücks« auf dem sich die Transformat or en^laticn b-finde, an den Baumeister diesem vertraglich zu übertragen. Dies aber hätten die Beklagten nicht getan. Infolgedessen habe sich der Baumeister St^p) mit Recht weigern können und im Jahre 1949 in der Tat geweigert, dem Kläger die fernere Mitbenützung der Transformatorenstation zu gestatten» Dadurch sei der Kläger eranlasst worden, Aufwendungen zwecks anderweitiger Versorgung äeines Betriebes mit elektrischem Strom zu machen, die er nicht lätte machen müssen, wenn die Beklagten; wozu sie vertraglich verpflichtet gewesen seien, die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Mitbenutzung der Transformatorenstation auch gegenüber dem Baumeister Stzu erhalten, nicht unterlassen hätten. Die Beklagten hätten daher die folgen dieser ihrer dem Kläger gegenüber begangenen Vertragsverletzung zu vertreten und dem Kläger den ihm auf Grund ihres vertragswidrigen Verhaltens entstandenen Schaden zu ersetzen^ Da indessen die Höhe dieses Schadens streitig sei, namentlich deshalb, weil die Beklagten geltend gemacht hätten, der angebliche Schaden des Klägers sei weder seinem Bauaufwand für seine anderweitige Stromversorgung noch dem ihm hierdurch entstandenen Zinsverlust gleichzusetzen, und der Kläger habe den von ihm behaupteten Schaden dadurch mitverschuldet, dass er es ohne triftige Gründe abgewiesen habe, seine Aufwendungen für eine neue Transformatorenstation durch Benützung anderer ihm gebotener Möglichkeiten zu verringern, und da das Landgericht die jb.läge abgewiesen habe, so sei der Klageanspruch lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, der Rechtsstreit v.ut Entscheidung über die Höhe des eingeklagten Anspruchs, als insoweit noch nicht entscheidungsreif, an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen. II. Ile Äevisionskläger machten zunächst geltend, dass das Berufungsgericht gegen anerkannte Denkgrundsätze verstossen, insbesondere wesentlichen Auslegungstoff übergangen habe, wenn es in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 ausgedrückt finde, dass die Firma C.F. Bo^^H^ und Söhne Stabil dem Kläger die Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, unentgeltlich zugestanden habe» Schon in dem Entwurf des Vertrages vom 9- März 1937 sei ein GrundStückskaufpreis von 30.000 BM vorgesehen gewesen, und dieser Breis sei unverändert geblieben, nachdem dem Kläger auf seinen Wunsch Befugnis zur Mitbenützung der Transformatorenstation eingeräumt worden sei. Dies sei ein Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Mitbenützung, den das Berufungsgericht nach §§ 133, 157 BGB hatte berücksichtigen müssen; es hätte ferner den entsprechenden Hinweis im Schriftsatz des Hebenintervenienten vom 21. März 1952 beachten müssen (Verstoss gegen § 286 ZPO). Auch die Aussage des Zeugen Dr. habe die Behauptung der Beklagten be- stätigt, dass die Befugnis des Klägers, die Transformatorenstation unentgeltlich mitbenützen zu dürfen, ihm als “unentgeltliche Bebenleistung” habe gewährt werden sollen, und wenn der Zeuge Weflta erklärt habe: “Herr Höfljft /einer der Beklagten/ sagte mir /cTem Kläger/ gegenüber damals, dass er an einer Beseitigung des Benützungsrechts an der Transformatorenstation nicht interessiert sei, da ihn die Benützung der Station durch Veite nicht störe“, so hätte die Aussage des Zeugen Dr. KöQzur Frage der Unentgeltlichkeit des Mitbenützungsrechts, die Aussage des Zeugen Y.7eflI zur Frage der Unentgeltlichkeit bei der Begründung des vom Berufungsgericht angenommenen Hechtes zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB) berücksichtigt werden müssen (§ 286 ZPO «Weit laut und Entstehungsgeschichte des § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 und ebenso die Aussagen der beiden genannten Zeugen s?sr - P 4 - sprächen mithin eindeutig dafür, dass dem Kläger die Befugnis, d:.e Transformatorenstation mitzubenützen, unentgeltlich einge-rilumt worden sei; ohne Berücksichtigung dieser Umstände hätte d.»s Berufungsgericht nicht zu Ungunsten der Beklagten erkennen d irfen (§§ 133, 157 BGB) Aber auch wenn man mit dem Berufungsurteil annehmen wolle, dass dem Kläger in § 12 des Vertrages vom 9- März 1937 die Befugnis, die Transformatorenstation entgeltlich mitzubenützen, zugestanden worden sei, so sei die' Klage unbegründete Wenn c'as Berufungsgericht nämlich meine, die Beklagten hätten sich < urch § 6 des Vertrages vom 17« Juli 1939 verpflichtet, bei «riner Veräusserung der Transformatorenstation auf deren Erwerber zu Gunsten des Klägers die Verpflichtung zu übertragen, welche die Firma C.F, Bo^HHHP uüd Söhne GmbH in § 12 des ' Ertrages vom 9, März 1937 eingegangen sei, so sei nicht ersichtlich, worauf sich diese Meinung stütze. Aus dem insoweit susschliesslich massgebenden Wortlaut des § 6 des Vertrages Tom 17^ Juli 1939 ergebe sich eine derartige Verpflichtung Jer Beklagten nicht. In § 12 des Vertrages vom 9« März 1937 sei von der Bestellung einer Dienstbarkeit hinsichtlich der Mitbenützung der Transformatorenstation, welche dinglich gegen jeden künftigen Eigentümer der Transformatorenstation gewirkt hätte, von der Verkäuferin absichtlich abgesehen worden, da der Kläger eine solche Dienstbarkeit nicht verlangt habe, obwohl er an ihr ein Interesse gehabt hätte. Das Berufungsgericht sage selbst, wenngleich in anderem Zusammenhang, folgendes (S 7 des Urteils); "Soweit ihre Ausgestaltung /gemeint sind auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtete Nebenverpflichtungen/ im Vertrag Unklarheiten bieten sollte, wie etwa infolge des Pehlens von Vereinbarungen über deren Erledigung, geht dies mit demjenigen Vertragsteil heim, der an einer deutlichen Klarstellung ein Interesse hätte haben können«” -25- Dem widerspreche es, wenn das Berufungsgericht ausführe: Aus der Tatsache, dass in dem Vertrag vom 17« Juli 1939 den Beklagten] die Verpflichtung nicht auferlegt worden sei, hei einer Veräus-serung der Transformatorenstation deren Erwerber /Kier: St^Hlj/ die Verbindlichkeiten der Firma C.F. Bo^HHIB und Söhne GmbH aus § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* Marz 1937 zu übernehmen, könne der .Kläger Ansprüche gegen die Beklagten deswegen nicht herleiten (§§ 133» 157 BGB; § 286 ZPO); es sei nicht angängig, denselben Grundsatz bald gegen die eine Partei, bald gegen die andere Partei anzuwenden. Obwohl in dem zwischen den Beklagten und deren Streithelfer Gottfried StBB am 3. November 1939 abgeschlossenen Vertrage nichts darüber gesagt sei, dass St^|p, als Erwerber der Transformstorenstation, deren Mitbenützung durch den Kläger zu dulden verpflichtet sei, habe er diese Mitbenützung tatsächlich und unentgeltlich viele Jahre hindurch geduldet. Bas Landgericht habe den Beklagten durch Beschluss vom 13* Oktober 1949 aufgegeben, sich darüber zu äussern, ob ihrem Streit-] helfer SI^BP bei Verkauf der Transformatorenstation von dem Mitbenutzungsrecht des Klägers Kenntnis gegeben worden sei. Die Beklagten hätten darauf vortragen lassen, St^B) habe das Recht des Klägers ohne ausdrückliche vertragliche Verpflichtung anerkannt und