Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Kai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundosrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Auf Grund jener Vertragsklausel begehrt der Kläger mit der Klage die Rückübertragung und -auflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 10 390 EM. Das Berufungsgericht legt den - unbedenklich rechtswirksamen - § 2 des Kaufvertrags dahin aus, daß das Wieder-kaufsrecht an die schuldhafte Nichterfüllung sowohl der Abbruch-- als_auch der Neubaupflicht geknüpft worden sei (unten I)» Es verneint ein Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Neubaupflicht %und. a) Das Verschuldenserfordernis entnimmt das Ober-landcsgericht daraus, daß Abbruch und Neubau nicht zu bloßen (negativen) Bedingungen des Y/iederkaufsrechts, sondern 2U Vertragspflichten des Beklagten gemacht Morden seien und nach den Regeln des bürgerlichen Rechts die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung nur bei schuldhaftem Handeln einträten. Dasselbe gilt von dem Umstand, daß der Beklagte schon bei Vortragsschluß gewußt habe, Abbruch und Neubau seien nur mit Schwierigkeiten zu verwirklichen; dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hätte, besteht kein Anhalt. Wenn die Revision aus der Zusammengehörigkeit von Abbruch und Neubau umgekehrt schließt, daß schon das Unterbleiben des einen von beiden das Wiederkaufsrecht auslöse, so versucht sie damit in unbeachtlicher Weise, die Auffassung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. a) Die Verneinung eines Verschuldens des Beklagten bezüglich des Heubaus begründet das Berufungsgericht damit; Spätestens seit März 1964, als das Bauamt des Klägers die Bodenverkehrsgenehmigung zu dem Vertrag vom 14. Dezember 1963 versagte, durch den der Beklagte das umstrittene Grundstück aufteilte und den zu bebauenden Teil an die Eheleute GflHIBverkaufte, sowie angesichts zweier vorausgegangener Schreiben des Bauamts habe der Beklagte davon ausgohen dürfen, der Kläger würde vor Inkrafttreten des Bebauungsplans der Gemeinde UHHHB auch einen von ihm (Beklagten) selbst zu stellenden Bauantrag abschlägig Vorbescheiden. Die Revision rügt weiter eine unzulässige Gleichstellung der Versagung der Teilungsgenehmigung zu dem Vertrag GdlBvon 1963 mit der Ablehnung eines vom Beklagten selbst einzureichenden Baugesuchs; sie sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er den zu bebauenden Teil des umstrittenen Grundstücks in jenem Vertrag von 1963 an die Eheleute GBHBPVGricauft habe, weil er dadurch im Hinblick auf § 499 BGB seine Vertragspflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe« Aber der Tatrichter hat jene beiden Genohmigungsversagungcn nicht objektiv einander gleichgestellt, sondern nur die subjektive Auffassung dos Beklagten von ihrer Gleichwertigkeit als nicht schuldhaft angesehen, Und selbst wenn im Weiterverkauf die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht gegenüber dem Kläger liegen sollte - was angesichts der Sicherung des Klägers durch eine Rückauflassungsvormerkung zweifelhaft ist bedeutet das nicht notwendig auch ein Verschulden hinsichtlich der Baupflicht; insoweit bleibt vielmehr auch dann die tatrichterliche Verneinung eines Verschuldens unentkräftet• Die Ausführungen der Revision darüber, daß die privatrcchtlicho Stellung des Klägers als am Kaufvertrag beteiligter Fiskus und seine öffentlich-rechtliche Stellung als Bauaufsichts- und Genehmigungsbehörde aus-einandorzuhalten seien sowie daß ein substantiiertes Baugesuch des Beklagten selbst keineswegs aussichtslos gewesen wäre, ergeben nichts Zwingendes gegen die Auffassung dos Tatrichtors, daß der Beklagte subjektiv den Kläger als Einheit betrachten und aus der Ablehnung der Teilungsgenehmigung ohne Verschulden auf die Aussichtslosigkeit eines von ihm selbst zu stellenden Baugesuchs schließen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 131/67
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am
29* Mai 1970 W U s t , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Kreises vortreten durch den Kreisaus-
schuß, dieser vertreten durch den Landrat,
Klägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigtor
Recht sanv/alt
gegen
den Kaufmann Di\ Friedrich SlHHHVrn
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr
und Dr
I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Kai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundosrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20 „ Juni 196? wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch notariellen Kaufvertrag vom 8. Juli 1959 veräußerte der,klagende Landkreis ein Grundstück in (Flur 4P Flurstück 12/12 und 12/13) an den Beklagten für 10 390 DM.
