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BGH

Gericht: BGH

Auch die Beklagten benutzen ihn von jeher als Zufahrtsweg zu ihrem Hofe, der hinter ihrem Hause liegt und auf der Seite durch ein verschließbares Tor mit dem erwähnten Geländestreifen in Verbindung steht. Möglich ist immerhin, daß der Berufungsrichter gemeint hat, seine Darlegungen über Grunddienstbarkeiten, die im Geltungsbereich des rheinischen Rechts vor Inkraft-treton des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden sind und zu ihrer Wirksamkeit keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, könnten auch für andere, ähnlich liegende Fälle von Bedeutung sein. Das Berufungsgericht hat die Eigentumsverhältnisse an dem streitigen Geländestreifen - den es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als öffentlichen Weg betrachtet -unentschieden gelassen und sich auf den Standpunkt gestellt, auch als etwaige Eigentümerin könne die Klägerin den Beklagten die Benutzung des Streifens als Einfahrt zu dem Hofraun jedenfalls deshalb nicht verwehren, weil er mit einer 3. Mai I960 in Verbindung mit den darin erwähnten und zu dem Teil bei den Akten befindlichen Urkunden, und Aufzeichnungen als erwiesen an, daß dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten das Recht zur Benutzung des streitigen Geländestreifens durch Vertrag, somit durch einen “Titel" im Sinne von Art. 691 Abs. 1 CC,eingeräumt worden sei. Im einzelnen stellt das angefochtene Urteil hierzu fest: Die Grundstücke der Parteien und v/eitere Nachbargrundstücke hätten früher zu dem Gebiet des "Pohlhofes" gehört, eines großen Wirtschaftshofes, dessen Gebäude in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts teils abgebrochen und teils umgebaut worden seien. Auch der hier streitige Streifen sei ein Teil eines in den früheren Pohlhof führenden Weges (vgl» Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 17« Oktober I960)» Der damalige Eigentümer des Pohlhofes, Dominicus van Ophoven, habe am 16» November 1874 mehrere Parzellen, darunter auch das heute den Beklagten gehörige Grundstück, an den Kaufmann David Emmanuel verkauft und im notariellen Kaufver-trag dem Erv/erber das Recht eingeräumt, "die in den Pohlhof hineinführende Einfahrt als Weg und Straße zu benutzen". "In diesem Kaufgeschäfteist für die Ankäufer das Recht eingeschlossen, die erwähnte Einfahrt nach dem Pohlhofe als Fahrweg zu benutzen sowie ihren Wasserbedarf aus der im Pohlhofe befindlichen Pumpe zu entnehmen, letzteres jedoch gegen eine Vergütung von zehn Groschen pro Jahr an den zeitigen Eigentümer des Pohlhofes". Dezember 1874 an den Schreiner Schotten verkauft, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der damalige Kaufvertrag sich auch auf den hier streitigen V/eg erstreckt habe oder ob die Rechtsvorgänger der Klägerin diesen V/eg erst später hinzuerworben hätten; die Belastung zugunsten des Grundstücks der Beklagten sei auf jeden Pall schon vorher, nämlich durch den Vertrag vom 16. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß das Haus der Beklagten mit der Frontseite zur Grethenstraße und nicht zu dom streitigen Weg hin liege und daß sie infolgecLessen keine "Angrenzer" seien. Ebensowenig greife der Einwand der Klägerin durch, den Weganliegern sei die Benutzung nur wegen der Wasserzapfstelle auf dem Pohlhofe gestattet gewesen, so daß dem Recht mit Einführung der öffentlichen Wasserversorgung die Grundlage entzogen wäre; bei der Wasserentnahme habe es sich vielmehr um eine zusätzliche Befugnis gehandelt. Ob die Stadt Köln nach Kriegszerstörung der Häuser auf dem früheren Pohlhofgelände angeordnet habe, daß Neubauten nur noch mit der Front zur Grethenstraße oder zur Eliasgasse