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BGH · 27 O 7314/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 27 O 7314/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 4.

CzubKrüger28MünchenKlägerStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 132/10
vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 4. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der als übergangen gerügte Parteivortrag ist von dem Senat berücksichtigt worden. Hinzu kommt, dass es für die Entscheidung auf die Verjährungsproblematik nicht ankommt, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Zinsen haben (siehe Rz. 14 ff. des Urteils).
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann	Czub
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2009 - 27 O 7314/09 -OLG München, Entscheidung vom 21.05.2010 - 5 U 5090/09 -