Rechtssatz• a) Die Zuweisung (kraft "Überlieferung" oder "Gewohnheitsrechts") besonderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf v e rmö g e ns r e e h11i /iüici-VJViche Leistungen an die ordentliche Gerichtsbar- .ü ikeit gilt trotz der Generalklausel der neueren Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbar-' keit und trotz Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts weitere Bre Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5- Juli 1951 werden zurückgewiesen„ Diese erhielt auf Grund einer Anordnung des dänischen Königs, des damaligen Landesherrn der Herzogtümer Schleswig und Holstein, vom 4» Mai 1820 eine jährliche Rente im Betrage von 320 Talern, die heute einer Summe von 720 DM entspricht. beantragen, die Gemeinde aufzuheben; gleichzeitig .schlug sie vor, das restliche Vermögen zu verkaufen und den nach Bezahlung der Schulden, verbleibenden Betrag einer anderen 1 rn Am I al zuzewend o ic hr Seelsorge ia den Herzogtümern dem deutsch-reformierten Prediger in AMHHi egen eine noch zu bestimmende Remuneration zu übertragen, er dänische König genehmigte am 25, Juli 1817 diesen Antrag, oweit er sich auf den Verkauf der Immobilien durch den ' GpHMMMI— H 1st rat non ct i r } i mn/, n ^ e: aus er eingegahgenen Kaufsürome bezog; . .Die in der königlichen Anordnung genannte Stimme b der ihr entsprechende Betrag von 720 M wurde, nachdem S wig-Hcistein im Jahre 1866 preußisch geworden war, bis Jahre 1929 von dem Land Preußen durch die Regierungshat •Schleswig .ah die Klägerin gezahlt« Mit Rücksicht auf di haltskürzungsVerordnungen (Brüningsche Notverordnungen)^ das Land Preußen für das Jahr 1931 64,80 RM ab und zahl9 Nachdem durch das Gesetz über ■ Groß-Hamburg und and,ei Gebietsbereinigungen, (nachstehend "Größ-Hamburg-Ges etz”..c GHG) vom 26- Januar 1937‘(RGBl'11 91) der'Stadtkreis A auf das Land Hamburg übergegangen war, bestimmte der Reis und Preußische Minister für, die kirchlichen Angelegenheit mit Schreiben vom 19° März 1937, daß an Kirchengemeinde$} die an andere Länder übergegangen seien, für die Zeit nfS dem 31 ■« März 1937 keine Staatsbeihilfen mehr gezahlt wef| dürften- Dieses Schreiben wurde entsprechend dem in ihm: haltenen Verteiler den Regierungspräsidenten in Schleswi Lüneburg, Stade, Aurich, Stettin und Potsdam und den 0.1 Präsidenten.in Kiel- Stettin. daß die Verpflichtung zur Zahlung deri'Eente nach dem Groß-Hamburg.Gesetz auf die Beklagte Glu ” • gangen sei» Es ha 1< i bei ei t um'eine Last, :die; mit der reff v ’• . Leng' < i ber 1 ms auch nicht geltend gemacht werden, daß die Rente al • Ge.. Sie ist der Auffassung, daß das Land Schleswig-Holf zur Zahlung der Rente verpflichtet sei. Die RentenverpfS tung sei nicht nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf sie übel gegangen, denn die Rente sei nicht in.A'MBMI, sondern ifj Schleswig-Holstein belegen. Das ergebe sich bereits dar|| daß der damalige Landesherr von Schleswig-Holstein dieJfg Vermögenseinziehung, auf der die Rente beruhe, verfügt: Im übrigen folge das auch aus der mit der Rente verbünde! Die Rente sei Üal dies in dem mit der Regierungshauptkasse Schleswig gefüi ten Schriftwechsel stets als Aversum, Remuneration cdeff Saiarierung bezeichnet worden. Das Vermögen der Glücks: Gemeinde sei im Zeitpunkt der Einziehung auch noch so groß gewesen, daß der Rentenbe-trag etwa einer zwei- bis| dreiprozentigen Verzinsung des Kapitals entsprochen habj Das Schreiben der Kultur- und Schulbehörde vom 6. Die Klägerin hat dem Land Schleswig-Holstein den Sj verkündet. Brüningsche Notverordnungen gekürzten Umfange getilgt sei, daher keiner Umstellung unterliegen Im übrigen aber hat ; es dem Klagantrag mit Ausnahme eines Teils der geforderten ; Binsen stattgegeben und die. Beklagte verurteilt„ für das Jahr 1949 den Betrag von 720 UM nebst 4 $ Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jährlich den Betrag von 720 UM zu zahlen (Teil-urteil vom 2. IIc Zunächst sind die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der von Amts wegen auch in diesem Rechtszuge genstehende Gesichtspunkte vorgebracht. Rechts im Sinne des § 13 GVS; denn die Gewährung der Re| beruhe auf der Anordnung vom 4. Denn selbst wenn eine solch i Abhängigkeit zwischen der Einziehung der Vermögens wer.t| und der Rente bejaht werden sollte, würde hierdurch ; dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhäitr) nisses nichts geändert werdenDas ergebe sich Zweifel] frei aus Art 138 WeimVerf, der Bestandteil des Grundges geworden ist (Art 140 GrundG), kenn mit den dort erwähn "auf Vertrag beruhenden" Leistungen des Staates, an Re|| gionsgesellschaften würden die öffentlich-rechtlichen^ stungen, nicht hingegen die fiskalischen erfaßt (Poetfg Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung vom 1iv8»|l 3, Aufl Art 138, Anm 3). . Beruhe hiernach die: Kenten Zahlung: auf einem '» h er i j o • • rechtlichen Akt und könnter clah u , u , > , , fl soY/ei" geltend gemachten Ansprüche nicht als solche des bürgerlichen Rechts angesehen werden, so sei die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gleichwohl aus dem Gesichtspunkt der Iraditionshech^&prechirng zu bejahen* Denn das e i ogo n ; cot ) 3d- iji ' i *ii i - - r j 1 r in-- dr-f > , ' ", li" o> ci On.-p 1 I i j ,n I r v 0Sn ' 4 ßr -ipi hij er ", -' \ rzunehmen Prüfung weist die Revisionsbeklagte darauf hin, daß weder das Reichs Konkordat mit-'der katholischen, Kirche noch ider preußi- - 1 sehe Staatsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen vom ■ Jahre 1931 die Vereinbarung der orden.tli.chen Gerichtsbarkeit versähen, sondern zun Ausdruck gebracht hätten, daß -sich, über Meinungsverschiedenheiten die Vertragschließenden, also Staat’ und Kirchen, freundschaftlich aus ein anders Qtzen würden» Sie meint auch, col T\ -gen der Kirchen geg« 1 - 1 ,Zwar legt das Berufungsgericht dem von der Klägerin verfolgten Anspruch mit Recht einen öffentlich-rechtlichen Charakter bei 'und stützt sich hierbei auf Art 136 Weimf Eine andere rechtliche Einordnung der vom-dänischen Köi schüft bürgerlich-rechtlicher Art, etwa einen Kaufvertl solche Annahme spräche schon die zeitlich völlig ünbesc te Zusage der damit als einer "ewigen Rente" begründete: Zahlungsverpflichtung. Auch würde die Rechtsvorgängeri|| der Klägerin nicht befugt gewesen sein, über das Vermöf der reformierten Gemeinde in Glückstadt zu verfügen® M braucht deshalb nicht noch darauf hingewiesen zu werde! daß die weitere Sachbehandlung durch den preußischen Sjjj vom Jahre 1866 ab deutlich zu erkennen gibt, daß diesel pflichtung nicht als eine im Privat recht wurzelnde, söji als eine Öffentlich-rechtliche angesehen worden ist® AI lehnen wäre andererseits aber auch die Auffassung, daß| das der Klägerin im Jahre 1820 zugesprochene Recht etwa eine Enteignungsentschädigung anzusehen wäre. Abs 3 GrundG (vorher Art 153 WeimVef verbürgte Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit auch; für einen Enteignungstatbestand gelten könnte, der im | Jahre 1820 durch den dänischen König in einem später vc preußischen Staate erworbenen Gebietsteil geschaffen w| ganz abgesehen davon, daß im Streitfall - jedenfalls öj gegenwärtigen Rechtszuge - die Höhe der Entschädigung i Es verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich an Entscheidungen des vormaligen preußischen Obertribunals anschloß, insbesondere auf die in RGZ 111, 211 und 165; 242 abgedruckten Erkenntnisse, Ausgangspunkt der Auffassung dieser als "Traditionsrechtsprechung" bezeichneten Auffassung'ist die Erwägung, daß die Einordnung nach der Vorschrift des § 13 GVG nicht nach der heutigen Beurteilungsweise von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu erfolgen habe0 Maßgebend sei vielmehr die historische Entwicklung, Bas Gerichtsverfassungsgesetz enthalte selbst keine Bestimmung des Begriffs der bürgerlichen Rechtestreitigkeir :ehe den Begriff als einen, ungeachtet seiner Verschiedenheit in den verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs, nach geschriebenem oder ungeschriebenem Rechte feststehenden and Was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehenden Rechtsauffassung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit gegolten habe und deshalb durch die 'ordentlichen Ge-/, richte zu. entscheiden gewesen sei, solle auch fernerhin als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gerich- 1 te gehöhenh Der Begriff".':decke deshalb nicht nur Streitigkeiten aus einem Privatrechtsverhältnis, schließe vielmehr auch solche Ansprüche, welche nach heutiger Auffassung auf öffentlichem Rechte.beruhten, nicht schlechthin aus (so RGZ 111, 211 /213-21-5/) <, hie angeführte Entscheidung gibt /pff/ alsdann eine Reihe von Beispielen für die Unterstellung von öffentlich-rechtlichen. § 577 Abschnitt II 11 ALR (vgl : RGZ : 63; 21 uBd;;!li i , -H6'i) und für Ansprüche aus einem sogenannten Zustimmungsvertrage nach § 6 des preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. den Evangelischen Landeskirchen vom 110 Mai 1931 (GS Si Bestimmungen über die Regelung des Rechtsweges enthalte seien? Aus dem Schweigen des ,kordates und des Staatsvertrages über die hier bähende] Frage' kann-kein Ausschluß des -ordentlichen Rechtsweges; geleitet werden?, wie ja auch nach ihrem Inkrafttreten! und IV« Zivilsenats k|| aber auch insofern besondere Bedeutung zu, als sie bereji zu den von beachtlicher Seite erhobenen Angriffen gegeni Portgeltung des reichsgerichtlichen Grundsatzes Stelluni . ein im Wege der Auslegung des § 13 GVG herausgearbeitelf Grundsatz einer abweichenden neueren gesetzlichen Regelil des positiven Rechts weichen müsse« Einen Anwendungsfall dieser Einschränkung bildet die in RGZ 110, 160 abgedril Entscheidung« Das Reichsgericht hat auch dagegen Stellii genommen, als wolle es etwa mit seinem Grundsatz den Rechtszustand des Jahres 1877 ohne Rücksicht auf die w! tere Entwicklung der Gesetzgebung unabänderlich fes.tha^ (vgl RGZ 166, 218, insbesondere 227, 228)« Weiterhin hfl das Reichsgericht vereinzelt zu erkennen gegeben, daß Pehlen eines anderen geordneten Rechtsschutzverfahrens; i.ür die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges spräche« (vgl z.B. Rgz 92, 314 und 111, 211, insbesondere 213 ujl 2:5;« Indessen hat es diesen Gesichtspunkt nur als Ans|| eben, nicht als tragenden Grund gewertet, so daß das ftl Einzelne Länder hatten diese Generalklaf sei schon seit langem in ihre Verwaltungsgerichtsgeset 'bung auf genommen (vgl z.B. Württemberg durch Art 13 del Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16« Dezem] 1876, RegBi S 485)» Durch die hier in Betracht kommend^ Vorschrift des § 22 BrMilRegVO Nr 165 wird dieser Recht] weg nur in Angelegenheiten, die durch Gesetz den ordert chen Gerichten oder besonderen Gerichten zugewiesen sinl ausgeschlossen« Mit dieser Regelung soll nach der von i| schiedenen Seiten vorgetragenen Ansicht jedes Bedürfnis* für die vom Reichsgericht ständig durchgeführte Rechtsp: chung beseitigt sein, indem nunmehr für jeden öffentlich liehen Anspruch ein ausreichender Rechtsschutz gewährleg stet sei. Boehmer, Gi lagen der bürgerlichen Rechtsordnung (1950) I, 241 ff» besondere 254, 289, 291 , 292; Rosenberg, Lehrbuch des djj sehen Zivilprozeßrechts, 5« Aufl S 41; Baumbach-lauter 20« Aufl •§ 13 GVG Anm 1 B; Wolff, ArchÖffR 76, 214^ Not] und JZ 1951, 636; Priesenhahn, DV 1949., 482; Klinger, pi Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ;B| tischen Zone, 1950, 3 68 ff; von Werder-Labs-Ortmann, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten S 57.; ult ihrer Geuoraiklausel in die bisherige Abgrenzung der Bus":äro igkeit zwischer den ordentlichen Gerichten und den eingreifc und weil es besonders auf ;, daß dem Verwaltungen rr zef.in seiner eng ,s-:n'’r g; near 31 mlctur nach in« gerichtete Schadensersatz- er./ hatte (vgl RC-Z 157, 183 £789/ und BGHZ 4, 68 £737)* Dertaf erkennende Senat tritt der Auffassung bei, die in den pHT 71/50 ausgesprochen ist» Entscheidend ist dabei der Ge|§ punkt, daß der Gesetzgeber eine so tiefgreifende Änder|L; wie die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des ReS| gerichts nicht ohne ausdrückliche, jeden Zweifel ausscJBL, de Regelung verordnet und diese nicht ohne nähere ÜberJBr Vorschriften gelassen haben würde» Eine entsprechende drückliche Rechtsnorm will man in der Vorschrift des §| BrMilRegVO Nr 165 erblicken, die die Zuständigkeit der! Es kann nicht anell werden, daß unter dieser Ausdrucksweise nur das geschrlT bene Recht zu verstehen sei. Gesetz im Sinne des bürgejSjP| liehen Rechts und der Zivilprozeßordnung ist jede Recjg norm (Art 2 EC-BGB, § 12 EGZPO) . die Weimarer Veifassung zu verweisen ist, dis zwisj einem " Re i 0nsgese t^ i^d »h« geschriebenem Recht ) und dsjl "Gesetz" schlechthin (d.h. der Summe aller Rechtsnorm^ in vielen Bestimmungen unterscheidet, wenn auch diesel Ausdrucksweise nicht. andererseits Art 102, 109, 138; vgl hierzu auch RGZ 1-1J| £^52/j , Bei deutsche Iex0 der hier in Betracht kommenjp Schrift von § 22 BrMilRegVO Nr 165 spricht daher durcf dagegen, daß mit ihr der gesetzgeberische Wille eindei zu dem Ausdruck gebracht worden sei, die Zuständigkeit dp tungsgericht im ersten und letzten Rechtszuge anzuruf enf kann der Rechtsverfolgutig der Klägerin seihst wegen desf Klaganspruches nicht entgegenstehen» Auch die Bundesgesfe einheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung,, der bürgerlichen .Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kost« rechts vom 12» September 1950 (BGBl I, 40) keine Verarüa; sung genommen, die Grenzen zwischen der ordentlichen Gel richtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit neu ; stecken0 Im Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (b| destagsdrucksache Nr 4278 der 1» Wahlperiode 1949 bzw«Jg desratsdrucksache Nr 7/55) geht die Bundesregierung aufl von der bisherigen Weitergeltung der Zuständigkeit der|| deutlichen Gerichte.in öffentlich-rechtlichen Streitig® ten besonderer Art kraft Überlieferung aus» § 38 des Brä wurfs will den Verwaltungsrechtsweg künftig dann eins' rri ken, soweit nicht durch ausdrückliche, Zuweisung die digkeit eines anderen Gerichts begründet istu Die Be^rtia zu dieser Vorschrift führt aaO S 33 im 6. Abs dazu aus« .dieser Eassung werde ausgeschlossen,daß künftighin die Jjj vilgerichte ihre Zuständigkeit lediglich aus dem traditj nellen Besitzstand der ordentlichen Gerichte herleitetM (sog« Zivilprozeßsachen kraft Überlieferung)» Es heißt» weiter: "Nachdem nunmehr die Verwaltungsgerichtsbarkeifl zu echter Gerichtsbarkeit entwickelt hat und gleichweJl neben die Zivilgerichtsbarkeit getreten ist, ist die ill Berechtigung für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte i|| Überlieferung entfallene" Der Entwurf der Verwaltungsgjl richtsordnung nimmt also nicht etwa an, daß diese Zuf :|| ■feeit der ordentlichen Gerichte kraft Überlieferung (kai Gewohnheitsrechts) bereits zufolge der oben /ähgef ührtll Zonen- und Ländergesetzgebung, weggefallen sei» Im Zusjfi hang damit ist auf die beabsichtigte'Änderung des bisfH gen Klagensystems der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzu™ Eie Meinungsverschiedenheit der Parteien über diep Person des Rechtsnachfolgers der unstreitig vom Land ||l übernommenen Zahlungsverpflichtung; der Rente auf Grund' Bewilligung des dänischen Königs vom 4» Mai 1820 könne» aus dem Groß-Hamburg-Gese t z und seinen Dürchführungsbesl mungen beantwortet werden« Das Gesetz selbst gebe alleri dings eine unmittelbare Regelung nur hinsichtlich lanagaj eigener Grundstücke mit Zubehör und verweise im übrigej auf die Regelung der Reichsminister des Innern und der 4 Finanzen (§ 12 Abs 1 u 2 GHG) „ Hinsichtlich der Yorscjffl des § 3 Abs 1 der 3, DVO z GHG vom 19» März 1937 (RGb|§ 303) sei es zweifelhaft, ob sie nur eine interne Bedeara für die kassenmäßige Überleitung der Einnahmen und Ausgl enthalte oder ob ihr materielle Wirkung zuzusprechen ce| In letzterem Palle sei der Klaganspruch um deswillen i;j|ä gründet, weil es sich bei der Rentenverpflichtung nich|| um eine staatliche Ausgabe in dem die Landes zugehörig^ wechselnden Gebiet (Altona) handle« Nur solche Verpflijl tungen könnten von dem Übergang auf das aufnehmende I-saJ erfaßt werden, die in dem übernommenen Gebiet belegen,» seien. Bei der Entscheidung dieser Frage könne nicht djd auf abgestellt werden, daß die Klägerin als Gläubigerin der Rentenf orderung ihren Sitz In AWMMHi habe . Nicht d|| formelle, rein kassenmäßige Behandlung eines Anspruch^ insbesondere nicht die Auszahlung an den Gläubiger, kö|| entscheidend sein, vielmehr könne die Präge nur auf materiellrechtlicher Erwägungen, d.h« nach dem Inhalt.;« Mai 1820 keinen Aufschluß über ihre Lokalisierung geben, da dieses Vermögen nach dem Vortrag der Klägerin so gering gewesen sein solle, daß die Rentenzahlung nicht als Gegenleistung hierfür aufgefaßt werden könne. Es handle sich im vorliegenden Pall aber auch nicht um eine allgemeine Zuwendung an die Klägerin zur Förderung ihrer seelsorgerischen Aufgaben schlechthin, sondern um eine spezielle Zuwendung im Einblick auf die seelsorgerische Betreuung der Reformierten in Schleswig-Holstein» Wenn es sich dabei nur um eine einfache Auflage gehandelt habe, könne •auch ein Akt des .öffentlichen Rechts ebenso wie im Zivil-recht durch eine solche so bestimmt werden, daß eine Veränderung oder der Portfall der Auflage das gesamte Rechtsverhältnis entscheidend beeinflußten. Der Wegfall seelsorgerischer Betreuung der Angehörigen des reformierten Bekenntnisses in den Herzogtümern mit dem Tode des letzten Glückstädter Pfarrers im Jahre 1816 habe die Gefahr ergeben, daß die Reformierten, deren Ansiedlung im sehieswig-hol-steinischen Gebiet von den Vorgängern Christians VIi durch zahlreiche Privilegien begünstigt worden sei, nunmehr wieder auswanderten. Das hätte neben dem volkswirtschaftlichen Verlust auch politische Rückwirkungen bedeutet, die der dänische König um so eher hätte vermeiden müssen, als er auf Grund der Privilegien ein Patronat über die Reformierten in seinem Lande ausgeübt .habe. Die der Klägerin erteilte Auflage fände daher ihre Erklärung in entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Erwägungen, so daß der Auflage insoweit maßgebliche Bedeutung für die Rentenverpflichtung selbst beigemessen werden müsse. . daß die Rente als allgemeine Zuwendung an die Altonaeiu Gemeinde angesehen werden müsse, könne die Rentenverp: tung nicht als eine nach § 3 der 3. Vieline] handle es sich hierbei um eine Zuwendung, die ihrer Zw| Stimmung nach in dem Lande Schleswig-Holstein lokalis: sei. mäßig gar nicht auf» Lie von dem- König von-Länemark all desherrn von Schleswig-Holstein, der Klägerin geschuldej te sei demgemäß nach der Abtretung Schleswig-Holsteins Preußen als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ohne ® . wenn die Zuwendung der Rente an die Klägerin durch del sehen König etwa deshalb erfolgt wäre, weil ihm von e|| •wenn er der Klägerin bei der' Zuwendung der Rente die Verpflichtung zu Leistungen auferlegt hätte, die sie an irgend einem, dritten Ort, etwa in Missionsgebieten, zu erfüllen, hätte« Im ersteren Ralle sei es dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Landesherrn überlassen geblieben, sich mit diesem wegen des Vermögens auseinanderzusetzen, das.der Gewährung der Rente zugrunde gelegen habe. Palle sei es Sache' des Rechtsnachfolgers;, inr Wege der Gesetzgebung einzugreifen,■soweit er dazu in' der Lage sei, oder aus unzureichender Erfüllung der Auflage Folgerungen herzuleiten, in'keinem Palle könne er sich der auf ihn übergegangen Last ohne hoheitliche Maßnahmen seinerseits in zulässigem' :ümfange entziehen« Lie öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin sei somit in dem Zustand übergegangen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Gebietsveränderung befunden habe, d.h. mit den-Garantien' der Art 137, 138, 173 WeimVer-f und der Gewährleistung des Art 6 des 'Vertrages des Freistaates'Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11» Mai 1931 (GS S 107)= Die Bestimmung des § 3 Abs 1 der 3» DVO z GHG vom 6, Juli 1937 stelle ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 6» Juli 1937 und das Schreiben des Reichs- und Preußischen Ministers für Kirchenangelegenheiten'.vom Weiterhin vertritt die Revision die Auffassung, daß im Sinne der Anweisung des Preußischen Ministers des Innern vom 24« Januar 1929 (MinBIIhVerw 95) und der ihr folgenden; Entscheidung RGZ 135, 317 auch eine Verwurzelung der hier in Rede stehenden Pflicht mit dem an die Beklagte abgegebenen Gebiet der Stadt Altona vorläge« Die Beziehungen, zwischen dem Staat und einer seiner Gewalt unterworfenen Jvirchengemeinde, die in dem abzutretenden Gebiet ihren Sitz habe, schafften jene vorstehend erwähnte Verwurzelung« Die. Einziehung der GHHMHHHHi Gemeind sei für den dänischen'König nur der Anlaß der Zuwendun die Klägerin gewesen. März 1817), wie andereres: das Berufungsgericht auch die Bedeutung der damals i: tracht kommenden Angehörigen des reformierten Glaubens]:! Diesen Revisionsangriffen ist im Ergebnis und im wesentlichen auch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Erfolg zu Versagern Allerdings leidet das angefochtene Urteil an einem gewissen Widerspruch seiner Begründung, Während es zunächst den Standpunkt vertritt5 daß die hier zu entscheidende Frage allein nach dem Groß-Hamburg-Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen beantwortet werden könne, gelangt es alsdann unabhängig von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen 3, Durchführungsverordnung zu dem Ergebnis, daß dem Klaganspruch der Erfolg zu versagen sei. der 3k BVO z GBG vom 13, März 1937 (RGBl I, 303) gar nicht zur Grundlage der Ent e hei dung macht und die. Groß-Hamburg-Gesetzes schon aus der Tatsache, daß sein- Geltungs- g bereich sich über de-" Bezirk des BerufungsgerLchts hinaus erstreckt. September TS39 (RGBl I, 2041), betreffend Ein&jh derung der Stadt Bremerhaven in das Land Preußen wörtliff wiederkehrt (vgl auch Ipsen, 'Die Durchführung des. Die Vorsteher Frage braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil Groß-Hamburg-Gesetz unmittelbar keine Regelung über den! Rechtsnachfolger der streitigen Verbindlichkeit zu entnl ist und eine solche auch nicht von den Reichsministernf Innern und der Finanzen getroffen worden ist. Der Revision ist dabei räumen, daß ein aktiver oder passiver Rechtsübergang in sen Fällen sich von Rechts wegen von selbst vollzieht ij Gegensatz zu der Auseinandersetzung, die eine privatre<| liehe Vermögensaufteilung umfaßt, wie die oben angefüh|| Entscheidungen eindeutig aussprechen. Bei dem von Rechts wegen von self folgenden Übergang öffentlich-rechtlicher Vermögensrechte kommt einer Auseinandersetzung über diese Beziehungen lediglich die Bedeutung einer Feststellung der bereits kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolgen der Neugliederung der Gebietskörperschaften zu zugleich .mit der Aufgabe, erforderlichenfalls die Interessen der Beteiligten in billiger Weise auszugleichen (vgl Dritte Anweisung vom 24. Deseraber 1927y GS S 211 -MinBlInVerw Sp 95- im An-p Schluß an RGZ 68, 370) * 'Das Berufungsgericht hat sich aber auch duroii^us an diese Grundsätze gehalten, :so daß der Revision nicht zuzugeben ist, daß es diese insoweit verkannt habe» ' Insbesondere ist der Revision nicht zu folgen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung als tragenden Gesichtspunkt nicht die Präge hätte zugrunde legen dürfen, ob eine Verpflichtung in Beziehung zu.; dem an eine andere Gebietskörperschaft abgetretenen Teil des ursprünglich verpflichteten Hoheits träger 3 besteht.:Denn in diesem Punkte bezieht sich die Revision zu Unrecht auf die in RGZ 68, 213; 68, 370; 135, 313 abgedruckten Entscheidungen des Reichsgerichts. Soweit diese für die hier behandelte Präge in Betracht kommen, stellen sie zunächst den Unterschied in der Behandlung .privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechte und Verbindlichkeiten bei Gebietsveränderungen klar heraus. Deren Rechtsnachfolge ist weder nach internationalem Privatrecht noch etwa nach § 419 BGB zu beurteilen« Vielmehr tritt bei diesen ein Übergang auf den neuen Berechtigten oder Verpflichteten von selbst kraft staatsrechtlichen Grundsatzes ein, der auch bei Gebietsveränderungen mgam kommunaler Körperschaften Geltung hat. Keine der von d'ejl Revision angeführten Entscheidungen (siehe oben) enthalt aber den Grundsatz, daß bei dem Übergang von Teilgebiet! eines abgebenden Staates oder einer Gebietskörperschaf|l der "Bezüglichkeit" eines Rechtsverhältnisses keinerlejl Bedeutung zukommen; könne« Im Gegenteil sprechen sich R.