errichtet werden könnten, sei für die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ohne Belang; denn durch eine solche Anordnung werde die Benutzung des streitigen Y/eges als Einfahrt nicht ausgeschlossen. Hechtsbeziehungen der Parteien gibt., auf alte Verträge, die im vorigen'Jahrhundert zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten abgeschlossen wurden, zuruckgegriffen und daraus zu ermitteln versucht, was damals hinsichtlich des Geländestreifens Rechtens war«, Insoweit handelt es sich um die Auslegung von Individualverträgen; diese ist Sache des Tatrichters und unterliegt einer Beurteilung durch die Revisionsinstanz allein nach der Richtung, ob sie auf Verstößen gegen Gesetzesvorschriften oder sonstige allgemeingültige Auslegungsregeln beruht« Andererseits steht es dem Revisionsgericht grundsätzlich frei, Eintragungen über Grundstücksbelastungen selbständig aus-zulogen, ohne dabei an die Auffassung der Vorinstanzen gebunden zu sein (Urteil des Senats vom 10. Baß die Vertragspartner von 1874 und 1875 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, das heute den Beklagten gehört, das Recht zur Benutzung des streitigen Geländes als Zufahrtsweg eingeraumt haben, steht mit den ganzen, im Urteil näher dargelegten Umständen im Einklang und wird durch den Inhalt der schriftlichen Kaufverträge mit hinreichender Deutlichkeit bewiesen. Als frei von Rechtsirrtum erweist sich ferner die Ansicht, durch die damaligen Abmachungen sei eine Grunddienstbarkeit entstanden, die gemäß Art» 184, 187 EGBGB auch ohne Grundbucheintragung über das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus ihre Wirksamkeit behalten habe. im Feldbuche als "Gemeinschaftlicher Hof und Einfahrt" bezeichneten Innenhof gruppiert hätten« Abgesehen davon, daß nicht zu erkennen ist, inwiefern sich dieser Umstand auf die Abmachungen der damaligen Beteiligten über den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeit ausgewirkt haben sollte, fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß er dem Berufungsriehter - der die Entwicklung der Bebauungsverhältnisse im Pohlhof-Gebiet teils unmittelbar und teils durch Bezugnahme auf das katasteramtliche Gutachten v/iedergegeben hat (BU S. 4« Weitere Revisiönsangriffe richten sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß das in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts begründete Benutzungsrecht später nicht erloschen sei und infolgedessen heute noch besteheo Bas angofochtene Urteil führt dazu aus, es gebe kein Boweisanzcichen für den nachträglichen Wegfall der Grunddienstbarkeit« Eine bei den Akten (Bl« 71) befindliche notarielle Urkunde vom 8. Wenn die Revision bei ihren Einwendungen davon ausgeht, nur der ursprüngliche Inhalt einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit richte sich laut Artikel 184 EGBGB nach den bisherigen Gesetzen, während für eine rechtsge-schäftlicho Inhaltsänderung oder Aufhebung derselben das neue Recht der §§ 1020 - 1028 BGB maßgebend sei, so ist bereits dieser Ausgangspunkt verfehlt. vollzieht sich die Aufhebung eines Rechts, mit der ein Grundstück bei Anlegung des Grundbuches (vglo Art. 186 aaO) belastet war, auch nach dieser Zeit weiterhin auf Grund der früheren Gesetze, und zwar solange, bis das betreffende Recht in das Grundbuch eingetragen wird. Daß die Parteien oder ihre Rechts Vorgänger - was nach diesen Bestimmungen an sich möglich wäre - das Benutzungsrecht vertraglich wieder aufgehoben hätten (durch einen entsprechenden, auf Wiederaufhebung gerichteten "Titel” im Sinr.e von Art. 691 Abs. 1 CC), hat die Klägerin, soweit ersichtlich, in den Tatsacheninstanzen nie behauptet, und auch von der Revision wird nach dieser