§ 2 des Vortrags bestimmt u.a.:
■’Der Käufer verpflichtet sich, das auf dem Grundstück befindliche Stallgobäude unmittelbar nach der Auflassung des Grundstücks und das Behelfsheim spätestens bis zu dem Ablauf dos Jahres 1964 zu beseitigen und auf dein Grundstück ein Dauerwohngebäude zu errichten. Kommt der
Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist er gehalten, das Eigentum an dem Grundstück auf den Kreis SflHflMP zurückzuübertragen* o„o
Als Wiederkaufspreis wird der in diesem Vertrag vereinbarte Preis von 10 390 DM festgesetzte <,<,0
Die Stailbeseitigung erfolgte unmittelbar nach der Auflassung, die 3cholfsheimbeseitigung im April 1969»
Die Errichtung eines Eauerwohngebäuöes steht noch aus»
Auf Grund jener Vertragsklausel begehrt der Kläger mit der Klage die Rückübertragung und -auflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 10 390 EM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* das Oberlandcsgcricht hat sie als unbegründet abgewiesen „
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter«, Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht legt den - unbedenklich rechtswirksamen - § 2 des Kaufvertrags dahin aus, daß das Wieder-kaufsrecht an die schuldhafte Nichterfüllung sowohl der Abbruch-- als_auch der Neubaupflicht geknüpft worden sei (unten I)» Es verneint ein Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Neubaupflicht %und. fürsorglich i •• • .• ; n
auch hinsichtlich der Abbruchpflicht (unten II)«
Die Revision greift dies ohne Erfolg an.
Io
a) Das Verschuldenserfordernis entnimmt das Ober-landcsgericht daraus, daß Abbruch und Neubau nicht zu bloßen (negativen) Bedingungen des Y/iederkaufsrechts, sondern 2U Vertragspflichten des Beklagten gemacht Morden seien und nach den Regeln des bürgerlichen Rechts die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung nur bei schuldhaftem Handeln einträten. Eine Abdingung dieses Verschuldens-grundsatzes sei zwar zulässig, aber1 hier nicht festzustellen; ein Risikovertrag, wie ihn das Landgericht bejaht hatte, hätte allenfalls bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Grundstückswort und bezahltem Entgelt im Zeitpunkt dos Kaufabschlusses angenommen werden können, ein solches Mißverhältnis habe nicht Vorgelegen.
Diese Auslegung ist möglich und bindet deshalb das Revisionsgericht. Weder die Verknüpfung von Vertragspflicht und Rückübertragungspflicht noch der Nichtgebrauch des Wortes (Vertrags-)’'Verletzung” spricht zwingend gegen die Auslegung des Oberlandesge-richtß. Dasselbe gilt von dem Umstand, daß der Beklagte schon bei Vortragsschluß gewußt habe, Abbruch und Neubau seien nur mit Schwierigkeiten zu verwirklichen; dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hätte, besteht kein Anhalt. Die Vorkorrespondenz, auf die sich die Revision beruft, ist vom Tatrichter in diesem Zusammenhang ausdrücklich gewürdigt worden; ein Rechts-
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irrtura ist nicht erkennbar. Mit der Mendung, eine Abdingung dos Verschuldensgrundsatzes sei hier "nicht festzusteilen", v/ollte der Tatrichter ersichtlich eine Vertragsauslegung treffen, nicht etwa nach Beweiofälligkoit entscheiden; deshalb ist auch die Rügo der Beweislastverkennung unbe-gründet.
b) Die Koppelung (Kumulierung) von (verschuldetem) Nichtabbruch und Nichtbauen als WiederkaufsvorausSetzung entnimmt das Oberlandesgcrieht dem Zeugnis eines Beamten dos Klägers, v/onach die Förderung des Wohnungsbaus damals entscheidend gewesen sei, ferner dom Wortlaut jener Vertragsklausel ("Verpflichtungen" am Anfang des zweiten Satzes aaO) und schließlich der Betonung des Klägers vor und im Prozeß, daß beide Pflichten inhaltlich zusammenge-hörten.