}§ 68, 370 /373/ und 135,313/3177 ausdrücklich dahin äusfj daß bei der Abgabe von Teilen eines Gebietes dem Umstanf in welchem Gebietsteil ein Rechtsverhältnis seine Wurzgl und seinen Sitz hat, durchaus Bedeutung zukommt, ob dijl] Rechtsverhältnis beim abgebenden Gebiet verbleibt oder & den Erwerber übergeht, Biese Beziehung des einzelnen tes kann nicht lediglich Örtlich nach dem Wohnsitz ode|f Sitz des den bisherigen Hoheitsträger gegenüber • Berechlg ten oder Verpflichteten bestimmt werden. Eine'solche Abi grenzung der Rechtsnachfolge würde ergeben, daß von defl Gebietsteil abgebenden Hoheitsträger einem Angehörig« nujj ses Gebietsteils gewährte öffentlich-rechtliche Leistüll laufender Art auf den Gebiets erwerben überzugehen hat« Biese rein äußerliche Bestimmung würde in vielen FällgjS der Sachlage, d,h. dem inneren Gehalt des betreffenden^ Verhältnisses nicht gerecht, Bie "Bezüglichkeit" des lg zelnen Rechtsverhältnisses kann deshalb im Interesse et| sachgerechten Aufteilung unter die an der GebietsveräM beteiligten Hoheitsträger nur aus dem Gesamtinhalt derjl Einzelfall zwischen Berechtigten und Verpflichteten boa henden Rechtsbeziehungen ermittelt werden, Babei wirdJ festzustellen sein, aus welchem bestimmtem Gebiet das« treffende 'Recht - herrührt und in'wessen Interesse es bM det ist, Biese Untersuchung wird auch-.nicht an der MM vorübergehen dürfen, aus welchem Grunde und mit welchM Ziele der bisherige Hoheitsträger des abgegebenen GeH einem in diesem ansässigen Berechtigten eine laufende* Wendung gemacht hat, wenn wie im Streitfälle deren p||j| Rechtsnachfolge zu 'ermitteln ist, Bie’ Lösung dieser ellu eroei■ orauicht aies.e Die Tatsache, daß die Länder Preußen und Hamburg nach 'dem Gesetz finer ' er Üeuoufr>a U ei he.c vom. Januar 1934 (RGBl 1, 75) ihre staatliche' Selbständig-: keit verloren hatten und bloße Gebietskörperschaften des Reichs geworden waren, steht der Anwendung des oben erwähn-ten Grundsatzes, daß die “BezUglichkeit1’..-.eines Recntsver nisses bei. ben des Reichs- und Preußischen Ministers für die kircM chen Angelegenheiten vom 19° März 1937 keine konstitutjJ Es kann deshalh dahingestellt bleiben, ob etwa diese bestimmungen und die Vorschrift des § 3 Abs 1 der 3° Dt z C-HCt vom 19° März 1937 (RGBl 1, 303) eine Grundlage bilden konnten, auch hinsichtlich des Übergangs öf f ent] rechtlicher Rechtsverhältnisse in Abweichung von der ki Gesetzes eintretenden Regelung einen billigen Ausgleich Interessen der beteiligten Gemeinwesen vorzunehmen (vgl dieser Möglichkeit RGZ 135, 313 Auf die Vorschriften der Art 137, 138, 173 ’ WeimVj kann sich die Revision ebensowenig mit Erfolg stützen auf Art 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit deif Evangelischen Landeskirchen vom 11„ Mai 1931 (GS S lojg Die bezeichneten Bestimmungen haben ja zur Voraussetzuf daß ein von innen erfaßter Rechtsanspruch der Klägern gen die Beklagte überhaupt besteht, was vorstehend veil worden ist„ . e-;ner durch eine Gebietsveränderung betroffenen Küster-T Horer-Pfründe anzunehmen scheint» Schließlich ist dem Berufungsgericht auch nicht entgegenzuhalten, es hätte Bai seiner Beweiswürdigung den Umstand nicht berücksichtigt, (;, ß infolge der nach 1918 eingetretenen Trennung von Kirche und Staat die Betreuung der Angehörigen der reformierten Kirche außerhalb H ÜMHi - A HHH keine staatliche Angelegenheit mehr sei» Die einmal begründete Verwurzelung des streitigen Rechts' im Gebiet Schleswig-Holsteins außerhalbt u konnte .durch die staatsrechtliche Änderung der.Stel-lung der Kirche•nicht .nachträglich verändert werden»' Wie 1: die Zahlungsanweisungen der Regierung in Schleswig aus. Die Würdigung; die das Berufungsgericht dem gesamten zu der hier behandelten Frage vorliegenden Prozeßstoff hat angedeihen lassen, läßt keinen Verstoß gegen die Grund Sätze des § 286 ZPO oder gegen die Denkgesetze erkennen» Bas Berufungsgericht führt hierzu auss Die .Klägerin könne auch nicht geltend machen, daß die Beklagte die Renten' Verpflichtung freiwillig übernommen habe» Eine solche Über-nähme könne nicht in dem Schreiben,der Kultur- und Schulbehörde der Beklagten vom 6. Juli 1937 erblickt werden0 Denn dieses Schreiben enthalte nur,eine Erklärung .über die ■vorläufige Übernahme; auch werde diese Übernahme nur vorbehaltlich der finanziellen Auseinandersetzung nach § 12 GHG erklärte La eine solche finanzielle Auseinandersetzung stattgefunden habe« könne die Klägerin aus dem SchreiJ vom 6„ Juli 1937 nichts für die Begründung ihres Reclvj Standpunktes herleiten«. 6» Juli 1937 nicht gefolgt werden» Der in diesem Schrei enthaltene Vorbehalt betreffe ersichtlich nur die Ausei andersetzung mit dem Lande Preußen und lasse erkennen! die Beklagte nicht darauf verzichten wollte, die Überril dieser Verpflichtung bei der Auseinandersetzung mit geltend zu machen. Zu einer nur «vorläufigen»' übernahii Klägerin gegenüber sei keinerlei Anlaß gegeben» Die B^ te habe die Zahlung an die Klägerin während des letzt« ges auch nur aus politischen Gründen eingestellt, - IQ falls könne aber der Auffassung des Berufungsgerichts? Den wiederholten Zahlungen der Rente nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 wahrend dreier Jahre durch die Beklagte hat das Berufungsgericht zutreffend keine rechus begründende Wirkung beißelegt; denn mix Recht hao es bei diesen Zahlungen vermißt;, daß ein rechtsgeschäftliche|g Verpflichtungswille seitens'der Beklagten deutlich inj scheinung getreten wäre» Es ist dem Berufungsgericht a| zuzustimmen; wenn es die Verlautbarung eines solchen f§ nicht in der 'wiederholteh'Zahlung als schlüssige Hanüi erblickte Grundsätze des kaufmännischen Geschäf tsverkig lassen sich nicht ohne weiteres auf 'öff enti1 ch--ruoM:J.i.c| Beziehungen übertragen, wobei im vorliegenden EaJJo n< c| zweifelhaft wäre, ob auch ein Kaufmann sich zufolge efr dreijährigen Zahlung so behandeln lassen müsse, daß cvr damit die; Verpflichtung zur Leistung eines "ewigen" Hoo] übernommen hätte» Der zeitlich unbeschränkte Umfang d;i Verpflichtung muß zu der Intensität der änzuhehmenden|p sigen Handlungen in Beziehung gesetzt werden» Schon die Verhältnis steht der von der .'Revision-erstrebten Annahnj entgegen» Im übrigen ist auch der Hinweis des Beruful gerichts auf die in den. eine möglicherweise privatrechtliche Beurteilung desbi anspruchs kann ebenfalls nicht zu dem Erfolg führen» Uacfl vorstehend Ausgeführten ist eine solche Beurteilung nlf gerechtfertigto' Hiervon abgesehen würde aber auch eirm Vorgang, der einen Übergang einer privatrechtlichen,v| pflichtung vom Lande Preußen auf die Beklagte zu dem Inlif haben könnte, nicht zu erkennen sein; Die Ausführungef Revision über die Unzulässigkeit einer Kondizierung: dfi Anerkenntnisses der Beklagten vom l 6C Juli 1937 könneS ebenfalls nicht durchschlagen, weil nach den vom Beruf ge ric.ht ohne Rechts Irrtum getroffenen Bests iellungenfj|
Pür das Nachschlagewerk!
e.. Amd:liche^ Sammlung! ; •"
1o Gesetz» GVG § 13; BrMilRegVO Nr 165 § 22 „
Rechtssatz• a) Die Zuweisung (kraft "Überlieferung" oder
"Gewohnheitsrechts") besonderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf v e rmö g e ns r e e h11i /iüici-VJViche Leistungen an die ordentliche Gerichtsbar- .ü ikeit gilt trotz der Generalklausel der neueren Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbar-' keit und trotz Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts weitere
b) Kirchlichen Körperschaften steht wie bisher wegen vermögensrechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art ? die auf besonderer Bewilligung beruhen? der ordentliche Rechtsweg offen,
2c Gesetz; Allgemeines Staatsrecht (Staatensukzession )
Rechtssatz; Beim Übergang von feilen eines Staates auf einen
anderen kommt es für die Nachfolge in eine öffent- 1 lich-rechtliche Verbindlichkeit vermögensrechtlicher Art auf die "Bezüglichkeit" ("Verwurzelung") des Anspruchs an„
Aktenzeichen; V ZR 132/51 J. Hamburg
Urteil des-BGH vom 8, Mai 1953 OLG Hamburg
I_ZßJ32/51
Verkündet ' v f; am 8, Mai 19^3
Symalla? Justizobersekretär, ürkunds beamt er der
, v Geschäftsstelle
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i m N a m e, :n des Volke In dem Hechtsstreit
der evangelisch-reformierten Gemeinde zu Hi
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vertreten durch ihren Kir-
chenrat. dieser vertreten durch den Vorsitzenden Pastor
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
. des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch die Landesregierung in KHI,
Nebenintervenienten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter zu 1 und 2t Rechtsanwalt
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gegen
die Hansestadt liMHMI, vertreten durch den Senat, Senats-
-canziei, Kirchenabteilung, EflHHHI I? Rathaus,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat^ der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche •'ernandlung vom 8. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsi-
tcung
denten Br, Lasche und der Bundesrichter Schuster. Br. Oechßler. Br. Piepenbrock und Br. C-roßmann
für Recht erkannt:
Bre Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5- Juli 1951 werden zurückgewiesen„
nie Kostendes Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.^Jedoch fallen die in diesem Rechtszug erwachsenen Kosten der Nebenintervention dem Nebenintervenienten" zur Las to 1
Von Rechts wegen
Tatbestand's
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der französisch-reformierten Gemeinde in aHÜ. Diese erhielt auf Grund einer Anordnung des dänischen Königs, des damaligen Landesherrn der Herzogtümer Schleswig und Holstein, vom 4» Mai 1820 eine jährliche Rente im Betrage von 320 Talern, die heute einer Summe von 720 DM entspricht. Der Gewährung.der Rente 'liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1816 starb'der Pfarrer der reformierten Gemeinde in' GflHBHHW, -Da diese Gemeinde im laufe des 18, Jahrhunderts stark zurück-gegangen war, konnte sie die Ausgaben, die mit der '.Berufung eines neuen Pfarrers verbunden waren, nicht mehr tragen. Sie ließ daher ihren damaligen Obervorsteher, den Kanzler
, bei dem dänischen König
Freiherrn von B
beantragen, die Gemeinde aufzuheben; gleichzeitig .schlug
sie vor, das restliche Vermögen zu verkaufen und den nach Bezahlung der Schulden, verbleibenden Betrag einer anderen 1 rn Am I al zuzewend o ic hr Seelsorge ia den Herzogtümern dem deutsch-reformierten Prediger in AMHHi egen eine noch zu bestimmende Remuneration zu übertragen, er dänische König genehmigte am 25, Juli 1817 diesen Antrag, oweit er sich auf den Verkauf der Immobilien durch den ' GpHMMMI— H 1st rat non ct i r } i mn/, n ^ e: aus
er eingegahgenen Kaufsürome bezog; . der Anirag aufl AufHebühg . er Gemeinde wurde jedoch handschriftlich durchstrichen,
4, Mai 1820 verfügte der dänische .König die Übertragung es restlichen Vermögens der cfMHMMHNi Gemeinde auf die königliche Kasse, indem er zugleich die genannte gewährte. In der Urkunde heißt es u.a.:
"Es ist Unser allerhöchster Wille, daß die chen Aktiva der bisherigen reformierten Gemeinde in an Unsere Kasse übertr der gedachten Kasse eine
320 rhq.thll an die f-rangösiach-reformierte Gemeine ■ in ApppB unter der Bedingung ausgezahlt werde- da"
'; . selbige einmal in jedem Jahre einen ihrer deutsch* redenden Prediger an diejenigen Orte in den Herzo;
^■ .¥§ sich 'Reformierte aufhalt um dort die Sacra zu administrieren-."