Richtung nichts geltend gemacht. Für erheblich erachtet sie in diesem Zusammenhang ‘insbesondere, daß man den um das Jahre 1877 im Zentrum des ehemaligen Pohlhof-Geländes geschaffenen gemeinschaftlichen Innenhof später ebenfalls parzelliert habe und daß der Zugang dorthin heute durch Mauern versperrt sei; ferner beruft sie sich auf das Verhalten des Grundstücksnachbam Asselborn auf der anderen Seite des streitigen Weges, der nach der Sachdarstellung der Klägerin die halbe Wegebreite mit seinem Hause überbaut haben soll, und rügt Nichtbei-zichung der Akten eines Rechtsstreits ]4HHHHfe*ge€>en Asselborn (41 C 1652/54 Amtsgericht Köln), worin einem Baß der rückwärtige, von der Straße entfernt liegende Teil des streitigen Geländestreifens durch eine Mauer abgesperrt sein mag, hindert die Beklagten nicht, den vorderen, an den Hof angrenzenden Wegeteil nach wie vor als Einfahrt zu diesem Hofe zu benutzen; auch die Garagen-miotor der Klägerin fahren nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag (Schriftsätze der Beklagten vom 16. Mit ihrem Einwand, "wesentlicher Inhalt des Wegerechts" sei die Zufahrt zu dem Pohlhofe und zur dortigen Wasserzapfstelle gewesen, die beide weggefallen seien, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der - vom erkennenden Senat gebilligten - Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils, wonach die Beklagten vermöge der Grunddienstbarkeit zur "Benutzung des Streifens als Einfahrt zu ihren Hofraum" berechtigt sind (BU S. Der Rechtsstreit zwischen dem Nachbar Asselborn und Metzemacher betraf nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht den hier streitigen Weg (Schriftsätze vom 17* November 1959•> S* 7 und vom 19» Mai 1960, So 6; ebenso das von den Beklagten abschriftlich vorgelegte Urteil eines Vorprozesses Metzemacher gegen Kluth); eine Beiziehung der Akten erübrigte sich daher. 5» Die Revisionsangriffe vermögen sonach das Berufungsurteil nicht zu erschüttern» Da dieses Urteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 1004 BGB § 184 EGBGB § 286 ZPO
GrundstückGrunddienstbarkeitstreitigenRechtWegKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V_ZR_13l/60
Verkündet am 24. Januar 1962 tBK/KKto Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2205 049
Im Hamen des Volke3 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Wilfriede H^H^traße
 gebo van
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 in K(
den Metzgermeister Paul H Istraße*
Beklagten und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Mattem für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Juni I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in KjflIHHHBiV» Dem Beklagten und seiner während der Revisionsinstanz verstorbenen und von ihm allein beerbten Ehefrau (im folgenden "die Beklagten" genannt) gehört das Anv/escn GflHHNtraße O, auf dem eine Metzgerei betrieben wird. Dahinter liegt, mit der Hauptfront zur seitlich verlaufenden Eliasgasse, das Grundstück der Klägerin« Sein rückwärtiger Teil ist mit Garagen bebaut. Von dort erstreckt sich ein schmaler, unbebauter Geländestreifen, der im Kataster und im Grundbuch als Bestandteil des Grundstücks der Klägerin ausgev/iesen ist, zwischen dem Anwesen der Beklagten und dem Grundstück des Schuhhändlers A^m^ hindurch bis zur Grethenstraße. Er wird von den Garagen-mictern der Klägerin befahren. Auch die Beklagten benutzen ihn von jeher als Zufahrtsweg zu ihrem Hofe, der hinter ihrem Hause liegt und auf der Seite durch ein verschließbares Tor mit dem erwähnten Geländestreifen in Verbindung steht. Wegen dieser Benutzungsweise, zu der die Beklagten sich für berechtigt halten, ist es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen.
