Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre I960 erwarben die Kläger von der Ehefrau (damaligen Braut) des Beklagten drei Grundstücke auf Gemarkung Kreis O^^für 12 966,40 DM. Noch im Verlauf dieses Vorprozesses verklagte der Kläger - zugleich in Vollmacht seiner Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hatte - im Oktober 1966 die Ehefrau des Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückauflassung der Grundstücke an den Beklagten (Landgericht Frankfurt 2/10 0 36/67) o Pieoor trat seiner Ehefrau als Streithelfer bei» Hit Anwaltsschroiben vom 9» Mai 1968 an den Prozeßbevollmäehtigten der Ehefrau des Beklagten forderten die Kläger unter Bezugnahme auf die Zug-um-Zug-Vorpflichtung Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen bis 30o Mai 1968 und kündigten für den Pall nicht rechtzeitiger Zahlung den Rücktritt vom Vertrag an; mit Schriftsatz vom 30. September 1968 kam es vor dem Landgericht Frankfurt zu einem Vergleich zwischen der Ehefrau des Beklagten und den Klägern, wonach Frau die Löschung der Vormerkung zur Sicherung ihres Wiederkauf sanspruchs bewilligte* Hit vorliegender Klage begehren die Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Ellwangon vom 29« Dezember 1965 in Verbindung mit den Urteilen des Oberlandesgeriehts Stuttgart vom 4* April 1966 (4 U 136/65) und des Bundesgerichtshofs Sie führen aus, daß sie nach vergeblichen Versuchen, den Beklagten und seine Ehefrau zur Zurücknahme der Grundstücke gegen Bezahlung des Kaufpreises zu bewegen, vom Wiederkaufsvertrag zurück-getreten seien- Hierdurch sei der im Vorprozeß rechtskräftig festgestellte Anspruch des Beklagten auf Übereignung der Grundstücke nachträglich entfallen. Hiergegen ist der Beklagte der Meinung, daß die Kläger sowohl das Wiederkauf sangebot wie die den Rücktritt begründenden und auslösenden Erklärungen gemäß § 326 BGB ihm und nicht seiner Ehefrau hätten abgeben müssen- Durch Erklärungen gegenüber seiner Ehefrau seien sie deshalb nicht wirksam vom Wiederkaufvertrag zurückgetreten- Außerdem seien weder er noch seine Erau in Verzug gewesen, denn er habe den Anspruch der Kläger auf den Wiederkauf preis durch Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen getilgt«. Juni 1969 (4 U 52/69) bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 526 BGB und kommt zu dem Ergebnis, daß die Kläger von dem V/i öderkauf vertrag durch Erklärung gegenüber der Ehefrau des Beklagten wirksam zurückgetreten sind. 1„ Ihrer Meinung, es fehle eine den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung entsprechende Begründung, v/enn sich das Berufungsgericht seihst mit den Problemen des Rücktritts nicht im einzelnen auseinandersetze, sondern sich im v/osentlichen mit der Bezugnahme auf die im Vorprozeß ergangenen Urteile begnüge, kann nicht gefolgt werden. Besonderheiten, die für den vorliegenden Pall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Ehefrau des Beklagten mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug befunden habe» Wiederkauf rechts seitens des Beklagten ein, Y/ollte man mit der Revision in der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (2/10 0 36/67) noch keine Mahnung erblicken, weil hierbei die von den Klägern zu erbringende Gegenleistung außer acht gelassen war, so erfolgte eine wirksame Mahnung jedenfalls spätestens mit dem Schriftsatz des Klägers vom 4» Januar I960 (Bl. 100 der Akten 2/l0 0 36/67)? mit welchem der Kläger die Gegenleistung anbot und auch seinen Zinsanspruch entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Daß die Kläger nicht willens oder nicht imstande waren, nunmehr ihre Gegenleistung (Auflassung der in Frage stehenden Grundstücke) zu