.Die in der königlichen Anordnung genannte Stimme b der ihr entsprechende Betrag von 720 M wurde, nachdem S wig-Hcistein im Jahre 1866 preußisch geworden war, bis Jahre 1929 von dem Land Preußen durch die Regierungshat •Schleswig .ah die Klägerin gezahlt« Mit Rücksicht auf di haltskürzungsVerordnungen (Brüningsche Notverordnungen)^ das Land Preußen für das Jahr 1931 64,80 RM ab und zahl9
6 55? 20 RM * ab 1932 wurden 158,40 EM -abgezogen, so daß n| noch ein Betrag von 561,60 RM verblieb« Ein Protest del! Klägerin gegen diese Kürzungen-blieb erfolglos«
Nachdem durch das Gesetz über ■ Groß-Hamburg und and,ei Gebietsbereinigungen, (nachstehend "Größ-Hamburg-Ges etz”..c GHG) vom 26- Januar 1937‘(RGBl'11 91) der'Stadtkreis A auf das Land Hamburg übergegangen war, bestimmte der Reis und Preußische Minister für, die kirchlichen Angelegenheit mit Schreiben vom 19° März 1937, daß an Kirchengemeinde$} die an andere Länder übergegangen seien, für die Zeit nfS dem 31 ■« März 1937 keine Staatsbeihilfen mehr gezahlt wef| dürften- Dieses Schreiben wurde entsprechend dem in ihm: haltenen Verteiler den Regierungspräsidenten in Schleswi Lüneburg, Stade, Aurich, Stettin und Potsdam und den 0.1 Präsidenten.in Kiel- Stettin. Hannover und Berlin übers)
’ '’’Jiaß
Am 6-. Juli 1937 richtete der Präsident der Kultur-;' Schulbehörde der beklagten Hansestadt HjHHMV an den Lan deskirchenrat der evängelisch-reformierten Landeskirche-
tin AMMIE ein Schreiben,, in dem die Be-
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1 1 * ir ' laüMI iii i- i on 561 .6( EM
j ,jadr i Ad 7 11 ' c , it i ,> 11 < . '•' »
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i, ii d ' ' 1 < i , fceill i i i ir
It e 1 rerun ist der Auf fassend., daß die Verpflichtung
zur Zahlung deri'Eente nach dem Groß-Hamburg.Gesetz auf die
Beklagte Glu ” • gangen sei» Es ha 1< i bei ei t um'eine Last, :die; mit der reff v ’• . /tie Gemeinde
•'©"b0nsö y6rbunden \ssi. w 1.ö■■ ■ £|0i* ■ ■ y*0ic“t0iIL^; ••• • -3,0x*:b sicli■;:süs• ■ bf.bläK Steueraufkommen der Gemeindemitglieder ergebe„ Die Beklagte müsse1 daher aUC3h diese Heilte tragen Die Heute stelle sich als Privilegierung der Gemeinde dar. Leng' < i ber 1 ms auch nicht geltend gemacht werden, daß die Rente al • Ge..
die Einziehung des vermögen : n sei n nh das Vermöge i d r GiMHMHHHHMi v ' 'bcu rfür viel zu gering p ?e en. Die Gehalts 'ge: '"on neu e^i i . i i! u" 1 c
o Die Beklagte hätte: auch für 1946 den . De ''’her 'Mr zahlen müssen die ' 1 ung Le sie nur in Höhe von l/'G ihrer Verbind-
Anwendung
ie Zahlun
der
1« die Beklagte zu verurteilen, ihr 1 383,84 DM ne|j| 5 5» Zinsen seit dem 1 , Januar 1950 zu zahlen,
2, festzustellen;, daß die Beklagte verpflichtet is|f ihr jährlich einen Betrag von 720 DM zu zahleifj
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß das Land Schleswig-Holf zur Zahlung der Rente verpflichtet sei. Die RentenverpfS tung sei nicht nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf sie übel gegangen, denn die Rente sei nicht in.A'MBMI, sondern ifj Schleswig-Holstein belegen. Das ergebe sich bereits dar|| daß der damalige Landesherr von Schleswig-Holstein dieJfg Vermögenseinziehung, auf der die Rente beruhe, verfügt: Im übrigen folge das auch aus der mit der Rente verbünde! Bestimmung, nach der einmal im Jahr ein Reisepfarrer naf Schleswig-Holstein zu entsenden sei. Die Höhe der Rente;! entspreche auch den Mehraufwendungen, die durch die Bnfsj dung eines Pfarrers verursacht würden. Die Rente sei Üal dies in dem mit der Regierungshauptkasse Schleswig gefüi ten Schriftwechsel stets als Aversum, Remuneration cdeff Saiarierung bezeichnet worden. Das Vermögen der Glücks: Gemeinde sei im Zeitpunkt der Einziehung auch noch so groß gewesen, daß der Rentenbe-trag etwa einer zwei- bis| dreiprozentigen Verzinsung des Kapitals entsprochen habj Das Schreiben der Kultur- und Schulbehörde vom 6. Juli; habe die Rechtslage nicht berührt.
Die Klägerin hat dem Land Schleswig-Holstein den Sj verkündet. Der Streitverkündete ist der Klägerin beige' ten und hat sich ihren Anträgen angeschlossen.
Das Landgericht hat den Anspruch für das Jahr 194-SJ
als unbegründet abgewiesen, da er durch diein Seichs zu Anfang dieses Jahres erfolgte Zahlung in dem durch d
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&
Brüningsche Notverordnungen gekürzten Umfange getilgt sei, daher keiner Umstellung unterliegen Im übrigen aber hat ; es dem Klagantrag mit Ausnahme eines Teils der geforderten ; Binsen stattgegeben und die. Beklagte verurteilt„ für das Jahr 1949 den Betrag von 720 UM nebst 4 $ Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jährlich den Betrag von 720 UM zu zahlen (Teil-urteil vom 2. Juni 1950, Schlußurteil ..vom 15» September 1950 und Ergänzungsurteil vom 20. Oktober 1950).
Im Berufungsverfahren, in dem nur der der Klägerin zuerkannte Teil des Klaganspruchs streitbefangen war, hat die Beklagte die Abweisung der Klage in veilem Umfange erreicht..
. Mit ihren Revisionen erstreben die Klägerin und der Nebenintervenient die Wiederherstellung der landgerichtlichen
Entscheidung, :
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisionen.,' .
Bntscheldungsgründe n
I,
Die Revision rügt die Verletzung allgemeiner Rechtsnormen des öffentlichen Rechts über die Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche: Verbindlichkeiten:bei Gebietsveränderungen sowie die Verletzung des § 3 Abs 1:der 3. DVO z GHG vom 13. März 1937 (RGBl, 1, 303) und der sonstigen Vorschriften des materiellen Rechts-sowie der Vorschrift des §286 ZPO.
IIc
Zunächst sind die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der von Amts wegen auch in diesem Rechtszuge
genstehende Gesichtspunkte vorgebracht. Auch der Senat gb jaht die Parteifähigkeit der Klägerin.
beschrittenen Rechtsweges für den Klaganspruch schließ^ sich die Revision unter Berufung auf die ständige sogen;
"Traditionsreöhtsprechung" des Reichsgerichts den Rests!
Rentenanspruch sei zwar nicht ein solcher bürgerlichen! Rechts im Sinne des § 13 GVS; denn die Gewährung der Re| beruhe auf der Anordnung vom 4. Mai 1820, die der dänifj
Die Rente gründe sich mithin auf einen Hoheitsakt, der:! Rechtswirkungen allein nach öffentlichem Recht bestimmt werden könnten. Hiergegen könne auch nicht geltend gern! werden, daß die Vermögenseinziehung und die Vergütung | den Reisepfarrer einen einheitlichen Rechtsakt darstelll und daher nach den Grundsätzen des gegenseitigen V er-tri behandelt werden müßten. Denn selbst wenn eine solch i Abhängigkeit zwischen der Einziehung der Vermögens wer.t| und der Rente bejaht werden sollte, würde hierdurch ; dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhäitr) nisses nichts geändert werdenDas ergebe sich Zweifel] frei aus Art 138 WeimVerf, der Bestandteil des Grundges geworden ist (Art 140 GrundG), kenn mit den dort erwähn "auf Vertrag beruhenden" Leistungen des Staates, an Re|| gionsgesellschaften würden die öffentlich-rechtlichen^ stungen, nicht hingegen die fiskalischen erfaßt (Poetfg Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung vom 1iv8»|l 3, Aufl Art 138, Anm 3).
. Beruhe hiernach die: Kenten Zahlung: auf einem '» h er i j o • • rechtlichen Akt und könnter clah u , u , > , , fl
soY/ei" geltend gemachten Ansprüche nicht als solche des bürgerlichen Rechts angesehen werden, so sei die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gleichwohl aus dem Gesichtspunkt der Iraditionshech^&prechirng zu bejahen* Denn das e i ogo n ; cot ) 3d- iji ' i *ii i - - r j 1 r in-- dr-f > , ' ", li" o> ci On.-p 1 I i j ,n I r v 0Sn '
tribunals zurückgehe, dei er-rl c ten R< h -- . • rer-
mcgr r - iüi1 < I i 1 e-ken r ui i ö g
erachtet, soweit’ keine besonn ^ - 11 ... n ewigere !-
stünden (vgl RGZ 'hii,. 214g 1 65, 245). Da gegenteilige Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht platz griffen, sei lie Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen»
4 ßr -ipi hij er ", -' \ rzunehmen Prüfung
weist die Revisionsbeklagte darauf hin, daß weder das Reichs Konkordat mit-'der katholischen, Kirche noch ider preußi- - 1 sehe Staatsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen vom ■ Jahre 1931 die Vereinbarung der orden.tli.chen Gerichtsbarkeit versähen, sondern zun Ausdruck gebracht hätten, daß -sich, über Meinungsverschiedenheiten die Vertragschließenden, also Staat’ und Kirchen, freundschaftlich aus ein anders Qtzen würden» Sie meint auch, col T\ -gen der Kirchen geg« 1 - 1
. ' ;: ■ ■ ...• •'•;') • , , ;:'. ,.: p '... ^ -■■■■■■.■.. ■;1 ■ ■■. ■ AD .kg'lh'K.\gDi -i Chei. j ;:1 f •''•••••!ipf': (iij;!■ 9;i 1 i■. - ■/if • i:h> 1 ;• li C'h)(\) fryul:(JhfÜ'ii:&■:fh
landesherrn bzw» .gegen ein Land oder das'Reich bisher nicht.' ausgetragen wordenseien» Derartige Klagen sehen aber'-mit, solchen, .gegen. Gemeinde- oder. Kirchettpatrone nicht ohne
weitefes'i'feü^vergle ;
^Indessen geben die Ausführungen des Berufungsgericht zu der hier zu behandelnden Präge keinen Anlaß zu Beden-ken...