Die Klägerin macht geltend, sie werde durch das Verhalten der Beklagten in ihren Rechten als Grundstückseigentümerin beeinträchtigt; auch weigerten sie sich ohne Grund, ihr eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen. Sie hat Klage erhoben auf Feststellung, daß den Beklagten an dem Grundstücksstreifen rechts neben ihrem Grundstück keinerlei Rechte zustünden; außerdem hat sie beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 1 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, bezweifeln das Eigentum der Klägerin an dem streitigen Gelände: dieses werde seit Menschengedenken von
 
sämtlichen Anwohnern als Durchgangsweg benutzt und stelle einen öffentlichen Weg dar. Zum mindesten stehe ihnen auf Grund einer nicht eingetragenen Dienstbarkeit, mit der im vorigen Jahrhundert die Rechtsvorganger der Parteien das Grundstück der Klägerin belastet hätten, das Recht zu, den Zugang in der bisherigen Weise weiterzubenutzen. Auf diese Benutzung seien sie dringend angewiesen, weil sie nur so den Hof hinter ihrem Hause mit Pahrzeugen und mit dem zu dem Verkauf bestimmten Vieh erreichen könnten; sie haben deshalb hilfsweise den Antrag gestellt, ihnen ein Notwegrecht an dem streitigen Geländeteil einzuräumen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Peststellungs antrag der Klägerin stattgegeben. Dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht abgeändert . und die Klage insoweit abge-\7iescn worden« Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten möchten das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Zulassung der Revision wird vom angefochtenen Urteil lediglich mit einem Hinweis auf § 546 Abs. 1 und 2 ZPO begründet, - ohne Angabe, welcher der beiden im Gesotz geregelten Tatbestände vorliegen soll. Der zweite (Abweichung von einer Bundesgerichtshof-Entscheidung) kommt freilich nach dom Urteilstext, der keine höchstrichterlichen Entscheidungen anführt, kaum in Betracht, so daß nur der Pall des § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) übrig bleibt. Aber das Pehlen jeglicher Andeutung, weshalb dem Oberlandesgericht der Sachverhalt grundsätzlich bedeutsam erschienen ist.
 
erschwert eine Nachprüfung, ob die Rechtsmittelzulassung durch keinen Ermessensfehler beeinflußt sei (BGHZ 2, 396, 398)» Der erkennende Senat hält trotzdem die Revision noch für statthaft« Denn eine solche Zulassung bindet die höhere Instanz nur dann nicht, wenn sie auf offensichtlichen Gesotzesverstößen beruht (BGHZ aaO S. 399; Urteil vom 30. Oktober 1961, VII ZR 218/60, für die Amtliche Sammlung vorgesehen), und ein Verstoß dieser Art läßt sich im vorliegenden Palle nicht mit Sicherheit fest-steilen. Möglich ist immerhin, daß der Berufungsrichter gemeint hat, seine Darlegungen über Grunddienstbarkeiten, die im Geltungsbereich des rheinischen Rechts vor Inkraft-treton des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden sind und zu ihrer Wirksamkeit keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, könnten auch für andere, ähnlich liegende Fälle von Bedeutung sein.
2.	Die Voraussetzungen des § 256 ZPO, vor allem das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, sind vom angefochtenen Urteil ohne Reehtsirrtum bejaht worden. Hiergegen erhebt auch die Revision verständlicherweise keine Einwendungen. Sie beanstandet jedoch die Abweisung des Peststellungsantrages« Dieser stützt sich auf § 1004 Abs. 1 BGB; die Beklagten berufen sich demgegenüber auf eine Duldungspflicht der Klägerin im Sinne des zweiten Absatzes.
Das Berufungsgericht hat die Eigentumsverhältnisse an dem streitigen Geländestreifen - den es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als öffentlichen Weg betrachtet -unentschieden gelassen und sich auf den Standpunkt gestellt, auch als etwaige Eigentümerin könne die Klägerin den Beklagten die Benutzung des Streifens als Einfahrt zu dem Hofraun jedenfalls deshalb nicht verwehren, weil er mit einer
 
entsprechenden Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) belastet sei. Im Grundbuch stehe zwar kein solches Recht eingetragen, aber gemäß Art«, 184? 187 EGBGB sei die Eintragung, abweichend . von § 873 BGB, nicht erforderlich bei Grunddienstbarkeiten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund des damals in Köln-longerich geltenden Code Civil (CC) entstanden seien. Zur Entstehung genüge laut Art. 691 Abs. 1 CC ein.“Titel”, d.h. vertragsmäßige Bestellung der Grunddienstbarkeit, und dieser Vertrag sei an keine Form gebunden; er habe also weder einer Beurkundung noch der Eintragung in öffentliche Register bedurft und könne durch jedes Beweismittel bewiesen werden (Cretschmar; Rheinisches Zivilrecht 4. Aufl. Anmerkung zu Art. 690 CC; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht *3. Aufl. § 36 I 3 S. 485). Dicso Erfordernisse sind im vorliegenden Falle nach Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt. Es sieht durch ein von ihm eingeholtes Gutachten des Katasteramtes Köln vom
3.	Mai I960 in Verbindung mit den darin erwähnten und zu dem Teil bei den Akten befindlichen Urkunden, und Aufzeichnungen als erwiesen an, daß dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten das Recht zur Benutzung des streitigen Geländestreifens durch Vertrag, somit durch einen “Titel" im Sinne von Art. 691 Abs. 1 CC,eingeräumt worden sei.