vollziehen, ist vom Berufungsgericht nicht fostgestellt worden und wird auch nicht von der Revision behauptet. Die Revision hält schließlich das Angebot der eigenen Leistung seitens des Klägers im Schriftsatz vom 4* Januar I960 für nicht ausreichend. Mit der Mahnung ist die Auflassung nur insoweit verknüpft, als die Gegenleistung der Kläger, nämlich die Auflassung, der Ehefrau des Beklagten Angeboten wurde. Eer Beklagte hat ferner geltend gemacht, da die Kläger mit der Rückgabe der Grundstücke nach Ausübung des Wiederkaufrechtes jahrelang in Verzug gewesen seien, habe er diesen Grundbesitz nicht in der besten Konjunktur verkaufen können und dadurch einen Schaden in Höhe von 3 000 EM erlitten. fertigten Bedingungen nachkommen wollten, ferner daß in der Klageerhebung (2 0 110/64 LG Ellwangen) eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB zu ersehen ist, so kamen die Kläger doch nicht schon dadurch in Verzüge Denn eine weitere Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges war, daß die Ehefrau des Beklagten ihrerseits gewillt und imstande war, ihre Leistung, nämlich die Rückzahlung des Kaufpreises, zu erbringen. Scheidet aber Verzug der Kläger aus, so steht der Ehefrau des Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen Leistungsverzuges zu, so daß dahingestellt bleiben kann, ob und in welcher Höhe ihr ein Schaden durch Verzug entstanden ist, 4« Irz’ig ist die Meinung der Revision, das die Fristsetzung nach § 326 BGB enthaltende Schreiben der damaligen Anwälte der Kläger an die Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten vom 9. Die Drohung, vom Vertrag zurückzutreten, bedeutet aber nichts anderes als frei werden von der eigenen Leistung und Ablehnung der Gegenleistung und ist deshalb genügend (RGRK, aaO § 326 An. 11 mit weiteren Nachweisen)- Mit ihrem weiteren Einwand, dieses Schreiben sei der Ehefrau des Beklagten nicht zugegangen, kann die Revision nicht gehört v/erden. Der Revision kann schließlich nicht darin gefolgt worden, daß die der Ehefrau des Beklagten gesetzte Prist nicht angemessen gewesen wäre» Das zunächst auf 30, Mai 1968 (Prist 3 Wochen) gesetzte Fristende ist durch den Schriftsatz der damaligen Prozeßbevollmächtigten vorn 30, Mai 1968 noch einmal bis zu dem 9. Auch dieser Schriftsatz entspricht den Anforderungen des § 326 BGB, Damit betrug die Prist insgesamt mehr als 4 Wochen, Zn Recht hat das Berufungsgericht eine solche Frist für ausreichend erachtet, zu demal der Rechtsstreit, mit welchem die Kläger die Zahlung des Wiederkauf- Hit ihren weiteren Rügen, dieser Schriftsatz und damit die Rücktrittserklärung sei der Ehefrau des Beklagten nicht zugegangen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. 3), daß der Kläger mit Schriftsatz vom 1?o September 1968 vom Vertrag zurückgetreten sei, hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten der genannte Schriftsatz zugegangen ist. Entgegen der Meinung der Revision war die Ehefrau des Beklagten auch der alleinige und richtige Adressat für Fristsetzung und Rücktrittserklärung. Hinsichtlich der Fristsetzung folgt dies schon daraus, daß die Ehefrau des Beklagten auch nach der Abtretung der Rechte aus dem Y/iederkaufvertrag Schuldnerin des Wiederkaufpreises geblieben ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZE_i3i/69 URTEIL Verkündet am 29« Mai 1970 Wüst, Justizhauptsekreter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Kaufmanns Winfried B in El Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. 