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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Senatsurteils vom 4. Februar 2011 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend, dass es in Rz. 3 statt"...Die Grundschulden übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger ..." heißen müsse "...Die Grundschuldzinsen für die Zeit vom 22. März 2006 übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger ...", und dass es in Rz. 23 statt "3. Dass die Beklagte die Grundschulden erst später als drei Jahre nach der Ablösung des Grundschuldkapitals an die Klägerin übertragen hat, ..." heißen müsse "3. Dass die Beklagte die Grundschuldzinsen erst später als drei Jahre nach der Ablösung des Grundschuldkapitals an die Klägerin übertragen hat, ...". Das ist bei einem Revisionsurteil grundsätzlich nicht der Fall (BGH, Beschluss vom 3. Die - etwaige - Unrichtigkeit dieser Feststellung haben die Kläger nicht in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht, was jedoch notwendig gewesen wäre, um eine Berichtigung zu erreichen (vgl.

Zitierte Normen: § 314 ZPO § 1153 BGB
RechtsstreitGrundschuldenTatbestandBerichtigungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 132/10
vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Senatsurteils vom 4. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Die Kläger beantragen die Berichtigung des Senatsurteils vom 4. Februar 2011 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend, dass es in Rz. 3 statt"... Die Grundschulden übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger ..." heißen müsse "... Die Grundschuldzinsen für die Zeit vom 22. Dezember 2005 bis zu dem 15. März 2006 übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger ...", und dass es in Rz. 23 statt "3. Dass die Beklagte die Grundschulden erst später als drei Jahre nach der Ablösung des Grundschuldkapitals an die Klägerin übertragen hat, ..." heißen müsse "3. Dass die Beklagte die Grundschuldzinsen erst später als drei Jahre nach der Ablösung des Grundschuldkapitals an die Klägerin übertragen hat, ...".
2	2. Der Antrag ist unzulässig. Das Berichtigungsverlangen betrifft zu dem einen den Tatbestand des Senatsurteils, zu dem anderen eine tatbestandliche Darstellung in den Entscheidungsgründen. Beides unterliegt nur dann der Berichtigung, soweit ihnen eine urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt. Das ist bei einem Revisionsurteil grundsätzlich nicht der Fall (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 -VI ZR 205/97, GRUR 1999, 187, 190). Eine Ausnah-
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me von diesem Grundsatz besteht hier nicht, weil der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist.
3	3. Im Übrigen wäre der Berichtigungsantrag auch sachlich nicht gerecht-
fertigt. Die angegriffenen Formulierungen sind nicht offensichtlich unrichtig. Das Berufungsgericht hat in dem Tatbestand seines Urteils festgestellt (BU 5 unten): "Zwischenzeitlich hat die Beklagte die Grundschulden an die Kläger abgetreten, ...". Die - etwaige - Unrichtigkeit dieser Feststellung haben die Kläger nicht in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht, was jedoch notwendig gewesen wäre, um eine Berichtigung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237). Deshalb hat der Senat bewusst diese Feststellung übernommen, wobei er das Wort "abgetreten" durch das in der Rechtssprache gebräuchliche Wort "übertragen" (vgl. § 1153 BGB sowie Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1191 Rn. 22) ersetzt hat.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann	Czub
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2009 - 27 O 7314/09 -OLG München, Entscheidung vom 21.05.2010 - 5 U 5090/09 -