seit 1939 dem Kläger die Mitbenützung der Transformatorenstation gestattet; Streib habe dagegen anführen lassen, er habe sich hierbei in Unkenntnis des Rechts des Klägers befunden. Das Berufungsgericht habe die Frage, ob Stfl^ nicht mindestens stillschweigend die Verpflichtung der Beklagten, de»i Kläger die unentgeltliche Mitbenützung der Transforms torenstatiok zu gestatten, übernommen habe, übergangen; damit sei § 551 Nr 7 ZPO verletzt. Ausserdem hätten die Beklagten, wenn sie gemäss § 139 ZPO befragt worden wären, ob StBRl ihnen gegenüber die Verpflichtung übernommen habe, dem Kläger die unentgeltliche Uitbenützung der Transformatorenstation zu gestatten, sich - 26 ~ hierfür auf das Zeugnis des bezogen; insofern liege ein Verstoss gegen § 139 ZPO vor. Der Kläger habe dem Vertrag vom 3- Oktober 1939 nicht widersprochen und die Transformatorenstation im Verhältnis 2u dem Streithelfer mitbenätzt, ohne sich gegenüber den Benagten wegen seines Anspruchs auf Mitbenützung einen Vorbehalt zu machen» Darin liege eine stillschweigende Entlassung 3er Beklagten aus dem Vertrage vom 17« Juli 1939, die nach Treu und Glauben annehmen mussten und auch angenommen hätten, der Kläger habe seinen vorerwähnten Anspruch gegen sie nicht mehr geltend machen wollen* Zum mindesten habe er dadurch seinen Anspruch gegen die Beklagten verwirkt* Letzten Endes trugen die Beklagten noch vor, dass ihre Verpflichtung, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, auf Naturalrestitution, d.h. auf Einräumung der dem Kläger an der Transformatorenstation angeblich zustehenden Mitbenützungsbefugnis gehen könne; daher könne ein auf Geldzahlung gerichteter Schadensersatz des Klägers nicht einmal dem Grunde nach gerechtfertigt sein. III, Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stands Durch den zwischen der Firma C~*F» Bo^HM^ und Söhne GmbH und dem Kläger am 9 M rz 1937 abgeschlossenen Vertrag wurde an den Kläger ein bestimmtes Grundstück zu dem schon vorher in Aussicht genommenen Preise von 30*000 RM verkauft; dieser Vertrag ist also ein entgeltlicher Vertrag, nämlich ein Kaufvertrag, Diese Eigenschaft als Kaufvertrag verlor er auch dadurch nicht, dass in ihn auf Wunsch des Klägers folgender § 12 Abs 2 Satz 1 eingefügt wurde; "Der Käufer ist berechtigt, die auf dem Gelände der Verkäuferin liegende Transformatorenstation mitzubenützen.M, ~ 27 - ohne dass der Kläger sich verpflichtete, hierfür der Verkäuferin ein besonderes - laufendes oder einmaliges - Entgelt zu zahlen; es wurde vielmehr nach dem Willen der Vertragsteile die vorerwähnte und nicht unter § 433 Abs 1 BGB fallende Nebenverpflichtung der Verkäuferin durch die vom Kläger zu zahlenden 30c000 HM mitvergütet* Dieser Auslegung des Vertrages vom 9-. März 1937 als eines einheitlichen Kaufvertrages, bei welcher die Verkäuferin für eine auf gewisse Dauer gerichtete bestimmte entgeltliche Nebenleistung zu erbringen hatte, stehen die §§ 133, 157 BGB nicht entgegen, und folgeweise ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht hierbei gegen § 286 ZPO verstossen haben sollte * Die Aussage des Zeugen Dre Köbner: "Ich glaube, dass /ßem Kläger7 das Benutzungsrecht als unentgeltliche Nebenleistung gewährt wurde”, steht der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung deshalb nicht entgegen, weil die weitere Aussage dieses Zeugen ergibt, dass für die verkaufende Firma C.F, Bo^BH^ und Söhne GmbH die Einräumung der Befugnis, dass der Kläger die Transformatorenstation mitbenützen dürfe, keine so wesentliche Beeinträchtigung