2» den Stcucrbevolfmächtigten und Rentner Josef S in X^B^straße^p, dessen Ehefrau Rosa ebenda9 Kläger und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof»Br« und Br« Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Bre Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurüekgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre I960 erwarben die Kläger von der Ehefrau (damaligen Braut) des Beklagten drei Grundstücke auf Gemarkung Kreis O^^für 12 966,40 DM. In Hr. 6 dos notariellen Kaufvertrages vom 18. Mai I960 verpflichteten sich die Kläger, die Kaufgrundstücke binnen Jahresfrist nach den Plänen der mUPJgeSeilschaft mbH durch diese zu bebauen, und räumten der Verkäuferin für den Pall der Hichtein-haltung dieser Verpflichtung ein Wiederkaufsrecht, das im Grundbuch durch Vormerkung gesichert wurde, zu dem vereinbarten Kaufpreis ein. Pie Kläger haben auf den erv/orbenen Grundstücken nicht gebaut, vielmehr ein anderes Haus gekauft, in dem sie auch wohnen. Hierauf hat der Beklagte, dem seine Ehefrau ihre Ansprüche gegen die Kläger abgetreten hat, das Y/iedorkaufsrocht ausgeübt„ Per über seine Berechtigung hierzu geführte Vorprozeß endebe mit der rechtskräftigen Verurteilung der Kläger, die gekauften Grundstücksparzellen Zug um Zug gegen Bezahlung von 12 966,40 PH nebst 8 Zinsen hieraus seit 1. Juni 1961 auf den Beklagten zu übertragen und an ihn herauszugeben (Urteil des Landgerichts Ellv/angen vom 29» Bezember 1965, 2 0 110/64, Urteil des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 4, April 1966, 4 U 136/65 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Pezember 1967, V ZR 81/66)o Noch im Verlauf dieses Vorprozesses verklagte der Kläger - zugleich in Vollmacht seiner Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hatte - im Oktober 1966 die Ehefrau des Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückauflassung der Grundstücke an den Beklagten (Landgericht Frankfurt 2/10 0 36/67) o Pieoor trat seiner Ehefrau als Streithelfer bei» Hit Anwaltsschroiben vom 9» Mai 1968 an den Prozeßbevollmäehtigten der Ehefrau des Beklagten forderten die Kläger unter Bezugnahme auf die Zug-um-Zug-Vorpflichtung Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen bis 30o Mai 1968 und kündigten für den Pall nicht rechtzeitiger Zahlung den Rücktritt vom Vertrag an; mit Schriftsatz vom 30. Mai 1968 an den Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten setzten sie eine Nachfrist von 10 Tagen unter erneuter Rücktritts-androhung. Weder der Beklagte, der von der Fristsetzung mit Rücktrittsanktindigung Kenntnis erlangt hatte, noch seine Ehefrau leisteten Zahlung* Im Schriftsatz der Kläger vom 17. September 1968 (Bl. 142 der Akten 2/10 0 36/67 des Landgerichts Frankfurt) heißt es u.a*: ’’Bor Kläger ist inzwischen von dem Wiederkaufvertrag rechtswirksam, nachdem der Beklagte in Verzug gesetzt worden ist, zurückgetreten o Bas dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein.n Im Termin vom 18. September 1968 kam es vor dem Landgericht Frankfurt zu einem Vergleich zwischen der Ehefrau des Beklagten und den Klägern, wonach Frau die Löschung der Vormerkung zur Sicherung ihres Wiederkauf sanspruchs bewilligte* Hierauf erwirkte der Beklagte eine einstweilige Verfügung gegen die Kläger auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken* Im Widorspruchoverfahren ist diese einstweilige Verfügung rechtskräftig aufgehoben worden (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11* Juni 1969, 4 U 52/69)« Hit vorliegender Klage begehren die Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Ellwangon vom 29« Dezember 1965 in Verbindung mit den Urteilen des Oberlandesgeriehts Stuttgart vom 4* April 1966 (4 U 136/65) und des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1967 (V ZR 81/66) für unzulässig zu erklären. Sie führen aus, daß sie nach