Im einzelnen stellt das angefochtene Urteil hierzu fest: Die Grundstücke der Parteien und v/eitere Nachbargrundstücke hätten früher zu dem Gebiet des "Pohlhofes" gehört, eines großen Wirtschaftshofes, dessen Gebäude in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts teils abgebrochen und teils umgebaut worden seien. An ihrer Stelle habe man damals 21 neue Wohnhäuser errichtet, denen jeweils ein Stück Garten zugqteilt worden sei, und die so gebildeten Grundstücke seien einzeln verkauft worden. In sämtlichen
 
Kaufverträgen heiße es übereinstimmend, daß die von der Straße in den inneren Hof führenden Wege sov/ie der Hof selbst von den "Angrenzenden” gemeinsam benutzt würden»
Auch der hier streitige Streifen sei ein Teil eines in den früheren Pohlhof führenden Weges (vgl» Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 17« Oktober I960)» Der damalige Eigentümer des Pohlhofes, Dominicus van Ophoven, habe am 16» November 1874 mehrere Parzellen, darunter auch das heute den Beklagten gehörige Grundstück, an den Kaufmann David Emmanuel verkauft und im notariellen Kaufver-trag dem Erv/erber das Recht eingeräumt, "die in den Pohlhof hineinführende Einfahrt als Weg und Straße zu benutzen". Emmanuel seinerseits habe das heutige Grundstück der Beklagten am 26. Oktober 1875 weiterverkauft an die Eheleute Wilhelm Rommerskirchen, wobei u.a. folgendes vereinbart worden sei:
"In diesem Kaufgeschäfteist für die Ankäufer das Recht eingeschlossen, die erwähnte Einfahrt nach dem Pohlhofe als Fahrweg zu benutzen sowie ihren Wasserbedarf aus der im Pohlhofe befindlichen Pumpe zu entnehmen, letzteres jedoch gegen eine Vergütung von zehn Groschen pro Jahr an den zeitigen Eigentümer des Pohlhofes".
Das Grundstück, das heute der Klägerin gehöre, habe van Ophoven am 4. Dezember 1874 an den Schreiner Schotten verkauft, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der damalige Kaufvertrag sich auch auf den hier streitigen V/eg erstreckt habe oder ob die Rechtsvorgänger der Klägerin diesen V/eg erst später hinzuerworben hätten; die Belastung zugunsten des Grundstücks der Beklagten sei auf jeden Pall schon vorher, nämlich durch den Vertrag vom 16. November 1874 entstanden.
Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht gefolgert, für don jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
 
Grethenstraße 28 sei ein Recht zur Benutzung der Einfahrt im Sinne des heutigen Instituts der Grunddienstbarkeit begründet worden» Diese Belastung sei an keine bestimmte Person gebunden und daher nicht als bloße persönlich beschränkte, mit dem Tode des damaligen Berechtigten erlöschende Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) anzusehen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß das Haus der Beklagten mit der Frontseite zur Grethenstraße und nicht zu dom streitigen Weg hin liege und daß sie infolgecLessen keine "Angrenzer" seien. Ebensowenig greife der Einwand der Klägerin durch, den Weganliegern sei die Benutzung nur wegen der Wasserzapfstelle auf dem Pohlhofe gestattet gewesen, so daß dem Recht mit Einführung der öffentlichen Wasserversorgung die Grundlage entzogen wäre; bei der Wasserentnahme habe es sich vielmehr um eine zusätzliche Befugnis gehandelt. Ob die Stadt Köln nach Kriegszerstörung der Häuser auf dem früheren Pohlhofgelände angeordnet habe, daß Neubauten nur noch mit der Front zur Grethenstraße oder zur Eliasgasse errichtet werden könnten, sei für die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ohne Belang; denn durch eine solche Anordnung werde die Benutzung des streitigen Y/eges als Einfahrt nicht ausgeschlossen.