,Zwar legt das Berufungsgericht dem von der Klägerin verfolgten Anspruch mit Recht einen öffentlich-rechtlichen
Charakter bei 'und stützt sich hierbei auf Art 136 Weimf
■ I
Eine andere rechtliche Einordnung der vom-dänischen Köi
schüft bürgerlich-rechtlicher Art, etwa einen Kaufvertl
solche Annahme spräche schon die zeitlich völlig ünbesc te Zusage der damit als einer "ewigen Rente" begründete: Zahlungsverpflichtung. Auch würde die Rechtsvorgängeri|| der Klägerin nicht befugt gewesen sein, über das Vermöf der reformierten Gemeinde in Glückstadt zu verfügen® M braucht deshalb nicht noch darauf hingewiesen zu werde! daß die weitere Sachbehandlung durch den preußischen Sjjj vom Jahre 1866 ab deutlich zu erkennen gibt, daß diesel pflichtung nicht als eine im Privat recht wurzelnde, söji als eine Öffentlich-rechtliche angesehen worden ist® AI lehnen wäre andererseits aber auch die Auffassung, daß| das der Klägerin im Jahre 1820 zugesprochene Recht etwa eine Enteignungsentschädigung anzusehen wäre. Denn das. mögen der reformierten Gemeinde in G{|H||HHi hat der K
anspruch in Art.14 Abs 3 GrundG (vorher Art 153 WeimVef verbürgte Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit auch; für einen Enteignungstatbestand gelten könnte, der im | Jahre 1820 durch den dänischen König in einem später vc preußischen Staate erworbenen Gebietsteil geschaffen w| ganz abgesehen davon, daß im Streitfall - jedenfalls öj
gegenwärtigen Rechtszuge - die Höhe der Entschädigung i
■ M
streitig feststehen würde®
10
Trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters des eingeklagten Anspruchs hat das Berufungsgericht dessen Verfolgung im ordentlichen Rechtswege mit Recht zugelassen«,
Es verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich an Entscheidungen des vormaligen preußischen Obertribunals anschloß, insbesondere auf die in RGZ 111, 211 und 165; 242 abgedruckten Erkenntnisse, Ausgangspunkt der Auffassung dieser als "Traditionsrechtsprechung" bezeichneten Auffassung'ist die Erwägung, daß die Einordnung nach der Vorschrift des § 13 GVG nicht nach der heutigen Beurteilungsweise von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu erfolgen habe0 Maßgebend sei vielmehr die historische Entwicklung, Bas Gerichtsverfassungsgesetz enthalte selbst keine Bestimmung des Begriffs
der bürgerlichen Rechtestreitigkeir
:ehe den Begriff
als einen, ungeachtet seiner Verschiedenheit in den verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs, nach geschriebenem oder ungeschriebenem Rechte feststehenden and Was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehenden Rechtsauffassung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit gegolten habe und deshalb durch die 'ordentlichen Ge-/, richte zu. entscheiden gewesen sei, solle auch fernerhin als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gerich- 1 te gehöhenh Der Begriff".':decke deshalb nicht nur Streitigkeiten aus einem Privatrechtsverhältnis, schließe vielmehr auch solche Ansprüche, welche nach heutiger Auffassung auf öffentlichem Rechte.beruhten, nicht schlechthin aus (so RGZ 111, 211 /213-21-5/) <, hie angeführte Entscheidung gibt /pff/ alsdann eine Reihe von Beispielen für die Unterstellung von öffentlich-rechtlichen. Streitigkeiten.unter die ordentliche Gerichtsbarkeitso für Streitigkeiten über die Zu- . 7 ständigkeit,des Patronatsrechts unter Hinweis.auf § 577 Abschnitt II 11 ALR (vgl : RGZ : 63; 21 uBd;;!li i , -H6'i) und für Ansprüche aus einem sogenannten Zustimmungsvertrage nach § 6 des preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 (vgl RGZ 92. 510; 93, 78; 106, 177), Die behandelte Entscheidung führt
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weiter ans, daß für rechtliche? wenn auch,.wenigstens.! nach heutiger Anschauung? im öffentlichen Rechte begrüf dete Ansprüche auf Vermögenswerte Leistung zu kirchlicj Zwecken in bestimmter und ständiger Rechtsprechung, wie] des vormaligen preußischen Obertribunals? so auch des Reichsgerichts? der ordentliche Rechtsweg zugelassen s| soweit nicht besondere landesgesetzliche Vorschriftenij
entgegenstunden (vgl auch RGZ.
136)o Las Reichsgericht hat trotz der entgegenstehende| Auffassung des preußischen Gerichtshofs zur Entscheide der Kompetenzkonflikte (vgl JW 1924? 73? 2081: Nr-4", 2o| PrPfarrarchiv Bd 13? 45; 76? 175) an dieser RechtspreclÖ fest gehalten (vgl z.B. RGZ 1'25? 186; 153? 333; 165? 24); und insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den l| Streitigkeiten kraft "Überlieferung'1 in RGZ 166? 218; | auch DR 1940? 2114 Nr 161 und 1942? 903 Nr 14)* Dabei A§ auch'entgegen der Auffassung der Beklagten Klagen der! c'nen gegen, ein Land aus getragen worden? wozu nur auf d| in RGZ 96? 51 und' 111? 211 veröffentlichten Entscheidur verweisen i.at,Der Hinweis der Beklagten, daß weder im Konkordat mit der katholischen Kirche vom 20. Juli 1931 (RGBl II? 679) noch im Vertrag des Freistaates Preußen! den Evangelischen Landeskirchen vom 110 Mai 1931 (GS Si Bestimmungen über die Regelung des Rechtsweges enthalte seien? kann die Bedeutung der ständigen•Rechtsprechung Reichsgerichts nicht abschwächen. Aus dem Schweigen des ,kordates und des Staatsvertrages über die hier bähende] Frage' kann-kein Ausschluß des -ordentlichen Rechtsweges; geleitet werden?, wie ja auch nach ihrem Inkrafttreten! Reichsgericht an seiner ständigen Rechtsprechung festgj hat .(vgl u.a. IR 1.940? 2114' Nr 16; 1942? 903 Nr. H), Di den genannten Vertragswerken ausgesprochene Erwartung | Art 33. II Reichskonkordat ? : Art LI 2 -Preußt- Staatsvertrag daß sich die 'Vertragsschließenden über Meinungsverschijl heiten freundschaftlich auseinandersetzen werden, bezif
leaen
> . » elbst. cr >t > o j, < < id t >>ng
h j i *' t&rir1 [ / r - 6 i n > r ' i i < > ! ' ’ i ( 1 1 * i (', . i m s
der ,Tzivi3.rechtlich.es c - 1 < i t ' t i i
ferung" i n c r i o ' > ii • < i < ! • -ii ,e '<-u; ! .» t i
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daß' der erwähnte ProvlR« t ,D , 1 >\ < • . o auo für
die Klägerin ge' te Dem i >,(■< > , ‘, v < < i9 > de
Verband der Evangelisch '( i .i < r i < n n o >eskir.‘hf der (da-
r.r i ige-') T>"~ ' r.is Hau' an g? > " 1 ,i <* ■ . ( gl 1 Hiaiml
ncr ti >■; c er t vw t h. i ' m < i reformier cei Kii
che der Provinz Hannov e - vöi 4. Juli 1 ' fr <\< 14 r
Kirchliches GYOBl £,d, ev,-reih Kirche ci. Prove Hannover,
wenn- auc
q c; 2 (BGHZ 6
S gerade einen
mogensauseinandersetsung zufolge des preußischen Gesetzes über die Trennung datierte! verein v 'er hcnnl- and Kirche c härter vom 7 September 193p GS ii'93'|:7'hhtsc'heide:t < "io diesem falle hatte der'Abschli ne« . ■ mnaeroetzungs-Vertrags in den Formen des bürgerlichen Hechts zur Bejahung der Zulässigkeit des o'Te^tiiehen Pecüsivages geführt., ha
III, und 17h Zivil * i i irer« > i t egenheit gehabt, zu der oben behandelten Recht eiehsgerichts Stellung zu iehmen (vgl I . V 62 zo-.vie das nicht veröffentlich v Urteil
1951 .IY Zli 7l/50)o Wenn diese Erkenntnisse
, >re P 1 uhe ! xü ,uh-, ~v olem ' olchc iu Gütlichen Verwahrung^verbal fnissen betro 5 hT, h grundsätzliche Bedeutung auch für die hier
0 Der
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ten an die ordentliche Gerichtsbarkeit0 In eingehender": tersnchung haben die genannten Urteile die Weitergeitü des vom Reichsgericht aufgestellten Grundsatzes, der eff auf Gewohnheitsrecht gegründeten Rechtszustand wiedergejp für den ihnen unterbreiteten Sachverhalt bejaht (BGHZ- jfl schlägt anstelle der Bezeichnung bürgerliche RechtsstrJi keit "kraft Überlieferung" die "kraft gewohnheitsrechtli Zuweisung" vor, die ergänzend neben diejenigen "kraft g|g licher Zuweisung" träte)« Ein Rückblick auf die oben d&f legte Rechtsprechung des Reichsgerichts zu kirchenrechifi eben Ansprüchen zeigt, daß diese Annahme eines bestehe'n|| Gewohnheitsrechts auch für dieses Gebiet zutrifft« Den?® erwähnten Entscheidungen des III. und IV« Zivilsenats k|| aber auch insofern besondere Bedeutung zu, als sie bereji zu den von beachtlicher Seite erhobenen Angriffen gegeni Portgeltung des reichsgerichtlichen Grundsatzes Stelluni . nehmen«
Ansatzpunkt für diese Angriffe ist die reä-chsgeric| liehe Rechtsprechung selbst« Diese hat ständig betont,! ein im Wege der Auslegung des § 13 GVG herausgearbeitelf Grundsatz einer abweichenden neueren gesetzlichen Regelil des positiven Rechts weichen müsse« Einen Anwendungsfall dieser Einschränkung bildet die in RGZ 110, 160 abgedril Entscheidung« Das Reichsgericht hat auch dagegen Stellii genommen, als wolle es etwa mit seinem Grundsatz den Rechtszustand des Jahres 1877 ohne Rücksicht auf die w! tere Entwicklung der Gesetzgebung unabänderlich fes.tha^ (vgl RGZ 166, 218, insbesondere 227, 228)« Weiterhin hfl das Reichsgericht vereinzelt zu erkennen gegeben, daß Pehlen eines anderen geordneten Rechtsschutzverfahrens; i.ür die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges spräche« (vgl z.B. Rgz 92, 314 und 111, 211, insbesondere 213 ujl 2:5;« Indessen hat es diesen Gesichtspunkt nur als Ans|| eben, nicht als tragenden Grund gewertet, so daß das ftl
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chen Rechts den Verwaltungsrechtsweg eröffnet; hinsich!
lieh der übrigen angeführten Gesetze gilt Entsprechend’!
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(vgl z»Bc § 22 der Gesetze der Länder der Amerikanische! Satzungszone). Einzelne Länder hatten diese Generalklaf sei schon seit langem in ihre Verwaltungsgerichtsgeset 'bung auf genommen (vgl z.B. Württemberg durch Art 13 del Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16« Dezem] 1876, RegBi S 485)» Durch die hier in Betracht kommend^ Vorschrift des § 22 BrMilRegVO Nr 165 wird dieser Recht] weg nur in Angelegenheiten, die durch Gesetz den ordert chen Gerichten oder besonderen Gerichten zugewiesen sinl ausgeschlossen« Mit dieser Regelung soll nach der von i| schiedenen Seiten vorgetragenen Ansicht jedes Bedürfnis* für die vom Reichsgericht ständig durchgeführte Rechtsp: chung beseitigt sein, indem nunmehr für jeden öffentlich liehen Anspruch ein ausreichender Rechtsschutz gewährleg stet sei. Auf der andern Seite sollen aber alle diese Gj setze die vom Reichsgericht selbst als entscheidend vor] sehene positive Rechtsvorschrift enthalten, die die Zui sung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die ordern!
liehen Gerichte "kraft Überlieferung" (bzw„ "kraft Geworf
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heitsrechts") aufhebe. Als Vertreter dieser Ansicht seil genannt: Ule, 10, Beiheft zur DRZ 1949? 11; Bachof, SjJj
383 und Büschs Zeitschrift 64, 381; 65
Boehmer, Gi
lagen der bürgerlichen Rechtsordnung (1950) I, 241 ff» besondere 254, 289, 291 , 292; Rosenberg, Lehrbuch des djj sehen Zivilprozeßrechts, 5« Aufl S 41; Baumbach-lauter 20« Aufl •§ 13 GVG Anm 1 B; Wolff, ArchÖffR 76, 214^ Not] und JZ 1951, 636; Priesenhahn, DV 1949., 482; Klinger, pi Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ;B| tischen Zone, 1950, 3 68 ff; von Werder-Labs-Ortmann, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten S 57.; Naumann,
JZ 1951, 204« Diesen überwiegend von Verwaltungsjuriste| vorgebrachten Angriffen gegen die bisherige RechtspreciJ zu der hier behandelten Frage sind andere Stimmen der t
üeebelehre und der Hecüvtspreohrng, darunter au;
gerade
:ß p X* ' V s T* W3 ''L' ■ u ’Ll TI ft S 3 X1, X C
J on a 3 ™ 3 e h ö nk e , 17- 4 ""49 5 396: Bette
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} o iiac *•£ y t des Yerwal lurigsreoh us , a i„ Aufr MDR 1949 MDR 195.1
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■riTroT--•U v x5X , 1950
B 3 vor § 1; Baur 5 398; BoetAAu.- r DVBi ; Forsthoff? Lehrbuch 1 , Li 1 1 a n
952, 659; IAH Harri , ,*g5 dir; OLG- Celle, DVBI 1950, ; 7; OVG Hamburg
;t:mittelbar auch BVG Berlin-Zehlendo r A DÖV
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Schack, I ili j 1t i 9 99,' 314 .1
der oben erwähnten 'ttfeC
r e i c h e n 3 e Gru rid 1 ag h ' Xö-jA ti ' X UL.