vergeblichen Versuchen, den Beklagten und seine Ehefrau zur Zurücknahme der Grundstücke gegen Bezahlung des Kaufpreises zu bewegen, vom Wiederkaufsvertrag zurück-getreten seien- Hierdurch sei der im Vorprozeß rechtskräftig festgestellte Anspruch des Beklagten auf Übereignung der Grundstücke nachträglich entfallen. Hiergegen ist der Beklagte der Meinung, daß die Kläger sowohl das Wiederkauf sangebot wie die den Rücktritt begründenden und auslösenden Erklärungen gemäß § 326 BGB ihm und nicht seiner Ehefrau hätten abgeben müssen- Durch Erklärungen gegenüber seiner Ehefrau seien sie deshalb nicht wirksam vom Wiederkaufvertrag zurückgetreten- Außerdem seien weder er noch seine Erau in Verzug gewesen, denn er habe den Anspruch der Kläger auf den Wiederkauf preis durch Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen getilgt«. Da die Kläger nicht gebaut hätten, seien ihm erhebliche Gewinne entgangen; außerdem seien die Kläger jahrelang mit der Rückgabe der Grundstücke in Verzug gewesen; hierdurch habe er diese Grundstücke nichh in der besten Konjunktur verkaufen können und dadurch 3 GCO IM verloren. Die IflHMgesellsc&aft mbH hätte bei rechtzeitiger Rückerlangung der Grundstücke diese bis zu dem 10. A.pril 1966 - an diesem Tag habe sie ihren Betrieb eingestellt - bebauen und verwerten können und dadurch mindestens einen weiteren Teil der auf diesen Grundstücken ruhenden hohen Erschließungskosten wieder heroingebracht. Mit diesen Schadensersatz- ansprüchen wegen Verzugs habe er gegen die Zahlungsverpflichtung seiner Ehefrau aufgerechnet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabwei-sungsantrag weiter. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuwe i sen« Ent s chei dungsgründe l. Das Berufungsgericht folgt der vom erkennenden Senat im Urteil des Vorprozesses vom 22. Dezember 1967? V ZR 81/66, vertretenen Auffassung? daß zwar der Rückübereignungsanspruch gegen die Kläger infolge Abtretung auf den Beklagten übergegangen ist, daß sich aber der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises weiterhin gegen die Ehefrau des Beklagten richtet. Hiergegen werden auch von der Revision keine Beanstandungen erhoben. Unter Bezugnahme auf sein im Vorprozeß zwischen denselben Parteien ergangenes Urteil vom 11. Juni 1969 (4 U 52/69) bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 526 BGB und kommt zu dem Ergebnis, daß die Kläger von dem V/i öderkauf vertrag durch Erklärung gegenüber der Ehefrau des Beklagten wirksam zurückgetreten sind. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1„ Ihrer Meinung, es fehle eine den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung entsprechende Begründung, v/enn sich das Berufungsgericht seihst mit den Problemen des Rücktritts nicht im einzelnen auseinandersetze, sondern sich im v/osentlichen mit der Bezugnahme auf die im Vorprozeß ergangenen Urteile begnüge, kann nicht gefolgt werden. Mach allgemeiner Ansicht ish die Bezugnahme der Entscheidungsgründe auf andere zwischen den gleichen Parteien in einem Vorprozeß ergangene Urteile zulässig (Stein/Jonas, ZPO 19« Aufl* § 551 Anno II 7 c; Wieczorek, ZPO § 551 Anm. B VII d 1; Baumbach/l-auterbach, ZPO 29. Aufl. § 513 Anm. 5; RG JV 1926, 815; HG HBR 1932, 387; Senatsurteil vom 6» November 1968, V ZH 65/65). Besonderheiten, die für den vorliegenden Pall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Ehefrau des Beklagten mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug befunden habe» Nach § 284 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Gläubigers in Verzug, wobei der Mahnung: die Erhebung der Klage sowie die Zustellung eines Zahlungsbefehls gloichstehen. Die Fälligkeit des