3. Die Revision bekämpft dies als rechtsirrig. Sie meint, der Berufungs rieht er habe Art. 184 EGBGB sowie Vorschriften des Code Civil verletzt und entgegen § 286 2PÖ entscheidungsorheblichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.
Fraglich könnte hier zunächst sein, in welchem Umfang die Urtoilsfe3tstellungen über die Begründung eines V/egebenutzungsrechto im gegenwärtigen Verfahrensstände auf ihre sachliche Richtigkeit nachprüfbar sind. Das Berufungsgericht hat, da das Grundbuch keinen Aufschluß über die
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Hechtsbeziehungen der Parteien gibt., auf alte Verträge, die im vorigen'Jahrhundert zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten abgeschlossen wurden, zuruckgegriffen und daraus zu ermitteln versucht, was damals hinsichtlich des Geländestreifens Rechtens war«, Insoweit handelt es sich um die Auslegung von Individualverträgen; diese ist Sache des Tatrichters und unterliegt einer Beurteilung durch die Revisionsinstanz allein nach der Richtung, ob sie auf Verstößen gegen Gesetzesvorschriften oder sonstige allgemeingültige Auslegungsregeln beruht« Andererseits steht es dem Revisionsgericht grundsätzlich frei, Eintragungen über Grundstücksbelastungen selbständig aus-zulogen, ohne dabei an die Auffassung der Vorinstanzen gebunden zu sein (Urteil des Senats vom 10. Mai 1961,
V ZR 34/60, WM 1961, 866 = MDR 1961, 672, mit weiteren Nachweisen); eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf Sachverhalte, bei denen es um altrechtliche, nicht im Grundbuch eingetragene GrundStücksrechte geht, erschiene angesichts der dinglichen Natur solcher Rechte und ihrer Wirksamkeit gegenüber jedermann vielleicht erwägenswert (Vgl. zu dem Problem der Auslegung in derartigen Fällen RGZ 131, 158, 167 ff). Indessen erübrigt sich eine abschließende Stellungnahme. Denn auch bei Bejahung freier Nachprüfbarkeit würde der erkennende Senat in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall keine Bedenken tragen, sich der Auslegung des angefochtenen Urteils anzuschließen und sic zu seiner eigenen zu machen. Baß die Vertragspartner von 1874 und 1875 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, das heute den Beklagten gehört, das Recht zur Benutzung des streitigen Geländes als Zufahrtsweg eingeraumt haben, steht mit den ganzen, im Urteil näher dargelegten Umständen im Einklang und wird durch den Inhalt der schriftlichen Kaufverträge mit hinreichender Deutlichkeit bewiesen.
Als frei von Rechtsirrtum erweist sich ferner die Ansicht, durch die damaligen Abmachungen sei eine Grunddienstbarkeit entstanden, die gemäß Art» 184, 187 EGBGB auch ohne Grundbucheintragung über das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus ihre Wirksamkeit behalten habe. Wenn die Revision einwendet, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über den Inhalt dieser Grunddienstbarkeit getroffen, so ist das nicht richtig. Das angefochtene Urteil läßt keinen Zweifel darüber, daß dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grethenstraße 28 das Recht zusteht, den Geländestreifen, der von der Straße aus gesehen rechts daneben verläuft, als "Einfahrt” zu seinem hinter dem Hause gelegenen Hof raum zu benutzen; das wird in den Entscheidungsgründen mehrfach ausgesprochen (z.B. BU S. 6, 9, 10 und 11; vgl. auch S. 8, wo die einschlägigen Stellen aus den nach Auffassung des Berufungsgerichts insoweit noch heute maßgeblichen Kaufverträgen von 1874 und 1875 wörtlich wiedergegeben sind). Hierdurch ist die streitige Grund-stücksbclastung inhaltlich genügend umschrieben; ihre Kennzeichnung entspricht, entgegen der Meinung der Revision, den Erfordernissen sowohl des Art. 184 EGBGB als auch des § 1018 BGB. Die Art und Weise, wie die Beklagten von-ihrer Befugnis Gebrauch machen, geht nach dem Farteivortrag in den Tatsacheninstanzen auch nicht über den Rahmen des Benutzungsrechts hinaus (über die Ausübung von Wegegerechtig-koiten vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 21. Januar 1959, V ZR 135/57, NJW 1959, 2059, und vom 27. Januar I960, V ZR 148/58, NJW I960, 673, sowie Meisner/Stcrn/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 32 V S. 449 I)»
Nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der . Pohlhof bereits zwischen 1871 und 1879 abgebrochen worden sei und daß in Jahre 1877 die Wohnhäuser sich um einen
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im Feldbuche als "Gemeinschaftlicher Hof und Einfahrt" bezeichneten Innenhof gruppiert hätten« Abgesehen davon, daß nicht zu erkennen ist, inwiefern sich dieser Umstand auf die Abmachungen der damaligen Beteiligten über den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeit ausgewirkt haben sollte, fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß er dem Berufungsriehter - der die Entwicklung der Bebauungsverhältnisse im Pohlhof-Gebiet teils unmittelbar und teils durch Bezugnahme auf das katasteramtliche Gutachten v/iedergegeben hat (BU S. 7) - bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig gewesen wäre«
4« Weitere Revisiönsangriffe richten sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß das in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts begründete Benutzungsrecht später nicht erloschen sei und infolgedessen heute noch besteheo Bas angofochtene Urteil führt dazu aus, es gebe kein Boweisanzcichen für den nachträglichen Wegfall der Grunddienstbarkeit« Eine bei den Akten (Bl« 71) befindliche notarielle Urkunde vom 8. September 1900 erwähne ausdrücklich ein gleichartiges Recht, das damals einem anderen Anlieger des streitigen Weges zugestanden habe« Gegen Aufhebung durch Rechtsgeschäft oder Erlöschen aus sonstigen Gründen spreche außerdem, daß diese Grundstückseinfahrt stets als solche benutzt worden sei«
Wenn die Revision bei ihren Einwendungen davon ausgeht, nur der ursprüngliche Inhalt einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit richte sich laut Artikel 184 EGBGB nach den bisherigen Gesetzen, während für eine rechtsge-schäftlicho Inhaltsänderung oder Aufhebung derselben das neue Recht der §§ 1020 - 1028 BGB maßgebend sei, so ist bereits dieser Ausgangspunkt verfehlt. Übersehen wird hierbei die Vorschrift des Art« 189 Abs. 3 EGBGB. Banach
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vollzieht sich die Aufhebung eines Rechts, mit der ein Grundstück bei Anlegung des Grundbuches (vglo Art. 186 aaO) belastet war, auch nach dieser Zeit weiterhin auf Grund der früheren Gesetze, und zwar solange, bis das betreffende Recht in das Grundbuch eingetragen wird. Im vorliegenden Pall hat eine Eintragung der Grunddienstbarkeit unstreitig bisher nicht stattgefunden. Die gesetzliche Grundlage für ihre etv/aige Aufhebung bilden daher nach v/ie vor die Bestimmungen des Code Civil (vgl. auch Meisner/Stern/
 Hodes, Nachbarrecht 3« Aufl. § 37 B S. 506 ff).
Daß die Parteien oder ihre Rechts Vorgänger - was nach diesen Bestimmungen an sich möglich wäre - das Benutzungsrecht vertraglich wieder aufgehoben hätten (durch einen entsprechenden, auf Wiederaufhebung gerichteten "Titel” im Sinr.e von Art. 691 Abs. 1 CC), hat die Klägerin, soweit ersichtlich, in den Tatsacheninstanzen nie behauptet, und auch von der Revision wird nach dieser Richtung nichts geltend gemacht. Ihre Rügen beschränken sich auf die Anführung tatsächlicher Vorgänge, die ihrer Ansicht nach zu einem automatischen Wegfall des Rechts wegen Gegenstandslosigkeit geführt haben und die der Berufungsrichter angeblich unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer Betracht gelassen hat. Für erheblich erachtet sie in diesem Zusammenhang ‘insbesondere, daß man den um das Jahre 1877 im Zentrum des ehemaligen Pohlhof-Geländes geschaffenen gemeinschaftlichen Innenhof später ebenfalls parzelliert habe und daß der Zugang dorthin heute durch Mauern versperrt sei; ferner beruft sie sich auf das Verhalten des Grundstücksnachbam Asselborn auf der anderen Seite des streitigen Weges, der nach der Sachdarstellung der Klägerin die halbe Wegebreite mit seinem Hause überbaut haben soll, und rügt Nichtbei-zichung der Akten eines Rechtsstreits ]4HHHHfe*ge€>en Asselborn (41 C 1652/54 Amtsgericht Köln), worin einem
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anderen Anlieger das Benutzungsrecht an einem früher zu dem Pohlhof führenden Wege versagt worden sei«.