Zuständigkeit der orde:
ahme eines Eingriff
'Mit "den meisten her "vorstehend 'angeführten Gegenmei-rangen h; fn io ho, hu ei n nl hole g i
IIIo und IV. Zivilsenats in eingehender /usf A ru « < aus'
einan dergesetzto I) as we i ter e? • Z U TH j 7 b c irüc
3 vorn u n g. b e s t i um.' fce U rt ei 1: ö es >" r?’j opu Lvil
.:'! ■; hm ar •1953 -tu tyx> IJ 4 b znn q ' . uUO/ ,/ 51 „ - (BGHZ ö o 'Z jöd;
k in der amtlich« i Senats vom 19
ihnen, weil ei
fgrunosu tzü Lc. Oe Ansicht errege-
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ult ihrer Geuoraiklausel in die bisherige Abgrenzung der Bus":äro igkeit zwischer den ordentlichen Gerichten und den
eingreifc und weil es besonders auf ;, daß dem Verwaltungen rr zef. in seiner eng ,s-:n'’r g; near 31 mlctur nach in« gerichtete Schadensersatz- er./ Eht-tller Regel fremd sei. In «ihr , n ei lär
V p uu ?a,i . t u n ns meri. ch't'en.
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diese Entscheidung den ordentlichen Rechtsweg deshalb I zulässig, weil sie einen gemäß ständiger Rechtsprechung als.bürgerlich-rechtlichen Anspruch anzusehenden Auiopilg ru'ngsanspruch aus §§ 74, 75 BinlALR bzw„ entsprechende® gewohnheitsrechtlich begründeten Anspruch zu beurteile! hatte (vgl RC-Z 157, 183 £789/ und BGHZ 4, 68 £737)* Dertaf erkennende Senat tritt der Auffassung bei, die in den pHT
erwähnten Entscheidungen BGHZ
69; 3, 162 und IV ZRj
71/50 ausgesprochen ist» Entscheidend ist dabei der Ge|§ punkt, daß der Gesetzgeber eine so tiefgreifende Änder|L; wie die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des ReS| gerichts nicht ohne ausdrückliche, jeden Zweifel ausscJBL, de Regelung verordnet und diese nicht ohne nähere ÜberJBr Vorschriften gelassen haben würde» Eine entsprechende drückliche Rechtsnorm will man in der Vorschrift des §| BrMilRegVO Nr 165 erblicken, die die Zuständigkeit der! Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten ausschließt, die durch »Gesetz" den ordentlichen Gerichten oder einem ar bestehenden Gericht zugewiesen sind. Es kann nicht anell werden, daß unter dieser Ausdrucksweise nur das geschrlT bene Recht zu verstehen sei. Gesetz im Sinne des bürgejSjP| liehen Rechts und der Zivilprozeßordnung ist jede Recjg norm (Art 2 EC-BGB, § 12 EGZPO) . Biese Begriffsbestimm| gilt auch im Gebiec des öffentlichen Rechts, wobei auej] auo. die Weimarer Veifassung zu verweisen ist, dis zwisj einem " Re i 0nsgese t^ i^d »h« geschriebenem Recht ) und dsjl "Gesetz" schlechthin (d.h. der Summe aller Rechtsnorm^ in vielen Bestimmungen unterscheidet, wenn auch diesel Ausdrucksweise nicht. einheitlich durchgeführt ist (vg|^| z.B» einerseits Art 14-, 41, .45, 48, 49, 106, 108 und. andererseits Art 102, 109, 138; vgl hierzu auch RGZ 1-1J| £^52/j , Bei deutsche Iex0 der hier in Betracht kommenjp Schrift von § 22 BrMilRegVO Nr 165 spricht daher durcf dagegen, daß mit ihr der gesetzgeberische Wille eindei zu dem Ausdruck gebracht worden sei, die Zuständigkeit dp
tungsgericht im ersten und letzten Rechtszuge anzuruf enf kann der Rechtsverfolgutig der Klägerin seihst wegen desf
Klaganspruches nicht entgegenstehen» Auch die Bundesgesfe
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gebung hat bei den umfassenden gesetzgeberischen Arbeifi
anläßlich des Gesetzes, zur Wiederherstellung der Reel ...,
einheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung,, der bürgerlichen .Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kost« rechts vom 12» September 1950 (BGBl I, 40) keine Verarüa; sung genommen, die Grenzen zwischen der ordentlichen Gel richtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit neu ; stecken0 Im Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (b| destagsdrucksache Nr 4278 der 1» Wahlperiode 1949 bzw«Jg desratsdrucksache Nr 7/55) geht die Bundesregierung aufl von der bisherigen Weitergeltung der Zuständigkeit der|| deutlichen Gerichte.in öffentlich-rechtlichen Streitig® ten besonderer Art kraft Überlieferung aus» § 38 des Brä wurfs will den Verwaltungsrechtsweg künftig dann eins' rri ken, soweit nicht durch ausdrückliche, Zuweisung die digkeit eines anderen Gerichts begründet istu Die Be^rtia zu dieser Vorschrift führt aaO S 33 im 6. Abs dazu aus« .dieser Eassung werde ausgeschlossen,daß künftighin die Jjj vilgerichte ihre Zuständigkeit lediglich aus dem traditj nellen Besitzstand der ordentlichen Gerichte herleitetM (sog« Zivilprozeßsachen kraft Überlieferung)» Es heißt» weiter: "Nachdem nunmehr die Verwaltungsgerichtsbarkeifl zu echter Gerichtsbarkeit entwickelt hat und gleichweJl neben die Zivilgerichtsbarkeit getreten ist, ist die ill Berechtigung für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte i|| Überlieferung entfallene" Der Entwurf der Verwaltungsgjl richtsordnung nimmt also nicht etwa an, daß diese Zuf :|| ■feeit der ordentlichen Gerichte kraft Überlieferung (kai Gewohnheitsrechts) bereits zufolge der oben /ähgef ührtll Zonen- und Ländergesetzgebung, weggefallen sei» Im Zusjfi hang damit ist auf die beabsichtigte'Änderung des bisfH gen Klagensystems der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzu™
über die Zwangsvollstreckung u-vh An-; oduip des Achten 5' jL r- (»r lü, irr.? r. ring pni tu habet bezweckt die ausdrückliche Srwä ■; ,n- 1« r Lei* tun age in § 4( nach
dei Begründung (i > , < .0) Larzi teil i daß rach d 1 Yerwaltungsgerj cni 4 aroze# geeisi < sei; • n ei s i spräche
a wuhzuoeizexij so »fr. kein r -ecl 1 o. fr -n 1 j ;hen Br lenken
luu; f "nö en , 7 ivi" pi r zeCsa^V en kr a I Anweisung der u i w ituogs ger: r V <-'» zj nk-i ir - i Auch. ri - i i Le Auff a i deutlich zun Aucdrnoa du - b d i • - r Rechtsprechung
e ’’A' run L) oirung bes^in < - decke je treitigkeiten kraft -
Ih-o u r ferun: (irafc 1 wor nhea.i rechts ) > >- i > rd ntliche
Gerichtsbarkein ervt cured r ■> -h ■ > t ider- Körper-
r c r - t ‘ e . oui £ u > M 1 r i ; ■ I f , > > i r < 1 > >>, , < on its-
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erdrrung geändert werden soll und nichd;tefwa durch die ' bishe-
g schon1geändert worden .ist
ist somit fürtden erhobenen
tum ist lerner
e gewesen ware? zutreffend weist
ig zu Klagen
telluhgskl
e i etu 'jgc kb ag< . indem beide Bparthi;'thh'!"gi:eicher -Weise ;
Eie Meinungsverschiedenheit der Parteien über diep Person des Rechtsnachfolgers der unstreitig vom Land ||l übernommenen Zahlungsverpflichtung; der Rente auf Grund' Bewilligung des dänischen Königs vom 4» Mai 1820 könne» aus dem Groß-Hamburg-Gese t z und seinen Dürchführungsbesl mungen beantwortet werden« Das Gesetz selbst gebe alleri dings eine unmittelbare Regelung nur hinsichtlich lanagaj eigener Grundstücke mit Zubehör und verweise im übrigej auf die Regelung der Reichsminister des Innern und der 4 Finanzen (§ 12 Abs 1 u 2 GHG) „ Hinsichtlich der Yorscjffl des § 3 Abs 1 der 3, DVO z GHG vom 19» März 1937 (RGb|§
303) sei es zweifelhaft, ob sie nur eine interne Bedeara
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für die kassenmäßige Überleitung der Einnahmen und Ausgl enthalte oder ob ihr materielle Wirkung zuzusprechen ce| In letzterem Palle sei der Klaganspruch um deswillen i;j|ä gründet, weil es sich bei der Rentenverpflichtung nich|| um eine staatliche Ausgabe in dem die Landes zugehörig^ wechselnden Gebiet (Altona) handle« Nur solche Verpflijl tungen könnten von dem Übergang auf das aufnehmende I-saJ erfaßt werden, die in dem übernommenen Gebiet belegen,» seien. Bei der Entscheidung dieser Frage könne nicht djd auf abgestellt werden, daß die Klägerin als Gläubigerin der Rentenf orderung ihren Sitz In AWMMHi habe . Nicht d|| formelle, rein kassenmäßige Behandlung eines Anspruch^ insbesondere nicht die Auszahlung an den Gläubiger, kö|| entscheidend sein, vielmehr könne die Präge nur auf materiellrechtlicher Erwägungen, d.h« nach dem Inhalt.;«
Verpflichtung selbst, beantwortet werden (vgl RGZ 68, 216,
372j 135, 317). Dabei könne der -zwar enge- Zusammenhang der Rentenverpflichtung mit der Einziehung des Vermögens der Glückstädter Kirchengemeinde gemäß Anordnung des dänischen Königs vom 4. Mai 1820 keinen Aufschluß über ihre Lokalisierung geben, da dieses Vermögen nach dem Vortrag der Klägerin so gering gewesen sein solle, daß die Rentenzahlung nicht als Gegenleistung hierfür aufgefaßt werden könne. Es handle sich im vorliegenden Pall aber auch nicht um eine allgemeine Zuwendung an die Klägerin zur Förderung ihrer seelsorgerischen Aufgaben schlechthin, sondern um eine spezielle Zuwendung im Einblick auf die seelsorgerische Betreuung der Reformierten in Schleswig-Holstein» Wenn es sich dabei nur um eine einfache Auflage gehandelt habe, könne •auch ein Akt des .öffentlichen Rechts ebenso wie im Zivil-recht durch eine solche so bestimmt werden, daß eine Veränderung oder der Portfall der Auflage das gesamte Rechtsverhältnis entscheidend beeinflußten. Der Wegfall seelsorgerischer Betreuung der Angehörigen des reformierten Bekenntnisses in den Herzogtümern mit dem Tode des letzten Glückstädter Pfarrers im Jahre 1816 habe die Gefahr ergeben, daß die Reformierten, deren Ansiedlung im sehieswig-hol-steinischen Gebiet von den Vorgängern Christians VIi durch zahlreiche Privilegien begünstigt worden sei, nunmehr wieder auswanderten. Das hätte neben dem volkswirtschaftlichen Verlust auch politische Rückwirkungen bedeutet, die der dänische König um so eher hätte vermeiden müssen, als er auf Grund der Privilegien ein Patronat über die Reformierten in seinem Lande ausgeübt .habe. Die der Klägerin erteilte Auflage fände daher ihre Erklärung in entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Erwägungen, so daß der Auflage insoweit maßgebliche Bedeutung für die Rentenverpflichtung selbst beigemessen werden müsse. Da die Klägerin demgegenüber nichts Entscheidendes für die-Annahme vorgebracht habe,
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. daß die Rente als allgemeine Zuwendung an die Altonaeiu Gemeinde angesehen werden müsse, könne die Rentenverp: tung nicht als eine nach § 3 der 3. DVO z GHG in Altoi lokalisierte Verbindlichkeit anerkannt- werden. Vieline] handle es sich hierbei um eine Zuwendung, die ihrer Zw| Stimmung nach in dem Lande Schleswig-Holstein lokalis: sei.
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Liesen Gedankengang bekämpft die Revision, indem
zunächst darin eine unzulässige Übertragung von nur fix||
privatrechtliche Verbindlichkeiten geltenden Rechtsgru|
Sätzen auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse er!
Für letztere sei von der Rechtsprechung stets ein ÜberJ
ipso jure und ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen dj
en Rechtsträger angenommen worden (RGZ 135, 313
215 Z"2l87 > 68,;. 370 . /373T’) «. Bei diesem tauche das Proble 6-’ ■” . ' ' ",v"' ■ "Staatensukzession" und seiner rechtlichen Bedeutung r|
mäßig gar nicht auf» Lie von dem- König von-Länemark all
desherrn von Schleswig-Holstein, der Klägerin geschuldej
te sei demgemäß nach der Abtretung Schleswig-Holsteins
Preußen als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ohne ®
teres auf Preußen und nach der Abtretung der Stadt Alt'o
an den.hamburgischen Staat auf diesen übergegangen» Leg|
entsprechende Anspruch richte sich stets und ohne,, weil
gegen den Landesherrn und den Staat, dem die Klägerin!
gehöre» Lie Bestimmungen des Groß-Hamburg-Gesetzes i
dazu ergangenen Durchführungsverordnungen hätten alsö|
das hier in Betracht kommende Rechtsverhältnis außer Bp
tracht zu bleiben» Für die Entscheidung sei es demzuffl
völlig belanglos, ob hier eine "bezügliche" Schuld im:;
der. Lehre von der Staatensukzession vorliege oder nicl
(vgl RGZ 14-1 , 294). Lie Verbindlichkeit wäre als öffe||
rechtliche Last auch dann auf die Beklagte übergegangl|
. wenn die Zuwendung der Rente an die Klägerin durch del
sehen König etwa deshalb erfolgt wäre, weil ihm von e||
in Dänemark ansäßigen Reichsdänen ein die Rente ausgl||
des Kapital zur Verfügung gestellt wäre, ,ja selbst dafg
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•wenn er der Klägerin bei der' Zuwendung der Rente die Verpflichtung zu Leistungen auferlegt hätte, die sie an irgend einem, dritten Ort, etwa in Missionsgebieten, zu erfüllen, hätte« Im ersteren Ralle sei es dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Landesherrn überlassen geblieben, sich mit diesem wegen des Vermögens auseinanderzusetzen, das.der Gewährung der Rente zugrunde gelegen habe. Im zweiten.