klägerischen Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises trat nach Ausübung des 8 - Wiederkauf rechts seitens des Beklagten ein, Y/ollte man mit der Revision in der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (2/10 0 36/67) noch keine Mahnung erblicken, weil hierbei die von den Klägern zu erbringende Gegenleistung außer acht gelassen war, so erfolgte eine wirksame Mahnung jedenfalls spätestens mit dem Schriftsatz des Klägers vom 4» Januar I960 (Bl. 100 der Akten 2/l0 0 36/67)? mit welchem der Kläger die Gegenleistung anbot und auch seinen Zinsanspruch entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1967 (V ZR 81/66) berichtigte. Daß die Kläger nicht willens oder nicht imstande waren, nunmehr ihre Gegenleistung (Auflassung der in Frage stehenden Grundstücke) zu vollziehen, ist vom Berufungsgericht nicht fostgestellt worden und wird auch nicht von der Revision behauptet. Damit erweist sich die Berufung der Revision auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als nicht stichhaltig. Die Revision hält schließlich das Angebot der eigenen Leistung seitens des Klägers im Schriftsatz vom 4* Januar I960 für nicht ausreichend. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 53* 75jund ScuffArch. 61 Nr. 61) sowie auf den Kommentar der Reichsgerichtsräte zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 10. Auflage § 284 Anm. 2 meint sie, eine wirksame Mahnung hätte gleichzeitig einen bestimmten Erfüllungstermin (formin zur notariellen Beurkundung der Auflassung) enthalten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die angeführten Zitate befassen sich mit der Frage, welchen Inhalt die Mahnung haben muß, wenn der Schuldner die Auflassung entgegenzunehmen hat, dieser Verpflichtung nicht naehgekommen ist und dieserhalb gemahnt werden soll. Bin so gearteter Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Kläger haben die Ehefrau des Beklagten gemahnt, ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, nicht ihrer Pflicht zur Entgegennahme der Auflassung. Mit der Mahnung ist die Auflassung nur insoweit verknüpft, als die Gegenleistung der Kläger, nämlich die Auflassung, der Ehefrau des Beklagten Angeboten wurde. In diesem Zusammenhang bedurfte es aber nicht der Benennung eines Auflassungstermins. 3. Die Ehefrau des Beklagten wäre durch die Mahnung der Kläger gleichwohl nicht in Verzug geraten, wenn die Forderung der Kläger durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen getilgt gewesen wäre. Im einzelnen handelt es sich um folgende Ansprüche, die der Beklagte seiner Ehefrau abgetreten hat$ a) Da die Kläger nicht vertragsgemäß gebaut hätten, seien der IJMBBBgesellschaft und damit ihm als alleinigem Gesellschafter bis spätestens 1962 mindestens 15 000 DM bis 20 000 DM Gewinn entgangen, dazu-die Zinsen hieraus; b) bis spätestens 1. Januar 1962 hätte er für das auf den Grundstücken zu erstellende Schwedenhaus 5 000 IM Provision verdient, die ihm nebst 2 500 DM Zinsen entgangen sei; c) für die Erschließung der Grundstücke hätten 15 DM pro qm bezahlt werden müssen, während die Kläger nur 6,80 PM pro qm übernommen hätten, so daß rund 8 000 EM verauslagt worden, aber nicht wieder herein-gekommen seien, wozu noch rund 6 400 EM Zinsen kämen» Eiese Ansprüche hat das Berufungsgericht verneint; es hat sich die Auslegung des notariellen Vertrages vom 18. Mai I960 durch das Landgericht zu eigen gemacht. Hiernach haben die Parteien die Folgen eines nicht fristgerechten Bauens durch die Kläger durch die Einräumung des Wiederkaufrechtes abschließend geregelt und damit alle etwaigen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Biese von der Revision zur