Wenn die Revision aus der Zusammengehörigkeit von Abbruch und Neubau umgekehrt schließt, daß schon das Unterbleiben des einen von beiden das Wiederkaufsrecht auslöse, so versucht sie damit in unbeachtlicher Weise, die Auffassung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Wenn sie dafür ins Feld führt, daß auch das Bauen bis Ende 1964 befristet worden sei, so hat der Tatrichter oinc solche Befristung nicht festgestellt, sondern ausdrücklich offen gelassen; auch die Bejahung einer solchen Fristerstreckung ergibt nichts Entscheidendes gegen die tatrichter3.iche Vertragsauslegung.
II.
a) Die Verneinung eines Verschuldens des Beklagten bezüglich des Heubaus begründet das Berufungsgericht damit; Spätestens seit März 1964, als das Bauamt des Klägers die Bodenverkehrsgenehmigung zu dem Vertrag vom 14. Dezember 1963 versagte, durch den der Beklagte das umstrittene Grundstück aufteilte und den zu bebauenden Teil an die Eheleute GflHIBverkaufte, sowie angesichts zweier vorausgegangener Schreiben des Bauamts habe der Beklagte davon ausgohen dürfen, der Kläger würde vor Inkrafttreten des Bebauungsplans der Gemeinde UHHHB auch einen von ihm (Beklagten) selbst zu stellenden Bauantrag abschlägig Vorbescheiden.
Die Revision rügt wiederum Verkennung der Beweislast, weil das Borufungsurtoil auch hier einleitend von “fehlender Feststellung“ spricht» Aber auch hier liegt nur ein Vergreifen im Ausdruck vor; das ergeben die folgenden Einzei-ausführungen des Beruxungsurtails und seine abschließende Würdigung (S. 17), der Beklagte habe die Baupflicht nicht schuldhaft verletzt»
Die Revision rügt weiter eine unzulässige Gleichstellung der Versagung der Teilungsgenehmigung zu dem Vertrag GdlBvon 1963 mit der Ablehnung eines vom Beklagten selbst einzureichenden Baugesuchs; sie sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er den zu bebauenden Teil des umstrittenen Grundstücks in jenem Vertrag von 1963 an die Eheleute GBHBPVGricauft habe, weil er dadurch
im Hinblick auf § 499 BGB seine Vertragspflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe« Aber der Tatrichter hat jene beiden Genohmigungsversagungcn nicht objektiv einander gleichgestellt, sondern nur die subjektive Auffassung dos Beklagten von ihrer Gleichwertigkeit als nicht schuldhaft angesehen, Und selbst wenn im Weiterverkauf die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht gegenüber dem Kläger liegen sollte - was angesichts der Sicherung des Klägers durch eine Rückauflassungsvormerkung zweifelhaft ist bedeutet das nicht notwendig auch ein Verschulden hinsichtlich der Baupflicht; insoweit bleibt vielmehr auch dann die tatrichterliche Verneinung eines Verschuldens unentkräftet•
Die Ausführungen der Revision darüber, daß die privatrcchtlicho Stellung des Klägers als am Kaufvertrag beteiligter Fiskus und seine öffentlich-rechtliche Stellung als Bauaufsichts- und Genehmigungsbehörde aus-einandorzuhalten seien sowie daß ein substantiiertes Baugesuch des Beklagten selbst keineswegs aussichtslos gewesen wäre, ergeben nichts Zwingendes gegen die Auffassung dos Tatrichtors, daß der Beklagte subjektiv den Kläger als Einheit betrachten und aus der Ablehnung der Teilungsgenehmigung ohne Verschulden auf die Aussichtslosigkeit eines von ihm selbst zu stellenden Baugesuchs schließen konnte.
Dafür, daß der Beklagte am rechtzeitigen Neubau kein Interesse gehabt hätte oder gar bewußt darauf ausgegangon wäre, nicht schon im Jahr 1964 bauen zu
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müssen, ergeben die tatrichterlichen Feststellungen keinen Anhalt,
b) Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob die
Verspätung des Behelf she irnahbruchs schuldhaft war*
III.
Da auch ein sonstiger Rechtsfehler zu dem Nachteil des Revisionsklägers nicht erkennbar ist, v/ar sein Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 2FD
als unbegründet zurückzuweisen*
Br« Augustin Rothe Mattem
Zugleich für den ortsab-v/e senden und deshalb an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Offterdinger Hill