Biese Rügen sind nicht stichhaltig« Von den im Code Civil vorgesehenen Erlöschensgründen für Bienstbarkeiten (vgl» Art. 703 ff) liegt nach dem eigenen Vorbringen der Revision keiner vor: Vereinigung des Eigentums am herrschenden und dienenden Grundstück in derselben Hand (Art. 705) 9 dreißigjähriger Nichtgebrauch (Art. 706) oder Ausübungs-Verjährung (Art. 708) scheiden nach dem Sachund Streitstand von vornherein aus. Aber auch Art. 703 CC, der vielleicht der Revision vorschwebt - dauernde Unmöglichkeit einer Benutzung des dienenden Grundstücks (lorsque les choses se trouvent en tel etat qufon ne peut plus en user; vgl. auch Art. 704) -9 kommt ernstlich nicht in Betracht. Baß der rückwärtige, von der Straße entfernt liegende Teil des streitigen Geländestreifens durch eine Mauer abgesperrt sein mag, hindert die Beklagten nicht, den vorderen, an den Hof angrenzenden Wegeteil nach wie vor als Einfahrt zu diesem Hofe zu benutzen; auch die Garagen-miotor der Klägerin fahren nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag (Schriftsätze der Beklagten vom 16. Januar, der Klägerin vom 24« März 1959) über den vorderen Teil des Weges zur Grethenstraße. Mit ihrem Einwand, "wesentlicher Inhalt des Wegerechts" sei die Zufahrt zu dem Pohlhofe und zur dortigen Wasserzapfstelle gewesen, die beide weggefallen seien, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der - vom erkennenden Senat gebilligten - Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils, wonach die Beklagten vermöge der Grunddienstbarkeit zur "Benutzung des Streifens als Einfahrt zu ihren Hofraum" berechtigt sind (BU S. 6). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch der Umstand keinen Anlaß, daß die Vertragschließenden seinerzeit bei Schaffung
 
des Benutzungsrechts die Zugangsmöglichkeit zu dem Pohlhof als selbstverständlich vorausgesetzt haben mögen; denn der spätere Wegfall einer Entstehungsvoraussetzung bringt für sich allein noch keine altrechtliche Grunddienstbarkeit zu dem Erlöschen (vgl. dazu auch Meisner/Stern/
 HodeG aaO § 37 B 6 S. 513)» Aus diesem Grunde bedurfte es ferner entgegen der Ansicht der Revision keiner Beweiserhebung darüber, in welchem Zeitpunkt der Pohlhof vollends aufgelöst worden ist. Der Rechtsstreit zwischen dem Nachbar Asselborn und Metzemacher betraf nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht den hier streitigen Weg (Schriftsätze vom 17* November 1959•> S* 7 und vom 19» Mai 1960, So 6; ebenso das von den Beklagten abschriftlich vorgelegte Urteil eines Vorprozesses Metzemacher gegen Kluth); eine Beiziehung der Akten erübrigte sich daher. Nicht einzu-■ sehen ist schließlich, v/ieso sich dadurch, daß Asselbern die eine Wegeseite überbaut haben und infolgedessen jetzt auf die Benutzung eines anderen ehemaligen Pohlhofweges als Zufahrt zu seiner Garage angewiesen sein mag, der Inhalt der Grunddienstbarkeit der Beklagten verändert haben sollte; durch eine bloße Einengung der Wegefläche wird das Benutzungsrecht als solches nicht beeinträchtigt.
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5» Die Revisionsangriffe vermögen sonach das Berufungsurteil nicht zu erschüttern» Da dieses Urteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Dr. Tasche	Dr. Augustin	Schuster
 Rothe	Dr»	Mattern
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