Nachprüfung gestellte tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages war möglich; ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssatzc oder Benkgesetze ist nicht ersichtlich. Eer Beklagte hat ferner geltend gemacht, da die Kläger mit der Rückgabe der Grundstücke nach Ausübung des Wiederkaufrechtes jahrelang in Verzug gewesen seien, habe er diesen Grundbesitz nicht in der besten Konjunktur verkaufen können und dadurch einen Schaden in Höhe von 3 000 EM erlitten. Auch dieser Schadensersatzanspruch ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint v/orden. Selbst v/enn man davon ausgeht, daß die Kläger nach Erklärung des Wiederkaufsrechts ihrer Verpflichtung zur Rückauflassung zunächst nur unter nicht gerecht- 11 fertigten Bedingungen nachkommen wollten, ferner daß in der Klageerhebung (2 0 110/64 LG Ellwangen) eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB zu ersehen ist, so kamen die Kläger doch nicht schon dadurch in Verzüge Denn eine weitere Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges war, daß die Ehefrau des Beklagten ihrerseits gewillt und imstande war, ihre Leistung, nämlich die Rückzahlung des Kaufpreises, zu erbringen. Bei einem noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag tritt trotz Mahnung Verzug nicht ein, wenn der Mahnende seinerseits nicht vertragstreu ist (Soergel/Siebert, BGB 10, Aufl. § 320 Anm, 9> § 284 Anm» 4)* Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren aber der Beklagte und seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt bereit und imstande, die Gegenleistung - Zahlung des Wiederkaufpreises - zu erbringen. Sie haben vielmehr - v/ie das Berufungsgericht festgestellt hat - nur immer wieder versucht, von dieser Gegenleistung loszu-kommen, indem sie Schadensersatzansprüche ins Spiel brachten. Scheidet aber Verzug der Kläger aus, so steht der Ehefrau des Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen Leistungsverzuges zu, so daß dahingestellt bleiben kann, ob und in welcher Höhe ihr ein Schaden durch Verzug entstanden ist, ■01 4« Irz’ig ist die Meinung der Revision, das die Fristsetzung nach § 326 BGB enthaltende Schreiben der damaligen Anwälte der Kläger an die Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten vom 9. Mai 1968 (Fotokopie Bl. 10 GA) genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hierbei verkennt die 12 - Revision, daß die Fristsetzung nach § 326 BGB nicht den Wortlaut des Gesetzes enthalten muß (Palandt, aaO § 326 Anm. 5h); es genügt, wenn aus der Erklärung klar hervorgeht, daß der Gläubiger nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung nicht mehr annehmen vierde (Staudinger/Kaduk aaO § 326 Anm. 104) o Dies kommt aber - entgegen der Meinung der Revision -in dem genannten Schreiben deutlich zu dem Ausdruck, wo es u*a. heißt: "Wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis zuzüglich Zinsen nicht effektiv angoboten wird» erkläre ich namens der Eheleute den Rücktritt vom Vertrag* ” Die Drohung, vom Vertrag zurückzutreten, bedeutet aber nichts anderes als frei werden von der eigenen Leistung und Ablehnung der Gegenleistung und ist deshalb genügend (RGRK, aaO § 326 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen)- Mit ihrem weiteren Einwand, dieses Schreiben sei der Ehefrau des Beklagten nicht zugegangen, kann die Revision nicht gehört v/erden. Ausweislich des bei den Akten des Landgerichts Frankfurt (Bl* 127 der Akten 2/10 0 36/67) befindlichen Empfangsbekenntnisses haben die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten dieses Schreiben am 10* Mai 1968 erhalten. Damit gilt es aber als ihr zugegangen, denn die Prozeßvollmacht umfaßt nach § 