gewesen sei, dass sie eine besondere Vergütung für erforderlich gehalten habe* Auch darin liegt weder ein verstoss gegen materielle noch, ein Verstoss gegen prozessuale Rechtsnormen, dass das Berufungsgericht den § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 dahin aus-gelegb hat, die Beklagten hätten sich durch § 6 des Vertrages vom 17« Juli 1939, auf Grund dessen sie anlässlich des Kaufs der Transformatorenstation in die Verpflichtungen der Firma C,F. und Söhne aus § 12 des Vertrages vom 9* März 1937 mit der sich aus § 328 Abs 1 BGB ergebenden Wirkung eingetreten seien, verbunden, einem etwaigen weiteren Erwerber der Transformatorenstation - hiers dem Baumeister StflBW - eine ent - 28 ~ sprechende Verpflichtung zu Gunsten des klägers aufzuerlegen. Da die Beklagten dieser letzteren Verpflichtung nachzukommen versäumt haben und der Baumeister St^HM, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat; sich im Jahre 1949 mit Recht geweigert hat, dem kläger fernerhin die Mitbenützung der Tpansforiaa-torenstation zu gestatten (S 8 des Berufungsurteils), so ist cs nicht zu* beanstanden, dass der kläger die Beklagten schadenersatzpflichtig dafür macht, dass er gezwungen war, sich eine eigene Transformatorenstation zu errichten- Dass dieser Anspruch auf Geldersatz geht, versteht sich von selbst. Einerseits haben die Beklagten keine rechtliche Handhabe, um St^0) zu zwingen, dem kläger die Mitbenützung von dessen Transformatorenstation, weiche längst durch dieFirma Bl^||^ & WJ® benützt wird, wieder einzuräumen; andererseits war es dem Kläger nicht zuzu demuten (zu demal angesichts der Haltung der Badenwerk AG), die Errichtung einer eigenen Transformatorenstation zurückzustellen und seinen Betrieb bis zu einer Einigung zwischen den Beklagten; dem Baumeister St|H^ und der Firma Blfll^ & WflP stillzulegen * Wenn die Revision vorträgt,der Baumeister St^l^ habe die Mitbenützung der Transformatorenstation dem Kläger etwa zehn Jahre lang widerspruchslos gestattet, so ist diese Tatsache zwar durch StMBkzugestanden, allerdings mit dem Zusatz, er habe von einem Anspruch des Klägers auf Mitbenützung der Transformatorenstation nichts gewusst, und wenn die Revision hinzufügt, habe dadurch die Verpflichtung der Beklagten, dem« Kläger die Mitbenützung der Transformatorenstation zu gewährleisten, mindestens durch schlüssige Handlung übernommen; so hat das Berufungsgericht insoweit den § 551 Br 7 ZPO schon deshalb nicht verletzt, weil in dem eben geschilderten Verhalten des Baumeisters nach seinen Angaben keine die Beklag- ten befreiende SchuldÜbernahme läge* Auch der Kläger behauptet, Ansprüche nur gegen die Beklagten, nicht aber gegen StflBt zu haben, und das Berufungsurteil (S 8) hat Ansprüche des Klägers gegen St^^ ausdrücklich und von seinem Standpunkt zu Hecht verneint, .»enn die Revision ausführt, die Beklagten hätten, falls sie gemäss § 139 ZPO befragt worden wären, sich auf Sttfp als Zeugen dafür berufen, dass er an ihrer Stelle die Verpflichtung übernommen habe, dem Kläger die Mitbenutzung der Transformatorenstation zu gestatten, so kann nicht anerkannt werden, dass hier eine prozessual zu beanstandende Verletzung der Fragepflicht des Gerichts vorliegt- Aus dem Urteil des Land gerichts (S 4) konnten die Beklagten ersehen, dass Streib behauptet hatte, er habe dem Kläger die Mitbenützung der Transformatorenstation zwar tatsächlich, aber ohne Verpflichtungswillen gewährt- Dem gegenüber wäre es Sache der durch Rechtsanwälte vertretenen Beklagten gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten» Schliesslich kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, dass sie ausführts Der Kläger habe dem Kaufvertrag vom 3» Oktober 1939 niemals widersprochen, vielmehr habe er seine Befugnis, die Transformatorenstation mitzubenützen, in der Folgezeit gegenüber dem Baumeister St^H) ohn6 irgendeinen Vorbehalt gegenüber den Beklagten geltend gemacht* Darin habe eine stillschweigende Entlassung der Beklagten aus § 6 des Vertrages vom 17» Juli 1939, zu demindest aber ein Verhalten gelegen, aus dem die Beklagten nach Treu und Glauben entnommen hätten, dass der Kläger seinen Anspruch, die Transformatorenstation mitzubenützen, lediglich gegen den Baumeister habe geltend machen wollen; zu demindest habe er durch stillschweigende Ausübung seines Anspruchs, die Transformatoren-station mitzubenütsen, gegenüber einem Nichtverpflichteten (Baumeister St^f^p) seinen entsprechenden Anspruch gegenüber den Beklagten verwirkt. Diesen Ausführungen ist folgendes ent-gegenzuhaltens Die Befugnis des Klägers, die Transformatoren- station mitzubenützen, war dem Kläger in § 12 Abs 2 des Vertrages vom 9* März 1937 eingeräumt worden; in § 6 des Vertrages vom 17 Juli 1939 hatten die Beklagten die von der Firma C,F und Söhne GmbH dem Kläger eingeräumte Befugnis übernommen; sie wurden insoweit Schuldner des Klägers (§ 328 Abs 1 BGB)* Ob der Anspruch des Klägers durch die Beklagten oder durch einen Dritten - Baumeister St^^ - erfüllt würde* körnte dem Kläger gleichgültig sein; die stillschweigende Erfüllung seitens eines Dritten konnte - abgesehen von dem nicht behaupteten und nicht erwiesenen Fall der SchuldÜbernahme durch den Dritten - nichts daran ändern, dass die Beklagten Schuld-n<r des Klägers blieben; von einer Verwirkung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten mit der Folge, dass der Kläger sich nur an den Baumeister Stfl^ halten könne, kann vollends k?ine Rede sein.. Aus diesen Gründen war die Revision der Beklagten zurück-ziweisen; es wird jetzt Sache des Landgerichts sein, über die H5he des Schadensersatzanspruchs nach eingehender Aufklärung dsr einschlägigen Tatsachen sowie über die Prozesskosten, einschliesslich der Kosten des Revisionsrechtszuges« zu befinden. Dabei sei auf die Bemerkung des BerufungsUrteils (S 7) hlngewiesen, dass dem Kläger die Befugnis, die Transformsto-rsnstation mitzubenützen, ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist zugestanden ist und dass auch die kraft Gesetzes für Miete (Pacht) geltenden Kündigungsvorschriften im vorliegenden Falle nicht anwendbar seien. Dieser Bemerkung, welche zu einer Unkündbarkeit des durch § 12 des Vertrages vom 9« März 1937 begründeten Rechtsverhältnisses führen müsste, kann nicht zigestimmt werden. Zwar enthält der § 12 des Vertrages vom 9-i&irz 1937 keinen selbständigen oder mit einem Grundstücks-loufvertrag zu einem sogenannten Mischvertrag verbundenen Grundstücksmietvertrag, wohl aber die für einen Vermieter ty-p*sehen Elemente eines Grundstücksmietvertrags (§ 535 S 1 BGB); Da nach dem System des BGB sogar der auf die entgeltliche oder unentgeltliche Gewährung des Gebrauchs einer Sache gerichtete Vertrag mangels ausdrücklicher Vereinbarung einer Kündigungsfrist kraft Gesetzes kündbar ist (vgl HfiR 194-2 Nr 852 und RGZ 121, 11)# so erscheint es nicht angezeigt, dieses Kündigungsrecht für den Kall auszuschliessen, dass ein solcher Vertrag in die Form einer Nebenvereinbarung eines Kaufvertrags eingekleidet wird« Dr< fasche Dr« v.Normann Schuster Dr, Oechßler 'Dr. Großmann