Palle sei es Sache' des Rechtsnachfolgers;, inr Wege der Gesetzgebung einzugreifen,■soweit er dazu in' der Lage sei, oder aus unzureichender Erfüllung der Auflage Folgerungen herzuleiten, in'keinem Palle könne er sich der auf ihn übergegangen Last ohne hoheitliche Maßnahmen seinerseits in zulässigem' :ümfange entziehen« Lie öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin sei somit in dem Zustand übergegangen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Gebietsveränderung befunden habe, d.h. mit den-Garantien' der Art 137, 138, 173 WeimVer-f und der Gewährleistung des Art 6 des 'Vertrages des Freistaates'Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11» Mai 1931 (GS S 107)= Die Bestimmung des § 3 Abs 1 der 3» DVO z GHG vom 6, Juli 1937 stelle ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 6» Juli 1937 und das Schreiben des Reichs- und Preußischen Ministers für Kirchenangelegenheiten'.vom 19 » März • .19.37 nur : die ■ Bestätigung einer ohnehin gegebenen Rechtslage dar,. 1
Weiterhin vertritt die Revision die Auffassung, daß im Sinne der Anweisung des Preußischen Ministers des Innern vom 24« Januar 1929 (MinBIIhVerw 95) und der ihr folgenden; Entscheidung RGZ 135, 317 auch eine Verwurzelung der hier in Rede stehenden Pflicht mit dem an die Beklagte abgegebenen Gebiet der Stadt Altona vorläge« Die Beziehungen, zwischen dem Staat und einer seiner Gewalt unterworfenen Jvirchengemeinde, die in dem abzutretenden Gebiet ihren Sitz habe, schafften jene vorstehend erwähnte Verwurzelung«
Ein vielleicht denkbarer Ausnahmefall, wie z.B. der Vgl bleib einer Küster-Lehrer-Pfrunde im preußisch geblieJJ Gebiet, die einer in AflHHI gelegenen KirchengemeindeJ stehe« liege nicht vor» Bei der der Klägerin bei Begrg cter Rentenpflicht gemachten Auflage sei es gleichgülti ’v"Qhsie erfüllt werden s ollte, und von ihr würde niemafj sagen wollen, daß die Auflage, .wenn sie z„B, auf Erfüll von fas sions auf gaben in Indien gegangen wäre, die Belel heit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Sta|jj gegenüber der Klägerin nach Indien verlegt hätte« Von| scheidender Bedeutung sei überdies, daß seit Begründung Rente die Trennung von Staat und Kirche herbeigeführt ot den sei und daß die Sorge für Glaubensbedürfnisse von» gehörigen der reformierten Kirche außerhalb von Hamburg /Altona keine staatliche Angelegenheit mehr, sondern alf Sache der Kirche sei. Wenn die Klägerin heute noch dm läge erfülle, könne keine Rede davon sein, daß sie staj liehen Aufgaben diene, an deren Erfüllung das land Schl Holstein interessiert sein müßte. Schon dieser Gesicht A^erbiete es, eine Belegenheit der Verpflichtung in Schfl Holstein anzunehmen..
Ferner rügt die Revision noch, daß das Berufungsg bei der Würdigung der vorliegenden Unterlagen § 286 ZPÖJ verletzt habe. Die. Einziehung der GHHMHHHHi Gemeind sei für den dänischen'König nur der Anlaß der Zuwendun die Klägerin gewesen. Dieses sei aus der sich immer me durchsetzenden Tendenz heraus zu. erklären, eingezogene Kirchengut im Laufe der Zeit immer mehr im Sinne seine ursprünglichen Zweckbestimmung zu verwenden. Es habe si im Streitfälle auch um eine Zuwendung von nicht geringe! wirtschaftlicher Bedeutung für die damalige Gemeinde gef handelt (vgl Schreiben vom 4. März 1817), wie andereres: das Berufungsgericht auch die Bedeutung der damals i: tracht kommenden Angehörigen des reformierten Glaubens]:!
kenntnisses in Schleswig-Holstein überschätze, wie der Bericht des Kanzlers von E—— vom 22. Februar 1817 ergebe.
Diesen Revisionsangriffen ist im Ergebnis und im wesentlichen auch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Erfolg zu Versagern
Allerdings leidet das angefochtene Urteil an einem gewissen Widerspruch seiner Begründung, Während es zunächst den Standpunkt vertritt5 daß die hier zu entscheidende Frage allein nach dem Groß-Hamburg-Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen beantwortet werden könne, gelangt es alsdann unabhängig von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen 3, Durchführungsverordnung zu dem Ergebnis, daß dem Klaganspruch der Erfolg zu versagen sei. Da es somit'.den § 3jAbs.i der 3k BVO z GBG vom 13, März 1937 (RGBl I, 303) gar nicht zur Grundlage der Ent e hei dung macht und die. Revision in 1 •,
dieser Vorschrift nur die Bestätigung einer ohnehin gegebenen Rechtslage erblicktgeht ihr Angriff ins''Leere,' mit dem sie die Verletzung dieser Bestimmung rügt.'Bei dieser Rüge; könnte ."überdies in Frage stehen,, ob die . genannten ...Vor-; • Schriften überhaupt der Nachprüfung gemäß § 549 ZBO'unter-liege i Indesser ergib*' e ih die Re Lsibjlitäl de? Groß-Hamburg-Gesetzes schon aus der Tatsache, daß sein- Geltungs- g bereich sich über de-" Bezirk des BerufungsgerLchts hinaus erstreckt.
Dabei kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz; deswegen im Streitfälle kein nn ndung finden kann, weil etwa sein hier in Betracht kommender § 12 im wes ent- 'lg. liehen nur privä'trechtiicl e t 'he und Verbindllc ikeiteh betreffen: . und, wie die Revision anführt, keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen erfassen kennte» Es ist dabei an
* 1 (..1' . V ■ '
die Gesetzesbestimmung über die Wirkung der von den Reil ministem des, Innern und der Finanzen zu regelnden AusJa andersetzung zu erinnern, die eher auf lechtsveränderun^ auf dem Gebiete des Privatrechts hinweist? eine Fassung'L die in der - 4? Verordnung über den Neuaufbau des Reiches! vom 28. September TS39 (RGBl I, 2041), betreffend Ein&jh derung der Stadt Bremerhaven in das Land Preußen wörtliff wiederkehrt (vgl auch Ipsen, 'Die Durchführung des. Groß-| Hamburg-Gesetzes. Hanseatische Rechtsund Gerichts Zeitschrift 1938, 191 /j9§79 v» Rczycki-Speckter, Die NeugeJ staltung Hamburgs, 1938, Hamburg S 67 ff). Die Vorsteher Frage braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil Groß-Hamburg-Gesetz unmittelbar keine Regelung über den! Rechtsnachfolger der streitigen Verbindlichkeit zu entnl ist und eine solche auch nicht von den Reichsministernf Innern und der Finanzen getroffen worden ist.
Die Verweisung des Berufungsgerichts auf die in RGZ 68, 213; 68, 370; 135, 313 abgedruckten Entscheidungen! nun deutlich erkennen, daß es die streitige Frage nach; Grundsätzen über die Behandlung öffentlich-rechtlicher.; sprüche und Verbindlichkeiten bei GebietsveränderungenJ| Eingemeindungen behandelt hat. Der Revision ist dabei räumen, daß ein aktiver oder passiver Rechtsübergang in sen Fällen sich von Rechts wegen von selbst vollzieht ij Gegensatz zu der Auseinandersetzung, die eine privatre<| liehe Vermögensaufteilung umfaßt, wie die oben angefüh|| Entscheidungen eindeutig aussprechen. Wenn in RGZ /294J sich der Satz findet, daß der Übergang der Schul"d| nesfalls von Rechts wegen erfolge, so darf nicht übersf werden, daß sich diese Entscheidung mit einer von eil kreis aufgenommenen Darlehnsschuld, also einer bürgerll rechtlichen Verbindlichkeit, befaßt. Sie steht deshalb! dem in RGZ 68. 213; 68, 370; 135, 313 vertretenen Grunds nicht in Widerspruch. Bei dem von Rechts wegen von self
folgenden Übergang öffentlich-rechtlicher Vermögensrechte kommt einer Auseinandersetzung über diese Beziehungen lediglich die Bedeutung einer Feststellung der bereits kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolgen der Neugliederung der Gebietskörperschaften zu zugleich .mit der Aufgabe, erforderlichenfalls die Interessen der Beteiligten in billiger Weise auszugleichen (vgl Dritte Anweisung vom 24. Januar 1929 zur Ausführung des preußischen Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des. Gemeindeverfassungsrechts gdtv vom 27. Deseraber 1927y GS S 211 -MinBlInVerw Sp 95- im An-p Schluß an RGZ 68, 370) * 'Das Berufungsgericht hat sich aber auch duroii^us an diese Grundsätze gehalten, :so daß der Revision nicht zuzugeben ist, daß es diese insoweit verkannt habe»
' Insbesondere ist der Revision nicht zu folgen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung als tragenden Gesichtspunkt nicht die Präge hätte zugrunde legen dürfen, ob eine Verpflichtung in Beziehung zu.; dem an eine andere Gebietskörperschaft abgetretenen Teil des ursprünglich verpflichteten Hoheits träger 3 besteht.:Denn in diesem Punkte bezieht sich die Revision zu Unrecht auf die in RGZ 68, 213; 68, 370; 135, 313 abgedruckten Entscheidungen des Reichsgerichts. Soweit diese für die hier behandelte Präge in Betracht kommen, stellen sie zunächst den Unterschied in der Behandlung .privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechte und Verbindlichkeiten bei Gebietsveränderungen klar heraus. Während in diesem Palle sich der Übergang der privadrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht vollzieht (vgl z.B. auch RGZ 141, 290; 155,
370): trifft dies für öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht zu. Deren Rechtsnachfolge ist weder nach internationalem Privatrecht noch etwa nach § 419 BGB zu beurteilen« Vielmehr tritt bei diesen ein Übergang auf den neuen Berechtigten oder Verpflichteten von selbst kraft staatsrechtlichen Grundsatzes ein, der auch bei Gebietsveränderungen
mgam
kommunaler Körperschaften Geltung hat. Keine der von d'ejl Revision angeführten Entscheidungen (siehe oben) enthalt aber den Grundsatz, daß bei dem Übergang von Teilgebiet! eines abgebenden Staates oder einer Gebietskörperschaf|l der "Bezüglichkeit" eines Rechtsverhältnisses keinerlejl Bedeutung zukommen; könne« Im Gegenteil sprechen sich R.}§ 68, 370 /373/ und 135,313/3177 ausdrücklich dahin äusfj daß bei der Abgabe von Teilen eines Gebietes dem Umstanf in welchem Gebietsteil ein Rechtsverhältnis seine Wurzgl und seinen Sitz hat, durchaus Bedeutung zukommt, ob dijl] Rechtsverhältnis beim abgebenden Gebiet verbleibt oder & den Erwerber übergeht, Biese Beziehung des einzelnen tes kann nicht lediglich Örtlich nach dem Wohnsitz ode|f Sitz des den bisherigen Hoheitsträger gegenüber • Berechlg ten oder Verpflichteten bestimmt werden. Eine'solche Abi grenzung der Rechtsnachfolge würde ergeben, daß von defl Gebietsteil abgebenden Hoheitsträger einem Angehörig« nujj ses Gebietsteils gewährte öffentlich-rechtliche Leistüll laufender Art auf den Gebiets erwerben überzugehen hat« Biese rein äußerliche Bestimmung würde in vielen FällgjS der Sachlage, d,h. dem inneren Gehalt des betreffenden^ Verhältnisses nicht gerecht, Bie "Bezüglichkeit" des lg zelnen Rechtsverhältnisses kann deshalb im Interesse et| sachgerechten Aufteilung unter die an der GebietsveräM beteiligten Hoheitsträger nur aus dem Gesamtinhalt derjl Einzelfall zwischen Berechtigten und Verpflichteten boa henden Rechtsbeziehungen ermittelt werden, Babei wirdJ festzustellen sein, aus welchem bestimmtem Gebiet das« treffende 'Recht - herrührt und in'wessen Interesse es bM det ist, Biese Untersuchung wird auch-.nicht an der MM vorübergehen dürfen, aus welchem Grunde und mit welchM Ziele der bisherige Hoheitsträger des abgegebenen GeH einem in diesem ansässigen Berechtigten eine laufende* Wendung gemacht hat, wenn wie im Streitfälle deren p||j| Rechtsnachfolge zu 'ermitteln ist, Bie’ Lösung dieser
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'// >rr, a i gercd e i . z 1 i, 1! < * < d <■-> 'e.U'n
gcr 1 f er > h i ■ 1 J • f 1 r 1 ,, i < • airi
cornerbe 0 1 1 < • ) m , 1 1-1 in d er ob 1
Entscheidungen eutnaifcene^Reobtsnrs in > 1 ib-
g enli uj dei (’‘if r erwähnt? 1 1 i-
unkte des : Gemeind ever fas sungoreohts \ c im S S 21 h; ygl auch v Brau chit sch, Verwal-uBeh, YIIS 736,) gefundf n ,/ 11 ai d weder, lese Anweisung Geltung für die. dem zugrunde lie: um g ü t >\ -derung Preußen 1 d 1 1 u 1 L n könne 1 eigi doch eindeutig, 'daß der'von der Revi-
sion geltend gemachte Grundsatz nicht-iBestandterl idea1 Rechtes :zwischenstaatlicher -und innerstaatli < 1 n
Gerungen ist. Die Tatsache, daß die Länder Preußen und Hamburg nach 'dem Gesetz finer ' er Üeuoufr>a U ei he.c vom. 30. Januar 1934 (RGBl 1, 75) ihre staatliche' Selbständig-: keit verloren hatten und bloße Gebietskörperschaften des Reichs geworden waren, steht der Anwendung des oben erwähn-ten Grundsatzes, daß die “BezUglichkeit1’..-.eines Recntsver nisses bei. Gebiets Veränderungen zu beachten ist, nicht eii
Lt1 dieser Grundsatz auch bei Geb i e t s-v er and e r ■» <<-, n Ler Körperschaften'. -Gegen seine Anwendung* bei sol-cänderungen zwischen Gebietskörperschaften auf frü-inderebene bestehen daher keihe Bedenken, Mit Recht
der ehemaligen preußischen Provinz
tein der
e'jfxts c fi& x ä QiXi a ö:: :B 0
Daß bei Beantwortung der vorstehenden Frage dem
i
ben des Reichs- und Preußischen Ministers für die kircM chen Angelegenheiten vom 19° März 1937 keine konstitutjJ
mär
Bedeutung zukommen kann,, verkennt auch die Revision ni| die in ihm nur eine Bestätigung ihrer vorstehenden, j< nicht zutreffenden Rechtsansicht erblickt« Ohne Recht?; hat das Berufungsgericht hierzu, festgestellt, daß dem.; ten Minister schon nach §§ 12g 14 GHG die Zustandigk haben würde, eine entsprechende Entscheidung zu treffe! Es kann deshalh dahingestellt bleiben, ob etwa diese bestimmungen und die Vorschrift des § 3 Abs 1 der 3° Dt z C-HCt vom 19° März 1937 (RGBl 1, 303) eine Grundlage bilden konnten, auch hinsichtlich des Übergangs öf f ent] rechtlicher Rechtsverhältnisse in Abweichung von der ki Gesetzes eintretenden Regelung einen billigen Ausgleich Interessen der beteiligten Gemeinwesen vorzunehmen (vgl dieser Möglichkeit RGZ 135, 313
Auf die Vorschriften der Art 137, 138, 173 ’ WeimVj kann sich die Revision ebensowenig mit Erfolg stützen auf Art 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit deif Evangelischen Landeskirchen vom 11„ Mai 1931 (GS S lojg Die bezeichneten Bestimmungen haben ja zur Voraussetzuf daß ein von innen erfaßter Rechtsanspruch der Klägern gen die Beklagte überhaupt besteht, was vorstehend veil worden ist„ .