81 ZPO auch außerprozessuale Handlungen wie Anfechtung, Kündigung oder Rücktritt und die Entgegennahme solcher Erklärungen, wenn sie der Durchführung des Rechtsstreits dienen und sich 13 - » auf den Streitgegenstand beziehen (Wieczorek aaO § 81 Aran, B III a 1 und 2; Stein/Jonas aaO § 81 Anra. III, 2; RGZ 50, 138, 143/144 u.a,). Diese Voraussetzungen sind aber sowohl für das den Rücktritt androhende Schreiben vom 9» Hai 1968 als auch hinsichtlich des Rücktritts zu bejahen. Der Revision kann schließlich nicht darin gefolgt worden, daß die der Ehefrau des Beklagten gesetzte Prist nicht angemessen gewesen wäre» Das zunächst auf 30, Mai 1968 (Prist 3 Wochen) gesetzte Fristende ist durch den Schriftsatz der damaligen Prozeßbevollmächtigten vorn 30, Mai 1968 noch einmal bis zu dem 9. Juni 1968 hinausgeschoben worden (Bio 124 der Akten 2/10 0 36/67). Auch dieser Schriftsatz entspricht den Anforderungen des § 326 BGB, Damit betrug die Prist insgesamt mehr als 4 Wochen, Zn Recht hat das Berufungsgericht eine solche Frist für ausreichend erachtet, zu demal der Rechtsstreit, mit welchem die Kläger die Zahlung des Wiederkauf- proiaes begehrten, damals bereits länger als 1 1/2 Jahre anhängig gewesen ist. 5. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der im Schriftsatz der Kläger an das Landgericht Frankfurt vom 17, September 1968 (Bl. 142 der Akten 2/10 0 36/67) enthaltenen Erklärungen dos Klägers durch das Landgericht Tübingen (Urteil vom 27. November 1968, 4 0 144/68), die sich das Berufungsgericht zu eigen macht. Danach werde in diesen Schriftsatz nicht nur auf eine in der Ver- 14 - gangenheit erfolgte Rücktrittserklärung Bezug genommen, sondern es ergebe sich daraus auch der Wille, von dem Y/iederkaufvcrtrag zurückzutreten. Biese nicht am Wortlaut haftende Auslegung begegnet keinen Bedenken (vgl. § 133 BG-B). Hit ihren weiteren Rügen, dieser Schriftsatz und damit die Rücktrittserklärung sei der Ehefrau des Beklagten nicht zugegangen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Hit seiner Feststellung (Berufungsurteil S. 3), daß der Kläger mit Schriftsatz vom 1?o September 1968 vom Vertrag zurückgetreten sei, hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten der genannte Schriftsatz zugegangen ist. Bas ist auch in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten worden. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob bereits in den Schriftsätzen vom 9» und 30. Mai 1968 eine Rücktrittserklärung zu ersehen ist, wogegen sich die Revision mit ihren Ausführungen wendet. Entgegen der Meinung der Revision war die Ehefrau des Beklagten auch der alleinige und richtige Adressat für Fristsetzung und Rücktrittserklärung. Hinsichtlich der Fristsetzung folgt dies schon daraus, daß die Ehefrau des Beklagten auch nach der Abtretung der Rechte aus dem Y/iederkaufvertrag Schuldnerin des Wiederkaufpreises geblieben ist. Aber auch rechtsgestaltende Erklärungen, wie der Rücktiütt, sind nicht 15 - dem Zessionär, sondern dem Zedenten gegenüber abzugeben, denn sic beruhen auf dem Schuldverhältnis, v/ie es zur Zeit der Abtretung bereits bestand (RGRK aaO § 404 Anm* 3 und 4; Palandt/Banckelmann, aaO § 404 Anm. 2 a mit weiteren Nachweisen). Pa der Beklagte auch nicht Beteiligter, nämlich mitverpflichtet aus dem Wiederkaufvertrag war, scheidet die Anwendung des § 356 BGB aus. II. Pas angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen; seine Revision war daher zurückzuweisen* Nach § 97 ZPO hat er auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen* Pr. Augustin Rothe Mattem Zugleich für den ortsab-v/esenden und deshalb an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Offterdinger Hill