Wenn nun das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gel
men. ist, daß die dem Klaganspruch entsprechende öffeni rechtliche Verbindlichkeit im jetzigen Lande Schleswi|| Holstein^ mithin in dem nicht auf die Beklagte übergei nen Gebietsteil der ehemaligen preußischen Provinz Sei •Wig-Holstein wurzele, so können die Angriffe der Revif gleichfalls nicht durchdringen<> Soweit das angegriffen Urteil hierbei auf tatsächlichen Feststellungen beruh! binden diese an sich das Revisionsgericht und lassen
eincleU'
>i I nhang ou-r 2u. < o r > ' r- r ^ ;?rin
'jgenn mit der Verpflicht! ri[ der sef Ist r," i Lsch* r Be-g der außerhalb des Geoici >n jtrr i < len Ar
Y> b -F" q y* rp p T|
cleutung iäieser Verpflichtung dann nicht damit abgesohwacht word !i daß na b er. Berit' t der antler oi Ero^hdorff vom 22» f’ebraar 181T die reformierte Gemeinde ihr Glückst ad t 'hi ' -n p nahl ec.ict v'e no n 1 um '• !) 1 ei ei < , 1 au h irr / 1- igf i f ißckstat t zur ip , hit rung hätte - i
wärm t „o.ot i ' onen,f v,je einei i Ir iwf In ; Ltlich unbeschränkt erfolgte., traf dies andererseits auci u \ die für die 'bedachte Gerne i no e ges teilte Bedingung zu» Sie wurde ferner verpflicl te‘ 1 jedem Jahr einen ihrer deutsch
a nur nach Glück
Diese Verpflichtung beschränkt sich zwar auf ■seelsorgerisch« ' . i 1 ' t J . .i 1 i / ,, ; bei
unbegrenzt un non den in Zukunft etwa er-rärid ertraget reformier' t f 1'■ d ' u. ' i jm u hatte die' Zühäge;Vdbs:iüäbisc^^
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e-;ner durch eine Gebietsveränderung betroffenen Küster-T Horer-Pfründe anzunehmen scheint» Schließlich ist dem Berufungsgericht auch nicht entgegenzuhalten, es hätte Bai seiner Beweiswürdigung den Umstand nicht berücksichtigt, (;, ß infolge der nach 1918 eingetretenen Trennung von Kirche und Staat die Betreuung der Angehörigen der reformierten Kirche außerhalb H ÜMHi - A HHH keine staatliche Angelegenheit mehr sei» Die einmal begründete Verwurzelung des streitigen Rechts' im Gebiet Schleswig-Holsteins außerhalbt u konnte .durch die staatsrechtliche Änderung der.Stel-lung der Kirche•nicht .nachträglich verändert werden»' Wie 1: die Zahlungsanweisungen der Regierung in Schleswig aus. den Jahren .1930, 1932 und 1933 erkennen lassen, ist auch nach der Trennung von Kirche und Staat an der besonders charakteristischen Kennzeichnung der jährlichen Zahlung als "Aversum für den Reiseprediger" festgehalten worden»
Die Würdigung; die das Berufungsgericht dem gesamten zu der hier behandelten Frage vorliegenden Prozeßstoff hat angedeihen lassen, läßt keinen Verstoß gegen die Grund Sätze des § 286 ZPO oder gegen die Denkgesetze erkennen»
Ebensowenig vermag die Revision damit durchzudringen daß die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung der streitigen Rente entweder ausdrücklich, oder doch stillschweigend übernommen hätte»
Bas Berufungsgericht führt hierzu auss Die .Klägerin
könne auch nicht geltend machen, daß die Beklagte die Renten' Verpflichtung freiwillig übernommen habe» Eine solche Über-nähme könne nicht in dem Schreiben,der Kultur- und Schulbehörde der Beklagten vom 6. Juli 1937 erblickt werden0 Denn dieses Schreiben enthalte nur,eine Erklärung .über die ■vorläufige Übernahme; auch werde diese Übernahme nur vorbehaltlich der finanziellen Auseinandersetzung nach § 12 GHG
erklärte La eine solche finanzielle Auseinandersetzung stattgefunden habe« könne die Klägerin aus dem SchreiJ vom 6„ Juli 1937 nichts für die Begründung ihres Reclvj Standpunktes herleiten«. . - Die Klägerin könne sich wei® nicht darauf berufen, daß die Beklagte die Rente nachj Kapitulation drei Jahre lang gezahlt habe; denn ein sf schweigender Vertrag, durch den sich die Beklagte a zur weiteren Zahlung an die Klägerin verpflichtet hät.1 könne schon um deswillen nicht angenommen 'werden,, weil Wille der Beklagten,,eine Erklärung von bestimmter rej licher Tragweite abzugeben, nicht eindeutig in Ersc getreten sei. Ein solcher Wille, sei aber Voraussetzung die Annahme einer rechtsverbindlichen Verpflichtungserl rung (Staudinger § 116 Vorbem 7)=. - Die Klägerin könnet nicht geltend machen, daß die Beklagte durch schlüssig Handlungen ihren Willen bekundet habe, die Rente der gerin in Zukunft zu zahlen» Die Beklagte habe die Rent nach der Kapitulation.nur-dreimal gezahlt, und zwar ii Zeit, die politisch und wirtschaftlich so ungeklärt ge sei; daß aus dieser Tatsache Rückschlüsse auf einen pflichtungswillen der Beklagten nicht hätten hergeleii werden können»
Dagegen bringt die Revision vor; Dem Berufungsgerl
könne in.der Beurteilung des Schreibens der Beklagten? 6» Juli 1937 nicht gefolgt werden» Der in diesem Schrei enthaltene Vorbehalt betreffe ersichtlich nur die Ausei andersetzung mit dem Lande Preußen und lasse erkennen! die Beklagte nicht darauf verzichten wollte, die Überril dieser Verpflichtung bei der Auseinandersetzung mit geltend zu machen. Zu einer nur «vorläufigen»' übernahii Klägerin gegenüber sei keinerlei Anlaß gegeben» Die B^ te habe die Zahlung an die Klägerin während des letzt« ges auch nur aus politischen Gründen eingestellt, - IQ falls könne aber der Auffassung des Berufungsgerichts?
werden, daß die drei Jahre lang nach cler Kapitulation erfolgten vorbehaltlosen Zahlungen rechtlich bedeutungslos seien» Ebensowenig wie im kaufmännischen Geschäftsver kehr jemand, der drei Jahre hindurch eine Verbindlichkeit erfüllt habe, nachträglich Unkenntnis'vorschützen könne, könne das die Beklagte tun, von der jeder annehmen müßte, daß sie solche Zahlungen nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage geleistet habe»
Den wiederholten Zahlungen der Rente nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 wahrend dreier Jahre durch die Beklagte hat das Berufungsgericht zutreffend keine rechus begründende Wirkung beißelegt; denn mix Recht hao es bei
diesen Zahlungen vermißt;, daß ein rechtsgeschäftliche|g Verpflichtungswille seitens'der Beklagten deutlich inj scheinung getreten wäre» Es ist dem Berufungsgericht a| zuzustimmen; wenn es die Verlautbarung eines solchen f§ nicht in der 'wiederholteh'Zahlung als schlüssige Hanüi erblickte Grundsätze des kaufmännischen Geschäf tsverkig lassen sich nicht ohne weiteres auf 'öff enti1 ch--ruoM:J.i.c| Beziehungen übertragen, wobei im vorliegenden EaJJo n< c| zweifelhaft wäre, ob auch ein Kaufmann sich zufolge efr dreijährigen Zahlung so behandeln lassen müsse, daß cvr damit die; Verpflichtung zur Leistung eines "ewigen" Hoo] übernommen hätte» Der zeitlich unbeschränkte Umfang d;i Verpflichtung muß zu der Intensität der änzuhehmenden|p sigen Handlungen in Beziehung gesetzt werden» Schon die Verhältnis steht der von der .'Revision-erstrebten Annahnj entgegen» Im übrigen ist auch der Hinweis des Beruful gerichts auf die in den. ersten Jahren nach dem allgemein Zusammenbruch im Jahre 1945 gegebene ungeklärte Lage dl aus beachtlich, die zu größter Vorsicht bei der Ausle’|| von allzunehmenden schlüssigen Handlungen in dem hier b|| deiten Sinne zwingt»
VII,
Die Hilfserwägung der Revision unter Bezugnahme ;p
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eine möglicherweise privatrechtliche Beurteilung desbi anspruchs kann ebenfalls nicht zu dem Erfolg führen» Uacfl vorstehend Ausgeführten ist eine solche Beurteilung nlf gerechtfertigto' Hiervon abgesehen würde aber auch eirm Vorgang, der einen Übergang einer privatrechtlichen,v| pflichtung vom Lande Preußen auf die Beklagte zu dem Inlif haben könnte, nicht zu erkennen sein; Die Ausführungef Revision über die Unzulässigkeit einer Kondizierung: dfi Anerkenntnisses der Beklagten vom l 6C Juli 1937 könneS ebenfalls nicht durchschlagen, weil nach den vom Beruf ge ric.ht ohne Rechts Irrtum getroffenen Bests iellungenfj|
überhaupt nicht.. vorliegt
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lote Rosten beider erfolglosen Rechtsiuittel fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last» v;ährend den iTebeninter-aeno noüao dte Rosten der Nebeninteroeroticn nach § 101 ZPO Lrertl'eu, die in oisso’o Rechtszuge erwachsen sind,
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